Beschluss
L 12 SF 49/17 EK R
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für eine unangemessene Verfahrensdauer des PKH-Verfahrens vor dem Sozialgericht Neubrandenburg (S 10 R 284/14 – S 10 R 304/16 WA) 250,- Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist eine Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines PKH-Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg (Az.: S 10 R 284/14 – S 10 R 304/16 WA). 2 Der 1965 geborene Kläger erhob am 8. August 2014 Klage beim SG Neubrandenburg mit dem Antrag, die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen und ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Die Klage werde fristwahrend erhoben. Die Klagebegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Schreiben vom 28. August 2014 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen. 3 Mit Schreiben vom 15. August 2014 forderte das SG die Bevollmächtigte des Klägers auf, die Klage binnen vier Wochen zu begründen. Mit Schriftsatz vom 2. September 2014 übersandte die Bevollmächtigte die angeforderte Schweigepflichtsentbindungserklärung des Klägers sowie ein von der Bundesagentur für Arbeit am 19. Juni 2013 erstelltes Gutachten nach Aktenlage. Nachdem die Verwaltungsakten der Beklagten des Ausgangsverfahrens beim SG eingegangen waren, erinnerte das SG die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 15. September 2014 an die Klagebegründung binnen Monatsfrist und erinnerte die Bevollmächtigte im November 2014 hieran. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 bat das SG erneut darum, die Klage binnen Monatsfrist zu begründen. Eine Entscheidung über den PKH-Antrag werde solange zurückgestellt. 4 Im Schreiben vom 19. März 2015 an die Bevollmächtigte des Klägers führte das SG aus, die Klage sei entgegen eigener Ankündigung bislang nicht begründet worden. Das Gericht werte dies als Nichtbetreiben des Verfahrens. Es werde nochmals um eine Klagebegründung unter Angabe der Tatsachen, durch deren Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle, binnen eines Monats gebeten. Es werde darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 106a SGG Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monaten nicht betreibe (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Frist sei als gesetzliche Ausschlussfrist nicht verlängerbar. Dieses Schreiben wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 23. März 2015 zugestellt. 5 Mit am 23. Juni 2015 beim SG eingegangenen Schreibens gleichen Datums bat die Bevollmächtigte des Klägers das Gericht um Mitteilung, ob sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten Tatsachen oder Beweismittel nicht ergäben, die für den begehrten Anspruch von Bedeutung sein könnten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 wies das SG die Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass auch das Gericht weder in den Verwaltungsakten noch sonst Tatsachen oder Beweismittel erkennen könne, welche den geltend gemachten Anspruch des Klägers begründen könnten. Vielmehr werde die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für zutreffend gehalten. Unabhängig hiervon gehe das Gericht davon aus, dass die Klage bereits nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gelte. Der Kläger habe die Klage trotz Ankündigung nicht begründet, sodass erhebliche Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestünden. Auch auf Hinweis des Gerichts sei das Verfahren nicht innerhalb der Frist von drei Monaten weiter betrieben worden. Das Schreiben vom 23. Juni 2015 enthalte weder eine Klagebegründung noch räume es die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses aus. 6 Eine Entscheidung über den gestellten PKH-Antrag erfolgte durch das SG zunächst nicht. Am 28. Oktober 2016 erhob der Kläger sowohl im Hauptsache- als auch im PKH-Verfahren Verzögerungsrüge. 7 Das SG nahm die Verfahren wieder auf und teilte der Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 8. November 2016 mit, dass das Gericht an dem richterlichen Hinweis vom 30. Juni 2015 festhalte und beabsichtige, im Wege des Gerichtsbescheides zu entscheiden. Hinsichtlich des PKH-Antrages werde um Übersendung eines vollständigen Antragsformulars nebst Nachweisen bis zum 1. Dezember 2016 gebeten. 8 Mit Schreiben vom 11. November 2016 übersandte die Bevollmächtigte des Klägers die angeforderten Unterlagen zum PKH-Verfahren, worauf das SG mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 den Antrag auf Bewilligung von PKH ablehnte. 9 Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2017 stellte das SG fest, dass die Klage zurückgenommen sei. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2017 zugestellt. 