Urteil
L 10 AS 72/07
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. August 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Januar 2007 Leistungen in Höhe von 62,97 Euro, für die Monate Februar bis Mai 2007 jeweils einen monatlichen Betrag von 236,12 Euro sowie für den Monat Juni 2007 einen Betrag in Höhe von 166,35 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) die Regelleistung auf 80% reduzieren und die Zahlung von Unterkunftskosten ganz versagen darf, weil die Klägerin aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist. 2 Die 1985 geborene Klägerin nahm im August 2003 eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel in Neubrandenburg auf. Sie verließ aus diesem Grunde im Oktober 2003 die elterliche Wohnung im Landkreis Demmin und bezog eine 1-Raum-Wohnung in Neubrandenburg (damaliger monatlicher Mietzins 164,00 Euro). Ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen im September 2005 wurde von der Beklagten abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin eine Ausbildung absolviere, für die dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden könne, welche die Klägerin bei einem eigenen Bruttoeinkommen von 604,39 Euro (Netto 473,54 Euro) auch tatsächlich in Höhe von monatlich 19,00 Euro bezog. 3 Im März 2006 - noch vor Ende der Ausbildung - gab die Klägerin ihre Wohnung in Neubrandenburg auf und nahm ihren Hauptwohnsitz wieder bei den Eltern, wobei sie sich nach ihren Angaben zeitweise dann auch bei ihrer Schwester in einer Wohnung in Neubrandenburg aufgehalten hat. Nach Ende der Ausbildung bezog sie ab dem 04. Juli 2006 Arbeitslosengeld I (Alg I) von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 10,58 Euro täglich bis zum 02. Juli 2007 (monatlich 317,40 Euro). 4 Zum 01. Dezember 2006 bezog die Klägerin dann erneut eine andere Wohnung in Neubrandenburg mit einer Größe von 49,88 m² und einer Monatsmiete von insgesamt 386,00 Euro (306,00 Euro Kaltmiete, 35,00 Euro allgemeine Betriebskosten, 45,00 Euro Wärme- und Warmwasserkosten). Sie bezog aufgrund einer nachträglichen Bewilligung mit Bescheid vom 01. Februar 2007 der Stadt Neubrandenburg zunächst für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 Wohngeld in Höhe von monatlich 130,00 Euro. 5 Der im Berufungsverfahren beigezogenen Wohngeldakte ist zu entnehmen, dass die Klägerin bei der Stadt Neubrandenburg am 04. Dezember 2006 Wohngeldleistungen beantragte. Nach einem Hinweisschreiben der Stadt Neubrandenburg vom 11. Januar 2007 zur Notwendigkeit einer Plausibilitätsprüfung wurde dann in einem Aktenvermerk vom 15. Januar 2007 dort vermerkt, dass der Klägerin erklärt worden sei, dass eine Plausibilität nicht gegeben sei, da das bezogene Alg I geringer sei als die Miete. Um von ihrem Einkommen leben zu können, müsste sie ergänzend Alg II beantragen. Daraufhin habe die Klägerin gemeint, dass sie dort keine Leistung erhalte, da sie unter 25 Jahre sei und eine eigene Wohnung genommen habe. Bislang habe ihr die Mutter Geld (250,00 Euro monatlich) zur Zahlung der Miete gegeben, was sie aber zurückzahlen solle, wenn sie wieder Arbeit habe. Eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit habe ihr gesagt, dass sie erst mal Wohngeld beantragen sollte. Wenn sie von der Wohngeldstelle nichts bekommen sollte, sollte sie es mit Alg II nochmals versuchen. Seitens des Wohngeldamtes wurde die Klägerin dann darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Alg II stellen könne und - trotz dortiger gegenteiliger Auskunft - möglicherweise Alg II ohne Wohnkosten erhalte. Für die Monate Dezember 2006/Januar 2007 werde der Wohngeldantrag bearbeitet, danach müsse neu entschieden werden. Dementsprechend erfolgte für die beiden oben genannten Monate eine Wohngeldbewilligung Nach erfolgter Ablehnung der Übernahme der Wohnkosten durch die Beklagte hat das Neubrandenburger Wohngeldamt dann wieder bis einschließlich Juni 2007 Wohngeld in Höhe von 130,00 Euro gewährt (Bescheid vom 02. April 2007), wobei diese Behörde anscheinend beabsichtigt, ggfs. gegenüber der Beklagten einen Erstattungsantrag zu erheben. Der Bewilligungsbescheid erfolgte aber nicht unter irgendeinem Vorbehalt. 6 Am 24. Januar 2007 beantragte die Klägerin dann Grundsicherungsleistungen bei der Beklagten. 