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Urteil

L 4 R 48/20

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0514.L4R48.20.00
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Leitsätze
Die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) kann nur durch solche Baubetriebe erfüllt werden, denen Massenproduktion das Gepräge gegeben hat. Beim Straßenbau handelt es sich grundsätzlich nicht um eine standardisierte Massenproduktion. (Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) kann nur durch solche Baubetriebe erfüllt werden, denen Massenproduktion das Gepräge gegeben hat. Beim Straßenbau handelt es sich grundsätzlich nicht um eine standardisierte Massenproduktion. (Rn.45) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist unzutreffend. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Verpflichtung der Beklagten, den streitigen Zeitraum als Zeit die Zugehörigkeit zur AVItech und damit als einen einer Pflichtbeitragszeit im Sinne des SGB VI gleichgestellten Tatbestand (§ 5 AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen, daneben aber auch die von der Beklagten abgelehnte Rücknahme des Bescheides vom 8. März 2017 gemäß § 44 SGB X, da dessen Bestandskraft (§ 77 SGG) andernfalls dem Anfechtungs-und Verpflichtungsbegehren des Klägers im Wege stünde. Das Begehren des Klägers (vgl. § 123 SGG) richtet sich daher von Anfang an auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme dieses nach seiner Auffassung rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, weil er rechtmäßig ist. Die Beklagte hat seine Rücknahme mithin zu Recht abgelehnt, weil der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche fiktive Einbeziehung in die AVItech für den Zeitraum vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 hat. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitationsentscheidung oder nach Art. 19 S. 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R). Der Kläger erfüllt für den streitgegenständlichen Zeitraum keine dieser Voraussetzungen. Eine Zugehörigkeit zum streitigen Versorgungssystem ist vorliegend weder gegeben durch Versorgungszusage, Einzelentscheidung oder Rehabilitierungsentscheidung, denn solche wurden dem Kläger nicht zuteil. Der Kläger war im streitigen Zeitraum vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei Personen, die ab 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 31. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erlangt haben (vgl. bspw. Urteile des BSG vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R; B 5 R 17/09 R). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93, Seite 844) und der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, Seite 487) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen. Generell war dieses System eingerichtet für Personen, - die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und - die entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und zwar - in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Der Kläger erfüllt am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 nicht alle drei Voraussetzungen, weil die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt war. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Sozialgerichts stellt nicht jeder Betrieb im Bereich des Verkehrsbaubauwesens zugleich einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der AVItech dar. Selbstverständlich hat es sich bei VEB VBB um einen Baubetrieb gehandelt. Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung kann aber nur durch solche Baubetriebe erfüllt werden, denen Massenproduktion das Gepräge gegeben hat. Dem Produktionsbegriff der VO-AVItech lag das sogenannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R - Rn. 23). Beim Straßenbau handelt es sich grundsätzlich nicht um eine standardisierte Massenproduktion. Er hat sich stets den örtlich höchst unterschiedlichen Verhältnissen der Topographie und Geologie anzupassen, was eine umfangreiche individuelle projektmäßige Vorbereitung und entsprechend unterschiedliche Bauausführung, bspw. des Unterbaus, erfordert. Ob auch die Errichtung von Plattenbauten wegen der notwendigen Anpassung an individuelle Anforderungen der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ebenfalls nicht als Massenproduktion zu beurteilen ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 4 des Statuts des VEB Autobahnkombinat vom 1. Januar 1981, dass eben nicht nur Straßenbau vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers ausgeführt wurde, sondern darüber hinaus auch Bohr-, Spreng-, Abbruch-, Demontage und Tiefbauleistungen erbracht wurden, was sich auch aus der Historie