10 Gegen den am 16. Dezember 2016 zugestellten (PKH-)Beschluss vom 9. Dezember 2016 legte der Kläger am 16. Januar 2017 Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 6. April 2017 wies das Landessozialgericht (LSG) die Beschwerde zurück. Dieser Beschluss wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 18. April 2017 zugestellt. 11 Am 18. Oktober 2017 beantragte der Kläger beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG M-V) die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage des vorgenannten PKH-Verfahrens. Ihm stehe eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.200,- Euro zu, hilfsweise werde beantragt festzustellen, dass das PKH-Verfahren vor dem SG Neubrandenburg S 10 R 304/16 WA unangemessen lange gedauert habe. Unter Zugrundelegung einer überlangen Verfahrenszeit von 22 Monaten ergebe sich unter Berücksichtigung der Regelentschädigung von 100,- Euro pro Monat die in Ansatz gebrachte Mindestentschädigung. 12 Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat der Senat dem Kläger für die beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem SG Neubrandenburg (Az.: S 10 R 284/14 – S 10 R 304/16 WA) PKH für einen Anspruch in Höhe von 500,- Euro gewährt und im Übrigen die Gewährung von PKH abgelehnt. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Februar 2018 zugestellt worden. 13 Am 20. Februar 2018 hat der Kläger Entschädigungsklage beim LSG erhoben. Im Hinblick auf eine überlange Dauer des PKH-Verfahrens vor dem SG Neubrandenburg bestehe ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 500,- Euro. Das PKH-Verfahren habe unangemessen lange gedauert. Die Klage sei am 8. August 2014 erhoben und gleichzeitig die Gewährung von PKH beantragt worden. Erst mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 habe das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Die erforderliche Verzögerungsrüge sei am 28. Oktober 2016 erhoben worden. 14 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 15 den Beklagten zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung für die überlange Dauer des PKH-Verfahrens vor dem Sozialgericht Neubrandenburg mit dem Aktenzeichen S 10 R 304/16 WA, jedoch mindestens 500,- Euro zu zahlen, 16 hilfsweise, 17 festzustellen, dass das PKH-Verfahren vor dem SG Neubrandenburg (S 10 R 304/16 WA) unangemessen lange gedauert hat. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Vorliegend könne lediglich von einer unangemessenen Dauer des PKH-Verfahrens vor dem SG Neubrandenburg von 10 Monaten ausgegangen werden. Die dem SG zuzurechnende Liegezeit beginne mit dem Monat Juli 2015. Für die Zeit davor sei eine dem SG anzulastende Liegezeit nicht anzunehmen, da eine Begründung der Klage trotz wiederholter Erinnerung an die Klagebegründung und auch auf die Betreibensaufforderung hin nicht erfolgt sei. Die vorherige Liegezeit sei vielmehr der Untätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschuldet. Denn die Klage sei zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Eine vorherige Entscheidung über den PKH-Antrag durch das SG habe damit nicht erfolgen können, da ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf PKH unter anderem die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraussetze. Soweit eine Verzögerung des PKH-Verfahrens insoweit anzunehmen sei, dass nach der Annahme der Klagerücknahme im Juli 2015 bis einschließlich Oktober 2016 keine Tätigkeit des SG zu verzeichnen gewesen sei, sei dem zwar zuzustimmen. Allerdings sei gleichzeitig festzustellen, dass dem Kläger durch die Hinweise des SG vom 19. März 2014 sowie vom 30. Juni 2015 klar gewesen sei, dass sein PKH-Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Insofern habe der Kläger durch die dann eingetretene Verzögerung des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten. Die Überlänge des Verfahrens stelle den einzigen Nachteil dar, sodass die Gewährung einer Entschädigung nicht geboten sei. Es reiche vorliegend aus, dass durch das Entschädigungsgericht festgestellt werde, dass das PKH-Verfahren vor dem SG Neubrandenburg 10 Monate unangemessen lange gedauert habe. Insoweit werde durch den Beklagten ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (Az.: L 12 SF 49/17 EK R) sowie die beigezogene Gerichtsakte des SG Neubrandenburg (Az.: S 10 R 284/14 – S 10 R 304/16 WA) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 22 Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen sind; die Beteiligten sind insoweit auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (vergleiche § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). 23 Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. 24 Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der 6-monatigen Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben worden ist. Der isolierte PKH-Antrag des Klägers für die Entschädigungsklage hat jedoch die Klagefrist nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG gewahrt, weil der Kläger unverzüglich nach der Entscheidung darüber Klage erhoben hat. 25 Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren (im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) auch ein Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vergl. die nachfolgenden Ausführungen). 