OffeneUrteileSuche
Urteil

L 5 U 6/14

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

4mal zitiert
8Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, wenn das Sozialgericht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entschieden hat. (Rn.67)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, wenn das Sozialgericht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entschieden hat. (Rn.67) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Über den Hauptantrag der Klägerin bzw. der Beklagten vermochte der Senat mangels Entscheidungsreife hingegen nicht zu entscheiden. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Hierüber entscheidet das LSG nach eigenem Ermessen von Amts wegen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann. Bei Verfahrensfehlern, die absolute Revisionsgründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO sind, beruht die Entscheidung stets auf dem vorliegenden Verfahrensmangel (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 159 Rz 3 a). Die Entscheidung des SG leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das SG hat durch die Kammervorsitzende als Einzelrichterin mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehramtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG für eine Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid hier nicht vorgelegen haben. Dadurch hat es die Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ihrem gesetzlichen Richter, nämlich die Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 125), entzogen (vgl. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2011, L 3 R 13/10; Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Mai 2014, L 3 VE 4/13). Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO dar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 12 Rz 12 m.w.N.). Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Die Kompetenz, allein zu entscheiden, setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind, weil es sich insoweit auch um eine Ausnahme von der Grundregelung des § 124 Abs. 1 SGG handelt, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlich oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Unabhängig davon, dass Gerichtsbescheide in medizinische geprägten Fällen ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., a.a.O., § 105 Rz 6 a, Hauck in Hennig, Kommentar zum SGG, § 105 Rz 25 – 27; Kühl in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG § 105 Rz 3) weist der vorliegende Rechtsstreit eine überdurchschnittliche Schwierigkeit sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht auf. Wie schon der (gedrängt) dargestellte Tatbestand ausweist, ist nicht nur der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit umfangreich und schwer zu überschauen. Darüber hinaus zeichnet sich der Sachverhalt durch widersprechende Gutachten aus. Das mehrmalige Übersenden von beratungsärztlichen Stellungnahmen an den Sachverständigen bzw. Einholung weiterer ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen belegt schon, dass die medizinischen Hintergründe des Rechtsstreits schwer abzuschätzen sind. Hierauf hat selbst der vom SG eingeschaltete Schachverständige Dr. H. hingewiesen; auch der Beratungsarzt der Beklagten Dr. H. hat insofern die (medizinischen) Feststellungen im Hinblick auf die Gewährung von Pflegeleistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung im vorliegenden Rechtsstreit als äußerst schwierig und problematisch angesehen. Die Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB VII bzw. die Feststellung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld – worauf ersichtlich das Begehren der Klägerin abzielt – ist bei hier auch gegebenen unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen der Klägerin schwierig und komplex. Die Hilflosigkeit muss im Sinne der Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache Folge des Versicherungsfalles sein, hierbei genügt allerdings eine rechtlich wesentliche Teilursächlichkeit (vgl. BSG SozR 3 – 2200 § 558 Nr. 2 m.w.N.). Insoweit sind für die Feststellung des Ursachenzusammenhanges zwischen einem Arbeitsunfall und der die Pflegedürftigkeit begründenden Hilflosigkeit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung schwierige Abgrenzungsfragen bzw. Fragen der Wertigkeit der verschiedenen Gesundheitsstörungen im Hinblick auf eine annähernd gleichwertige Mitbedingung zur vorliegenden Hilflosigkeit (vgl. nur Ricke im Kassler Kommentar, § 44 SGB VII Rz 5 m.w.N. sowie etwa Fischer im juris-Praxiskommentar, SGB VII, § 44 Rz. 34 ff.) zu klären. Die Annahme des SG Stralsund, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, erweist sich daher zumindest als grobe Fehleinschätzung und ist nicht haltbar. