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Urteil

L 8 AS 510/14

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Aufhebung und Erstattung der dem Kläger für die Zeit von August 2007 bis Juli 2009 gewährten Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit infolge verwertbaren Vermögens. 2 Der am xx. yyy 1983 geborene Kläger absolvierte von September 2005 bis 3. Juli 2007 eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit anschließend Arbeitslosengeld (Alg) I in Höhe von 9,48 Euro täglich (monatlich 284,40 Euro) für die Zeit vom 4. Juli 2007 bis 2. Mai 2008. 3 Der Kläger bewohnte eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 42 m², für die eine Gesamtmiete in Höhe von 290,62 Euro monatlich zu entrichten war. 4 Am 17. Juli 2007 beantragte der Kläger Alg II bei dem Beklagten, wobei er auf dem Zusatzblatt zur Feststellung der Vermögensverhältnisse nur ein Girokonto bei der Deutschen Bank (Kontonummer …) mit einem Guthaben von 1.500 Euro und Bargeld von 50 Euro angab und die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Der vorgelegte Kontoauszug vom 31. Juli 2007 war größtenteils geschwärzt und ließ nur den Kontostand von + 1.428,78 Euro erkennen. 5 Mit Bescheid vom 8. August 2007 gewährte der Beklagten dem Kläger für die Zeit von August 2007 bis Januar 2008 Leistungen in Höhe von 23,60 Euro monatlich, die er mit Änderungsbescheid vom 23. August 2008 auf 377,22 Euro monatlich anhob. 6 Nachdem der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag vom 27. Dezember 2007 - wie auch in den folgenden Anträgen - Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen verneint hatte, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2008 für Februar bis April 2008 Leistungen weiterhin in Höhe von 377,22 Euro monatlich und für Mai bis Juli 2008 in Höhe von 631,62 Euro monatlich. 7 Auf den Weiterzahlungsantrag vom 19. Juni 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juni 2008 Alg II für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 635,29 Euro monatlich, wobei er die Bewilligung nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung mit Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2008 auf 629,68 Euro für die Monate Oktober 2008 und Dezember 2008 bis Januar 2009 sowie auf 394,60 Euro für November 2008 absenkte. 8 Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf den nächsten Weiterbewilligungsantrag vom 2. Januar 2009 Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2009 in Höhe von weiterhin 629,68 Euro monatlich. 9 Nachdem der Kläger am 17. Juni 2009 erneut einen Weiterbewilligungsantrag gestellt hatte, forderte der Beklagte bei diesem die lückenlosen Kontoauszüge der letzten drei Monate an, woraufhin der Kläger teilweise abgedeckt kopierte Kontoauszüge einreichte, die lediglich den Kontostand, welcher bei einem Guthaben von ca. 3.000 Euro lag, erkennen ließen. Auf die Aufforderung, auch die Kontobewegungen der letzten drei Monate nachzuweisen, legte der Kläger neben weiteren einen Kontoauszug vom 25. Juni 2009 vor, der u.a. folgende Buchungen enthielt: 10 Buchung Wert Vorgang Soll Haben 15.05. 15.05 MARC WENDLANDT ÜBERTRAG VOM + 12.000,00 EXTRA-KONTO 18.05. 18.05. Überweisung an Wendtlant - 12.000,00 KTO …81 BLZ 13091054 20.05. 20.05. SYBILLE WENDTLANT + 12.000,00 KONTO/BLZ FALSCH 25.05. 25.05. Überweisung an Wendtlant - 12.000,00 KTO …81 BLZ 13091054 11 Auf der Rückseite der Kontoauszugskopie in der Verwaltungsakte des Beklagten findet sich folgender Vermerk: „Kunde erklärt bei d. pers. Vorsprache am 09. 07.09, daß die 12.000,- € eine Fehlbuchung der Mutter sind. Das Geld sollte die Mutter erhalten. Einzelheiten der Umstände der Fehlbuchung möchte Herr W. nicht erklären. Kontobewegungen ab 30.03.09 werden vorgelegt. Es waren keine weiteren Auffälligkeiten erkennbar.“ 12 Auf ein Kontenabrufersuchen hin teilte das Bundeszentralamt für Steuern sieben Treffer, davon vier aktive und drei geschlossene Konten, mit: 13 Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG 14 Kontonummer … Errichtungsdatum: 22.03.2006 Kontoinhaber: A. seit 22.03.2006 Kontonummer … Errichtungsdatum: 04.06.2002 Kontoinhaber: A. seit 04.06.2002 Kontonummer ... Errichtungsdatum: 05.06.2002 Auflösungsdatum: 10.07.2009 Kontoinhaber: A. seit 05.06.2002 bis 10.07.2009 Kontonummer … Errichtungsdatum: 24.03.2006 Kontoinhaber: A. seit 24.03.2006 15 ING-DiBa AG 16 Kontonummer … Errichtungsdatum: 28.06.2006 Kontoinhaber: A. seit 28.06.2006 Verfügungsberechtigte: A. seit 29.05.2007 Kontonummer … Errichtungsdatum: 18.01.2008 Auflösungsdatum: 19.01.2009 Kontoinhaber: A. seit 18.01.2008 bis 19.01.2009 Verfügungsberechtigte: A. seit 18.01.2008 bis 19.01.2009 17 Sparkasse Vorpommern 18 Kontonummer … Errichtungsdatum: 24.05.2002 Auflösungsdatum: 18.02.2008 Kontoinhaber: A. seit 08.03.2007 bis 18.02.2008 19 Nach Anforderung von Kontoauszügen für die weiteren Konten erklärte die Zeugin A. mit Schreiben vom 27. Juli 2009 gegenüber dem Beklagten, dass die dort genannten Konten zwar auf den Namen ihres Sohnes angelegt seien, es sich bei dem darauf befindlichen Guthaben jedoch nicht um sein, sondern ihr Vermögen handele. Ihr Sohn halte die Konten treuhänderisch für sie auf seinen Namen. Sie selbst habe Kontovollmacht für diese Konten und sie selbst sei es auch, die diese Konten führe. Für sämtliche Kontenbewegungen sei sie verantwortlich. Ihr Sohn habe noch keine einzige Kontobewegung veranlasst. Bei den Konten handele es sich um in den Jahren beendete und neu eröffnete Festgeldkonten sowie Depots. Durch sie seien zudem Kontobewegungen veranlasst worden, die sich kurzzeitig auf dem persönlichen Girokonto ihres Sohnes wegen eines Übermittlungsproblems darstellten. Im Interesse des Klägers werde sie zukünftig eine klare Kontentrennung vornehmen und die treuhänderische Verwaltung der Konten durch ihren Sohn beenden. 