Beschluss
L 7 R 210/18
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. September 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers, wobei der Kläger insbesondere begehrt, 23 Beitragsjahre, in denen er zwar in Deutschland gearbeitet hat, für die jedoch Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung entrichtet worden sind, rentensteigernd zu berücksichtigen. 2 Der am 8. Juli 1951 geborene verheiratete Kläger bezog ab dem 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab dem 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bereits die Renten wegen Erwerbsminderungen waren als zwischenstaatliche Rente berechnet worden. Hierbei hatte die Beklagte der Rente insgesamt 15,6034 Punkte zu Grunde gelegt, von denen 6,4619 Punkte auf deutsche Zeiten ohne Zurechnungszeit, 0,21 Punkte auf Zurechnungszeit und 8,9315 Punkte auf ausländische Zeiten entfielen. Hieraus errechnete die Beklagte ein Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Zeiten von 0,419783. Damit ergaben sich für die zwischenstaatliche Rente 6,5500 Entgeltpunkte, von denen 0,6927 Entgeltpunkte und 5,8573 Entgeltpunkte Ost waren. 3 Bereits gegen die (niedrige) Höhe seiner Erwerbsminderungsrenten hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, der letztendlich mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2014 zurückgewiesen worden war. 4 Auf seinen über die Beklagte gestellten Antrag auf Altersrente beim ungarischen Versicherungsträger wurde dem Kläger ab dem 8. Juli 2013 (mit Vollendung des 62. Lebensjahres) eine ungarische Altersrente in Höhe von 80.535,00 HUF bewilligt (dies entsprach nach dem seinerzeit gültigen Umrechnungskurs ca. 273,00 €). 5 Auf seinen Antrag vom 20. Juli 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juli 2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 1. August 2014 in Höhe von 159,00 € brutto. Zur Begründung hieß es unter anderem, die Rente werde unter Berücksichtigung der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt. In der Anlage 1 dieses Bescheides hieß es unter anderem, bei der zwischenstaatlichen Berechnung würden die Entgeltpunkte zunächst so ermittelt, als wären die in allen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach deutschem Recht zurückgelegt. Aus allen Entgeltpunkten werde nach dem Verhältnis der Entgeltpunkte für deutsche Zeiten zu den Entgeltpunkten für alle Zeiten (jeweils ohne Zurechnungszeit) die zwischenstaatliche Rente berechnet. Die persönlichen Entgeltpunkte betrügen für die zwischenstaatliche Rente 0,6926 woraus sich unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,0 und des aktuellen Rentenwertes ein Monatsteilbetrag von 19,82 € ergebe. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) betrügen für die zwischenstaatliche Rente 5,2741, woraus sich unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,0 und des aktuellen Rentenwertes (Ost) von 26,39 € ein zwischenstaatlicher Monatsteilbetrag von 139,18 € errechne. In der Summe betrage die Rente damit 159,00 € brutto. Aus den dem Rentenbescheid beigefügten Versicherungsverlauf ergibt sich, dass beginnend mit dem 1. September 1967 bis einschließlich 19. Februar 1993 ausschließlich ausländische, ungarische Pflichtbeitragszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten berücksichtigt worden sind. Deutsche Beitragszeiten fanden erst ab dem 16. August 1993 Berücksichtigung, wobei für den Kläger bis zum Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung überwiegend Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen (ALG I und ALG II) gespeichert sind. 6 Gegen die Rentenberechnung und die Rentenhöhe richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 4. August 2014. Zur Begründung hieß es, er beantrage die Einleitung von Ermittlungen zur Vertriebeneneigenschaft und die Berechnung seiner Altersrente nach dem FRG. Er habe zuletzt von 1989 bis 1992 in der Bundesrepublik Deutschland (West) gearbeitet und auch gewohnt. Hauptwohnsitz sei D. gewesen. Arbeitgeber eine ungarische Firma. 7 Die Beklagte bat daraufhin das Bundesverwaltungsamt um die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers. Im Rahmen dieser Ermittlungen gab der Kläger unter anderem an, seit 1973 bis zum 16. Juni 1982 in M./E. im Kreis B. gearbeitet zu haben, von 1982 bis 1983 in A. und D. beschäftigt gewesen zu sein, von 1983 bis 1984 in A-Stadt, von 1984 bis 1985 in S., von 1985 bis 1989 bei S., von 1989 bis 1992 in D. und M. und ab 1992 in A-Stadt gearbeitet und gewohnt zu haben. 