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Beteiligten letztlich dem beabsichtigten Erlass des Gerichtsbescheides zugestimmt haben, nichts zu ändern. Denn der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) ergangen und stellt – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – eine für sie vollkommen überraschende Entscheidung dar. Es stellt einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs und damit auch gegen den (umfassenderen) Anspruch auf ein faires Verfahren dar, wenn die Entscheidung auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, d.h., wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. So besteht insbesondere eine Hinweispflicht dann, wenn das SG etwa einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Beteiligte. Eine Hinweispflicht besteht ferner z.B. dann, wenn das Gericht eine den bisherigen Verlauf des Verfahrens widersprechende Beweiswürdigung vornehmen will, die dem Verfahren eine überraschende Wende gibt (vgl. zum Vorstehenden Keller in Meyer-Ladewig u. a., a.a.O., § 62 Rz 8 b m.w.N. für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie Bundessozialgerichts). Aufgrund der Übersendung des Gutachtens von Dr. H. und der späteren Übersendung seiner ergänzenden Stellungnahme an die Beklagte mit der Fragestellung dahingehend, ob die Klägerin klaglos gestellt werden könne, konnte die Klägerin keinesfalls mit einer für sie negativen Entscheidung durch das SG rechnen. Auch angesichts des dann noch von der Beklagten unterbreiteten Vergleichsangebotes – was allerdings kein Teilanerkenntnis darstellt – hat es dem Verfahren insoweit eine vollkommene überraschende und nicht zu erwartende Wende im o.g. Sinne durch Erlass des für die Klägerin „negativen“ Gerichtsbescheides gegeben. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass aus Sicht der Beteiligten eine vollkommen überraschende „Wende“ in der Auffassung des SG im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. H. erfolgt ist. Zwar kann durchaus das SG seine Einschätzung bzw. Auffassung bezüglich etwa der Berücksichtigung eines Gutachtens und damit letztlich bezüglich der Einschätzung eines Erfolges einer Klage ändern. Gerade dann besteht angesichts der vorherigen Äußerung des SG jedoch eine Hinweispflicht im Hinblick auf eine nunmehr andere Einschätzung der Erfolgsaussicht einer Klage. Dies allein schon deshalb, damit der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme aber etwa auch zu etwaigen Beweisanträgen (z.B. § 109 SGG) gegeben wird. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin – entsprechend der an den Sachverständigen Dr. H. gestellten Fragen – nicht damit zu rechnen brauchte, dass nunmehr das SG ausweislich der Begründung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid angenommen hat, dass zu einer Klärung von Unfallfolgen letztlich der Sachverständige aufgrund vorliegender bestandskräftiger Bescheide gar nicht befugt gewesen ist und zudem dem Sachverständigen vorhält, dass sein Gutachten nicht den Kausalitätsanforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspräche. Solche Anforderungen sind Dr. H. weder in der Beweisanordnung noch in den Anfragen bezüglich der Abgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme seitens des SG vorgegeben worden. Angesichts der Prozessgeschichte stellt nicht nur der Tenor der angefochtenen Entscheidung, sondern auch die dazu abgegebene Begründung durch das SG eine Überraschungsentscheidung im o.g. Sinne dar. Hierzu hätte der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit rechtliches Gehör vor Erlass des Gerichtsbescheides gewährt werden müssen. Auch diese Mängel sind wesentlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs die Kammer anders entschieden hätte. Der Sachverhalt ist auch nicht geklärt im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein verständiger Prozessbeteiligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zu Grunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhaltes haben wird. Insofern ist wesentlich, dass im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nicht entscheidungserhebliche Umstände offen bleiben. Schon aufgrund der eigenen Rechtsauffassung des SG laut angefochtenem Gerichtsbescheid, dass insoweit nur unfallbedingte Gesundheitsschäden die Annahme einer Hilflosigkeit im Sinne von § 44 SGB VII begründen können, hat es unterlassen festzustellen, von welchen gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalles bei der Klägerin derzeit überhaupt auszugehen ist. Insoweit rügt die Klägerin vollkommen zu Recht eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung, da die Beklagte zumindestens mit Schreiben vom 17. März 2011 im Hinblick auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25. Juni 2010 etwa einen Vergleich dahingehend angeboten hat, bereits ab 4. März 2010 eine MdE von 40 anzuerkennen und auch die Entfernung eines Beckenspans aus der linken Hüfte mit nachfolgenden Beschwerden als mittelbare Unfallfolge anzuerkennen. So hätte sich schon das SG aufgrund seiner insoweit maßgeblichen Rechtsansicht gedrängt fühlen müssen, überhaupt festzustellen, von welchen (aktuellen) gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalles der Klägerin bei der Prüfung der Gewährung von Pflegeleistungen auszugehen ist. Es kann damit von einer Klärung des Sachverhaltes nicht die Rede sein. Aufgrund des bisherigen Prozessverlaufes erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass zur Klärung der Frage, welche gesundheitlichen Folgen bei der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalles vorliegen, auf entsprechende ggf. bestandskräftige Bescheide der Beklagten abzustellen ist. Ausgehend hiervon ist weiterer Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zur Frage der Hilflosigkeit bzw. zur Höhe des Pflegegeldes. Insoweit erachtet es der Senat für sinnvoll, dem Sachverständigen insoweit nicht nur die Unfallfolgen vorzugeben, sondern darüber hinaus auch dem Sachverständigen aufzugeben, die sog. „Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegeldes“ zu berücksichtigen. Insoweit weist der Senat auf entsprechende Beweisfragen, wie sie etwa Prof. Dr. M. gestellt worden sind hin oder aber auch auf den Fragenkatalog, wie er etwa in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Seite 118 beispielsweise genannt wird. Es dürfte zur Klärung des Sachverhalts auch beitragen, dass Vorgaben, wie sie etwa dem Verwaltungsgutachter Prof. Dr. M. gemacht wurden, auch dem Gerichtssachverständigen gemacht werden sollten, um eine „Vergleichbarkeit“ zu ermöglichen (z.B. Berücksichtigung der o.g. Anhaltspunkte). Wie aufgezeigt machen die genannten Mängel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Sinne der Neufassung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn weitere Ermittlungen, wie hier in der Form der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, geboten sind. Denn schon mit der Einholung eines solchen Gutachtens ist typischerweise der Einsatz erheblicher sachlicher und im Hinblick auf die Auswertung und Bewertung auch erheblicher personeller Mittel verbunden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Mai 2014, a.a.O.). Der Senat macht von dem ihm nach § 159 SGG eröffneten Ermessen, die Sache zurückzuverweisen, Gebrauch, weil es sich – wie vorstehend ausgeführt – um schwere Verfahrensverstöße handelt und das anhängigen Berufungsverfahren noch ein relativ junges Verfahren ist. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass noch umfangreiche weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz hier besonders ins Gewicht fällt. Auch wenn eine Zurückverweisung einen Ausnahmefall darstellen soll, ist im vorliegenden Rechtsstreit dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes bzw. zur Heilung der vorgenannten Mängel zu geben. Vor dem SG Stralsund stehen der Klägerin alle prozessualen Rechte offen und es wird ermöglicht, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Spruchkörper in diesem Rechtsstreit entscheiden kann. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Vorschriften des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII). Die 1952 geborene Klägerin erlitt am 3. Juni 1995 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als sie sich das rechte Sprunggelenk verletzte. Die Klägerin ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 90; bei ihr sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen „B“, „G“ sowie „aG“ anerkannt. Zudem bezieht die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Dezember 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; seit Mai 2007 ist bei der Klägerin durch ihre Pflegekasse die Pflegestufe I nach den Vorschriften des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) zuerkannt. Aufgrund der erlittenen Sprunggelenksverletzung wurde die Klägerin nachfolgend mehrfach operiert; bei den Operationen kam es zu mehrfachen Komplikationen sowie verzögerter Heilung. Im März 1998 erhob die Klägerin erstmals vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund – S 1 U 36/98 – Klage, mit der sie begehrte, ihr wegen gesundheitlicher Folgen ihres Arbeitsunfalles vom 3. Juni 1995 unter Anerkennung von Hüftgelenksveränderungen rechts als mittelbare Unfallfolge Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente, zu gewähren. Die Klage wurde durch Urteil des SG Stralsund vom 15. Juni 2000 abgewiesen. Ihre hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung – L 5 U 60/00 – nahm die Klägerin nach Einholung von Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. F. und des Unfallchirurgen M. im Juni 2002 zurück. Im Dezember 2003 erhob die Klägerin erneut Klage vor dem SG Stralsund mit dem Begehren, Leistungen nach den §§ 27 ff. des Siebten Sozialgesetzbuches zu erhalten. Grundlage der Klage war ein Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003, mit dem die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles (erneut) ablehnte. Durch Beschluss des SG vom 30. Januar 2007 wurde das Ruhen dieses Verfahrens () angeordnet, da die Höhe der streitigen Entschädigungsleistungen im Einzelnen erst nach Abschluss des nach wie vor nicht beendeten Heilverfahrens bestimmbar sei. Mit einem am 24. April 2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin Pflegeleistungen aufgrund der gesundheitlichen Folgen ihres Arbeitsunfalles aus dem Jahr 1995. Die Beklagte zog zahlreiche medizinische Unterlagen von den die Klägerin behandelnden Ärzten bei und ließ zur Klärung der Frage, ob bei der Klägerin Pflege/Pflegegeld