Urteil
L 4 R 101/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0815.L4R101.19.00
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Leitsätze
Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED, die mehrfach höhere Parteibeiträge ausweisen, sind nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zumindest glaubhaft zu machen, wenn aus diesen Eintragungen nicht ersichtlich ist, dass der jeweils höhere Beitrag ausschließlich oder überhaupt auf den Bezug einer Jahresendprämie zurückzuführen ist. (Rn.49)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED, die mehrfach höhere Parteibeiträge ausweisen, sind nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zumindest glaubhaft zu machen, wenn aus diesen Eintragungen nicht ersichtlich ist, dass der jeweils höhere Beitrag ausschließlich oder überhaupt auf den Bezug einer Jahresendprämie zurückzuführen ist. (Rn.49) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 sowie der Bescheid 1. April 2015 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass das Sozialgericht A-Stadt die Klage durch Urteil vom 15. April 2019 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Im vorliegenden Fall hat der Kläger gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte jährlich an den Kläger gezahlte JEP als weitere Arbeitsentgeltteile aus seinem früheren Beschäftigungsverhältnis für die streitigen Jahre anerkennt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1-27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten: Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG – Änderungsgesetzes vom 3. August 2011 – alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG). Dazu gehört in erster Linie die Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens des Berechtigten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die nach seinen Angaben ihm für die streitige Zeit von 1983 bis 1986 und 1988 bis 1990 gezahlte JEP als weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen sind, weil der Kläger zum einen weder deren Zufluss nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und zum anderen auch eine wenigstens glaubhaft gemachte „Mindest-Jahresendprämie“ nicht in Betracht kommt. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist in Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vergleiche § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – festgestellt, dass auch die in der ehemaligen DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, dass es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach dem Recht der ehemaligen DDR steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist. Der Gesetzestext des § 6 Abs.1 Satz 1 besagt, das den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderem das „erzielte Arbeitsentgelt“ zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort „erzielt“ folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, dass dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem „aufgrund“ seiner Beschäftigung „zugeflossen“ ist, ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der ehemaligen DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw.-entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungssteigernde Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren „Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung“. Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfond finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag (BKV) vereinbart sein. Über die Gewährung und Höhe entschied der Betriebsteilleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (vergleiche Urteil des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, Rn. 29 und 30). Die JEP diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war deshalb auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein „Anspruch“ auf JEP, wenn - die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist, - der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegen Mindesthöhe erfüllt haben und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger im jeweils maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hat. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Feststellungslast (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – Rn. 42). Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten JEP in jedem einzelnen geltend gemachten streitigen Kalenderjahr nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den streitigen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten JEP jeweils in einer konkreten Höhe zugeflossen sind. Unterlagen, die unmissverständlich direkt den Zufluss der JEP in einer bestimmten Höhe an den Kläger in den streitigen Zeiträumen beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern, etc.) liegen insoweit nicht vor; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. § 6 Abs. 6 AAÜG sieht aber auch die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes – wie hier – nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vortrag sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht aber nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vergleiche Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 23 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Zahlung der geltend gemachten JEP ist jedoch auch nicht glaubhaft gemacht. Soweit die drei Zeugen in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, die JEP habe immer zwischen 65 und 85 % des Bruttolohns entsprochen, entbehrt diese Angabe jeglicher Tatsachenbasis, da weder dargelegt noch nachvollziehbar erläutert wird, aus welchen konkreten Kennziffern und Berechnungselementen sich dieser Durchschnitt ergibt. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit derart unbestimmten Angaben nicht möglich, denn es handelt sich bei ihnen um eine reine Mutmaßung. In einer Gesamtbetrachtung sind die Angaben der Zeugen zur Höhe der geflossenen JEP vage und beruhen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer „guten Möglichkeit“ darstellt. Darüber hinaus war nicht die Bruttolohnsumme Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der JEP, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen. Darüber hinaus stehen die Angaben der drei Zeugen in Widerspruch zu den Angaben des Klägers. Von den Zeugen wird eine JEP-Zahlung für die Jahre 1980 bzw. 1981 bis 1990 beschrieben, wobei der Kläger selbst lediglich eine Glaubhaftmachung für die Zeit von 1983 bis 1986 und von 1988 bis 1990 begehrt, da sein Parteibuch für das Jahr 1987 monatlich gleichbleibende Beiträge ausweist. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED, die mehrfach höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten JEP zumindest glaubhaft zu machen, da aus diesen Eintragungen nicht ersichtlich ist, dass der jeweils höhere Beitrag ausschließlich oder überhaupt auf den Bezug einer Jahresendprämie zurückzuführen ist. Beitragsquittierungslisten für die einzelnen Jahre, die nach den „Richtlinien für die Beitragskassierung der SED“ (gültig ab 1. August 1971) für JEP getrennt zu führen waren, konnten nicht beigebracht werden (vgl. Urteil des Senats vom 05. Mai 2022 – L 4 R 134/14 –, juris). Darüber hinaus sind auch nicht die Voraussetzungen des § 117 AGB-DDR glaubhaft gemacht, sodass auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nicht die Annahme einer wenigstens glaubhaft gemachten „Mindest-Jahresendprämie“ in Betracht kommt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. September 2023 – B 5 RS 5/23 B -, zitiert nach juris). Hier ließ sich bereits ein einschlägiger Betriebskollektivvertrag nicht ermitteln, sodass weder festgestellt noch zumindest glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Zahlung einer JEP überhaupt vereinbart worden ist. Daher lassen sich auch keine in einem Betriebskollektivvertrag festzulegenden Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie mit der Festlegung und Beschreibung von Berechnungsmethoden feststellen, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämien abgeleitet werden könnten. Darüber hinaus konnten keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden, ob und inwieweit der Kläger „und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte“, wie von § 117 Abs. 1 AGB-DDR verlangt. Zum einen ist mangels Betriebskollektivvertrag bereits keine Festlegung einer Mindesthöhe für die Leistungskriterien feststellbar. Zum anderen wird vom Kläger selbst nicht einmal vorgetragen oder gar belegt, dass diese von ihm in den einzelnen Jahren erfüllt worden seien. Darüber hinaus liegen keinerlei Angaben zur Erfüllung der Leistungskriterien des gesamten Arbeitskollektivs des Klägers vor. So vermochten die beiden schriftlichen Zeugenaussagen im Verwaltungsverfahren diesbezüglich keine Aussagen zu treffen. Von der Ehefrau des Klägers wird lediglich „ins Blaue“ hinein behauptet, dass die Jahrespläne des Kabelwerks Nord in jedem Jahr erfüllt worden seien, da dies die Grundlage der Zahlung der JEP an die Mitarbeiter gewesen sei. Nähere diesbezügliche Einzelheiten werden weder vorgetragen noch belegt. Angaben zur Erfüllung der Leistungskriterien durch den Kläger und sein gesamtes Arbeitskollektiv werden auch von ihr nicht getätigt (vgl. Urteil des Senats vom 10. April 2024 – L 4 R 186/17 – n.v.). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind weder von den Beteiligten aufgezeigt worden noch für den Senat erkennbar. Die Folgen der somit fehlenden Feststellungen bzw. Glaubhaftmachung trägt nach den allgemeinen Regeln über die Feststellungslast der Kläger, der Ansprüche aus den – nicht feststellbaren – JEP geltend macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, weitere im Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) erzielte Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien (JEP) im Zeitraum von 1983 bis 1986 und 1988 bis 1990 als glaubhaft gemacht festzustellen. Der im Jahr 1954 geborene Kläger erwarb am 13. September 1977 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. In der Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1980 war der Kläger Armeeangehöriger der Nationalen Volksarmee. Ihm wurde mit Bescheid vom 4. April 1997 von der Wehrbereichsverwaltung VII, S. eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG erteilt. In der Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 27. Juni 1990 war der Kläger im Beruf beim VEB K. N. beschäftigt. Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 26. Juni 1990 sowie die entsprechenden jährlichen Arbeitsverdienste fest. Mit Schreiben vom 8. Februar 2015 fragte der Kläger an, welche Nachweise für eine Feststellung weitergehender Entgelte in Form von JEP erforderlich seien. Er habe dafür keine Nachweise mehr. Auch beim damaligen Arbeitgeber Kabelwerk A-Stadt gebe es keine Aufzeichnungen mehr. Die Beklagte sah dieses Schreiben als Überprüfungsantrag an. Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 1. April 2015 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 27. Juni 1990 (statt bisher 26. Juni 1990) fest und merkte zudem drei Arbeitsausfalltage im Zeitraum vom 1. Januar bis 27. Juni 90 vor. Die Berücksichtigung von Jahresendprämien wurde abgelehnt, da diese weder durch den Kläger noch durch seinen ehemaligen Arbeitgeber nachgewiesen worden seien. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe von Jahresendprämien seien von der Erfüllung vielfältiger Bedingungen abhängig gewesen. Wegen der nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Erfüllung dieser Bedingungen könnten Jahresendprämien nicht berücksichtigt werden. Unter dem 24. August 2015 übersandte der Kläger Kopien seines SED-Mitgliedausweises und erläuterte, wie seines Erachtens daraus Rückschlüsse auf die Zahlung und die Höhe der Jahresendprämien im fraglichen Zeitraum zu ziehen seien. Dieses Schreiben des Klägers bewertete die Beklagten als erneuten Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Arbeitsverdienste ab, da der Nachweis eines höheren Entgeltes nicht erbracht worden sei. Die Beklagte sei insoweit an die mit der Arbeitsentgeltbescheinigung bescheinigten Bruttoentgeltwerte gebunden. Die Jahresendprämie (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung angewendete Form der Prämierung, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abgehangen habe. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämie von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und denen der Arbeitskollektive. Ein Anspruch auf Jahresendprämie habe nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestanden, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Kollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - das Arbeitskollektiv und der Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen. Die Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen sei vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Daraus werde deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung von Jahresendprämien nicht erfolgen. Hierfür bestehe auch keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass der jeweilige Beschäftigungsbetrieb grundsätzlich Jahresendprämien gezahlt habe. Vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass dem Betroffenen die Prämie tatsächlich auch Jahr für Jahr, immer wiederkehrend, in einer bestimmten Höhe zugeflossen sei bzw. er alle Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt habe. Die eingereichten Unterlagen seien kein Nachweis für den konkreten Anspruch und die Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Verdienste. Die geltend gemachten höheren Verdienste seien durch die vorgelegten Kopien seines SED-Mitgliedsbuches aber auch nicht glaubhaft gemacht worden, weil die Eintragungen im Parteimitgliedsbuch nicht erkennen ließen, dass die jeweils höheren Beiträge ausschließlich auf dem Bezug von Jahresendprämien beruhten. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Dezember 2015 Widerspruch und legte zwei im Wesentlichen übereinstimmende Zeugenerklärungen vor, wonach in der Zeit von 1980 bis 1990 jedes Jahr eine Jahresendprämie gezahlt worden sei, wobei die Fondzuführung immer zwischen 65 und 85 % der Bruttolohnsumme gelegen habe. Sie habe je Mitarbeiter maximal um 5 % aufgrund des Ermessensspielraums des unmittelbaren Vorgesetzten differiert. Einzelnachweise habe es nicht gegeben. Sie seien beitragspflichtig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich erscheine es zwar glaubhaft, dass es im ehemaligen VEB K. N. entsprechend der vorgelegten Zeugenerklärungen Jahresendprämien an die Mitarbeiter gegeben habe; diese seien jedoch nicht dazu geeignet, den konkreten Zufluss von Zahlungen geltend gemachter Jahresendprämien für den Kläger in einer bestimmten Höhe Jahr für Jahr nachzuweisen. Insbesondere sei mit den Zeugenerklärungen jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die für die Jahresendprämienauszahlung in § 117 AGB-DDR aufgestellten Voraussetzungen für den Kläger in jedem Jahr des maßgeblichen Zeitraums unzweifelhaft erfüllt gewesen seien bzw. er jeweils einen bestimmten Betrag auch tatsächlich erhalten habe. So hätten die Zeugen lediglich erklären können, dass der vorgenannte Betrieb im fraglichen Zeitraum an die Beschäftigten Jahresendprämien gezahlt habe. Des Weiteren erscheine bereits die erklärte Höhe der jährlichen Jahresendprämien in Höhe von 65-85 % eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes nicht schlüssig, da die Höhe der Jahresendprämien nicht allein nach dem Bruttoverdienst bestimmt worden sei. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämie auch von den Arbeitsergebnissen des Betriebs insgesamt und denen der Arbeitskollegen sowie jedes einzelnen Mitarbeiters. Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) habe das BSG eindeutig darauf hingewiesen, dass der Empfänger von gemäß tarifvertraglichen Regelungen der DDR (Rahmen- bzw. Betriebskollektivvertrag) aus dem Betriebsprämienfond gezahlten Sonderzuwendungen die objektive Beweislast für den tatsächlichen Erhalt der geltend gemachten Prämien in einer bestimmten Höhe trage. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, könne auch keine Feststellung erfolgen. Der Kläger besitze keine entsprechenden Nachweise. Durch das vorgelegte SED-Mitgliedsbuch würden der Bezug und die Höhe der geltend gemachten Einmalzahlungen für die fraglichen Jahre nicht nachgewiesen, da aus den für diese Jahre vorgenommenen Eintragungen nicht ersichtlich sei, dass der jeweils höhere Beitrag in den Monaten April und November 1983, März 1984, April 1985, Juni 1986, März 1988, April 1989 und Juli 1990 ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresend- oder aber einer Planerfüllungsprämie begründet sei. Der Rechtsnachfolger des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes besitze ebenfalls keine entsprechenden Prämienunterlagen mehr. Am 8. Juni 2016 hat der Kläger beim Sozialgericht A-Stadt Klage erhoben und auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Darüber hinaus hat er eine schriftliche Zeugenklärung seiner Exfrau abgereicht, in der unter anderem ausgeführt wird, die Jahrespläne seien in jedem Jahr erfüllt worden. Dies sei die Grundlage der Zahlung der JEP an die Mitarbeiter gewesen. Diese habe zwischen 65 und 85 % des Bruttoarbeitslohnes gelegen und sei gegen Unterschrift in bar ausgezahlt worden. Auf die JEP sei der SED-Partei Beitrag (2,5 %) zu zahlen gewesen. Der Kläger habe für die Jahre 1981-1990 JEP erhalten. Ihre Angaben beruhten auf eigener Kenntnis, weil sie in der genannten Zeit die Ehefrau des Klägers gewesen sei und sie die JEP für größere Anschaffungen fest eingeplant und ausgegeben hätten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides vom 1. April 2015 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 27. Juni 1990 weitere Entgelte in Höhe der ihm gezahlten Jahresendprämien festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids verwiesen. Das Sozialgericht A-Stadt hat die Klage durch Urteil vom 15. April 2019 abgewiesen. Prämien aus den Prämienfonds hätten nicht zum Durchschnittslohn gehört; sie seien lohnsteuerfrei gewesen und hätten nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass erzielte Arbeitsentgelte, die zu DDR-Zeiten zu keinem höheren Altersversorgungsanspruch geführt hätten, nunmehr im Wege der Feststellung nach dem AAÜG dazu führen sollten, dass zusätzlich Rentenansprüche begründet würden. Gegen das dem Kläger am 18. Mai 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 14. Juni 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die gemachten Angaben seien sowohl nach den Zeugenaussagen als auch durch die nachvollziehbare Rückrechnung durch die Eintragungen im SED-Beitragsbuch hinreichend glaubhaft gemacht. In