Urteil
L 4 BA 1/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0622.4BA1.19.00
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Leitsätze
Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit einer Ärztin in einer Kurklinik. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit einer Ärztin in einer Kurklinik. (Rn.38) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist zutreffend. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich in der Tat aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, während die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der sozialen Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. In allen Zweigen ergibt sich die Versicherungspflicht daraus, dass die Beigeladene im Streitzeitraum gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin beschäftigt war. Die für diese Feststellung maßgeblichen Umstände hat das Sozialgericht vollständig ermittelt und mit zutreffenden Erwägungen einer Gesamtwürdigung unterzogen. Im Ergebnis dieser Gesamtwürdigung hat es zu Recht festgestellt, dass der Vertrag zwischen Klägerin und der Beigeladenen zu 1., insbesondere aber die tatsächlichen Umstände der Vertragsdurchführung ganz überwiegend für eine abhängige Beschäftigung sprechen. So war die Tätigkeit der beigeladenen Ärztin praktisch vollständig durch eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe der Klägerin bestimmt. Zum einen war ihr die Art der Tätigkeit (in erster Linie das Vorbereiten und Führen von Aufnahmegesprächen, bei Bedarf sozialmedizinische Gespräche, Vertretungen für angestellte Ärzte) vorgegeben. Zum anderen war sie auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vollständig von den organisatorischen Vorgaben des Klinikbetriebes abhängig und konnte die Arbeit keineswegs zu jedem beliebigen Zeitpunkt abbrechen, sondern musste vielmehr die ihr zugewiesenen Aufgaben auch erledigen. Dabei ist für die Beurteilung – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – allein auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen. Zwar wurden die einzelnen Dienste jeweils individuell vereinbart, konnten mithin von der Ärztin auch abgelehnt werden. Erst durch ihre Zusage entstand aber überhaupt ein auf seinen sozialversicherungsrechtlichen Status hin zu prüfendes rechtliches Verhältnis zur Klägerin; der vorliegende „Honorarvertrag“ allein führte (jedenfalls unter Berücksichtigung der von der Ärztin und der Klägerin übereinstimmend geschilderten Praxis) noch nicht zu konkreten Leistungspflichten der Vertragspartner. Sobald die Ärztin jedoch für einen konkreten Aufnahmetermin ihre Zusage erteilt hatte, war sie auch verpflichtet, den zugesagten Dienst entsprechend den Vorgaben der Klägerin, an dem von ihr bestimmten Ort und unter den von ihr gestalteten betrieblichen Bedingungen tatsächlich zu leisten und die Gespräche mit den „ihr zugeführten“ Patienten zu führen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, Rn. 21). Auf die zahlreichen weiteren vom BSG am gleichen Tage verkündeten Urteile zu ärztlichen Tätigkeiten in Krankenhäusern (B 12 R 2/18 R, B 12 R 10/18 R, B 12 R 12/18 R, B 12 R 14/18 R, B 12 R 20/18 R, B 12 R 22/18 R, B 12 R 5/19 R,) wird ergänzend Bezug genommen Auf der anderen Seite fehlte der Tätigkeit der Beigeladenen jegliches eine selbständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko. Sie hat vielmehr vollständig auf die von der Klägerin zur Verfügung gestellte und finanzierte Infrastruktur zurückgegriffen und sich die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal der Klägerin in den von dieser vorgegebenen Strukturen zu Nutze gemacht. Weder zu den Kostenträgern noch zu den Patienten stand die Beigeladene in irgendeinem direkten vertraglichen Verhältnis. Vielmehr hat sie sich auch insoweit vollständig von der Organisationsstruktur des Klägers abhängig gemacht, mit dessen Abrechnungsverhältnis im Ergebnis auch ihr Honorar erwirtschaftet wurde, ohne dass die Beigeladene ein entsprechendes Risiko hätte tragen müssen. Schließlich lag auch die Vergütungshöhe mit 65 EUR je Stunde noch in einem Bereich, der nicht allzu weit entfernt war von den den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten je Stunde bei Beschäftigung eines angestellten Arztes, wenn man den anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag („Arbeitgeberbrutto“) und allfällige Urlaubs-und