Beschluss
L 4 R 25/23 B PKH
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0313.L4R25.23B.PKH.00
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Leitsätze
Kommt es im Fall einer behördlichen Aufhebungsentscheidung (auch) auf die subjektive Einsichtsfähigkeit des Bescheidempfängers an, weil das Gesetz zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (sog Bösgläubigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 und 3, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X), wird das Gericht regelmäßig einen persönlichen Eindruck vom Kläger bzw. von der Klägerin gewinnen müssen, um die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen beurteilen zu können. In einem derartigen Fall lassen sich wie bei der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen Erfolgsaussichten iS von § 114 Abs 1 ZPO zumeist nicht verneinen. (Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 04. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen an das Sozialgericht Schwerin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es im Fall einer behördlichen Aufhebungsentscheidung (auch) auf die subjektive Einsichtsfähigkeit des Bescheidempfängers an, weil das Gesetz zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (sog Bösgläubigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 und 3, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X), wird das Gericht regelmäßig einen persönlichen Eindruck vom Kläger bzw. von der Klägerin gewinnen müssen, um die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen beurteilen zu können. In einem derartigen Fall lassen sich wie bei der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen Erfolgsaussichten iS von § 114 Abs 1 ZPO zumeist nicht verneinen. (Rn.14) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 04. November 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen an das Sozialgericht Schwerin zurückverwiesen. I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klagverfahren gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem die (teilweise) Aufhebung und Erstattung einer Rente wegen Erwerbsminderung verfügt wurde. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Klägerin im Hinblick auf fälschlich der Rentenberechnung zugrunde gelegte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X „bösgläubig“ war. Nach vorheriger Anhörung verfügte die Beklagte mit dem im Klagverfahren angefochtenen Bescheid vom 22. September 2020 Folgendes: „der Rentenbescheid vom 09.08.2010 sowie der Nachfolgebescheid vom 28.04.2011 werden mit Wirkung ab 01.02.2010 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen. Vom 01.09.2020 an wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch in geminderter Höhe geleistet. Die für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.08.2020 zu Unrecht erbrachten Leistungen sind von Ihnen in Höhe von 9.081,17 EUR nach § 50 SGB X zu erstatten.“ Die Rücknahme auch für die Vergangenheit sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen; sie habe gewusst, dass sie ihr Kind P. B. ab dem 01. Mai 2004 nicht mehr erzogen habe. Auch eine Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten komme nicht in Betracht, weil sie im Antrag vom 20. Januar 2010 falsche Angaben gemacht habe. Wegen des Erstattungsbetrages verfügte die Beklagte zudem gemäß § 51 SGB I die Aufrechnung gegen den laufenden Rentenanspruch in Höhe von monatlich 464,07 EUR (hälftiger Zahlbetrag). Tatsächlich handelte es sich bei dem zurückgenommenen Bescheid der Beklagten vom 09. August 2010 nicht um einen Renten-, sondern um einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI, in welchem zudem für Zeiträume ab dem 31. März 2004 weder Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung festgestellt worden waren. Im Rentenbescheid vom 28. April 2011, mit welchem einem Widerspruch der Klägerin gegen die Rentenablehnung abgeholfen worden war, sind hingegen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (u.a.) für den Zeitraum vom 01. April 2004 bis zum 27. März 2011 anerkannt und entsprechend § 70 Abs. 3a SGB VI der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Gleiches gilt für die Rentenbescheide vom 30. August 2014 und vom 04. März 2019, mit welchen jeweils die Rente mit einem höheren Zuschlag für Kindererziehung („sogenannte Mütterrente“) neu berechnet worden ist, die jedoch im angegriffenen Rücknahmebescheid nicht (ausdrücklich) erfasst werden. Den Widerspruch der Klägerin vom 22. Oktober 2020, der inhaltlich nicht begründet worden war, wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. März 2021 zurück. Dagegen richtet sich die von der Klägerin beim Sozialgericht Schwerin am 30. April 2021 fristgerecht erhobene Klage, für welche die Klägerin am 03. Juni 2021 die Bewilligung von PKH und die Beiordnung ihrer Rechtsanwältin beantragt hat. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit dem Beschluss vom 04. November 2022 abgelehnt. Der Klägerin sei aufgrund des Inhalts des Rentenbescheides vom 28. April 2011 bekannt gewesen, dass der Rentenberechnung Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auch ab dem 01. April 2004 bis zum 27. März 2011 zugrunde gelegt worden seien, obwohl das Kind in diesem Zeitraum tatsächlich allein vom Vater erzogen worden sei. Dagegen hat die Klägerin fristgerecht am 23. November 2022 Beschwerde erhoben. Sie habe im Rentenantrag keine unvollständigen oder unrichtigen Angaben über die Erziehung ihres Sohnes gemacht. Soweit ihr vorgeworfen werde, dass sie habe erkennen können, dass im Rentenbescheid vom 28. April 2011 zusätzliche Berücksichtigungszeiten enthalten gewesen seien, liege keine grobe Fahrlässigkeit vor; zumindest sei sie hierzu durch das Sozialgericht anzuhören. II. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Inwieweit die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO) wird das Sozialgericht noch zu prüfen haben. Das Sozialgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Unrecht verneint. Von hinreichender Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig dann auszugehen, wenn zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungsmaßnahmen des Gerichts erforderlich sind bzw. vom Sozialgericht für erforderlich erachtet werden und in rechtlicher Hinsicht, wenn die maßgebliche Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt ist und der der Klägerseite zum Erfolg verhelfende Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. Es reicht aus, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht nur hinsichtlich eines – nicht gänzlich unbedeutenden – Teils des Klagebegehrens zu bejahen ist. Dabei dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, um den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, nicht deutlich zu verfehlen; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2018 – 2 BvR 1122/18 – juris). Streiten die Beteiligten über klärungsbedürftige schwierige Rechtsfragen, liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht vor, da die Klärung der schwierigen Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 73a SGG, Rn. 43, m. w. N. zur st. Rspr. des BVerfG). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, welche regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn neben dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit vollständigen Anlagen eingegangen sind. Kommt es im Fall behördlicher Aufhebungsentscheidungen (auch) auf die subjektive Einsichtsfähigkeit des Bescheidempfängers an, weil das Gesetz zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (sog. Bösgläubigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X), wird das Gericht regelmäßig einen persönlichen Eindruck vom Kläger bzw. von der Klägerin gewinnen müssen, um die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen beurteilen zu können. Auch in einem derartigen Fall lassen sich – wie bei der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen – Erfolgsaussichten zumeist nicht verneinen. Auch vorliegend steht der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht fest, sondern ist vielmehr als „offen“ anzusehen, weil die Klägerin zur Feststellung etwaiger Sorgfaltspflichtverletzungen persönlich anzuhören sein wird. Die Tatsache, dass die Klägerin wusste, in welchen Zeiträumen sie ihr drittes Kind (nicht) erzogen hat, ersetzt keineswegs die erforderlichen Feststellungen dazu, ob sie die Rechtswidrigkeit der Rentenberechnung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Zuvor wird jedoch aufzuklären sein, welche Erklärungen die Klägerin in Bezug auf die Erziehung ihres 3. Kindes überhaupt abgegeben hat. Insoweit ist festzustellen, dass das Sozialgericht über den Prozesskostenhilfe-Antrag auf Grundlage einer unvollständigen Verwaltungsakte entschieden hat. Es fehlen die ursprünglichen Antragsunterlagen, insbesondere der Vordruck V800 (vgl. Antrag auf Versichertenrente Ziffer 9.1) und die „Übereinstimmende Erklärung / Bestätigung der überwiegenden Erziehung“ wohl vom 28. März 2001. Für die Entscheidung über die Klage wird ferner von Bedeutung sein, inwieweit der angefochtene Aufhebungsbescheid so auszulegen ist, dass auch die Rentenbescheide vom 30. August 2014 und 04. März 2019 von der Rücknahmeentscheidung erfasst werden, ferner ob der Aufhebungsbescheid überhaupt eine dem Bestimmtheitsgebot (§ 33 Abs. 1 SGB X) genügende Regelung trifft. In beiden Fällen handelt es sich um keineswegs einfache rechtliche Fragen, deren Beantwortung nicht im Prozesskostenhilfeprüfverfahren erfolgen kann. Zumindest teilweise Erfolgsaussichten können schließlich schon deshalb nicht verneint werden, weil jedenfalls die Aufrechnungsentscheidung im angegriffenen Bescheid rechtswidrig sein dürfte, da die Klägerin zumindest nach Aktenlage (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Stand Frühjahr 2021) nachgewiesen hat, dass sie bei monatlichen (Renten)Einkünften in Höhe von netto 926,06 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 260 EUR im Falle der verfügten Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch würde, § 51 Abs. 2 SGB I. Der Senat sieht von einer abschließenden Entscheidung über den PKH-Antrag der Klägerin ab, sondern überträgt diese dem Sozialgericht gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Absatz 3 ZPO zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dem Beschwerdegericht obliegt es zwar als Tatsacheninstanz, den PKH-Antrag in tatsächlicher und rechtlicher Sicht neu zu prüfen; es kann hierfür notwendige Ermittlungen selbst vornehmen. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde als begründet, kann es nach seinem Ermessen auch von der Möglichkeit nach § 202 SGG i. V. m § 572 Absatz 3 ZPO Gebrauch machen, der Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die erforderlichen Anordnungen zu übertragen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 – L 11 R 5040/14 B –, juris, mit Verweis auf Knittel in Hennig, SGG, § 73a RdNr. 110; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, 2014, SGG, § 176 RdNr. 4a; LSG Berlin-Brandenburg 30. Januar 2013 -L 20 AS 1247/12 B PKH-, juris). Hiervon macht der Senat Gebrauch, weil die Angaben im vorliegenden amtlichen PKH-Vordrucks mit Datum vom 24. Mai 2021 infolge des eingetretenen Zeitablaufs als überholt anzusehen sind, weshalb eine vollständige neue Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.