Urteil
L 5 U 56/16
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2020:1125.L5U56.16.00
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Leitsätze
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Überweisung gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7, wenn im Zeitpunkt der Zuständigkeitsklärung der beklagten Berufsgenossenschaft noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, dass eine Unternehmeridentität nicht erforderlich ist, um ein Gesamtunternehmen annehmen zu können. (Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Überweisung gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7, wenn im Zeitpunkt der Zuständigkeitsklärung der beklagten Berufsgenossenschaft noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, dass eine Unternehmeridentität nicht erforderlich ist, um ein Gesamtunternehmen annehmen zu können. (Rn.37) 1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, 56 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Überweisung ist § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 20/07 R). Hiernach überweist der bisher zuständige Träger ein Unternehmen dem tatsächlich sachlich zuständigen Träger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nachträglich ändert. Diese engen Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit). Eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit für die Klägerin aufgrund einer grundlegenden und auf Dauer angelegten Unternehmensumgestaltung (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) liegt ersichtlich nicht vor. Ein Überweisungsanspruch der Klägerin kann demgemäß nur bestehen, wenn die Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten vom 21. April 1998 bereits anfänglich unrichtig war. Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen hat oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Erforderlich ist also ein eindeutiger Verstoß gegen das materielle Recht. Gewisse verbleibende Unsicherheiten, ob der Zuständigkeitsbescheid tatsächlich dem materiellen Recht widerspricht, schließen damit eine Überweisungspflicht aus (vgl. Diel in Hauck/Noftz: SGB VII, § 136 Rdnr. 31). Für die Beurteilung der Frage, ob die Bestimmung der Zuständigkeit anfänglich unrichtig war, ist auf die bei Erlass des Feststellungsbescheides vom 21. April 1998 geltende Rechtslage abzustellen. Danach war die Feststellung ihrer Zuständigkeit durch die Beklagte nicht von Anfang an unrichtig. Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften, zu denen nach Anlage 1 zu § 114 SGB VII die Beklagte – und auch die Beigeladene - gehört, beurteilt sich nach §§ 121, 122 SGB VII. Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt (d.h. §§ 123 bis 129a SGB VII) eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Eine vorrangige Zuständigkeit landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften oder von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand ist weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuständigkeitsfeststellung noch aktuell nach den §§ 123 bis 129a SGB VII ersichtlich. Die sachlich zuständige gewerbliche Berufsgenossenschaft ist nach § 122 SGB VII zu ermitteln. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Da eine entsprechende Rechtsverordnung bisher nicht ergangen ist, bleibt gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für diejenigen Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war. Dies führt dazu, dass sich die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143 ff.) sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" (Handbuch der Unfallversicherung, 1910, Dritter Band S. 1 ff.) einschließlich der vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen, nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16. März 1942 (AN 1942 II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942 II 287) richtet (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 09. Mai 2006, Az.: B 2 U 34/04 R; Urteil vom 05. September 2006, Az.: B 2 U 27/05 R). Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter, denn nach Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949 fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (vgl. dazu BSG a.a.O). Eine bereits von Anfang an falsche Zuständigkeitsbestimmung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich danach nicht feststellen. Es ist nicht bestritten, dass die Beklagte seit jeher der zuständige Träger für Unternehmen der Gebäudereinigung, dem Unternehmensschwerpunkt der Klägerin, ist. Seit ihrer Gründung verrichtet die Klägerin - wenn auch nur für die J. selbst und die weiteren Gesellschaften der Stiftung - Arbeiten im Bereich der Gebäudereinigung und führt diese Arbeiten auch weiterhin aus. Im 1998 ausgefüllten Anmeldefragebogen ist ausdrücklich angegeben, dass die Klägerin zu 100% in der Gebäudereinigung tätig ist. Eine den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprechende Feststellung der Zuständigkeit lässt sich auch nicht aus § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in der zum Zeitpunkt der Zuständigkeitserklärung (21. April 1998) geltenden Fassung ableiten. Dieser bestimmte in seiner bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung: Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Danach bestimmte sich die Zuständigkeit von Gesamtunternehmen nach der des Hauptunternehmens. Ob die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt mit der J. ein Gesamtunternehmen bildete, ist jedoch Wertungsfrage. Nach allgemeiner Meinung ist von einem Gesamtunternehmen auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht, die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen. Allein bezogen auf diese Aspekte dürfte ein Gesamtunternehmen vorliegen. Doch forderte die überwiegende Meinung in der Literatur neben den genannten Merkmalen noch das Vorliegen einer „Unternehmeridentität“, also eine einheitliche Rechtspersönlichkeit der Unternehmen (vgl. dazu Urteil des Bundessozialgerichts vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 20/07 R, Rdnr. 37). Eine solche liegt nicht vor, da die Klägerin als GmbH ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist und deshalb eine einheitliche Rechtspersönlichkeit der Unternehmen gerade nicht besteht. Zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsfeststellung durch die Beklagte hatte sich das Bundessozialgericht zu dieser Frage noch nicht positioniert, sondern selbige offen gelassen (vgl. BSG a.a.O.). Erst in einer Entscheidung vom 07. November 2000 zum Az.: B 2 U 42/99 R (dort Rdnr. 23) äußert sich das Bundessozialgericht bezogen auf landwirtschaftliche Unternehmen zur Frage der Notwendigkeit einer Unternehmeridentität und bejaht diese. In einer späteren Entscheidung vom 02. April 2009 zum Aktenzeichen B 2 U 20/07 R erachtet das Bundessozialgericht hingegen eine Unternehmeridentität für nicht notwendig. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber den § 136 Abs.1 SGB VII abänderte und den Grundsatz der Unternehmeridentität mit Wirkung zum 11. August 2010 in den Gesetzeswortlaut durch die Formulierung „die demselben Rechtsträger angehören“ aufnahm. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs geht die unfallversicherungsrechtliche Literatur „bisher überwiegend davon aus, dass die Regeln zum sogenannten Gesamtunternehmen i. S. d. § 131 SGB VII nur Anwendung finden, wenn die verschiedenen Unternehmensbestandteile einem gemeinsamen Rechtsträger angehören (sog. Grundsatz der Unternehmeridentität). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz in der Begründung zur Änderung des § 136 Absatz 2 Satz 4 SGB VII durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz bestätigt“. Nachdem das Bundessozialgerichts im zitierten Urteil vom 02. April 2009 erstmals die Auffassung vertreten hat, dass eine Unternehmeridentität keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens sei, „wird die Rechtslage im Sinne der bisherigen Praxis klargestellt“, “um die rechtliche Selbständigkeit von Unternehmen als eindeutig definierten Anknüpfungspunkt einer eigenständigen Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger zu erhalten, damit Rechtsunsicherheiten auszuschließen und zudem die fachlich spezialisierte Prävention zu stärken“ (vgl. BT 17/1684, S. 14). Danach bestand im Zeitpunkt der Zuständigkeitserklärung der Beklagten keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine Unternehmeridentität nicht erforderlich ist, um ein Gesamtunternehmen annehmen zu können. Vielmehr war diese Frage höchstrichterlich noch nicht beantwortet, während in der Literatur und der Praxis der Berufsgenossenschaften überwiegend eine Unternehmeridentität für die Annahme eines Gesamtunternehmens für notwendig erachtet wurde. Bei dieser Sachlage liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das zum 21. April 1998 