in Form des Vorgängerbetriebes VEB Autobahnkombinatsbetriebe Bohr- und Sprengtechnik ergibt. Dies wird auch vom Kläger selbst in der Berufung eingeräumt, indem er die Produktion von Straßen aller Art und auch die Produktion und Herstellung von Tiefbauleistungen und sonstigen Straßenbauleistungen benennt. Ebenfalls ist aus dem im Handelsregisterauszug dargestellten umfangreichen und breitgefächerten Leistungsangebot des Nachfolgeunternehmens, der Verkehrsbau B-Stadt GmbH, zu entnehmen, dass dieser ab dem Sommer 1990 nicht nur den Straßenbau betrieben, sondern unterschiedlichste, komplexe individuelle Baumaßnahmen und andere Leistungen angeboten hat, was ebenfalls keine Hinweise auf eine Massenfertigung standardisierter Produkte erkennen lässt. Dieses Leistungsangebot kann auch nicht "über Nacht" ohne eine bereits bestehende maschinelle und personelle Ausstattung möglich gewesen sein, so dass sich demnach auch der Vorgängerbetrieb in Form des Beschäftigungsbetriebes des Klägers mit diesen vielfältigen Aufgaben beschäftigt haben muss. Soweit der Kläger auf die "auch" erfolgte Konsumgüterproduktion in Form der Herstellung von Betonbausteinen hinweist, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass diese dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers keineswegs das Gepräge gegeben hat. Soweit der Kläger zutreffend auf die Unterstellung des VEB VBB unter das Bauministerium der DDR hinweist, lässt sich hieraus nach dem oben Gesagten nichts für eine Beurteilung als Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herleiten. Nach alledem lag der Hauptzweck des VEB VBB zur vollen Überzeugung des Senats nicht in einem Massenausstoß standardisierter Produkte im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Verkehrsbaubetriebe werden dort nicht benannt. Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend, eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R-; Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 4 RS 40/07 B). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liege nicht vor. Streitig ist in einem Zugunstenverfahren, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anl. 1 zu § 1 AAÜG (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Der im Januar 1955 geborene Kläger studierte von August 1975 bis Juli 1978 an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik D. in der Fachrichtung Straßenbau und erhielt am 14. Juli 1978 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Der Kläger arbeitete sodann ab dem 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 (Streitzeitraum) als Bauleiter beim VEB Autobahnbaukombinat Betrieb Verkehrsbau B-Stadt (VEB VBB). Der VEB VBB wurde am 30. Januar 1973 als VEB Autobahnkombinat Betrieb Bohr- und Sprengtechnik in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen; nachfolgend firmierte er zunächst als VEB Autobahnbaukombinat Betrieb B-Stadt und seit dem 6. Februar 1978 als VEB Autobahnbaukombinat Betrieb Verkehrsbau B-Stadt. Im Statut des Kombinats (VEB Autobahnbaukombinat - ABK) vom 1. Januar 1981 heißt es in § 4 zu den Aufgaben des VEB VBB: "Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kombinates und der Kombinatsbetriebe [...] Betrieb Verkehrsbau B-Stadt - Bohr-, Spreng-, Abbruch-, Demontageleistungen, - Tiefbauleistungen (ausschließlich Hauptstadt der DDR) - Straßenbauleistungen (ausschließlich Hauptstadt der DDR) [...]." In der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 zahlte der Kläger Beiträge zur FZR. Ab Juli 1990 setzte der Kläger seine Tätigkeit beim Nachfolgebetrieb des VEB VBB, der Verkehrsbau B-Stadt GmbH, fort. Aufgabengebiete dieses Nachfolgeunternehmens waren ausweislich des Handelsregisterauszugs (AG B-Stadt C., HRB 34553): "Der Bau von Straßen, Plätzen und Wegen aller Art einschließlich der Errichtung aller zugehörigen Bauwerke, Ausrüstungen und Nebenanlagen; die Herstellung unterirdischer Fern- und Entsorgungsnetze mit den dazugehörigen Bauwerken, Leitungen, Kabel und Sicherungsmaßnahmen; der Tunnel- und Brückenbau; die Durchführung aller Bohr- und Sprengarbeiten; der Abbruch bzw. die Demontage von kompletten Bauwerken, Bauwerksteilen und Konstruktionen aller Art; das Recycling von Baureststoffen; die Aufarbeitung von Deponien; die Aufarbeitung kontaminierter Böden; die Gewinnung und Herstellung von Straßen- und Wegebaumaterial; die Ausführung von Stahlbau- Schlosser- und Elektroarbeiten; die Reparatur von Baumaschinen und Fahrzeugen sowie die Vermietung von Maschinen und Fahrzeugen; die Übernahme und Durchführung von Transportleistungen; der Reifenservice; die technische Bearbeitung und Begutachtung und die Fachberatung einschließlich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Abbruch- und Sprengstoffarbeiten; die Bereitstellung von Know-how." Am 3. März 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. März 2017 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anl. 