Urteil
L 8 AS 30/07
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 03. Januar 2007 wird geändert. Die Bescheide der Beklagten für den Monat Oktober 2005, letztendlich in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. September 2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 02. November 2005 werden, soweit sie die Festsetzung von Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2005 zusätzlich 778,32 EUR an Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II die Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft, und zwar speziell höhere Heizkosten für das Kalenderjahr 2005. 2 Ursprünglich ist das Verfahren von dem Ehemann der Klägerin, der während des gerichtlichen Verfahrens verstorben ist, betrieben worden. Die Klägerin ist vom Sozialgericht in das gerichtliche Verfahren einbezogen worden. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, des ehemaligen Klägers zu 1. 3 Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bewohnen bzw. bewohnten ein Eigenheim mit einer Gesamtfläche von 95,2 m², wovon 56,5 m² als Wohnung genutzt werden. Das Haus, das circa im Jahre 1900 bezugsfertig wurde, ist mit einer Ölheizung ausgestattet. 4 Am 03. Dezember 2003 mahnte ein Heizöllieferant die Zahlung eines Betrages von 1.200,14 EUR für geliefertes Heizöl an. Unter dem 23. Juli 2004 wurde dem verstorbenen Kläger zu 1 durch einen Heizöllieferanten ein Betrag von 1.071,82 EUR für Heizöl in Rechnung gestellt (für 3280 Liter). 5 Mit Bescheid vom 12. November 2004 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 310,99 . Auf Heizkosten entfielen davon monatlich 61,20 EUR pro Monat, für den Bewilligungszeitraum insgesamt also 367,20 EUR. Die Beklagte nahm dabei eine Pauschalierung nach ihrer Richtlinie vor (maximal zulässige Wohnfläche von 60 m² mal 1,02 EUR pro Quadratmeter). 6 Am 08. Januar 2005 erhoben die Kläger Widerspruch. 7 Durch Änderungsbescheid vom 13. Januar 2005 bestätigte die Beklagte nochmals ihre Bedarfsberechnung. 8 Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid 05. Juli 2005 zurück, in welchem sie ausführte: Die Beklagte zahle für einen Haushalt mit bis zu zwei Personen eine Pauschale von 400,00 EUR, um die Heizkosten für eine Heizperiode abzudecken. Als Heizperiode werde jeweils der Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres angesehen. Da das Arbeitslosengeld II erst ab 01. Januar 2005 bewilligt sei, könne auch die Heizungspauschale nur anteilig für Januar 2005 bis April 2005 gewährt werden; den Klägern stünden also nur 228,57 EUR zu. Die tatsächlich gewährten 367,20 EUR überstiegen bereits ihren Anspruch. Von einer Rückforderung werde allerdings aus rechtlichen Gründen abgesehen. 9 Bereits unter dem 13. Juni 2005 stellten die Kläger einen Fortzahlungsantrag. Ein vollständiger Leistungsbescheid für den sich anschließenden Bewilligungszeitraum bis Ende 2005 findet sich zunächst nicht bei den Akten. 10 Die Kläger haben am 08. August 2005 Klage erhoben. 11 Am 24. August 2005 hat ein Heizöllieferant den Klägern eine Rechnung über einen Betrag von 1.846,72 EUR ausgestellt (für 4975 Liter). 12 Mit Bescheid vom 06. September 2005 hat die Beklagte den Klägern mitgeteilt, für die Heizperiode Oktober 2005 bis April 2006 bestehe ein Gesamtanspruch in Höhe von 400 EUR. Dieser Gesamtanspruch werde den Klägern mit diesen Bescheid gewährt und im Oktober 2005 zusammen mit den laufenden Leistungen überwiesen. 13 Die Kläger haben am 30. September 2005 erneut Widerspruch erhoben. Die Kläger haben sich insbesondere gegen die Pauschalierung der Heizkosten gewandt. Zur Begründung ihres Widerspruchs (Schreiben vom 04. Oktober 2005) haben die Kläger weiter vorgetragen, sie hätten ein Darlehen in Höhe von 7.000 EUR aufnehmen müssen, weil ein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch den Trinkwasser- und Abwasserzweckverband erfolgte sei. Dafür fielen monatliche Zinsen in Höhe von 26,54 EUR an, die als Kosten der Unterkunft durch die Beklagte zu übernehmen seien. Die Kläger haben dem Widerspruch ferner die o.g. Heizölkostenrechnung vom 24. August 2008 beigefügt. 