Beschluss
L 7 B 189/06
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 14. September 2006 abgeändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabine B gewährt. Gründe I. 1 Streitig ist, ob dem Kläger für ein beim Sozialgericht (SG) Stralsund anhängig gewesenes Klageverfahren, in dem es um die Aufrechnung von Beitragsforderungen mit der Altersrente des Klägers geht, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu gewähren ist. 2 Der 1929 geborene Kläger bezieht eine Altersrente von der Beklagten. Im Herbst 2002 ergab sich, dass eine bestehende Krankenversicherungspflicht des Klägers ab Januar 1998 nicht berücksichtigt und dementsprechend Beiträge nicht von der gezahlten Rente einbehalten worden waren, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2002 für den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 die Rente neu berechnete und eine Überzahlung von 2402,23 feststellte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt. Stattdessen machte er geltend, er sei außerstande, auch im Wege der teilweisen Verrechnung mit der laufenden Rente oder in Teilbeträgen, die Forderung zurückzuerstatten. 3 Aufgrund dieses Vortrages erfolgte im März 2003 zunächst die befristete Niederschlagung der Forderung für ein Jahr. Im Zuge der Prüfung einer weiteren oder gar dauerhaften Niederschlagung wurde der Kläger dann ab März 2004 aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu belegen, schließlich wurde er gebeten, eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes über eine gegebenenfalls eintretende Sozialhilfebedürftigkeit vorzulegen. Daraufhin reichte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialamtes der Gemeinde S vom 29. September 2004 zu den Akten, in der es im Ergebnis hieß, beim Kläger bestehe ein Einkommensüberhang von monatlich 92,40 . Dieser Einkommensüberhang ergab sich aus einer Gegenüberstellung eines Bedarfes in Höhe von insgesamt 772,31 , der sich aus dem damals geltenden Regelsatz, einem Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung sowie einem Mehrbedarf wegen Alters sowie den Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten ergab, mit den Einkünften des Klägers in Höhe von insgesamt 864,71 , welche sich aus der Altersrente des Klägers sowie einer "Werksrente" (ausweislich der Akten handelt es sich um eine aus Belgien gezahlte Leistung) ergab. 4 Auf der Grundlage dieser Bescheinigung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. November 2004 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, die festgestellte Überzahlung mit monatlich 25,00 der laufenden Rente aufzurechnen, hierzu werde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf legitimierte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers und wendete gegen die beabsichtigte Aufrechnung mit Schreiben vom 22. November 2004 zum einen ein, dass es ohnehin gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte verstoße, in der Vergangenheit nicht erhobene Sozialversicherungsbeiträge nunmehr nachzuerheben. Zum anderen trug sie vor, der Kläger sei nicht in der Lage, auch nicht in Höhe von 25,00 , den überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Bei den bisherigen diesbezüglichen Feststellungen seien Besonderheiten beim Kläger nicht berücksichtigt worden. So leide er an mehreren Behinderungen und sei anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 %. Er leide an multiplen Erkrankungen, die kontinuierlich betreut und therapiert werden müssten, woraus finanzielle Mehraufwendungen für Arzneimittel, Physiotherapie und ähnliches anfallen würden. Neben diesem krankheitsbedingten Mehrbedarf seien bei der Berechnung durch die Gemeinde S auch zusätzliche Telefonkosten, Kosten der GEZ, Stromkosten, Steuer und Versicherungskosten für den PKW, Kosten der Rechtsschutzversicherung und Kosten der Zeitung unberücksichtigt geblieben. 5 In Kenntnis dieser Einwände verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2005 eine Aufrechnung ihrer Forderung in Höhe von 25,00 monatlich mit der Altersrente des Klägers ab dem 01. Juni 2005. 