der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe von 1972 seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien zwingend festgelegt worden. In dieser Verordnung sei, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestanden habe, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien, als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr, angewendet werden sollten. Die Jahresendprämien seien wie eine monatliche Vergütung behandelt worden und parteibeitragspflichtig gewesen. Indizien für die konkrete Höhe der Jahresendprämien habe der Kläger über die Eintragungen der Mitgliedsbeiträge im SED Parteibuch ausreichend geliefert. Durch die Rückrechnung aus den SED-Beiträgen könne sehr wohl anhand des bereits festgestellten Arbeitsentgelts des Klägers der Anteil des auf die Jahresendprämien entfallenden Beitrages festgestellt werden. Das SED Parteibuch stelle ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten dar (LSG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012, L 31 R 1225/09). Die Prämien-VO der DDR habe bis zum Jahr 1982 einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämien ausdrücklich festgelegt. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 15. April 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 1. April 2015 abzuändern und folgende weitere im Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG erzielte Arbeitsentgelte als glaubhaft gemacht festzustellen: 1983 1.012,00 Mark 1984 859,00 Mark 1985 1.010,00 Mark 1986 1.210,00 Mark 1988 1.000,00 Mark 1989 1.262,00 Mark 1990 1.400,00 Mark Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Dem beweisbelasteten Kläger sei es nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm in jedem einzelnen Kalenderjahr des Anspruchszeitraums überhaupt Jahresendprämienzahlungen zugeflossen und wie hoch die Zahlbeträge tatsächlich gewesen seien. Zwar sei im Einzelfall eine Beweiswürdigung von Inhalten des Parteibuches als Beleg für die Zahlung von Entgeltbestandteilen, wie der Jahresendprämien, nicht gänzlich auszuschließen. Jedoch sei die Behauptung, im Mitgliedsbuch der SED eingetragene erhöhte Beiträge würden aus gezahlten Jahresendprämien resultieren, nur dann geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen entnommen werden könne, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet worden seien. U.a. habe sich auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 25. April 2012 (L 7 R 128/09) ablehnend zum Beweiswert des SED-Mitgliedsbuchs positioniert. Die Aussagen der Zeugen könnten ebenfalls keine ausreichende Glaubhaftmachung der JEP-Höhe im streitbefangenen Zeitraum vermitteln. Beide Zeugen bekundeten eine Schwankungsbreite der Fondzuführung zwischen 65 % und 85 % der „Bruttolohnsumme“. Diese Größe sei kein Indiz für die Höhe einer individuell-personenbezogen zu bemessenden Einmalzahlung. Es sei auch nicht recht verständlich, warum es bei derart großen Unterschieden in der finanziellen Ausstattung des Prämienfonds dann nur um kalenderjährliche Zahlungsunterschiede von plus/minus 5 Prozent bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter gegangen sein sollte. Mit Angaben wie „von bis“, „etwa“, „ca.“, „ungefähr“, „zwischen … und …“, „in der Regel“ sei eine Glaubhaftmachung nicht verbunden. Es handle sich bei solchen Aussagen um Mutmaßungen. Nur dann, wenn es der „Prämienfond… ermöglicht“, mindestens 1/3 „eines“ (nicht: „seines“) durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen, bestehe ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von JEP. Anders gesagt: Voraussetzung dafür, dass Werktätige ein Rechtsanspruch auf die Prämienart „JEP“ (neben anderen Prämienformen, zum Beispiel Initiativprämien, Zielprämien, operativ Prämien, auftragsgebundene Prämien) dem Grunde nach haben, sei, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die JEP bereitstelle. Es sei Vereinbarungen in den jeweiligen Betriebskollektivverträgen überlassen und vorbehalten, Festlegungen dazu zu treffen, unter welchen Kautelen JEP im Einzelnen berechnet und ausgezahlt worden seien. Die benannten Zeugen hätten keine konkreten, auf den Kläger individualisierte Angaben beitragen können, zum Beispiel habe keiner der Zeugen konkrete Angaben zur Güte oder Wertigkeit der konkreten Arbeitsleistung des Klägers machen können. Die Angaben der beiden Zeugen erschöpften sich vielmehr in unkonkreten, nicht individualisierten allgemeinen Aussagen. Die Zeugin und ehemalige Ehefrau des Klägers sei weder seine Vorgesetzte noch sei ersichtlich, ob sie unmittelbare Arbeitskollegin gewesen sei. Auch habe die Ehefrau keine Angaben zur Güte und Wertigkeit der konkreten Arbeitsleistung des Klägers gemacht.