Urteil
L 5 U 24/15
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2018:0919.5U24.15.00
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Leitsätze
Zur Nichtanerkennung einer beidseitigen Gonarthrose als Wie-Berufskrankheit gem SGB 7 § 9 Abs 2 mangels Vorliegens der individuellen Voraussetzungen des Klägers. (Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtanerkennung einer beidseitigen Gonarthrose als Wie-Berufskrankheit gem SGB 7 § 9 Abs 2 mangels Vorliegens der individuellen Voraussetzungen des Klägers. (Rn.51) 1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten am 4. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Gonarthrose als Wie-Berufskrankheit liegen nicht vor. I. Angesichts der Ausführungen des SG in den Gründen zu II. des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 18. März 2014 sieht sich der Senat veranlasst darauf hinzuweisen, dass nur über eine sog. Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII hier entschieden werden kann und nicht (auch) über eine BK 2112. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG – (vgl. etwa Urteil vom 12. Januar 2010, B 2 U 5/08) bildet jede Listen- und jede Wie-Berufskrankheit jeweils einen eigenständigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den der zuständige Träger einen festzustellenden Verwaltungsakt (positivre oder negativer Art) zu erlassen hat. Die Feststellung des Versicherungsträgers, eine Berufskrankheit liege vor oder nicht vor, kann sich wegen der völlig verschiedenen Voraussetzungen etwa einer Listen-Berufskrankheit nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung und den dazu unter einander ebenfalls völlig unterschiedlichen Voraussetzungen einer eventuell zu prüfenden Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VI immer nur auf einzelne Listen- oder Wie-Berufskrankheiten beziehen. Daher kann der Versicherte eine Anfechtungsklage nur gegen einen Verwaltungsakt erheben, mit dem der Versicherungsträger die Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit oder Wie-Berufskrankheit abgelehnt hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 12. Dezember 2008 – B 2 U 2/07 R). Insoweit hat auch der Kläger gegenüber dem SG nur die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII beantragt, da nur hierüber die Beklagte eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Hiervon ist auch das SG Neubrandenburg in dem Gerichtsbescheid offensichtlich zunächst selbst bei der Wiedergabe des Antrages des Klägers ausgegangen. Die in den Gründen zu II. dargelegten Gründe des SG Neubrandenburg sind teilweise nicht „tragend“ bzw. unerheblich. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen dahingehend, dass unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Bescheide ausgeführt wird, dass die dortigen Feststellungen zwar zu § 9 Abs. 2 SGB II ergangen seien, jedoch vollumfänglich auch für die nunmehr klageweise geltend gemachte BK 2112 gelten würden. Eine entsprechende Entscheidungsbefugnis des SG Neubrandenburg bestand nicht. Abgesehen davon, hat das SG Neubrandenburg auch dem Kläger nichts „versagt“, was dieser beantragt hat. Vielmehr wäre bei Annahme einer Geltendmachung auch des Vorliegens einer BK 2112 dann die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen. II. Ob bereits die Voraussetzungen für die Feststellung der Gonarthrose des Klägers als Wie-Berufskrankheit deshalb nicht gegeben sind, weil der sachliche Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht eröffnet ist, kann hier dahingestellt bleiben. Bei Berufskrankheiten ist nach § 9 SGB VII zwischen „Listen-Berufskrankheiten“ und „Wie-Berufskrankheiten“ zu unterscheiden. Eine Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII setzt unter anderem voraus, dass die Krankheit als Berufskrankheit in einem Tatbestand der Berufskrankheit-Verordnung (BKV) erfasst ist und diesen erfüllt. Nach § 9 Abs. 2 SGB VI haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllt sind (sogenannte „Öffnungsklausel“ für Wie-Berufskrankheiten). Mit Wirkung vom 1. Juni 2009 ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BKV vom 11. Juni 2009 (BGBl I 2009, 1273) mit der BK 2112 eine „Gonarthrose“ in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden. Leidet ein Versicherter am 1. Juli 2009 an einer Berufskrankheit nach BK 2112, kommt nach der Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 2 Satz 1 BKV in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BKV vom 22. Dezember 2014 – zuvor § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKV vom 11. Juni 2009 – eine Anerkennung als Listen-Berufskrankheit nur in Betracht, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Letztlich bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Senats dahingehend, ob im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der Einführung der BK 2112 die Anerkennung einer Gonarthrose als Wie-Berufskrankheit bereits aufgrund des Eintritts einer sogenannten „Sperrwirkung“ ausscheidet oder aber von „neuen Erkenntnissen“ im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VI aufgrund der Einführung der BK 2112 nicht mehr die Rede sein kann oder ob die sogenannte Rückwirkungsklausel in § 6 a.a.O. vorliegend die Anerkennung einer Gonarthrose gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII ausschließt (vgl. insoweit z.B. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. März 2016, L 6 U 1518/14; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. April 2017, L 3 U 91/11, jeweils nach juris, mit weiteren zahlreichen Nachweisen für weitere Rechtsprechung; vgl. auch Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, § 9 SGB VII Rz. 29.2 und 29.3 m. w. N.). III. Jedenfalls liegen im Falle des Klägers die sogenannten individuellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit zur Überzeugung des Senats nicht vor. Für die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit ist wie bei einer Listen-Berufskrankheit unter anderem Voraussetzung, dass die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) vorliegt; die Verrichtung muss zur Einwirkung von Belastungen, Schadstoffen etc. auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität); die Einwirkungen müssen die Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Hierbei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkung“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Mertens/Brandenburg a. a. O., § 9 Anmerkung 39.1 sowie Anmerkung 26 und 27 m. w. N. für die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG; Becker, „Neues Prüfungsschema für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, „Der medizinische Sachverständige“ 2007, Seite 145 ff., 148). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist eine Wahrscheinlichkeit, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. Becker, a. a. O.; BSGE 12, 242, 245; Urteil vom 12. April 2005 in SozR 4-2400, § 8 Nr. 14). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten beruflichen Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Fliesenleger (bis zum Jahr 1995) und der bei ihm vorliegenden Gonarthrose ist nicht wahrscheinlich. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 1 SGG) fest, insbesondere aufgrund der Stellungnahmen von Dr. X. und Dr. X., welcher der Senat als sachkundigen Parteivortrag zu würdigen hat. Für die individuelle Kausalitätsprüfung im Rahmen der Feststellung der Wie-Berufskrankheit sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die generelle Eignung von kniebelastenden Tätigkeiten zur Verursachung einer Gonarthrose zu berücksichtigen, die zu der Aufnahme der Berufskrankheit nach Nr. 2112 in die Berufskrankheitenliste geführt haben (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. April 2017 a.a.O.). Auch sind zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als Interpretationshilfe die sog. Merkblätter zur BK 2112 heranzuziehen, auch wenn sie weder verbindliche Konkretisierung etwa der Tatbestandsvoraussetzungen noch antizipierte Sachverständigengutachten oder eine Dokumentation des Standes der einschlägigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018, B 2 U 5/16 R m.w.N.). Die Ausführungen im Merkblatt wurden insofern ergänzt durch eine „Wissenschaftliche Stellungnahme zu der BK 2112 der Anlage 1 zur BKV“ (veröffentlicht in der Bekanntmachung des BMAS vom 24. Oktober 2010 – GMBl. 2011, Seite 983). Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist es nicht möglich, ein spezifisches Schadensbild einer beruflich induzierten Gonarthrose auch nur theoretisch zu beschreiben oder gar als bewiesene Tatsache zu unterstellen, ein „belastungskonformes Schadensbild“ konnte nicht erarbeitet werden (vgl. Mertens/Brandenburg, a. a. O., M 2112 Anmerkung 4; Schönberger/Mehr-tens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 673 ff.). Darüber hinaus hält es der Senat im Übrigen für unbedenklich, die sowohl von Dr. X. als auch von den beratenden Ärzten der Beklagten zitierten sogenannten Begutachtungsempfehlungen für die BK 2112, Stand 3. Juni 2014, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wonach gewisse Kriterien einen ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich bzw. nicht wahrscheinlich machen (vgl. auch Schönberger a. a. O. Seite 682; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg a. a. O.). Bei dem Kläger liegt eine beidseitige Gonarthrose vor. Hiervon geht der Senat mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X. aber auch mit der Bewertung von Dr. X. aus. Eine entsprechende Diagnose setzt nach der wissenschaftlichen Begründung zur Einführung der BK 2112 (vgl. Schönberger a. a. O., Seite 673) eine röntgenologische Diagnose entsprechend Grad II bis IV nach Kellgren voraus, wobei in den genannten Begutachtungsempfehlungen eine Präzisierung der Klassifikation von Kellgren für die gutachterliche Umsetzung erfolgt ist und auch arthroskopisch nachgewiesene Knorpelschäden ohne pathologischen Röntgenbefund als Gonarthrose entsprechend bzw. analog Kellgren-Grad größer als II gewertet werden können, wenn die Voraussetzungen eines entsprechenden Schwergrades des Knorpelschadens und eine entsprechende großflächige Ausdehnung gegeben ist bzw. ein traumatischer Knorpelschaden ausgeschlossen ist (vgl .Schönberger a. a. O. Seite 675). Der Arthroskopiebefund vom 17. November 2005 erbringt jedenfalls im Bereich des linken Kniegelenkes den Nachweis einer, auch für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII erforderlichen, Gonarthrose. Der Senat kann auch Dr. X. insoweit folgen, als er maßgeblich für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs auf den Arthroskopiebefund aus dem Jahre 2005 abstellt. Andererseits kann aber von dem Vorliegen einer Arthrose im Bereich des linken Kniegelenkes vor November 2005 nicht ausgegangen werden bzw. ist hierfür der notwendige Beweis seitens des Klägers nicht erbracht worden. Denn die zuvor angefertigten Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2002, lassen eine entsprechende Gonarthrose nach Kellgren-Grad II etc. gerade nicht annehmen; dies kann auch aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass ein entsprechender Befund aus dem Jahre 2005 für das rechte Kniegelenk nicht vorhanden ist. Auch Dr. X. betont, dass das linke Kniegelenk deutlicher betroffen ist. Maßgeblich gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges spricht die Zeitspanne zwischen dem Erreichen der kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens des Klägers von mindestens 13.000 Stunden mit einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde je Schicht einerseits sowie dem erstmaligen Nachweis der Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenkes nach einem Grad von mindestens II nach dem Kellgren-Score im November 2005. Der Kläger verrichtete nach der aufgrund seiner eigenen Angaben erstellten Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 25. September 2012 bis zum 5. März 1995 kniebelastende (versicherte) Tätigkeiten in einem Umfang von 33.217 Stunden und war damit insoweit Einwirkungen aufgrund seiner beruflichen versicherten Tätigkeit ausgesetzt, die generell geeignet gewesen sind, eine Gonarthrose hervorzurufen. Diese arbeitstechnischen Kriterien beruhen auf Erkenntnissen aus epidemiologischen Studien (vgl. hierzu BR-Drucksache 242/09, Seite 17), wonach sich bei einer Belastungsdauer von insgesamt rund 13.000 Stunden ein mehr als verdoppeltes, signifikant erhöhtes Gonarthroserisiko für Personen mit hoher beruflicher Exposition durch eine kniende oder hockende Tätigkeit gezeigt hat. Auch für die Voraussetzung der mindestens einstündigen Kniegelenksbelastung pro Schicht wurde die Verdopplungsdosis in epidemiologischen Studien festgestellt. Zu Recht weisen aber Dr. X. und Dr. X. darauf hin, dass nach gegenwärtigen medizinischen Erkenntnissen insoweit von Bedeutung ist, wann die erstmalige Diagnose einer Gonarthrose nach Aufgabe der belastenden beruflichen Tätigkeit gestellt wurde. Soweit die Diagnosestellung einer Gonarthrose im Schwergrad von mindestens Kellgren II innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit erfolgt, hat dies keine wesentliche negative Indizwirkung. Bei einer Latenzzeit von mehr als fünf Jahren wird ein Ursachenzusammenhang jedoch umso unwahrscheinlicher, je länger die Latenz ist. Dabei gilt es auch zu prüfen, ob nach Ausmaß des Arthrosegrades zum Zeitpunkt der Erstdiagnose unter Umständen in einer retrospektiven Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Arthrosegrad Kellgren II bereits innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit als eingetreten zu unterstellen ist. Nur dann wäre eine Anerkennungsempfehlung vertretbar (vgl. Schönberger u. a., a. a. O., Seite 683). Eine mindestens dem Grad II nach Kellgren entsprechende Arthrose kann hier bei dem Kläger erstmalig mit dem Arthroskopiebefund im Bereich des linken Kniegelenkes am 17. November 2005 angenommen werden. Auch insofern stimmen letztlich Dr. X. und Dr. X. überein. Insoweit reicht hier keinesfalls etwa die Erwähnung einer Arthrose in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Jahre 2002 für den Nachweis eines entsprechenden Kellgren-Grades aus, wie der Kläger meint. Es ist von einer entsprechenden „Latenz“ zumindest von 10 Jahren auszugehen. Denn nach den insoweit nachvollziehbaren und plausiblen und zudem sich zunächst wiederholenden Angaben des Klägers bezüglich des Zeitraumes ab März 1995 bis zum Auftreten bzw. dem Nachweis einer entsprechenden Arthrose im November 2005 ist eine entsprechende berufliche Belastung nicht nachgewiesen. Damit war auch, worauf die Beklagte hinweist, eine „versicherte“ Einwirkung auf die Kniegelenke des Klägers nicht vorhanden. Nach den eindeutigen und plausiblen und zeitnäheren Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst ist von einer Aufgabe einer entsprechenden kniebelastenden Tätigkeit des Klägers im März 1995 auszugehen. Der Kläger selbst vermochte weder auf Nachfrage des Senates, noch auf Nachfrage von Dr. X. maßgebliche Einzelheiten und detaillierte Angaben bezüglich einer angeblichen kniebelastenden beruflichen Tätigkeit in dem Zeitraum ab 1995 anzugeben. Auch aus Plausibilitätsgründen ist eine berufsbedingte Verursachung nicht wahrscheinlich, denn sonst hätte sich die berufliche Belastung, gerade weil sie doch in einem erheblichen Umfang bereits bis zum Jahre 1995 vorgelegen hat, zur Überzeugung des Senats zeitlich deutlich früher in einem Schaden im Bereich der Kniegelenke des Klägers zeigen müssen. Dieser ist jedoch auch angesichts der äußerst intensiven Belastung des Klägers in Höhe von über 30.000 Stunden erst im Jahr 2005 nachgewiesen, das heißt erst nach einer Latenzzeit von weit über 5 bzw. 10 Jahren. Hingegen setzt sich Dr. X. nicht in hinreichendem Maße mit der Zeitspanne zwischen der erheblichen Einwirkungsdauer in einem Umfang von mindestens 13.000 Stunden mit einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde je Schicht einerseits sowie dem erstmaligen Nachweis der Gonarthrose nach einem Grad von mindestens II nach dem Kellgren andererseits auseinander. Seine Bejahung des Kausalzusammenhanges vermag den Senat daher nicht zu überzeugen angesichts der erheblichen beruflichen „Belastung“ des Klägers bis zum Jahr 1995 und der dann doch 10-jährigen Zeitspanne bis zum Erkrankungsnachweis. Schließlich spricht gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges auch der Umstand, dass zumindest für den Bereich des rechten Kniegelenkes für das Jahr 2005 jedenfalls ein entsprechendes „Schadensbild“, wie es für das linke Kniegelenk durch den Arthroskopiebefund vom 17. November 2005 anzunehmen ist, nicht vorhanden ist bzw. war. Auch diesen Aspekt spricht zwar Dr. X. an, verweist jedoch in diesem Zusammenhang insoweit lediglich auf die durchgeführte arthroskopische Operation im November 2005, die zu einer unterschiedlichen „Ausprägung“ der Arthrose letztlich in beiden Kniegelenken des Klägers geführt habe. Dies hält der Senat ebenfalls nicht für überzeugend. Eindeutige aussagekräftige Befunde, die keinen Seitenunterschied im Jahr 2005 bzw. 2006 annehmen lassen würden, sind nicht vorhanden. Darüber hinaus hält es auch der Senat für zweifelhaft, ob letztlich eine unterschiedliche Ausprägung einer Gonarthrose ausschließlich der durchgeführten Arthroskopie hier noch angelastet werden kann, worauf Dr. X. zutreffend hinweist. Es kommt damit letztendlich nicht darauf an, ob beim Kläger mit der Calzinose eine konkurrierende Ursache vorhanden ist, was nach den Bekundungen von Dr. X. nicht der Fall ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Annahmen von Dr. X. und des beratenden Arztes Dr. X., man könne nur von einem (nicht ausreichenden) Grad I der Klassifikation nach Kellgren im Hinblick auf die Röntgenbefunde aus dem Jahr 2005 und 2006 ausgehen. Auch wenn Dr. X. zu Recht auf die entsprechenden arthroskopisch nachgewiesenen Knorpelschäden im November 2005 und eine fehlende Konkurrenzursache hinweist, vermag dies nicht die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausreichend zu begründen. Nach alledem erweist sich die Berufung im Ergebnis als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Gonarthrose als Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII streitig. Im Dezember 2005 erstattete die den 1939 geborenen Kläger behandelnde Orthopädin Dr. X. eine ärztliche Anzeige über den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) gemäß Ziffer 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung („Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten“). Der Präventionsdienst der Beklagten befragte den Kläger telefonisch am 30. Januar 2006 im Hinblick auf durchgeführte „meniskusbelastende Tätigkeiten“. Nach dem entsprechenden Vermerk gab der Kläger damals an, dass er zunächst nach seiner Lehre als Fliesenleger bei diversen Fliesenlegerbetrieben gearbeitet habe und nach Abschluss der Meisterschule als selbständiger Fliesenlegermeister ohne Beschäftigte gearbeitet habe. Bis 5. März 1995 sei er als Fliesenlegermeister selbständig gewesen, von 1995 bis 2002 habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet. Danach sei der Betrieb zwar bei der Beklagten gemeldet gewesen, allerdings habe er sich zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht freistellen lassen. Seit Juli 2005 arbeite der Kläger aus Gesundheits- und Altersgründen nicht mehr. Die beigezogenen medizinischen Unterlagen beinhalteten u. a. einen radiologischen Befund hinsichtlich einer Röntgenuntersuchung der beiden Kniegelenke des Klägers vom 20. September 2002 sowie einen Bericht über die am 17. November 2005 ambulant durchgeführte Arthroskopie im Bereich des linken Kniegelenkes. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahren holte die Beklagte ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. X. vom 22. September 2006 ein, welcher ausführte, am rechten Kniegelenk liege eine Chondrocalcinose, eine degenerative Veränderung der Menisci vor. Dies habe bei der gutachterlichen Untersuchung radiologisch nachgewiesen werden können. Am linken Knie liege eine, auf der Knieinnenseite überwiegende, Arthrose des Kniegelenkes vor. Diese betreffe die Menisci, die Knorpelflächen der gelenkbildenden Oberschenkel- und Unterschenkelknochen sowie die Kniescheibenrückfläche und die Gelenkschleimhaut. Diese Feststellung basiere auf dem Operationsbericht des Klinikums Plau am See vom 17. November 2005. Hier seien neben den Knorpelschäden im medialen Kompartiment und retropatellar die Meniskusschäden als degenerative Schädigung makroskopisch beschrieben worden. Die Voraussetzungen einer BK 2102 seien erfüllt. Es bestehe eine rentenberechtigende MdE in Höhe von 20 v. H. In dem von der Beklagten veranlassten Gutachten nach Aktenlage der Dres. xxxx vom 26. Juli 2007 gelangten diese zu dem Ergebnis, bei dem Kläger lägen zwar Meniskusschäden vor, die sich aber in erster Linie durch eine sog. Chondrocalcinose und sekundär durch fortgeschrittene Knorpelschäden speziell auch im linken Kniegelenk erklärten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und den Knieschäden, speziell an den Menisken, lasse sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit belegen. Eine BK 2102 könne nicht zur Anerkennung vorgeschlagen werden. Die Beklagte lehnte daraufhin zunächst mit Bescheid vom 18. September 2007 die Anerkennung einer BK 2102 gegenüber dem Kläger ab. Sie stützte sich hierbei auf die Ausführungen der Dres. xxxx vom 26. Juli 2007 und führte ergänzend aus, gegen einen beruflichen Zusammenhang spreche auch, dass die versicherte berufliche Tätigkeit 1995 geendet habe, der Meniskusschaden aber erst 2005 festgestellt worden sei. Den anschließenden Widerspruch des Klägers, den dieser vorwiegend mit den Ausführungen des Gutachters Dr. X. begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie noch aus, dass sich auch die staatliche Gewerbeärztin in Stuttgart der Auffassung der Dres. xxxx angeschlossen habe. Im hieran sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg (S 4 U 25/08 bzw.) bat das SG Neubrandenburg die Beklagte zur Frage eines Anspruches des Klägers gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII unter Berücksichtigung der Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirates aus dem Jahr 2005 Stellung zu nehmen. Nach Auffassung der Dres. xxxx liege beim Kläger eine sog. „primäre Gonarthrose“ vor. Hieraufhin teilte die Beklagte mit, dieses Schreiben werde zum Anlass genommen, ein neues Feststellungsverfahren unter der Fragestellung einzuleiten, ob im Hinblick auf die geltend gemachte Gonarthrose die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII vorlägen. Nach Abschluss werde ein entsprechender Bescheid zur Feststellung erfolgen. Hieraufhin wurde zunächst das genannte Verfahren bzgl. der BK 2102 vor dem SG Neubrandenburg zum Ruhen gebracht. Ausweislich eines Aktenvermerkes der Beklagten hinsichtlich eines Telefongespräches mit dem Kläger vom 25. März 2009 hieß es u. a., der Kläger habe hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 1995 bis 2005 mitgeteilt, dass er in dieser Zeit im Ausland gewesen sei und hier keiner körperlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Über genaue Tätigkeiten habe er keine Angaben gemacht. Der die Beklagte beratende Arzt Dr. X. aus S. führte unter dem 25. März 2009 aus, für beide Kniegelenke ergebe sich nach den vorliegenden Röntgenbildern vom 12. September 2006 nach der sog. Kellgren-Einstufung ein Grad von jeweils rechts und links I. Eine Gonarthrose im Sinne der wissenschaftlichen Begründung liege hiermit nicht vor. Hiernach müsse eine Gonarthrose mindestens nach Kellgren-Grad II bis IV vorliegen. Die Gewerbeärztin sprach sich in ihrer Empfehlung vom 18. Mai 2009 ebenfalls gegen die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit aus, da ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden könne. Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 lehnte daraufhin die Beklagte die Anerkennung der Arthrose des Klägers im Bereich der Kniegelenke als Berufskrankheit ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens beim SG Neubrandenburg bzgl. der Meniskuserkrankung sei ein Feststellungsverfahren nach § 9 Abs. 2 SGB VII eingeleitet worden. Hiernach sei überprüft worden, ob bei dem Kläger eine Gonarthrose im Sinne der wissenschaftlichen Begründung vorliege. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfehle eine „neue BK-Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knin oder vergleichbare Kniebelastung“ mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Woche in die Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung aufzunehmen. Voraussetzung für die Anerkennung sei aber u.a., dass die Gonarthrose das Ausmaß Kellgren-Grad II bis IV habe. Nach den vorliegenden Unterlagen sei dies bei dem Kläger nicht der Fall. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Widerspruchsausschuss lasse es dahingestellt, ob über eine eventuelle Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Fristversäumung zu entscheiden sei. Der Widerspruch sei jedenfalls in der Sache selbst unbegründet. Zur Begründung stützte sich die Beklagte insbesondere auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. X.. Mit seiner am 14. September 2009 (Az: S 13 U 53/09) vor dem SG Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung seiner Gonarthrose als Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII sowie die Gewährung von Verletztenrente weiterverfolgt. Im Wesentlichen hat der Kläger zur Begründung vorgetragen, dass bei ihm nachweisbare degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke, zumindest entsprechend Grad II, wenn nicht sogar Grad III der Klassifikation nach Kellgren vorlägen. Das SG Neubrandenburg ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gonarthrose der Kniegelenke wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII vorliegen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente zu zahlen. Die Beklagte hat ausweislich der Akten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Darüber hinaus sei beim Kläger als konkurrierende Ursache