Lohnfortzahlungsansprüche in Rechnung stellt. Dem im schriftlichen Honorarvertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien, kein Angestelltenverhältnis begründen zu wollen, hat das Sozialgericht zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Grundsätzlich unbedeutend ist der Umstand, dass ein Auftragnehmer die subjektive Vorstellung gehabt haben mag, als Selbständiger tätig zu sein, oder dass beide Vertragsparteien nicht wollten, dass Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung eintritt, da diese Rechtsfolge allein auf objektiven, nicht dispositiven Normen beruht, die den Vorstellungen und Wünschen der Vertragsparteien entzogen sind (vgl. Entscheidungen des Senats vom 16. September 2022 – L 4 BA 9/20 –, Rn. 41, vom 24. Februar 2022 – L 4 R 73/15 –, Rn. 57, und vom 14. Februar 2022 – L 4 BA 21/19 –, Rn. 33, juris). Der Gesetzgeber stellt die Versicherungs- und Beitragspflicht weder zur Disposition der Beschäftigten noch der Arbeitgeber oder der Einzugsstellen; er ordnet sie kraft Gesetzes an, damit einerseits für die Beschäftigten eine individuelle Vorsorge gewährleistet und andererseits die Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen geschützt ist (BSG, Urteil vom 16. Juli 2019 – B 12 KR 6/18 R –, Rn. 50). Auch der Umstand, dass die Beigeladene wohl Mitglied der Ärzteversorgung war und dorthin freiwillige Beiträge entrichtete, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vermutlich hätte die Beigeladene – bei rechtzeitiger Antragstellung, § 6 Abs. 4 SGB VI – von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können; diesen Weg ist man jedoch nicht gegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154, 161 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Beklagte die Klägerin teilweise klaglos gestellt hat. Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung des Sozialgerichts war dabei zu korrigieren. Außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, nachdem diese keine eigenen Anträge gestellt hat. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles (Kurklinik statt Krankenhaus), werfen keine neuen Rechtsfragen auf. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit als Ärztin für die Reha-Klinik der Klägerin der Versicherungspflicht (in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) unterlag. Die Klägerin ist Trägerin einer Fachklinik für Vorsorgemaßnahmen für Mutter/Vater und Kind mit Versorgungsvertrag gemäß § 111a SGB V. Das Konzept ist auf dreiwöchige Kuren angelegt mit einheitlich festgelegten An- und Abreisezeiten für alle Patienten. Anreisetag ist jeweils Mittwoch. An den folgenden Donnerstagen und Freitagen finden die ärztlichen Aufnahmegespräche statt, die am Mittwoch anhand der Akten vorbereitet werden. Die 1976 geborene Beigeladene ist approbierte Ärztin. Anfang 2015 war sie Mutter dreier Kinder und über ihren Ehemann familienversichert. In der Zeit vom 08. April 2015 bis Ende November 2015, kurz vor der Geburt ihres vierten Kindes, war die Beigeladene für die Klägerin tätig. Laut einem Honorarvertrag vom 08. April 2015 sollte sie in der ärztlichen Abteilung der Klinik die Aufgaben einer Ärztin wahrnehmen und vornehmlich im 3-Wochen-Rhythmus jeweils mittwochs, donnerstags und freitags bei den Aufnahmegesprächen eingesetzt werden. Soweit ihr zeitlich möglich sollte zudem ein Einsatz als Krankheits- bzw. Urlaubsvertretung erfolgen. Nach § 2 des Vertrages war die Beigeladene verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben persönlich zu erbringen und dabei mit dem Leitenden Arzt und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Klinikmitarbeitern zusammenzuarbeiten. Es war ein Stundenhonorar von 65,00 EUR vereinbart. Für die Tätigkeit der Beigeladenen sollte die Klägerin – wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik – haften. Nach dem Vertragstext war man sich darüber einig, dass ein Angestelltenverhältnis durch den Vertrag nicht begründet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Honorarvertrages Bezug genommen. Während ihrer Tätigkeit stellte die Beigeladene regelmäßig nach Beginn einer solchen Kur die von ihr bei der Aufnahme erbrachten Stunden der Klägerin in Rechnung. Aktenkundig sind Rechnungen für folgende Zeiträume: 08. April 2015 bis 10. April 2015 14 Stunden 29. April 2015 bis 01. Mai 2015 15 Stunden 20. Mai 2015 bis 22. Mai 2015 14,5 Stunden 10. Juni 2015 bis 