Urteil
L 4 R 72/20
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0514.L4R72.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, nach dem Recht der ehemaligen DDR die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, wenn diese in einem anderen Staat erworben wurde. (Rn.50)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, nach dem Recht der ehemaligen DDR die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, wenn diese in einem anderen Staat erworben wurde. (Rn.50) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2025 auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 4. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche fiktive Einbeziehung in die AVItech für die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die weitgehend zutreffenden Gründe des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und macht sie nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung, § 153 Abs. 2 SGG. Der Senat weist allerdings in Ergänzung zu den Ausführungen des Sozialgerichts ausdrücklich auf die am 31. Mai 1976 in Kraft getretene und somit im hier streitigen Zeitraum anzuwendende Anordnung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976 (GBl. DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869 vom 31. Mai 1976 S. 3) hin. Im dortigen § 4 Abs. 2 ist geregelt: „Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- bzw. Fachschule eines anderen Staates erhalten die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung nach Vorlage der Urkunde vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen. Für Berufsbezeichnungen, die gleichzeitig akademische Grade sind, gelten die Bestimmungen über die akademischen Grade.“ Eine wortidentische Regelung findet sich auch später in § 4 Abs. 2 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979, in Kraft getreten am 18. Dezember 1979. Diese wurde wiederum durch die bereits vom Sozialgericht zitierte Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- Fachschulausbildung vom 4. März 1988 (in Kraft getreten am 1. Mai 1988) abgelöst; dort ist in § 3 Abs. 4 ebenfalls geregelt: „Die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- bzw. Fachschule eines anderen Staates erhalten auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung. Für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad ist, gilt die Verordnung vom 6. November 1968 über die akademischen Grade.“ Die bis Mai 1976 maßgebliche Regelung, die noch keine Berechtigung des Ministeriums voraussetzte, richtete sich nach der „Mitteilung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen und des Volkswirtschaftsrates der Deutsche Demokratische Republik über die Arbeit mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 12. April 1962 vom 1. August 1963“. Hierauf bezieht sich offenbar der Kläger. Seinerzeit brauchten Inhaber von Zeugnissen anderer Staaten „keine zusätzlichen Urkunden [zu] erhalten.“ In ihre Personalakte war lediglich eine beglaubigte Kopie des ausländischen Zeugnisses und eine vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes unterzeichnete Erklärung über dessen Gleichstellung aufzunehmen. Ob das im Falle des Klägers geschehen ist, kann dahinstehen, da diese Regelung seit dem 31. Mai 1976 nicht mehr anwendbar war, sondern durch die o.g. Minister-Anordnung abgelöst worden ist. Somit hat der Kläger zwar zutreffend erkannt, dass „ursprünglich“ keine „Gleichstellungsurkunde“ zur Führung des Titels Ingenieur notwendig gewesen ist, dies sich aber ab dem 31. Mai 1976 und somit noch vor seinem eigenen Hochschulabschluss und insbesondere vor Aufnahme seiner Ingenieurtätigkeit geändert hat. Soweit der Kläger geltend macht, die Regelungen der 1. und 2. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 24. Mai 1962 und 10. Mai 1963 gölten uneingeschränkt fort, kann dieser Auffassung daher nicht gefolgt werden. Ebenso konnte offenbleiben, ob die Verordnung vom 6. November 1968 über die akademischen Grade, die im dortigen § 12 ebenfalls eine Genehmigung des Ministers zur Führung des akademischen Grades vorsah, hier den Regelungen über die Voraussetzungen zur Führung von Berufsbezeichnungen vorgeht; eine nach beiden Regelungswerken erforderliche Ministergenehmigung ist dem Kläger bis zum Ende des Streitzeitraums nicht erteilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anl. 1 zu § 1 AAÜG (zusätzliche Altersversorgung der technische Intelligenz - AVItech) anzuerkennen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Der im Januar 1953 geborene Kläger studierte von 1971-1976 am L. Elektrotechnischen Institut für Nachrichtenwesen der ehemaligen UdSSR und erhielt auf