26 Das (PKH-) Ausgangsverfahren endete durch den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. April 2017 zugestellten Beschluss des LSG vom 6. April 2017. Da dieser Beschluss des LSG gemäß § 177 SGG unanfechtbar ist, umfasste die 6-monatige Klagefrist den Zeitraum vom 19. April 2017 bis einschließlich 18. Oktober 2017 (Mittwoch). Am 18. Oktober 2017 hat der Kläger zwar keine Klage beim LSG M-V erhoben, jedoch an diesem Tag einen Antrag auf isolierte PKH für die beabsichtigte Entschädigungsklage gestellt. Die Entschädigungsklage selbst hat er erst am 20. Februar 2018 erhoben und damit die 6-monatige Klagefrist nicht eingehalten. Der Ablauf der Klagefrist ist nach Artikel 3 Abs. 1 GG i. V. m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, da der Kläger den isolierten PKH-Antrag vor Ablauf der Klagefrist (an derem letzten Tag) gestellt hat und der Kläger unverzüglich nach der PKH-Entscheidung Klage erhoben hat. 27 Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 20 Abs. 3 GG gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtschutzes so weit wie möglich und erforderlich anzugleichen. Wie der BGH in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (vgl. BGHZ 43, 235; 70, 235; 98, 295; Beschluss vom 30. November 2006 – III ZB 23/06 – NJW 2007, 441, 442), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt. Ihre anschließende Klage muss sodann unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den PKH-Antrag zugestellt werden. Diese Wertung hat der BGH auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche übertragen (vgl. Beschluss des BGH vom 30. November 2006, aaO), zu denen der Anspruch aus § 198 GVG zählt. Das BSG hat sich im Urteil vom 7. September 2017 (B 10 ÜG 1/17 R, juris Randnummer 24) dieser Rechtsprechung angeschlossen, ihr folgt auch der erkennende Senat. Unbemittelte genießen in ausreichend vergleichbarem Umfang Rechtschutz wie bemittelte Beteiligte, wenn sie zwar die Klagefrist bzw. Ausschlussfrist beachten müssen, zu deren Wahrung aber lediglich rechtzeitig und in genügender Form PKH zu beantragen brauchen. Um sie andererseits gegenüber bemittelten Klägern nicht zu bevorzugen müssen sie, sobald die Entscheidung über die PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2017, aaO, juris Randnummer 26 m. w. N.). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“. Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will oder muss. Die Rechtsprechung des BGH hat bei materiellen Ausschlussfristen eine Frist von zwei Wochen noch als unschädlich angesehen. 28 Diese Frist von zwei Wochen hat der Kläger vorliegend eingehalten und damit „unverzüglich“ seine Entschädigungsklage erhoben. Der PKH-Beschluss des Senats vom 5. Februar 2018 ist seiner Prozessbevollmächtigten am 7. Februar 2018 zugestellt worden. Die Erhebung der Entschädigungsklage am 20. Februar 2018 beim LSG erfolgte damit innerhalb von zwei Wochen. 29 Die Klage ist teilweise begründet. 30 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer in Folge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Satz 2). 31 Gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren (im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) auch ein Verfahren zur Bewilligung von PKH. 32 Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 25. Februar 2016 – L 37 SF 360/13 EK - AS –, wonach ein PKH-Bewilligungsverfahren jedenfalls in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren kein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellt. Eine derartige Einschränkung lässt sich nach Auffassung des Senats dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch das BSG hat sich in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R - für ein weites Verständnis dieser Vorschrift ausgesprochen. Zur Bewertung eines isolierten PKH-Verfahrens hat das BSG im vorgenannten Urteil bereits entschieden, dass Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in den Anwendungsbereich des § 198 GVG fallen und unter anderem neben dem Klageverfahren zur Hauptsache erfasst werden. Auch der BGH hat mit Urteil vom 5. Dezember 2013 - III Z R 73/13 - ausgeführt, dass § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ausdrücklich das Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu gerichtlichen Verfahren zählt (vergleiche auch Urteil des BSG vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -). In der letztgenannten Entscheidung vom 7. September 2017 hat das BSG allerdings ausgeführt, dass ein gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führt (vergleiche Urteil des BSG vom 7. September 2017, aaO, juris Randnr. 