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Beschluss

L 6 B 93/07

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 22. August 2006 in dem Rechtsstreit S 9 AS 46/06 dem Kläger Reinhard W. beigeordnet. 2 Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das im Ausgangsverfahren beklagte Jobcenter Uecker-Randow hatte dem Kläger Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 mit der Begründung verweigert, dass er wegen Vermögens (Eigentum an diversen Grundstücken) nicht bedürftig sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2006). Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid fand sich am Ende ein Hinweis auf die Möglichkeit, bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens eventuell Leistungen in Form eines Darlehens in Anspruch nehmen zu können. 3 Das SG Neubrandenburg hat nach Klageerhebung eine Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Uecker-Randow über den Wert der Grundstücke des Klägers eingeholt und sodann mit Hinweisschreiben vom 06. Juli 2006 an beide Beteiligte angemerkt, dass einerseits die Grundstücke des Klägers verwertbares Vermögen darstellen dürften, andererseits eine Verwertung in angemessener Zeit wohl nicht möglich sei. Insoweit wurde das Jobcenter Uecker-Randow aufgefordert, eine darlehensweise Gewährung von Leistungen anzuerkennen; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein solches Anerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Das Jobcenter Uecker-Randow hat daraufhin einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen anerkannt. Der Beschwerdeführer hat im Namen seines Mandanten zunächst um die - sodann erfolgte - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und sodann den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Jobcenter Uecker-Randow hat die Übernahme von Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass ein Darlehen zu keiner Zeit abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer hat namens seines Mandanten insoweit darauf hingewiesen, dass sehr wohl Leistungen unter jedem Gesichtspunkt abgelehnt worden seien, andererseits aber ein Kostenantrag nicht gestellt worden sei und auch nicht gestellt werden solle. 4 Mit Kostennote vom 25. August 2006 machte der Beschwerdeführer seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend und beantragte, auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) den Erstattungsbetrag auf 585,80 Euro (nach Abzug eines Vorschusses in Höhe von 87,00 Euro) festzusetzen. Dieser Betrag ergab sich aus einer geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von 170,00 Euro (Mittelgebühr), einer Terminsgebühr nach VV 3106 in Höhe von 200,00 Euro (Mittelgebühr), einer Erledigungsgebühr nach VV 1006 in Höhe von 190,00 Euro (Mittelgebühr) und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertssteuer (insgesamt 672,80 Euro abzüglich bereits gezahlter 87,00 Euro = 585,80 Euro). 5 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Neubrandenburg setzte die Kosten mit Festsetzungsbeschluss vom 02. März 2007 auf insgesamt 365,40 Euro (bzw. ohne Abzug des bereits geleisteten Vorschusses: 452,40 Euro) fest. Die Abweichung vom Antrag beruhte hierbei auf einer Nichtanerkennung der Erledigungsgebühr. Zur Begründung insoweit wurde ausgeführt, dass eine Erledigungsgebühr nur entstehe, wenn der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet habe. Ursächlich für das abgegebene Anerkenntnis des Beklagten und damit für die Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung sei vorliegend allein das gerichtliche Hinweisschreiben gewesen. Im Übrigen sei antragsgemäß zu entscheiden gewesen. Insbesondere sei wegen des angenommenen Anerkenntnisses auch die sogenannte fiktive Terminsgebühr entstanden. 