7 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 20. Februar 2007 für den Monat Januar ganz ab und gewährte der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2007 für den Zeitraum von Februar bis Juni 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 28,37 (317,40 Euro Alg I minus 30 Versicherungspauschale und 39,77 Euro Kfz.-Versicherung = 247,63 Euro anrechenbares Einkommen gegenüber Bedarf in Höhe von 276 Euro). In beiden Bescheiden berücksichtigte sie als Regelleistung nur 80% der Regelleistung und gewährte überhaupt keine Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU); hierbei ergab sich für den (Rest-)Monat Januar 2007 (24. bis 31. Januar 2007) wegen des bezogenen Wohngeldes überhaupt kein Anspruch mehr. Wegen eines zwischenzeitlichen Nebenverdienstes in Höhe von 87,75 Euro bei MPE-Fliege hob die Beklagte die Bewilligung der erbrachten Leistungen in Höhe von 28,37 Euro für den Folgemonat Juni 2007 auf (gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB X), was die Beklagte später wieder zurücknahm. Für den Monat Juli 2007 wurden der Klägerin Leistungen in Höhe von 204,44 Euro und ab August in Höhe von 225,00 bewilligt (zu diesem Zeitpunkt war das Alg I ausgelaufen). Im August 2007 hat die Klägerin dann in der Nähe des Wohnsitzes ihrer Eltern in der Kartoffelernte gearbeitet (Nettoverdienst 684,94 Euro). 8 Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 02. März 2007 wies die Beklagte die am 27. Februar 2007 erhobenen Widersprüche der Klägerin zurück und berief sich zur Begründung darauf, dass die Klägerin den elterlichen Haushalt ohne Zusicherung verlassen habe. Die Klägerin sei auch in der Absicht umgezogen, Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen, denn sie hätte angesichts ihrer begrenzten finanziellen Mittel davon ausgehen müssen, dass sie ihren Unterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht unterhalten könne. SGB-II-Leistungen seien auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug beantragt worden. Soweit die Klägerin in der Lage sei, ihren Bedarf durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sei nachrangig. 9 Hiergegen hat die Klägerin am 02. April 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass das Auszugsverbot für junge Erwachsene nur dann gelte, wenn diese bis zum Stichtag 17. Februar 2006 noch im Elternhaus gelebt hätten. § 68 Abs. 2 SGB II beinhalte insoweit eine Bestandsschutzregelung. Sie selbst habe an diesem Stichtag bereits eine eigene Wohnung gehabt. Nur der Erstauszug sei genehmigungsbedürftig. Außerdem sei sie auch nicht in der Absicht ausgezogen, Leistungen zu erhalten, vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass sie ihren Lebensunterhalt in Neubrandenburg durch den Bezug von Alg I, den Bezug von Wohngeld sowie die dort besseren Aussichten für eine Erwerbstätigkeit absichern könne und ggfls. mit überobligatorischen Leistungen der Eltern hätte rechnen können. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2007 Geschäftszeichen: 398-BG-Nr.: 03102BG0012187-W 470/07 wird aufgehoben. 12 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 24. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließlich der vollen Regelleistung sowie der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. 13 3. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2007 Geschäftszeichen: 398-BG-Nr.: 03102BG0012187-W 431/07 wird abgeändert. 14 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließlich der vollen Regelleistung sowie der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat u. a. ausgeführt, durch den Rückzug der Klägerin in die elterliche Wohnung sei die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 2a SGB II wieder auf sie anwendbar gewesen; die Stichtagsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II greife insoweit nicht und eine Zusicherung könne nur vor Abschluss eines Mietvertrages erteilt werden. Weiter gelte das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2a SGB II für alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren und zwar unabhängig vom Leistungsbezug. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzesbegründung und der Gesetzessystematik. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gelte § 22 Abs. 2a SGB II für "Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" und umziehen möchten. Im Gegensatz dazu gelte das Zusicherungserfordernis nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II nur für "erwerbsfähige Hilfebedürftige". Danach bedürften nur Personen, die im Leistungsbezug seien, der Zustimmung zum Umzug. Durch die unterschiedliche Wortwahl habe der Gesetzgeber signalisiert, dass unter 25-jährige, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen möchten, unabhängig vom Leistungsbezug generell dem Zusicherungserfordernis unterliegen würden. Dies ergebe sich wie dargestellt aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 22 Abs. 2 SGB II und § 22 Abs. 2a SGB II. Diese Auslegung ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach solle durch § 22 Abs. 2a SGB II - wie bereits erwähnt - der kostenträchtige Bezug einer eigenen Wohnung durch Personen begrenzt werden, die bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten. Im Übrigen dürfte ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II vorliegen, wobei die Beweislast für die in Satz 4 geregelte Absicht bei der Beklagten liegen dürfe. Dieser Beweis sei vorliegend auch erbracht worden. Die Klägerin sei am 01. Dezember 2006 in Kenntnis ihrer begrenzten finanziellen Mittel aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und habe auch zeitnah (innerhalb von zwei Monaten) einen Antrag auf Alg II gestellt. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus der elterlichen Wohnung Alg I in Höhe von monatlich 317,40 Euro bezogen, allein die Miete der bezogenen Wohnung betrage 386 . Es lägen auch nicht die in § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II anerkannten Gründe vor. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie nach Neubrandenburg gezogen sei, um ihre berufliche Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt erhöhen zu können, könne das keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Klägerin hätte ohne Nachteile Bewerbungsaktivitäten auf die Stadt Neubrandenburg und Umgebung vom Elternhaus im Landkreis Demmin ausrichten können. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Zusicherung vorliegend nicht gegeben gewesen. Die Klägerin verkenne im Übrigen das Verhältnis von Alg II zu Wohngeld. Gemäß § 1 Abs. 5 Wohngeldgesetz sei § 46 Abs. 2 SGB I nicht anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet werde. Insoweit bestehe ein Wahlrecht zugunsten des Bezuges von Wohngeld. Sei der Antragsteller in der Lage, seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insofern könne in diesem Fall auch kein Wahlrecht im Sinne des § 1 Abs. 5 Wohngeldgesetz bestehen. Dieses Wahlrecht setze einen Anspruch nach dem SGB II voraus. Könne die Klägerin ihren Bedarf durch Einkommen und Inanspruchnahme von Wohngeld decken, bestehe kein Wahlrecht, da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nachrangig und der Bedarf ohne die Inanspruchnahme dieser Leistungen gedeckt sei. 18 Das SG Neubrandenburg hat der Klage durch Urteil vom 22. August 2007 stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 24. Januar bis 30. Juni 2007 Grundsicherungsleistungen einschließlich der vollen Regelleistungen sowie der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Zusicherungsbedürfnis des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II für die Klägerin nicht gelte, weil von dieser Vorschrift nur der allererste Auszug aus der elterlichen Wohnung erfasst werde; die Klägerin sei bereits einmal ausgezogen gewesen. Außerdem sei die Vorschrift auf die Klägerin auch deshalb nicht anwendbar, weil sie zum Zeitpunkt des Umzuges kein Leistungsbezieher gewesen sei. Schließlich sei auch kein Ausschluss nach § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II eingetreten, die Klägerin sei nämlich nicht in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuschaffen. Nach ihren unwidersprochenen Angaben habe sie überhaupt erst auf der Wohngeldstelle erfahren, dass sie evtl. Leistungen nach dem SGB II beziehen könne. Schließlich sei das von der Klägerin bezogene Wohngeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach alledem habe im Rahmen des ergangenen Grundurteils nunmehr zunächst die Beklagte die Einzelheiten festzustellen und zu entscheiden. 