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Urteil

L 4 R 79/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0209.L4R79.17.00
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Leitsätze
1. Zur Unwirksamkeit eines "Vorbehalts" hinsichtlich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung (aF). (Rn.27) 2. Es stellt einen groben Ermessensfehler dar, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X zugleich als (alleinigen) Aspekt für eine zu Lasten des Versicherten ergehende Ermessensentscheidung heranzuziehen. (Rn.40) 3. Ist wegen § 4a EStG auch im Rahmen von § 34 SGB VI aF iVm § 15 SGB IV auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr abzustellen, sodass ein Versicherter rein tatsächlich im Zeitraum des Rentenbezuges über die als Hinzuverdienst anzusehenden Einkünfte gar nicht verfügen kann, ist dieser offenkundige Umstand im Rahmen der nach § 45 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen. (Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 2. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09. April 2014 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unwirksamkeit eines "Vorbehalts" hinsichtlich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung (aF). (Rn.27) 2. Es stellt einen groben Ermessensfehler dar, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X zugleich als (alleinigen) Aspekt für eine zu Lasten des Versicherten ergehende Ermessensentscheidung heranzuziehen. (Rn.40) 3. Ist wegen § 4a EStG auch im Rahmen von § 34 SGB VI aF iVm § 15 SGB IV auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr abzustellen, sodass ein Versicherter rein tatsächlich im Zeitraum des Rentenbezuges über die als Hinzuverdienst anzusehenden Einkünfte gar nicht verfügen kann, ist dieser offenkundige Umstand im Rahmen der nach § 45 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen. (Rn.41) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 2. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09. April 2014 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie waren daher ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 02. März 2017 aufzuheben. Die Rücknahme des Rentenbescheides vom 12. April 2011 war rechtswidrig. Die Beklagte kann sie weder auf den im Rentenbescheid enthaltenen „Vorbehalt“ noch auf § 45 SGB X stützen. Damit steht der Beklagten auch der von ihr festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe des Werts der dem Kläger vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Rente nicht zu. Ein Erstattungsanspruch besteht zunächst weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der Regelungen zum Vorschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I), weil die Beklagte mit dem Bescheid vom 12. April 2011 eine das Verwaltungsverfahren abschließende, monatliche Zahlungsansprüche des Klägers endgültig begründende Entscheidung und keine bloß vorläufige (vorschussweise) Regelung getroffen hat. Die Typus bildenden Merkmale einer einstweiligen Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I oder vom Typ der Vorwegzahlung wurden in dem Bescheid nicht mitgeteilt, vgl. zu einem ähnlich wie hier formulierten Verwaltungsakt BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R m.w.N. Auch hier wird für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche Rentenansprüche eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt werden wird. Ebenso wenig hat die Beklagte zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der sog. Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen. Dem im Rentenbescheid enthaltene „Vorbehalt“ ist nichts Derartiges zu entnehmen. Mit ihm wird gerade nicht verlautbart, eine auf jeden Fall nur vorläufige und noch durch eine endgültige zu ersetzende Entscheidung zu treffen. Der bloße Wille, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und sich unter völlig offenen Voraussetzungen von der Bindung des erlassenen Verwaltungsaktes zu befreien, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheides dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bei dem oben im vollständigen Wortlaut wiedergegebenen Zusatz („Vorbehalt“) auch nicht um eine anderweitige, nicht näher definierte, im Ergebnis aber die Bindungswirkung der Rentenbewilligung einschränkende oder aufhebende „Nebenbestimmung“. Dies gilt aufgrund des umfassenden Verbots dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufender Nebenbestimmungen (§ 32 Abs. 3 SGB X) auch für die in § 32 Abs. 2 SGB X genannten Nebenbestimmungen, bspw. die Bedingung. Derartige