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Urteil

L 4 R 180/21

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0930.L4R180.21.00
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Leitsätze
§ 56 Abs 2 SGB VI gebietet es, für die Feststellung, wer ein Kind in einem Kalendermonat überwiegend erzogen hat, einen Wechsel des Erziehungsmodells während dieses Monats zu berücksichtigen. Für eine Beschränkung auf die zu Beginn des Monats vorliegenden Erziehungsverhältnisse findet sich im Gesetz weder ein Anhalt noch ein Bedürfnis. (Rn.26)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 30. September 2021 und die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2019 und 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2019 werden aufgehoben Die Beklagte wird verurteilt, ihre Bescheide über die Höhe der Altersrente des Klägers abzuändern und dem Kläger den Monat November 1970 als Kindererziehungszeit für seine Tochter Andrea zuzuordnen und seinen Anspruch auf Altersrente auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlags gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI neu zu berechnen und verzinslich nachzuzahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 56 Abs 2 SGB VI gebietet es, für die Feststellung, wer ein Kind in einem Kalendermonat überwiegend erzogen hat, einen Wechsel des Erziehungsmodells während dieses Monats zu berücksichtigen. Für eine Beschränkung auf die zu Beginn des Monats vorliegenden Erziehungsverhältnisse findet sich im Gesetz weder ein Anhalt noch ein Bedürfnis. (Rn.26) Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 30. September 2021 und die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2019 und 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2019 werden aufgehoben Die Beklagte wird verurteilt, ihre Bescheide über die Höhe der Altersrente des Klägers abzuändern und dem Kläger den Monat November 1970 als Kindererziehungszeit für seine Tochter Andrea zuzuordnen und seinen Anspruch auf Altersrente auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlags gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI neu zu berechnen und verzinslich nachzuzahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und belasten den Kläger in seinen Rechten. Sie waren ebenso wie das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts aufzuheben. Der Monat November 1970 war dem Kläger als Kindererziehungszeit zuzuordnen, weshalb sein Überprüfungsantrag begründet und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers vom 06. November 2014 (nach Rücknahme ihres vorangegangenen negativen Zugunstenbescheides vom 04. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015) mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 11. und 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2019 erneut abgelehnt, was sich als rechtswidrig erweist. Bei der Rentenberechnung war der Monat November 1970 wie vom Kläger begehrt von Anfang an zu seinen Gunsten als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. Die diese Kindererziehungszeit nicht enthaltenden Verwaltungsakte über die Höhe des Rentenstammrechts auf Altersrente wenden das Recht im Sinne von § 44 SGB X unrichtig an; infolgedessen sind dem Kläger Sozialleistungen (Rentenleistungen) zu Unrecht nicht erbracht worden. Eine Korrektur des Rentenzahlbetrages hat insoweit rückwirkend unter Einschluss der Jahre 2010 bis 2013 zu erfolgen. Zudem steht dem Kläger infolge der Zuordnung der Erziehungszeit für November 1970 ein Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt gemäß § 307d Abs. 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (aF, nunmehr geregelt in Abs. 1 S. 2 der Norm) seit seinem Inkrafttreten am 01. Juli 2014 zu. Durch die sog. „Mütterrente I“ (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014, BGBl. I S. 787) wurden fortan für vor 1992 geborene Kinder statt 12 Kalendermonate nunmehr 24 Kalendermonate als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung berücksichtigt. Bei Versicherten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 2014 bereits Rente bezogen (Bestandsrentner), erfolgte abweichend von den §§ 56, 249 SGB VI aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle einer kompletten Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung konkreter zusätzlicher Kindererziehungszeiten allerdings eine pauschale Lösung in Form eines Zuschlags von einem persönlichen Entgeltpunkt, also stets mit dem Zugangsfaktor 1,0. Diese in § 307d Abs. 1 und 2 SGB VI aF geregelte