Urteil
L 3 SB 46/15
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Schwerbehinderte hat nach § 152 Abs. 4 SGB 9 i. V. m. Teil A Nr. 4 VMG Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H - Hilflosigkeit - , wenn er für die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tags fremder Hilfe dauernd bedarf.(Rn.79)
2. Ist ihm eine eigenständige Lebensführung möglich und auch im Hinblick auf körperliche Bewegung und geistige Anregung keine Hilfe erforderlich, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H. Unbeachtlich ist, ob eine Begleitung bei Reisen und Spaziergängen notwendig ist.(Rn.81)
3. Der Schwerbehinderte, bei dem die Voraussetzungen G, Gl oder H vorliegen, hat nach § 152 Abs. 4 SGB 9 i. V. m. Teil D Nr. 2b und c VMG Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B - Notwendigkeit einer Begleitperson - , wenn er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.(Rn.83)
4. Die Zuerkennung des Merkzeichens RF - Rundfunkgebührenfreiheit - ist bei bestehender mit einem GdB von 80 bewerteter Schwerbehinderteneigenschaft u. a. ausgeschlossen, wenn der Betroffene trotz einer bestehenden Angststörung generell noch in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.(Rn.90)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schwerbehinderte hat nach § 152 Abs. 4 SGB 9 i. V. m. Teil A Nr. 4 VMG Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H - Hilflosigkeit - , wenn er für die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tags fremder Hilfe dauernd bedarf.(Rn.79) 2. Ist ihm eine eigenständige Lebensführung möglich und auch im Hinblick auf körperliche Bewegung und geistige Anregung keine Hilfe erforderlich, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H. Unbeachtlich ist, ob eine Begleitung bei Reisen und Spaziergängen notwendig ist.(Rn.81) 3. Der Schwerbehinderte, bei dem die Voraussetzungen G, Gl oder H vorliegen, hat nach § 152 Abs. 4 SGB 9 i. V. m. Teil D Nr. 2b und c VMG Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B - Notwendigkeit einer Begleitperson - , wenn er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.(Rn.83) 4. Die Zuerkennung des Merkzeichens RF - Rundfunkgebührenfreiheit - ist bei bestehender mit einem GdB von 80 bewerteter Schwerbehinderteneigenschaft u. a. ausgeschlossen, wenn der Betroffene trotz einer bestehenden Angststörung generell noch in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.(Rn.90) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020 auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 70 und der Merkzeichen B und RF für die Zeit ab 1. Dezember 2010 noch auf Zuerkennung des Merkzeichens H für die Zeit ab 18. Februar 2016 jeweils bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020. Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 und dessen Bescheid vom 19. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung des GdB und der begehrten Merkzeichen ist § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGB IX aF) bzw. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung (SGB IX nF). Danach werden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) abgestuft nach Zehnergraden sowie weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden – vorliegend dem Beklagten – festgestellt. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) heranzuziehen. Nach dem vorliegenden medizinischen Gesamtergebnis (§ 128 SGG) steht für den Senat zur vollen Überzeugung fest, dass bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die folgenden Behinderungen vorliegen und mit einem Gesamt-GdB von 70 zu bewerten sind: Bezogen auf das Funktionssystem Hirn einschließlich Psyche ist die von dem Gutachter Dr. C. festgestellte leichte Intelligenzminderung mit Teilleistungsschwäche (Analphabetismus) und Verhaltensstörungen, generalisierte Angststörung und undifferenzierte Somatisierungsstörung in Übereinstimmung mit dem Beklagten und dem Sozialgericht einheitlich mit einem GdB von 70 zu bewerten. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. C. in seinem Gutachten Bezug genommen. Die Annahme eines GdB von 60 durch Dr. G. ist hingegen abzulehnen, da dieser im Rahmen seiner Begutachtung den Kläger nicht fachpsychiatrisch untersucht hat. Auch scheidet eine höhere Bewertung mit einem GdB von 80 im Hinblick auf die Somatisierungsstörung aus. Insoweit deutete eine zwischenzeitliche Opiatbehandlung auf ein erhöhtes Schmerzerleben hin. Die Opiatbehandlung ist jedoch nur für Oktober 2016 und teilweise im ersten Halbjahr 2017 belegt, bis eine stationäre Schmerztherapie Mitte 2017 zu einer deutlichen Schmerzreduzierung und zum vollständigen Absetzen der Opiatbehandlung führte. Damit lag lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung von nicht mehr als sechs Monaten vor, die nach Teil A Nr. 2 f VMG nicht zu berücksichtigen ist. Dagegen folgt der Senat dem orthopädisch-sozialmedizinischen Gutachten von Dr. G. in Hinblick auf die weiteren von ihm festgestellten Behinderungen und der von ihm jeweils aus den VMG abgeleiteten GdB-Bewertung, auf die der Senat nach Überprüfung Bezug nimmt: - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit geringen bis mittelgradigen Funktionsstörungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten - GdB 30 - Bluthochdruck