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Urteil

L 6 KR 80/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 07. Juli 2017 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als 148,03 Euro monatlich für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2016, 151,50 Euro monatlich für den Zeitraum von Januar bis Juni 2017, 151,64 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2017, 155,11 Euro monatlich für den Zeitraum von Januar bis Juni 2018 und 155,25 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli bis September 2018 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu ¾ der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. 2 Die 1951 geborene, verheiratete Klägerin war zuletzt bis zum 30. September 2016 bei der Beklagten über ihren Ehemann familienversichert. Auf ihren Rentenantrag vom 11. Februar 2016 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Bescheid vom 19. September 2016 eine Regelaltersrente ab dem 01. Juli 2016 mit einem monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von zunächst 624,30 € brutto. Ausgehend von einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sowie hiernach abzuführenden Beitragsanteilen wurde der Netto-Zahlbetrag mit 558,44 € angegeben. 3 Mit Bescheid vom 26. September 2016 stellte die Beklagte (als Krankenkasse) fest, dass die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch die Klägerin nicht erfüllt sind, da für die erforderliche 9/10-Belegung ca. 10 Mitgliedschafts-Jahre fehlten. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag empfahl sie der Klägerin eine freiwillige Versicherung und übersandte ein Beitrittserklärungs-Formular. Am 29. September 2016 informierte sich die Klägerin bei einer Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch über die Höhe der von ihr im Rahmen einer freiwilligen Versicherung zu entrichtenden Beiträge, welche mit insgesamt ca. 170 € für die Kranken- und Pflegeversicherung angegeben wurden. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie sich eine freiwillige Versicherung auch mit einem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von ca. 52 €, wie er von der Beklagten-Mitarbeiterin in Aussicht gestellt wurde, nicht leisten könne, sodass sie die zugesandten Verträge nicht unterzeichnen werde. Seitens der Beklagten-Mitarbeiterin, ist daraufhin ausweislich eines Telefonvermerks der Klägerin noch erwidert worden, dass dann kein Versicherungsschutz mehr bestehe. 4 Mit Schreiben vom 27. Februar und 02. März 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine verpflichtende Anschlussversicherung durchzuführen sei, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Ende der Familienversicherung ein anderweitiger Versicherungsschutz begründet werde. Gleichzeitig bat sie, den beigefügten Fragebogen „Angaben zum Einkommen für die Beitragsberechnung“ bis zum 16. März 2017 zurückzusenden. Anderenfalls seien Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berechnen, die zurzeit 796,05 € betrügen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 09. März 2017, dass sie die Schreiben der Beklagten als gegenstandslos ansehe, da sie keine Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgegeben habe und auch nicht abgeben werde. 5 Mit Bescheid vom 15. März 2017 stellte die Beklagte (als Krankenkasse) fest, dass sich die Versicherung der Klägerin ab dem 01. Oktober 2016 als freiwillige Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch fortsetze. Da die Klägerin keine Einkommensnachweise vorgelegt habe, seien die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, welche 4.237,50 € im Jahr 2016 und 4.350,00 € im Jahr 2017 betrage. Der aktuelle monatliche Beitrag zur Krankenversicherung betrage 648,15 €, zur Pflegeversicherung 110,93 €, insgesamt 759,08 €. Die Klägerin habe die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ihren Austritt zu erklären, dessen Wirksamkeit den Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes voraussetze. Der Bescheid erging soweit er „das Versicherungsverhältnis oder den Beitrag zur Pflegeversicherung behandelt, (…) im Namen der Pflegekasse“. 