Zuschlagslösung knüpfte allein daran an, in wessen Versicherungskonto für den 12. Lebensmonat eines Kindes („für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt“) eine Kindererziehungszeit angerechnet ist, ohne dass es auf spätere Änderungen in den Erziehungsverhältnissen oder ein Versterben des Kindes zwischen dem 13. und 24 Kalendermonat ankäme (BT-Drs. 18/909, S. 24). In der Rente des Klägers war zwar eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt von Andrea nicht angerechnet, wie es § 307d Abs. 1 SGB VI als Voraussetzung für den Zuschlag verlangte; sie hätte aber angerechnet werden müssen, was der Kläger (zumindest konkludent) mit seinem ersten Überprüfungsantrag aus November 2014 auch zu Recht beantragt hat. Die Zuordnung der hier streitigen Kindererziehungszeit richtet sich vorliegend nach § 56 SGB VI in der bei Rentenbeginn maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004. Der Kläger erfüllt zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Kinderziehungszeit gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI, insbesondere erfolgte die Erziehung seiner Tochter im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand vom 03. Oktober 1990). Unerheblich ist, ob der Ort des Aufenthalts während der Erziehung zum Bundesgebiet zählte (Hauck/Noftz/Fichte § 56 SGB VI Rn. 44). Die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil richtet sich weiter nach Abs. 2 der Norm. Nach der Grundregel in Abs. 2 Satz 1 ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit gem. Satz 2 (nur) einem Elternteil zugeordnet. Die Eltern können diesen durch übereinstimmende Erklärung mit Wirkung für künftige Kalendermonate bestimmen (Sätze 3 und 5). Nur dann, wenn die Eltern keine wirksame übereinstimmende Erklärung abgegeben haben und sich auch nicht feststellen lässt, wer das Kind überwiegend erzogen hat, womit die Erziehungszeit gemäß Satz 9 diesem Elternteil zuzuordnen ist, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (Satz 8). Diese abgestuften Zuordnungsregelungen sind durch die Rechtsprechung des BSG grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 60/97 – und vom 03. April 2001 – B 4 RA 89/00 R) und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ebenfalls zu Recht besteht kein Streit darüber, dass vorliegend von einem Fall der Erziehung durch mehrere Elternteile auszugehen ist, weil Andrea im Monat November 1970 (noch) sowohl vom Kläger als auch von der Beigeladenen erzogen worden ist. Demnach ist weiter zu prüfen, ob ein Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat, da eine Zuordnung gemäß Abs. 2 Satz 5 und 6 der Norm (durch übereinstimmende Erklärung) nur für künftige Kalendermonate, rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung (gemäß BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R –, juris Rn. 17, für Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 längstens bis zum 31. Dezember 1996), nicht aber weiter für die Vergangenheit möglich ist. Die Zuordnung der Kindererziehungszeit erfolgt zudem – auch das wird vom Kläger zu Recht nicht in Zweifel gezogen – stets für ganze Kalendermonate, was durch Abs. 2 Satz 5 und 6 der Norm unterstrichen wird (BSG vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 60/97; vgl. auch LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. November 2023 – L 3 R 1082/21 –; LSG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 08. Dezember 2020 – L 4 R 715/08 – Rn. 21). Vorliegend wurde das Kind Andrea nicht im gesamten Kalendermonat nur durch einen Elternteil allein erzogen. Zudem liegt auch keine fristgemäß abgegebene und damit rechtwirksame übereinstimmende Erklärung der Eltern zur Zuordnung der Erziehungszeit vor. Eine derartige Erklärung kann als tatsächliche Handlung auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als fristgerecht abgegeben behandelt werden (BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R –, juris Rn. 19 bis 21). Es war deshalb (von der Beklagten und nunmehr durch den Senat) festzustellen, wer das Kind im Monat November 1970 überwiegend erzogen hat, was sich nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt, BSG a. o. O. juris Rn. 17. Derjenige Elternteil erzieht überwiegend, der sich in zeitlich größerem Umfang der Kindererziehung widmet (BT-Drs. 10/2677). Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln. Nur dann, wenn sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet. Es ist demnach eine vergleichende Betrachtung der Erziehungsanteile der beiden Elternteile vorzunehmen. Hierbei ist ebenso auf den gesamten Kalendermonat als Betrachtungszeitraum abzustellen wie insgesamt bei der Zuordnung des Ergebnisses der Betrachtung zu der „kleinsten Erziehungszeiteinheit“. Für eine Beschränkung auf „die zu Beginn des Monats vorliegenden Erziehungsverhältnisse“ findet sich im Gesetz weder ein Anhalt noch ein Bedürfnis, da keineswegs bereits am Ersten eines Monats eine endgültige Zuordnung des gesamten Kalendermonats erfolgen muss. Die Gesetzesauslegung durch die Beklagte entbehrt demgegenüber jeglicher Rechtsgrundlage. Sie steht in eindeutigem Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, weil sie ausschließlich auf ein zu Beginn des Kalendermonats bestehendes „Erziehungsmodell“ abstellt und damit das Tatbestandsmerkmal „überwiegende Erziehung“ missachtet, welches nicht auf ein abstraktes Modell, sondern auf konkrete Abläufe abstellt. § 56 Abs. 2 SGB VI gebietet es deshalb, für die Feststellung, wer ein Kind in einem Kalendermonat überwiegend erzogen hat, einen „Wechsel des Erziehungsmodells“ während dieses Monats zu berücksichtigen. Dass der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sein sollte, Eltern würden die Erziehungsverhältnisse stets nur zum Monatswechsel ändern, erscheint fernliegend. Folgerichtig hat die Beklagte (und im Streitfall das Gericht) nach dem Ende eines Monats von Amts wegen aufzuklären, welcher Elternteil das Kind im fraglichen Monat und nicht etwa am Anfang des fraglichen Monats überwiegend erzogen hat. Die Auffassung der Beklagten führte zu dem absurden Ergebnis, dass selbst im Fall einer gemeinsamen Erziehung des Kindes nur am 1. Tag des streitigen Kalendermonats und anschließender alleiniger Erziehung des Kindes durch den Vater im restlichen Teil des Monats (bei fehlender oder nicht rechtzeitiger übereinstimmender Erklärung der Eltern) stets der Mutter die Kindererziehungszeit für den gesamten Kalendermonat zuzuordnen wäre. Indem die Beklagte Änderungen im Verlauf eines Monats nicht berücksichtigen will, führt sie ein „Folgemonatsprinzip“ ein, für welches es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Insbesondere liegt im Rahmen von § 56 SGB VI keine Regelungslücke vor, die Raum für eine analoge Anwendung von § 122 Abs. 3 SGB VI ließe. Zudem betrifft diese Norm die Behandlung von Zeiträumen, die mehrere Monate umfassen („Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.“), nicht einen einzelnen Monat. Dazu trifft vielmehr § 122 Abs. 1 SGB VI eine Anordnung, die letztlich das Monatsprinzip beinhaltet („Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat“). Sie betrifft allein die Rechtsfolge der Belegung eines Zeitraums mit rentenrechtlichen Zeiten, nicht aber die hierfür erforderliche Feststellung von tatsächlichen Umständen. Vorliegend ist aber allein auf tatsächlicher Ebene zu ermitteln, welcher Elternteil das Kind im November 1970 überwiegend erzogen hat, nicht wer das Kind an den „am weitesten zurückliegenden“ Tagen des Monats November 1970 überwiegend erzogen hat. Eine Person wird mit anderen Worten nicht versicherungspflichtig, weil sie am Monatsersten ein Kind erzieht, sondern weil ihr für einen (ganzen) Monat Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Keineswegs lässt sich bereits am Anfang eines Monats eine „zeitlich zuerst entstandene Versicherungspflicht“ feststellen, anhand derer der gesamte Monat einem der beiden Elternteile zuzuordnen wäre, wie die Beklagte meint. Ebenso widerspricht es dem Gesetzeswortlaut und dem Monatsprinzip, zunächst einzelne Teilzeiträume innerhalb eines Kalendermonats separat zuzuordnen und anschließend die Teilzeiträume einander gegenüberzustellen, hier also den Teilzeitraum 01. bis 16. November mit gemeinsamer Erziehung und non liquet der Mutter zuzuordnen und anschließend festzustellen, dass bei 16 zu 14 Tagen zu Lasten des Vaters der Gesamtmonat wiederum der Mutter zuzuordnen ist. Eine solche „frei schöpferische“ Vorgehensweise wurde seitens der Beklagten im Verhandlungstermin erwogen. Das ließe jedoch keinen Anwendungsbereich mehr für die vom Gesetz vorgegebene Betrachtung, des „überwiegenden“ Erziehungsanteils und vermengte ebenfalls Tatbestand (Erziehungsanteil) und Rechtsfolge (Zuordnung der Erziehungszeit) miteinander. In diesem Zusammenhang verweist der Senat erneut auf das Urteil des BSG vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 60/97: „Haben mehrere Elternteile in Ausübung ihres Elternrechts das Kind in der Weise erzogen, daß sie bei der Erziehung zusammenwirken und für denselben Erziehungszeitraum Erziehungsanteile und -beiträge der mehreren Elternteile vorliegen (sog gemeinsame Erziehung) wird die Erziehungszeit ebenso wie bei der Alleinerziehung für die jeweils kleinste Einheit an Kindererziehungszeiten, nämlich den Kalendermonat, nur einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs 2 Satz 2 SGB VI); eine noch weitergehende Aufteilung nach Zeit oder Wert kann darüber hinaus nicht vorgenommen werden.