6 Nach den vorliegenden Unterlagen trete durch diese Aufrechnung beim Kläger keine Sozialhilfebedürftigkeit ein, so dass die Aufrechnung in der angegebenen Höhe der Billigkeit entspreche, wobei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Nachzahlung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sei. 7 Der hiergegen erhobene Widerspruch, der im Wesentlichen auf die bereits im Anhörungsverfahren geltend gemachten Einwände gestützt wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 zurückgewiesen. 8 Mit seiner am 20. September 2005 beim SG Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, wobei zur Begründung im Wesentlichen die Argumente aus dem Anhörungsverfahren wiederholt und vertieft worden sind. 9 Das SG Stralsund hat mit Urteil vom 14. September 2006 den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen; ferner hat es der Beklagten 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe insoweit Erfolg haben müssen, als der angefochtene Bescheid in formeller Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - dürften Aufrechnungen und Verrechnungen nicht im Wege des Verwaltungsakts vorgenommen werden, weil es sich um öffentlich-rechtliche Gestaltungsrechte handele, die durch entsprechende einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen auszuüben seien. Insoweit seien die Bescheide daher deklaratorisch aufzuheben gewesen. Soweit in den Bescheiden aber eine Willenserklärung, eine Aufrechnung vorzunehmen, enthalten sei, sei diese Aufrechnung im Ergebnis materiell rechtmäßig. Einwände gegen den Grund der Forderung seien ohnehin unbeachtlich, weil der seinerzeitige Bescheid vom 24. November 2002, mit dem die aufgelaufene Beitragsschuld festgestellt worden sei, bestandskräftig geworden sei. Die Forderung könne auch in Höhe von 25,00 monatlich mit der laufenden Rente aufgerechnet werden, weil der Kläger nur einzelne Ausgaben aufliste und insgesamt eine Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne nicht nachgewiesen habe. 10 Gegen dieses der Klägerbevollmächtigten am 22. September 2006 zugestellte Urteil hat diese am 20. Oktober 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde. 11 Bereits kurz nach Klageerhebung mit am 05. Oktober 2005 beim SG Stralsund eingegangenem Schriftsatz hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die weitere Prozesskostenhilfe für diesen beantragt, wobei sie die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach mehreren Erinnerungen des SG im August 2006 übersandt hat. 12 Den diesbezüglichen Antrag hat das SG Stralsund mit Beschluss ebenfalls vom 14. September 2006 dahingehend beschieden, dass dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bis zu einem 1/4 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten bewilligt werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen. Die Klage habe allerdings nur im ausgesprochenen Umfang Aussicht auf Erfolg gehabt, insoweit werde zur weiteren Begründung auf das Urteil vom gleichen Tage verwiesen. 13 Gegen diesen ihr am 19. September 2006 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29. September 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass Prozesskostenhilfe bereits mit Schriftsatz vom 29. September 2005 beantragt worden sei, hierüber jedoch erst am Tage der mündlichen Verhandlung, dem 14. September 2006, entschieden worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse die Entscheidung zugunsten des Klägers abgeändert werden, da es nicht statthaft sei, über die Prozesskostenhilfebewilligung erst nach Verhandlung und sogar bei Beweiserhebung in der Hauptsache zu entscheiden, vielmehr müsse alsbald und vor allem rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin entschieden werden. 14 Das SG Stralsund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung vorgelegt. II. 15 Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet. Dem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in vollem Umfang zu gewähren. 