14 Durch Änderungsbescheid vom 02. November 2005 hat die Beklagte jetzt eine Heizkostenpauschale in Höhe von 640,00 EUR zugrunde gelegt (statt 400 EUR). 15 Durch Widerspruchsbescheid gleichfalls vom 02. November 2005 hat die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides zurückgewiesen. Mit der Erhöhung der Pauschale habe Preissteigerungen bei Brennstoffen Rechnung getragen werden sollen. 16 Rückwirkend zum 01. Juni 2005 hat die Beklagte höhere Nebenkosten anerkannt, nämlich 2,17 EUR pro Monat an Abwasserkosten. Die Betriebskosten betrügen mithin 90,75 EUR pro Monat (statt 88,40 EUR). Ein diesbezüglicher, lesbarer Bescheid mit findet sich zunächst nicht bei den Akten. 17 Am 22. März 2006 hat die Beklagte drei Änderungsbescheide erlassen, die den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 betreffen. 18 Im Dezember 2005 hat der ehemalige Kläger zu 1 erneut einen Fortzahlungsantrag gestellt. Die Beklagte hat am 08. Dezember 2005 einen Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Im Juni 2006 erlassen. 19 Durch drei weitere Änderungsbescheide vom 13. September 2006 hat die Beklagte die Festsetzung für das Kalenderjahr 2005 erneut vollständig neu geregelt und im Einzelnen folgende Festsetzungen getroffen für den Zeitraum: 20 - 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 323,99 EUR. Als Kosten der Unterkunft und Heizung sei ein monatlicher Betrag von 162,60 EUR anzuerkennen. Rückwirkend zum Januar 2005 würden erhöhte Abwasserkosten in die Berechnung zugunsten der Kläger eingestellt. 21 - Juni 2005 350,53 EUR: anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung 189,14 EUR. 22 - Durch weiteren (dritten) Bescheid vom 13. September 2006 hat die Beklagte die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2005 neu geregelt und folgende Leistungen festgesetzt: 23 01. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 352,94 EUR 01. August 2005 bis 30. September 2005 291,74 EUR pro Monat 01. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2005 933,44 EUR 01. November 2005 bis 31. Dezember 2005 293,44 EUR pro Monat 24 Kosten der Unterkunft und Heizung sind für den Monate Juni und Juli in Höhe von jeweils 189,14 EUR anerkannt worden. Für die Monate August und September hat die Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 127,94 EUR ermittelt, das heißt, in diesen Monaten ist keine Heizkostenpauschale in Höhe von 61,20 EUR anerkannt worden. Im Oktober 2005 hat die Beklagte einen Betrag von 769,64 EUR zugrunde. In diesem Monat ist die Heizkostenpauschale in Höhe von 640 EUR angesetzt worden. Für die Monate November und Dezember 2005 hat die Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils von 129,64 EUR zugrunde gelegt, das heißt, sie hat keine Heizkostenpauschalen für diese beiden Monate angesetzt. Die Darlehenszinsen von monatlich 26,54 EUR hat die Beklagte ab Zinsbeginn, das heißt ab Juni 2005 anerkannt. Die übrigen Nebenkosten des Hauses hat die Beklagte in den Monaten Januar 2005 bis einschließlich September 2005 in Höhe von monatlich 101,40 EUR zugrunde gelegt. Ab Oktober 2005 bis einschließlich Dezember 2005 hat die Beklagte einen Betrag von 103,10 EUR angesetzt. Diese sonstigen Nebenkosten sowie die Zinszahlungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Heizkostenfestsetzungen in den Bescheiden vom 13. September 2006 folgende Summe ergibt: 25 - Januar 2005 bis einschließlich Juli 2005, das heißt sieben Monate, 61,20 EUR, Summe 428,40 EUR. 26 - Monate August und September 2005 Heizkosten auf null gesetzt. 27 - Oktober 2005: Hier hat die Beklagte ihre Einmalzahlung nach der Richtlinie in Höhe von 640 EUR angewiesen. 28 - Für die Monate November und Dezember 2005 Festsetzung der Heizkosten auf null. 29 Summe der gezahlten Heizkosten somit 428,40 EUR + 640 EUR = 1.068,40. 