29, 30). Nur dann, wenn der Kläger auch eine Entschädigung für das Hauptsacheverfahren verfolgt, entfällt eine Entschädigung für ein ebenfalls verzögertes PKH-Verfahren, da dieses lediglich einen Annex des Hauptsacheverfahrens darstellt und keine „doppelte Entschädigung“ rechtfertigt. So liegt der Fall vorliegend jedoch nicht. Ausgehend von dem Grundsatz, dass auch ein Verfahren zur Bewilligung von PKH ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nach § 198 Abs. 1 Nr. 6 GVG ist, hat ein Kläger jedenfalls ein „Wahlrecht“, ob er eine Entschädigung für ein verzögertes Hauptsacheverfahren geltend machen will oder sich allein darauf beschränkt, Entschädigung für ein verzögertes PKH-Verfahren zu verfolgen. Insoweit sind für den Senat Konstellationen denkbar, in denen sich die Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs für ein verzögertes PKH-Verfahren naheliegender erweist als für ein Hauptsacheverfahren. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn das PKH-Verfahren trotz Bewilligungsreife - aus welchen Gründen auch immer - nicht einer baldigen Entscheidung zugeführt wird, während das Hauptsacheverfahren, möglicherweise nur mit geringfügigen Verzögerungen versehen, hingegen vom Gericht laufend betrieben wird. Mit dieser Sichtweise setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 13. Dezember 2017 – L 12 SF 58/15 EK AS -, weil im dortigen Rechtsstreit der Kläger, jeweils über isolierte PKH-Verfahren, sowohl eine Entschädigung für das Hauptsache- als auch für das PKH-Verfahren verfolgt hatte. 33 Das PKH-Verfahren vor dem SG Neubrandenburg hat in diesem Sinne 10 Monate „unangemessen“ lang gedauert. Das Verhalten des Entschädigungsklägers als Verfahrensbeteiligten wird bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer insoweit relevant, als von ihm verursachte Verzögerungen keine Unangemessenheit begründen können. Zu den Verhaltensweisen des Entschädigungsklägers, die die angemessene Verfahrensdauer erhöhen können, gehören beispielsweise Verzögerungen zwischen Klageerhebung und Klagebegründung (vergl. Steinbeiß – Winkelmann/Ott, Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Randr. 116, 117, 118). Das Verhalten eines Vertreters, insbesondere eines Rechtsanwaltes, ist dem Verfahrensbeteiligten zuzurechnen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob ein Verfahren dem Beibringungs- oder dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt und unabhängig davon, ob das Offizial- oder das Dispositionsprinzip herrscht (Steinbeiß – Winkelmann/Ott, aaO, § 198 GVG, Randnr. 124, 125). 34 Im Hauptsacheverfahren vor dem SG Neubrandenburg hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Erhebung der Klage mitgeteilt, dass die Klagebegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe. In der Folgezeit ist sie vom SG erfolglos – auch unter Fristsetzung – an die Begründung der Klage erinnert worden. Anlässlich der wiederholten Erinnerung an die Klagebegründung mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über den PKH-Antrag bis zur Klagebegründung zurückgestellt werde. Der Kläger konnte sich somit darauf einrichten, dass zunächst auch eine Entscheidung über den PKH-Antrag nicht ergehen werde, solange das SG nicht erkennen konnte, mit welcher Begründung der Kläger sich gegen die Verwaltungsentscheidung der Beklagten des Ausgangsverfahrens wendet. Ein Zuwarten auf die Klagebegründung seitens des SG – sowohl im Hauptsache- als auch im PKH-Verfahren – wertet der Senat nicht als eine dem SG zuzurechnende Liegezeit, zumal vorliegend keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide vorlagen. 35 Nachdem das SG im Hinblick auf § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG davon ausgegangen ist, dass mit Ablauf des 23. Juni 2015 die Wirkung der Klagerücknahmefiktion eingetreten ist und dies gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 2015 auch kundgetan, es dann aber unterlassen hat, eine Entscheidung über den PKH-Antrag zu treffen, beginnt mit dem Monat Juli 2015 die dem SG zuzurechnende Liegezeit hinsichtlich des PKH-Verfahrens. Dass das SG entgegen § 6 der Statistikanordnung gehandelt hat, wonach das Hauptsacheverfahren nicht (infolge Klagerücknahmefiktion) als erledigt ausgetragen werden soll, solange das PKH-Verfahren noch offen ist, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Zudem konnte das SG auch nicht davon ausgehen, dass die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG den offenen PKH-Antrag mitumfasst. 