“ Erziehungsanteile im Kalendermonat sind folgerichtig erst am Ende dieser kleinsten „Einheit an Kindererziehungszeit“, also am Monatsende insgesamt und einheitlich zu bewerten; das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung ist sodann für denselben Kalendermonat als Versicherungszeit zu berücksichtigen. Für die Gesetzesauslegung der hier einschlägigen Gesetzesfassung können auch nicht (wie vom Sozialgericht erwogen) spätere Gesetzesänderungen herangezogen werden. Ausgangspunkt jeglicher Auslegung ist der jeweilige Wortlaut der (damals) geltenden Rechtsnorm. Erst die aktuelle und damit nicht entscheidungserhebliche Gesetzesfassung sieht in Satz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen vor, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist. Ob und wie diese Regelung bei der Auslegung der hier maßgeblichen Gesetzesfassung hilfreich sein könnte, kann daher dahinstehen. Hier hat der Kläger seine Tochter Andrea zur vollen Überzeugung des Senats im November 1970 überwiegend erzogen. Sowohl vom Kläger als auch von der Beigeladenen – übereinstimmend im Großen und Ganzen wie im Detail – ist überzeugend vorgetragen, dass beide Elternteile sich bis zum 16. November 1970 gemeinsam um die Tochter gekümmert haben und dass den Rest des Monats der Kläger allein die Erziehung des Kindes übernommen hat. Dieser Vortrag wird durch zeitnah erstellte Urkunden bestätigt, insbesondere durch den Tatbestand des Scheidungsurteils des Kreisgerichts A-Stadt vom 25. Januar 1971, mit welchem auch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kläger erfolgte, ferner durch die weiteren, vom Sozialgericht A-Stadt im Verfahren S 2 R 107/15 eingeholten Zeugenauskünfte, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Auch seitens der Beklagten werden keine Zweifel an diesem tatsächlichen Ablauf geäußert. Der Kläger hat seine Tochter im November 1970 mithin an 14 Tagen allein und im restlichen Kalendermonat mit hälftigem Anteil neben der Beigeladenen erzogen. Damit überwiegen seine Erziehungsanteile die der Beigeladenen bei Betrachtung des Gesamtmonats deutlich: Rechnerisch ist von einem Verhältnis von ca. 3 zu 1 auszugehen. Einer Zuordnung der Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes beim Kläger steht auch nicht entgegen, dass diese Kindererziehungszeit bereits zu Unrecht der Beigeladenen zugeordnet ist. Diese Zuordnung ist zwar im Rechtsverhältnis zwischen Beigeladener und Beklagter wirksam und bestandskräftig, vgl. § 39 SGB X und § 77 SGG, entfaltet jedoch keine Drittbindungswirkung gegenüber dem Kläger, der nicht Beteiligter dieses Rechtsverhältnisses und auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X förmlich zum Verfahren hinzugezogen worden ist (vgl. jurisPK-SGG/Giesbert, § 77 Rn. 42). Eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für den gleichen Monat ist daher im Ergebnis nicht ausgeschlossen. Der Senat ist mithin nicht an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf des anderen Elternteils gebunden (so auch LSG C-Stadt-Brandenburg vom 08. Dezember 2010 – L 4 R 715/08 –, unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 17. April 2008 – B 13 R 131/07 R – und vom 25. Oktober 1984 – 11 RA 60/83). Eine Korrektur der zu Unrecht erfolgten Begünstigung desjenigen Elternteils (hier der Beigeladenen), der tatsächlich in dem maßgeblichen Zeitraum nicht überwiegend erzogen hat, kann durch die Beklagte im Ergebnis nur über § 48 Abs. 3 SGB V erfolgen. Der sich ergebende Anspruch auf Neuberechnung der Rente umfasst hinsichtlich der Zuordnung der Erziehungszeit für November 1970 selbst die Jahre seit 2010 (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Der zusätzliche persönliche Entgeltpunkt ist ab Inkrafttreten von § 307d Abs. 2 SGB VI aF zu beanspruchen. Der sich errechnende Zahlungsanspruch des Klägers ist schließlich nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 und 3 SGB I mit vier vom Hundert zu verzinsen. Aus der Einführung der „Mütterrente II“ ab dem 01. Januar 2019 (Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018, BGBl. I S. 2016) folgt