30 Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, sie wendeten sich in erster Linie gegen die anteilig bewilligte Heizkostenbeihilfe für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005, die nach Ansicht der Beklagten mit 228,57 EUR angemessen sei. Mit derart niedrigen Beträgen seien die Kläger nicht in der Lage, eine kontinuierlich angemessene Wärmeversorgung sicherzustellen. Die Kläger betrieben in dem relevanten Gebäude einer Ölheizung. Der durchschnittliche Ölpreis betrage 575,00 EUR pro 1000 Liter, sodass die Kläger hier pro Heizperiode lediglich 696 Liter erwerben könnten. Die tatsächlichen monatlichen Belastungen der Kläger beliefen sich auf 88,40 EUR, wobei nur die regelmäßigen Kosten erfasst würden. 31 Gegenüber Leistungsberechtigten, die in einer Mietwohnung lebten, seien die Kläger benachteiligt, denn diesem würde ein Betrag von 66,00 EUR monatlich, bzw. 792,00 EUR jährlich, für Heizkosten zugestanden. Dabei werde nach den Richtlinien der Beklagten für zwei Personen eine Wohnungsgröße von 60 m² und ein Betrag von 1,10 für angemessen erachtet. 32 Die Kläger seien sparsame Menschen und übten auch beim Heizen Zurückhaltung. Allerdings sei das Haus mehrere Jahrzehnte alt. 33 Die Kläger haben beantragt, 34 den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2005 abzuändern und dem Kläger die tatsächlich anfallenden Heizkosten zu erstatten. 35 Die Beklagte hat beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtige derzeit nicht, von seiner Befugnis gemäß § 27 Nr. 3 SGB II Gebrauch zu machen, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten durch Verordnung zu regeln und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Kosten pauschaliert werden könnten. Die Angemessenheitsbeurteilung sei daher der Beurteilung des zuständigen Leistungsträgers überlassen, der insoweit als gleichzeitiger Sozialhilfeträger über eine langjährige Kompetenz und Erfahrung verfüge. Dementsprechend habe die Beklagte die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wege einer Verwaltungsrichtlinie bestimmt. 38 Unter den 07. September 2006 hat Dr. Go ein ärztliches Attest erstellt, demzufolge bei dem zwischenzeitlich verstorbenen Kläger zu 1. im Juni 2006 ein Tumorleiden diagnostiziert worden sei. Zur Besserung des Zustandes sei dringend erforderlich, dem Patienten eine warme Wohnung zur Verfügung zu stellen. 39 Einer Bescheinigung der RAB GmbH ist zu entnehmen, dass die Kläger im Oktober 2006 1100 Liter Heizöl zum Preis von 58,23 EUR pro 100 Liter, also insgesamt 640,00 EUR, gekauft haben. 40 Durch Urteil vom 03. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: 41 Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Kläger hätten keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme von Heizkosten durch die Beklagte. Die Beklagte habe zu Recht ihre Arbeitsrichtlinie zu Leistungen für Unterkunft und Heizung Pauschalbeträge für Leistungsempfänger mit Einzelheizung zugrunde gelegt und zutreffend angewandt. Naturgemäß bewirkten Pauschalierungen eine gewisse Starrheit, die es erschwere, individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Dem trage die Richtlinie Rechnung, indem sie für besondere Fälle höhere Leistungen zur Heizungshilfe vorsehe, so bei gesteigertem Wärmebedarf. Die Kläger hätten nicht dargetan, dass einer der in der Richtlinie genannten Sonderfälle vorliege. 42 Das Urteil ist den Klägern am 04. April 2007 zugestellt worden. 