OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 R 366/12

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2018:0606.4R366.12.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 30 Abs 3 S 2 SGB 1. (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 23. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 30 Abs 3 S 2 SGB 1. (Rn.27) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 23. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Da das Überprüfungsbegehren des Klägers im Jahr 2009 insgesamt auf eine höhere Rentengewährung gerichtet war, hat dieser im Rahmen seines Widerspruchs zulässig neue Begründungselemente bezüglich anzuerkennender Entgeltpunkte geltend machen können, welche von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 dann auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet worden sind. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abänderung des Rentenbescheides und Gewährung einer höheren Altersrente nach § 44 Abs. 1 SGB X, denn der zu überprüfende Bescheid erweist sich als rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte für den streitigen Zeitraum von September 1961 bis März 1990 (lediglich) Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt. Gemäß § 254d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI treten an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte (Ost). Diese Regelung ist nach der hier allein in Betracht kommenden (Rück-)Ausnahme des § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 allerdings nicht anzuwenden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch nicht, da er nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 (weiterhin) in A-Stadt – mithin im Beitrittsgebiet - und nicht in P. bzw. C-Stadt hatte. Der Rechtsbegriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein „Aufenthalt“; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie „erkennen lassen“, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet „nicht nur vorübergehend verweilt“ (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R – juris Rdnr. 24). Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden. Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der „gewöhnliche Aufenthalt“ - wie hier - rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Diese Zukunftsgerichtetheit der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist deswegen erforderlich, weil im Sozialrecht hiervon in vielfältiger Weise auch sofort zu treffende zukunftsorientierte Entscheidungen abhängen (BSG, a.a.O., Rdnr. 25 f.). Das Gericht entscheidet, wenn es eine Prognose trifft, nach freier Überzeugung. Ein (gewichtiges) Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunktes der Lebensverhältnisse (BSG, a.a.O., Rdnr. 30 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien hatte der Kläger nach der Überzeugung des Senats (jedenfalls) am 18. Mai 1990 tatsächlich und auch prognostisch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt, da sich zu diesem Zeitpunkt sein Lebensmittelpunkt (weiterhin) bei seiner Familie in A-Stadt und nicht in P. bzw. C-Stadt befand. Der Kläger war zum Stichtag erst etwa eineinhalb Monate in C-Stadt erwerbstätig und gut einen Monat in P. mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seine berufstätige Ehefrau und das gemeinsame minderjährige Kind befanden weiterhin in der gemeinsamen Familien(haupt)wohnung in A-Stadt und der Kläger war daher bestrebt, an den Wochenenden nach A-Stadt zu pendeln und dieses - wenn möglich - mit beruflichen Terminen zu kombinieren. Dabei war es sicherlich für ihn von Vorteil, in der Nähe von C-Stadt bei Verwandten unterkommen und damit die Wohnkosten und das wirtschaftliche Risiko für die Familie möglichst gering halten zu können. Insofern vermag der Senat in der Möglichkeit einer kostenfreien bzw. –günstigen Unterkunft bei Verwandten in der Anfangsphase der Neuaufnahme einer beruflichen Tätigkeit kein gewichtiges Indiz für eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sehen, wenn die anderen Familienmitglieder in A-Stadt