mit gering ausgeprägten Organfolgeerscheinungen - GdB 20 - Funktionsbehinderung des linken Daumens mit einer Versteifung des Daumengrundgelenkes in günstiger Stellung - GdB 10 - Funktionsbehinderung der Hüftgelenke mit geringen Bewegungseinschränkungen - GdB 10 - Funktionsbehinderung der Kniegelenke mit geringen Funktionsstörungen - GdB 10. Weitere Gesundheitsstörungen, die einen GdB von mindestens 10 bedingen, hat der Senat nach Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen können. Bei dem Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum aus den einzelnen Behinderungen ein Gesamt-GdB von 70 zu bilden. Nach Teil A Nr. 3.c) VMG ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Dabei führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nach Teil A Nr. 3.d) ee) VMG abgesehen von Ausnahmefällen wie z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der höchste Einzel-GdB von 70 für die Intelligenzminderung mit Angststörung und Somatisierungsstörung ist nicht aufgrund der weiteren Behinderungen zu erhöhen. Die Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30 ist nicht so stark ausgeprägt, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Gesamt-GdB von 80 gerechtfertigt wäre. Denn bei dem Wirbelsäulenleiden stehen die damit verbundenen Schmerzen im Vordergrund und führen zu einer weitgehenden Überschneidung mit der Somatisierungsstörung. Ebenso rechtfertigen der Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20 und auch die weiteren orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von jeweils 10 keine Erhöhung des Gesamt-GdB. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H (hilflos). Nach Teil A Nr. 4 VMG sind diejenigen hilflos, die infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt Hilfslosigkeit bei einem täglichen Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen des täglichen Lebens vor (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH –, juris). Bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden ist Hilflosigkeit anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege – wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen – besonders hoch ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, juris). Ein Hilfebedarf bzw. eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung in einem derartigen Umfang ist bei dem Kläger offenkundig nicht gegeben, da ein entsprechender Pflegebedarf beim Kläger nicht im Ansatz besteht. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. ist dem Kläger eine eigenständige Lebensführung möglich, insbesondere im Bereich der Selbstversorgung beim Essen, Waschen, Anziehen, Darm- und Blasenkontrolle besteht eine volle Unabhängigkeit. Bei dem Kläger ist auch im Hinblick auf körperliche Bewegung und geistige Anregung kein Hilfebedarf ersichtlich. Die Kommunikation ist abgesehen von der erforderlichen Hilfestellung beim Lesen und Schreiben nicht beeinträchtigt. Nach Teil A Nr. 4 VMG ist zudem unbeachtlich, ob eine Begleitung bei Reisen und Spaziergängen notwendig ist. Der Gutachter Dr. G. hat keine abweichenden Feststellungen getroffen und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen H verneint. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger ihm gegenüber die Feststellung eines Pflegegrades verneint hat. Ferner erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B. Nach Teil D Nr. 2 b und c) VMG ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) bei schwerbehinderten Menschen gegeben, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen und die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Danach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B, weil bei ihm die Voraussetzungen für das Merkzeichen G, Gl und H nicht gegeben sind. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Merkzeichens H wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) nach Teil D Nr. 4 VMG scheidet mangels Hörbehinderung offenkundig aus. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nach Teil D Nr. 1 VMG gegeben, da der Kläger infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt ist. Insoweit macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 5. Oktober 2015 nach eigener Überprüfung zu eigen. Zugleich stützt sich der Senat diesbezüglich auch auf die Stellungnahmen des Versorgungsarztes H. vom 25. März 2015 und 15. April 2020. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger weiterhin in seiner Gehfähigkeit nicht eingeschränkt ist. So hat er gegenüber Dr. G. zuletzt angegeben, dass er mit seiner Ehefrau Spaziergänge von ein bis zwei Stunden unternimmt. Ferner ist auch nicht nachgewiesen, ob bzw. inwieweit es bei dem Kläger zu Orientierungsstörungen kommt, wenn er sich in einer ihm unbekannten Umgebung bewegt. Dr. C. hat hierzu ausdrücklich eingeräumt, dass dies nicht festgestellt werden kann. Seine Annahme, es sei nach den anamnestischen Angaben möglich und wahrscheinlich, dass der Kläger in für ihn fremden Situationen hilflos sei, genügt nicht den Anforderungen für den Vollbeweis. Stattdessen ist der Senat im Gegenteil davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage ist, bei Orientierungsproblemen die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen und z.B. Bedienstete der Verkehrsbetriebe oder