20 Nachdem der Beklagte dennoch weiter an seiner Anforderung der Kontoauszüge festgehalten hatte, meldete sich der nunmehr hinzugezogene damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 10. August 2009 bei dem Beklagten und führte aus, dass durch das Schreiben der Zeugin deutlich geworden sei, dass die weiteren Bankverbindungen bei der Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unberücksichtigt bleiben könnten. In Bezug auf sein Girokonto habe sich der Kläger bereits vollumfänglich erklärt. Dabei legte er eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 10. August 2009 vor, in der es heißt, seinem Vermögen sei nur das bei der Deutschen Bank geführte Girokonto zuzurechnen. Das auf diesem Konto vorhandene Guthaben habe er dem Beklagten bereits persönlich im Juli 2009 vollständig erklärt. Alle weiteren vom Beklagten benannten Konten seien in der Zwischenzeit durch seine Mutter erklärt worden. 21 Mit Bescheid vom 24. August 2009 versagte der Beklagte die Leistungen ab 1. September 2009 ganz, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, nicht mehr Kontoinhaber der weiteren Konten zu sein, und die angeforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt habe. 22 Am 4. September 2009 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers hiergegen Widerspruch und stellte am 7. September 2009 bei dem Sozialgericht (SG) B-Stadt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 12 ER 222/09 AS). Im Rahmen dieses Verfahrens trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13. Oktober 2009 vor, dass das Treuhandverhältnis zwischenzeitlich durch Auflösung der Konten und Rückführung des sich darauf befindlichen Guthabens beendet worden sei. Grund der Treuhandabrede sei die Ehescheidung der Eltern des Klägers gewesen, die auch gegenwärtig noch andauere. Zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Interessen sei es für die Zeugin A. prozesstaktisch geboten gewesen, die Guthaben zeitweilig dem Kläger treuhänderisch zu übertragen. Im Einzelnen habe es sich um ein Tagesgeldkonto, ein Depotkonto sowie ein sogenanntes „DB – Geldsparenkonto“ gehandelt. Ein- oder Auszahlungen von Dritten seien während der Zeit der Treuhänderschaft des Klägers nicht getätigt worden. Nachweise, dass das Vermögen anderenorts als der Treugeberin zugehörig dargestellt worden sei, könnten daher nicht erbracht werden. Schriftliche Abreden über das Treuhandverhältnis existierten nicht, da es sich um ein auf innerfamiliärem Vertrauen beruhendes Schuldverhältnis gehandelt habe. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dagegen wurde durch den Prozessbevollmächtigte des Klägers am 1. Oktober 2010 Klage vor dem SG B-Stadt (S 12 AS 1811/09) erhoben. 24 Auf ein Auskunftsersuchen des Beklagten hin teilte die Sparkasse Vorpommern unter dem 26. Oktober 2009 lediglich mit, dass das Konto dort von Mai 2002 bis Februar 2008 geführt worden und von Mai 2002 bis Mai 2005 ein Guthaben angelegt gewesen sei. Weitere Anlagen seien nicht erfolgt. Die Deutsche Bank verweigerte demgegenüber jegliche Auskünfte. 25 Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zum Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrages im Juni 2009 seien sieben verschiedene Giro-, Spar- bzw. Wertpapier- und Festgeldkonten auf den Namen des Klägers gelaufen. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger bis auf sein Girokonto alle weiteren Konten im Sinne einer verdeckten Treuhand für seine Mutter verwaltet habe. Der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots sei nur anzunehmen, wenn eine schuldrechtliche Treuhandabrede zivilrechtlich zustande gekommen und nachgewiesen worden sei. Gerade im Falle einer verdeckten Treuhand zwischen Verwandten seien wegen der Missbrauchsgefahr an den Nachweis einer wirksamen, nicht nur zum Schein getroffenen Treuhandabrede hohe Anforderungen zu stellen. Hier würden die überwiegenden Indizien gegen den behaupteten Vertragsschluss sprechen. Weder der genaue Inhalt noch der genaue Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages würden mitgeteilt. Entscheidend sei zudem, dass die treuhänderische Bindung nicht von vornherein mitgeteilt, sondern erst nach und nach geltend gemacht worden sei. Auch sei der Verbleib des Geldes vom zweiten Konto bei der ING-DiBa bisher nicht glaubhaft gemacht worden. 26 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2010 hat das SG die Mutter des Klägers zeugenschaftlich vernommen: Ihr Sohn habe mit dem Geld nichts zu tun gehabt. Er habe keinen Zugriff auf das Geld gehabt, nur soweit es nötig gewesen sei und sie es ihm gestattet habe. Sie habe das Geld in den Jahren 2006 und 2007 angelegt gehabt. Bei der Deutschen Bank hätten ein Geldmarktkonto, ein Sparcardkonto und Wertpapierdepot bestanden, damit sie das Geld habe streuen und sich günstige Konditionen auf unterschiedlichen Wegen sichern können. Das Konto bei der ING-DiBa laufe schon seit 2006, zunächst auf sie und ihren Mann. Sie hätten zusammen davon Geld abgehoben, so dass noch die 12.000,00 Euro verblieben seien. Später sei das Konto auf den Kläger umgeschrieben worden und sollte dann im Mai 2009 geändert werden. Dass das Geld bei dem Kläger zwischengebucht wurde, sei eine bankinterne Geschichte gewesen. Ausweislich der Niederschrift legte die Zeugin je einen Quartalskontoauszug für zwei Konten bei der ING-DiBa vor. Aus einem Auszug vom 30. Juni 2006 für ein Extrakonto der Zeugin und ihres Mannes mit der Nummer 0178225107 ergab sich eine Überweisung über 30.000,00 Euro auf ein Extrakonto. Ein Auszug vom 29. September 2006 für das auf den Kläger lautende Extrakonto … wies einen Kontostand von 30.000,00 Euro aus. Dieses Konto sei ein Referenzkonto zum Festgeldkonto … gewesen, auf das das Festgeld haben gehen können, wenn es nach einem Jahr ausgelaufen sei. Anfang 2009 sei das Festgeld ausgelaufen und sie habe die Geldanlage beenden wollen, weshalb die Geldbewegung im Mai 2009 bei dem Kläger zu sehen gewesen sei. Das Geld sei zunächst vom Festgeldkonto auf das Referenzkonto gebucht worden. Das Geld habe dann auf ihr Konto bei der Pommerschen Volksbank gezahlt werden sollen, was nicht geklappt habe, so dass es zu der Zwischenbuchung beim Kläger gekommen sei. Befragt nach