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten ab. Der Kläger sei nicht tatsächlich in einem Versorgungssystem am 30. Juni 1990 einbezogen gewesen. Ebenso liege kein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom BSG aufgestellten Grundsätze habe ebenfalls nicht bestanden. Die betriebliche Voraussetzung sei nicht erfüllt worden. Er habe seine Beschäftigung am 30. Juni 1990 im VEB Autobahnbaukombinatsbetrieb Verkehrsbau B-Stadt und somit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Seinem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen (Urteil des BSG vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R). Am 14. März 2018 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides und die Feststellung von AAÜG-Anwartschaften für seine Tätigkeiten ab September 1978. Nach Rücksprache mit ehemaligen Arbeitskollegen des ABK, die die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätten, seien deren Anträgen stattgegeben worden. Mit Bescheid vom 23. Mai 2018 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag unter Verweis auf die fehlende Serienfertigung gleichartiger Sachgüter oder die Massenproduktion von Bauwerken ab. Aus späteren, möglicherweise fehlerhaften Entscheidungen ergebe sich nichts anderes, es gebe keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht". Die Beklagte wies den dagegen am 25. Juni 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018 zurück. Mit seiner am 24. September 2018 bei dem Sozialgericht A-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, er sei seit dem 1. September 1978 in einem Baubetrieb der DDR als Bauleiter tätig gewesen. Unter die AVItech gehörten auch Ingenieure des Bauwesens. Dass es sich zwingend um einen Produktionsbetrieb handeln müsse, sei eine falsche Interpretation der Beklagten. In den Vorschriften sei nur von volkseigenen Betrieben die Rede und nicht von Produktionsbetrieben. Er sei in der Oberbauleitung Straßenbau als Bauleiter tätig gewesen. Der VEB VBB sei ein Baubetrieb gewesen, dessen Hauptaufgabe die Produktion und Herstellung von Beton- und Asphaltstraßen gewesen sei. Für diese Herstellung seien die entsprechenden Produktionsanlagen im Betrieb selbst vorhanden gewesen. So seien vom VEB VBB z.B. sämtliche Autobahnen und ein großer Teil der Asphaltstraßen der DDR hergestellt worden. Der Hauptzweck sei die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Daneben seien auch Konsumgüter für den Bevölkerungsbedarf produziert worden (Betonbausteine). Auch hierbei handele es sich um Massenproduktion. Die Produktionslinie dafür sei vom VEB VBB selbst errichtet worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 23. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2017 zu verurteilen, seine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anl. 1 zum AAÜG für die Zeit vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 und die von ihm in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Straßenbau könne nicht als Massenproduktion von Bauwerken im Sinne eines massenhaften Ausstoßes standardisierter Produkte oder als komplette Serienfertigung von gleichartigen Gebäuden verstanden werden. Die Fertigung von Verkehrswegen müsse sich immer an die vorhandenen örtlichen Verhältnisse anpassen, sodass keine bereits errichtete Straße einer zuvor hergestellten völlig gleiche. Die sogenannte Konsumgüterproduktion habe von jedem Betrieb der DDR in einem gewissen Umfange geleistet werden müssen, dies sei jedoch nicht der Hauptzweck gewesen, zu dem der Betrieb errichtet worden sei. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten lägen auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung des Klägers vor, da er am Stichtag in einem volkseigenen Betrieb des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Soweit die Beklagte eine Massenproduktion fordere, finde sich dieses Sachkriterium weder in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech), noch in der hierzu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung. Zur Begründung beziehe sich die Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des BSG vom 8. Juni 2004 (B 4 RA 57/03 R), in dem entschieden worden sei, dass es sich bei einem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens handele. Der Betriebszweck eines solchen VEB sei allerdings im Wesentlichen im Bereich der Instandhaltung und nicht im Bereich der Produktion angesiedelt gewesen, während