19 Gegen dieses ihr am 20. September 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02. Oktober 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Zusicherungsbedürfnis des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II erfasse alle unter 25-Jährigen unabhängig von einem Leistungsbezug. Sofern man das Zusicherungsbedürfnis auf einen Erstumzug beschränken wolle, so bedeute dies allenfalls, dass weitere Umzüge von einer eigenen Wohnung in eine andere eigene Wohnung nicht erfasst seien, hingegen nicht, dass ein früherer Auszug aus der elterlichen Wohnung die Zusicherung auch für einen erneuten Auszug entbehrlich mache. Hilfsweise hätte die Klägerin jedenfalls im Sinne des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II den Umzug durchgeführt in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung herbeizuführen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Wohnkosten über den von der Beklagten als angemessen anerkannten Betrag (268,75 Euro) geltend zu machen und auf etwaig höhere zustehende Wohnkosten materiell zu verzichten. Hinsichtlich der weiteren Erklärungen der Klägerin zu den Umständen ihres Umzuges wird im Übrigen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2008 verwiesen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Wohngeldakte der Stadt Neubrandenburg Bezug genommen, deren Inhalt Grundlage der Entscheidung war. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Berufung ist im Ergebnis im Wesentlichen unbegründet. 27 Die Beklagte hat der Klägerin bezogen auf den streitigen Zeitraum vom 24. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 für den Monat Januar Leistungen in Höhe von 62,97 Euro, für die Monate Februar bis Mai in Höhe von jeweils 236,12 Euro sowie für den Monat Juni in Höhe von 166,35 Euro zu gewähren. Darüber hinausgehende Leistungen stehen der Klägerin wegen zu berücksichtigender tatsächlicher Wohngeldleistungen sowie des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Verzichts bezogen auf die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nicht zu. 28 Streitig war zwischen den Beteiligten vorliegend insbesondere, ob die Klägerin zum einen als unter 25-Jährige der vorherigen Zustimmung zum Umzug bedurfte und zum anderen, ob der Umzug in der Absicht erfolgte, die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen herbeizuführen. 29 Wer nach dem SGB II anspruchsberechtigt ist, regelt zunächst § 7 Abs. 1 SGB II. Danach kann Leistungen beanspruchen, wer das 15. Lebensjahr vollendet oder das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Antragsteller als Arbeitslosengeld II (ALG II) auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 SGB II. 30 Unter Berücksichtigung dieser Regelungen war die erwerbsfähige Klägerin ausgehend von einer in voller Höhe zu beanspruchenden Regelleistung von 345,00 Euro abzüglich eines anrechenbaren Einkommens von 247,63 Euro (317,40 Euro Alg I minus 30,00 Euro Versicherungspauschale und 39,77 Euro Kfz-Versicherung) im gesamten streitigen Zeitraum hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II, sofern wegen des seitens der Beklagten genehmigten Umzuges keine Absenkung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2a SGB II zu erfolgen hatte. 31 Hierzu enthält § 22 Abs. 2a SGB II folgende Regelung: 32 Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der Kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der Kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 33 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder des Elternteiles verwiesen werden kann, 34 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 35 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. 36 Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen. 37 Gemäß § 68 Abs. 2 SGB II gilt § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehören. Gemäß § 20 Abs. 2a SGB II erhalten abweichend von Abs. 2 Satz 1 Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen Kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 v.H. der Regelleistung. Durch diese Regelungen im SGB-II-Änderungsgesetz vom 25. März 2006 (BGBl. I S. 558) soll ersichtlich die Übernahme von Unterkunftskosten für unter 25-Jährige durch ein Zusicherungserfordernis stark beschränkt werden, soweit diese am 17. Februar 2006 noch zum Haushalt der Eltern gehörten. 