8 Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten mit, dass der Kläger weder die Eigenschaft als Vertriebener noch die Flüchtlingseigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) besitze. Nach den dem Bundesverwaltungsamt vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger ungarischer Volkszugehöriger und ungarischer Staatsangehöriger und gehöre damit bereits nicht zu dem vom BVFG begünstigten Personenkreis. 9 Nachdem die Beklagte dem Kläger die Sach- und Rechtslage erläutert und um Rücknahme des Widerspruchs gebeten hatte, sprach der Kläger am 7. Juli 2005 in der A- und B-Stelle A-Stadt vor und bat um Überprüfung des Abkommens zwischen der ehemaligen DDR und Ungarn (Rentenabkommen). Die Beklagte als zuständige deutsch-ungarische Verbindungsstelle wandte sich daraufhin an den ungarischen Rentenversicherungsträger, der unter dem 31. August 2015 mitteilte, dass in der Datenbank des ungarischen Rentenversicherungsträgers keinerlei Angaben über das Arbeitskräfteabkommen enthalten seien, ferner habe der Kläger keine diesbezüglichen Angaben gemacht. 10 Auf den entsprechenden Hinweis der Beklagten an den Kläger teilte der Kläger erneut mit Schreiben vom 25. November 2015 mit, dass er den Widerspruch nicht zurücknehme. Er sei der Meinung, dass nicht nach EU-Recht gehandelt worden sei. 1981,1982 und 1985 bis heute habe er in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Er habe dort Steuer-, Kranken- und Rentenbeiträge gezahlt. Auch die Erwerbsminderungsrenten seien zu niedrig berechnet worden. Er fühle sich falsch behandelt, nachdem er 38 Jahre in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe. Er habe eine Familie gegründet und Steuerbeträge gezahlt und werde trotzdem nicht als EU-Mitglied anerkannt. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Kläger eine Bescheinigung einer ungarischen Firma vom 16. Dezember 1980 vorgelegt mit der bescheinigt wird, dass der Kläger aus Ungarn als Exportarbeiter von der ungarischen Firma aus B. entsandt worden sei. Weiter fügte der Kläger einen Ersatzausweis für entsandte Arbeitnehmer der AOK Siegerland-Wittgenstein nach § 9 Abs. 2 SGB IV für den Arbeitgeber U. GmbH aus S. bei. 11 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger zur Sach- und Rechtslage mit, dass das Arbeitskräfteabkommen der ehemaligen DDR und Ungarn nur Anwendung finden könne, wenn der Arbeitnehmer bei einer deutschen Firma beschäftigt gewesen sei, sodass aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden sei. Die Firma „H.“ habe ihre Arbeitnehmer lediglich in die ehemalige DDR delegiert, um die Arbeitsleistung zu verrichten. Die Arbeitnehmer hätten dabei jedoch keiner deutschen Firma unterstanden, sondern weiterhin der Firma „H.“. Dies habe zur Folge gehabt, dass die aufgrund des Arbeitsentgelts erzielten Beiträge nicht an die Deutsche Rentenversicherung sondern an die ungarische Rentenversicherung gezahlt worden seien. Danach könnten für den Zeitraum von 1974 bis 1980 lediglich ungarische Versicherungszeiten in dem Versicherungskonto berücksichtigt werden. 12 Den aufrechterhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 zurück. Zur Begründung hieß es, für den Rentenbescheid vom 11. Juli 2014 seien für den Zeitraum von September 1967 bis Februar 1993 vom ungarischen Rentenversicherungsträger ungarische Versicherungszeiten übermittelt worden. Ein Anspruch auf höhere Rente bestehe nicht. Das Fremdrentengesetz (FRG) finde auf den Kläger keine Anwendung. Er gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Die ungarischen Versicherungszeiten von September 1967 bis zum 31. Dezember 1991 könnten somit nicht nach dem FRG anerkannt werden. Wie bereits mitgeteilt könne darüber hinaus auch das Arbeitskräfteabkommen der ehemaligen DDR und Ungarn nicht Anwendung finden, da der Kläger weiterhin der ungarischen Firma H. unterstanden habe und keine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet worden seien. Demnach könnten auch für den Zeitraum von 1974 bis 1980 lediglich ungarische Versicherungszeiten im Versicherungskonto berücksichtigt werden. Auch für die Zeit nach 1981 sei nachgewiesen, dass der Kläger in Ungarn in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und in die BR Deutschland entsandt worden sei und keine Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt worden seien. Ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe der Kläger nur aufgrund der Zusammenrechnung der deutschen und ungarischen Versicherungszeiten nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 (VO 883/2004). Hierdurch erfülle er die Wartezeit von 35 Jahren. Da der Kläger diese versicherungsrechtliche Voraussetzung allein aus den deutschen Versicherungszeiten nicht erfülle, erfolge ausschließlich eine zwischenstaatliche Berechnung der Altersrente nach Art. 52 Abs. 1 B VO 883/2004. Die Errechnung der zwischenstaatlichen Rente erfolge in zwei Schritten. Zunächst werde nach Art. 52 Abs. 1 B Ziff. I VO 883/2004 der theoretische Betrag unter Einbeziehung aller mitgliedstaatlichen Zeiten berechnet. Dieser Betrag gebe den Wert an, welcher sich ergeben würde, wenn alle mitgliedschaftlichen Zeiten nach deutschem Recht zurückgelegt worden wären. Anschließend erfolge im zweiten Schritt die Ermittlung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Absatz 1 B II VI 883/2004. Diese anteiligen Leistungen gebe den Betrag an, welche auf die deutschen Zeiten entfallen. Nach europäischem Recht erfolge keine Zahlung einer europäischen Rente, sondern die Gleichstellung der Versicherungszeiten. Dies diene dem Erwerb und der Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen, als auch der Verhinderung von Nachteilen bei der Rentenberechnung. Dennoch entscheide jeder Staat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften, ob ein Rentenanspruch bestehe und wie sich die Rente berechne. Weiterhin entschädige auch jeder Staat grundsätzlich allein die bei ihm zurückgelegten Zeiten. Eine Anrechnung der ausländischen Rente sei deshalb von der Verordnung nicht vorgesehen und sei im Fall des Klägers auch nicht vorgenommen worden. Die Berechnung der Monatsrente entsprechend dem § 64 SGB VI könne der Kläger der Anlage 1 seines Bescheides entnehmen. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten hätte festgestellt werden können, dass der vom Kläger erzielte Verdienst im Vergleich zum Durchschnittsverdienst wesentlich geringere Beträge aufweise. Insoweit erhielten die Beitragszeiten für die einzelnen Kalenderjahre überwiegend Entgeltpunkte unter 1,0000. Dies spiegele sich deshalb insbesondere in der Rentenhöhe wieder. Die Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre reiche deshalb für die Bestimmung der Rentenhöhe allein nicht aus. Diese niedrigen Entgeltpunkte wirkten sich auch auf die Bewertung der ausländischen Zeiten aus. Ausländische Beitragszeiten würden mit dem Durchschnittswert der deutschen Beitragszeiten (0,0311 Entgeltpunkte) bewertet. Dies könne der Kläger der Anlage 3 des Bescheides entnehmen. Letztendlich habe eine fehlerhafte Berechnung der Rente nicht festgestellt werden können. 13 Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 31. März 2016 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren hat er begehrt, dass die ungarischen und die deutschen Rentenzeiten zusammengefasst würden und er von 2001 bis 2014 eine volle Erwerbsminderungsrente erhalte. Ab 2014 dann eine volle Altersrente. Bei seiner Altersrente seien ebenso wie bei der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente die 23 Jahre und 8 Monate, die er in Ungarn, in der DDR und der BRD gearbeitet habe, nicht angerechnet worden. Daher seien die Renten zu niedrig ausgefallen. Diese Berechnung verstoße gegen die Gleichbehandlung. Er sei 1974 nach Deutschland gekommen, weil er politisch verfolgt, geschlagen und gedemütigt worden sei. Aufgrund dieser Tatsache habe er seinen Personalchef gebeten, ihn ins Ausland zu schicken, um über diese Sache klarzukommen. In der DDR habe er einen Asylantrag gestellt (B.). Dort habe ihm der Zuständige gesagt, in zwei sozialistischen Ländern gebe es so etwas nicht. Er sei vor 40 Jahren nach Deutschland gekommen, habe hier seinen Hauptwohnsitz, habe eine Familie gegründet. Er verstehe nicht, weshalb er nicht die gleichen Rechte wie ein Aussiedler, ein nicht deutscher Ehepartner oder nur ein EU-Bürger habe. 14 Er habe 1981 und 1983 bis 1992 in Westdeutschland gearbeitet, sei dort krankenversichert gewesen und habe Rentenversicherungsbeiträge bezahlt. Zum Beleg hat er erneut den Ersatzausweis der AOK S. zur Akte gereicht. Zudem habe er 1982 einen Arbeitsunfall erlitten, als er vom Gerüst gestürzt sei und ins Krankenhaus in B. eingeliefert worden sei. Dort sei die Behandlung schlecht gelaufen. Er sei sinngemäß krank entlassen worden. Die festgestellte Brustwirbelfraktur sei nicht ordnungsgemäß behandelt worden. Er sei deswegen auch heute noch schwerbehindert. 