Passanten zu fragen. Hieran ist der Kläger nicht durch seine generalisierte Angststörung gehindert, die nach den Feststellungen von Dr. C. nicht so ausgeprägt und durch ihn überwiegend beherrschbar ist. In seiner Kommunikation ist der Kläger nach der Befunderhebung von Dr. C. ebenfalls nicht wesentlich eingeschränkt. Für den Senat wird dies insgesamt beispielhaft in der Anamnese von Dr. C. belegt, wonach der Kläger, als er sich auf dem Weg zur Begutachtung verlaufen hatte, eine Passantin ansprach und sich den Weg zur Praxis zeigen ließ. Dass Dr. C. trotz seiner vorgenannten Feststellungen dennoch das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen B bejaht, ist für den Senat weder nachvollziehbar noch überzeugend. Dr. G. liefert für seine pauschale Einschätzung keine eingehende Begründung. Zudem ist beiden Gutachtern auch deswegen nicht zu folgen, da sie auch nicht zu der Einschätzung gelangen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G gegeben sind. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF. Nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Mecklenburg-Vorpommern (RdFunkBeitrStVtr MV) in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung wird der Rundfunkbeitrag auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt für blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung (Nr. 1), hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (Nr. 2), und behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Nr. 3). Die vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 gültige Vorläuferregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 a) und b) und Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Mecklenburg-Vorpommern (RGebStV MV), die abweichend noch eine Befreiung von den Rundfunkgebühren regelte, ist im Hinblick auf die gesundheitlichen Voraussetzungen inhaltsgleich. Die vorgenannten Voraussetzungen sind offenkundig nicht erfüllt, da der Kläger nicht unter einer Seh- und Hörbehinderung leidet und bei ihm – nach den obigen Ausführungen – ein Gesamt-GdB von 80 nicht gegeben ist. Der Kläger hat auch nicht aufgrund seiner psychischen Erkrankung einen Anspruch auf das Merkzeichen RF. So ist auch demjenigen das Merkzeichen RF zuzuerkennen, der wegen einer psychischen Störung ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 11. Juli 2017 – B 9 SB 15/17 B –, juris, Rn. 8). Dies ist jedoch nach der vollen Überzeugung des Senats, der sich insoweit insbesondere auf die überzeugenden Einschätzungen des Gutachters Dr. C. stützt, nicht der Fall. Danach ist der Kläger aus psychiatrischer Sicht trotz einer Angststörung generell in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Damit ist, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, der erforderliche ständige Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen nicht gegeben. Diese Einschätzung sieht der Senat konkret auch dadurch bestätigt, dass der Kläger in Begleitung an der öffentlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Rostock teilgenommen hat. Schließlich ist auch kein besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 S. 1 RdFunkBeitrStVtr MV gegeben. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Für die Zeit vor 1. Januar 2013 regelte § 6 Abs. 3 RGebStV MV, dass die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 SB 2/11 R - juris, Rn. 24) ist bei einem Menschen mit Behinderung mit einem GdB unter 80 zu prüfen, ob ein gesundheitlich bedingter Härtefall vorliegt. Ein solcher ist dann gegeben, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht mehr teilnehmen kann (BSG, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt bei dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 70 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und RF ab 1. Dezember 2010 sowie des Merkzeichens H ab 18. Februar 2016. Der 1963 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten erstmalig am 24. Juni 2013 die Feststellung des GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens RF für die Zeit ab 1. Dezember 2010 und legte ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin A. vor, wonach der Kläger aufgrund einer psychischen Behinderung seit Jahren erwerbsunfähig sei und als Analphabet weder Schriftstücke lesen noch Anfragen selbstständig schriftlich beantworten könne. Nach Beiziehung eines Befundberichtes der vorgenannten Ärztin und dessen versorgungsärztlicher Auswertung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2013 bei dem Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 2010 einen GdB von 70 unter Anerkennung der Behinderung seelische Störung, Intelligenzminderung fest und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens RF ab. Mit dem hiergegen am 4. Oktober 2013 eingelegten Widerspruch machte der Kläger außerdem die Zuerkennung des Merkzeichens B geltend. Er sei psychisch krank und könne nicht Lesen und Schreiben, was ihn stark beeinträchtige. Wegen der psychischen Erkrankung traue er sich nicht allein aus der Wohnung und sei immer auf eine Begleitung angewiesen. Alltägliche Dinge wie z. B. Einkaufen könne er nur mit einer Begleitperson erledigen. An öffentlichen Veranstaltungen könne er nicht teilnehmen, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung große Angst vor Menschenansammlungen habe und durch den Analphabetismus orientierungslos sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein höherer GdB als 70 lasse sich nach den erhobenen Befunden nicht begründen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen B und RF lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 17. Dezember 2013 bei dem Sozialgericht Rostock Klage – S 10 SB 340/13 – erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe lange in Nordrhein-Westfalen gelebt und dort keine Rundfunkgebühren bezahlt. Daher sei die Entscheidung des Beklagten nicht verständlich. Er könne nicht Lesen und Schreiben und sei daher nicht in der Lage, allein öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Kläger hat in dem Verfahren – S 10 SB 340/13 – beantragt, den Bescheid vom 18. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 abzuändern und ihm einen höheren GdB sowie die Merkzeichen RF und B zuzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von dem Psychiater Dr. B. und der Allgemeinmedizinerin Dr. A. eingeholt und sodann von dem Facharzt für Psychiatrie Dr. C. ein fachpsychiatrisches Gutachten erstatten lassen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 29. Januar 2015 bei dem Kläger die Diagnosen leichte Intelligenzminderung mit Teilleistungsschwäche (Analphabetismus) und Verhaltensstörung, generalisierte Angststörung und undifferenzierte Somatisierungsstörung gestellt. Die Intelligenzminderung führe nicht zu ausgeprägten Schwierigkeiten im Bereich des Sprachverständnisses und Sprachgebrauches, wohl aber aufgrund der Teilleistungsschwäche zu erheblichen Defiziten in den Bereichen Lesen und Schreiben. Der Kläger sei in der Lage, sprachlich den täglichen Anforderungen für eine ungestörte Konversation wie zum Beispiel für ein einfach strukturiertes klinisches Interview zu erfüllen. Er besitze im Bereich der Selbstversorgung (Essen, Waschen, Anziehen, Darm- und Blasenkontrolle) und im Bereich von praktischen häuslichen Tätigkeiten (Abwaschen, Staubsaugen, Staubwischen und Aufräumen) eine volle Unabhängigkeit. Die in den Akten teilweise aufgeführten Orientierungsstörungen ließen sich testpsychologisch und klinisch nicht detailliert erfassen. Der Kläger sei in der Exploration zur Person, zur Zeit, zum Ort und situativ orientiert gewesen. Anamnestisch belegbar seien jedoch Orientierungsschwierigkeiten in für ihn fremden Umgebungen, die eine komplexe Informationsverarbeitung erforderten. Demgegenüber sei der Kläger wie in der Vergangenheit auch zurzeit in der Lage, sich selbstständig außerhalb der Wohnung in einer ihm vertrauten Umgebung zu bewegen und sich gegebenenfalls Hilfe einzufordern. So habe der Kläger in der Anamnese angegeben, dass er sich nur in einem sehr begrenzten und im bekannten Umfeld bewege und lieber zu Hause bleibe. Dort erledige er verschiedene Hausarbeiten wie staubsaugen und den Müll rausbringen. Manchmal gehe er auch Kleinigkeiten wie Brot und Butter um die Ecke einkaufen. Zudem sei der Kläger eigenständig zum Begutachtungstermin erschienen. Er sei bereits in der Vorwoche mit seiner Ehefrau einmalig den Weg abgefahren, um ihn am Begutachtungstag auch alleine eigenständig meistern zu können. Dennoch habe er sich verlaufen. Er habe aber eine Passantin angesprochen und nach dem Weg gefragt. Diese habe ihm geholfen und gezeigt, wo die Praxis sei. Die generalisierte Angststörung habe sich laut Aktenlage über mehrere Jahre entwickelt und akzentuiert. Phasenweise sei sie als Panikstörung beschrieben worden. Letztlich würden sich phobische Symptome in unterschiedlicher Intensität mit einer vermehrten Unruhe, Übelkeit, Erbrechen, Übererregung, Benommenheit, Schwindelgefühl und massiven körperlichen Symptomen zeigen. Diese Beschwerden wären kontinuierlich nachweisbar und führten in Kombination mit den anderen Erkrankungen zu einer reduzierten Belastbarkeit, welche das bereits bestehende Insuffizienzerleben weiter verstärke. Die zusätzlich nachweisbare undifferenzierte Somatisierungsstörung sei durch anhaltende unterschiedliche multiple körperliche Symptome gekennzeichnet, für die keine ausreichende somatische Erklärung gefunden werde. Die bei dem Kläger nachweisbare leichte Intelligenzminderung sei den Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenzalter von etwa 10 - 12 Jahren, bei Erwachsenen (IQ von etwa 60-70) zuzuordnen und nach Teil B Nr. 3.4.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Der Grund für die Zuordnung sei die bestehende Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, inklusive des Analphabetismus und die damit verbundenen Schwierigkeiten im Bereich der sozialen Einordnung. In der Zusammenschau sei zu konstatieren, dass es dem Kläger trotz der bestehenden Defizite gelungen sei, sich sozial zu integrieren (Ehe, Hilfsarbeiten, Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten). Mit dem erhaltenden Funktionsniveau sei ihm eine eigenständige Lebensführung möglich. Der Kläger sei in der Lage, sprachlich den täglichen Anforderungen für eine ungestörte Konversation wie zum Beispiel für ein einfach strukturiertes klinisches Interview zu erfüllen. Er besitze im Bereich der Selbstversorgung (Essen, Waschen, Anziehen, Darm- und Blasenkontrolle) und im Bereich von praktischen häuslichen Tätigkeiten (Abwaschen, Staubsaugen, Staubwischen und Aufräumen) eine volle Unabhängigkeit. Die zusätzliche Somatisierungsstörung und die generalisierte Angststörung seien den Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen nach Teil B Nr. 3.7 VMG zuzuordnen. Beide Erkrankungen zeigten zum Teil ein ähnliches und vergleichbares Beschwerdebild, sodass eine genaue und differenzierte Zuordnung zu den jeweiligen Erkrankungen generell schwierig sei. Aktuell werde die Somatisierungsstörung den stärker behindernden Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zugeordnet und sei mit einem GdB von 30 zu bewerten. Die generalisierte Angststörung sei den leichten psychischen Störungen zuzuordnen und mit einem GdB von 20 zu bewerten. Aufgrund der gegenseitigen Beeinflussung, Überlappung, Verstärkung und Akzentuierung der Symptomatik werde der Gesamt-GdB aus psychiatrischer Sicht mit 70 bewertet. Im Hinblick auf das Merkzeichen G sei der Kläger aus psychiatrischer Sicht in der Lage, längere Wegstrecken ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liege nicht vor, gleichsam keine Einschränkung des Gehvermögens. Eine genaue Einschätzung, ob eine Störung der Orientierungsfähigkeit vorliege, sei nur schwer möglich, da sich diese nicht in den psychometrischen Untersuchungen abbilden lasse. Zum Untersuchungszeitpunkt sei der Kläger zu allen Qualitäten (Person, Ort, Raum, Zeit und situativ) orientiert gewesen, was aber eine auftretende Orientierungslosigkeit in für ihn unüberschaubaren Situationen, in denen eine komplexe Informationsverarbeitung notwendig sei, nicht ausschließe. Der Kläger sei in der Lage zu benennen, wer er sei und wo er sich befinde, wobei im Rahmen einer Überforderung, zum Beispiel in einer für ihn fremden Umgebung, das Auftreten einer passageren örtlichen und situativen Desorientiertheit nicht ausgeschlossen werden könne und er dann zum Teil hilf- und ziellos agiere. Im Rahmen einer solchen Situation komme es zu Unruhezuständen und Ängsten, die er aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht einordnen und dementsprechend ihnen nicht entgegenwirken könne. Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass der Kläger ausschließlich in ortsfremden und in für ihn ungewohnten und neuen Situationen Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsschwierigkeiten benötige. In seinem gewohnten Umfeld sei eine Orientierung problemlos möglich. Bezogen auf das Merkzeichen B sei es möglich und wahrscheinlich, dass der Kläger in für ihn fremden Situationen hilflos sei. Aufgrund seiner bestehenden Intelligenzminderung in Verbindung mit dem Analphabetismus sei es ihm dann nicht möglich, sich entsprechend zurecht zu finden, sodass sich daraus die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung ergebe. Im Rahmen der beruflichen Aktivitäten als Hilfsarbeiter handle es sich jeweils um für ihn vertraute Situationen, die er in einem sehr begrenzten Bewegungsrahmen meistern könne. Alle Aktivitäten außerhalb dieses vertrauten Rahmens seien ihm nur in Begleitung möglich. Wegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen RF sei aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen generell möglich sei. Als limitierend sei lediglich eine Symptomakzentuierung im Rahmen des phobischen Geschehens zu nennen, wie sie vergleichbar bei anderen Angstpatienten auftreten könne. Somit seien in der Summe keine medizinischen/psychiatrischen Gründe anzuzeigen, die die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen verhindern würden. Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 – S 10 SB 340/13 – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 70. Insoweit ist das Sozialgericht der Einschätzung des Gutachters Dr. C. gefolgt. Daneben seien bei dem Kläger nach den Mitteilungen der behandelnden Ärzte keine weiteren Erkrankungen, welche einen GdB von wenigstens 10 rechtfertigen könnten, gegeben. Ferner lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) nicht vor. Bei dem Kläger sei bereits ein GdB von 80 nicht gegeben. Zudem sei die generalisierte Angststörung lediglich mit einem GdB von 20 zu bewerten. Der Gutachter Dr. C. habe überzeugend und nachvollziehbar eingeschätzt, dass es dem Kläger durchaus möglich sei, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Zudem liege ein ständiger Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen erkennbar nicht vor, da der Kläger zum Beispiel durchaus in der Lage sei, auch an öffentlichen Veranstaltungen wie einem Zoobesuch, dem Botanischen Garten, Kino oder Ähnliches teilzunehmen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B, weil bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G, Gl oder H nicht gegeben seien. Denn eine Berechtigung für eine ständige Begleitung sei bei schwerbehinderten Menschen nach der Teil D Nr. 2. b VMG nur bei denen gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen seien und die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H erfüllten. Bei dem Kläger komme einzig das Merkzeichen G aufgrund der Orientierungsstörung in Betracht. Nach Teil D Nr. 1 VMG seien Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führten, bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingten, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen sei