16 Dieses Ergebnis beruht allerdings keineswegs auf dem kaum nachvollziehbaren Vorbringen der Klägerbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren. Zwar ist es richtig, dass ein bescheidungsreifer Prozesskostenhilfeantrag bei verspäteter Entscheidung durch das Gericht nicht etwa mit der Begründung abgelehnt werden kann, eine ursprüngliche Erfolgsaussicht habe zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht mehr bestanden (Fall des nachträglichen Wegfalls einer ursprünglichen Erfolgsaussicht bei weiteren Ermittlungen des Gerichtes). Vorliegend hat sich aber hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage mangels durchgeführter Ermittlungen durch das Gericht im Laufe des Verfahrens überhaupt keine Änderung ergeben. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers offenbar meint, bei verspäteter Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dürfe die ursprüngliche Erfolgsaussicht überhaupt nicht mehr geprüft werden, so ist dies abwegig. Im Übrigen hat das SG Stralsund überhaupt nicht verspätet über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden. Dieser ist zwar bereits im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung gestellt worden, bescheidungsreif war er aber erst nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, welcher erst nach Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund der bereits erfolgten Ladung ist es keineswegs zu beanstanden, dass das SG überhaupt nicht mehr vor dem Termin der mündlichen Verhandlung entschieden hat, sondern den entsprechenden Beschluss erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am gleichen Tage fertigte. 17 Des Weiteren hat die Beschwerde auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil das SG Stralsund die bestehenden Erfolgsaussichten der Klage zu Ungunsten des Klägers falsch beurteilt hat. Richtigerweise wäre eine Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinne sogar gänzlich zu verneinen und daher überhaupt keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen nach Auffassung des Senates, wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist. 18 Soweit das SG Stralsund Erfolgsaussichten hinsichtlich des eigentlichen materiellen Begehrens des Klägers vollumfänglich verneint und insoweit die Klage auch abgewiesen hat, ist diese Entscheidung auch zutreffend. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten ist jedenfalls nach den maßgeblichen, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Beschlussfassung über Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehenden Unterlagen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hierbei ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Einwände gegen die Forderung als solches unbeachtlich sind, weil die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten bestandskräftig geworden ist, worauf das SG schon zu Recht hingewiesen hat. 19 Streitentscheidend war daher insoweit allein, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechnung in vorgenommener Höhe nach § 51 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorliegen. Nach dieser Vorschrift können Beitragsansprüche (um solche handelt es sich vorliegend) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Die absolute Obergrenze dieser Aufrechnungsvorschrift - die Hälfte der Geldleistungen - ist vorliegend bei weitem unterschritten, zu erörtern war lediglich, ob der Kläger wegen der Aufrechnung sozialhilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde. Insoweit schränkt § 51 Abs. 2 SGB I angesichts des eindeutigen, auch nachträglich eingefügten Gesetzeswortlauts (Nachweis der Bedürftigkeit) den Amtsermittlungsgrundsatz der Beklagten (sowie auch des Gerichtes) ein, er regelt auch klar die objektive Beweislast. Es ist nicht Aufgabe des aufrechnenden Leistungsträgers, abstrakt und vollumfänglich zu prüfen, ob bei einer Aufrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintritt, vielmehr ist es im Sinne einer Einrede eine Obliegenheit des Betroffenen, den Nachweis für die eintretende Bedürftigkeit zu erbringen. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes zu erbringen, wobei der Senat nicht der Auffassung ist, dass diese Bescheinigung, die als reine Auskunft ohne Verwaltungsaktcharakter (es sei denn, Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt) nicht selbständig in einem Klageverfahren überprüfbar wäre, für den aufrechnenden Leistungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit verbindlich wäre. So dürfte es zum einen durchaus dem aufrechnenden Leistungsträger erlaubt sein, eine positive Bescheinigung substantiiert in Frage zu stellen, andererseits dürfte es aber auch dem Betroffenen möglich sein, die Richtigkeit der erfolgten Bescheinigung mit substantiierten Einwänden zu widerlegen. Vorliegend hat das SG Stralsund aber zutreffend ausgeführt, dass substantiierte Einwände gegen die vorliegende, Sozialhilfebedürftigkeit verneinende Bescheinigung des Sozialamtes gerade nicht vorliegen. Es wurden weder unter Vorlage von nachvollziehbaren Belegen die dortigen Rechengrundlagen in Frage gestellt, noch unter Auseinandersetzungen mit den Vorschriften des SGB XII ein dort vergessener Rechenposten ins Verfahren eingebracht. Stattdessen wurden lediglich zahlreiche Ausgaben des Klägers vorgetragen, die seine Bedürftigkeit belegen sollen, ohne dass deren sozialhilferechtliche Relevanz dargelegt wurde. Eine derartige Relevanz ist überwiegend auch nicht erkennbar, weil es sich bei Ausgaben für Zeitung, Strom, GEZ und ähnliches um Ausgaben der allgemeinen Lebenshaltung handelt, die gerade durch den Regelsatz der Sozialhilfe abgedeckt werden und die Sozialhilfebedürftigkeit nicht erhöhen. Den Gesichtspunkten Alter, Multimorbidität und Schwerbehinderung ist in der Auskunft des Sozialamtes ebenfalls durch Anerkennung von Mehrbedarf bei der Ernährung und Anerkennung eines Alterserhöhungsbetrages bereits hinreichend Rechnung getragen worden. Das SGB XII sieht über diese Pauschalbeträge hinausgehenden individuellen Mehrbedarf schlechthin nicht vor, wobei die Angaben des Klägers insoweit teilweise auch wenig nachvollziehbar sind, so existieren bekanntermaßen in der gesetzlichen Krankenversicherung für Zuzahlungen Belastungsgrenzen, bei deren Überschreitung sie auf Antrag entfallen. Soweit der Kläger schließlich diverse Versicherungsbeiträge geltend macht, so erscheint im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessene persönliche Versicherung oder durch Gesetz vorgeschriebene Versicherung lediglich die Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung für den PKW erörterungsfähig. Der hierfür aufgewendete Beitrag wäre absetzbar, wenn man den PKW als notwendig anerkennt, was allerdings angesichts des Umstandes, dass der Kläger nicht mehr erwerbstätig ist, durchaus fraglich erscheint. Auch der Vortrag des Klägers, von seinem Heimatort aus seien die in den Kreisstädten gelegenen Ärzte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchbar, erscheint fragwürdig, da das Seebad H sehr wohl an das Bahnnetz angeschlossen ist. 20 Letztlich kann dahinstehen, ob lediglich dieser einzig diskutable Posten über die Bescheinigung des Sozialamtes hinaus abzusetzen wäre, weil die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens mit einem Betrag von 25,00 weit unter dem errechneten Einkommensüberhang geblieben ist und daher auch bei Berücksichtigung dieser Versicherung die Aufrechnung keine Sozialhilfebedürftigkeit bedingen würde. 21 Soweit das SG Stralsund mithin insoweit die Klage abgewiesen hat, ist dies zutreffend. Fraglich erscheint demgegenüber, ob es der Klage teilweise zu Recht stattgegeben hat, soweit es die Bescheide deklaratorisch deshalb aufgehoben hat, weil eine Aufrechnung nicht durch Verwaltungsakt erfolgen darf. Letztlich kann vorliegend dahinstehen, welche Auffassung der erkennende Senat hierzu vertreten würde, da er im Rahmen der Prozesskostenhilfebeschwerde nicht berechtigt ist, die Erfolgsaussichten, soweit sie bejaht wurden, abweichend vom SG zu beurteilen. Nach Auffassung des Senates wäre Prozesskostenhilfe aber vorliegend auch dann eigentlich nicht zu gewähren gewesen, wenn man hinsichtlich der formellen Vorgehensweise bei Aufrechnungen der Ansicht des SG Stralsund folgt. Gemäß § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Prozesskostenhilfe trotz bestehender hinreichender Erfolgsaussichten nämlich nicht zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Hieraus ergibt sich, dass Prozesskostenhilfe für aussichtsreiche Klagebegehren dann nicht zu gewähren ist, wenn mit der Klage wirtschaftlich oder unter bestimmten Umständen auch ideell etwas derart Unbedeutendes begehrt wird, dass ein vernünftiger, nicht auf Staatskosten prozessierender Prozessbeteiligter diese Klage nicht führen würde. Bezogen auf eine Teilerfolgsaussicht bedeutet dies, dass ein möglicher Teilerfolg einer Klage dann nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt, wenn dieser Teilerfolg völlig unbedeutend ist und zum eigentlichen Begehren völlig außer Verhältnis steht. Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob auch bei echter wirtschaftlicher, wenn auch geringer, Erfolgsaussicht die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit möglich erscheint. Im vorliegenden Falle bezog sich die vom SG angenommene Teilerfolgsaussicht, die sich dann in der tatsächlichen Entscheidung auch entsprechend niedergeschlagen hat, auf einen rein formalistischen Teilaspekt, der dem Kläger für sein eigentlichen Begehren, die Nichtaufrechnung der Forderung mit seiner Rente, schlicht überhaupt nichts bringt und daher von ihn nicht von Interesse ist. Für derartige, völlig irrelevante Teilerfolge ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht geboten. 22 Dass nach alledem die Beschwerde im Ergebnis trotzdem Erfolg haben musste, beruht auf folgenden Erwägungen: 23 Das SG Stralsund hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens für den Senat verbindlich bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe bejaht, es hat ferner auch (zu Unrecht) Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren (wenn auch nur zu einem Teil) gewährt, obwohl richtigerweise Prozesskostenhilfe nur für die Prozessführung ab August 2006 (Eingang der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse) zu gewähren gewesen wäre. Schließlich hat das SG abweichend von der oben dargestellten Rechtsauffassung des Senates aber auch insoweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren verbindlich für den Senat, die Teilerfolgsaussicht gerade nicht als unbedeutend, sondern als mit einem Viertel des Gesamtanteiles an Kosten bewertet. Insoweit steht für den Senat verbindlich trotz abweichender Rechtsauffassung fest, dass das SG im vorliegenden Falle eine Erfolgsaussicht für einen relevanten Klageteil bejaht hat. Hieraus resultiert aber zugleich, dass das SG nach seiner eigenen Auffassung in vollem Umfang Prozesskostenhilfe hätte gewähren müssen. Im sozialgerichtlichen Verfahren werden die Rechtsanwaltskosten nach Rahmengebühren und nicht Streitwert abgerechnet. Die anfallenden Rechtsanwaltskosten lassen sich insoweit jedenfalls nicht nach prozentualen Anteilen auf einen Teil des Klagebegehrens herunterrechnen, allenfalls mag die Ausfüllung des Rahmens vom Gesamtbegehren abhängen und wäre, wenn nur der erfolgreiche Teil eingeklagt wäre, möglicherweise geringer zu beurteilen. Dieser letztgenannte Aspekt ist aber vernachlässigungswert und wird auch kaum jemals in exakte Beträge fassbar sein dergestalt, dass man die gesamte Rechtsanwaltsvergütung auf einzelne Klagebestandteile aufteilen kann. Hieraus resultiert, dass jedenfalls im Sozialgerichtsprozess eine Teilerfolgsaussicht, wie sie das SG angenommen hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (anders ist natürlich bei der Kostengrundentscheidung gegenüber der Beklagten zu verfahren), niemals angenommen werden kann. Bejaht ein Gericht, wie vorliegend geschehen, eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne einer jedenfalls im Gesamtergebnis relevanten Teilerfolgsaussicht, so ist auch in jedem Falle einheitlich für das gesamte Klageverfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Teilprozesskostenhilfegewährung für Teilaspekte eines Klagebegehrens ist im Sozialgerichtsprozess schlechthin unzulässig, wobei im vorliegenden Falle noch nicht einmal eine Klagehäufung im Sinne verschiedener abgrenzbarer Streitgegenstände vorlag, sondern nur ein einheitlicher Streitgegenstand, der nur in einem Teilaspekt Erfolg hatte, den das SG selbst aber für hinreichend ansah. 24 Nach alledem musste die Beschwerde lediglich aus den dargelegten formellen Gründen Erfolg haben. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).