Beschluss der staatlichen Prüfungskommission am 10. Juni 1976 die Qualifikation und eine Diplomurkunde als „Ingenieur für elektrische Nachrichtenübermittlung“. Der Kläger arbeitete sodann vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1985 als Ingenieur für Projektierung und Bordregulierung im VEB Nachrichtenelektronik G.. Im selben Betrieb war der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 als Gruppenleiter für die Entwicklung und Erzeugnisvorbereitung tätig. Des Weiteren absolvierte er in der Zeit von September 1987 bis Mai 1989 ein postgraduelles Studium an der Technischen Universität D. im Fach Informationstechnik, das er am 19. Mai 1989 mit der Berufsbezeichnung „Fachingenieur für Mikroprozessortechnik“ abschloss. Am 21. März 1991 verlieh die Gemeinsame Einrichtung der Länder für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft gemäß Art. 14 Einigungsvertrag in B-Stadt dem Kläger das Recht den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.) zu führen. Am 26. Juli 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus der AVItech. Mit Bescheid vom 4. März 2019 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit AVItech ab. Es mangele an der persönlichen Voraussetzung. Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung eines anderen Staates benötigten für die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung eine Urkunde vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen der DDR. Diese liege hier nicht vor. Mit dem dagegen am 18. März 2019 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, Hochschulabschlüsse des L. Elektrotechnischen Instituts für Nachrichtenwesen seien in der DDR anerkannt worden. Eines gesonderten Nachweises habe es in der DDR nicht bedurft. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Zuerkennung seitens des zuständigen Ministers für Hoch- und Fachschulwesen der ehemaligen DDR sei nicht erteilt worden. Das Zusatzstudium bis 1989 habe die bisherige Ausbildung lediglich ergänzt und keinen eigenständigen Ingenieur-Titel begründet. Mit der am bei dem Sozialgericht Stralsund erhobene Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sehe die persönlichen Voraussetzungen gemäß AAÜG als erfüllt an. Die für die Prüfung der Gleichwertigkeit seines Abschlusses zuständige Gemeinsame Einrichtung der Länder habe ihm das Recht zum Führen des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieur bestätigt. Die Verordnung der DDR über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verlange keinen gesonderten staatlichen Akt der DDR. Die Verleihung der Diplomurkunde durch die sowjetische Hochschule habe staatliche Anerkennung genossen. Ferner verwies der Kläger auf die 1. und 2. Durchführungsbestimmung der Ingenieurverordnung der DDR, wonach die Leiter aller Betriebe und Einrichtungen, die ingenieurtechnisches Personal beschäftigten, verpflichtet worden wären, festzustellen, welche Ihrer Mitarbeiter im Sinne der Verordnung als Ingenieure anerkannt wurden und für welche das nicht zutraf. Zu seiner Personalakte sei seinerzeit gemäß den Durchführungsbestimmungen eine Kopie seiner Diplomurkunde inklusive beglaubigter Übersetzung genommen worden. Sein Einsatz als Diplom-Ingenieur sei per Einsatzbeschluss des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR, der VVB RFT-Nachrichten- und dem VEB Nachrichtenelektronik G. erfolgt. Der Einsatzbeschluss sei nach erfolgreicher Absolvierung des Studiums auch die Voraussetzung für den Abschluss des ersten Arbeitsvertrages gewesen. Einer Anerkennung seines Diplom-Ingenieur-Titels durch einen gesonderten Staatsakt der DDR habe es daher nicht bedurft. Mit dem Erwerb seines Diploms sei er sofort zur Führung seines Ingenieurtitels und zur Ausübung von Ingenieurfunktionen berechtigt gewesen. Lediglich für Personen, die als Ingenieure ausgebildet wurden und in deren Zeugnissen die Berufsbezeichnung Ingenieur nicht ausgewiesen worden waren, habe die Notwendigkeit bestanden, ihre Ingenieurausbildung durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR nachträglich prüfen und bestätigen zu lassen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2019 aufzuheben und seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne sich das für die Annahme einer fiktiven Versorgungsanwartschaft erforderliche Vertrauen der Betroffenen auf eine Zusatzversorgung zum 1. Juli 1990 nur nach den damaligen Regelungen der DDR bestimmen. Dementsprechend seien nur die bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 erteilten Zeugnisse und Diplome heranzuziehen, spätere, ab dem 3. Oktober 1990 nach Bundesrecht erstellte Gleichstellungsbeschlüsse- und Urkunden seien für die Prüfung der Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht maßgebend. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2020 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Beklagte sei nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 AÜG unterfalle. Erst wenn dies zu bejahen sei, sei in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt habe, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen seien (§ 5 AAÜG). Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gelte das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gelte dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG). Der Kläger sei bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gewesen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden. Der Kläger sei am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gewesen, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Danach sei bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen gewesen und nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen worden seien, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hänge im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl I Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR. Ausgehend hiervon sei der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen, weil er am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er nämlich nicht berechtigt gewesen, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Der Kläger erfülle für dieses Zusatzversorgungssystem bereits die persönlichen Voraussetzungen nicht, weil er nicht berechtigt gewesen sei, eine der in § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen der DDR (Ingenieure, Konstrukteur, Architekt und Techniker) zu führen. Ihm sei vielmehr mit Diplomurkunde der UdSSR vom 10. Juni 1976 die Qualifikation „Ingenieur für elektrische Nachrichtenübermittlung“ zuerkannt worden. Wie der Begriff des „Ingenieurs“ im Rahmen der VO-AVItech zu verstehen sei, habe das BSG in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgebe, erfolge die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB zur VO-AVItech. Insoweit mache § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB deutlich, dass die „technische Intelligenz“ nicht insgesamt erfasst werde, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehöre der Kläger trotz entsprechender Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion nicht. Insoweit verdeutliche § 1 Abs. 1 der 2. DB, das als „Ingenieure“ nur solche Personen einbezogen wurden, die in der DDR berechtigt gewesen seien, den Titel „Ingenieur“ zu führen. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 S. 3 der 2. DB. Denn in dieser Norm würden Berufsgruppen aufgeführt, die nicht den „Titel“ eines Ingenieurs hatten und unter bestimmten Voraussetzungen in die Zusatzversorgung einbezogen werden konnten. Daraus ergebe sich, dass in sonstigen Fällen entscheidend für die Einbeziehung das Recht zum Führen des Titels sei. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfolge somit unabhängig von der Berufssparte erst mit der Verleihung des „Titels“. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, also am 30. Juni 1990 zu verstehen sei, habe das BSG wiederholt die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ing VO) vom 12. April 1962 (DDR-GBl II Nr. 29 S. 278) als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR (in welcher Form auch immer)“ verliehen worden sein musste (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 Rn. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R Rn. 36). Dem Kläger sei ein den Anforderungen des § 1 IngVO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 der 2.DB entsprechendes Diplom (der DDR) zum Führen des Titels nicht verliehen worden, denn er habe nicht durch ein akademisches Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang einen Studienabschluss an einer DDR-Universität, DDR-Hochschule oder DDR-Fachschule als Dr. Ing., Dipl. Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt hätten, seien nicht erfüllt. § 2 Buchst. a) IngVO habe zwar bestimmt, das dem unter § 1 IngVO bezeichneten Personenkreis Inhaber von Zeugnissen mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten, die in dem jeweiligen Land staatlich anerkennt waren und eine Qualifikation gewährleisteten, die er nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) bis c) IngVO genannten gleichzusetzen war, gleichgesetzt wurden. Diesbezüglich erließ nach § 8 IngVO der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen Durchführungsbestimmungen zur IngVO. Die auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Erste Durchführungsbestimmung zur IngVO vom 24. Mai 1962 (DDR-GBl. II Nr. 40 S. 357) habe in § 1, in Durchführung von § 2 IngVO geregelt, dass das Staatssekretariat für das Hochschul- und Fachschulwesen entsprechende Richtlinien über die Anerkennung von Zeugnissen anderer Staaten erließ sowie, dass die Zeugnisse in Zweifelsfällen dem Staatssekretariat für das Hochschul- und Fachschulwesen zur Entscheidung vorzulegen waren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildungsgesetz - vom 25. Februar 1965 (DDR-GBl. I Nr. 6 S.84) am 25. Februar 1965 (§ 80 Abs. 1 Bildungsgesetz) sei bestimmt worden, dass der Staatssekretär für das Hochschul- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Verleihung akademischer Grade erließ (§ 61 Abs. 4 Bildungsgesetz). Nach § 79 Abs. 2 Bildungsgesetz erließen der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems erforderlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Nach § 3 der auf den genannten Rechtsgrundlagen ergangenen Verordnung über die akademischen Grade (AGVO) vom 6. November 1968 (DDR GBl. II, Nr. 127, S. 1022) konnten als akademischen Grade verliehen werden: - Diplom eines Wissenschaftszweiges - Dr. eines Wissenschaftszweiges und - Dr. der Wissenschaften Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AGVO hätten Bürger der DDR, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden war, zur Führung dieses Grades in der DDR der Genehmigung des Ministers bedurft. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 AGVO habe dem Inhaber eines solchen Grades auf Antrag das Recht erteilt werden können, einen in der DDR üblichen akademischen Grad zu führen. Nach § 12 Abs. 1 S. 3 AGVO habe der Minister eine erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen können. Diese Vorschriften hätten auch noch am 30. Juni 1990 gegolten. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung (AO-EFB) vom 4. März 1988 (DDR-GBl. I Nr. 7 S.71) hätten die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- bzw. Fachschule eines anderen Staates auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung erhalten. In § 3 Abs. 4 S. 2 AO-EFB sei dabei ausdrücklich klargestellt worden, dass für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad gewesen sei, die AGVO vom 6. November 1968 (weiterhin) galt. Nach diesen Regelungen sei der Kläger nicht befugt gewesen, den Titel eines „Ingenieurs“ oder den akademischen Grad eines „Diplom-Ingenieurs“ zu Zeiten der DDR in der DDR zu führen, und unterfalle deswegen auch nicht der VO-AVItech. Die erforderliche Genehmigung des für Hoch- Fachschulwesen habe der Kläger weder vorgelegt noch erhalten. Die dem Kläger fehlende Genehmigung könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Denn die Stelle, die sie zu erteilen gehabt hätte, existiere nicht mehr. Desgleichen gebe es keine Stelle der Bundesrepublik Deutschland, die dafür zuständig wäre, in Anwendung nicht mehr geltenden DDR-Rechts eine Genehmigung rückwirkend zum Stichtag 30. Juni 1990 zu erteilen. Rechtlich irrelevant sei, dass dem Kläger mit Urkunde der Gemeinsamen Einrichtung der Länder für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft vom 21. März 1991 das Recht erteilt worden sei, den akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs zu fügen. Maßgeblich sei ausschließlich die Sach- und Rechtslage am 30. Juni 1990. Denn dass nach der Rechtsprechung des BSG erforderliche „Vertrauen auf eine Zusatzversorgung bis zum 30. Juni 1990“ habe sich nur nach den damaligen Regelungen bestimmen können. Dementsprechend seien allein die zu Zeiten der DDR (also bis zum 3. Oktober 1990) erhaltenen Zeugnisse, Diplome und Staatsakte relevant; spätere, nach dem 3. Oktober 1990 nach bundesrepublikanischen Recht erteilte Gleichstellungsbeschlüsse, Gleichwertigkeitsurkunden und Nachdiplomierungsbescheide seien insoweit nicht maßgebend. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger keine Genehmigung gehabt. Die Urkunde der Gemeinsamen Einrichtung der Länder vom 21. März 1991 beinhalte auch keine Rückwirkung. Auf das Zusatzstudium an der TU D. könne der Kläger seinen Klageanspruch nicht stützen, da dieses Studium, wie die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid korrekt ausgeführt habe, lediglich die bisherige Ausbildung ergänzt und keinen eigenständigen Titel eines Ingenieurs generiert habe. Eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage (zu Gunsten des Klägers) ergebe sich auch nicht daraus, dass seinerzeit von den Regierungen der DDR und der UdSSR abgeschlossene Konventionen bestanden haben, die die gegenseitige Anerkennung von