15 Weiter berufe er sich auf § 262 SGB VI. Hiernach müssten seine Beiträge höher bewertet werden. 16 In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Neubrandenburg vom 13. September 2018 hat der Kläger ausweislich des Protokolls einen Antrag auf Arbeitserlaubnis aus dem Jahre 1982 für eine Baustelle im Klinikum A. vorgelegt. Der Kläger ist auf die Vorschrift und die Möglichkeit der Kostenauferlegung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG hingewiesen worden. Einen Sachantrag hat er nicht formuliert. 17 Das SG ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen, 18 die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 abzuändern und ihm eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 19 Die Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend ausgeführt, Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei allein die Feststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 11. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016. Eine Überprüfung vorangegangener Bescheide sei im Klageverfahren ausgeschlossen. Zur Anwendung des § 262 SGB VI im Bescheid vom 11. Juli 2014 sei darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung, ob 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden seien, auch die gleichgestellten ausländischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Zusammen mit den ausländischen Versicherungszeiten habe der Kläger die erforderlichen 35 Jahre erfüllt. Somit könnte § 262 SGB VI grundsätzlich bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung Anwendung finden. Jeder Monat einer Beitragszeiten und Wohnzeit eines anderen Mitgliedsstaates werde nach Art. 56 Abs. 1 c Ziff. II VO Nummer 883/2004 mit dem Durchschnittswert aus den nach dem SGB VI ermittelten Entgeltpunkten für deutsche Beitragszeiten bewertet. Die zusätzliche Ermittlung von Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1992 würde somit zu einer Erhöhung des Durchschnittswertes für die deutschen Beitragszeiten führen, sodass auch eine höhere Bewertung der ausländischen Versicherungszeiten erfolgen würde. Der Kläger habe jedoch bis zum 1. Januar 1992 keine deutschen Beitragszeiten zurückgelegt, sodass eine in „Höherwertung“ nach § 262 SGB VI praktisch nicht möglich sei. Die bis zum 1. Januar 1992 zurückgelegten ausländischen Beitragszeiten erhielten, wie alle anderen ausländischen Beitragszeiten, den Durchschnittswert der deutschen Beitragszeiten. Eine Höherwertung dieser ausländischen Zeiten über den § 262 SGB VI sei weder durch das SGB VI noch durch die europäischen Verordnungen des überstaatlichen Sozialrechts vorgesehen. Zur fehlenden Vertriebeneneigenschaft des Klägers habe sich die Beklagte bereits geäußert, der Kläger gehöre nicht zum begünstigten Personenkreis des BVFG. Auch eine Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Der Kläger sei nachweislich als Arbeitnehmer eines ungarischen Unternehmens in die ehemalige DDR gesandt worden, um dort seine Arbeitsleistung zu verrichten. Für diese Beschäftigung seien lediglich ungarische Beiträge entrichtet worden. Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung vor dem 1. Januar 1992 lägen mangels Zahlung von Beiträgen nicht vor und könnten somit auch nicht über § 262 SGB VI höher gewertet werden. 22 Mit Urteil vom 13. September 2018 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen und dem Kläger aus den Verfahrenskosten 150,00 € aufgelegt. 