12. Juni 2015 15 Stunden 01. Juli 2015 bis 03. Juli 2015 15 Stunden 22. Juli 2015 bis 24. Juli 2015 11,5 Stunden Für „ärztliche Gesprächsführung in der psychologischen Abteilung“ am 07., 14. und 21. Juli 2015 hat die Beigeladene zudem 11,5 Stunden mit einem Stundensatz von 40,00 EUR, insgesamt 460,00 EUR in Rechnung gestellt. Am 07. August 2015 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten im Verfahren gemäß § 7a SGB IV festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen nicht vorliege. Im Rahmen einer Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen betonte diese nochmals, selbständig tätig zu sein, auch wenn ihr klar sei, dass „eine großteils fremdbestimmte Arbeitsorganisation“ bestehe, was jedoch „der ärztlichen Tätigkeit in einer Klinik an sich geschuldet“ sei. Mit Bescheiden vom 18. November 2015 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin ab dem 08. April 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 7 SGB VI aus, dass nach Gesamtabwägung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Hiergegen erhob die Klägerin am 26. November 2015 und die Beigeladene am 02. Dezember 2015 Widerspruch. Die Klägerin nahm zur Begründung auf ein Urteil des Sozialgerichts Braunschweig (vom 25. Juli 2014 – S 64 KR 412/13 – Honorararzt in der Notaufnahme) Bezug. Im Vorfeld eines „Kurgangs“ werde die Beigeladene jeweils gefragt, ob und wann sie zur Verfügung stehe. Dementsprechend würden ihr Patienten zugeführt. Die Beigeladene entscheide allein, ob sie arbeite oder nicht. Sie sei nicht abhängig beschäftigt; das Vertragsverhältnis werde als freies Honorararztverhältnis gelebt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02. Februar 2016 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese als abhängige Beschäftigung ausgeübt werde. In der ausführlichen Begründung nahm sie u.a. Bezug auf die Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte, nach denen Ärzte in Kliniken abhängig beschäftigt seien, insbesondere da eine Eingliederung in die tatsächlichen Abläufe des jeweiligen Krankenhauses vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Februar 2016 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht gewollt gewesen sei. Eine Weisungsabhängigkeit habe nicht bestanden. Zudem habe die Beigeladene frei entscheiden können, ob sie die Arbeit annehme und für welchen Zeitraum. Insgesamt überwögen die Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen. Das Sozialgericht hat die Beigeladene mit Beschluss vom 06. Mai 2016 zum Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene als Honorarärztin seit dem 08. April 2015 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Die Beigeladene hat keinen Antrag stellt. Das Sozialgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin und die Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2018 Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. November 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsbescheid vom 18. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2016 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beigeladene sei nach Würdigung der Gesamtumstände im streitgegenständlichen Zeitraum in abhängiger Beschäftigung bei der Klägerin tätig gewesen und damit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Statusfeststellungsbescheid sei § 7a Abs. 1 SGB IV. Hiernach entscheide die Beklagte auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten darüber, ob eine Beschäftigung vorliege auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände. Beurteilungsmaßstab sei dabei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Voraussetzung sei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, welche dann vorliege, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Eine selbständige Tätigkeit sei dagegen vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sei, richte sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Vorliegend komme die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Gesichtspunkte, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, eindeutig überwiegen. Der Honorarvertrag lasse zwar den Willen erkennen, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu begründen, was auch in der mündlichen Verhandlung durch Kläger und Beigeladene bekräftigt worden sei. Allerdings müsse ein derartiger Wille auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können, da