43 Der Kläger zu 1 hat am 16. April 2007 und die Klägerin zu 2 hat am 04. Mai 2007 Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger zu 1 im Jahre 2007 verstorben ist, führt die Klägerin das Verfahren alleine fort. 44 Ab 01. Mai 2007 haben die Kläger bei ihrem Heizöllieferanten ein Wärmekonto eingerichtet, auf das monatliche Abschläge zu entrichten sind. 45 Die Kläger begründen ihre Berufung wie folgt: Das Verbrauchsverhalten der Kläger sei sparsam. Der Gesundheitszustand des ehemaligen Klägers zu 1. habe aus medizinischer Sicht eine wärmere Wohnung und damit einen auch heizungsbedingten Mehrbedarf erfordert. Mit den von der Beklagten bereitgestellten Summen und dem dafür von den Klägern jeweils gekauften Heizöl sei der Bedarf objektiv nicht zu decken gewesen. In der Verwaltungspraxis der Beklagten, derart niedrige Heizkosten zu gewähren, sei eine Grundrechtsverletzung zu sehen. Da weitere kostensenkende Maßnahmen bei den Heizkosten objektiv nicht möglich seien, seien die von den Klägern zu tätigenden Heizölkäufe in Vergangenheit und Gegenwart angemessene Kosten der Unterkunft und daher von der Beklagten in voller Höhe zu übernehmen. Etwaige Überschreitungen von Richtlinien, an die sich die Beklagte ansonsten in ihrem Verwaltungshandeln zu richten habe, könnten vorliegend unbeachtlich bleiben. 46 Die Klägerin beantragt: 47 Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 03. Januar 2007 wird geändert. 48 Die Bescheide der Beklagten für den Monat Oktober 2005, letztendlich in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. September 2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 02. November 2005 werden, soweit sie die Festsetzung von Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen, abgeändert. 49 Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2005 zusätzlich 778,32 EUR an Kosten der Unterkunft zu gewähren. 50 Die Beklagte beantragt, 51 die Berufung zurückzuweisen. 52 Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 53 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 54 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die entgegenstehenden Bescheide sind aufzuheben. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin für den Monat Oktober 2005 zusätzlich 778,32 EUR an Kosten der Unterkunft zu gewähren. 55 Da die Klägerin Alleinerbin des verstorbenen ehemaligen Klägers zu 1 ist, kann sie die gesamten hier streitigen (Individual-) Ansprüche für das Kalenderjahr 2005 geltend machen. Der Anspruch des verstorbenen Klägers zu 1 ist durch die Erbfolge auf die Klägerin übergegangen. 56 Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind nur zwei Bewilligungszeiträume, nämlich das erste beziehungsweise das zweite Halbjahr des Kalenderjahres 2005. Die beiden Bewilligungszeiträume sind durch die Beklagte mehrfach neu geregelt worden. Die diesbezüglichen Bescheide sind vom Sozialgericht im erstinstanzlichen Verfahren in das gerichtliche Verfahren einbezogen worden, und zwar auch soweit (Änderungs-) Bescheide nach Klageerhebung ergangen sind. Spätere Zeiträume, insbesondere die Bewilligungszeiträume ab 01. Januar 2006, sind dagegen nicht Verfahrensgegenstand. 57 Ferner ist der Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt. Die Beteiligten haben nämlich bereits durch die Antragstellung vor dem Sozialgericht den Streitgegenstand insoweit begrenzt. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind mithin die Regelleistungen. 58 Das erstinstanzliche Urteil erweist sich im Wesentlichen deshalb als rechtsfehlerhaft, weil nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. 59 Zwar greift der Senat in Eilverfahren in ständiger Rechtsprechung auf Richtlinien für die Kosten der Unterkunft und Heizung zurück. Dies kann aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht für eine Entscheidung in einem Verfahren zur Hauptsache gelten. 60 Da die Kosten des selbstgenutzten Hauses zwischen den Beteiligten - abgesehen von den Heizkosten - unstreitig sind und im Übrigen auch unterhalb dessen liegen, was einem Mieter nach den Richtlinien zuzubilligen wäre, kann der Senat seine weiteren Ausführungen auf die Kosten der Heizung beschränken. 