Abschlusszeugnissen und akademischen Graden und Titeln regelten. Hieraus folge noch keine unmittelbare Titelführungsbefugnis (LSG Sachsen, Urteil vom 24. Oktober 2019 – L 7 R 148/19 ZV). Das Verfahren zur Realisierung des nationalstaatlichen materiell-rechtlichen Anspruchs auf Anerkennung der Gleichwertigkeit im Einzelfall sei durch die Äquivalenzvereinbarungen nicht entbehrlich geworden. Dieses habe sich vielmehr nach den von der DDR erlassenen nationalstaatlichen Regelungen gerichtet. Auch aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 6. September 1956 (DDR GBl. I Nr. 83 S. 745) folge nichts anderes. Hiernach habe die Genehmigung zur Führung der an bestimmten ausländischen Universitäten und Hochschulen erworbenen akademischen Grade allgemein (vom Staatssekretariat für Hochschulwesen) erteilt werden können. Der Kläger könne sich auf diese Regelung bereits deshalb nicht berufen, weil sie nach am 1. Februar 1969 außer Kraft getreten sei (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) AGVO vom 6. November 1968). Der Kläger habe seine nach UdSSR-Recht verliehene Qualifikation erst mit Diplomurkunde vom 10. Juni 1976 erworben. Soweit der Kläger im Verfahren weiterhin ausgeführt habe, zu DDR-Zeiten sei in seine Personalakte eine Kopie der Diplomurkunde eingebracht und er unter der Voraussetzung seiner Ingenieur-Qualifikation in seine Position gesetzt worden, und ferner sei eine Genehmigung zu DDR-Zeiten tatsächlich nie erforderlich gewesen, um seine Ingenieurqualifikation nachzuweisen, verkenne er, dass die von ihm bemühten Rückgriffe auf faktische DDR-Gegebenheiten gerade nicht in dem allein maßgeblichen versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch ihren Niederschlag gefunden haben. Das Fehlen der nach DDR-Recht erforderlichen Genehmigung zur Titelführungsbefugnis, die für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Voraussetzung gewesen sei, lasse sich mangels nachvollziehbarer Maßstäbe für deren Handhabung durch die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht nachholen bzw. ersetzen. Die Gerichte seien auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R Rn. 13). Für die Auslegung und Anwendung der VO-AVItech und des § 1 Abs. 1 der 2. DB sei nicht auf die Verwaltungspraxis der DDR oder auf das anfängliche Verständnis der Regelung abzustellen, vielmehr sei das Sprachverständnis der DDR am 30. Juni 1990 maßgeblich. Unerheblich sei schließlich, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, in der Berufspraxis Tätigkeiten eines Ingenieurs ausgeübt habe. Dieses Kriterium berühre allein die Frage, ob die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung gegeben sei, nicht jedoch die persönliche Voraussetzung. Gegen den dem Kläger am 15. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 15. Juni 2020 eingelegte Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere vertritt er die Ansicht, die Regelungen der 1. und 2. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 24. Mai 1962 und 10. Mai 1963 seien uneingeschränkt auf ihn anwendbar. Danach habe es für die Anerkennung des erworbenen akademischen Grades keinerlei zusätzlicher Urkunden bedurft. Ebenso sei der von ihm erworbene Fachingenieurtitel für Mikroprozessortechnik anzuerkennen. Der Kläger beantragt sinngemäß: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 11. Mai 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2019 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Text der Verordnung über das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur (IngVO DDR) vom 12. April 1962 könne nicht isoliert betrachtet werden. Über die Verweisungsregelung in § 8 Ing. VO-DDR werde ihr Zusammenhang mit weiteren, die IngVO DDR ausfüllenden und konkretisierenden Bestimmungen hergestellt. Weil ein Fall im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe b IngVO DDR vorliege, komme über § 8 die am 30. Juni 1990 noch geltende Verordnung über die akademischen Grade vom 6. November 1968 zum Tragen. § 12 Abs. 1 dieser Verordnung habe bestimmt, dass es zur Führung eines ausländischen akademischen Grades einer Ministergenehmigung bedurft habe. Der Abschluss eines postgraduellen Studiums berechtige den Kläger nicht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur im Sinne der IngVO DDR. Aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R) sei klar zu erkennen, dass eine Ausbildung im postgradualen Studium nur der Weiterbildung diene und die danach erlangte ergänzende Zusatzberechtigung nicht mit der von der IngVO DDR erfassten technischen Qualifikation und durch staatlichen Akt erteilten Berufsbezeichnung gleichzusetzen sei.