sich das Entstehen der Versicherungspflicht aus dem Gesetz ergebe und gerade nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein könne. Neben dem Willen der Vertragsschließenden sei deshalb auch die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse maßgebend. Dass der Honorarvertrag nicht die Merkmale eines Arbeitsvertrages aufweise (Bezeichnung, kein regelmäßiges Entgelt oder Urlaubsansprüche, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und die Beigeladene nur für geleistete Stunden Vergütungsansprüche erworben habe, ohne eine festen monatliche Vergütung beanspruchen zu können, sei im Ergebnis nicht entscheidend. Die Kammer verkenne auch nicht, dass Ärzten im Regelfall anfallende Arbeiten weitgehend in eigener Verantwortung erledigen. Bei der Leistung von Diensten höherer Art liege eine Beschäftigung jedoch auch dann vor, wenn Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibe. Die Beigeladene sei verpflichtet gewesen, inhaltliche und auch zeitliche Vorgaben zu beachten. Die Patienten seien der Beigeladenen für die Aufnahmegespräche zugewiesen worden; auch seien die Zeiten von der Klägerin festgesetzt worden. Wenn sie erst einmal einen Auftrag angenommen habe, habe sich die Beigeladene in den Dienstplan der Klägerin einzuordnen und ihre Aufgaben im Rahmen der organisatorischen Vorgaben und Strukturen zu erledigen gehabt. Zwar war sie grundsätzlich frei in der Entscheidung gewesen, an dem jeweiligen Kurgang teilzunehmen oder nicht. Allerdings spiele die Möglichkeit, einen Auftrag im Vorfeld abzulehnen, bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nur eine untergeordnete Rolle, da nach der Rechtsprechung des BSG die Verhältnisse nach Annahme des jeweiligen Auftrags zu bewerten seien. Zu beachten sei auch, dass die Beigeladene zur persönlichen Auftragsausführung verpflichtet gewesen sei und den Auftrag nicht habe delegieren können. Sie habe auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, sondern in Ausübung der Tätigkeiten die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Klägerin genutzt. Die Honorierung pro Stunde sei ohne Rücksicht auf den Erfolg der Tätigkeit erfolgt. Dass der vereinbarte Stundensatz von 65,00 EUR den Lohn der angestellten Ärzte überstiegen habe, sei ebenfalls nicht entscheidend. Die Tätigkeit sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, die Beigeladene wirtschaftlich abzusichern. Auch aus der Erwähnung von nicht angestellten Ärzten in einem Krankenhaus in § 2 KHEntgG ergebe sich nichts für die konkrete Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere auch nicht, dass ein Krankenhaus über die Zuordnung der ärztlichen Tätigkeit entscheiden könne, ohne an die Abgrenzungsmerkmale gebunden zu sein. Gegen das der Klägerin am 26. November 2019 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 21. Dezember 2018, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. November 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02. Februar 2016 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. August 2021 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 8. April bis 30. November 2015 wegen ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R) hat sie den angegriffenen Feststellungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 25. August 2021 dahingehend beschränkt, dass lediglich Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen, nicht jedoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Die E. hat nach entsprechendem Hinweis mit gerichtlichem Schreiben vom 26. August 2021 mit Schriftsatz vom 06. September 2021 erklärt, ihre Beiladung nicht zu beantragen. Die ebenfalls mit Schreiben vom 26. August 2021 über ihr Beiladungsrecht unterrichtete F. (einschließlich Pflegekasse) hat innerhalb der ihr gesetzten Monatsfrist keinen Beiladungsantrag gestellt. Die Beklagte hat mitgeteilt, auch kontoführender Rentenversicherungsträger für die Beigeladene zu sein. Von der ursprünglichen Absicht des Senats, über die Berufung gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, hat er im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheid vom 25. August 2021 Abstand genommen. Über diesen Gegenstandsbescheid im Sinne von § 96 SGG ist „auf Klage“ zu entscheiden, womit eine Entscheidung durch Beschluss ausscheidet, vgl. BSG, Beschluss vom 23. September 2020 – B 5 RE 7/20 B.