Vorbehalte zuzulassen, um die Korrektur möglicher anfänglicher Fehler zu ermöglichen oder eintretenden Änderungen leichter Rechnung tragen zu können, ließe zudem die §§ 45 und 48 SGB X ins Leere laufen, BSG, a. a. O., Rn. 19. Diese rechtlichen Schwierigkeiten, die mit den tatsächlichen Unsicherheiten im Zeitpunkt der Rentenbewilligung einhergehen, waren letztlich Anlass für den Gesetzgeber, § 34 SGB VI mit Wirkung vom 01. Juli 2017 um Regelungen zu ergänzen, die unabhängig von den §§ 45, 48 SGB X eine Rentengewährung auf Basis einer Prognose und spätere „Abrechnung“ ermöglichen (insbes. Abs. 3c und Abs. 3f in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, vgl. BT-Drs. 18/9787, S. 39 mit ausdrücklichem Verweis auf die o.g. Entscheidung des BSG). Eine derartige Regelung enthielt das Gesetz im hier maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht. Anders als das Sozialgericht hat die Beklagte dem „Vorbehalt“ allerdings im Verlauf des Verfahrens keine besondere Bedeutung mehr beigemessen. Zutreffend ist sie vielmehr grundsätzlich davon ausgegangen, dass es zur Beseitigung der Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der gewährten Leistungen zunächst der Aufhebung der Rentenbewilligung bedurfte. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Solange er wirksam ist, steht er einer anderslautenden Regelung des gleichen Gegenstandes entgegen. Auf die mit der Unanfechtbarkeit einhergehende Bindungswirkung für die Beteiligten (§ 77 SGG) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nur soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits auf seiner Grundlage erbrachte Leistungen zu erstatten. Folgerichtig hat sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung auf die Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X berufen. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung nicht auf § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB X stützen. Hiernach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erlaubt. Dabei kann der Senat letztlich dahinstehen lassen, ob der Bescheid vom 12. April 2011 (auch) deshalb rechtswidrig war, weil der Kläger im Streitzeitraum tatsächlich ein Einkommen erzielt hat, welches die Hinzuverdienstgrenzen im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der seinerzeit geltenden Fassung überschritten hat. Der Bescheid vom 12. April 2011 war allerdings schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Klägers entschieden hat, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide vorlagen, denen sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können, vgl. BSG, a. a. O., Rn. 20. Gleichwohl kommt eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht in Betracht, weil vorliegend nicht von einem Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auszugehen ist. Zunächst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Rentenbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Des Weiteren ist auch nicht von Kenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auszugehen. Der Kläger ist, wie von ihm im Anhörungsverfahren und in der Widerspruchsbegründung mit Nachdruck vorgetragen, davon ausgegangen, dass es für die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen auf seine tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2011 und gerade nicht auf sein im Wirtschaftsjahr vom 01. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 erzieltes Einkommen ankommt. Diese Annahme, die auch allein dem Zweck der Hinzuverdienstgrenzen gerecht wird, eine Überversorgung während des Rentenbezugs zu verhindern, stellt sich zumindest aus Sicht des Laien als naheliegend und – ihre rechtliche Unrichtigkeit unterstellt – keineswegs als grob fahrlässig dar. Nachdem sein Steuerberater die Einkünfte im Kalenderjahr 2011 mit 4.500 EUR geschätzt hatte, bestand für den Kläger mithin keinerlei Anlass, an der Einhaltung der im Bescheid vom 12. April 2011 mitgeteilten Hinzuverdienstgrenzen zu zweifeln. Hierfür spricht insbesondere auch die von der Beklagten selbst gewählte Formulierung in ihrem „Vorbehalt“ im Bescheid vom 12. April 2011: „Dabei ist der monatlich erzielte Verdienst maßgebend für die Höhe der Rente im selben Monat.