6 Mit Schreiben vom 20. März 2017 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Bezahlung der ausstehenden Beiträge, die sie mit aktuell 3.767,07 € bezifferte. Hierauf beantragte die Klägerin in einem bereits bei dem Sozialgericht Stralsund anhängigen Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 23. März 2017 die Erweiterung der dortigen Klage gegen die Beklagte. Sie habe keinen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Auch könne sie sich keine Versicherung leisten, schon gar keine freiwillige. 7 Mit Beschluss vom 27. März 2017 hat die Renten-Kammer des Sozialgerichts die Klage gegen die Beklagte abgetrennt und an die für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige 3. Kammer bzw. an die für die soziale Pflegeversicherung zuständige 12. Kammer abgegeben. 8 Die Beklagte hat die Klage als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 15. März 2017 gewertet und (durch den Widerspruchsausschuss der Beklagten als Krankenkasse) mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die zuvor bestehende Familienversicherung ab dem 01. Oktober 2016 kraft Gesetz als freiwillige Mitgliedschaft fortzuführen sei, nachdem die Klägerin keinen anderweitigen Versicherungsschutz nachgewiesen habe. Eine Beitrittserklärung sei hierfür nicht erforderlich. Mit dem Beginn der Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) beginne auch die Beitragspflicht. Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt würden, seien für die Beitragsbemessung beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen, § 240 Abs. 1 Satz. 2, 2. Halbsatz SGB V. 9 Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 ergänzend vorgetragen, dass sie keine Absicherung im Krankheitsfall benötige. Die Rentenhöhe sei der Beklagten bekannt. Sie habe keine weiteren Einkommen. 10 Die Klägerin hat (nach Auslegung durch das Sozialgericht) beantragt, 11 den Bescheid vom 15. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 aufzuheben. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. 15 Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand der Klage sei der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 15. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017, mit dem die Beklagte einerseits das Bestehen einer Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB V und demzufolge eine Fortsetzung der Mitgliedschaft anstelle der vormaligen Familienversicherung nunmehr in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft und gleichzeitig auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 730,97 € vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2016 und in Höhe von monatlich 759,08 € für die Zeit ab dem 01. Januar 2017 festgestellt habe. 16 Die Anfechtungsklage sei zulässig, aber unbegründet Die Beklagte habe das Bestehen einer Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB V und demzufolge eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Wirkung vom 01. Oktober 2016 anstelle der vormaligen Familienversicherung nunmehr in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft und gleichzeitig auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen je Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2016 = monatlich 4.237,50 €, 2017 monatlich 4350,00 €) zu Recht festgestellt. Die Beklagte habe sich in dem Widerspruchsbescheid vollumfänglich mit den von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwänden auseinandergesetzt. Die Klägerin habe auch im Verlauf des Klageverfahrens keine neuen, bislang unbeachteten Tatsachen vorgetragen, die eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung rechtfertigen könnten. Ihre ausführlichen Darlegungen über die angebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der sog. Wiedervereinigung sowie über ihre Rechte als freier Bürger der DDR seien abwegig, mit der tatsächlich bestehenden Rechtslage unvereinbar und somit nicht entscheidungserheblich. Dass die Beklagte die Höhe der durch die Klägerin ohne jeden Zweifel zu zahlenden Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 SGB V festgesetzt habe, sei einzig und allein der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin fortwährend ihren gemäß § 206 SGB V obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Soweit sie anführe, dass der Beklagten die Rentenzahlhöhe bekannt sei und sie kein weiteres Einkommen habe, was der Beklagten bekannt sei, sei diese Behauptung unzutreffend. Die Klägerin habe bislang keinerlei rechtswirksam verbindliche Angaben zur Höhe ihres Einkommens gemacht. Vielmehr sei festzustellen, dass es nach wie vor an der Vorlage der mehrfach erbetenen Formerklärung „Angaben zum Einkommen für die Beitragsberechnung“ einschließlich der dort aufgeführten Nachweise fehle. 