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Beschluss

L 8 AS 176/14 B PKH

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ein Hauptsacheverfahren, welches die Höhe der für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zum Gegenstand hat. 2 Die 1983 geborene Klägerin zu 1. ist alleinerziehende Mutter der am 23. Juni 2011 geborenen Klägerin zu 2. Beide beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten. Die Klägerin zu 1. verfügt über kein Einkommen; die Klägerin zu 2. über Kindergeld (monatlich 184 EUR) und Unterhaltsvorschussleistungen (monatlich 133 EUR). Sie bewohnen eine 60 m 2 große Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt, für die monatlich Aufwendungen in Höhe von 600 EUR anfallen (450 EUR Grundmiete, 75 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 75 EUR Heizkostenvorauszahlung). 3 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 wies der Beklagte die Klägerin zu 1. darauf hin, dass eine Prüfung die unangemessene Höhe ihrer Kosten der Unterkunft ergeben habe. Nach der „Richtlinie der Hansestadt A-Stadt zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII vom 1. Oktober 2010“ (im Folgenden KdU-RL-HRO) i.V.m. den Höchstbeträgen vom 1. Januar 2012 sei für einen 2-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 60,00 m 2 und eine Brutto-Kaltmiete i.H.v. 390,00 EUR angemessen. Ab dem 1. Juli 2013 würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt. 4 Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Leistungen in Höhe von 897,52 EUR monatlich. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte die ab dem 1. Januar 2013 nach der KdU-RL-HRO maßgebliche Kaltmiete i.H.v. 321,00 EUR sowie 75,00 EUR (tatsächliche) Betriebskostenvorauszahlung und 75,00 EUR (tatsächliche) Heizkostenvorauszahlung. 5 Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 27. Juni 2013 Widerspruch. Ausweislich der beigefügten ärztlichen Bescheinigung der Dr. R. vom 22. Juni 2013 liege bei der Klägerin zu 2. bereits im Alter von zwei Jahren eine ausgeprägte Beziehungsstörung und Interaktionsauffälligkeit vor, die durch die derzeitigen Lebensumstände (Trennung der Eltern usw.) verstärkt werde. Außerdem bestehe eine Sprachentwicklungsverzögerung. Eine Veränderung der wohnlichen Situation und damit des gewohnten Umfeldes könnte einen weiteren negativen Einfluss auf die psychomotorische Entwicklung haben, so dass aus ärztlicher Sicht unbedingt die Konstanz im sozialen einschließlich des wohnlichen Umfeldes zu empfehlen sei. 6 Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2013 den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung des Rostocker Mietspiegels sehe die KdU-RL-HRO für einen Zwei-Personen-Haushalt bei einer Wohnfläche von maximal 60 m 2 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 390,00 EUR vor, die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen sei unangemessen hoch. Bis zur Angemessenheitsgrenze von 390,00 EUR seien Kosten zu gewähren. Im Übrigen habe die sozialmedizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 2. August 2013 festgestellt, dass es gesundheitliche Gründe für einen Verbleib in dem unangemessenen Wohnraum nicht gebe. Die Räumlichkeiten seien sekundär für die Entwicklung eines Kindes in ganz jungem Alter wie vorliegend. Vielmehr seien in diesem Alter in erster Linie die Vertrauten Bezugspersonen und vertraute Gegenstände des Alltags von Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Dies könne auch in einer kleineren Wohnung gewährleistet werden. Schließlich liege im Bescheid vom 13. Juni 2013 eine rechtwidrige Begünstigung in Höhe von 6,00 EUR monatlich. 7 Die Klägerinnen haben am 10. September 2013 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe begehrt. Die Klage richte sich gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft. Ein Umzug sei ihnen in der aktuellen Lebenssituation nicht möglich. Die Einschätzung des ärztlichen Dienstes sei unrichtig, dieser habe die Klägerin zu 2. nicht begutachtet, ihre Patientenakte nicht herangezogen und eine Stellungnahme auf die von ihrer Kinderärztin diagnostizierten, erheblichen Beeinträchtigungen nicht abgegeben. Im Übrigen bestreiten sie unter wörtlicher Wiedergabe von Rechtssprechung des Bundessozialgerichts die Rechtmäßigkeit der KdU-RL-HRO. Der Beklagte sei bereits in zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren aufgefordert worden, das Konzept zur Erstellung der Richtlinie detailliert darzulegen. 