“ Nach diesem Hinweis lag es aus Sicht des Klägers nahe, dass es auf eine strenge zeitliche Kongruenz von Rentenzahlung und Hinzuverdienst ankommt, womit die steuerrechtliche Gewinnzuordnung in den Hintergrund träte. Der Verwaltungsakt vom 12. April 2011 beruht schließlich auch nicht auf „Angaben“ die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bei der Mitteilung des Steuerberaters des Klägers, das Einkommen in 2011 liege bei ca. 4.500 EUR, handelte es sich bereits nicht um Angaben im Sinne dieser Norm. Die Beklagte hat als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die von ihr jeweils anzuwendenden Rechts-sätze in eigener Verantwortung festzustellen und den von ihr ohne Bindung an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten umfassend und vollständig zu ermittelnden (§ 20 Abs. 1, 2 SGB X) einschlägigen Lebenssachverhalt unter den Tatbestand der von ihr für einschlägig erachteten Normen zu subsumieren. Dies gilt auch für die Anwendung fachfremder Normen zur Beantwortung von Vorfragen wie vorliegend aus dem Bereich des Einkommensteuerrechts. Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff SGB I) ändern hieran grundsätzlich nichts und beschränken sich verfahrensrechtlich ausdrücklich auf die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X). § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X trägt dem Rechnung, indem er das Vertrauen des Begünstigten auf dem Bestand des Verwaltungsakts dann mit der Folge der Rücknehmbarkeit für die Vergangenheit als nicht schutzwürdig ansieht, wenn der Begünstigte selbst vorsätzlich oder fahrlässig durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben ursächlich zum Ergehen des rechtswidrigen Verwaltungsaktes beigetragen hat. Da Hinweise auf einen spezifischen Inhalt des Begriffs „Angaben“ im Zusammenhang der Norm fehlen, ist hiermit nur die Angabe von Tatsachen gemeint; allein hierzu ist der Antragsteller materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X, § 60 SGB I) verpflichtet. Damit ergibt sich umgekehrt, dass weder die Anwendung von Rechtsnormen noch die Subsumtion unter einzelne Rechtsvorschriften auf den Antragsteller überwälzt werden dürfen, BSG, a. a. O., Rn. 27. Die Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren zur Höhe seines Gewinns sind folglich bereits keine Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Sollte der vom Steuerberater mitgeteilte Betrag auf einer rechtlich falschen zeitlichen Zuordnung beruhen, so wäre dies mithin von vornherein nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers in den Bestand des Verwaltungsakts zu beschränken. Bei der Mitteilung eines nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe. Der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist vielmehr erst das Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts und selbst einer unmittelbaren Klärung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine Übertragung der Feststellungsobliegenheiten der Behörde auf den Rentenantragsteller scheidet auch dann aus, wenn ihm aufgegeben wird, seine Angaben durch einen Steuerberater bestätigen zu lassen. Die Zuziehung Rechtskundiger ist nicht Bestandteil der Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 ff SGB I, BSG, a. a. O., Rn. 28. Schließlich wäre der angegriffene Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten selbst bei unterstellter Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X auch deshalb aufzuheben, weil die Beklagte bei seinem Erlass von dem ihr als Rechtsfolge eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Sie hat ausweislich der Bescheidbegründung zwar erkannt, dass es auch bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen noch einer Ermessenentscheidung bedurfte, die demnach erforderliche Abwägung hingegen schlicht unterlassen, auf der Hand liegende Aspekte nicht berücksichtigt und sich aufdrängende Erwägungen weder bei Erlass des Bescheides angestellt noch im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgeholt. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der Begründung ihrer Rücknahmeentscheidung ausgeführt, sie habe die Ausführungen des Klägers sowohl bei der Vertrauensschutzprüfung als auch bei der Ausübung des Ermessens beachtet. Von der Rücknahme habe sie jedoch nicht absehen können, weil „das Einkommen des Kalenderjahres und nicht des Wirtschaftsjahres maßgebend“ sei. Diese Ausführungen lassen zum einen Zweifel daran aufkommen, dass die Beklagte den Sachverhalt und die rechtliche Problematik überhaupt durchdrungen hat, da es nach ihrer Auffassung gerade nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Wirtschaftsjahr ankommen sollte. Zum anderen und entscheidend zeigen diese Ausführungen aber, dass die Beklagte ganz offenbar die (nach ihrer Auffassung) zur Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides führenden Umstände (Zuordnung der