es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers aber um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Soweit das BSG die Ansicht vertrete, nur solche Baubetriebe könnten Betriebe im Sinne der Zusatzversorgung Nr. 1 der Anl. 1 zum AAÜG sein, die Massenproduktion zum Gegenstand hätten, mit der Präambel der VO-AVItech begründe, folge dem das Sozialgericht nicht. Laut Präambel solle nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert sein, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichten. Diesen Zweck habe jedoch auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllt, indem er zur Errichtung der Infrastruktur beigetragen habe, die für diesen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR notwendig gewesen sei. Die Massenproduktion in Betrieben des Bauwesens habe maßgebliche Bedeutung für die industrielle Entwicklung der DDR gehabt. Das schmälere jedoch nicht die Rolle solcher Beschäftigungsbetriebe wie derjenigen des Klägers. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG sei für die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb der AVItech unterfalle, allein auf den Wortlaut der Verordnung und der hierzu erlassenen Bestimmungen abzustellen. Ebenso wie eine vom Wortlaut der Versorgungsvorschriften abweichende erweiternde Auslegung nach bundesrechtlichen Grundsätzen nicht möglich sei, entspreche auch eine einschränkende Auslegung nicht diesen bundesrechtlichen Grundsätzen. Gegen das der Beklagten am 28. Februar 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. März 2020 von ihr eingelegte Berufung. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei der juristisch selbstständige Betrieb "Verkehrsbau B-Stadt" im VEB Autobahnbaukombinat kein zusatzversorgungsrechtlich relevanter Produktionsdurchführungsbetrieb des Bauwesens im Sinne der BSG-Rechtsprechung, weil ihm die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten nicht das Gepräge gegeben habe Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 17. Februar 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der DDR-Verordnung über die Schaffung der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz und der dazugehörigen Durchführungsbestimmung sei keine Einengung auf Produktionsbetriebe erfolgt. Unabhängig von § 4 des Statuts vom 1. Januar 1981 sei der VEB VBB im gesamten Gebiet der DDR tätig gewesen und nicht nur in der Hauptstadt B-Stadt. So seien unter anderem durch den VEB VBB die Autobahnen A 111 und A 114 hergestellt worden (heute Land Brandenburg, Land B-Stadt) Der Betrieb sei ein Bau- und Montagebetrieb gewesen, dessen Hauptaufgabe die Produktion und Herstellung von Betonstraßen und Asphaltstraßen gewesen sei. Neben der Produktion von Straßen aller Art habe auch die Produktion und Herstellung von Tiefbauleistungen und sonstigen Straßenbauleistungen gehört. Für all diese Leistungen seien die entsprechenden Produktionsanlagen im Betrieb selbst vorhanden gewesen. So hätten sie über eigene Produktionsstätten für die Herstellung von Massenbaustoffe Beton und Asphalt verfügt, sowie über die entsprechenden Maschinen und Geräte z.B. Beton- und Asphaltmischanlagen zur Herstellung der Massenbaustoffe und deren standardisierten Einbau. Die gesamte Produktion (z.B. Herstellung des Betons, der Baumaterialien usw.) sei auf der Grundlage standardisierter Bauprozesse und Normen erfolgt. Dass es sich hierbei um Massenprodukte handele werde auch daran deutlich, dass die Abrechnung nicht nach einem "Stück Straße", sondern nach Quadratmeter Fläche erfolgt sei, bei einer Autobahn könnten das mehrere 100.000 m2 sein. Das sei eindeutig standardisierte Massenproduktion. Selbstverständlich sei die Herstellung von Straßen und anderen Flächen eine massenhafte, standardisierte Art der Bautätigkeit mittels industrieller Herstellungsabläufe. Unabhängig ob diese örtlich angepasst werden müssten. Nur bei einem Wohnungsbaukombinat sei es eben "Stück Betonplatten" oder "Stück Wohnungen" gewesen. Auch diese hätten einer umfangreichen projektmäßigen Vorbereitung bedurft und hätten örtlich angepasst werden müssen. Zum Beispiel habe es die Wohnungsbauserie WBS 70 gegeben. Und hierfür habe es viele Varianten, 1-Raumwohnungen, 2-Raumwohnungen usw. gegeben. Diese erkenne der Versorgungsträger aber an. Nach dem Selbstverständnis der DDR habe man unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion verstanden, die einem Industrieministerium oder dem Ministerium für Bauwesen als staatliche Organ unterstellt gewesen sei. Dieser Sachverhalt treffe auf den VEB VBB zu. Dieser Betrieb habe zum Autobahnbaukombinat gehört und dieses sei zentral geleitet worden durch das Bauministerium der DDR.