dagegen kein zusätzlicher Korrekturbedarf, da eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt bereits im Versicherungskonto des Klägers gespeichert war. Deshalb sind beim Kläger die hieran anknüpfenden weiteren 0,5 persönlichen Entgeltpunkte bereits seinerzeit berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; der Senat legt seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BSG und den eindeutigen Gesetzeswortlaut zugrunde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens dem Kläger die Kindererziehungszeit für den 12. Lebensmonat seiner Tochter (November 1970) zuzuordnen ist und ihm deshalb ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung gemäß § 307d SGB VI zusteht. Der 1944 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er und die 1947 geborene Beigeladene sind geschiedene Eheleute und Eltern ihrer am 21. November 1969 geborenen Tochter Andrea, die sie bis zum 16. November 1970 im Beitrittsgebiet gemeinsam erzogen haben. Am 16. November 1970 zog die Beigeladene aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit diesem Zeitpunkt erzog der Kläger, dem mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts A-Stadt vom 25. Januar 1971 auch das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde, das Kind allein. Aus einer vom Kläger verfassten Erklärung vom 03. Dezember 1970, die später auch von der Beigeladenen unterzeichnet wurde, ergibt sich, dass die Beigeladene bereits seit Oktober 1970 wiederholt erklärt hatte, die Tochter fortgeben zu wollen. Mit Bescheid vom 04. Mai 2006, geändert durch Bescheid vom 22. November 2006, bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente ohne Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, mithin auch nicht für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. Der Kläger wandte sich am 03. November 2014 telefonisch an die Beklagte und machte geltend, dass ihm die (zum 01. Juli 2014 eingeführte 1. Stufe der) Mütterrente zu gewähren sei. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 03. November 2014 darauf hin, dass er seine Tochter erst ab dem 25. Januar 1971 erzogen habe, womit ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI ausscheide. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26. November 2014. Die Beigeladene habe die gemeinsame Wohnung und das Kind schon vor dem 1. Geburtstag seiner Tochter verlassen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2014 mit, bei ihrem Schreiben vom 06. November 2014 weder das Recht unrichtig angewandt zu haben noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Die Anrechnung eines Zuschlags sei ausgeschlossen. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 zurück. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage des Klägers vor dem Sozialgericht A-Stadt – S 2 R 107/15 – gab die Beigeladene im Rahmen einer schriftlichen Zeugenaussage an, dass in ihrem Altersrentenbescheid vom 14. November 2003 Erziehungszeiten für Andrea vom 01. Dezember 1969 bis 30. November 1970 berücksichtigt seien. Sie bestätigte, die eheliche Wohnung am 16. November 1970 verlassen zu haben; seither habe der Kläger sich allein um Andrea gekümmert. Unter dem 08. März 2019 erklärten der Kläger und die Beigeladene zudem gemeinsam unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks, dass die Erziehungszeit vom 01. November bis 30. November 1970 dem Kläger zugeordnet werden solle. Nach Hinweis des Sozialgerichts darauf, dass ein Zuschlag gemäß § 307d SGB VI nicht isoliert Gegenstand eines Verwaltungsakts sein könne, sondern dass eine Regelung nur über die Höhe der Rente getroffen werden könne, nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 04. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 mit Bescheid vom 26 März 2019 zurück, woraufhin der Kläger seine Klage am 27. März 2019 zurücknahm. Mit Schreiben vom 04. April 2019 bat der Kläger die Beklagte nochmals um Überprüfung seines Rentenbescheides, soweit keine Kindererziehungszeit für November 1970 berücksichtigt worden sei. Mit Bescheiden vom 11. und 16. April 2019 wies die Beklagte beide Überprüfungsanträge (aus 2014 und aus 2019) zurück. Sie habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2019 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit im November 1970. Es sei grundsätzlich auf den Kalendermonat als kleinste „Erziehungszeiteinheit“ abzustellen. Jeder Kalendermonat könne nur einmal vergeben werden. Dabei seien in analoger Anwendung von § 122 Abs. 3 SGB VI Zeiten, die am weitesten innerhalb des