Einkünfte aus dem Jahr 2010 zum Jahr 2011), mithin die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X zugleich als (alleinigen) Aspekt für ihre zu Lasten des Klägers ergehende Ermessensentscheidung herangezogen hat. Diese Vorgehensweise stellt bereits für sich einen groben Ermessensfehler dar. Noch schwerer wiegt der Umstand, dass die Beklagte die mit ihrer rechtlichen Auffassung einhergehenden wirtschaftlichen Implikationen vollständig verkannt hat. Selbst wenn man mit der Beklagten die steuerrechtliche Anknüpfung an ein zu 11/12 vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, wie sie mit § 4a ESTG einhergeht, auch im Rahmen von § 34 SGB VI i.V.m. § 15 SGB IV als rechtlich zwingend ansieht, liegt es auf der Hand, dass der Kläger rein tatsächlich im hier streitigen Zeitraum des Rentenbezuges über die als Hinzuverdienst angesehenen Einkünfte aus dem Vorjahr gar nicht verfügen konnte. Er konnte mit anderen Worten im Zeitraum ab dem 01. April 2011 nicht von den Einkünften leben, die er von Februar 2010 bis Januar 2011 erzielt hatte. Auch ohne dass der Kläger diesen Umstand im Rahmen der Anhörung ausdrücklich erwähnt hat, war die Beklagte gehalten, diesen offenkundigen Umstand im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Es handelte sich vorliegend um einen derart atypischen Fall, dass sich ein (teilweises) Absehen von der Rücknahme zumindest als erwägenswert aufdrängte und sich die von der Beklagten vorgenommene „Ermessensausübung“ als bloßer pro-forma-Akt und faktischer Ermessensnichtgebrauch darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung und Erstattung von Altersrente für langjährig Versicherte für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2012 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen in einer Gesamthöhe von 8.545,19 EUR. Der im Januar 1947 geborene Kläger betrieb seit 1995, zunächst gemeinsam mit der Ehefrau und ab 1999 bis zur Gewerbeabmeldung zum 31. März 2012 alleine als Selbstständiger, zunächst drei, ab 2009 einen G. in B. K. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden regelmäßig und langjährig auf der Grundlage eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. Februar bis zum 31. Januar des Folgejahres festgestellt und seiner Einkommensteuerberechnung zugrunde gelegt. Auf Antrag des Klägers vom 17. März 2011 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2011 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. April 2011. Hinsichtlich der Frage, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten würden, lag bei Erlass des Rentenbescheides eine Einkommensschätzung des Steuerberaters des Klägers vor, wonach im Jahr 2011 von Einkünften in Höhe von 4.500 EUR, auszugehen sei, was einem rentenunschädlichen Monatsbetrag von 375 EUR entsprochen hätte. Die höchste Hinzuverdienstgrenze (für die Drittelrente) war in der Anlage 19 mit 845,98 EUR, die niedrigste (für die Vollrente) mit 400 EUR monatlich angegeben. Der Rentenbescheid enthielt im Anschluss an die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags von 718,78 EUR zzgl. Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag folgenden Zusatz: „Die Rente ist in Abhängigkeit von der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI als Vollrente, als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente zu leisten. Dabei ist der monatlich erzielte Verdienst maßgebend für die Höhe der Rente im selben Monat. Zur Überprüfung des von uns bei der Rentenberechnung zugrunde gelegten Einkommens bitten wir Sie, uns den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 nach Erhalt zu übersenden. Aufgrund des Einkommensnachweises durch den Steuerbescheid kann sich eine Neuberechnung der Rente zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten ergeben. Die Gewährung der Rente erfolgt deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen ab 01.04.2011 unter Vorbehalt. Evtl. überzahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden.“ Im Rahmen einer ersten Überprüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen Anfang 2012 legte der Steuerberater des Klägers eine „Kurzfristige Erfolgsrechnung Januar 2012“ vor, mit welcher dem Unternehmen des Klägers für den Zeitraum Februar 2011 bis Januar 2012 ein vorläufiges Ergebnis vor Steuern von 3.201,62 EUR bescheinigt wird. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 12. April 2012 mit, dass Hinzuverdienstgrenzen eingehalten seien und es keinen Anlass gebe, den Rentenbescheid zu ändern. Man behalte sich vor, die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen, weshalb um Übersendung der Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 gebeten werde, sobald diese vorlägen. Nachdem der Kläger im November bzw. Dezember 2013 Kopien der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2011 vom 04. Januar 2013 und für 2012 vom 20. November 2013 übersandt hatte, hörte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu einer beabsichtigten Rücknahme der Rentenbewilligung für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 28. Februar 2012 an. Der Bescheid vom 12. April 2011 sei bereits seit seiner Erteilung rechtswidrig, weil das erzielte Einkommen in den Jahren 2011 und 2012 alle Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 34 SGB VI übersteige. Das Vertrauen auf den Bestand des Rentenbescheids sei nicht schutzwürdig, § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X. Die Altersrente sei für die Zeit vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2012 in Höhe von 8.545,19 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Hierauf erwiderte der Kläger durch seinen Steuerberater, dass er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.790,00 EUR, wie sie im Einkommensteuerbescheid für 2011 festgestellt seien, im Wirtschaftsjahr vom 01. Februar 2010 bis 31. Januar 2011, also vor Rentenbeginn am 1. April 2011 erzielt habe. Sie seien deshalb nicht als Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr 2011 und damit auch nicht bei der Berechnung des Hinzuverdienstes ab 1. April 2011 zugrunde zu legen. Die Beklagte nahm den Rentenbescheid vom 12. April 2011 mit Bescheid vom 31. Januar 2014 für den Zeitraum vom 01. April 2011 bis 28. Februar 2012 nach § 45 SGB X zurück und verlangte die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen in Höhe von 8.545,19 EUR gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Der Bescheid sei von Beginn an rechtswidrig gewesen, weil das erzielte Einkommen in den Jahren 2011 und 2012 alle Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 34 SGB VI überstiegen habe. Laut Einkommensteuerbescheid habe der Kläger im Jahr 2011 ein Einkommen in Höhe 14.790,00 EUR (monatlich 1.232,50 EUR) und im Jahr 2012 in Höhe von 5.904,00 EUR (monatlich 1.968,00 EUR, da in nur 3 Monaten) erzielt. Damit seien alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Die Rücknahme des Rentenbescheides sei sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zulässig. Der Kläger könne sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides vom 12. April 2011 berufen, weil dieser unter dem Vorbehalt der Prüfung des tatsächlichen Einkommens erteilt worden sei. Die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB X seien eingehalten. Auch die vorzunehmende Ermessensausübung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die vom Kläger im Rahmen der Anhörung aufgeführten Gründe seien bei der Vertrauensschutzprüfung sowie bei der Ausübung des Ermessens beachtet worden. Sie seien jedoch nicht dazu geeignet gewesen, im Rahmen des Ermessens von der Bescheidrücknahme abzusehen, weil das Einkommen des Kalenderjahres und nicht des Wirtschaftsjahres maßgebend sei. Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens komme nur bei einer Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG in Betracht, nicht jedoch bei einem gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich) bilanzierenden Selbständigen, bei dem ein monatliches Arbeitseinkommen nicht nachgewiesen werden könne. Auch komme es nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden seien; gemäß § 11 EStG gelte das Zuflussprinzip. Daher sei nach § 34 SGB VI das vorausschauende Arbeitseinkommen anhand des Steuerbescheides zu prüfen. Nach § 50 SGB X habe der Kläger die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.545,19 EUR zu erstatten. Mit diesem Betrag werde in Höhe von monatlich 410,51 EUR monatlich gegen den laufenden Rentenanspruch aufgerechnet. Mit dem dagegen am 27. Februar 2014 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, seine tatsächlichen Einkünften im Jahr 2011 seien nicht mit dem Einkommen laut Einkommensteuerbescheid für 2011 identisch, da diese auf dem Wirtschaftsjahr vom 01. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 beruhten. Es dürfe ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass das Einkommen nicht monatlich festgestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sein Steuerberater habe im Rentenantragsverfahren ein durchschnittliches monatliches Arbeitseinkommen für 2011 in Höhe von 266,80 EUR mitgeteilt. Mit Rentenbescheid vom 12. April 2011 seien dem Kläger die Hinzuverdienstgrenzen mitgeteilt worden. Zugleich sei er auf die Folgen der Nichteinhaltung von Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2011 mit einem Jahreseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 14.790 EUR (monatlich 1.232,50 EUR) und für 2012 in Höhe von 5.904,00 EUR (monatlich 1.968 EUR) seien die Hinzuverdienste ab 1. April 2011 deutlich überschritten, sodass nach § 34 SGB VI kein Rentenanspruch bestehe. Für März 2012 sei sein Hinzuverdienst gemäß § 34 SGB VI nicht mehr zu berücksichtigen, weil er die Altersgrenze für eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI im Februar 2012 (65. Lebensjahr und ein Monat) erreicht habe. Arbeitseinkommen sei gemäß § 15 SGB VI der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften sähen unter anderem vor, dass Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen sei, der Gewinnermittlung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde legen könnten (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) und dass in diesem Fall der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen gelte, in dem das Wirtschaftsjahr ende (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Demnach gelte der im Einkommensteuerbescheid 2011 bescheinigte Gewinn auch als im Kalenderjahr 2011 bezogen. Diese Zuordnung sei auch für die Rentenversicherungsträger bindend. Von der alternativen Möglichkeit, monatliches Einkommen nachzuweisen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 12. April 2011 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X für die Vergangenheit sei rechtmäßig, weil die Angaben des Steuerberaters im Rentenantragsverfahren von den Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden abwichen. Mit der dagegen am 9. Mai 2014 bei dem Sozialgericht Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Voraussetzungen von § 45 SGB X seien nicht erfüllt. Weder beruhe der Rentenbescheid auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, noch sei für ihn bei Bekanntgabe des Bescheides ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Beklagte keine Rente hätte bewilligen dürfen. Eine für die Annahme von grober Fahrlässigkeit zu verlangende besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht sei nur anzunehmen, wenn der Begünstigte mit seinen individuellen Möglichkeiten die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung schon aufgrund einfachster und ganz naheliegende Überlegungen ohne weitere Nachforschungen hätte erkennen können, wenn der Fehler also gleichsam „ins Auge springe“. Hier habe man aber erst Berechnungen anstellen und die komplizierte Rechtslage in Bezug auf Kalender- und Wirtschaftsjahre durchschauen müssen. Obschon die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen im Bescheid vom 12. April 2011 übersichtlich dargestellt worden seien, habe der Kläger hieraus nicht ohne Weiteres schließen können, dass sein Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreite. Er habe bei Antragstellung nach seinerzeitigem Sachstand zutreffende Angaben gemacht und eine subjektiv nachvollziehbare Schätzung vorgenommen, die der Einkommenssituation von 2011 entsprochen habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 31. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung ist es im Kern der Argumentation im Widerspruchsbescheid gefolgt. Ferner hat es ausgeführt, der Rentenbescheid sei mit einer Nebenbestimmung im Sinne von § 32 Abs. 2 Ziffer 2 SGB X versehen gewesen, wonach eine Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhänge. Dem Kläger sei bei Erhalt des Bescheides vom 12. April 2011 die im Bescheid enthaltene Nebenbestimmung bekannt gewesen, ferner die von ihm jahrelang praktizierte Feststellung der Einkommensteuer. Deshalb habe er auch gewusst, dass der auf der Schätzung des Steuerberaters beruhende Hinzuverdienst in Höhe von monatlich 399,32 EUR nicht zutreffen könne, weil das Wirtschaftsjahr 2010/2011 bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf Vertrauen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Das Gericht gehe davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vom 12. April 2011 dessen Rechtswidrigkeit gekannt habe. Gegen das dem Kläger am 14. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 11. April 2017 mit der er sein Begehren unter Festhaltung an seinem bisherigen Vorbringen weiterverfolgt. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 2. März 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.