Beschluss
L 13 AS 109/18 B
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2 Mit Bescheid vom 12. November 2010 setzte der im Hauptsacheverfahren beklagte Grundsicherungsträger gegenüber der aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft nach zunächst erfolgter vorläufiger Gewährung die Leistungen für den Zeitraum vom April bis September 2010 (in niedrigerer Höhe) endgültig fest und erließ unter dem gleichen Tage Erstattungsbescheide gegenüber dem Ehemann einerseits und der Ehefrau und einem der Kinder andererseits. 3 Nach Durchführung gesonderter Vorverfahren erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2011 unter den Aktenzeichen S 24 AS 626 bis 628/11 drei Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin: 4 Das Verfahren S 24 AS 626/11 war gerichtet auf eine höhere endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2010 bezogen auf die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Klage wurde am 22. Juli 2012 mit einem 10-seitigen Schriftsatz – differenziert nach der Einnahmensituation in den einzelnen Monaten – begründet. 5 In dem Verfahren S 24 AS 627/11 war die Erstattungsforderung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches gegenüber dem Ehemann in Höhe von 428,08 Euro bezogen auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2010 und in Höhe von 95,55 Euro wegen eines Aushilfslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bezogen auf den Monat August 2010 streitig. 6 In dem weiteren Verfahren S 24 AS 628/11 war die gegen die Ehefrau und eines der Kinder gerichtete Erstattungsforderung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches in Höhe von insgesamt 613,88 Euro bezogen auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2010 sowie bezogen auf den Monat August 2010 in Höhe von 95,54 Euro sowie 41,47 Euro streitig. 7 Im Verfahren S 24 AS 627/11 wurde zur Begründung in einem halbseitigen Schriftsatz auf die Ausführungen in dem Verfahren S 24 AS 626/11 Bezug genommen, während in dem Verfahren S 24 AS 628/11 keine Klagebegründung erfolgte. 8 Mit Beschluss vom 24. August 2012 wurden die drei Verfahren verbunden unter Führung des Verfahrens S 24 AS 626/11. 9 Mit Beschluss vom 2. April 2014 wurde den Klägern zu 1., 2. und 4. des Ausgangsverfahrens PKH unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt, nachdem kurz zuvor im Rahmen eines Erörterungstermins am 13. März 2014 (in welchem noch andere Verfahren der Beteiligten erörtert wurden) eine Einigung dahingehend erzielt worden war, dass ein Nachzahlungsanspruch geprüft und die Erstattungsforderung um insgesamt 318,97 Euro reduziert werde. Der dortige Beklagte hatte sich dabei bereit erklärt, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 10 Am 2. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner eine Vergütungsfestsetzung im Rahmen der PKH in Höhe von insgesamt 1.218,86 Euro beantragt, welche sich wie folgt aufschlüsselt: 11 - Verfahrensgebühr für 3 Auftraggeber (S 24 AS 626/11) 272,00 Euro - Verfahrensgebühr für 2 Auftraggeber (S 24 AS 628/11) 221,00 Euro - Verfahrensgebühr für 3 Auftraggeber (S 24 AS 627/11) 272,00 Euro - Terminsgebühr 200,00 Euro - Fahrtkosten 2,85 Euro - Tage- und Abwesenheitsgeld 3,75 Euro - Dokumentenpauschale 32,65 Euro - Postpauschale 20,00 Euro - Zwischensumme: 1.024,25 Euro - zuzüglich Mehrwertsteuer: 194,61 Euro - insgesamt: 1.218,86 Euro 12 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 3. Februar 2015 die Gebühren und Auslagen auf insgesamt 560,57 Euro (davon zur Hälfte zu Lasten der Landeskasse in Höhe von 280,29 Euro) festgesetzt unter Berücksichtigung nur einer Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 Euro zuzüglich 60 % Erhöhung für 3 Auftraggeber in Höhe von 102,00 Euro sowie einer Terminsgebühr in Höhe von 140,00 Euro. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R -) um dieselbe Angelegenheit handele, wenn Auftraggeber die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien. Deshalb könne die Verfahrensgebühr nur einmal gefordert werden mit der Folge, dass für die verbundenen Verfahren die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber angesetzt werden müsse. Bezogen auf die Terminsgebühr sei die angesetzte Mittelgebühr in Höhe von 200,00 Euro unbillig, da angesichts einer Vielzahl gemeinsam verhandelter Verfahren sich eine durchschnittliche Terminsdauer von 19 Minuten errechne. 13 Hiergegen ist am 20. Februar 2015 Erinnerung erhoben und eine Festsetzung in beantragter Höhe begehrt worden. 14 Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 hat das SG die aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 358,02 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass es sich bei den Klageverfahren S 24 AS 627 und 628/11 gebührenrechtlich trotz der Erhebung von zwei Klagen um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sei – auch wenn Individualansprüche der Kläger betroffen seien – insoweit von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen, da die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide den gleichen Bewilligungszeitraum betroffen hätten. Demgegenüber habe es sich bei dem Verfahren S 24 AS 626/11 nicht um dieselbe Angelegenheit gehandelt, da ein den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden zugrundeliegender Änderungsbescheid vom 12. November 2010 streitgegenständlich gewesen sei. Für dieses Verfahren sei bezogen auf die Verfahrensgebühr die Mittelgebühr zuzüglich Erhöhung für 2 weitere Auftraggeber entstanden, während der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf dieselbe Angelegenheit in den Verfahren S 24 AS 627 und 628/11 jeweils als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Die Klage und Begründung sei kurz gehalten gewesen im Sinne einer Bezugnahme auf das Klageverfahren S 24 AS 626/11. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei als unterdurchschnittlich zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin von ihrer Tätigkeit in dem Verfahren S 24 AS 626/11 im Sinne von Synergieeffekten habe profitieren können. Unter Berücksichtigung eines weit unterdurchschnittlichen Umfangs, einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber sei vorliegend eine um 2/3 der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr reduzierte Mittelgebühr in Ansatz zu bringen, zuzüglich einer Erhöhung nach Nr. 1008 VVRVG. Wegen der Terminsgebühr werde Bezug genommen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, zumal eine Begründung der Erinnerung nicht erfolgt sei. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass eine Beschwerde binnen eines Monats statthaft sei. 15 Gegen den am 29. Januar 2018 zugestellten Beschluss ist am 20. Februar 2018 Beschwerde erhoben und weiterhin eine antragsgemäße Gebührenfestsetzung begehrt worden. Eine Beschwerdebegründung ist nicht erfolgt. II. 16 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 17 Die vorliegende Beschwerdeentscheidung ist vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu treffen. Zwar entscheidet über Beschwerden der vorliegenden Art gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter. Vorliegend ist das Verfahren aber gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen worden, weil die vorliegende Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sie bietet Anlass für den Senat, sich grundlegend mit dem Begriff derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG und der Reichweite sowie den Ausnahmen vom Grundsatz der Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit zu befassen. 18 Die Beschwerde ist zulässig erhoben worden, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist trotz der Nichteinhaltung der 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG auch fristgerecht eingelegt worden angesichts der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG über eine Monatsfrist. 19 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 20 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung. Insbesondere verkörpern die beiden Klageverfahren S 24 AS 627 und 628/11 dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. 21 Ob dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn vorliegt, regelt das RVG nicht abschließend. Vielmehr benennen die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 und § 17 RVG nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des hier maßgeblichen Begriffs derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes decken kann, jedoch nicht decken muss (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - Rdnr. 15). 22 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Kostensenates besteht im Regelfall eine Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin fest. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nur ausnahmsweise in Betracht und mit möglichen Ausnahmen muss restriktiv umgegangen werden. Denn dieser Grundsatz der Identität von Klageverfahren und gebührenrechtlicher Angelegenheit ermöglicht es dem Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG zu bestimmen. Müsste der Kostenbeamte bei dieser Bestimmung hingegen in großem Maße die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre das nicht nur unökonomisch, sondern kaum noch praktikabel (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – L 15 SF 229/14 E – Rdnr. 31). 23 Eine Abweichung vom Grundsatz der Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit ist daher nur dann anzunehmen, wenn sich dem Kostenbeamten im Hinblick auf besondere Umstände des konkreten Falls eine abweichende Behandlung geradezu aufdrängen muss. 24 Dieses wird aber dann der Fall sein, wenn nicht hingenommen werden kann, dass „objektiv Zusammengehörendes künstlich aufgespaltet wird“, wenn also z. B. Klageverfahren ohne jegliche sachliche Rechtfertigung verbunden oder getrennt werden bzw. wenn unzutreffend statt einem mehrere Verfahren erfasst werden. 25 Eine abweichende Behandlung vom Grundsatz der Identität kann aber auch bei nach dem SGB II bestehenden Individualansprüchen der Hilfebedürftigen geboten sein (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 16), wenn zwar mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber vorliegen, diese jedoch identische Leistungszeiträume betreffen und es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das wiederum auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 32; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2017 - L 25 AS 1337/17 -; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B -). 26 Darüber hinaus kann die Annahme derselben Angelegenheit noch in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, „die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund im engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid ergehen können“. Wenn der Adressat dann einen Rechtsanwalt damit beauftragt, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn nicht ausnahmsweise eine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den einzelnen Verfahren geboten ist (Bayerisches LSG, a.a.O. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 -). 27 In solchen, für den Kostenbeamten offensichtlichen Fällen liegen aus Sicht des Kostensenats nicht verschiedene Angelegenheiten vor, so dass sich hier nicht die Frage der Berücksichtigung von Synergieeffekten stellt, sondern bereits nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn vorliegt. 28 Dabei weist der Kostensenat aber ausdrücklich darauf hin, dass - wie auch bei der Berücksichtigung von Synergieeffekten - hinsichtlich der Frage, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vorliegt, keine Ermittlungspflicht des Kostenbeamten besteht, dieser sich also nicht aktiv nach der Existenz möglicher „Parallelverfahren“ forschen muss. 29 Vorliegend sind bezogen auf die Verfahren S 24 AS 627 und 628/11 die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Abweichung vom Grundsatz der Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit erfüllt, wie das SG mit Blick auf den zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalt und die tatsächliche Verfahrensgestaltung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R) zu Recht entschieden hat. 30 Zwar erfolgte die Festsetzung der Erstattungsforderungen nach endgültiger Festsetzung (richtigerweise) individualisiert und in getrennten Bescheiden, gegen die selbständige Widersprüche eingelegt worden sind. Die beiden Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der hinter der Gewährung der vorläufigen Leistungen zurückbleibenden endgültigen Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens und der daraus folgenden Festsetzung der Erstattung der überzahlten vorläufigen Leistungen. Eine individuelle Prüfung von z.B. subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen war damit nicht erforderlich. 31 Auch im Übrigen begegnet die vom SG vorgenommene Bestimmung der Verfahrens- sowie der Terminsgebühr keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen verweist. 32 Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).