genauen Absprachen hinsichtlich der Treuhandverwaltung gab die Zeugin an, dass sie das mit dem Kläger immer dann besprochen hätten, wenn es gerade aktuell gewesen sei. Es sei sozusagen Tagesgeschäft gewesen. Sie hätten das immer nach Bedarf gemacht. Es sei immer klar gewesen, dass das Geld nicht dem Kläger gehöre. Es sei immer ihr Geld gewesen, auch als es noch auf gemeinsamen Konten mit ihrem Mann gewesen sei. Ihr Mann habe sich 2007 von ihr getrennt und sie habe die Sachen dann alleine mit dem Kläger besprochen. Diese Vorgehensweise sei in ihrer Familie so üblich. Sie hätten auch Konten auf ihren anderen Sohn eingerichtet. Es sei immer klar gewesen, dass der Kläger keinen Zugriff auf das Geld habe. Dem Einwand, dass der Kläger als Kontoinhaber Verfügungsgewalt gehabt habe, hielt die Zeugin entgegen, dass der Kläger keinerlei Unterlagen bezüglich der Konten gehabt habe und tatsächlich nichts habe tun können. Als sie noch mit ihrem Mann zusammen gewesen sei, hätten sie die Söhne mit einbezogen, um das Geld zu streuen und so günstigere Konditionen zu erlangen. Nach der Trennung sei besprochen worden, wem was gehöre und wie es aufgeteilt werde, wobei bei den auf den Kläger laufenden Konten klar gewesen sei, dass dies ihr Geld sei. Nach der Trennung habe sie das dann so auf den Kläger weiterlaufen lassen. Auf Nachfrage, was mit den 10.000,00 Euro, die auf den Kläger bei der Sparkasse Vorpommern angelegt gewesen waren, nach der Kontoauflösung und der Zahlung auf ein gemeinsames Konto der Zeugin und ihres Mannes passiert sei, erklärte sie, dass auch dieses Geld von ihr und ihrem Mann gewesen sei und nicht dem Kläger gehört habe. Dieses Geld sei dann auf eines ihrer anderen Konten transferiert worden. Auf die weitere Frage, wann genau der Kläger ihr die Guthaben bezüglich des Geldmarktsparkontos und des Sparcardkontos bei der Deutschen Bank zurückgezahlt habe, mutmaßte die Zeugin, dass dieses am 19. Juli 2009, wohl einem Sonntag, erfolgt sei, an dem der Kläger ihr das Geld in bar bei ihr zu Hause übergeben habe. Er habe von ihr einen Extraauftrag zur Abhebung erhalten wegen des Ärgers mit dem Beklagten. Er habe dieses gekonnt, weil er Kontoinhaber gewesen sei. Bei dem Geldmarktkonto sei das ganz unproblematisch gewesen, für das Sparcardkonto habe sie ihm die notwendigen Unterlagen mitgegeben. Die Übergabe sei in bar erfolgt, da man nicht noch weitere Kontentransfers habe vornehmen wollen und sie das Geld ohnehin benötigt habe. 27 Mit Urteil vom 1. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Beschluss vom 8. Februar 2010 wiederholt und vertieft. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 8 AS 109/10) hat der Kläger im Termin am 13. Juni 2013 zurückgenommen, nachdem sich der Beklagte bereiterklärt hatte, im Falle der unverzüglichen Vorlage der geforderten Kontoauszüge den Zeitraum August 2009 bis März 2010 erneut zu bescheiden, wobei nach Auskunft des Beklagten aber auch in der Folge keine Unterlagen vorgelegt worden sind. 28 Zuvor hatte der Kläger am 8. April 2010 einen neuen Leistungsantrag gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2010 mangels Hilfebedürftigkeit ablehnte. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 7. Mai 2010 Widerspruch und beantragte am 10. Mai 2010 bei dem SG B-Stadt den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 12 ER 164/10 AS), welches den Antrag mit Beschluss vom 31. August 2010 ablehnte, da die Vermögensverhältnisse des Klägers weiterhin nicht geklärt seien und keine Rede davon sein könne, dass er seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung in Bezug auf die auf seinen Namen geführten Konten gehörig nachgekommen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 8 B 452/10) nahm der Kläger ebenfalls im Termin am 13. Juni 2013 zurück. 29 Nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 zurückgewiesen hatte, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16. Juli 2010 Klage vor dem SG B-Stadt (S 12 AS 1592/10), welche nach einem Ruhen im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens L 8 B 452/10 unter dem Aktenzeichen S 17 AS 148/14 WA fortgeführt wurde. 30 Unter dem 21. September 2010 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er nach seinen Erkenntnissen Leistungen nach dem SGB II ab 1. August 2007 in Höhe von 15.251,88 Euro zu Unrecht bezogen habe. Er verfüge über Vermögenswerte, die er bei Antragstellung nicht bekanntgegeben habe. Bisher seien entsprechende Nachweise bzw. Kontenaufstellungen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beigebracht worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinen Anträgen zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Auch sei ihm die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung bekannt gewesen. 31 Daraufhin machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 24. September 2010 geltend, dass weder die Forderung hinreichend bestimmt noch der Begriff der groben Fahrlässigkeit zutreffend angewandt worden sei. Dem Beklagten sei bekannt, dass die Frage der Berechtigung des Klägers hochstreitig sei, so dass die Behauptung, der Kläger habe die Überzahlung grob fahrlässig verschuldet, schon an Rechtsbeugung grenze. 32 Mit dem hier streitigen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30. September 2010 nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 8. August 2007, 16. Januar 2008, 17. Mai 2008, 25. Juni 2008, 8. Januar 2009 und vom 6. Juni 2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. August 2007 ganz zurück (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III) und verlangte die Erstattung von 15.251,88 Euro nach § 50 SGB X, wobei der Beklagte die Forderung im Einzelnen nach Monaten (August 2007 bis Juli 2009) und innerhalb eines jeden Monats nach Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aufschlüsselte und zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben wiederholte. 33 Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 4. Oktober 2010 Widerspruch und nahm zur Begründung auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren Bezug. 