Urteil
L 7 R 292/11
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 05.09.2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit ist weiterhin vor dem Sozialgericht A-Stadt anhängig. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten inhaltlich darüber, ob die Entgelte, die der Kläger in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR erzielt hat, in voller Höhe oder lediglich bis zur Höhe der jeweiligen Beiträge der Anlage 6 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu berücksichtigen sind. Streitgegenstand ist jedoch allein, ob der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht A-Stadt durch den Eintritt der gesetzlichen Klagrücknahmefiktion beendet wurde. 2 Der am 29. Oktober 1937 geborene Kläger beantragte am 18. Juli 2000 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. 3 Mit Bescheid vom 29. August 2000 bewilligte die Beklagte ihm die Altersrente mit Rentenbeginn am 1. November 2000. 4 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 15. September 2000, dem die Beklagte teilweise dadurch abhalf, dass der Rentenbescheid vom 29. August 2000 nunmehr als vorläufiger Bescheid gemäß § 42 SGB I behandelt wurde. Der Kläger erklärte daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 4. Dezember 2000 das Widerspruchsverfahren für erledigt. Mit dem von ihm selbst gefertigtem Schreiben vom 24. Juni 2002 teilte der Kläger mit, dass „der Widerspruch fortgeführt wird" und verwies zur weiteren Begründung auf das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R. 5 Die Beklagte gab (unter ihrer früheren Bezeichnung LVA - Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern) mit Schreiben vom 4. November 2003 eine Übernahmeerklärung ab. Danach entscheide nicht der Versorgungsträger i. S. d. AAÜG, sondern sie allein als zuständiger Rentenversicherungsträger über die Höhe der der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Arbeitsverdienste sowie den Zeitpunkt etwaiger Änderungen. 6 Den Widerspruch des Klägers vom 15. September 2000 wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. November 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Widerspruch gegen die Feststellung der Verdienste des Klägers in der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS/AfNS lediglich bis zur Höhe der jeweiligen Beträge der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG - Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (Durchschnittsentgelt aller Versicherten) richte. Laut Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes gehörte der Kläger in der Zeit vom 1. März 1965 bis 28. Februar 1990 dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG (Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit) an. Nach Ansicht der Beklagten gehöre der Kläger damit zu dem Personenkreis, der von der Regelung des § 7 Abs 1 Satz 1 (i. V. m. Anlage 6) des AAÜG i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 erfasst werde. Damit sei sein in der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 6 zum AAÜG (Durchschnittsentgelt aller Versicherten) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 AAÜG i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG verwies sie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 2004. Eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1070/02) sei einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das BVerfG verwies seinerseits auf die Urteile vom 28. April 1999 (u. a. BvL 11/94). Danach sei die Berücksichtigung der Verdienste von Angehörigen des Sonderversorgungssystems MfS/ AfNS lediglich bis zur Höhe der Durchschnittsverdienste verfassungsrechtlich zulässig, was vom Gesetzgeber mit dem 2. AAÜG-ÄndG vollständig umgesetzt worden sei. 7 Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid weiter aus, dass sie als Rentenversicherungsträger gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI verpflichtet sei, im Versicherungskonto die Daten zu speichern, die entsprechend dem jeweils geltenden Recht für die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich seien. Es werde für den o. g. Zeitraum das vom Kläger erzielte Arbeitsentgelt nur bis zu dem laut Anlage 6 zum AAÜG jeweils berücksichtigungsfähigen Betrag vorgemerkt. 8 Der Kläger hat am 2. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht A-Stadt erhoben. Damit hat er sich gegen die Berechnung der Höhe seiner Altersrente unter Wiederholung seiner bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente gewandt. Die erfolgte „Rentenkürzung“ sei seiner Ansicht nach verfassungswidrig und diskriminiere ihn. 9 Mit der gerichtlichen Verfügung vom 11. März 2010 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt beim Bundessozialgericht (künftig: BSG) zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 7 AAÜG zwei Musterverfahren (Az.: B 13 R 80/09 R und B 13 R 81/09 R) anhängig seien. Das Sozialgericht hat angeregt, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BSG ruhen zu lassen und die Beteiligten um Stellungnahme gebeten. Die Beklagte hat sich mit dem Schreiben vom 17. März 2010 ausdrücklich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt. Der Kläger hat seinerseits mit Schreiben vom 7. April 2010 mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit aufrechterhalten wolle. Sinngemäß hat er vorgetragen, sich in finanziellen Nöten zu befinden. Hierauf hat das Sozialgericht mit Verfügung vom 15. April 2010 (abgesandt am 21. April 2010) erläutert, dass mit dem vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens keine Beendigung des Rechtsstreits verbunden sei. Weiter wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Ruhen des Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt als sachdienlich erachtet werde, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass es zu einer abweichenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen könnte. Der Kläger ist nochmals gebeten worden, dem Gericht mitzuteilen, ob er dem Ruhen des Verfahrens zustimmen wolle. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Kläger im Ergebnis erfolglos an die erbetene Stellungnahme erinnert. 10 Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Juni 2010 hat es den Kläger erneut aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und binnen drei Monaten ab Zustellung zur gerichtlichen Verfügung vom 21. April 2010 Stellung zu nehmen. Die Betreibensaufforderung hat weiter den Hinweis enthalten, dass für den Fall, dass innerhalb der benannten Frist keine bzw. nur eine unzureichende Äußerung erfolge, die Klage als zurückgenommen gelten würde. Die Betreibensaufforderung hat der Vorsitzende der damals zuständigen 18. Kammer des Sozialgerichts A-Stadt mit vollem Namenszug unterzeichnet. Das Sozialgericht hat die Betreibensaufforderung sodann in der Beglaubigung ausgefertigt und dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Zustellung erfolgte ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 24. Juni 2010 durch Einlegung in einen zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten. Der Kläger hat in der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben. 11 Mit der Abschlussverfügung der Kammer vom 26. Oktober 2010 hat das Sozialgericht das Verfahren als erledigt durch Rücknahme bzw. Rücknahmefiktion ausgetragen. 12 Am 10. November 2010 ist der Kläger in der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes A-Stadt erschienen und hat zu Protokoll angegeben, er habe die Schreiben vom 21. April 2010 und 21. Juni 2010 nicht erhalten. Er sei von April bis Juni 2010 in Ungarn gewesen. Daraufhin hat das Sozialgericht mit dem Schreiben vom 12. November 2010 dem Kläger mitgeteilt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass ihm die Betreibensaufforderung nicht zugegangen sei, da ihm in einem anderen Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 7 R 293/08 ebenfalls eine Betreibensaufforderung vom gleichen Tage mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden und ihm auch tatsächlich zugegangen sei. Das Sozialgericht gehe deshalb weiter davon aus, dass das gerichtliche Verfahren erledigt sei. Der Kläger ist am 18. November 2010 erneut in der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes erschienen und hat mitgeteilt, dass sein Schwiegersohn in der Zeit seiner Abwesenheit - er habe sich im Zeitraum von April bis Juni 2010 in einer Klinik in Ungarn aufgehalten - seinen Briefkasten geleert habe. Die gerichtlichen Schreiben seien ihm erst jetzt durch seinen Schwiegersohn übergeben worden, nachdem er diesen danach befragt habe. Hierauf hat die Kammer mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 erklärt, dass es auch in Ansehung des klägerischen Vortrags vom 18. November 2010 bei der Erledigung des Verfahrens bleibe. Eine erneute Antragstellung bzw. Überprüfung bei der Beklagten bliebe hiervon unberührt. 13 Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 hat der Kläger ausdrücklich die „Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und erklärt, dass die Klage aufrechterhalten werde. 