6 Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. März 2007 eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Erledigungsgebühr gewährt werden müsse. Es sei insoweit richtig, dass das Anerkenntnis des Beklagten durch das gerichtliche Hinweisschreiben herbeigeführt worden sei. Die Mitwirkung des Rechtsanwaltes liege hier aber gerade nicht in dem Erwirken eines eventuellen Anerkenntnisses, sondern darin, dass nach eigener Besprechung und Abwägung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten dieser dazu bewegt habe können, sich mit dem Anerkenntnis zufrieden zu stellen. Bekanntlich sei eine darlehensweise Erledigung des Rechtsstreites überhaupt nicht angestrebt worden, sondern die Zahlung von Grundsicherungsleistungen, auch hilfsweise sei kein Darlehen beantragt worden. Unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe er den Kläger im vorliegenden Fall von der Annahme eines solchen Anerkenntnisses, welches im Ergebnis eher einen Verzicht bedeute, überzeugen können. Hierin liege die Erledigung der Sache unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes. 7 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hierzu angemerkt, dass für den Fall, dass man eine Erledigungsgebühr annehme, die fiktive Terminsgebühr stattdessen nicht anfallen würde. Sodann hat sie das Verfahren dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt. 8 Dieser hat die Erinnerung mit Beschluss vom 22. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, im Ergebnis seien dem Beschwerdeführer sogar 10,00 Euro zuviel vergütet worden, weil zwar die Erledigungsgebühr zu gewähren sei, die fiktive Terminsgebühr hingegen nicht. Die Kammer sehe zwar hier eine hinreichende Mitwirkung an der vollständigen Erledigung des Rechtsstreites, die Voraussetzungen der Terminsgebühr lägen aber nicht vor, da die fiktive Terminsgebühr nur nach angenommenen Vollanerkenntnis auch ohne mündliche Verhandlung anfalle, nicht hingegen bei angenommenem Teilanerkenntnis. 9 Gegen diesen ihm am 02. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04. April 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er nunmehr vor, dass die Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr vollständig vorlägen. Der Beklagte habe vorliegend ein Anerkenntnis erklärt, auf dessen Annahme hin der Rechtsstreit komplett für erledigt worden sei, womit eine mündliche Verhandlung entbehrlich geworden sei. Dem Wortlaut des Gebührentatbestandes könne nicht entnommen werden, dass es sich bei dem gemeinten Anerkenntnis um ein "volles Anerkenntnis" handeln müsse. 10 Der Beschwerdeführer beantragt, 11 den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 aufzuheben und seine Vergütung aus der Landeskasse nach Abzug des bereits erbrachten Vorschusses auf (weitere) 585,80 Euro festzusetzen. 12 Der Beschwerdegegner beantragt, 13 1. die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen. 14 2. die Gesamtvergütung des Beschwerdeführers aus der Landeskasse auf 270,28 Euro festzusetzen. 15 Er hält die Auffassung im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Nichtanerkennung einer Terminsgebühr und der Anerkennung einer Erledigungsgebühr für zutreffend und ist darüber hinaus jedoch der Auffassung, dass nach den Kriterien des § 14 RVG vorliegend die Mittelgebühren unbillig seien. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien eher als unterdurchschnittlich einzustufen, auch die Einkommensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass eine um 1/5 reduzierte Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten werde. 16 Hierzu hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass der Antrag der Staatskasse dem Verbot der reformatio in peius widerspreche. 17 Das SG Neubrandenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. 18 Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt des Prozesskostenhilfeheftes, den Inhalt der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens sowie auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen, die Grundlage dieser Entscheidung waren. II. 19 Die vorliegende Beschwerdeentscheidung war vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu treffen. Zwar entscheidet über Beschwerden der vorliegenden Art gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter. Vorliegend war das Verfahren aber gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat zu übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insoweit haben die nachfolgenden Ausführungen sowohl zur generellen Zulässigkeit der Beschwerde (vergleiche 1.) als auch zu den Beschwerdemöglichkeiten der Staatskasse (vergleiche 2.) als auch die materiellen Ausführungen