17 Gegen den der Klägerin am 11. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. Juli 2017 die vorliegende Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und betont erneut, dass ihr außer ihrer geringen Rente keine Mittel zur Verfügung stünden, weshalb sie sich eine Versicherung nicht leisten könne, zumal wenn die Beiträge die Rentenhöhe überstiegen. 18 Die Klägerin beantragt: 19 Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 07. Juli 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 werden aufgehoben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. 23 Im Rahmen eines Erörterungstermins im parallelen Verfahren gegen die Beklagte als Pflegekasse (L 6 P 23/18) am 20. September 2018 hat die Klägerin die von der Beklagten erbetenen Formblätter ausgefüllt und Kopien ihres Rentenbescheides und späterer Anpassungsmitteilungen zu den Akten gereicht, auf deren Inhalte ergänzend Bezug genommen wird. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2018 wie folgt neu festgesetzt: 24 Zur Krankenversicherung: 155,25 € Zur Pflegeversicherung: 25,88 € Gesamt: 181,13 € 25 Eine rückwirkende Beitragsänderung hat die Beklagte in einem Begleitschreiben zum Beitragsbescheid mit der Begründung abgelehnt, die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (SzBeitrVfGrs) differenzierten nicht zwischen hauptberuflich Selbständigen und sonstigen freiwilligen Mitgliedern, sondern sähen in beiden Fällen eine Korrektur erst ab dem 1. des auf den Nachweis folgenden Monats vor. Dieser Nachweis sei vorliegend erst im September 2018 erbracht worden. 26 Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Anlage zum Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ zu den Akten gereicht. Hiernach entfallen von den ihrer Altersrente zugrundeliegenden insgesamt 20,4779 Entgeltpunkten 1,7211 Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Kindererziehung. Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Berufung der Klägerin ist hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten (hierzu unter 1.) und der Beitragsverpflichtung dem Grunde nach (hierzu unter 2.) unbegründet, hinsichtlich der Beitragshöhe hingegen begründet, soweit die Beklagte mehr als den gesetzlichen Mindestbeitrag geltend macht (hierzu unter 3.). Insoweit waren ihre Bescheide rechtswidrig und ebenso aufzuheben wie die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts. 28 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. März 2017 zutreffend die Fortsetzung der bisherigen Familienversicherung der Klägerin als freiwillige Mitgliedschaft festgestellt. 29 Gemäß § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich für Personen, deren Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 30 Die Beklagte ist auch zutreffend von einem Ende der beitragsfreien Familienversicherung mit Beginn der laufenden Rentenzahlung seitens der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 01. Oktober 2016 ausgegangen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V schließt ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch – Viertes Buches (SGB IV) überschreitet, die Familienversicherung aus; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. 31 Im Jahr 2016 betrug die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2.905 €, die Grenze für die Familienversicherung betrug mithin 415 €. Hier führt die Nichtberücksichtigung von ca. 8,4 % (1,7211 von 20,4779 Entgeltpunkten) des Rentenzahlbetrages von anfangs 624,30 € nicht dazu, dass die Familienversicherung fortgeführt werden könnte. Wegen der Einzelheiten auch aller weiteren maßgeblichen Werte in den einzelnen Beitragszeiträumen wird auf die zusammenfassende tabellarische Darstellung weiter unten verwiesen. 