34 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wobei nunmehr auch die ergangenen Änderungsbescheide Erwähnung fanden. Die Leistungsbewilligungen seien rechtswidrig gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem Weiterbewilligungsantrag vom Juni 2009 habe sich im Ergebnis eines Kontenabrufverfahrens herausgestellt, dass der Kläger Inhaber weiterer, nicht angegebener Konten war. Der Kläger habe in den Anträgen somit unvollständige Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Auf die Anforderungen von näheren Angaben zu den Konten habe der Kläger nicht reagiert. Darüber hinaus habe er wissen müssen, dass er nicht hilfebedürftig und die Bewilligung rechtswidrig gewesen sei. 35 Am 24. Januar 2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage vor dem SG B-Stadt (S 12 AS 162/14) erhoben und im Wesentlichen auf sein Vorbringen sowie die Vernehmung der Zeugin A. im Verfahren S 12 AS 1811/09 und das anschließende Berufungsverfahren L 8 AS 109/10 verwiesen. 36 Der Kläger hat beantragt, 37 den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2010 in der Fassung des Rückforderungsbescheides vom 14. Januar 2011 aufzuheben. 38 Der Beklagte hat beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Er hat zur Begründung auf den Verwaltungsvorgang, insbesondere seinen Widerspruchsbescheid, verwiesen. 41 Im Rahmen eines weiteren Neuantrages vom 4. Mai 2011 ergab ein Kontoabrufersuchen des Beklagten beim Bundeszentralamt für Steuern, dass nunmehr auch das Konto Nr. … bei der ING-DiBa am 29. Dezember 2009 und die Konten Nr. … und … bei der Deutschen Bank am 17. Juli 2009 aufgelöst worden waren. 42 Nach einem Ruhen hat das SG im gemeinsamen Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren - nunmehr unter dem Az. S 17 AS 147/14 WA - wie in dem Verfahren S 17 AS 148/14 WA den Kläger befragt sowie (nochmals) die Zeugin A. vernommen. Der Kläger hat auf Befragen nach der Höhe des Betrages, den er seiner Mutter im Juli 2009 in bar übergeben habe, angegeben, dass dieses insgesamt 7.600,00 Euro gewesen seien. Die Zeugin hat zunächst pauschal ihre Angaben aus der vorhergehenden Vernehmung vom 1. Juni 2010 bestätigt. Auf konkrete Nachfrage hat sie dann den ihr vom Kläger in bar übergebenen Betrag mit 7.500,00 Euro beziffert. Auf Nachfrage, warum die Zahlung in bar erfolgt sein solle, hat sie zunächst angegeben, dass dieses günstig gewesen sei, da sie so nicht habe nach B-Stadt fahren müssen. Eine vielleicht noch bequemere Überweisung sei nicht in Betracht gezogen worden. Dass größere Beträge üblicherweise nicht bar gezahlt werden, konnte sie nicht nachvollziehen, obgleich sie einräumen musste, einen solchen Betrag nicht für den täglichen Bedarf zu benötigen, aber um es woanders einzusetzen. Auf den Vorhalt, dass der Kläger das Geld doch hätte behalten können, wenn alles seine Richtigkeit gehabt hätte, hat sie dieses eingeräumt, aber sie habe es nun eben einmal so gemacht. Zum Grund der Geldanlage auf den Namen des Klägers hat sie angegeben, dass sie die Gelder bekommen habe als Vorabschenkung von ihren Eltern. Die Gelder habe sie gesplittet auf verschiedene Konten und Personen. Das sei eben soviel Geld gewesen und nun einmal so gemacht worden. Es habe Geld gegeben in Abständen, das sie angelegt habe auf ihren Namen und die der Kinder. Die Verwendung des ihr übergebenen Barbetrages konnte sie nicht mehr sicher angeben, sie müsse es wohl auf einem anderen Konto angelegt haben. Auf Befragen, ob die Anlagen gemacht worden seien, um sie dem Zugriff ihres Ehemannes zu entziehen, hat die Zeugin sich dahingehend eingelassen, dass die Anlagen nicht gemacht worden seien, um etwas zu verschleiern. Eine Schenkung an den Kläger sei es nicht gewesen, weil immer klar gewesen sei, dass er das Geld nie habe behalten sollen. Das Geld sei eine Schenkung für sie gewesen, welches sie habe anlegen wollen für das Alter. Darüber habe der Kläger nie verfügen sollen. Das sei ihm klar gewesen. Er habe auch keine selbstständigen Verfügungen vorgenommen. Er habe schon gar nicht mehr gewusst, dass das da überhaupt existiert. 43 Mit Urteil vom 1. September 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, da davon auszugehen sei, dass der Kläger über den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt habe. Die Kammer beanstande nicht, dass der Beklagte die Rückforderung auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X stütze. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe Vermögen nicht angegeben und hätte es angeben müssen, sei zutreffend. Die Begründung des Klägers, er habe das Geld nicht angegeben, weil es das Eigentum seiner Mutter gewesen sei, sei hingegen unzutreffend. Die Version des Klägers, er habe das Geld mit Treuhandabrede erhalten, werde abgelehnt. Ein Treuhandvertrag sei dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Wer hingegen Geld erhält, könne davon ausgehen, dass es sich um eine Schenkung handelt, es sei denn, dass anderes besprochen worden sei, etwa dass es sich um ein Darlehen handelt oder dass er lediglich Treuhänder sein soll. Es ergebe sich, dass die Zahlungen der Mutter des Klägers an diesen Schenkungen gewesen seien. Etwas anderes, insbesondere eine Treuhandabrede, ergebe sich nicht. Dem stehe entgegen, dass keine konkrete entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. Der Kläger habe dazu vorgetragen, dass es keine schriftliche Vereinbarung gebe. Die Zeugin habe auf Befragen in der mündlichen Verhandlung, ob sie dem Sohn konkret gesagt habe, dass er über das Geld nicht verfügen dürfe, erwidert, dass ihm dies klar gewesen sei. Eine konkrete Mitteilung der Zeugin an den Sohn oder eine konkrete Vereinbarung folge daraus nicht. Die Version des Klägers, weshalb die Zeugin ihm Geld treuhänderisch übergeben habe, sei widerlegt. Der Kläger habe dem Beklagten mitteilen lassen, dass Grund der Treuhandabrede die Ehescheidung seiner Eltern gewesen sei. Dem habe die Zeugin in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Ihr