61 Im Hinblick auf die Kosten der Heizung entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass Heizkostenpauschalen unzulässig sind (grundlegend BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -, Juris). Dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an. Daher ist es unzulässig, die Heizkosten nach einer Richtlinie zu bestimmen. Richtlinien können allenfalls bei der Entscheidung der Frage Bedeutung gewinnen, ob Heizkosten unangemessen sind. Zu dieser Frage siehe unten. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung muss mithin sein, dass im Grundsatz die tatsächlichen Heizkosten zu erstatten sind. 62 Andererseits entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Heizkosten nur dann erstattet werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen und vom Hilfebedürftigen nachgewiesen worden sind. Dieser Gesichtspunkt gewinnt zwar nicht für das hier allein streitige Kalenderjahr 2005 Bedeutung, weil hier Heizkosten in Höhe von 1.846,72 EUR nachgewiesen worden sind. Für eventuelle weitere Verfahren der Beteiligten kann dieser Gesichtspunkt aber in den Kalenderjahren ab 2006 Relevanz gewinnen, nämlich dann, wenn die Klägerin eventuell lediglich vergleichsweise niedrige Heizkosten nachweisen kann. 63 Nach den vorstehenden Grundsätzen steht der Klägerin für den Monat Oktober 2005 der im Tenor genannte weitere Betrag zu. 64 Mit Heizkostenrechnung vom 24. August 2005 hat die Klägerin einen Bedarf in Höhe von 1.846,72 EUR nachgewiesen. Dieser Bedarf ist der Beklagten allerdings erst mit Eingang der Rechnung im Oktober 2005 bekannt geworden, sodass der Senat der Auffassung ist, dass erst im Monat Oktober 2005 die erhöhten Heizkosten zu gewähren sind. Die Beklagte hat im Oktober 2005 lediglich pauschal den Betrag von 640 EUR entrichtet, der sich somit als unzureichend erweist. 65 Bei der Berechnung der Höhe der im Oktober 2005 zu gewährenden Heizkostenerstattung hat der Senat die der Klägerin in den Monaten Januar 2005 bis einschließlich Juli 2005 gewährten Pauschalen von monatlich 61,20 EUR angerechnet. Ab 01. Januar 2005 stand die Klägerin im Leistungsbezug. Die ab diesem Zeitpunkt gewährten Pauschalen sind von ihrem Heizkostenerstattungsanspruch abzuziehen, weil sie Abschläge auf den zukünftig entstehenden Anspruch auf Gewährung von Heizkosten beinhaltet haben. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, a.a.O., dass zu Unrecht vor Entstehung des Bedarfs gewährte Pauschalen von dem später entstehenden Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Heizkosten abgezogen werden können. Zusammenfassend gilt also folgende Berechnungsweise: 66 1.846,72 EUR an Heizkosten tatsächlich angefallen und nachgewiesen, abzüglich pauschal gewährter Beträge siebenmal 61,20 EUR gleich 428,40 EUR, abzüglich einer zu niedrigen Pauschale von 640 EUR, verbleibt ein Restbetrag von 778,32 EUR, der für den Monat Oktober 2005 durch die Beklagte noch nachzuzahlen ist. 67 In den Monaten November und Dezember 2005 sind keine Leistungen für Heizkosten erbracht worden, sodass sich für den Senat nicht die Frage stellt, ob solche Beträge auch noch für das Kalenderjahr 2005 abzuziehen wären oder ob diese Pauschalen anrechenbar wären auf den Heizkostenbedarf für das Kalenderjahr 2006. Er spricht aber viel dafür, dass alles das, was nach einer Heizöllieferung an Pauschalen - zu Unrecht - gewährt worden ist, nur als Ansparung auf eine künftige Heizkostenrechnung angesehen werden kann. 68 Soweit in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten die Frage diskutiert worden ist, ob sich der Heizkostenanspruch der Klägerin für den Monat Oktober 2005 deshalb vermindern könnte, weil die Heizkosten im vorliegenden Fall unangemessen sein könnten, schließt der Senat sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an, wie sie im Terminbericht zum Urteil vom 19. September 2008 zum Ausdruck kommt - B 14 AS 54/07 R -: 69 "... Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe der Aufwendungen für Heizung steht nicht fest, in welcher Höhe tatsächlich ein Bedarf für Heizkosten im streitigen Zeitraum bestand und in welchem Umfang die Kläger sich gegebenenfalls die bereits erhaltenen monatlichen Pauschalen anrechnen lassen müssen. Nur soweit im Leistungszeitraum tatsächlich Heizkosten entstanden sind, sind sie ebenso wie die übrigen Unterkunftskosten zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Aus der Angemessenheit des Hauses i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die tatsächlich anfallenden Heizkosten jeweils zu übernehmen sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beurteilen ist. Bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II sind daher die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen maßgebend. 70 Für den hier streitigen Zeitraum wären aber die tatsächlichen Heizkosten in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. schon deshalb zu übernehmen, weil für die "Schonfrist" von sechs Monaten auch unangemessene Kosten für eine Wohnung zu tragen sind, zu denen - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die Heizkosten gehören." 71 Ähnliche Aussagen finden sich bereits im Urteil des BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, Juris. Auch im Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, Juris, betonte das BSG, dass wie bei Mietwohnungen auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen sind. 72 Ausweislich der Akten hat die Beklagte noch keine Kostensenkungsaufforderung an die Klägerin beziehungsweise ihrem verstorbenen Ehemann gerichtet. Dies erscheint im Übrigen auch schwerlich möglich, da hier die ersten beiden Bewilligungszeiträume unter Geltung des SGB II in Rede stehen. 73 Zum anderen kann im Hinblick auf die besondere persönliche Situation der Kläger beziehungsweise der Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Umzug zumutbar (gewesen) ist, sodass sogar unangemessenen Kosten der Unterkunft jedenfalls im hier streitigen Zeitraum (2005) übernommen werden müssten. Ob das auch aktuell noch gelten kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung. 74 Bei aktuellen Bewilligungszeiträumen wird sich im konkreten Fall die Frage stellen, ob eine Saldierung der Kosten der Unterkunft mit den Kosten der Heizung, sozusagen ein Produkt aus Quadratmeter, Quadratmeterpreis und Heizkosten, zulässig ist. Diese "erweiterte Produkttheorie" ist seitens des erkennenden Senates vertreten worden. Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 8 B 90/06 -, Juris, ausgeführt: 75 Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine im Grundsatz einheitliche Rechenposition bei der Ermittlung der Grundsicherung. 76 Der Senat sieht eine Wechselbezüglichkeit zwischen den Unterkunftskosten im engeren Sinne einerseits und den Heizkosten andererseits. Die in der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Produkttheorie, wonach sich die Kosten der Unterkunft aus den Faktoren angemessene Wohnungsgröße mal angemessener Mietzins multiplizieren, ist somit wohl um den weiteren Rechnungsposten "plus Heizkosten" zu erweitern. 77 Die bisherige Rechtsprechung des BSG enthält hierzu noch keine eindeutigen Aussagen. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass, um nicht die Wohnungseigentümer zu benachteiligen, eventuell Tilgungsleistungen zu den eigentlichen Hausnebenkosten zu addieren sind (BSG, Urt. vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, Rn. 23 ff.). Was einerseits für Tilgungsraten gilt, kann nach Auffassung des Senates auf Heizkosten übertragen werden. Ergibt mithin eine Gegenrechnung, das heißt ein Vergleich zu einem Mieter, dass der Eigentümer in einem praktisch schuldenfreien Haus lebt und von daher niedrige Kosten hat, so gilt: Er kann eventuell einiges "durch den Schornstein heizen", solange er nur sich im Rahmen des für einen Mieter Üblichen hält. Zur Klarstellung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass letztgenannte Erwägungen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 79 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 SGG).