32 Zwar ist das Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V zur „echten“ freiwilligen Versicherung nach Maßgabe von § 9 SGB V mit der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung keineswegs eindeutig geklärt (vgl. hierzu Felix in: NZS 2018, 241, 242). Gleiches gilt letztlich für das Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a) SGB V. In allen Fällen resultiert jedoch eine verpflichtende, beitragspflichtige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. 33 Die sich aus § 188 Abs. 4 SGB V ergebende obligatorische Anschlussversicherung war zunächst auflösend bedingt, abhängig davon, ob von der Klägerin binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Information nebst Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit der Austritt erklärt wird. Einen entsprechenden Hinweis enthielten vorliegend die Schreiben der Beklagten (als Krankenkasse) vom 27. Februar und 02. März 2017. Selbst wenn man in der Klageerhebung am 23. März 2017 eine Austrittserklärung erkennen wollte, scheiterte deren Wirksamkeit (neben dem Fristablauf) an dem fehlenden Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall. 34 Dass das Gesetz anordnet, dass sich die bisherige Versicherung „ als freiwillige Mitgliedschaft“ fortsetzt, ist allerdings verwirrend und führt nicht selten zu Missverständnissen bei den „freiwillig Zwangsversicherten“. Vorliegend hat zudem die Übersendung von Vordrucken über den „Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung“ durch die Beklagte zudem wenig zur Aufklärung beigetragen. Ob sich der vorliegende Rechtsstreit indes hätte vermeiden lassen, wenn der Klägerin von vornherein klar gemacht worden wäre, dass eine Versicherungspflicht auch ohne ihre Zustimmung eintritt, kann jedoch dahinstehen. 35 2. Gemäß § 250 Abs. 2 SGB V tragen freiwillige Mitglieder die Beiträge insgesamt selbst. Gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 sind die Beiträge auch vom freiwilligen Mitglied selbst zu zahlen. Die Klägerin ist mithin vorliegend dem Grunde nach zur Beitragszahlung an die Beklagte seit dem Beginn ihrer Pflichtmitgliedschaft am 01. Oktober 2016 verpflichtet. 36 3. Zur Ermittlung der Höhe des von der Klägerin zu entrichtenden Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ist zum einen der jeweilige Beitragssatz maßgeblich. Gemäß § 247 Satz 1 SGB V findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherungspflichtige der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung, der im gesamten Streitzeitraum 14,6 % betrug. § 243 SGB V, wonach für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, der ermäßigte Beitragssatz (von seinerzeit 14 %) gilt, wird insoweit verdrängt, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014 - 1 BvR 1298/09 - juris Rn. 43 ff. Woraus sich die Versicherungspflicht ergibt, ist für die Anwendbarkeit von § 247 unerheblich, vgl. Propp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 247 SGB V, Rn. 16. Auch in Fällen der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V, die letztlich eine verdeckte Pflichtversicherung darstellt, findet auf den Zahlbetrag der Rente somit der allgemeine, nicht der ermäßigte Beitragssatz Anwendung. Soweit für die Beitragsberechnung hingegen von einem höheren, die Rente übersteigenden Mindestbetrag auszugehen ist, ist der Differenzbetrag nur dem ermäßigten Beitragssatz unterworfen; hier findet § 243 SGB V Anwendung. Hinzuzurechnen ist jeweils der kassenindividuelle Zusatzbeitrag gemäß § 242 SGB V, der für die Beklagte im Streitzeitraum durchgehend 0,9 % betrug. 37 Als weiterer Faktor zur Ermittlung der Beitragshöhe sind die beitragspflichtigen Einnahmen festzustellen. Welche Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen, ist für freiwillige Mitglieder in § 240 SGB V geregelt. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, für den Monat mithin ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße, da für den Monat gemäß § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V 30 Tage anzusetzen sind. Wie aus der nachstehenden tabellarischen Übersicht ersichtlich lagen die Einnahmen der Klägerin, die nach ihren eigenen überzeugenden Angaben ausschließlich aus ihrer Altersrente bestanden, stets deutlich niedriger als der so ermittelte Mindestbemessungsbetrag von ca. 1.000 €. Hiervon ausgehend ergeben sich die für die einzelnen Beitragszeiträume tenorierten Beitragshöhen. 38 10-12/2016 1-6/2017 7-12/2017 1-6/2018 7-12/2018 Bezugsgröße 2.905,00 € 2.975,00 € 2.975,00 € 3.045,00 € 3.045,00 € hiervon 1/3 = Mindest-Bemessungsgrundlage 968,33 € 991,67 € 991,67 € 1.015,00 € 1.015,00 € hiervon 1/7 = Grenze Familienversicherung 415,00 € 425,00 € 425,00 € 435,00 € 435,00 € Rentenhöhe 624,30 € 624,30 € 646,58 € 646,58 € 668,35 € um KEZ bereinigt 571,83 € 571,83 € 592,24 € 592,24 € 612,18 € 15,5 % auf Rente 96,77 € 96,77 € 100,22 € 100,22 € 103,59 € 14,9 % auf Differenz Mindest-BMG - Rente 51,26 € 54,74 € 51,42 € 54,89 € 51,65 € KV-Beitrag 148,03 € 151,50 € 151,64 € 155,11 € 155,25 € 39 Höhere Einnahmen waren entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts jedenfalls nicht mehr zugrunde zu legen, nachdem die Klägerin das Vorhandensein weiterer Einnahmen neben ihrer Rente verneint hatte. Vorliegend spricht einiges dafür, dass eine Verbeitragung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze bereits von Beginn der beitragspflichtigen Mitgliedschaft an unzulässig war. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beklagte bereits in dem Zeitraum, als die Klägerin über ihren Ehemann familienversichert war, bekannt war, dass die Klägerin nicht über eigenes Einkommen verfügt hat, da sie anderenfalls die oben dargelegten Voraussetzungen der Familienversicherung (Nichtüberschreitung von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI) nicht hätte prüfen können. Feststellungen hierzu sind dem Senat indes nicht möglich, weil die Beklagte die diesbezüglichen Aktenteile ebenso wenig vorgelegt hat, wie alle Vorgänge vor dem Schreiben an die Klägerin vom 02. März 2017. Auch die Sitzungsvertreterin der Beklagten war im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu nicht aussagefähig. 40 Welche weiteren Kenntnisse die Beklagte anfangs über die Einkommensverhältnisse der Klägerin hatte, kann jedoch dahinstehen. Spätestens nach ihrer Erklärung im sozialgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 29. Mai 2017), dass sie neben der Rente, deren Höhe der Beklagten bekannt sei, über keine weiteren Einnahmen verfüge, hätte die Beklagte die Beitragshöhe (auch für die Vergangenheit) an das nunmehr nachgewiesene Einkommen unterhalb der Mindestgröße anpassen müssen. Weder durfte diese Anpassung von der Vorlage einer Formularerklärung abhängig gemacht, noch auf den Zeitraum nach Vorlage des Nachweises beschränkt werden. 41 Soweit das Sozialgericht feststellt, die Klägerin habe bislang keinerlei rechtswirksam verbindlichen Angaben zur Höhe ihres Einkommens gemacht, so ist dies angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erklärung der Klägerin unzutreffend. Soweit das Sozialgericht moniert, an der bereits mehrfach erbetenen Formerklärung „Angaben zum Einkommen für die Beitragsberechnung“ einschließlich der dort aufgeführten Nachweise fehle es weiterhin, so ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolgen sich aus dem Fehlen einer derartigen Formerklärung ergeben sollen. Im gesamten Sozialversicherungsrecht fehlt eine § 150 Abs. 1 Abgabenordnung vergleichbare parlamentsgesetzliche Vorschrift, die die Verwendung amtlicher oder sonstiger Vordrucke zwingend vorschreibt. An das Fehlen eines derartigen Formulars eine für den Versicherten nachteilige Rechtsfolge zu knüpfen, entbehrt daher einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Auch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 SzBeitrVfGrs, wonach „ein Fragebogen zu verwenden ist,“ ergibt sich vorliegend kein Formzwang, da sich diese Vorschrift ausschließlich an die Krankenkassen richtet und den Mindestinhalt der von diesen zu verwendenden Formularen vorgibt. Zudem entscheidet nach Satz 2 dieser Vorschrift die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beweismittel (Nachweise) sie im Einzelfall für erforderlich hält. 42 Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz klar, eindeutig und im Indikativ erklärt, dass sie neben ihrer Rente (deren Höhe die Beklagte kenne) kein weiteres Einkommen hat. Keineswegs hat sie ausgeführt, dass die Beklagte „schon wisse, dass sie kein weiteres Einkommen haben würde“, wie das Sozialgericht formuliert, wobei hier eine prognostische Aussage über zukünftiges Einkommen ohnehin fern liegt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Klägerin spätestens Ende Mai 2017 eine vollständige und hinreichende Erklärung zu ihren beitragspflichtigen Einnahmen abgegeben hat. Zudem spricht viel dafür, dass bereits in dem Telefonat vom 29. Juni 2016, also noch vor Erlass des streitigen Beitragsbescheids, alle für eine zutreffende Beitragsberechnung erforderlichen Angaben gemacht worden sind, da die Mitarbeiterin der Beklagten offenbar im Stande war, die Beitragshöhe mitzuteilen. Allerdings fehlen hierüber (über den von der Klägerin gefertigten Telefonvermerk hinaus) jegliche Unterlagen der Beklagten. 43 Ferner trifft es zu, dass der Beklagten die Höhe der von der Klägerin bezogenen Rente bekannt war. Zwar liegt auch der diesbezügliche Aktenteil der Beklagten nicht vor. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist der Senat gleichwohl in der Lage, diese Feststellung zu treffen. So ergibt sich zunächst aus dem Bescheid der Beklagten vom 26. September 2016 (negatives Ergebnis der Prüfung der KVdR), dass sie vom Rentenversicherungsträger über die Rentenantragstellung informiert worden ist. Aus § 201 Abs. 4 SGB V ergibt sich ferner die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, der Krankenkasse nach Abschluss des Rentenverfahrens auch dessen Ausgang, namentlich den Rentenbeginn und die Rentenhöhe mitzuteilen. Eine sichere Feststellung hierzu ist ferner aufgrund der Tatsache möglich, dass im ursprünglichen Rentenbescheid von einer Beitragspflicht im Rahmen der KVdR ausgegangen worden ist, sodass anfangs auch Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte abgeführt worden sind, was wiederum mit einer entsprechenden (elektronischen) Meldung einhergegangen sein muss. 44 Die Beklagte war auch nicht aufgrund der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 SGB V dazu berechtigt, die Korrektur der Beitragshöhe auf Zeiträume nach der Erklärung aus Mai 2017 (oder erst Recht nach der Formularerklärung aus September 2018) zu beschränken. Nach dieser Vorschrift sind Höchstbeiträge (auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) festzusetzen, „sofern und solange Mitglieder Nachweise (…) nicht vorlegen“. Aus dem Wort „solange“ folgt, dass diese fiktiven Einnahmen dann nicht mehr gelten, wenn der Nachweis niedrigerer tatsächlicher Einnahmen erbracht ist. Ein bereits unter Zugrundelegung fiktiver Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergangener Beitragsbescheid ist dann unter Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X aufzuheben bzw. abzuändern. 45 Für freiwillig Versicherte, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, fehlt es im Gesetz an einer Regelung zum Ausschluss der rückwirkenden Berücksichtigung später erbrachter Nachweise eines geringeren Einkommens, wie sie § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V noch bis zum 31. Dezember 2017 für Selbständige vorsah. Hiernach galt: „Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.“ Nachweise nach Abs. 4 Satz 2 in der seinerzeitigen Gesetzesfassung betrafen jedoch ausschließlich Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Für andere (nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätige) freiwillige Mitglieder fehlte eine derartige Regelung, was nur als beredtes Schweigen des Gesetzgebers ausgelegt werden kann. Die Formulierung „solange“ verbietet damit lediglich, vor erbrachtem Nachweis einen anderen Betrag zugrunde zu legen, ohne dass hierdurch die zeitliche Wirkung eines einmal erbrachten Nachweises eingeschränkt würde. 