38 Fraglich ist hier zunächst, ob die zwischenzeitlich ins Elternhaus zurückgezogene Klägerin vorliegend der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a SGB II bedurfte oder nicht. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die verwendeten Gesetzesformulierungen in den Absätzen 2 und 2a des § 22 SGB II zunächst die Auffassung vertritt, dass jede Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einer entsprechenden Zusicherung bedarf, vermag der Senat sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Ein unter 25-Jähriger muss zum Zeitpunkt des Umzuges Grundsicherungsleistungen beantragt oder erhalten haben, um vom Regelungsgehalt des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II betroffen zu sein, was bei der Klägerin bei ihrem Umzug im Dezember 2006 nicht der Fall war. Nur als Leistungsempfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann einem Betroffenen das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II regelmäßig bewußt sein. Ein unter 25-Jähriger, der keine Grundsicherungsleistungen beantragt hat oder bezieht, ist dementsprechend nur dann von Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeschlossen, wenn er in der Absicht umzieht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen (s. u.). Darüber hinaus unterlag die Klägerin auch deshalb nicht dem Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II, da diese Regelung gemäß § 68 Abs. 2 SGB II nicht für Personen gilt, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehörten, was auf die Klägerin, welche bis März 2006 einen eigenen Hauptwohnsitz in Neubrandenburg hatte, zutrifft. Insoweit hat die Bundesregierung aktuell im Rahmen einer Anfrage am 22. Februar 2008 (BT-Drucksache 16/8310) darauf hingewiesen, dass Jugendliche unter 25 Jahren, die am 17. Februar 2006 nicht mehr im Haushalt der Eltern gelebt haben, in keinem Fall eine besondere Zustimmung nach § 22 Abs. 2a SGB II benötigen, wenn sie in Zukunft umziehen möchten (§ 68 Abs. 2 SGB II). Dementsprechend wird in der Kommentarliteratur auch einhellig die Auffassung vertreten, dass der stichtagbezogene Ausschluss der Anwendung des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II für die erfassten Personen dauerhaft wirke. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn diese Personen nach dem 17. Februar 2006 kurzzeitig wieder in den elterlichen Haushalt eingezogen sind und dann wieder ausziehen wollen (Berlit in LPK - SGB II, § 68 Rz. 5 und Voelzke in Hauck/Noftz/Voelzke § 68 Rz.9). So führt auch Link (in Eicher/Spellbrinck, SGB II, 2. Auflage, Rz. 29) aus, nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und "erstmalig eine Wohnung beziehen" wollen, vorher die Zusicherung des Leistungsträger einholen müssen (BT-Drucksache 16/688 S. 14 zu Nr. 6a). Mit anderen Worten ist die Zustimmung nur für den erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung erforderlich. 39 Liegen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 SGB II vor, führt dies dazu, dass die Regelleistung nicht nach § 20 Abs. 2a SGB II in der Fassung vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) auf 80 % abgesenkt wird. Denn § 20 Abs. 2a SGB II setzt inzident voraus, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II notwendig war und diese nicht vorlag. § 68 Abs. 2 SGB II nimmt jedoch die von ihm betroffene Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II heraus, so dass es auch nicht wegen eines Umzuges zu der Absenkung der Regelleistung kommen kann. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Klägerin ausgehend von der vollen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro monatlich abzüglich eines anrechenbaren Einkommen Leistungen zustanden, wobei jedoch das im streitigen Zeitraum letztlich bis Juni 2007 gewährte Wohngeld in Höhe von 130,00 monatlich als tatsächlich zugeflossenes Einkommen zu berücksichtigen ist. Insoweit mag ein Erstattungsanspruch des Wohngeldamtes gegenüber der Beklagten in Betracht kommen, wobei erstere jedoch bedenken sollte, dass ihrerseits nach Auffassung des Senates keine ausreichende Plausibilitätskontrolle hinsichtlich einer eventuellen regelmäßig zu beanspruchenden Unterstützung der Klägerin durch ihre Eltern vorgenommen wurde, welche (damals) möglicherweise die Gewährung von Grundsicherungsleistungen entbehrlich gemacht hätte. 