zur Definition von Termins- und Erledigungsgebühr (vergleiche 3.), die vom Senat erstmals getroffen werden, präjudizierende Bedeutung für künftige Beschwerden nach § 56 RVG. 20 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig. 21 Zwar wird in der Rechtsprechung zunehmend die Auffassung vertreten, dass § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welcher die Beschwerde bei Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nicht zulässt, Spezialvorschrift gegenüber den Rechtsmittelregelungen des RVG sei (vergleiche z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 1 B 60/08 SF AL; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 05. September 2007 - L 13 B 2/06 AS SF). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Schon aus allgemeinen Erwägungen heraus erscheint es wenig überzeugend, die Vorschriften in allgemeinen Verfahrensordnungen als speziell gegenüber besonderen Vorschriften in speziellen Gesetzen zu halten; so dürfte es unbestritten sein, dass die Beschwerde hinsichtlich des Rechtsweges in allen Gerichtsbarkeiten auch zum Bundesgericht möglich ist nach einer Spezialregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), obwohl sämtliche Verfahrensordnungen ansonsten Beschwerden nicht über die Landesgerichte hinaus zulassen. Im Übrigen enthalten auch alle anderen Verfahrensordnungen dem § 178 SGG entsprechende Regelungen (allerdings mit Beschwerdemöglichkeit), so dass für die speziellen Rechtsmittelregelungen des RVG selbst überhaupt kein Raum bliebe, wenn man jeweils die Verfahrensvorschriften der Prozessordnungen für vorrangig hält. Es handelt sich insoweit bei den Rechtsmittelvorschriften des RVG auch keineswegs um Rumpfvorschriften, sondern um dezidierte und ausführliche Sonderregelungen einschließlich Regelungen über Abhilfemöglichkeiten, Fristen, besondere Beschwerdewerte sowie die Besetzung des Gerichtes, auf die im Übrigen auch die Vertreter der oben genannten Auffassung teilweise zurückgreifen müssen. 22 Soweit darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 197 Abs. 2 SGG bei der Kostenfestsetzung gegenüber dem Klagegegner nur die Erinnerung, aber nicht die Beschwerde gegeben sei, ist dieser Verweis ebenso verfehlt wie der Hinweis auf § 11 Abs. 3 RVG, welcher hinsichtlich der Erinnerung auf die Vorschriften der Prozessordnungen im Kostenfestsetzungsverfahren verweist. Beide Vorschriften betreffen gerade nicht die Vergütung aus der Staatskasse, sondern das Verhältnis zum anderen Prozessbeteiligten. Ihre gesonderte Existenz spricht daher eher für eine Beschwerdemöglichkeit im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse als gegen sie. 23 Schließlich gibt es auch gewichtige teleologische Argumente für eine weitergehende Zulassung der Beschwerde im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse gegenüber dem nur erstinstanzlichen Verfahren bei der Festsetzung gegenüber dem Prozessgegner. Insoweit ist ein eminentes Interesse der Staatskasse selbst aber auch der Beteiligten an einer landesweit möglichst einheitlichen Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütungen anzuerkennen, welches nur durch eine Rechtsprechung des zweitinstanzlichen Gerichtes gewährleistet werden kann. Spricht dieses Argument für eine Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse, so dürfte schon das Argument der Waffengleichheit sodann dafür sprechen, auch dem betroffenen Rechtsanwalt die Beschwerdemöglichkeit zuzugestehen, um gegebenenfalls in den Genuss dieser landeseinheitlichen Rechtsprechung zu kommen. 24 Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig, da andere Bedenken hinsichtlich der Frist und Form nicht bestehen. 25 2. Soweit der Beschwerdegegner vorliegend beantragt hat, die Vergütung des Beschwerdeführers geringer als geschehen festzusetzen, ist dies als (unselbstständige) Anschlussbeschwerde zu werten. Ungeachtet der unter 1. erörterten grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde und des völlig unstreitigen Beschwerderechtes auch der Staatskasse ist eine solche Anschlussbeschwerde vorliegend aber aus prozessualen Gründen unzulässig. 