sei bereits vorgehalten worden, dass ihrer Einlassung, der Kläger sollte darüber nie verfügen, wohl eher nicht geglaubt werden könne, es sei denn, sie habe Vermögen vor ihrem Mann verstecken wollen oder Einkommen vor der Steuer. Eine Antwort sei darauf nicht erfolgt. Einer Schenkung an den Kläger stehe nicht entgegen, dass der Zeuge Geld nicht für sich verwendet habe. Die spätere Handhabung hinsichtlich des Geldes durch den Kläger erlaube bei den Gesamtumständen keine Rückschlüsse darauf, was denn vor der Zuwendung vereinbart worden sei. Ob die Zeugin (auch) dem Bruder des Klägers Geld zur Verfügung gestellt habe bzw. mit welchen Abreden, sei für dieses Verfahren ohne Belang, Ermittlungen dazu würden unterbleiben. Das Vermögen des Klägers habe von August 2007 bis Juli 2009 den Freibetrag überstiegen. Laut Protokoll der Sitzung vom 1. Juni 2010 in dem Verfahren S 12 AS 1811/09 habe die Zeugin vorgelegt das Konto Nummer …, Auszug vom 29. September 2006, Kontoinhaber der Kläger, Kontostand € 30.000,-. Der von dem Kläger vorgelegte Kontoauszug zeige einen Übertrag vom Extrakonto € 12.000,-, 15. Mai 2009. Die Übergabe von Geld in bar am 19. Juli 2009 sei nicht glaubhaft. Der Verbleib dieses Betrages, nach der Version des Klägers in der mündlichen Verhandlung „insgesamt 7.600,- €“, sei somit offen. Da der Kläger keine Angaben zu den Kontoständen gemacht und den Verbleib nicht nachwiesen habe, sei die Annahme des Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Kläger über Vermögen verfügt habe, das er für seinen Lebensunterhalt hätte aufwenden können. Dieses Vermögen hätte er angeben müssen. Das er es nicht getan habe, sei grob fahrlässig gewesen, denn es habe klar auf der Hand gelegen, dass eine Mitteilungspflicht bestanden habe. 44 Gegen das ihm am 10. September 2014 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 10. Oktober 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben und geltend gemacht, das SG habe die Beweismöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts und Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht ausgeschöpft. Das SG hätte insoweit Lars A. als Zeugen hören müssen. Zwischen diesem und der Zeugin seien die gleichen Absprachen getroffen worden wie zwischen dem Kläger und ihr. Bei dem Guthaben auf den weiteren Konten des Klägers habe es sich um Geldbeträge der Mutter des Klägers gehandelt, die dieser lediglich treuhänderisch verwaltet habe. Da er keine Verfügungsbefugnis gehabt habe, habe er auch keine Veranlassung gesehen, diese Konten gegenüber dem Beklagten offenzulegen. Für den Kläger habe unmissverständlich festgestanden, dass es sich hierbei um Gelder seiner Mutter handele, so dass er sich auch nicht veranlasst gesehen habe, Angaben zu diesen Konten zu machen und die geforderten Nachweise beizubringen. Im Übrigen habe sich der Beklagte die Kontodaten bereits beschafft gehabt, so dass auch aus diesem Grunde eine Mitwirkung entbehrlich gewesen sei. Das Vorliegen einer Schenkung sei zu verneinen. Eine Vermögensübertragung habe nicht stattgefunden. Alle Beteiligten seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die Gelder lediglich auf den Konten der Söhne „geparkt“ seien und somit von diesen treuhänderisch verwaltet werden sollten. Das SG lege bei der Prüfung eines Treuhandvertrages einen Maßstab wie unter Geschäftspartnern an und verkenne die familiäre Prägung der Absprachen. Es sei durchaus üblich und nicht lebensfremd, dass bei intakten Familienverhältnissen mündliche Absprachen über Geldangelegenheiten getroffen würden und die Familienmitglieder sich an diese Absprachen hielten. Die Angaben der Zeugin seien auch nicht deshalb unglaubwürdig, weil es an der Konkretheit ihrer Angaben fehle. Wenn es keine detaillierten Absprachen gegeben habe, habe sie auch keine Details nennen können. Zwischen der Zeugin und dem Kläger und auch ihrem weiteren Sohn Lars habe es keiner konkreten Absprachen bedurft, weil jeder von ihnen von vornherein gewusst habe, was gemeint gewesen sei und dass man sich aufeinander verlassen könne. 45 Der Kläger beantragt, 46 das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 1. September 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 aufzuheben. 47 Der Beklagte beantragt, 48 die Berufung zurückzuweisen. 49 Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im Urteil erster Instanz. 50 Mit Urteil vom 1. September 2014 hat das SG auch die Klage im Verfahren S 17 AS 148/14 WA abgewiesen. Nachdem der Senat die Beteiligten in dem anschließenden Berufungsverfahren L 8 AS 509/14 zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört hatte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Berufungsverfahren ein Schreiben der Zeugin vom 9. Dezember 2015 zur Akte gereicht, in dem diese bekräftigt, der Kläger habe lediglich seinen Namen gegeben zur Kontoeröffnung, alles andere habe in ihrer Verfügung gelegen. Er sei nicht im Besitz der Kontounterlagen und auch nicht berechtigt gewesen, irgendwie Auskunft zu den Kontosalden zu geben. Darauf habe der Beklagte keinen Anspruch. Außerdem habe sie selbst ein Verfahren anhängig gehabt und ihre Privatsphäre wahren müssen. Dennoch habe sie Auskunft gegeben zu den fünf Konten mit Schreiben vom 29. Januar 2010 gegenüber dem SG B-Stadt. Nunmehr offenbare sie weitere Details aus ihrer Vermögenssituation und bitte um vertrauliche Verwendung. Sie stelle Unterlagen zur Verfügung von der ING-DiBa aus dem Jahr 2006 der Eröffnung des Extrakontos … mit 30.000 Euro - entsprechende Anlagen waren aber nicht beigefügt -, wobei sie die Frage stelle, woher der Kläger mit 26 Jahren damals über soviel Geld verfügt haben solle. Dann kämen noch die Anlagen bei der DB im Jahr 2006 dazu. Sie versichere nochmal, dass die fünf Konten mit dem Geldvermögen ihr Vermögen seien. 