verblieben und auch der Kläger selbst an seinem Erstwohnsitz festhielt. Der Kläger hatte damals zu einem frühen Zeitpunkt nach dem „Mauerfall“ die Chance gesehen, im Gebiet der (alten) Bundesrepublik einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wobei der dortige Arbeitsmarkt wie auch das System insgesamt für ihn aber noch weitgehend unbekannt waren. Nach einer beruflichen Tätigkeit von lediglich ca. sechs Wochen ist - unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes oder aber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen wurde – von einem noch nicht gefestigten beruflichen Neueinstieg auszugehen. Hinzu kommt, dass mit der damaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 1990 zwei völlig unterschiedliche politische Systeme parallel bestanden, die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion gerade erst verhandelt wurde und sich bei dieser Situation die Familie des Klägers weiterhin im Beitrittsgebiet befand. Der Kläger hat selbst dargestellt, dass er die gefestigten Beziehungen nach A-Stadt, wo seine Frau und Kinder lebten, weiter aufrechterhielt. Soweit der Kläger schließlich pflegerische bzw. unterstützende Handlungen gegenüber seiner Tante im Verlaufe des mehrjährigen Aufenthalts in P. zur Begründung heranzieht, sei darauf hingewiesen, dass spätere, zum Zeitpunkt des Stichtages am 18. Mai 1990 noch nicht erkennbare Entwicklungen die sich auf den Zeitpunkt des Stichtages beziehende Prognoseentscheidung nicht beeinflussen können. Aus den Gesamtumständen ist daher zu schlussfolgern, dass der Kläger sich am Stichtag des 18. Mai 1990 (lediglich) i.S. eines vorübergehenden Aufenthaltes in P. im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung befand, während der örtliche Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen und damit sein „gewöhnlicher Aufenthalt“ weiterhin in A-Stadt verblieb. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten – anstelle von Entgeltpunkten (Ost) - für die Zeit von September 1961 bis März 1990. Der am 12. März 1943 geborenen Kläger war mit Hauptwohnsitz durchgängig in A-Stadt gemeldet. Bis März 1990 war er im Beitrittsgebiet berufstätig, bevor er im April 1990 eine Beschäftigung in C-Stadt aufnahm. Von April 1990 bis November 1994 hatte er eine Nebenwohnung in P.. Im November 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung, wobei er als Wohnsitz am 18. Mai 1990 A-Stadt, DDR, angab. Ausweislich eines Vermerkes in der Akte der Beklagten bestätigte der Kläger im Mai 2004 auf telefonische Nachfrage nach seinem Wohnort im April 1990, immer in A-Stadt gewohnt zu haben. Im Rentenantrag vom Juli 2006 beantwortete der Kläger die Frage nach seinem Wohnort am 18. Mai 1990 dann jedoch mit „P., BRD“. Mit Rentenbescheid vom 24. Juli 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 765,31 Euro monatlich, wobei sie der Rentenberechnung für die Zeit bis März 1990 Entgeltpunkte (Ost) und ab April 1990 Entgeltpunkte zugrunde legte. Nachdem der Kläger im Jahr 2009 eine Berücksichtigung von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus den Jahren 2005/2006 begehrte, erließ die Beklagte am 2. Dezember 2009 einen (insoweit stattgebenden) zweiten Rentenbescheid; die Rentenhöhe wurde rückwirkend auf 794,84 Euro monatlich heraufgesetzt. Gegen diesen Rentenbescheid wurde am 10. Dezember 2009 Widerspruch mit der (nunmehrigen) Begründung erhoben, dass am 18. Mai 1990 der Wohnsitz in P. gewesen sei und somit keine Entgeltpunkte (Ost) berechnet werden dürften. Ab April 1990 sei er als Außendienstmitarbeiter bei der S. Iserlohn (bis Ende 1991) sowie dann bei der Normbau R. tätig gewesen. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Regelungsgehalt des § 254d Abs. 1 SGB VI (Eintritt von Entgeltpunkten (Ost) anstelle der ermittelten Entgeltpunkte) nach Abs. 2 dann keine Anwendung finde, wenn ein Versicherter seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei unter dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort zu verstehen, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Aus dieser Formulierung werde deutlich, dass eine Abgrenzung des gewöhnlichen Aufenthaltes gegenüber dem vorübergehenden Aufenthalt erfolgen müsse. Es sei abzuwägen, zu welchem Ort die engeren wirtschaftlichen und/oder persönlichen Bindungen bestehen. Aus der eingereichten Meldebestätigung der Stadt P. sei ersichtlich, dass der Kläger vom 9. April 1990 bis 29. November 1994 einen Nebenwohnsitz in P. innegehabt habe. Im Rahmen eines früheren Verfahrens habe der Kläger am 17. Mai 2004 telefonisch mitgeteilt, stets in A-Stadt gewohnt zu haben. Aus dem Nebenwohnsitz lasse sich vorliegend kein gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herleiten. Am 19. Januar 2010 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) A-Stadt erhoben worden mit der Begründung, nach der Wende ausschließlich im Westen - im norddeutschen Raum - tätig gewesen zu sein. Dabei habe ein Nebenwohnsitz in P. bestanden bei dortiger voller Integration. Telefonische Angaben zu seinem Wohnort seien nie gemacht worden. Auf Anfrage des SG hat der Kläger unter Beifügung zahlreicher Anlagen (u. a. zur Bestätigung der Beschäftigungen und durchgeführten Geschäftsreisen) zudem mitgeteilt, dass er in der streitigen Zeit bei verschiedenen bzw. umstrukturierten Firmen beruflich tätig gewesen sei. Die in dieser Zeit erforderlichen Kundenbesuche wären von einem Wohnsitz in A-Stadt nicht durchführbar gewesen. Der Wohnsitz in A-Stadt sei insbesondere von seiner Ehefrau mit den beiden Kindern beibehalten worden, da diese in P. als Leiterin eines Kindergartens beschäftigt gewesen sei. Sofern es die beruflichen Möglichkeiten erlaubten, habe er seine Familie an den Wochenenden in A-Stadt besucht oder diese seien zu ihm nach P. gekommen. Dies sei nicht regelmäßig möglich gewesen, da er in P. pflegerische Aufgaben für das Ehepaar Hannemann - die Vermieter der Nebenwohnung - übernommen habe. So sei die Einkommenserklärung durch das Steuerbüro K. an das Finanzamt Elmshorn weiterzuleiten gewesen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse angebe. Auch eine Abwesenheit von längerer Dauer hebe dann den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf, wenn die Absicht oder die Wahrscheinlichkeit bestehe, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und gefestigte Beziehungen dorthin aufrecht erhalten bleiben. Nach den eigenen Aussagen des Klägers sei der Wohnsitz in A-Stadt beibehalten worden. Lediglich aufgrund der beruflichen Tätigkeit sei eine Nebenwohnung in P. bezogen worden. Die Familie sei weiterhin ihrer Berufstätigkeit bzw. dem Schulbesuch in A-Stadt nachgegangen. Der Kläger habe dementsprechend gependelt; somit sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in A-Stadt beibehalten worden. In einem ersten richterlichen Hinweisschreiben vom 24. Juni 2010 hat das SG die Auffassung vertreten, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin in A-Stadt gewesen sei. So ergebe sich aus den eingereichten Reisekostennachweisen für das Jahr 1991, dass der Kläger häufig freitags und manchmal auch montags Außendiensttermine im Bereich A-Stadt wahrgenommen habe. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, dass das Aufrechterhalten der Beziehungen zur Familie wohl nachvollziehbar gewesen sein dürfte. Dass er persönlich im Jahre 1990 keine Ambitionen gehabt habe, nach A-Stadt zurückzukehren, ergebe sich eindeutig daraus, dass er auch viele Jahre nach 1990 in P., eingebunden in einem Familienverbund mit den Eheleuten Elenore (Tante) und Günter H. gelebt und die pflegebedürftige Tante und ihren Ehemann im Alltag unterstützt habe. So hätten in P. bereits eigene gefestigte Beziehungen bestanden. Daraufhin hat das SG den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass doch ein Anspruch auf Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) bestehen könnte. Insofern ist der Kläger ergänzend dazu angehört worden, ob es sich um von vornherein befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse gehandelt habe. Auch dürfte es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers nur in der Zeit vom 9. April bis 18. Mai 1990 ankommen, da anschließend unstreitig Beitragszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien. In Reaktion hierauf hat der Kläger erklärt, bis Ende 1991 unbefristet bei der Firma S. tätig gewesen zu sein und Anfang 1992 ein Angebot der Firma N. angenommen zu haben mit einem ebenfalls unbefristeten Arbeitsvertrag. Letzteres Beschäftigungsverhältnis habe er zum 30. Juni 1995 aufgelöst, da er nach dem Tod seiner Tante und später auch noch ihres Ehemannes den Wohnsitz in P. nicht mehr habe nutzen können. Die Beklagte hat entgegnet, der Kläger habe in der Zeit vom 1. April 1990 bis 31. Dezember 1991 eine Tätigkeit in den alten Bundesländern ausgeübt. In dieser Zeit sei in P. die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes erfolgt. Der Bezug zum Hauptwohnsitz in A-Stadt habe jedoch über den gesamten Zeitraum bestanden. Nach den eigenen Aussagen sowie den eingereichten Tourenplänen habe der Kläger in dieser Zeit zwischen seinem Hauptwohnsitz - dem Familienwohnsitz in A-Stadt - und dem Nebenwohnsitz in P. gependelt. Zudem sei während dieser Zeit keine Notwendigkeit durch den Kläger gesehen worden, eine Ummeldung nach P. vorzunehmen. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Vorteile für den Kläger bestanden hätten. Durch den Wochenrhythmus mit den Pendelfahrten nach A-Stadt habe der Kläger sich üblicherweise von dienstags bis donnerstags in P. aufgehalten. Eine umfassende Pflege der im selben Haus lebenden Tante scheine hier unwahrscheinlich, zumal die Beschäftigung nach den vorliegenden Unterlagen mit einem zeitlichen Arbeitsaufwand von ca. 10 Stunden täglich ausgeübt worden sei. Dass eine Unterstützung der Tante und des Onkels durch den Kläger erfolgte, sei nicht zu bezweifeln; jedoch sei eine Pflegetätigkeit nicht überwiegend glaubhaft. Auch habe der Kläger in einem Kontenklärungsverfahren im Jahre 2004 erklärt, dass er immer in A-Stadt gewohnt habe. In einem dritten Hinweisschreiben hat das SG ausgeführt, dass der erste Rentenbescheid vom 24. Juli 2006 die Entgeltpunkte seinerzeit rechtskräftig festgestellt habe und der zweite Rentenbescheid lediglich eine Neufeststellung bezüglich des Zeitraumes vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 beinhalte. Der Widerspruch des Klägers vom 10. Dezember 2009 könne jedoch als Überprüfungsantrag zu sehen sein und die streitgegenständlichen Bescheide bei weiter Auslegung als Überprüfungsbescheide. Hierhingehend haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt, wobei die Beklagte noch ausgeführt hat, dass allein die Bewertung der Beitrittsgebiets-Beitragszeiten in dem Zeitraum vom 18. September 1961 bis zum 31. März 1990 streitig sein dürfte. Der Kläger hat sich mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise ebenfalls einverstanden erklärt und die Berücksichtigung von Entgeltpunkten für den Zeitraum vom 9. April 1990 bis zum 29. November 1994 begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2012 hat das SG die Beklagte verurteilt, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) für den Zeitraum vom 9. April 1990 bis zum 29. November 1994 neu zu berechnen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Widerspruch des Klägers als Überprüfungsantrag und der Widerspruchsbescheid der Beklagten zugleich als ablehnender Bescheid bzgl. dieses Überprüfungsbegehrens auszulegen sei, da aus dem gesamten Verfahren ersichtlich sei, dass die Beklagte dem Neufeststellungsantrag nicht stattgebe. Bezogen auf den Zeitraum vom 9. April bis 18. Mai 1990 habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt. Dort sei er vom 9. April 1990 bis zum 29. November 1994 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Er habe bei seiner Tante und seinem Onkel gewohnt, um die er sich neben der täglichen Arbeit gekümmert habe. Wie weit diese „Pflege“ tatsächlich gegangen sei, könne hier dahingestellt bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankomme. Zunächst habe der Kläger ab dem 1. April 1990 