die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen seien entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzten, nur schwer zurechtfinden könnten. Unter diesen Umständen sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 komme eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Das Gehvermögen sei bei dem Kläger nicht eingeschränkt. Es könne damit allein auf die Störung der Orientierungsfähigkeit abgestellt werden, welche dazu führen müsse, dass der Kläger nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen könne. Bei geistig behinderten Menschen seien entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzten, nur schwer zurechtfinden könnten. Der GdB des Klägers sei bei unter 80 anzusetzen. Es müsse sich damit um einen besonders gelagerten Einzelfall bei einer geistigen Behinderung handeln. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der Intelligenzminderung bei dem Kläger ein GdB von 50 und für die Somatisierungsstörung und die generalisierte Angststörung ein GdB von 30 sowie von 20 angenommen werde. Entscheidend sei, dass der Kläger den GdB von 70 nur unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Somatisierungsstörung, der generalisierten Angststörung und der Intelligenzminderung erreiche. Allein aufgrund der geistigen Behinderung hinsichtlich der Intelligenzminderung werde lediglich ein GdB von 50 erreicht. Für den Kläger sei es sicherlich schwierig, aufgrund des Analphabetismus, sich zurecht zu finden und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder Wege zu finden, da er weder die Straßenschilder noch die Beschilderungen der öffentlichen Verkehrsmittel lesen könne. Jedoch führe allein der Analphabetismus nicht dazu, dass von einer Orientierungslosigkeit im geforderten Sinne ausgegangen werden müsse. Dies werde z.B. dann bejaht, wenn ein gehörloser Analphabet sich weder verständigen noch äußern könne und dadurch erhebliche Orientierungsschwierigkeiten aufweise. Der Kläger sei jedoch nach dem Gutachten von Dr. C. im Bereich des Sprachverständnisses und des Sprachgebrauches nicht eingeschränkt. Dem Kläger sei es daher möglich, auch fremde Personen wie Passanten oder Bedienstete der Bahn und ähnliche zu fragen und um Hilfe zu bitten. Bei dem Kläger liege zwar eine generalisierte Angststörung vor, diese sei jedoch nicht so ausgeprägt, dass ihm das nicht möglich sei. Eine verbale Kommunikation sei mit dem Kläger ohne Probleme möglich, wie sich die Kammer selbst in der mündlichen Verhandlung habe überzeugen können. Der Kläger habe sich in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt äußern können und es sei eine adäquate Gesprächsführung möglich gewesen. Daher stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es dem Kläger auch zuzumuten sei, fremde Personen um Hilfe zu bitten und eine entsprechende Kommunikation zu führen. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall liege nicht vor. Gegen das ihm am 10. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Oktober 2015 Berufung – L 3 SB 46/15 – eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Gutachter habe ihn nur zweimal gesehen und könne nicht beurteilen, was wirklich in ihm vorgehe. Am 18. Februar 2016 hat der Kläger bei dem Beklagten einen Neufeststellungsantrag gestellt und die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung der Merkzeichen B, RF und (erstmalig) H geltend gemacht unter Vorlage eines Entlassungsberichts des psychiatrischen Krankenhauses D. vom 22. September 2015, in dem im Wesentlichen die bekannten psychiatrischen Diagnosen angegeben werden. Der Kläger sei im stabilisierten Zustand entlassen worden. In dem ebenfalls vorgelegten Arztbrief der Universitätsmedizin A-Stadt vom 29. Januar 2016 werden die Diagnosen koronare Eingefäßerkrankung sowie arterieller Hypertonus mitgeteilt. Bei einer stationären Koronarangiographie sei eine kritische RIVA-Stenose festgestellt worden, die mittels DES-Implantation erfolgreich behoben worden sei. Nach versorgungsärztlicher Auswertung hat der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2016 abgelehnt. Die koronare Eingefäßerkrankung könne nicht als Behinderung mit einem GdB von mindestens 10 anerkannt werden. Den hiergegen am 1. Juni 2016 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 zurückgewiesen. Mit der hiergegen am 26. Juli 2016 bei dem Sozialgericht Rostock erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt, er könne nicht lesen und – abgesehen von seinem Namen – auch nicht schreiben. Er benötige immer eine Begleitung, die zur Not seine Papiere ausfülle o.