46 Für eine den rückwirkenden Nachweis niedriger Einkünfte ausschließende, mithin belastende untergesetzliche Norm fehlt es mithin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 6 Abs. 5 SzBeitrVfGrs in der Fassung vom 10. Dezember 2014 sah gleichwohl folgende, offenbar auch von der Beklagten als maßgeblich angesehene Regelung vor: 47 Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird. 48 Während Satz 1 der Norm den Gesetzeswortlaut (§ 240 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V) wiedergibt, fehlt es für Satz 2 – wie gezeigt – an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt erst Recht für die aktuelle Fassung von § 6 Abs. 5 SzBeitrVfGrs, die zwar eine dreimonatige Frist nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides statt der bislang einmonatigen Frist vorsieht, im Übrigen aber weiterhin eine rückwirkende Änderung ausschließt. Mit der Änderung von § 240 SGB V durch Art. 1 Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG vom 04. April 2017, BGBl. I 778, entfiel im Übrigen die Einschränkung der rückwirkenden Berücksichtigung auch für Selbständige, für welche regelmäßig auf den letzten Einkommensteuerbescheid abzustellen ist. Der bisherige § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V wurde aufgehoben (Art. 1 Nr. 16b lit. a) bb); Beitragsanpassungen sollen damit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers künftig auch rückwirkend erfolgen können, „so dass es möglicherweise zu Erstattungen kommt“ (BT-Drs 18/11205, S. 72). 49 Schließlich hat die weitere Änderung von § 240 SGB V mit Wirkung vom 15. Dezember 2018 (Art. 1 Nr. 6 GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl. I 2387) zu einer erneuten wesentlichen Änderung der Rechtslage geführt: Nach Abs. 1 Satz 2 wurden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: 50 3 Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. 4 Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. 51 Diese Neuregelung erfolgte ohne jede Beschränkung hinsichtlich einer Anwendung auch für die Vergangenheit. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/4454, S. 27): 52 Die Regelung gilt zeitlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung. Die rückwirkende Anpassung der Beiträge auf den Mindestbeitrag dient dem Abbau „fiktiver“ Beitragsschulden und setzt für die Betroffenen Anreize, den korrigierten Beitragsforderungen nachzukommen. 53 Hiernach sind von den Krankenkassen rückwirkende Korrekturen ggf. auch in Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X vorzunehmen, erst Recht aber in noch nicht bestandskräftigen Fällen wie dem vorliegenden. Fraglich ist zwar, wann die Jahresfrist des Satz 3 beginnen soll, mit Erlass des Beitragsbescheides oder erst mit dessen Bestandskraft. Es liegt hier aber auch ein Fall des Satz 4 vor (hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten wurde), selbst wenn man nicht – wie der Senat – von einem Nachweis im Sinne der bisherigen Rechtslage ausgehen wollte. 54 Die von der Beklagten hier offenbar bezweckte Sanktionierung aus ihrer Sicht nicht hinreichender Mitwirkung des Versicherten lässt sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen. Soweit das Sozialgericht auf § 206 SGB V abstellt, verkennt es, dass diese Vorschrift, die Versicherte grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet, über ein eigenes, abschließendes Sanktionssystem verfügt: Aufwendungsersatzansprüche der Krankenkasse gemäß Abs. 2 der Norm sowie Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 306, 307 Abs. 2 Nr. 3 SGB V. Erst Recht scheiden die allgemeinen Bestimmungen über Mitwirkungspflichten und die Folgen deren Verletzung (§§ 60 ff. SGB I) als Rechtsgrundlage aus, da diese nur auf Sozialleistungen und deren Erstattung, nicht jedoch auf Beiträge Anwendung finden. 55 Schlussendlich erscheint der Hinweis geboten, dass es in Fällen wie dem vorliegenden auch im eigenen, wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Krankenkassen liegen dürfte, ihre Versicherten rechtzeitig und zutreffend zu informieren und beraten sowie sie ggf. bei der Erlangung ergänzender Grundsicherungsleistungen zu unterstützen, um einen Einzug der Beiträge in zutreffender Höhe sicherzustellen, anstatt sie mit unrealistischen Beitragsforderungen zu konfrontieren. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 57 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.