51 Der Beklagte erachtet es als unerheblich, ob der Kläger sich im Alter von 26 Jahren ein Vermögen habe zulegen können. Unstreitig habe sich das Geld auf Konten befunden, die auf den Namen des Klägers liefen, so dass unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Guthaben die Konten bei Antragstellung anzugeben gewesen wären, was unterblieben sei. In der Sache hätten entweder Schenkungen an den Kläger vorgelegen, was die Entscheidung des SG stütze, oder die Zeugin habe im laufenden Scheidungsprozess eine Vermögensverschleierung vorgenommen, so dass gar strafrechtlich relevante Sachverhalte im Raum stünden. In jedem Fall sei aber keine rechtlich wirksame Treuhandschaft gegeben. Gerade im privaten Bereich, um im Innen-, aber auch Außenverhältnis unmissverständliche Regelungen bei Geldgeschäften zu treffen und zu belegen, müssten die Anforderungen sehr hoch sein, um einem Fremdvergleich standhalten zu können. 52 Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 hat der Senat die Berufung im Verfahren L 8 AS 509/14 zurückgewiesen. Die Leistungsversagung sei rechtmäßig. Der Beklagte habe zu Recht die aktuellen Kontosalden anfragen dürfen. Da sich der Kläger aber überhaupt nicht in der Sache eingelassen habe, habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen L 8 AS 510/14 / S 17 AS 147/14 WA, L 8 AS 509/14 / S 17 AS 148/14 WA, L 8 AS 109/10 / S 12 AS 1811/09 sowie S 12 ER 164/10 AS sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 54 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 55 Das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 1. September 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 ist rechtmäßig. 56 So begegnet der angefochtene Bescheid keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Der Kläger ist vor seinem Erlass angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X) und hatte zudem im Widerspruchsverfahren weitere Gelegenheit zur Äußerung. Gewahrt ist ausgehend vom insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Anhörung (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 15/17 R - juris, Rdnr. 9 m.w.N., ständige Rspr.) im September 2010 auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Schließlich bezeichnet der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) die Bewilligungsentscheidungen, die "ab August 2007 ganz zurückgenommen" werden, und beziffert den Erstattungsbetrag und die Teilbeträge, aus denen sich dieser zusammensetzt. 57 Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. 58 Die zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen für die Zeit von August 2007 bis Juli 2009 waren jeweils anfänglich objektiv rechtswidrig, denn der Kläger war nicht hilfebedürftig, da er seinen Bedarf insbesondere aus eigenem Vermögen hätte decken können. 59 Rechtsgrundlage des dem Kläger zuerkannten Alg II war § 19 in Verbindung mit §§ 7, 9, 11, 20 ff. SGB II in der im jeweiligen Bezugszeitraum geltenden Fassung; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R -, juris Rdnr. 15 m.w.N.). Maßgebend für die Hilfebedürftigkeit des Klägers war danach § 9 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954), wonach hilfebedürftig ist, wer u.a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. 60 Dem Bedarf des Klägers standen ausreichende Vermögensmittel gegenüber, die vorrangig zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen waren, ohne dass es auf etwaig erzieltes weiteres Einkommen (§ 11 SGB II) ankäme. 61 Einzusetzen waren gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren und nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommenen Vermögensgegenstände abzüglich der nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge; das waren gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB II der Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, mithin hier maximal 4.650,00 Euro (26 x 150 Euro = 3.900 Euro + 750 Euro). 62 Auch wenn die Kontostände der neben dem Girokonto bestehenden weiteren Konten des Klägers von diesem nicht offengelegt worden sind und die Gesamthöhe der Guthaben mithin dem Senat nicht bekannt ist, verfügte der Kläger bei Erstantragstellung und zu den Zeitpunkten der Fortzahlungsanträge jeweils über ein zumindest den Betrag von 12.000 Euro übersteigendendes und damit deutlich über den für ihn jeweils geltenden Freibetrag hinausgehendes Vermögen, welches letztlich noch erheblich höher gewesen sein dürfte. 63 Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, wozu auch das Recht an den Guthaben auf den weiteren Bankkonten neben dem Girokonto gehörte. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich dabei auch unzweifelhaft um sein Vermögen, da dieses bei den Kreditinstituten auf Konten geführt wurde, die auf seinen Namen lauteten. Er selbst ist Vertragspartner des jeweiligen Kreditinstituts gewesen und - unabhängig davon, wer die Einzahlungen tatsächlich vorgenommen hat - aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet und somit Inhaber der Forderungen gewesen. Nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte. Dieses war der Kläger, da er die Konten auf seinen Namen errichtet hatte bzw. diese auf ihn umgeschrieben worden waren und er als Forderungsberechtigter bezeichnet wurde. 64 Für seine Stellung als Forderungsinhaber gegenüber den Kreditinstituten ist es unerheblich, ob möglicherweise seine Mutter die Guthaben eingezahlt hat. Aus wessen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30/07 –, m. w. N., juris). 65 Diese rechtliche Zuordnung des Vermögens zum Kläger erfolgt – auch wenn sich dieses der Klägerseite anscheinend nicht erschließt – unabhängig von der Frage des Bestehens eines wirksamen Treuhandvertrages. Ein solcher ist - unbeschadet seiner vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder zwar Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - juris, im Anschluss an BFHE 188, 254). Dadurch erwirbt der Treuhänder ein Vermögensrecht hinzu, ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 49/05 R – juris Rdnr. 22 m.w.N.). 66 Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - juris Rdnr. 28). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - juris Rdnr. 21). 