23 Zur Begründung – auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht in seinen Rechten verletzten. Die Beklagte habe keine zusätzlichen Entgeltpunkte gemäß § 262 SGB VI berücksichtigen müssen, insbesondere sei § 1 Fremdrentengesetz nicht auf den Kläger anwendbar, es gebe keine einheitliche europäische Rente, sondern die ausländischen Beitragszeiten seien auf der Grundlage des SGB VI berücksichtigt worden und der Kläger habe bis zum 1. Januar 1992 keine deutschen Beitragszeiten zurückgelegt, weil er nach den Ermittlungen der Beklagten lediglich als ausgeliehener Arbeiter bzw. Exportarbeiter tätig gewesen sei und nach Auskunft des ungarischen Rententrägers dort auch keine Erkenntnisse vorlägen, wonach das Arbeitskräfteabkommen zwischen der ehemaligen DDR und der Volksrepublik Ungarn anzuwenden gewesen wäre. Soweit der Kläger im Termin unlautere Praktiken seines früheren ungarischen Arbeitgebers geltend gemacht habe, insbesondere dieser von seinem Einkommen Abzüge für die Zahlung an die Rentenversicherung (die der DDR oder an den ungarischen Rechtsträger?) vorgenommen habe, veranlasse dies die Kammer mangels einer belastbaren Tatsachengrundlage nicht zu Ermittlungen „ins Blaue“ hinein. Im Übrigen nehme die Kammer auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass vorliegend der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt werde, weil das Fremdrentengesetz auf den Kläger nicht entsprechend angewandt werde. Der Kläger sei kein Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, sondern sei stets ungarischer Staatsangehöriger bis zum heutigen Tag gewesen. Hieran knüpfe die sachlich gerechtfertigte „Ungleichbehandlung“ an. Der Gesetzgeber habe zudem einen weiten Spielraum hinsichtlich der Gewährung von nicht beitragsfinanzierten Leistungen und habe deshalb Deutsche im Sinne der oben genannten Vorschrift wegen der von ihnen zu tragenden Kriegsfolgelasten privilegieren dürfen. Damit sei der Kläger entgegen seiner Auffassung auch kein „Aussiedler“. Bis zum 31. Dezember 1992 seien im amtlichen Sprachgebrauch solche Menschen „Aussiedler“ genannt worden, die als deutsche Staatsangehörige in den ehemals deutschen Gebieten östlich der Oder- Neiße-Linie geboren worden seien und zunächst nach 1945 dort verblieben seien, sowie gleichfalls deren Abkömmlinge und Ehepartner anderer Volkszugehörigkeit (gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG), die nach Deutschland übergesiedelt seien, oder die als deutsche Volkszugehörige aus einem kommunistisch regierten Land im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik übergesiedelt seien, sowie die Angehörigen, die sie bei der Aussiedlung begleitet hätten. 24 „Spätaussiedler“ würden Menschen nur dann genannt, wenn sie ab dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen seien. Wer vor dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik migriert und als Aussiedler anerkannt worden sei, behalte (unabhängig von der Begriffsverwendung in der Umgangssprache) den Aussiedler-Status. Die Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler erfolge nach dem Bundesvertriebenengesetz. Vor allem sollten die Begriffe „Aussiedler“ und „Spätaussiedler“ die Angehörigen von deutschen Minderheiten erfassen, deren Familien teilweise seit Generationen in Ostmitteleuropa, Ost- und Südosteuropa, aber auch teilweise in Asien gelebt hätten und nach Deutschland ausgereist seien. 25 Bei der Kostenentscheidung habe das Gericht dem Kläger Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGG auferlegt, da die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich gewesen sei, weil alle Argumente des Klägers von der Beklagten geprüft und zutreffend verworfen worden seien, was diesen aber nicht interessiert habe, vielmehr habe er bar jeglicher Tatsachengrundlage und trotz mehrfacher Hinweise des Kammervorsitzenden auf die evident fehlende Erfolgsaussicht seiner Klage daran festgehalten, gegenüber Russlanddeutschen und Spätaussiedlern benachteiligt zu sein. 26 Gegen das dem Kläger am 20. September 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Oktober 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ist der Kläger der Auffassung, dass bei seiner Erwerbsunfähigkeitsrente 23 Jahre nicht angerechnet worden seien. Dadurch erhalte er monatlich nur 140,00 € Rente. Er habe von 1981 bis 1992 im Rahmen eines Werksvertrages bei der Poliklinik A. gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt. Dies sei durch das Arbeitsamt A. bestätigt worden. Es sei jedoch bei der Altersrente nicht angerechnet worden. Die Gerichtskostenbeteiligung sei auch nicht rechtens. Das Gesetz schreibe vor, wer schwerbehindert sei oder Sozialgeld beziehe sei von Sozialgerichtskosten befreit. 