40 Im Weiteren bedurft es ist noch der Prüfung der Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II, welche unabhängig vom Zustimmungsvorbehalt einen eigenständigen Regelungsinhalt hat. Soweit durch diesen Mißbrauchstatbestand nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1696, 25) sichergestellt werden soll, dass Jugendliche "die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers ... nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen", ist nach dem klaren Wortlaut aber nicht das Zusicherungserfordernis erweitert, sondern ein eigener Ausschlusstatbestand geschaffen worden. Das Gesetz verlangt eine Absicht, Leistungen zu erlangen, die über die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit hinausreicht und ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Handeln; der Auszugswillige muss mithin vom Eintreten der Hilfebedürftigkeit durch den Umzug Kenntnis haben. Der Umzug muss auf dieses Ziel gerichtet sein; die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung muss für den Umzug prägendes Motiv gewesen sein. Kann den Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Leistungsträgers. Alle Umstände des Einzelfalles und entsprechende Indizien, die für und gegen eine Absicht sprechen, sind hierbei zu beachten. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die in der Person des Betroffenen liegen, dürfen die Anforderungen an die Beweisführung dabei nicht überspannt werden (so u. a. Lang/Link in Eicher/Spellbrinck SGB II, 2. Auflage, § 22 Rz. 80z und Berlit in LPK SGB II, § 22 Rz. 94 und 95). 41 Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ist nach ausführlicher Befragung der Klägerin durch den Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 von einem entsprechenden zielgerichteten Vorgehen bei der Klägerin nicht auszugehen. Glaubhaft hat diese geschildert, dass sie sich nach Verlegung ihres Hauptwohnsitzes (wieder) zu den Eltern tatsächlich hauptsächlich in der Wohnung ihrer Zwillingsschwester in Neubrandenburg aufhielt. Unter dem Aspekt einer zwischenzeitlichen Schwangerschaft ihrer Schwester und dem Streben nach neuerlicher Unabhängigkeit sowohl von ihren Eltern wie auch ihrer Schwester hat die Klägerin im Weiteren fortlaufend und wiederspruchsfrei dargelegt: "Ich habe schon gedacht, dass sich das mit Wohngeld, Unterstützung meiner Eltern und einem von Anfang geplanten Nebenjob, was ja auch hinterher funktioniert hat, irgendwie geregelt bekomme. Ich musste mich halt einschränken, das war ich von meiner Lehrzeit her ja schon gewohnt." Diese Aussage erscheint als glaubwürdig, da die Klägerin - wie durch die beigezogene Wohngeldakte objektiviert wird - tatsächlich zunächst keine SGB-II-Leistungen, sondern Wohngeld beantragte und sie letztendlich von dem Wohngeldamt aufgefordert wurde, entsprechende Leistungen in Anspruch zu nehmen. 42 Da somit ein absichtlich herbeigeführter Mißbrauch i. S. von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II durch die Klägerin nicht festzustellen ist, besteht im streitigen Zeitraum vom 24. Januar bis 30. Juni 2007 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Leistungen bezogen auf den (Teil) Monat Januar in Höhe von 62,97 Euro (236,12 Euro : 30 x 8), für den Monat Februar bis Mai in Höhe von 236,12 Euro (345,00 Euro Regelleistungsanspruch plus 268,75 Euro als zutreffend angenommene angemessene Wohnkosten = 613,75 Euro Bedarf minus 247,63 Euro anrechenbare Alg-I-Leistungen sowie abzüglich 130,00 Euro gewährte Wohngeldleistungen) und für den Monat Juni in Höhe von 166,35 Euro, da in diesem letzten Monat wegen des zusätzlichen Bezuges von Nebeneinkommen das Alg I in voller Höhe zu berücksichtigen war (613,75 Euro minus 317,40 Euro sowie abzüglich 130,00 Euro Wohngeld). 43 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei den von der Klägerin geschilderten geringfügigen Nothilfen durch Angehörige offensichtlich nicht um regelmäßig zu beanspruchende und damit berücksichtigungsfähige Einnahmen oder Vermögen handelte. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin waren nicht gegeben. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); einer Kostenquotelung bedurfte es angesichts des geringfügigen Obsiegens der Beklagten nicht. 45 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.