26 Zwar hat der Vertreter der Staatskasse völlig unbestritten und auch unabhängig von der Frage, inwieweit er aufgrund seiner sonstigen Stellung bei Gericht auch Weisungsrechte unmittelbar gegenüber dem Kostenbeamten hätte, das Recht, gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten selbst Erinnerung einzulegen. Erfolgt eine solche Erinnerung, steht dem Vertreter der Staatskasse das Beschwerderecht bei Nichtstattgabe nach den gleichen Kriterien zu wie dem Rechtsanwalt. Hat der Vertreter der Staatskasse aber keine eigene Erinnerung eingelegt, so wird die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten mit Wirksamwerden der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung bindend, weil er durch die Zurückweisung der Erinnerung nicht beschwert wird. Bei einer solchen Konstellation kommt die Beschwerde nur noch in Betracht, wenn eine erstmalige Beschwer (durch Stattgabe der Erinnerung des Rechtsanwaltes) für die Staatskasse gerade erst durch die richterliche Entscheidung eintritt. Dies war vorliegend bei bloßer Zurückweisung der Erinnerung nicht der Fall. 27 Mithin konnte ein Beschwerderecht der Staatskasse nicht mehr berücksichtigt werden. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Vertreter der Staatskasse rein faktisch überhaupt nicht die Möglichkeit hat, sämtliche Kostenfestsetzungen von Amts wegen zu überprüfen und regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden eine Erinnerung meist im Wege der Anschlusserinnerung einlegen kann, wenn er am Erinnerungsverfahren beteiligt wird. Eine solche Beteiligung ist nach Auffassung des Senates auch geboten, da auch der Vertreter der Staatskasse Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Vorliegend ist eine solche Beteiligung nach Lage der Akte jedoch unterblieben, was aber ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Insoweit käme allein eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht, kann aber deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Staatskasse durch den eigentlichen Beschlusstenor gerade nicht beschwert wird; die Vereitelung der Anschlusserinnerung durch Nichtinkenntnissetzung von Verfahren ist lediglich ein Rechtsreflex, der die Anhörungsrüge nicht rechtfertigen kann. 28 Nach alledem war der als Anschlussbeschwerde auszulegende Antrag der Staatskasse auf Festsetzung einer noch geringeren Vergütung materiell nicht zu prüfen, obwohl, wie noch unter 3. darzulegen sein wird, er in der Sache durchaus seine Berechtigung hätte und die tatsächlich zustehende Vergütung des Beschwerdeführers sogar noch geringer wäre. 29 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in der Sache unbegründet. Ihm stehen nicht Terminsgebühr und Erledigungsgebühr kumulativ zu, im vorliegenden Fall wäre richtigerweise sogar keine der beiden Gebühren zu vergüten gewesen. 30 Gemäß VV 3106 gibt es auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr. Diese entsteht (außer bei tatsächlicher Durchführung eines Termins) nach dem Wortlaut dieses Gebührentatbestandes auch, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. 31 Streitig ist vorliegend allein die letzte Alternative des angenommenen Anerkenntnisses, wobei diese Alternative wie auch die beiden anderen Alternativen vornehmlich dem Zweck dienen dürfte, den Rechtsanwalt nicht deshalb schlechter zu stellen, weil eine eigentlich notwendige mündliche Verhandlung entfällt bzw. auch, die Gerichte zu entlasten, indem nicht von Anwaltsseite nur deswegen die Durchführung eines Termins begehrt wird, um nicht der Terminsgebühr verlustig zu gehen. 32 In Übereinstimmung mit der Auffassung des SG Neubrandenburg ist der Katalog für Fälle der fiktiven Terminsgebühr abschließend und kann nicht um vergleichbare oder angeblich vergleichbare Fälle erweitert werden. Insoweit scheitert die Anerkennung einer Terminsgebühr schon daran, dass es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der 3. Alternative selbstverständlich um ein volles Anerkenntnis handeln muss, denn ein angenommenes Teilanerkenntnis erledigt den Rechtsstreit überhaupt nicht. Erledigt sich der Rechtsstreit gleichwohl wie im vorliegenden Fall, so handelt es sich eben nicht um eine Erledigung durch angenommenes Teilanerkenntnis, sondern um Erledigung durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Klagerücknahme im Übrigen, was de facto einem außergerichtlichen Vergleich weitgehend entspricht. 