67 Daran, dass der Kläger tatsächlich die Verwertung der Forderungen aus den Verträgen mit den Kreditinstituten vornehmen konnte, hat der Senat - insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Kläger erfolgten Kontoauflösungen und der damit verbundenen Auszahlung des Geldes an ihn - keine Zweifel. Auch vermochte der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu der vollen Überzeugung zu gelangen, dass die Guthaben auf den weiteren, vom Kläger nicht angegebenen Konten Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter waren und der Kläger daher rechtlich an einer Verwertung gehindert gewesen wäre. 68 Von einer Unverwertbarkeit des Vermögens ist auszugehen, wenn dessen Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 52/07 R – juris). Ein echtes verdecktes Treuhandverhältnis führt – selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat – aufgrund seiner schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung, die auf dem Vermögensgegenstand lastet, dazu, dass dieser für den Treuhänder nicht verwertbar oder die Verwertung unzumutbar ist, und er daher im Rahmen der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R - juris). 69 Ob ein an der Verwertung hinderndes (verdecktes) Treuhandverhältnis besteht, beurteilt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anhalt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris Rdnr. 23). Dem SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, das nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen wäre. 70 Durch die Tatsachengerichte ist daher im Falle einer behaupteten Treuhand anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (§ 103 SGG), ob und ggf. mit welchem Inhalt es in Bezug auf Kontenguthaben, die für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit relevant sind, eine Treuhandvereinbarung gegeben hat, und - falls ja - ob diese Abrede dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprach oder etwa ein sog. Scheingeschäft nach § 117 BGB darstellte mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen. 71 Um zu klären, ob das Guthaben auf einem angeblichen Treuhandkonto als (nicht) zum Vermögen des Kontoinhabers gehörendes Treugut anzusehen war, sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R -, juris Rdnr. 26) insbesondere Feststellungen zu Herkunft und Verwendungszweck der auf dieses Konto eingezahlten Gelder erforderlich. Dabei ist ein Guthaben nur dann als Treugut anzusehen, das nicht zum verwertbaren Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn, 72 a) Treugeber und Treuhänder – bezogen auf das jeweilige Treugut – nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, 73 b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, 74 c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und 75 d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind. Insbesondere sind Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - L 34 AS 1350/11 - juris Rdnr. 35; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - L 5 AS 55/10 - juris Rdnr. 68; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 30/08 - juris Rdnr. 23; jeweils unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 11a AL 7/05 R -). 76 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vermochte der Senat nicht mit erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass auch nur eines der genannten Kriterien erfüllt wäre. 77 Eindeutige Nachweise für eine zwischen dem Kläger und seiner Mutter getroffene Treuhandabrede, insbesondere eine schriftliche Treuhandvereinbarung, liegen unstreitig nicht vor. Ebensowenig konnte durch den Senat ein mündlicher Vertragsschluss festgestellt werden. Denn auch eine ausdrückliche mündliche Abrede ist letztlich unstreitig nicht getroffen worden. Weder der Kläger noch die Zeugin haben entsprechende Inhalte und Umstände benannt, sondern lediglich angegeben, dass es unausgesprochen und von vornherein immer klar gewesen sei, dass es sich um das Geld der Zeugin gehandelt habe und handele. Auch wenn zivilrechtlich ein Treuhandvertrag nicht formbedürftig ist und damit insbesondere nicht der Schriftform bedarf, muss jedoch eine Einigung über die wesentlichen Vertragsmerkmale feststellbar sein, was hier schon als zweifelhaft erscheint. 78 Zudem sind im Sozialrecht schon wegen der Missbrauchsgefahr hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen. Gegen das tatsächliche Bestehen einer Treuhandabrede spricht vorliegend bereits, dass die Konten seitens des Klägers bei den Antragstellungen gegenüber dem Beklagten verschwiegen worden sind und das Bestehen eines Treuhandverhältnisses erst sukzessive nach Bekanntwerden der Konten behauptet worden ist. 79 Wenig nachvollziehbar erscheint es auch, wenn die Zeugin behauptet hat, auch nach Eröffnung der Konten oder Umschreibung auf den Kläger letztlich alle Geschäfte abgewickelt zu haben, so dass dem Kläger die Existenz der Konten eigentlich gar nicht mehr erinnerlich gewesen sein soll. Denn wie aus den Angaben des Bundeszentralamtes für Steuern ersichtlich, besaß die Zeugin lediglich für zwei seiner Konten selbst eine Verfügungsberechtigung, während bei den übrigen Konten allein der Kläger verfügungsberechtigt war. 80 Widersprüchlich und insoweit nicht nachvollziehbar ist es auch, wenn die Zeugin an anderer Stelle behauptet hat, der Kläger habe ohne ihre Hilfe gar nicht an das Geld gelangen können, da sie alle Unterlagen gehabt habe. Zumindest bei einem Teil der angegebenen Anlageformen dürften Inhaberpapiere nicht ausgestellt worden sein, so dass der Kläger jederzeit über die Guthaben hätte verfügen können, was die Zeugin zumindest für eine Kontoauflösung auch selbst geschildert hat. 81 Gegen das tatsächliche Bestehen einer Treuhandvereinbarung spricht schließlich auch, dass die nicht angegebenen Konten des Klägers alle alsbald nach ihrem Bekanntwerden aufgelöst worden sind. Dazu hätte – bei tatsächlich bestehender Treuhandabrede – wenig Anlass bestanden. Dieses alles kann aber letztlich dahinstehen, da es ersichtlich an den weiteren Kriterien mangelt. 