Kalendermonats zurückliegen, vorrangig zu berücksichtigen und dann als voller Kalendermonat anzurechnen. Bei einem Wechsel in der Erziehung im Laufe eines Kalendermonats sei der Kalendermonat aufgrund der zeitlich zuerst entstandenen Versicherungspflicht zuzuordnen. Änderungen in den Erziehungsverhältnissen, die zu einer geänderten Zuordnung der Erziehungszeit führen würden, könnten sich deshalb erst ab Beginn des Folgemonats auswirken. Kalendermonate, die teilweise eine gemeinsame Erziehung der Eltern und teilweise eine Alleinerziehung beinhalteten, seien nicht insgesamt im Rahmen der Prüfung der überwiegenden Erziehung nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI zu beurteilen. Vielmehr habe die Zuordnung dieses Kalendermonats stets aufgrund der zu Beginn des Monats vorliegenden Erziehungsverhältnisse zu erfolgen. Daher könne der Kläger auch keine zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehung nach § 307d Abs. 1 SGB VI für die Zeit ab 1. Juli 2014 beanspruchen; die Rentenhöhe sei auch ab diesem Zeitpunkt korrekt festgestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 4. Juli 2019 erneut Klage bei dem Sozialgericht A-Stadt erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Seit dem 17. November 1970 habe er seine Tochter allein erzogen, somit auch vollständig in ihrem 2. Lebensjahr. Maßgebliche Erziehungszeit sei der Monat November 1970, der 12. Lebensmonat des Kindes. Bis zum 16. November 1970 habe eine gemeinsame Erziehung durch ihn und die Beigeladene stattgefunden, ab dem 17. November 1970 habe ausschließlich er das Kind erzogen. Als Bilanz ergebe sich somit, dass die Eltern das Kind an 16 Tagen gemeinsam erzogen hätten, während er es an den 14 Tagen ab dem 17. November 1970 allein erzogen habe. Im Ergebnis habe er seine Tochter in deren 12. Lebensmonat überwiegend alleine erzogen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 22. November 2006 die Kindererziehungszeiten für seine Tochter Andrea zuzurechnen und dem Kläger rückwirkend die hieraus resultierende höhere Rente zu gewähren und nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2021 abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen der Begründung der Beklagten angeschlossen. Bei einem Wechsel des Erziehungsmodells im laufenden Kalendermonat – hier Wechsel von der gemeinsamen Erziehung zur alleinigen Erziehung – sei auf die Lage zu dessen Beginn abzustellen, wenn es an einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern fehle. Aus dieser Gesetzesauslegung resultierende Härten seien hinzunehmen, auch wenn sie wie hier infolge § 307d SGB VI Grundlage weiterer rentenrelevanter Fiktionen seien. Das sei die Folge von Stichtagsregelungen, die der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und im Interesse an einer raschen Realisierung der Vergünstigungen für ca. 9,5 Millionen Bestandsrenten normiert habe. Gegen dieses dem Kläger am 05. Oktober 2021 zugestellte Urteil richtet sich seine am 05. November 2021 eingelegte Berufung. Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten sei zu korrigieren und ihm eine Mütterrente zu gewähren, insbesondere müsse die übereinstimmende Erklärung beider Elternteile vom 08. März 2019 berücksichtigt werden. Vor Einführung der Mütterrente im Jahr 2014 sei nicht vorauszusehen gewesen, dass es 44 Jahre später von Belang sein werde, Erziehungszeiten im Sinne der Gewährung einer Mütterrente zu beurteilen und festzulegen. Zu beachten sei, dass die Beigeladene ab dem 16. November 1970 keinen Umgang mit der gemeinsamen Tochter mehr gehabt habe. Weder der Kalendermonat als kleinste zeitliche Bewertungseinheit noch die Zuordnung an nur einen Elternteil seien durch ihn angezweifelt worden. Er begehre die Zuordnung des Zuschlages für den gesamten Monat. Für die von der Beklagten und die im Anschluss daran vom Sozialgericht vorgenommene Gesetzesauslegung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 30. September 2021 und die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2019 und 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2019 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Bescheide über die Höhe der Altersrente des Klägers insoweit abzuändern als dem Kläger der Monat November 1970 als Kindererziehungszeit für seine Tochter Andrea zugeordnet wird und sein Anspruch auf Altersrente auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlages gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI neu berechnet wird. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.