33 Lediglich der Vollständigkeit halber ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass vorliegend entgegen auch der Annahme des Beschwerdegegners noch nicht einmal von der Annahme eines Teilanerkenntnisses ausgegangen werden kann. Ein Teilanerkenntnis liegt per Definitionen dann vor, wenn die Beklagtenseite einen Teil des streitgegenständlichen Anspruches verbindlich anerkennt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Nach der Rechtssprechung der für Grundsicherung zuständigen Senate des LSG Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich beim Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II um einen eigenständigen Streitgegenstand und nicht etwa nur um ein "Minus" zur unbedingten Grundsicherungsleistung. Insoweit hat das SG im vorliegenden Rechtsstreit mit seinem Hinweisschreiben die Beklagtenseite nur dazu veranlasst, einen überhaupt nicht streitgegenständlichen Anspruch anzuerkennen, den diese im Übrigen zuvor überhaupt noch nicht abgelehnt hat, sondern lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung nur nicht geprüft hatte. Erklärt die Klägerseite den Rechtsstreit bei einem solchen Angebot eines nichtstreitgegenständlichen "aliud" für erledigt, so handelt es sich hierbei nicht um die Annahme eines Teilanerkenntnisses, sondern letztlich um eine volle Klagerücknahme. 34 Genau vor diesem Hintergrund hat das SG letztlich zu Unrecht eine Erledigungsgebühr nach VV 1006 i.V.m. VV 1005 und VV 1000 sowie VV 1002 anerkannt. Nach diesen Gebührentatsbeständen ist im Sozialgerichtsprozess eine Einigungsgebühr nach VV 1000 oder eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 unter besonderer Berücksichtigung der Betragsrahmengebühren zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht insoweit für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Erledigungsgebühr nach VV 1002 entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. 35 Eine Erledigungsgebühr kam daher vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil eben der vorliegend streitgegenständliche Bescheid überhaupt nicht geändert wurde, vielmehr wurde die Klage gegen ihn - wie bereits dargelegt - letztlich einfach zurückgenommen. Diskutabel erschiene eine Einigungsgebühr unabhängig davon, ob die darlehensweise Gewährung im Klageverfahren Gegenstand war oder nicht. Dies würde aber nach Auffassung des Senates, um von einer Einigung sprechen zu können, zumindest voraussetzen, dass es einer Einigung überhaupt bedurfte, das heißt, dass zumindest Streit über den Teil bestand, dessen bezüglich die Beklagtenseite nachgegeben hat. Vorliegend hatte die Beklagtenseite aber die darlehensweise Gewährung zu keiner Zeit in Abrede gestellt, eine abschließende Prüfung war lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung unterblieben. Insoweit kam hier auch die Alternative der "Einigung" nicht in Betracht. 36 Anzumerken ist, dass diese Ausführungen letztlich vollumfänglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren entsprechen, wo dieser gerade betont hat, hier läge überhaupt kein Teilanerkenntnis vor, vielmehr hätte er sich die Erledigungsgebühr deshalb verdient, weil der Kläger auf den eigentlichen Streitgegenstand verzichtet habe und er diesen davon habe überzeugen müssen. Erst nachdem nach erstinstanzlicher Entscheidung dieses Bewegen des Rechtsanwaltes zu einer De-facto-Klagerücknahme gerade nicht hinreichend für eine Erledigungsgebühr erschien, ist er befremdlicherweise auf eine andere Argumentation umgeschwenkt und hat plötzlich doch ein angenommenes Teilanerkenntnis gesehen. 37 Nachdem nach alledem dem Beschwerdeführer materiell lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertssteuer zugestanden hätte und er damit (wie unter 2. dargelegt) durch den erstinstanzlichen Beschluss bestandskräftig bereits weitaus besser gestellt ist, kam es auf die Einwände der Staatskasse zur Angemessenheit der Mittelgebühr nicht an; insoweit sei lediglich angemerkt, dass auch diese Einwände im vorliegenden Fall durchaus diskutabel erschienen. 38 Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).