82 Für den Senat ist nämlich auch kein nachvollziehbarer Beweggrund für eine treuhänderische Übertragung des Vermögens von der Zeugin auf den Kläger erkennbar. Durch den Kläger und die Zeugin sind insoweit keine konsistenten und plausiblen Angaben gemacht worden. Während der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verwaltungsverfahren noch angegeben hatte, dass der Grund im Scheidungsverfahren der Zeugin liege, ist dieses im weiteren Verlaufe der Verfahren ausdrücklich und zuletzt vehement negiert worden. Soweit stattdessen als Grund für eine Übertragung von zumindest Teilen des Vermögens der Zeugin auf ihre beiden Söhne und dann nochmals auf mehrere Kreditinstitute und innerhalb derer wiederum auf mehrere Konten die so angeblich zu erzielenden besseren Konditionen genannt werden, erschließt sich dieses für den Senat nicht einmal im Ansatz. Warum bei der mehrfachen Anlage kleinerer Geldbeträge auf verschiedene Personen in der Gesamtschau bessere Konditionen zu erzielen sein sollten als bei der Anlage insgesamt auf den Namen der Zeugin, ist für den Senat nicht erkennbar. Auch wäre dieser Grund mit dem Bekanntwerden der Geldanlagen keinesfalls entfallen. 83 Weiterhin mangelt es auch an einem Nachweis, dass das Guthaben auf den weiteren Konten des Klägers tatsächlich von der Zeugin stammte. (Bank-)Belege, die die Herkunft der Gelder und deren Zufluss auf die Konten des Klägers erkennen lassen, sind von Klägerseite nicht vorgelegt worden. 84 Gleiches gilt für einen lückenlosen Nachweis etwaiger Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen, Kontostände usw. Trotz mehrfacher Aufforderung ist vom Kläger die Vorlage lückenloser Kontoauszüge beharrlich verweigert worden. Nicht einmal für ein einziges der sechs weiteren Konten sind die vollständigen Kontoauszüge eingereicht worden. Dass der Kläger aber zur Vorlage verpflichtet ist, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 2016 (L 8 AS 509/14) entschieden. 85 Nicht nachgewiesen ist schließlich auch der Verbleib aller Gelder mit bzw. nach der Auflösung der Konten. An Bankbelegen liegt insoweit lediglich der Kontoauszug für das Girokonto des Klägers vom 25. Juni 2009 vor, aus dem sich aber nur Teile einer Transaktion und auch nur von einem Konto ergeben. Weitere Unterlagen sind auch insoweit nicht beigebracht worden. Soweit nach den Einlassungen des Klägers und der Zeugin teilweise ein „Rückfluss“ des Geldes in bar erfolgt sein soll, dürfte damit – die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt – gerade der Zweck verfolgt worden sein, eine eindeutige Nachverfolgbarkeit der Transaktionen unmöglich zu machen. 86 Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass der Kläger durch eine wirksame Treuhandabrede (rechtlich) an der Vermögensverwertung gehindert gewesen ist, was zu seinen Lasten geht. 87 Lassen sich auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen, kommt es auf die objektive Beweislast an. Diese trägt im Rahmen des § 45 SGB X für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide zwar grundsätzlich der Beklagte. 88 Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 49/05 R – juris Rdnr. 27) eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Eine solche Beweislastumkehr ist nach Auffassung des Senats hier geboten, da der Kläger unstreitig über schädliches Vermögen verfügte, sich insoweit aber auf eine fehlende Verwertbarkeit infolge einer verdeckten Treuhandabrede beruft. Damit trifft ihn eine besondere Beweisnähe, während sich der Beklagte für die in der Sphäre des Klägers wurzelnden Umstände (Treuhandabrede, Kontenbelege) in Beweisnot befindet. Auf dieser besonderen Beweisnähe beruht beispielsweise auch im Steuerrecht die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wonach Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris Rdnr. 27). 89 Eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe ergibt sich zudem daraus, dass er durch seine unterlassenen Angaben bei der jeweiligen Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht und keine vollständigen Kontoauszüge für alle auf ihn lautenden Konten vorgelegt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2017 - L 7 AS 758/13 – juris Rdnr. 36 m.w.N.). 90 Nach alledem erweisen sich die Leistungsbewilligungen des Beklagten mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers als anfänglich rechtswidrig. 91 Einer Rücknahme dieser Bewilligungen für die Vergangenheit steht nach der Überzeugung des Senats auch kein Vertrauensschutz des Klägers entgegen. Dieser kann sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er unstreitig bei der Erstantragstellung lediglich sein Girokonto bei der Deutschen Bank, nicht aber die weiteren Konten angegeben und bei den Weiterzahlungsanträgen jeweils Veränderungen negiert hat, was nach der Überzeugung des Senates aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Der Kläger hätte auf die eindeutigen Fragen in den Antragsformularen zum Vermögen die auf seinen Namen laufenden Konten mitteilen müssen. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I. Dieses gilt selbst dann, wenn er zu der Zurechnung des Vermögens eine andere Meinung vertrat, denn er durfte seine persönliche Meinung nicht einfach an die Stelle der behördlichen Prüfung stellen. Der Kläger war nach seiner Vorbildung und dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewonnenen Eindruck auch persönlich zu dieser Sorgfalt in der Lage. Er hat eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert und gezeigt, dass er sehr gut in der Lage ist, Interessen einzuschätzen und schriftliche Vorgänge zu verstehen. 92 Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten festgesetzte Erstattungsforderung ist § 50 SGB X. Danach sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II findet keine Anwendung auf den hier vorliegenden Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Erstattungsbetrages sind für den Senat nicht erkennbar und von Klägerseite auch nicht benannt worden. 93 Die Pflicht des Klägers zum Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 95 Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.