8 Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht Rostock den Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Der Rechtsstreit biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegen die Rechtmäßigkeit der KdU-RL-HRO, die sich unter anderem an den Werten eines für die Hansestadt A-Stadt existierenden qualifizierten Mietspiegels orientiere, bestünden keine Bedenken. Der Richtlinie liege ein schlüssiges Konzept zugrunde. Auch sei den Klägerinnen ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung zumutbar. Das Gericht halte die von der behandelnden Kinderärztin ausgestellte Bescheinigung für nicht schlüssig. Die von dieser beschriebenen bei einem zweijährigen Kind beschriebenen Störungen (Beziehungsstörung, Interaktionsauffälligkeiten, Sprachentwicklungsstörung) würden in erster Linie das menschliche Umfeld betreffen und konstante und vertraute Beziehungspersonen erfordern. Das Kind sei bei einer Tagesmutter untergebracht und damit durchaus in der Lage, sich auch in einer anderen räumlichen Umgebung zurecht zu finden. Insoweit seien die Ausführungen des sozialmedizinischen Dienstes vom 2. August 2013 nachvollziehbar und überzeugend. Soweit die Klägerinnen bemängelten, dass die Patientenakte nicht beigezogen worden sei, sei das Gericht nicht von einer Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt. 9 Gegen den am 31. März 2014 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 22. April 2014 unter Wiederholung ihres Vorbringens aus der Hauptsache Beschwerde erhoben und verweisen ergänzend darauf, dass allein der Verweis, die Datengrundlage sei der Mietspiegel der Hansestadt A-Stadt, für eine Nachvollziehbarkeit der Beträge nicht ausreichend sei. Bislang seien vom Beklagten konkrete Unterlagen nicht vorgelegt worden. Insoweit werde auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verwiesen. II. 10 Die Beschwerde ist unbegründet. 11 Das Sozialgericht hat zutreffend die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Es fehlt der Klage an der hinreichenden Erfolgsaussicht, § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. 12 Der Beklagte hat bei der Berechnung der den Klägerinnen vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zustehenden Leistungen zu Recht nur Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 471,00 EUR als nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II berücksichtigungsfähig anerkannt. 13 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das der KdU-RL-HRO zugrundeliegende Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen entspricht (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R – Juris und bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R - Juris und Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – Juris) und deshalb den Klägerinnen höhere Leistungen zu gewähren wären, vermag der Senat nicht zu erkennen (ebenso zur KdU-RL-HRO der 10. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – L 10 AS 411/11 B PKH). Der Bestimmung der angemessenen Kosten zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. 14 Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – Juris Rn. 24). 15 Die frei zugängliche KdU-RL-HRO (zuletzt geändert am 9. Oktober 2013) stellt zur Ermittlung der angemessenen Miete für eine einfachen Standard aufweisende, im unteren Marktsegment liegende Wohnung, die hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt, auf den ebenfalls frei zugänglichen Qualifizierten Mietspiegel der Hansestadt A-Stadt 2013 ab, in dem die in der Hansestadt A-Stadt üblicherweise gezahlten Nettokaltmieten für nicht preisgebundene Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage repräsentativ abgebildet werden – 49.426 Wohnungen (46,2% des R. Wohnungsbestandes von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern). Darin