ä. Er könne weder alleine einkaufen gehen noch Konzerte oder Veranstaltungen besuchen. Der Kläger hat in dem Verfahren – – sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen höheren GdB als 70 sowie die Merkzeichen H, B und RF zuzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen höheren GdB als 70. Die seelische Störung, Intelligenzminderung, die generalisierte Angststörung sowie die Somatisierungsstörung seien weiterhin zusammen mit einem GdB von 70 zu bewerten. Es sei nicht ersichtlich, dass es im Hinblick auf das Urteil vom 5. Oktober 2015 – S 10 SB 340/13 – zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen sei. Daneben ergäben sich nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine weiteren Erkrankungen mit einhergehenden Funktionseinschränkungen, welche wenigstens einen GdB von 10 rechtfertigen würden. Dies gelte auch für die bei dem Kläger bestehende koronare Eingefäßerkrankung, die nach dem Befund der Universitätsmedizin A-Stadt vom 29. Januar 2016 erfolgreich mit einer DES-Implantation in den Riva behandelt worden sei. Für die Zeit ab Februar 2016 seien dem Kläger die Merkzeichen B und RF weiterhin nicht zuzuerkennen und ebenso wenig das Merkzeichen H. Bezogen auf dieses Merkzeichen werde darauf hingewiesen, dass es nicht ausreiche, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankungen und seiner Intelligenzminderung in vereinzelten Lebenslagen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Es sei aufgrund des Analphabetismus des Klägers durchaus notwendig, dass er in bestimmten Situationen, wie dem Ausfüllen von Anträgen oder auch beim Einkauf oder anderen Verrichtungen des täglichen Lebens, auf Hilfe angewiesen sei. Dieses decke sich jedoch nicht mit dem Begriff der Hilflosigkeit nach den VMG. Deren Voraussetzungen für das Merkzeichen H erfülle der Kläger eindeutig nicht. Gegen den ihm am 31. Januar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Februar 2017 Berufung – L 3 SB 6/17 – eingelegt und zur Begründung ausgeführt, bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei er auf Hilfe angewiesen. Er könne sich nicht einmal Fahrkarten am Automaten ziehen. Zudem gebe es nicht überall Fahrkartenhäuschen. Auch könne man sich nicht im Voraus so viele Fahrkarten kaufen. Es hätten sich in A-Stadt viele Straßennamen geändert, die zu DDR-Zeiten anders geheißen hätten. Er könne nicht an öffentlichen Veranstaltungen wie Theater und Kino teilnehmen. Er bekomme Platzangst, weil dann einfach zu viele Menschen da seien. Er könne einfach nicht lesen und schreiben. Er brauche nicht in der Not, sondern ständig eine Begleitperson, die ihm die Papiere ausfülle und auch vorlese. Er bekomme auch Angst und Panik, wenn er in einer fremden Umgebung sei. Mit dem Gutachten von Dr. C. sei er weiterhin nicht einverstanden. Mit Beschluss von 24. Oktober 2019 hat der Senat die Berufungsverfahren – L 3 SB 46/15 und L 3 SB 6/17 – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 5. Oktober 2015 und dessen Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 und dessen Bescheid vom 19. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger einen GdB von mindestens 80 und die Merkzeichen B und RF ab 1. Dezember 2010 sowie das Merkzeichen H ab 18. Februar 2016 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Senat hat einen Befundbericht der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin F. vom 5. April 2017 eingeholt, dem Entlassungsberichte der Universitätsmedizin A-Stadt und des Krankenhauses E. beigefügt gewesen sind. Darin wird neben den bekannten Diagnosen von einem chronischen Inguinalschmerz rechts bei Ausschluss einer Rezidiv-Leistenhernie und Zustand nach vier Leisten-Operationen in den Jahren 2013, 2014 und Juli und Oktober 2016 sowie einer Semikastration im März 2017 berichtet. Der Kläger habe auch weiterhin über Schmerzen im Leistenbereich geklagt und sei ab Oktober 2016 zeitweise mit Opiaten behandelt worden. Hierauf hat der Beklagte mitgeteilt, die Opiatbehandlung deute auf chronische Schmerzen mit einem Einzel-GdB von 30 hin, und hat im Vergleichswege einen GdB von 80 ab Oktober 2016 ohne Merkzeichen angeboten, was der Kläger abgelehnt hat. In dem von dem Kläger vorgelegten Arztbrief des Krankenhauses E. vom 14. Juli 2017 wird mitgeteilt, dass im Rahmen einer mehrwöchigen vollstationären Schmerztherapie eine Opiatentzugsbehandlung erfolgreich durchgeführt worden sei und die Opioide vollständig hätten abgesetzt werden können. Die Beschwerden des Klägers hätten von einer Schmerzstärke von 10 auf 6 und weniger reduziert werden können. Der Kläger habe angegeben, der Leistenschmerz habe sich um 50 % verringert. Die Schmerzen machten ihm nicht mehr solche Angst. Die Gehstrecke habe auf eine nahezu unbegrenzte Strecke ohne Schmerzen verbessert werden können. Vorher vermiedenes Treppensteigen sei nun wieder möglich bei nur selten intermittierend auftretendem Schmerz. Brust- und Magenschmerzen seien wirksam reduziert worden. Die vorher angegebene Übelkeit habe sich ebenfalls deutlich verbessert. Der Senat hat einen Reha-Entlassungsbericht der Klinik E. vom 14. Juni 2019 beigezogen, in dem der Zustand nach operativen Wurzeldekompressionen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich im August und September 2018 und der Zustand nach Neurektomie wegen starker Leistenschmerzen im Mai 2019 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angegeben werden. Hierauf hat der Senat ein orthopädisch-sozialmedizinisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 6. Februar 2020 eingeholt. Dieser hat bei dem Kläger folgende Behinderungen festgestellt: Es bestehe eine Funktionseinschränkung an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule auf dem Boden von Bandscheibenschäden, wobei auch nach operativen Eingriffen an der Hals- wie auch Lendenwirbelsäule im August und September 2018 Bewegungseinschränkungen und Schmerzen verblieben seien. Demnach bestünden geringe bis mittelgradige Funktionsstörungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, die gemäß Teil B Nr. 18.9 VMG mit einem GdB von 30 bewertet werden könnten. Die Funktionseinschränkung des linken Daumens sei mit einer Versteifung des Daumengrundgelenkes in günstiger Stellung und zusätzlicher Verformung des Weichteilmantels des Daumens verbunden, sodass gemäß Teil B Nr. 18.13 VMG ein GdB von maximal 10 zugeordnet werden könne. Die Funktionseinschränkung der Hüftgelenke mit schmerzhafter Beweglichkeit und hüftgelenksassoziierten Schmerzen auf dem Boden einer Koxarthrose sei mit geringen Bewegungseinschränkungen beidseits verbunden, wofür nach Teil B 18.14 VMG ein GdB von 10 angemessen sei. Die Funktionsbehinderung der Kniegelenke mit geringen Funktionsstörungen bei schmerzhafter Beweglichkeit sei gemäß Teil B 18.14 VMG mit einem GdB von 10 zu bewerten. Die arterielle Hypertonie mit koronarer Herzerkrankung und Stent-Implantation im Oktober 2016 sei gemäß Teil B Nr. 9.3 VMG als Bluthochdruck mit gering ausgeprägten Organfolgeerscheinungen mit einem GdB von 20 zu beurteilen. In Bezug auf das Funktionssystem Hirn einschließlich Psyche bestehe eine stärkergradige Behinderung der psychophysischen Integrität mit Depression, Angststörung sowie Analphabetismus, Schmerzstörungen und Intelligenzminderung. Der bei dem Kläger bestehende Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung wirke sich im Alter deutlicher aus und störe die kognitive Integrität, sodass nach Teil B Nr. 3.1.2 VMG ein GdB von 60 zugeordnet werden könne. Es werde ein Gesamt-GdB von 70 vorgeschlagen, da die Gesamtheit der Behinderungen in etwa vergleichbar schwer sei wie bei dem Verlust eines Beines im Oberschenkel oder der Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk, jedoch nicht so schwerwiegend wie Behinderungen mit einem festen GdB von 80 wie zum Beispiel der Verlust beider Beine im Unterschenkel oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines. Die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen B müssten gesehen werden. Bei dem Kläger bestehe eine stärkergradige Behinderung der psychophysischen Integrität wie die Unfähigkeit zu lesen bzw. sich an bekannten, insbesondere unbekannten Orten hinreichend zu orientieren. Die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF lägen nicht vor, da keine Seh- und Hörbehinderung gegeben und der Kläger aufgrund seiner Leiden nicht daran gehindert sei, an öffentlichen Veranstaltungen zumindest mit Begleitung teilzunehmen. Die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen H seien auch nicht gegeben, weil die Behinderung des Klägers nicht derart schwerwiegend sei, dass sie mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung oder einer Querschnittslähmung oder vergleichbaren Behinderungen gleichzusetzen sei. Hierauf hat der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen B weiterhin verneint und insoweit auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. H. vom 15. April 2020 Bezug genommen. Der gegenteiligen Auffassung des Gutachters Dr. G. könne nicht gefolgt werden, weil dieser keine gutachterliche Untersuchung hinsichtlich der psychiatrischen Beschwerden und der Orientierungsstörung vorgenommen habe. Es seien lediglich die anamnestischen Angaben des Klägers ungeprüft übernommen worden. Wie bereits der psychiatrische Fachgutachter Dr. C. mit Gutachten vom 9. Januar 2015 werde auch jetzt als wesentlicher Aspekt die fehlende Lesefähigkeit des Klägers angegeben. Diese begründe jedoch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens B. Vielmehr sei es dem Kläger zuzumuten, Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe oder andere Personen um Hilfe zu bitten. Es bestehe hier ein erheblicher Unterschied zu anderen Personenkreisen wie zum Beispiel Gehörlosen mit Analphabetismus. Ein Einzel-GdB von 20 bei einer Angststörung reiche nicht als Begründung dafür aus, dass dieses nicht zuzumuten wäre. Im Weiteren erfordere die Zuerkennung des Merkzeichens B auch die Zuerkennung eines weiteren Merkzeichens G, Gl oder H, deren Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vorlägen. Das Merkzeichen G stehe Menschen mit geistiger Behinderung gemäß Teil A Nr. 1 f VMG zu, wenn eine entsprechende Störung der Orientierungsfähigkeit bestehe, aufgrund derer sich die Menschen mit Behinderungen im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzten, nur schwer zurechtfinden könnten. Im aktuellen Gutachten erfolge jedoch eine kritiklose Übernahme der anamnestischen Angaben ohne eine objektivierende Überprüfung. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen seien bei dem Kläger nicht so stark ausgeprägt, dass diese das Merkzeichen G begründen könnten. Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule im BWS- und LWS-Bereich wäre allein mit einem GdB von 20 zu bewerten, die aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen der Hüfte- und Kniegelenke mit einem GdB von jeweils 10 nicht zu erhöhen sei. Eine höhere Bewertung des chronischen Schmerzsyndroms scheide aus, da die zwischenzeitlich angegebene Behandlung mit hochpotenten Opiaten nach der aktuellen Medikamentenliste nicht mehr erfolge. Daher werde das Vergleichsangebot über einen GdB von 80 ab Oktober 2016 zurückgenommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.