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Firma S. mit Sitz in I./L. in deren H. Niederlassung gehabt. Dort habe er werktags in einem Ladengeschäft mit Öffnungszeiten von 8 bis 18 Uhr gearbeitet und zudem zur Erweiterung des Kundenkreises einschlägige Firmen und deren Baustellen im norddeutschen Raum besucht, was sich auch durch die für das Jahr 1991 eingereichten Reisekostennachweise ersehen lasse. Nach Kündigung dieses unbefristeten Arbeitsvertrages sei der Kläger ab dem 2. Januar 1992 wiederum in einen unbefristeten Arbeitsvertrag tätig gewesen. Hieraus sei ersichtlich, dass der Kläger von vornherein eine auf Dauer angelegte Tätigkeit im „alten“ Bundesgebiet angestrebt und auch aufgenommen hatte. Anders wäre es zu beurteilen, wenn es sich von Anfang an um befristete Arbeitsverträge gehandelt hätte, was hier jedoch nie der Fall gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in A-Stadt beibehalten gehabt habe. Hier hätten schließlich seine erwerbstätige Ehefrau und die minderjährige schulpflichtige Tochter gewohnt, die der Kläger so oft wie möglich am Wochenende - wenn es möglich war, dies mit Außendienstterminen zu verbinden – besucht habe. Aufgrund dieser Tatsachenlage habe der Kläger angesichts eines längeren Aufenthaltes mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt. Bezogen auf den Zeitraum vom 19. Mai 1990 bis zum 29. November 1994 müsse im Umkehrschluss gelten, dass Zeiten nach dem 18. Mai 1990 Entgeltpunkte enthalten, die im alten Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden. Dies sei hier der Fall. Gegen den ihr am 28. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 5. September 2012 Berufung eingelegt. Soweit erstinstanzlich eine Neuberechnung der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) für die Zeiträume vom 9. April bis 18. Mai 1990 und vom 19. Mai 1990 bis zum 29. November 1994 geregelt worden sei, habe der Kläger diesbezüglich bereits alles erhalten, was er begehre, da diese Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien. Die einzige Rechtsfolge bei einem angenommenen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers am 18. Mai 1990 im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet wäre die Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) für die Zeit vom 18. September 1961 bis zum 31. März 1990 im Rahmen der Rentenberechnung. Insofern könne aber die erstinstanzliche Feststellung, dass die Kriterien für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers am 18. Mai 1990 in P. erfüllt seien, nach Würdigung der gesamten Umstände nicht geteilt werden. Insgesamt habe der Kläger nach Auffassung der Beklagten für die Zeit ab dem 9. April 1990 aus rein beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in P. bezogen und dabei den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse stets in A-Stadt beibehalten. Auch der Umstand, dass sich der Nebenwohnsitz des Klägers in der Wohnung der Tante des Klägers und deren Ehemannes befunden habe, vermöge diese Ansicht nicht zu entkräften. Nach den Angaben des Klägers habe er als Ausgleich für seinen dortigen Aufenthalt pflegerische Aufgaben übernommen. Jedoch erscheine eine umfassende Pflegetätigkeit, welche einen gewöhnlichen Aufenthalt annehmen ließe, schon allein aufgrund des zeitlichen Arbeitsaufwandes für die Beschäftigung von ca. 10 Stunden täglich als relativ unwahrscheinlich. Eine Unterstützung der Tante und des Onkels durch den Kläger im hauswirtschaftlichen Bereich werde dabei nicht bezweifelt, eine Pflegetätigkeit sei dennoch nicht überwiegend glaubhaft. Vielmehr scheine es als eher wahrscheinlich, dass die Vorteile eines in der Nähe des neuen Arbeitsortes wohnenden Verwandten (wie z. B. keine lange Wohnungssuche, geringe bzw. gar keine Mietkosten) genutzt worden seien. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 23. August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für den Zeitraum vom 18. September 1961 bis zum 31. März 1990 neu zu berechnen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.