14 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 15 festzustellen, dass das Verfahren weiter vor dem Sozialgericht A-Stadt rechtshängig ist. 16 Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Das Sozialgericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört. Mit dem nachfolgenden Gerichtsbescheid vom 5. September 2011, der dem Kläger am 10. September 2011 zugestellt wurde, hat die Kammer entscheiden, dass die Klage als zurückgenommen gelten würde. 19 Mit seinem an das Landesozialgericht Mecklenburg-Vorpommern gerichteten Schreiben vom 28. September 2011 (Eingang beim Sozialgericht am 29. September 2011), verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er könne in keiner Weise sein Einverständnis mit dem Sachstand erklären. Dem Gerichtsbescheid entnehme er, dass er weiter auf seine 100%ige Altersrente warten müsse. Er müsse als Alleinstehender schon seit 11 Jahren mit bisher knapp 1.000,00 € monatlich auskommen. Menschenrechte, Verfassungsrecht, Eigentumsrechte würden ihm gegenüber weiter missbraucht, um die politische Diskriminierung und Verfolgung fortzusetzen. Aus den genannten Gründen müsse er die erneute Klage gegen dieses Unrecht fortsetzen. Er bitte die Klage gegen die B. fortzuführen, da - sinngemäß - dieses Unrecht nicht Bestand haben dürfe. 20 Der Kläger beantragt sinngemäß, 21 den Gerichtsbescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit weiter vor dem Sozialgericht A-Stadt anhängig ist. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Der frühere Berichterstatter hat mit Verfügung vom 27. August 2014 u. a. den Hinweis erteilt, dass die Entgeltbegrenzung des § 7 i. V. m. Anlage 6 AAÜG nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt 5. Senat; Urteil vom 14. Dezember 2011 Az.: B 5 R 2/10 R) sowie des Bundesverfassungsgerichts (22. Juni 2004, Az.: 1 BvR 1070/02) keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, die Klage mithin selbst dann ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, wenn sie nicht ohnehin als zurückgenommen gelten würde. 25 Mit Schreiben vom 25. September 2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an seinem Begehren festhalte. 26 Der Senat hat mit seinem an beide Beteiligte gerichteten Schreiben vom 29. Januar 2015 den o. g. Hinweis insoweit modifiziert, dass nicht mehr daran festgehalten werde, dass der Gerichtsbescheid rechtmäßig sei. Es sei auch nicht mehr beabsichtigt, Verschuldenskosten gegen den Kläger festzusetzen. Entscheidungsgründe 27 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hier allein die Rechtsfrage, ob das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2011 zu Recht festgestellt hat, dass die Klage als zurückgenommen gilt (vgl. für einen ähnlichen Fall LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2012 - L 2 AS 132/12; Bayerisches LSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 339/11). Deshalb ist der Rechtsstreit in der Sache nicht zur Entscheidung bei dem 7. Senat anhängig geworden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SGG tatsächlich vorliegen oder nicht. 28 Denn soweit das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht die Voraussetzungen dieses besonderen Tatbestandes der Erledigung des Prozessrechtsverhältnis zu Unrecht angenommen und rechtsirrig die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat, führt das nicht dazu, dass das Klageverfahren kraft Gesetzes gemäß § 102 Absatz 2 SGG beendet ist. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn eine solchermaßen rechtsirrige Entscheidung nicht angegriffen und dann bestandskräftig werden würde. Denn nur dann würde die prozessuale Lage durch die feststellende Wirkung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheides vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft an verbindlich festgestellt werden. Sofern die Entscheidung aber wie im vorliegenden Fall angegriffen wird, bleibt das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt in der Sache beim Sozialgericht anhängig (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 12. Juli 2011 - Az.: L 11 AS 582/10). Denn wenn sich die Entscheidung auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Prozessrechtsverhältnisses (in der Hauptsache) als solches bezieht, wird mit ihr innerhalb dieses Klageverfahrens keine Entscheidung in der Sache getroffen. Das Berufungsgericht kann daher allein über die Richtigkeit dieser Feststellung als verfahrensrechtliche Vorfrage entscheiden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2012 - L 3 AS 133/12), nicht aber über den nach wie vor in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit in der Sache. 