27 Der Kläger beantragt sinngemäß, 28 das Urteil des SG Neubrandenburg vom 13. September 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von 23 weiteren Beitragsjahren zu gewähren. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Mit Schreiben vom 21. November 2018, dem Kläger zugestellt am 23. November 2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände) und die Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. 33 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG Neubrandenburg die Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide über die Höhe der Altersrente des Klägers vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente. 34 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Er hat die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verhaltensweise angehört und zugleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, nach § 153 Abs. 4 SGG vorzugehen. 35 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteiles und gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 SGG auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid. 36 Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin: 37 Wie die Beklagte und das SG zutreffend erkannt haben, ist streitgegenständlich allein die Höhe der dem Kläger ab dem 1. August 2014 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Streitgegenstand sind allein der Rentenbescheid vom 11. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016. Nicht Streitgegenstand ist damit insbesondere die Höhe der zuvor vom Kläger bezogenen Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Über die Höhe dieser Renten hat die Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2014 letztlich entschieden. 38 Der Kläger wird zu akzeptieren haben, dass seine Altersrente deshalb so niedrig ist, weil er bis zum 15. August 1993 ausschließlich Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung gezahlt hat. Hierbei spielt es keine Rolle, wo der jeweilige Arbeitsort des Klägers gewesen ist. Tatsächlich war der Kläger immer bei ungarischen Firmen beschäftigt, die ihn nach Maßgabe des ungarischen Rentenversicherungsrechtes sowohl in die frühere DDR als auch die frühere BRD für Arbeitseinsätze entsandt haben. Eine Beitragspflicht zur deutschen Rentenversicherung hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Anders als der Kläger unbelegt vorträgt, sind Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, weder der früheren DDR, noch der BRD bis zum 15. August 1993 nicht entrichtet worden. 39 Der Kläger bezieht aufgrund der von ihm geleisteten Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung seit dem 8. Juli 2013 eine ungarische Altersrente, welche nach Mitteilung des ungarischen Versicherungsträgers ab dem 8. Juli 2013 in einer monatlichen Höhe von 80.535,00 HUV gezahlt worden ist. Das Begehren des Klägers würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, gleichsam für diese Beitragszeiten zwei Renten zu erhalten, nämlich neben der ungarischen Rente zugleich eine deutsche Altersrente. Dies kommt nicht in Betracht und ist auch keineswegs durch europäisches Recht geboten. Dem Kläger ist die Sach- und Rechtslage sowohl durch die Beklagte im Widerspruchsverfahren ausführlich und mehrfach nachvollziehbar erläutert worden. Gleiches gilt für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Weitere Ausführungen hierzu verbieten sich. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Soweit das SG Neubrandenburg dem Kläger darüber hinaus einen Anteil aus den Gerichtskosten in Höhe von 150,00 € gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG auferlegt hat, hat es hierbei sein Bewenden. Auch für den Senat ist letztlich nicht mehr nachvollziehbar, dass und warum sich der Kläger allen Sachargumenten verschließt. Ein höherer Rentenanspruch unter Berücksichtigung seiner ungarischen Beitragszeiten besteht offensichtlich nicht. Auch eine geltend gemachte Gleichbehandlung mit „Spätaussiedlern“ kommt offensichtlich nicht in Betracht. Der Kläger erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für Leistungen nach dem BVFG als ungarischer Staatsangehöriger ersichtlich nicht. Es stellt sich damit bereits überhaupt kein Problem der Gleichbehandlung. Lediglich Gleiches muss gleich behandelt werden. Nicht jedoch Ungleiches. 41 Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.