zu gewähren sei bzw. ob Hilflosigkeit der Klägerin im Sinne von § 44 SGB VII vorliege, ein fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. M. von der orthopädischen Klinik R. erstatten. Zudem wurde der genannte Gutachter beauftragt, zur Höhe einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls die Klägerin zu begutachten. In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2009 stellte der Gutachter bei der Klägerin folgende Diagnosen: 1. skoliotische Fehlstellung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen 2. chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Uncarthrose der unteren Halswirbelsäule mit Funktionseinschränkungen 3. Osteochondrose und Spondylose der Brustwirbelsäule mit Funktionseinschränkungen 4. rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose der Lendenwirbelsäule mit Funktionseinschränkungen 5. Acromioclavikulargelenksarthrose rechts 6. Zustand nach Hüft-Totalendoprothese rechts wegen sekundärer Coxarthrose nach Morbus Perthes und mehrfacher Wechseloperationen 7. Chondropathia patellae beidseits 8. Arthrose des Großzehengrundgelenkes links 9. Zustand nach Arthrodese der Sprunggelenke bis in den gesamten ersten Strahl des rechten Fußes mit inliegenden Metallimplantaten wegen Zustand nach Distorsionstrauma 1995 10. muskuläre und ossäre Inaktivitätsatrophie des rechten Beines 11. Spreizfuß links 12. V.a. Münchhausen-Syndrom 13. schwere chronische Somatisierungsstörung Es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen den Folgen des Unfallereignisses mit Beschädigungen des rechten Fußes und dem Hüftleiden rechts. Als Unfallfolgen allein seien die Diagnosen 8. und 9. anzusehen, die den rechten Fuß beträfen. Die Diagnose 10. könne dem rechten Fuß nur teilweise zugeordnet werden, da auch das nicht unfallbedingt geschädigte Hüftgelenk rechts hieran einen Anteil in der Verursachung habe. Es könne insoweit nur eine „hälftige Beziehung“ angenommen werden. Die Beschwerden im rechten Schultergelenk seien nicht als Unfallfolgen anzusehen. Die Höhe der unfallbedingten MdE sei aktuell mit 30 v.H. einzuschätzen, diese Einschätzung läge seit dem 14. Dezember 2006 (operative Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks rechts) vor. Die Klägerin sei aufgrund der isoliert zu betrachtenden Unfallfolgen nicht hilflos. Diese beträfen das rechte Bein der Klägerin. Da bei der Klägerin nicht unfallbedingte Gesundheitsstörungen vorlägen, die mit den Unfallfolgen einen Gesamtzustand ergäben, könne den Unfallfolgen an diesem Gesamtzustand bezüglich Pflegebedürftigkeit ein Anteil von 20 % zugeordnet werden. Der die Beklagte beratende Chirurg Dr. H. führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2010 zu diesem Gutachten aus, dass die MdE-Bewertung seines Erachtens zeitlich gestaffelt bis zum 30. April 2010 nach einer MdE in Höhe zwischen 30 bis 100 v.H. und ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres mit 30 v. H. anzunehmen sei. Hieraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 2010 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 6. Juli 2006 wie folgt: von 40 % ab 06. Juli 2006, von 100 % ab 12. September 2006, von 40 % ab 3. Oktober 2006,von 100 % ab 13. Dezember 2006, von 40 % ab 6. Februar 2007, von 100 % ab 20. März 2007, von 40 % ab. 25. April 2007, von 100 % ab 13. Juni 2007, von 40 % ab 1. Juli 2007, von 100 % ab 14. August 2007, von 40 % ab 17. Oktober 2007, von 30 % ab 1. Dezember 2007, von 100 % ab 20. Februar 2008, von 50 % ab 3. April 2008, von 40 % ab 1. Juli 2008, von 30 % ab 1. Oktober 2008, von 100 % ab 2. Dezember 2008, von 40 % ab 16. Januar 2009, von 100 % ab 17. März 2009, von 40 % ab 1. Mai 2009, von 100 % ab 25. Juni 2009, von 30 % ab 4. Juli 2009, von 100 % ab 19. Januar 2010, von 40 % ab 1. April 2010, von 30 % ab 1. Mai 2010. Sie erkannte hierbei folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin im Rahmen der Bewertung der MdE als Unfallfolge an: Gangbehinderung, Muskelminderung des Beines sowie belastungsabhängige Beschwerden, Aufhebung der Beweglichkeit und Missempfindungen des Fußes rechts nach operativen Versteifungen des oberen- und unteren Sprunggelenks, mehrerer Fußwurzel- und Mittelfußgelenke (Chopart-Gelenk, Talonaviculargelenk, Cuneiforme-Cuboid-Gelenk und Cuneiforme-Metatarsalgelenk) bei teilweise noch einliegendem Fremdmaterial sowie operativer Verankerung der Peronealsehne nach mehrfach operativ versorgtem Riss einer vorderen äußeren Bandverbindung des oberen Sprunggelenks. Zudem führte die Beklagte aus, dass folgende Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes unabhängig von dem Arbeitsunfall vorlägen: Schulterbeschwerden beiderseits, insbesondere rechts bei knochen- und knorpelumbauenden Veränderungen (Arthrose) des Schulter-Eck-Gelenks, Beschwerden und Missempfindungen der rechten Extremität, Wirbelsäulenbeschwerden bei seitlicher Verbiegung (Skoliose) der Lendenwirbelsäule, Hüftgelenksbeschwerden rechts bei Versorgung mit einer Totalendoprothese am 12. März 1997 und mehrfachen Folgeoperationen nach asepitscher Nekrose (Morbus Perthes) in der Kindheit sowie Kniegelenksbeschwerden beiderseits, insbesondere rechts infolge geringer, knochen- und knorpelumbauender Veränderungen (Arthrose). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass eine Rentengewährung in Höhe von 30 v. H. ab dem 1. Mai 2010 ihrer Auffassung nach nicht zu begründen sei. Einen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlag dahingehend, dass der Klägerin anstatt vom 13. Juni 2007 bereits ab 6. Juni 2007 eine MdE von 100 und statt vom 1. April 2010 bereits am 4. März 2010 eine MdE von 40 v. H. gewährt werde und unabhängig davon die Einschätzung der MdE ab 18. Mai 2010 aufgrund der noch erfolgten Heilbehandlung bei weiteren stationären Aufenthalten überprüft und eine förmliche Neufeststellung vorgenommen werde, nahm die Klägerin nicht an. Mit Bescheid vom 25. August 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Klägerin sei nicht hilflos im Sinne von § 44 SGB VII; diese Entscheidung stütze sich auf das Gutachten von Prof. Dr. M.. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Ihrer Auffassung nach stünden ihr Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Sie sei aufgrund des Versicherungsfalles so hilflos, dass sie nicht ohne Pflege sein könne. Sie benötige für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden, zahlreichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremde Hilfe. Sie habe sich seit Januar 2005 zahllosen Operationen im Bereich des rechten Sprunggelenkes einschließlich Versteifung unterziehen müssen, es sei lediglich nur eine Operation am Hüftgelenk durchgeführt worden, so dass die Einschätzungen, die Pflegebedürftigkeit sei keine Unfallfolge, nicht nachvollzogen werden könne. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit das Gutachten überhaupt verwertbar sei, da die Untersuchung im Dezember 2009 stattgefunden habe und weitere Operationstermine geplant seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass eine Hilflosigkeit im Sinne von § 44 SGB VII dann vorliege, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sei, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang Hilfe benötige. Die Art und Schwere des Gesundheitsschadens seien nach den Anhaltspunkten zur Pflegegeldfeststellung zu bewerten. Neben Art und Schwere des Gesundheitsschadens seien auch die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen, nach denen die funktionellen Defizite des Versicherten unterschiedlich erlebt und aus eigenen Kräften unter Einsatz von Hilfsmitteln auch unterschiedlich kompensiert werden könnten. Das Pflegegeld werde nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft pauschal gewährt. Das Ausmaß der Hilflosigkeit (und damit die Höhe des Pflegegeldes) richte sich zum einen nach dem Gesundheitsschaden und zum anderen nach dem dadurch bedingten Umfang der notwendigen Pflege. Nach Auswertung des Gutachtens vom 8. Dezember 2009 könne den Unfallfolgen an dem Gesamtzustand der zu betrachtenden Funktionseinschränkungen der Klägerin (Unfallfolgen und unfallunabhängige Gesundheitsstörungen) nur ein Anteil von 20 v. H. zugeordnet werden. Pflegegeld werde jedoch erst ab Funktionseinschränkungen gewährt, die Hilflosigkeit zur Folge hätten und mit einem Vomhundertsatz von mindestens 25 v. H. bewertet würden. Darüber hinaus ließen sich die bei der Klägerin vorliegenden Verletzungsfolgen nicht in die Kategorien der Gesundheitsschäden und Einzeleinstufung für die Festsetzung des Pflegegeldes bei Arbeitsunfällen einordnen. Mit ihrer am 22. Dezember 2010 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Pflegeleistungen durch die Beklagte weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie auf die Gutachten der Pflegekasse bei ihrer Krankenversicherung aus den Jahren 2007, 2008 und 2011 hingewiesen, wonach ihr die Pflegestufe I zuerkannt worden sei. Zudem hat sie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. Ihr Hüftleiden verschlimmere sich durch die Problematik mit ihrem Fuß weiter. Aufgrund operativer Maßnahmen habe sie auch von September 2010 bis Januar 2011 einen Liegegips getragen. Das SG Stralsund ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Pflegeleistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das SG ist von dem Antrag der Beklagten ausgegangen, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das SG hat die Gerichtsakten und S 1 U 136/98 (L 5 U 60/00) sowie von der Versorgungsverwaltung die Schwerbehindertenakten der Klägerin und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (13 Bände) beigezogen. Es hat Befundberichte der behandelnden Allgemeinmedizinerin G. vom 18. August 2011 sowie des Chirurgen Dr. C. (vom 21. August 2011) eingeholt. Darüber hinaus hat es weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. H. aus B.. Es hat folgende Beweisfragen gestellt: Welche Funktionsminderungen seien bei der Klägerin wegen der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalles vom 3. Juni 1995 festzustellen, ob neben den anerkannten Unfallfolgen weitere, auch mittelbare Unfallfolgen mit welchen Funktionsbehinderungen festzustellen seien, welche, ab wann und ob bei der Klägerin wegen der Unfallfolgen Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 44 SGB VII i.V.m. §§ 14, 15 SGB XI vorliege, wenn ja, ab wann. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 8. Mai 2012 u.a. ausgeführt, dass als direkte Folgen des Arbeitsunfalles vom 3. Juli 1995 der komplette Verlust der Funktion des oberen und unteren Sprunggelenks sowie mittlerweile des Vorfußes angesehen werden könne. Der lange komplikationsreiche Verlauf der Unfallverletzung bedinge letztlich den heutigen Zustand. Hinsichtlich der Frage, ob neben den anerkannten Unfallfolgen weitere Unfallfolgen, auch mittelbare, festzustellen seien, hat der Sachverständige ausgeführt, dass hinsichtlich der Funktionsminderung der Schultergelenke davon ausgegangen werden könne, dass aufgrund der häufigen, teilweise monate- bzw. jahrelangen Benutzung von Gehhilfen die Impingementsymptomatik und Schulterbeschwerdesymptomatik mittelbar mitverursacht worden sei. Inwieweit die Hüftgelenkserkrankung rechts mit nachfolgender Operation und verbleibenden Funktionsbehinderungen als Unfallfolge, auch mittelbar, angesehen werden könne, müsse bezweifelt werden. Es sei eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin wegen der Unfallfolgen gegeben, die Datierung sei schwierig, da die Funktionsminderungen gleichermaßen durch unfallbedingte als auch unfallfremde Behinderung verursacht worden seien. Zwar sei die Folge der Pflegebedürftigkeit für eine alleinige Verletzung des oberen Sprunggelenkes zunächst kaum wahrscheinlich, dies werde erst deutlich anhand des ungewöhnlich langen komplikationsreichen Behandlungsverlaufes des Unfalles und dessen Folgen. Dieses Gutachten ist der Beklagten u.a. mit der Anfrage seitens des SG übersandt worden, ob die Klägerin angesichts des vorliegenden Gutachtens von Dr. H. klaglos gestellt werde. Die Beklagte hat zunächst eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. H. vom 2. Juli 2012 zu den Akten gereicht. Hierin heißt es, dass erhebliche Bedenken dahingehend bestünden, dass die Aussagen des Sachverständigen den Bewertungsmaßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Bemessung von Pflegegeld entsprächen. Es werde nicht auf die entsprechende Kategorie der Ziffer I – IV bzw. auf die Einzeleinstufung des Pflegegeldes gem. Ziffer 1 bis 28 eingegangen, also keinerlei konkreten Vorschläge unterbreitet. Eine erforderliche Abgrenzung von vorliegenden Unfallfolgen und unfallunabhängigen Veränderungen werde nicht überzeugend vorgenommen. Unter Kenntnis der hier sichtlich vorliegenden komplizierten medizinischen Sachverhalte werde vorgeschlagen, von kompetenter Seite ein Gutachten zur Hilflosigkeit/Pflegebedürftigkeit nach den Bewertungsmaßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung einzuholen, wobei hier die Schwierigkeit neben der Abgrenzung auch in einer retrospektiven, dann gestaffelten Bemessung vorläge, da ein lang zurückliegender Zeitraum beurteilt werden müsse. Der hierzu um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebetene Dr. H. hat unter dem 29. Januar 2013 ausgeführt, dass aufgrund des jahrelangen Behandlungsverlaufes, in welchem die Klägerin sich zahlreichen Operationen habe unterziehen müssen, sie auch teilweise über Wochen und Monate an Gehstützen mobilisiert gewesen sei. Hinsichtlich der Kritik von Dr. H. sei auszuführen, dass er zu einer solchen Einstufung, wie von Dr. H. geltend gemacht, weder qualifiziert sei noch dieses der Auftrag seines Gutachtens gewesen sei. Er habe vielmehr zu den Beweisfragen des SG als Sachverständiger Stellung zu nehmen. Ein erneutes Gutachten einzuholen – wie Dr. H. vorgeschlagen habe und dieses anhand der Bewertungsmaßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung zu erstellen sei aus seiner Sicht dann notwendig, wenn die grundsätzlichen Fragen geklärt seien. Auch eine gestaffelte Graduierung der Pflegebedürftigkeit und die Ermittlung von Einzeleinstufungen des Pflegegeldes seien nicht Gegenstand seines Sachverständigengutachtens gewesen, ebenso wie eine zeitliche Pflegegeldbemessung für die zurückliegende Zeit. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass der Sachverständige u.a. folgende Fragen habe beantworten sollen, worin er die Gründe für eine Hilflosigkeit nach § 44 SGB VII habe benennen solle und ob sich die festgestellte Hilflosigkeit einer der Kategorien der „Anhaltspunkte für die Messung von Pflegegeld“ zuordnen lasse, ob und welche der Nummern 1 bis 28 des Kataloges der Verletzungsfolgen die Klägerin zuzuordnen sei, ab welchem Zeitpunkt Pflegebedürftigkeit ggf. anzunehmen sei und welche Bandbreite des Vomhundertsatzes des Höchstbetrages sich aus den unfallbedingten Gesundheitsschäden ergäbe. Zudem sei der Sachverständige auch zu fragen, welchen Vomhundertsatz des Höchstbetrages er ggf. für angezeigt halte und mit welcher Begründung. Der erneut um eine ergänzende Stellungnahme hierzu gebetene Sachverständige Dr. H. hat unter dem 10. Mai 2013 ausgeführt, dass er im Hinblick auf das Vorliegen einer Hilflosigkeit auf sein Gutachten verwiese. Die festgestellte Hilflosigkeit lasse sich seiner Auffassung nach zumindest in die Kategorie III der Anhaltspunkte für die Bemessung von Pflegegeld einordnen. Hinsichtlich der weiteren Fragen verweise er auf das von ihm angefertigte Gutachten. Der Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit dürfte etwa bei September 2006 liegen, er verweise noch einmal auf seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme dahingehend, dass eine gestaffelte Graduierung der Pflegebedürftigkeit und Ermittlung von Einzeleinstufungen des Pflegegeldes nicht Gegenstand seines Sachverständigengutachtens gewesen sei, ebensowenig wie eine zeitliche Pflegebemessung für die zurückliegende Zeit. Eine Bandbreite zwischen 30 % und 50 % sei gegeben. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass der Sachverständige Dr. H. zum wiederholten Male ihren Vortrag bestätige, ihr stehe seit 2006 ein Anspruch auf Pflegegeld gem. § 44 SGB VII zu. Die Beklagte, die vom SG aufgefordert worden war zu prüfen, ob eine „Klaglosstellung“ in Betracht komme, hat zur Erledigung des Rechtsstreites einen Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreitet, der Klägerin Pflegegeld nach der Kategorie III ab Antragsdatum – ihrer Ansicht nach ab dem 23. April 2009 – bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 30 v. H. des Höchstsatzes zu gewähren. Die Verhältnisse für eine eventuelle Weitergewährung von Pflege(geld) ab dem 1. Juli 2013 würden wegen der erwarteten Anpassung und Gewöhnung neu überprüft, hierzu erfolge dann zu gegebener Zeit ein Bescheid. Sie erstatte 2/3 (später ¾) der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Dieses Vergleichsangebot ist seitens der Klägerin nicht angenommen worden, da der Sachverständige den Beginn der Pflegebedürftigkeit auf September 2006 datiere, auch könne sie sich nicht mit einer Begrenzung der Pflegegeldleistung bis Juni 2013, also lediglich für die Vergangenheit, einverstanden erklären. Ein Vergleich könne dergestalt geschlossen werden, dass die Beklagte 40 % vom 1. September 2006 bis 31. März 2009 zahle und ab 1. April 2009 50 % unter Vorbehalt regelmäßiger Überprüfung. Die Beklagte hat hierzu erklärt, dass die Klägerin sich mit einer Bein- bzw. Armamputierten oder einer Querschnittsgelähmten gleichsetze. Nach den anerkannten und gültigen Anhaltspunkten für die Bemessung von Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung, die im Übrigen nicht zu vergleichen seien mit der Gewährung von Pflegegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Pflegekasse, liege konkret die Kategorie III vor, diese sehe 30 v. H. des Höchstsatzes vor. In diesem Rahmen bewege sich auch der Vergleichsvorschlag vom 20. Juni 2013. Die Klägerin hat sich abschließend dahingehend geäußert, dass das Gutachten von Dr. H. für ihr Begehren spreche. Das SG hat die Beteiligten bezüglich eines beabsichtigten Erlasses eines Gerichtsbescheides gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Mit dieser Verfahrensweise haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt. Durch Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2013 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, weil Entschädigungsleistungen nach dem Siebten Sozialgesetzbuch gegenüber Leistungen aus der Pflegeversicherung vorrangig zu leisten seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches nach § 44 Abs. 1 SGB VII sei, dass die Hilflosigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit aufgrund des Versicherungsfalles, also wegen des unfallbedingten Gesundheitsschadens entstanden sei. Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. könne insoweit nicht gefolgt werden. Bereits das chirurgische Sachverständigengutachten vom 2. April 2002 im Berufungsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 5 U 60/02 - habe detailliert und überzeugend ausgeführt, dass die Hüftgelenksbeschwerden nicht (auch nicht mittelbare) Folge des Sturzes aus dem Jahr 1995 seien. Dies führe auch Prof. Dr. M. überzeugend aus. Gegenteiligen Feststellungen stehe insoweit auch das rechtskräftige Urteil des SG Stralsund vom 15. Juni 2000 entgegen. Ein möglicherweise im Antrag auf Pflegeleistungen enthaltener Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X dürfte nicht erfolgversprechend sein, da aktuelle medizinische Befunde nicht zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Betrachtung des Hüftleidens als Unfallfolge führten. Die Begutachtung des Dr. H. entspräche hinsichtlich der Kausalitätsbetrachtung nicht den Anforderungen für ein Zusammenhangsgutachten, da sie nicht belege, warum mehr Pro-Faktoren für eine wesentliche Verursachung der Einschränkung des gesamten Bewegungsapparates durch die Verletzung am Sprunggelenk sprächen. Auch Beschwerden im rechten Schultergelenk stünden nicht in einem wesentlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 1995. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. M.. Die unfallbedingten Gesundheitsschäden im Bereich des rechten Fußes bedingten keine Pflegebedürftigkeit. Allein auf die Unfallfolgen und nicht auf den Gesamtzustand der Klägerin komme es für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit an, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflegeleistungen nicht gegeben seien. Gegen den am 18. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. Januar 2014 (einem Montag) Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorgelegen hätten. Der Gerichtsbescheid verletze ihren Anspruch auf ein faires Verfahren und sei somit aufzuheben. Zudem sei das SG Stralsund von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Es werde darauf hingewiesen, dass das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. M. immerhin für die Bemessung des unfallbedingten Pflegegeldes 20 % des Höchstbetrages als angemessen erachtet habe. Eine Auseinandersetzung mit dem vom Gericht selbst eingeholten Gutachten nebst Ergänzung lasse der Gerichtsbescheid vermissen. Das Gutachten des Unfallchirurgen M., auf das sich das SG beziehe, datiere vom 2. April 2002 und sei zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bereits über 8 Jahre alt gewesen. Aufgrund des veränderten Zustandes und der erfolgten Behandlung seien nachfolgend weitere Gutachten eingeholt worden. Das Gutachten von Prof. Dr. M. sei vorwiegend als Rentengutachten anzusehen. Bei der Rentenfestsetzung sei die Beklagte auch diesem Gutachten nicht gefolgt. Die Einschätzung einer MdE von 40 v.H. sei auch in einem weiteren erstellten Gutachten vom 17. April 2013 bestätigt worden. Diesen Umstand hätte das Gericht schlichtweg nicht ignorieren dürfen. Im Übrigen habe sie Schmerzen vorwiegend im rechten Fuß und im linken Becken, die rechte Hüfte verursache keine Schmerzen. Die Schädigung des linken Beckens, die durch die Knochenspanentnahme verursacht worden sei, sei im Übrigen durch einen Rentenbescheid der Beklagten vom 17. März 2011 als Unfallfolge anerkannt worden. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Versicherte ausschließlich infolge des Versicherungsfalles so hilflos sei. Es sei dem Gutachten von Dr. H. zu folgen. Es sei mit Beschluss des SG vom 10. März 2012 die Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens angeordnet worden. Nach Erstattung des Gutachtens und Beantwortung ergänzender Fragen der Beklagten sei die Beklagte zwar nicht zur Klaglosstellung aufgefordert worden, jedoch nachgefragt worden, ob eine Klaglosstellung in Betracht komme. Das Gericht habe offenbar doch Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art in diesem Rechtsstreit gesehen, wenn es dann dem selbst eingeholten Gutachten nicht folge. Das Gericht sei zwar nicht verpflichtet, dem eingeholten Sachverständigengutachten zu folgen, müsse dann allerdings, wenn es ihm nicht folge, entweder sich auf ein anderes Gutachten stützen oder mitteilen, wo es die entsprechenden Sachkenntnisse hernehme. Es könne bei der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht von einem geklärten Sachverhalt bzw. einem Rechtsstreit ohne besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ausgegangen werden. Zudem sei auch ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Bei dem Gerichtsbescheid handele es sich um einen typischen Fall einer Überraschungsentscheidung. Nach dem eindeutigen Ergebnis des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens hätte die Klage erfolgreich sein müssen. Das SG habe selbst noch mit Hinweis bzw. Anfrage vom 29. Mai 2013 wegen einer Klaglosstellung seitens der Beklagten nachgefragt und damit zumindest angedeutet, der Klage stattgeben zu wollen. Ein schriftlicher Hinweis auf eine ggf. vorliegende Meinungsänderung des Gerichts, auf die sie hätte erwidern können, sei nicht erfolgt. Auch eine mündliche Verhandlung sei nicht durchgeführt worden. Im Übrigen lägen zahlreiche Begutachtungen vor, diese stellten für sie eine erhebliche Belastung dar. Insoweit stelle sich auch die Frage, ob eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sei, weil ein eindeutiges Gutachten vorliege, welches auch nicht hinterfragt worden sei. Die Klägerin beantragt ausweislich der Akten, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 11. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Pflegeleistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das SG Stralsund zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt ausweislich der Akten, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an die I. Instanz zurückzuverweisen. Es werde dem Gerichtsbescheid des SG Stralsund insoweit zugestimmt, als dass das Gutachten von Dr. H. nicht geeignet sei, die Fragen zu klären, ob die Folgen des Unfalles zumindestens rechtlich wesentliche Teilursache der bei der Berufungsklägerin bestehenden Hilflosigkeit sei. Insoweit werde nochmals auf die Stellungnahme von Dr. H. vom 3. Juli 2012 verwiesen, der letztlich vorgeschlagen habe, von kompetenter Seite ein Gutachten nach den Bewertungsmaßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 6/14 – S 14 U 112/10 – sowie und S 1 U 36/98 – L 5 U 60/00, die beigezogenen Schwerbehindertenakten der Klägerin sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (13 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.