29 Die Berufung hat allein insoweit Erfolg. Das Verfahren S 7 R 632/05 vor dem Sozialgericht A-Stadt ist nicht durch Klagrücknahmefiktion gemäß § 102 Absatz 2 SGG erledigt worden. Nach dieser Vorschrift gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 30 Zweifelhaft ist bereits, ob die streitgegenständliche Betreibensaufforderung hinreichend bestimmt ist. Die Anforderungen an den Inhalt der Betreibensaufforderung sind insoweit strenger als die an die Feststellungen zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Bienert NZS, 2009, 554, 555). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Betreibensaufforderung deutlich und in den Handlungsaufträgen klar sein muss (BR-Drs. 820/07, Seite 24). Eine Aufforderung allgemein zur Förderung bzw. zum Betreiben des Verfahrens reicht nicht aus (Roller in HK-SGG, 4. Auflage, 2012, Rn. 20 zu § 102; Kopp/ Schenke, VwGO, 12. Auflage, 2012, Rn. 20 zur Parallelregelung des § 92 Absatz 2 VwGO). Das Sozialgericht hätte im vorliegenden Fall in der Betreibensaufforderung angeben müssen, welche Mitwirkungshandlungen des Klägers noch erwartet werden, damit das Verfahren sachgerecht gefördert werden kann. Die Begründung der Betreibensaufforderung allein damit, dass der Kläger nicht substantiiert zur gerichtlichen Verfügung vom 21. April 2010 Stellung genommen habe, dürfte dagegen diesen Anforderungen nicht genügen. Das Sozialgericht hat den Kläger überhaupt nicht zu einer konkreten Handlung aufgefordert, sondern allein dazu, das Verfahren zu betreiben (sinngemäß durch Zustimmung zur Ruhensanordnung!). Letztlich kann diese Frage aber dahin stehen. 31 Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 102 Absatz 2 SGG nicht vor. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, deren Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen sind. Der Gesetzgeber geht von der normierten Vermutung aus, dass das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Klägers weggefallen ist, wofür unter Beachtung des in der Verfassung verankerten Rechtsschutzprinzips (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestimmte sachlich begründete Anhaltspunkte bestanden haben müssen, die hier nicht vorliegen. 32 Denn der Wegfall des Rechtsschutzinteresses (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Klagerücknahmefiktion, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95) kann zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 21. Juni 2010 nicht festgestellt werden. 33 Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren ergeben. Allerdings ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen erheblich, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind, die also für das Gericht - nach seiner Rechtsansicht - notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Sachentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - Az.: B 13 R 74/09 R, Rn. 52, zitiert nach juris). 34 Der Umstand, dass der Kläger auf die Aufforderung des Sozialgerichts keinen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrensgemäß § 251 ZPO i. V. m. 202 ZPO gestellt hat, ist jedenfalls kein hinreichender Anhaltspunkt für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, was schon aus § 251 ZPO i. V. m. § 202a SGG folgt. Denn nach dieser gesetzlichen Regelung hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens (nur) anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Dieses Antragserfordernis wird konterkariert, wenn durch die „Androhung" des Eintritts der gesetzlich fingierten Klagrücknahme faktisch Druck auf die klagende Partei ausgeübt wird, einen solchen Antrag zu stellen. Das Sozialgericht verkennt, dass die vorgenannte gesetzliche Regelung keinen Sanktionscharakter hat. Es erschließt sich dem Senat zudem nicht, weshalb das Rechtschutzbedürfnis hier entfallen sein soll, nur weil der Kläger keinen solchen Antrag gestellt, sondern im Gegenteil ausdrücklich und ggf. auch prozessunökonomisch darauf beharrt hat, dass sein Verfahren weiter betrieben werden soll. Der Kläger hat dadurch vielmehr im Gegenteil zu erkennen gegeben, dass er eine Entscheidung in der Sache wünscht und das Verfahren fortgesetzt werden soll. 35 Deshalb ist der Gerichtsbescheid aufzuheben und die sinngemäß beantragte Feststellung zu treffen. 36 Das Sozialgericht wird im Rahmen des noch anhängigen Verfahrens nach § 193 SGG auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben, das der Sache nach nur einen prozessualen Zwischenstreit darstellt. 37 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.