36 Nachdem der Kläger am 28. Oktober 2016 Verzögerungsrüge erhoben hatte, sind nach dem Monat Juli 2015 als aktive Monate der Monat November 2016 (Anforderung von aktuellen PKH-Unterlagen und Einreichung derselben noch im gleichen Monat) und der Monat Dezember 2016 (Erlass des PKH-Beschlusses) anzusehen. Die Zeit der Verzögerung des PKH-Verfahrens umfasst damit die Monate Juli 2015 bis einschließlich Oktober 2016 (insgesamt 16 Monate). Zieht man von diesen 16 Monaten die dem Gericht für ein PKH-Verfahren vom Senat in ständiger Rechtsprechung zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 6 Monaten ab, verbleibt eine unangemessene Dauer des PKH-Verfahrens von 10 Monaten. 37 Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält Entschädigung ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die entsprechende Verzögerungsrüge hat der Kläger am 28. Oktober 2016 wirksam erhoben. 38 Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, wenn nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist (Satz 2). Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200,- Euro für jedes Jahr der Verzögerung (Satz 3). Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (Satz 4). Gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. 39 Auch wenn gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG die Entschädigung umgerechnet 100,- Euro für jeden Monat der Verzögerung beträgt, hält der Senat vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Entschädigung von 100,- Euro pro Monat der Verzögerung für unbillig; für billig erachtet der Senat vorliegend eine Entschädigung in Höhe von 25,- Euro für jeden Monat der Verzögerung, mithin insgesamt 250,- Euro. 40 Bei seiner Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass es sich beim PKH-Verfahren lediglich um ein sogenanntes Nebenverfahren handelt, dass der Kläger zunächst die Liegezeit zu vertreten hatte, weil seine Bevollmächtigte weder im Hauptsache- noch im PKH-Verfahren – trotz Erinnerung – die angekündigte Klagebegründung abgegeben hat, dass er durch den gerichtlich erteilten Hinweis, dass eine Entscheidung im PKH-Verfahren solange zurückgestellt werde, bis die Klagebegründung eingehe, nicht damit rechnen konnte, dass eine Entscheidung im PKH-Verfahren ergehen werde und er durch das gerichtliche Schreiben vom 30. Juni 2015 den Hinweis erteilt bekommen hatte, dass das SG von der Beendigung des Hauptsacheverfahren in Folge eingetretener Klagerücknahmefiktion ausgehe. Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass trotz der Annahme des SG, das Hauptsachverfahren sei durch Klagerücknahmefiktion erledigt, die Bevollmächtigte des Klägers den Hinweis unterlassen hat, dass das PKH-Verfahren noch offen sei. Einen entsprechenden Hinweis, der das SG veranlasst hätte, auch eine Entscheidung im PKH-Verfahren zu treffen, hat der Kläger unterlassen. Seine Prozessbevollmächtigte hat vielmehr zunächst mehrere Monate lang zugewartet, bis sie dann am 28. Oktober 2016 Verzögerungsrüge erhoben hat. Erst hierdurch hat das SG realisiert, dass das PKH-Verfahren noch nicht beendet ist und hat insoweit in den Monaten November und Dezember 2016 entsprechende Aktivitäten unter anderem durch Erlass des PKH-Beschlusses vom 9. Dezember 2016 entwickelt. Hätte die Prozessbevollmächtigte des Klägers zeitnah in den Monaten Juli oder August 2015 dem SG den Hinweis erteilt, dass das PKH-Verfahren noch offen ist, hätte das SG das PKH-Verfahren früher beenden können. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hingegen mehr als ein Jahr lang zugewartet und erst am 28. Oktober 2016 Verzögerungsrüge erhoben, womit dem Kläger, dem das Verhalten seiner Bevollmächtigten zuzurechnen ist, erheblich selbst zur Verzögerung des PKH-Verfahrens beigetragen hat. Zudem konnte der Kläger aufgrund des Hinweises im gerichtlichen Schreiben vom 30. Juni 2015 auch davon ausgehen, dass das PKH-Verfahren nicht erfolgreich sein würde. Denn eine erforderliche Bewilligungsreife seines PKH-Antrages war zuvor nicht eingetreten. Ein bewilligungsreifer PKH-Antrag erfordert grundsätzlich eine Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe möglicher Beweismittel, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Er muss die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzeigen. Hieran hat es gänzlich gefehlt. In der Klageschrift vom 8. August 2014 heißt es lediglich, dass die Klage zunächst fristwahrend erhoben werde und die Klagebegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe, wobei die Klage trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet worden ist. Zugunsten des Klägers hat der Senat berücksichtigt, dass es das SG versäumt hat, den noch offenen PKH-Antrag zu bescheiden, so dass aus diesem Grunde nach Ansicht des Senats nicht lediglich die Feststellung der Überlänge des PKH-Verfahrens auszusprechen war. Diese Gesamtumstände rechtfertigen es nach Auffassung des Senats, dem Kläger nur eine Entschädigung von 25,- Euro für jeden Monat der Verfahrensverzögerung zuzusprechen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 42 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).