enthalten sind ausweislich der Basisdaten des Mietspiegels 19.170 Wohnungen in der Größe von über 45 m 2 bis zu 60 m 2 in normaler, guter und Innenstadtwohnlage sowie in fünf verschiedenen dort angegebenen Beschaffenheitsklassen. Danach sind für Wohnungen der genannten Größe in normaler Wohnlage und der Beschaffenheitsklasse 2 (Konventionelle Bauweise 1946 – 1990) Nettokaltmieten von 501 Wohnungen von 4,60 EUR/m 2 bis 7,23 EUR/m 2 , in der Beschaffenheitsklasse 3 (Industrielle Bauweise 1960 – 1976) Nettokaltmieten von 5.030 Wohnungen von 3,78 EUR/m 2 bis 6,82 EUR/m 2 , der Beschaffenheitsklasse 4 (Industrielle Bauweise 1977 – 1990) Nettokaltmieten für 5.140 Wohnungen von 2,93 EUR/m 2 bis 6,71 EUR/m 2 und in der Beschaffenheitsklasse 5 (Massive Bauweise 1991 – 2012) Nettokaltmieten für 90 Wohnungen von 4,39 EUR/m 2 bis 8,84 EUR/m 2 erfasst worden. Mit Blick darauf – und auch mit Blick auf das insoweit reichlich pauschale Vorbringen der Antragstellerinnen – ist nichts dafür ersichtlich, dass der Ansatz des Beklagten fehlerhaft sein könnte. 16 Gesonderte Werte für Wohnungen in einfacher Lage sind im Mietspiegel nicht enthalten. Insoweit ist aber anzunehmen, dass solche Wohnungen zu noch günstigeren Konditionen als solche in normalen Wohnlagen angemietet werden können. Auch ist nach dem Mietspiegel in der Hansestadt A-Stadt die Anzahl von Wohnungen ohne Sammelheizung mit Bad/Dusche oder mit Sammelheizung ohne Bad/Dusche, WC in der Wohnung – also einfachsten Standards – nicht mehr repräsentativ und hat keinen Niederschlag in der Mietspiegeltabelle gefunden. Gebildet wurde nur eine Ausstattungskategorie (Wohnungen mit Sammelheizung, Bad/Dusche und WC in der Wohnung). 17 Nach der Mietspiegeltabelle (Anlage 2 des Mietspiegels), welche die aus den um jeweils 1/6 der niedrigsten sowie höchsten Mieten der erhobenen Basisdaten bereinigten Mietspannen enthält, spricht nichts dafür, dass für die vom Beklagten (ab Januar 2013) für angemessen gehaltene Bruttokaltmiete von 6,60 EUR/m 2 (5,10 EUR/m 2 Nettokaltmiete zuzüglich 1,50 EUR/m 2 kalte Betriebskosten) eine Anmietung zumindest von Wohnungen in normaler Wohnlage und industrieller Bauweise (10.175 Wohnungen der Beschaffenheitsklassen 3 und 4) und – eingeschränkt – in guter Wohnlage (710 Wohnungen der Beschaffenheitsklasse 4) nicht möglich wäre. Denn die vom Beklagten für angemessen gehaltene Nettokaltmiete (5,10 EUR/m 2 ) liegt vielmehr nach der Mietspiegeltabelle (Anlage 2 des Mietspiegels) im unteren Bereich der genannten Wohnungen der Beschaffenheitsklasse 3 (mit einem Mittelwert der dortigen Nettokaltmieten von 5,34 EUR/m 2 ) sowie im oberen Bereich der der Beschaffenheitsklasse 4 (Mittelwert 5,02 EUR/m 2 ). Er liegt aber auch noch im unteren Bereich der entsprechenden Wohnungen der Beschaffenheitsklasse 4 in guter Wohnlage (Mittelwert 5,17 EUR/m 2 ). 18 Die Klägerinnen haben sich mit der KdU-RL-HRO und den im Mietspiegel aufgeführten Daten nicht auseinander gesetzt. Dass die Klägerinnen eine der Richtlinie entsprechende angemessene Wohnung nicht hätten anmieten können, haben sie selbst nicht behauptet. 19 Die Heizkosten der Klägerinnen werden vom Beklagten derzeit in tatsächlicher Höhe (75,00 EUR) übernommen. 20 Was die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs mit Blick auf die Erkrankung der Klägerin zu 2. angeht, hat der Senat den Ausführungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses nichts hinzuzufügen. 21 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die im Widerspruchbescheid vom 13. August 2013 angenommene rechtswidrige Begünstigung der Klägerinnen durch den Bescheid vom 13. Juni 2013 i.H.v. monatlich 6,00 EUR nicht vorliegt. Denn im Widerspruchsbescheid wird fälschlich die in der KdU-RL-HRO für das Jahr 2012 ausgewiesene angemessene Bruttokaltmiete angesetzt, während im Ausgangsbescheid zutreffend die für das Jahr 2013 berücksichtigt wurde. Da der Ausgangsbescheid aber durch den Widerspruchsbescheid nicht abgeändert wurde, bestehen auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die vorliegende Klage. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.