seiner Erkrankung eine Chondrocalcinose vorhanden. Die Beklagte hat im Hinblick auf die beruflichen Belastungen des Klägers ihren Präventionsdienst nochmals eingeschaltet, der unter Berücksichtigung eines persönlichen Gespräches mit dem Kläger am 25. September 2012 zusammenfassend zu der Beurteilung gelangte, der Kläger habe nach den Vorgaben der wissenschaftlichen Begründung zur Gonarthrose bzw. nach den Erfahrungen unter Betrachtung der Tätigkeitsmerkmale an Vergleichsarbeitsplätzen eine Gesamtstundenzahl kniebelastender Tätigkeiten im Sinne einer Gonarthrose von 33.217 Stunden erlangt. Der „Löwenanteil“ dieser Stunden resultiere aus der selbständigen Fliesenlegermeistertätigkeit des Klägers vom 1. Januar 1965 bis 5. März 1995 in Höhe von 24.204 Stunden, die restlichen Stunden resultierten aus den zuvor ausgeübten Tätigkeiten des Klägers als Fliesen- bzw. Plattenleger. Der Ermittlungsbericht nebst Gesprächsprotokoll enthält u.a. die Angaben des Klägers, dass er vom 6. März 1995 bis ins Jahr 2002 keine Berufstätigkeiten ausgeübt habe und vom 1. März 2003 bis 30. Juni 2005 Fliesenarbeiten zwar durchgeführt habe, jedoch als „Nichtversicherter“. Das Protokoll ist ausweislich seiner Unterschrift vom Kläger gelesen worden. Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. Das SG Neubrandenburg hat dann für beide zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten ein „gemeinsames“ Gutachten von Dr. Ulf X. vom Medizinischen Gutachteninstitut Hamburg – Rostock – B-Stadt vom 26. Februar 2013, u. a. zum Vorliegen einer BK 2112 („Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastungen mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden bei einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt eine Stunde pro Schicht“, eingeführt durch die zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung vom 11. Juni 2009, nachfolgend: BK 2112) eingeholt. Dr. X. hat u. a. ausgeführt, die am 14. Oktober 2005 erstellten Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke zeigten rechts etwas stärker als links ausgeprägte sog. Chondrocalcinosen des jeweiligen Innen- und Außenmeniskus. Hierunter verstehe man Ablagerungen von Calciumpyrophosphat im Knorpel. Sie stelle eine nicht unerhebliche konkurrierende Ursache für die Ausbildung einer Texturstörung der Menisken dar. Diese Chondrocalcinose sei als ursächlich für die dann operativ behandelte Innen- und Außenmeniskusschädigung am linken Kniegelenk anzusehen. Sie sei schicksalhaft, sodass die Anerkennung einer BK 2112 nicht empfohlen werden. Ein Beweis einer Meniskusschädigung am rechten Kniegelenk sei bisher nicht erbracht, denn weder eine Kernspintomographie noch eine Operation sei bisher erfolgt. Auch wenn der Kläger 33.217 Stunden kniebelastend tätig gewesen sei, so habe die kniende Tätigkeit die Arthrose weder am linken noch am rechten Kniegelenk verursacht. Durch Gesundheitsstörung der Menisken, bedingt durch die Chondrocalcinose sei es zu einer Verschleißumformung der Kniegelenke mit innenseitiger Betonung gekommen. Im Übrigen müssten sowohl am linken als auch am rechten Kniegelenk Veränderungen nach Grad I nach Kollgren konstatiert werden. Bereits vor diesem Hintergrund lasse sich die Anerkennung einer BK 2112 ebenfalls nicht empfehlen. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11. März 2013 Dr. X. nochmal seine Bewertung zusammengefasst. Der Kläger wandte demgegenüber ein, auch Dr. X. gehe unzutreffend vom Vorliegen einer Gonarthrose entsprechend Grad I der Klassifikation nach Kellgren bei ihm aus. Ausweislich der Befundungen und der Röntgenbilder von Dr. X. vom 12. September 2006 lägen eine Gelenkspaltverschmälerung in beiden Kniegelenken, eine Herausbildung von Osteophyten und eine Endrundung der Gelenkrollen von Tibia und Femor vor, wie die Dres. xxxx in ihrem Gutachten vom 26. Juli 2007 ausgeführt hätten. Mithin liege also eine Gonarthrose zumindest im Grad II vor. Im Übrigen seien bereits im Jahr 2002 Röntgenuntersuchungen durchgeführt worden. Diese habe aber der Sachverständige nicht berücksichtigt. Auch stelle eine Chondrocalcinose keine konkurrierende Ursache dar. Diese sei nach den Begutachtungsempfehlungen als konkurrierende Ursache gerade ausgeschlossen worden. Der Kläger hat insofern weitere Unterlagen zu der BK 2112 zu den Akten gereicht. Der insoweit um eine ergänzende Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. X. hat unter dem 14. Oktober 2013 u. a. ausgeführt, dass die vorliegenden Röntgenaufnahmen vom 14. Oktober 2005, 12. September 2006 sowie des linken Kniegelenkes vom 8. Mai 2006 sowie der von ihm selbst angefertigten Röntgenuntersuchungen vom 19. Februar 2013 ausführlich bewertet worden seien. Röntgenuntersuchungen vom 20. September 2002 hätten nicht vorgelegen. Warum von einem Kellgren Grad II ausgegangen werden solle, erschließe sich ihm nicht. Dieser werde jedoch für die Anerkennung der BK 2112 gefordert. Er vertrete nach wie vor die wissenschaftlich zu begründende Aussage, dass die Chondrocalcinose einen nicht unerheblich konkurrierenden Ursachenfaktor für die Ausbildung einer Texturstörung der Menisken und nicht wie fälschlicherweise vom Kläger angegeben, für die Ausbildung einer Gonarthrose darstelle. Sie sei jedoch seines Erachtens als ursächlich für die behandelten Innen- und Außenmeniskusschädigung am linken Kniegelenk anzusehen. Das SG Neubrandenburg hat – nach Anhörung der Beteiligten – durch Gerichtsbescheid vom 18. März 2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger könne weder die Anerkennung einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII bzw. nunmehr einer BK 2112 verlangen. Es werde zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Ablehnungsbescheid nebst dazugehörigem Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die dortigen Feststellungen seien zwar zu § 9 Abs. 2 SGB VII ergangen, würden jedoch vollumfänglich auch für die nunmehr klageweise geltend gemachte BK 2112 gelten. Die Kammer verweise auf die Feststellungen des Dr. X. und der Staatlichen Gewerbeärztin sowie insbesondere auf das schlüssige und plausible Gutachten von Dr. X. und seine ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen. Gegen den ihm am 31. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. April 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, insbesondere Dr. X. gehe von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, lasse die zugrunde liegenden juristischen Vorstellungen zum Kausalitätsbegriff und zur Beweislast nicht erkennen und sei nicht zu überzeugend. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Neubrandenburg vom 18. März 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 zu verurteilen, eine Gonarthrose im Bereich beider Kniegelenke als sog. „Wie-Berufskrankheit“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf Antrag des Klägers hat der Senat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. X., Arzt für Chirurgie aus B-Stadt, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In seinem Gutachten, welches am 29. Dezember 2015 beim LSG Mecklenburg-Vorpommern einging und aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 9. November 2015 erstellt wurde, hat der Sachverständige u. a. wie folgt ausgeführt: Es sei unstrittig, dass die Exposition des Klägers mit 33.000 Stunden die geforderte Stundenzahl von 13.000 Stunden weit übersteige. Es sei unstreitig, dass bei dem Kläger heute eine eindeutige Arthrose der Kniegelenke mit einer Betonung des linken Kniegelenkes vorliege. Zu klären sei, ab wann und in welchem Ausprägungsgrad diese Arthrose vorliege, ob es wesentliche konkurrierende Faktoren gegeben habe oder gebe und ob die Entwicklung der Arthrose in einem sicheren zeitlichen Bezug zur Tätigkeit bzw. in einem angemessenen Intervall nach Aufgabe der Tätigkeit eingetreten sei. Es sei in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob der Meniskusschaden zu dieser Arthrose geführt habe. Für den Zusammenhang spreche die Dauer der BK-typischen Exposition, das Vorliegen einer Arthrose zum Zeitpunkt der Arthroskopie 2005 (Knorpelschaden Grad III bis IV nach Outerbridge bzw. Grad IV a nach ICRS), sowie eine subchondrale Sklerosierung und leichtere Gelenkspalterniedrigung in den Aufnahmen 2002 und zitiert auch 2005, wobei der Vorbehalt der nicht adäquaten Röntgentechnik bestehe, der aber eher dem Kläger zugutegehalten werden müsse, als ihm angelastet werden könne. Im Rahmen der Frage, was gegen einen Zusammenhang spreche, sei aus seiner Sicht nur die Frage zu klären, ob die Unterbrechung der Exposition und der zeitlich dokumentierte Beginn der Beschwerden den Zusammenhang in Frage stelle. Es sei die Frage zu diskutieren, wie weit die deutlicher linksseitig bestehende Arthrose zu werten sei, ob sie dem operativen Eingriff anzulasten sei oder als primär bestehende Seitendifferenz zu sehen sei. Dies sei insofern von Bedeutung, da eine beidseitige Arthrose für die Anerkennung als BK gefordert werde. Für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges sei maßgeblich der Zustand im Jahre 2005. Die ersten nachvollziehbaren Beschwerden datierten aus dem Jahre 2002. Zu diesem Zeitpunkt seien die ersten Röntgenaufnahmen angefertigt worden. Diese hätten den Vorgutachtern als Befund, ihm als Originalbild vorgelegen. Hiernach bestehe eine mäßige Sklerosierung der Tibia medial subchondral. Der Gelenkspalt sei etwas höhengemindert. Einschränkend sei hier, wie bei allen vorliegenden Folgeaufnahmen, eine nicht adäquate Röntgentechnik vorhanden. Keines der Röntgenbilder sei in der „Rosenberg-Technik“ angefertigt worden. Damit seien die Aussagen zu einer Höhenminderung von klar eingeschränktem Wert. Die nächsten Behandlungen seien im Jahr 2005 erfolgt. Hier seien die Beschwerden so deutlich gewesen, dass eine Arthroskopie erfolgt sei. Zu bemängeln sei an dieser Verfahrensweise, dass präoperativ kein MRT erfolgt sei. Der Arthroskopiebefund vom 17. November 2005 beschreibe einen ausgeprägten Knorpelschaden mit Knorpelglatze am medialen Femurkondylus. Daneben würden Meniskusschäden medial und lateral vorgefunden, die operativ behandelt worden seien. Durch ihn sei der Originaloperationsbericht angefordert worden. Gemäß den Begutachtungsempfehlungen könne für die Berufskrankheit 2112 bei einer ausschließlichen Gelenkspaltverschmälerung ohne Vorhandensein von Osteophyten ein Schweregrad Kellgren 2 bis 3 gewertet werden, wenn ein Knorpelschaden nach Outerbridge Grad III oder besser vorliege nach ICRS (International Cartilage Repair Society). Eine Knorpelglatze entspreche einem Grad Outerbridge III bis IV bzw. nach ICRS sicher einem Grad IV a. In der Nachbehandlung werde frühzeitig eine Schlittenprothese empfohlen, auch dies sei der Hinweis auf das Vorliegen eines bedeutsamen Grades der Knorpelzerstörung bzw. Knorpelschädigung medial. In der Folgezeit sei die Betrachtung zunehmend schwieriger, da es mit der Operation zu einer „Aktivierung“ der Arthrose gekommen sei. Die nachfolgenden Gutachter beschrieben mehr oder minder stetig zunehmende Arthrosezeichen mit einer Linksbetonung. Diese ausgeprägte Linksbetonung sei aus seiner Sicht dieser Aktivierung des Arthroseprozesses durch die Arthroskopie und arthroskopische Operation geschuldet. In den letzten Gutachten werde schließlich eine Bewegungseinschränkung dokumentiert, die Ausdruck dieser Arthrose sei. Die Frage der Ursache dieser jetzt festgestellten Arthrose sei damit aber nicht mehr zu beantworten. Sie könnte auch die Folge der Meniskusoperationen sein, die Arthrose nach Meniskusoperation sei seit langem bekannt. Daher sehe er den Zustand des linken Kniegelenkes im Jahr 2005 als den wesentlichen Betrachtungszeitpunkt an. Die Tatsache der Unterbrechung der spezifischen Tätigkeit sei zwar diskutabel, trete aber gegenüber der deutlichen Überschreitung der Mindestexpositionsdauer mit über 31.000 Stunden zurück. Der Summationseffekt werde von ihm höher eingeschätzt. Der Kläger habe eine Gonarthrose beiderseits mit einer deutlichen Betonung des linken Kniegelenkes. Eine Gonarthrose habe nach arthroskopischen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Operation 2005 vorgelegen. Hierdurch sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung dieser Arthrose gekommen, sodass das linke Kniegelenk heute deutlich schlechter sei, als das rechte. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung, wobei die Streckhemmung besonders gravierend sei, ein Defizit in der Beugung mit entsprechender Schmerzsymptomatik, die einer anhaltenden Einnahme von Analgetika bedürfe. Es bestehe keine Übereinstimmung mit Dr. X.. Dieser berücksichtige nicht den von ihm angeführten Arthroskopiebefund, sondern habe die Röntgenbilder vom 12. September 2006 gesehen und die Veränderungen nach Kellgren I bewertet. Die Bilder seien nur begrenzt aussagefähig. Man könne ihm zu Gute halten, dass seine Aussagen auf anderen unzureichenden Grundlagen beruhten, als sie mit den Konsensempfehlungen heute vorlägen. Dem Gutachten von Dr. X. und Dr. X. dürfte im Hinblick auf die BK 2102 gefolgt werden. Zu der Frage einer BK 2112 enthalte es jedoch keine Ausführungen. Das Gutachten von Dr. X. stütze sich im Wesentlichen auf die radiologische Diagnostik. Er stütze seine Aussagen einerseits auf die Kellgren-Einteilung und andererseits auf die Frage der Chondrocalcinose, die er als maßgeblichen Ursachenfaktor für den Meniskusschaden und resultierend daraus für die Arthrose sehe. Er berücksichtige nicht oder zu wenig den Arthroskopiebefund. Auch berücksichtige er nicht die eingeschränkte Aussagekraft der Röntgenbilder, die nicht in der Rosenberg-Technik erstellt worden seien. Auch die Befundung der Bilder aus dem Jahr 2005 sei einseitig zu Lasten des Klägers interpretiert worden. Sie seien in einer Innenrotationsstellung aufgenommen worden, dadurch werde die Tibiakante aus dem Strahlengang herausgedreht und sei durch Überlagerungseffekte nicht exakt beurteilbar. Die Chondrocalcinose werde in den „Konsensempfehlungen“ nicht als konkurrierender Faktor angesehen. Auf den Bildern 2002 werde eine bestenfalls minimale Chondrocalcinose links, deutlicher rechts beschrieben. Sie könnten nicht als wesentlich für die Entstehung der Arthrose angesehen werden. Den Ausführungen zur Chondrocalcinose, dem daraus resultierenden Meniskusschaden, der dann die Arthrose verursacht haben solle, könne er nicht folgen. Hierzu sei eine Chondrocalcinose im linken Knie auch zu gering ausgeprägt, anders als im rechten Knie. Es bestehe keine Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. X.. Die Beklagte hat gegenüber dieser Beurteilung durch Dr. X. eingewandt, der Kläger sei zwischen 1995 und 2002 gar nicht kniebelastend tätig gewesen, zwischen 2003 und 2005 habe der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden und eine Tätigkeit dann endgültig 2005 aufgegeben. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 8. Februar 2006 bzw. 25. September 2012, basierend auf persönlichen Gesprächen mit dem Kläger. Erstmalig im Jahr 2005 bzw. 2006 liege das Krankheitsbild einer mäßigen Gonarthrose vor, welches grundsätzlich die Annahme einer BK rechtfertigen könnte. Da der Kläger jedoch zwischen 1995 und 2005 überhaupt nicht bzw. nicht versichert knieschädigend tätig gewesen sei, sei ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen. Zur Stützung Ihres Vortrages ist einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. X. vom 25. Februar 2016 eingereicht wurden. In dieser heißt es u. a., der Sachverständige Dr. X. sei auf die Berufsanamnese nicht angemessen eingegangen. Der zeitliche Verlauf sei unbedingt zu berücksichtigen, auch wenn bis 1995 die „beruflichen“ Voraussetzungen überschwellig vorhanden gewesen seien. Hiernach sei der Kläger nicht berufstätig gewesen bzw. von 2003 bis 2005 habe er keine versicherte Tätigkeit ausgeübt, d. h. es sei auch nicht klar, ob hier gelegentlich gekniet worden sei, was sicherlich nicht ausreichen würde. Eine Latenzzeit zwischen dem Ende der Exposition und der erstmaligen Diagnose der Erkrankung von unter fünf Jahren habe nach übereinstimmender Auffassung der Konsensgruppe keine wesentliche negative Indizwirkung. Bei Latenzen über fünf Jahren werde der Ursachen zusammen umso unwahrscheinlicher, je länger die Latenz sei. Bei Latenzen über fünf Jahren sei unter Berücksichtigung der Ausprägung der Gonarthrose zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnosestellung zu prüfen, ob es wahrscheinlich gemacht werden könne, dass innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Exposition bereits eine Gonarthrose mindestens von Grad II nach Kellgren vorgelegen habe. Dieser Punkt sei also extrem streitig und werde im vorhandenen Gutachten nicht angemessen diskutiert. Wenn der Kläger bis 1995 kniebelastend gearbeitet habe und sich eine Gonarthrose analog Kellgren II frühestens 2005 manifestiert habe, so lägen hier 10 Jahre dazwischen. Dies sei ein gewichtiges Argument gegen einen Zusammenhang. Nachweislich hätten sich erste Osteophyten erst 2006 im Bereich des linken Kniegelenkes sichern lassen; der arthroskopische Befund zeige zwar viertgradige Knorpelschädigungen, aber die Ausdehnung der Knorpelschäden sei nicht beschrieben. Betrachte man sich den Operationsbericht des Klägers aus dem Jahr 2005, so sei anzumerken, dass die Größenausdehnung unbekannt sei. Nach den Konsenskriterien sei zu fordern, dass nicht nur eine Grad IV-Läsion vorliege, sondern die Mindestgröße der schweren Läsion sollte 2 cm2 betragen, außerdem sollte auch ein entsprechender Schaden an der korrespondierenden Gelenkfläche vorliegen. In diesem Falle sei hier die Größe unbekannt, es liege zwar eine korrespondierende Läsion vor, aber auch hier sei die Größe unbekannt. Sie sehe die Aspekte dahingehend, dass bei dem Kläger eine Berufsanamnese vorläge, die 1995 geendet habe, erkrankt sei er 2002, damals hätten noch keine gesicherten Kellgren II-Veränderungen vorgelegen und 2005 sei eine Arthroskopie durchgeführt worden, bei der zwar viertgradige Knorpelschäden festgestellt worden seien, aber die Größe des Knorpelschadens sei nicht bekannt und intraoperativ seien Osteophyten auch nicht gesehen worden. Zusammenfassend wäre dem Gutachten zuzustimmen, wenn die beruflichen Voraussetzungen dennoch als gegeben angesehen würden, auch für den Zeitraum ab 1995. Der Kläger hat hierzu zunächst vorgetragen, nunmehr gehe die Beklagte offensichtlich selbst davon aus, dass eine Chondrocalcinose als konkurrierende Ursache für die Anerkennung der Gonarthrose als Berufskrankheit ausscheide. Mit dieser Begründung sei noch die haftungsbegründende Kausalität aber abgelehnt worden. Dies ergebe sich auch aus der medizinischen Literatur. Eine Gonarthrose sei, sofern die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeiten vorliege hinreichend wahrscheinlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen, es sei denn, es lägen Konkurrenzursachen vor, demgegenüber der Verursachungsbeitrag der versicherten Tätigkeit in den Hintergrund trete. Konkurrenzursachen seien hier nicht nachweisbar. Hiermit sei die haftungsbegründende Kausalität hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hat dann ausgeführt, dass auf eine nochmalige Nachfrage seines Bevollmächtigten, ob er nach 1995 tatsächlich nicht mehr kniebelastend tätig gewesen sei, dies nicht der Fall sei. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 1992 habe es noch bis zur endgültigen Auflösung seines Betriebes weitergearbeitet. Sein Betrieb sei erst im Jahr 1997 und nicht bereits im Jahr 1995 aufgelöst worden. Die Beklagte werde um eine Mitteilung gebeten, bis wann vom Insolvenzverwalter Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Kläger gezahlt worden seien. In der Zeit von 1997 bis 2002 habe er dann in Brasilien für eine brasilianische Firma kniebelastend gearbeitet. Er vermöge sich an den genauen Namen der Firma heute aufgrund des vergangenen Zeitraumes von 14 Jahren nicht mehr zu erinnern. Er sei jedoch bemüht, weitere Unterlagen hierzu aufzufinden. Darüber hinaus sei er auch in der Zeit von 2002 bis zum Eintritt in das Rentenalter als selbständiger Fliesenlegermeister an seiner heutigen Wohnadresse kniebelastend, jedoch nicht gesetzlich unfallversichert, tätig gewesen. Eine Latenzzeit von 10 Jahren habe gar nicht vorgelegen. Dies bereits auch deshalb nicht, weil bereits im Jahr 2002 radiologisch eine Arthrose festgestellt worden sei. Außerdem habe Dr. X. ausgeführt, dass sich die bei ihm bestehende ausgeprägte Arthrose eher im Zeitraum von 10 bis 20 Jahren als innerhalb von drei Jahren entwickelt habe und damit bereits im Jahr 1995 vorgelegen haben müsse. Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Versicherungsarchiv übersandt. Nach ihren Unterlagen habe der Versicherungsschutz des Klägers am 5. März 1995 geendet, in der Zeit bis 1997 seien keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt worden. Hinsichtlich der Tätigkeit in Brasilien wäre diese als entscheidungserheblich nur dann anzusehen, wenn von diesem Unternehmen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland gezahlt worden seien. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Der (analoge) Nachweis einer Erkrankung i.S. von § 9 Abs. 2 SGB VII sei frühestens für 2005 bzw. erst 2006 möglich. Im Übrigen seien unter beruflichen Belastungen selbstverständlich versicherte berufliche Belastungen zu verstehen. Es verbleibe eine mindestens 10-jährige Latenzzeit zwischen dem Ende der versicherten schädigenden Tätigkeit und dem erstmaligen Nachweis einer Erkrankung. Bereits zum Ende der versicherten Tätigkeit habe der Kläger eine verhältnismäßig hohe Exposition erfahren. Setze man dies in Bezug zum Krankheitsverlauf, so sei dies aus hiesiger Sicht ebenfalls ein Argument dafür, von einer anlagebedingten Erkrankung auszugehen (sehr später Ausbruch und verhältnismäßig milde Erkrankungsform im fortgeschrittenen Lebensalter). Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. X. u. a. im Hinblick auf die ärztliche Stellungnahme der Dr. X. angefordert. Der Sachverständige Dr. X. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2016 u. a. ausgeführt: Es gehe letztlich für ihn um die Frage, ob im Zeitraum zwischen 1995 und 2002 eine konkurrierende Ursache bestanden habe, die als wesentliche Ursache der Arthrose anzusehen sei. Fehle diese Ursache, so bestehe die Expositionsdauer weiterhin als wesentlich und als Hauptursache der Arthrose. Es bedürfe nochmaliger Recherchen, um zu diesem Zeitraum Informationen zu erhalten, was eigentlich Aufgabe der Beklagten gewesen sei. Der Kläger habe 1995 eine Insolvenz in Stuttgart gehabt, wodurch sein Leben aus den Fugen geraten sei. Nach den ihm vorliegenden Informationen sei der Kläger vom 9. August 1995 bis zum 17. März 1998 als selbständiger Fliesenleger in Brasilien für die Firma eines Herrn X. aus Rio de Janeiro tätig gewesen, laut Angaben habe die wöchentliche Arbeitszeit 30 bis 40 Stunden bei 50%-iger kniebelastender Tätigkeit betragen. Er solle dort auch nach dortigen Gepflogenheiten gesetzlich unfallversichert gewesen sein. Von 1998 bis zum Eintritt in das Rentenalter am 1. Juni 2004 und darüber hinaus aus wirtschaftlicher Notwendigkeit sei er als selbständiger Fliesenleger, Maurer und Estrichleger tätig gewesen. Angaben zu gesetzlichen Versicherungsverhältnisse lägen nicht vor. Im Übrigen sei in den wenigsten Arthroskopieberichten eine detaillierte Auskunft über die genaue Größenausdehnung enthalten. Spreche man allerdings von einer Knorpelglatze, so sei regelhaft eine größere Fläche gemeint und kein umschriebener Defekt. Im Übrigen werde auch eine empfohlene Schlittenprothese nicht bei einem kleineren umschriebenen Defekt erwähnt. Insoweit greife die Argumentation von Dr. X. nicht. Die Beklagte hat abschließend ausgeführt, aus den Unterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass die freiwillige Versicherung des Klägers am 5. März 1995 beendet worden sei sowie auch die Mitgliedschaft des Unternehmens. Es stehe auch fest, dass der Kläger während seiner (vermeintlichen) Tätigkeit in Brasilien nicht zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen gehört habe, sodass ab März 1995 kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden habe. Es stelle sich die Frage, aus welchen Gründen der Kläger gegenüber dem Präventionsdienst mehrmals angegeben habe, zwischen 1995 und 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht berufstätig gewesen zu sein, wenn er doch nach seinen jetzigen Ausführungen im Ausland tätig gewesen sein sollte. Schließlich ist noch eine beratungsärztliche Stellungnahme der Beklagten von Dr. X. vom 27. Juli 2017 zu den Akten gereicht worden. Hierin heißt u. a., dass die Aussage von Dr. X., dass das vorliegende Ausmaß der Arthrose auf die durchgeführte Operation zurückzuführen sei, sodass das jetzt ein Vergleich zwischen rechter und linker Seite nicht mehr aussagekräftig sei, keinen Bestand habe. Andernfalls wäre jede bei bestehenden arthrotischen Veränderungen durchgeführte Arthroskopie letztlich kontraindiziert, da durch diese das Fortschreiten des Verschleißes induziert werden würde. Die Entwicklung der Arthrose bis zum aktuellen Ausmaß sei auf beiden Seiten schicksalhaft. Im Übrigen liege eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes weder 2006 noch gegenwärtig vor und es sei trotz der nicht guten Einstellung bei den Röntgenuntersuchungen erkennbar, dass schon 2006 ein Seitenunterschied in den verschleißbedingten Veränderungen zu Ungunsten der linken Seite bestanden habe. Es sei von einer einseitig vorliegenden relevanten Gonarthrose auszugehen, was noch ein weiteres deutliches Argument gegen die Annahme einer Berufskrankheit sei. Der Kläger hat im Übrigen seine Berufung im Hinblick auf die BK 2102 zurückgenommen. Beide Verfahren sind zuvor vom Senat am 21. Februar 2017 verbunden worden (L 5 U 24/15 und L 5 U 34/14). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 24/15 – (SG Neubrandenburg) sowie L 5 U 34/14 – S 13 U 53/09 sowie die jeweiligen beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (insgesamt 2 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.