Urteil
L 3 VE 1/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bzw. eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann.(Rn.14)
2. Dies gilt in gleicher Weise für eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Die Verurteilung zu einer Leistung setzt dabei voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Wendet sich der Kläger mit seinem Klageanspruch gegen das Anlegen und die Art und Weise der Führung von Verwaltungsakten, so handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, den der Kläger gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Anspruch geltend machen kann.(Rn.15)
3. Ebenso ist eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG unzulässig. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden.(Rn.16)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bzw. eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann.(Rn.14) 2. Dies gilt in gleicher Weise für eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Die Verurteilung zu einer Leistung setzt dabei voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Wendet sich der Kläger mit seinem Klageanspruch gegen das Anlegen und die Art und Weise der Führung von Verwaltungsakten, so handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, den der Kläger gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Anspruch geltend machen kann.(Rn.15) 3. Ebenso ist eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG unzulässig. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden.(Rn.16) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Neubrandenburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2017 zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese – nach Überprüfung – zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die zutreffende Begründung des Sozialgerichts gilt uneingeschränkt auch in Hinblick auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Frage der Vollständigkeit der (Verwaltungs-)Akten des Beklagten. Der 1963 geborene Kläger begehrte mit dem am 23. August 2011 bei dem Beklagten gestellten Erstantrag nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz die Anerkennung zahlreicher Gesundheitsstörungen als Folge einer durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Januar 1994 rehabilitierten Freiheitsentziehung vom 15. August 1982 bis 11. Mai 1983. Mit Bescheid vom 28. November 2013 versagte der Beklagte gemäß § 66 SGB I die geltend gemachten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Klägers bei der Sachaufklärung. Drei Gutachtenaufträge an psychiatrische Sachverständige seien wegen des Misstrauens und übertriebener Forderungen des Klägers gescheitert. Hiergegen legte der Kläger am 18. Dezember 2013 Widerspruch ein. Mit der am 20. August 2014 bei dem Sozialgericht Stralsund erhobenen Klage – S 10 VE 9/14 – hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 28. November 2013 geltend gemacht. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass die Verwaltungsakten des Beklagten stark manipuliert seien und er nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Mit Beschluss vom 3. März 2015 hat das Sozialgericht den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die hiergegen von dem Kläger am 9. März 2015 eingelegte Beschwerde wurde bei dem Senat das Beschwerdeverfahren – L 3 VE 5/15 B PKH – geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Versagungsbescheid vom 28. November 2013 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger auf seine nach Akteneinsicht erfolgte Mitteilung, diesen bislang nicht erhalten zu haben, am 20. März 2015 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 9. April 2015 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage – S 10 VE 7/15 – erhoben, das am 28. Dezember 2015 das Ruhen des Verfahrens in Hinblick auf das Verfahren – S 10 VE 9/14 – angeordnet hat. Am 29. November 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage bei dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben und zugleich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren – S 5 VE 7/16 ER = L 3 VE 2/17 B ER – anhängig gemacht, das in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist. Zur Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt, dass mannigfache Urkundenfälschungen und -unterdrückungen vorlägen. Die Klage werde erhoben, da dies für die Fortführung der Verfahren – S 10 VE 9/14, L 3 VE 5/15 B PKH sowie S 10 VE 7/15 – zwingend notwendig sei. Die Klage werde als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG erhoben, um mehrere Akten des Beklagten für nichtig erklären zu lassen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Beklagte zwei notwendige und eine völlig überflüssige (Verwaltungs-)Akte angefertigt. Diese bestehe aus vorder- und rückseitig durcheinander kopierte Kopien anderer Akten und sei als Band II der grauen Antragsakte hinzugefügt worden. Im Übrigen fehle in der orangenen Widerspruchsakte das Original der 179-seitigen Widerspruchsbegründung des Klägers vom 27. Juli 2014. Am 29. Januar 2016 habe der Beklagte dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem Verfahren – L 3 VE 5/15 B PKH – mitgeteilt, dass die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 27. Juli 2014 im Original übersandt werde. Dabei handele es sich um eine Lüge, da nur Kopien der ersten 6 Seiten der Widerspruchsbegründung übersandt worden seien. Gemäß § 104 SGG seien die Verwaltungsakten bei Gericht als Original oder beglaubigte Kopie einzureichen. Der Kläger hat beantragt: 1. Ich beantrage festzustellen, dass die graue Akte Band II von Blatt 249 bis Blatt 425 eine vollkommen überflüssige Akte ist. 2. Die Nichtigkeit der Widerspruchsakte ist festzustellen, weil sie unvollständig ist. 3. Die Nichtigkeit des Beklagten-Schreibens vom 29. Januar 2016 ist festzustellen, da die 179-seitige Widerspruchsbegründung nicht übersandt wurde. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2017 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da eine Klagebefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach § 54 SGG oder § 55 SGG zulässige Klageart nicht vorlägen. Für die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage und die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die in § 54 SGG geregelt seien, bestehe keine Klagebefugnis und kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Anfechtungsklage sei nur zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rn. 7). Die Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage sei gegeben, wenn der Kläger mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht voll durchgedrungen sei. An der Klagebefugnis fehle es, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen könne (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 22). Der Anfechtungsklage liege ein bereits erlassener und der Verpflichtungsklage ein zu erlassender Verwaltungsakt zugrunde, der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowohl ein bereits erlassener als auch ein zu erlassender (geänderter) Verwaltungsakt. In jedem Fall bedürfe es eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 SGB X sowie der Durchführung eines Vorverfahrens, § 78 SGG. Einen solchen fechte der Kläger weder an, noch begehre er dessen Erlass. Der Beklagte habe bisher nur den Bescheid vom 28. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2014 erlassen, gegen den bereits eine Klage vor dem Sozialgericht Stralsund geführt werde. Weitere Bescheide existierten nicht. Der Kläger begehre mit seinen Einwänden zur Anlegung und zum Führen von Verwaltungsakten auch nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, da das Anlegen und Führen von Verwaltungsakten lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Rechtswirkung nach außen sei und damit auch kein Einzelfall geregelt werde. Es bestehe auch keine Klagebefugnis und kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Mit der Leistungsklage werde die Verurteilung des Gegners zu einer Leistung oder Unterlassung begehrt, nicht jedoch der Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Verurteilung zu einer Leistung setze dabei voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Die unechte Leistungsklage (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage), sei zulässig, wenn der Kläger behaupte, dass er einen Rechtsanspruch auf die Leistung habe und deswegen durch den entgegenstehenden Verwaltungsakt beschwert sei (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 39, 39 b). Da es für die unechte Leistungsklage des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes bedürfe und ein solcher hier nicht vorliege, komme diese Klageart vorliegend nicht in Betracht. Die reine Leistungsklage habe in Abgrenzung zur unechten Leistungsklage ihren Anwendungsbereich im Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 37); in seltenen Fällen auch im Verhältnis des Staates zum Bürger, beispielsweise bei der Akteneinsicht (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 41). Eine Klagebefugnis bei der echten Leistungsklage bestehe in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn der Kläger mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht voll durchgedrungen sei. An der Klagebefugnis fehle es, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen könne (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 41 a). Der Kläger begehre von dem Beklagten nicht die Akteneinsicht an sich, die ihm auch zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden sei, sondern wende sich gegen das Anlegen und die Art und Weise der Führung von Verwaltungsakten. Da dies ein verwaltungsinterner Vorgang sei, könne der Kläger diesbezüglich gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche geltend machen. Darüber hinaus hätte der Kläger die Möglichkeit, im Rahmen einer der benannten Klagearten bei Erfüllung der Voraussetzungen für diese, seine Einwände bezüglich der Ermittlungen und Entscheidungen des Beklagten vorzubringen. Eines eigenständigen, davon unabhängigen Angriffs oder einer entsprechenden Verpflichtung bedürfe es daher nicht. Letztendlich bestehe auch keine Klagebefugnis und kein Rechtsschutzbedürfnis für die in § 55 SGG geregelte Feststellungsklage. Nach § 55 Abs. 1 SGG könne mit der Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig sei, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sei, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Die Feststellungsklage sei u.a. nur zulässig, wenn der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG falle und der Kläger zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe (vgl. Keller, a.a.O. § 55 SGG Rn. 3). § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGG kämen dabei unter keinem Gesichtspunkt in Frage. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG greife in Bezug auf den (nicht streitgegenständlichen) Bescheid vom 28. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2014 nicht ein. Einen darüber hinausgehenden oder weiteren Antrag habe der Kläger bei dem Beklagten nicht gestellt. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG greife nicht, weil der Kläger nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehre. Es verbleibe damit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, dessen Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht erfüllt seien. Bei dem Rechtsverhältnis im Sinne der Nr. 1 handele es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis verstehe man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergäben (vgl. Keller, a.a.O., § 55 Rn. 4). Eine Feststellungsklage sei nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten würden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sei (vgl. Keller, a.a.O., § 55 Rn. 5). Mit seinen Einwänden zum Anlegen und Führen von Verwaltungsakten nehme der Kläger kein ihm zustehendes konkretes Recht in Anspruch. Er habe nach § 25 SGB X bzw. § 120 SGG einen Anspruch auf Akteneinsicht, jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch bezüglich des Anlegens und Führens von Verwaltungsakten, da dies ein rein interner Verwaltungsvorgang sei. Soweit der Kläger strafrechtlich relevante Aspekte benenne, seien diese nicht vor dem Sozialgericht zu verfolgen. Gegen den ihm am 1. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. März 2017 Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. Februar 2017 aufzuheben und festzustellen, 1. dass die graue Akte Band II von Blatt 249 bis Blatt 425 nicht die Original-Widerspruchsakte ist und daher wegen Verstoßes gegen § 104 SGG nichtig ist, 2. dass die Antragsakte und die Widerspruchsakte bei dem Beklagten getrennt geführt wurden, aber jetzt im Gerichtsverfahren zu einer Akte zusammengefasst wurden, 3. dass der Aktendeckel der Widerspruchsakte entfernt wurde und durch einen neuen Aktendeckel mit der Aufschrift Bd. 2 ersetzt worden ist und die ca. ersten 20 Seiten der Widerspruchsakte der Antragsakte hinzugefügt wurden, 4. die Nichtigkeit des Beklagten-Schreibens vom 29. Januar 2016 ist festzustellen, da anstelle der 179-seitigen Widerspruchsbegründung ca. zehn Seiten übersandt und in die Gerichtsakte, aber nicht in die Verwaltungsakte aufgenommen wurden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Neubrandenburg – S 5 VE 7/16 ER = L 3 VE 2/17 B ER – und des Sozialgerichts Stralsund – S 10 VE 9/14 mit L 3 VE 5/15 B PKH – sowie – S 10 VE 7/15 –.