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Beschluss

L 14 AS 452/17 NZB

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung der höheren Regelleistung für alleinstehende Personen in den Monaten Januar und März bis Oktober 2010, wobei insbesondere das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen K. streitig ist. 2 Das Sozialgericht hat den Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 vernommen und im Ergebnis der Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. In der Rechtmittelbelehrung wurde die Berufung als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet. 3 Die Klägerin hat gegen das am 24.08.2015 zugestellte Urteil zunächst Berufung eingelegt. Diese wurde mit Beschluss vom 27.07.2017 als unzulässig verworfen, da keine Beschwer von 750,00 € vorliege. Am 13.09.2017 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Als Zulassungsgrund wurde geltend gemacht, dass die Entscheidung des Sozialgerichts auf Verfahrensfehlern beruhe. Das Sozialgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Ausführungen der Klägerin und des Zeugen K., keine Liebesbeziehung gehabt zu haben, nicht zur Kenntnis genommen und sich hiermit auseinandergesetzt habe. Dieser Vortrag sei jedoch entscheidungserheblich gewesen, da eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3a SGB II auch eine sexuelle Beziehung voraussetze. Weiterhin habe das Sozialgericht die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast nicht beachtet. Die Beweislast für das Bestehen einer Partnerschaft habe bei dem Beklagten gelegen. Dieser habe jedoch keine Tatsachen vorgetragen, welche eine Partnerschaft im obigen Sinne nahegelegt hätten. Hieran ändere auch der Amtsermittlungsgrundsatz nichts, da die Amtsermittlung nicht auf eine Ausforschung des Sachverhalts hinauslaufen dürfe. 4 Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Soweit die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs rüge, habe sei die in Bezug genommene Aussage des Zeugen K., welche er auch so nicht gemacht habe, für das Gericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Auch die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast habe das Sozialgericht nicht verletzt, da der Klägerin die Wiederlegung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II obliege. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben, da eine Frist für die Einlegung dieses Rechtmittels wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht lief. 6 Die Beschwerde ist aber unbegründet. 7 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keiner dieser Gründe liegt hier vor. 8 Die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung sind weder von der Klägerin geltend gemacht, noch für den Senat ersichtlich. Das Urteil des Sozialgerichts beruht entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht auf einem Verfahrensfehler. 9 Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, scheitert dies bereits daran, dass die Klägerin selbst (anders als der Zeuge K.) gerade nicht vorgetragen hat, keine Liebesbeziehung zu Herrn K. gehabt zu haben. Derartiges findet sich insbesondere nicht in der in der Beschwerdebegründung zitierten Passage, in welcher die Klägerin sich ausschließlich zum Bestehen einer Beziehung mit Herrn Zanke äußert. Dieses Vorbringen hat das Gericht in seiner Entscheidung auch gewürdigt. Im Übrigen lassen sich dem Urteil auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Gericht die Bekundungen des Zeugen K. hinsichtlich des Nichtbestehens einer Liebebeziehung nicht zur Kenntnis genommen hätte. Hierauf kam es nach der Begründung der Entscheidung aber schlicht nicht an. 10 Ein Verfahrensfehler ergibt sich insbesondere auch nicht aus der behaupteten Verkennung der Beweislast durch das Sozialgericht. Die Rechtssätze über die Beweislast sind dem materiellen Recht zugeordnet (BGH vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81), weshalb ihre unrichtige Beurteilung einen für die Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig unbeachtlichen error in iudicando , jedoch keinen Verfahrensmangel ( error in procedendo ) darstellt, vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 538 ZPO, Rn. 10. 11 Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG. 12 Prozesskostenhilfe war der Klägerin nicht zu gewähren, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen von Beginn an keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. 14 Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).