geltende materielle Recht, also § 136 Abs. 1 SGB VII, nicht vor. Auch aus § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII, wonach eine Änderung nicht als wesentlich gilt, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil er ursprünglich war, dient, lässt sich eine anfänglich unrichtige Feststellung der Zuständigkeit nicht ableiten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeitsfeststellung von Anfang an unrichtig war, ist indes auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsbescheides, also April 1998, abzustellen. Zu dieser Zeit war § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII noch nicht in Kraft; er wurde erst mit Wirkung zum 5. November 2008 eingefügt. Eine anfängliche Unrichtigkeit der Zuständigkeitsfeststellung kann schlechterdings nicht aus einer im Zeitpunkt derselben nicht existenten gesetzlichen Norm resultieren, denn gegen eine im Zeitpunkt der Rechtsanwendung nicht existente Norm kann nicht verstoßen werden. Allenfalls besteht ab Einführung dieser Norm ein Widerspruch zwischen der geltenden Rechtslage und der zuvor erfolgten Zuordnung, was jedoch keinen Anspruch auf Überweisung zu begründen vermag. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verbleib der Klägerin bei der Beklagten zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Schwerwiegende Unzuträglichkeiten sind solche, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten. Sie ergeben sich hingegen nicht aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie z.B. aus der Beitragshöhe (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 04. Mai 1999, Az.: B 2 U 11/98 R). Dass durch den Verbleib der Klägerin bei der Beklagten schwere Unzuträglichkeiten bei der Durchführung der Unfallversicherung auftreten würden, ist nicht ersichtlich. In den Jahren seit Existenz der Klägerin bereitete die geteilte Zuständigkeit für die unterschiedlichen Tochterunternehmen der J. den Unfallversicherungsträgern offenbar keine Schwierigkeiten. Dass sich dies in der Zukunft wesentlich anders darstellen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beitragshöhe stellt kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob schwerwiegende Unzuträglichkeiten aufträten, wenn die Beklagte der Unfallversicherungsträger der Klägerin bleibt, dar. Der dahingehende Vortrag der Klägerin ist mithin nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG erfordern, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten an die Beigeladene zu überweisen ist. Die Klägerin ist eine Tochterfirma der J., die alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist. Weitere Tochterunternehmen der J. sind das evangelische Krankenhaus Bethanien, das evangelische Altenhilfezentrum Paul Gerhardt sowie das evangelische Schulzentrum Martinschule. Die Klägerin erbringt - nach dem Internetauftritt der J. - Leistungen für die J. und ihre Gesellschaften. Das Leistungsspektrum der Klägerin umfasst danach folgende Bereiche: Unterhaltsreinigung, Essenversorgung, Cafeteria, Hol- und Bringedienst, Werkstatt, Fahrdienst, Lager, EDV, Arbeitssicherheit. In der Gewerbeanmeldung vom 24. Februar 1998 ist angegeben, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb zum 01. Januar 1997 aufnahm und die Anmeldung wegen einer Neuerrichtung eines Betriebes für eine Hauptniederlassung erfolgt. Die angemeldete Tätigkeit wird mit „Übernahme von Service-Leistungen für die J. beschrieben. Im am 07. April 1998 eingegangenem Anmeldefragebogen ist vermerkt, dass die Klägerin zu 100% im Bereich Gebäudereinigung tätig sei. Unter dem 15. April 1998 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, dass die weiteren Unternehmen der J. (Krankenhaus und Altenhilfezentrum) Mitglied der Beigeladenen seien. Mit Bescheid vom 21. April 1998 stellte die Beklagte fest, dass sie der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger sei. Gleichzeitig nahm sie eine Einstufung in den Gefahrtarif vor und forderte einen Beitragsvorschuss für das Jahr 1998 an. Unter dem 15. Januar 2007 erfolgte eine Prüfung der Betriebsstruktur der Klägerin durch die Beklagte. Nach ihren Feststellungen gelte für alle Unternehmensbereiche, dass eine Tätigkeit nach Außen nicht erfolge. Ausweislich des Abschlußberichts zur Betriebsprüfung vom 10. September 2007 sei die Gebäudereinigung als das Hauptunternehmen anzusehen. Als Nebenunternehmen mit eigener Veranlagung seien die Bereiche Küche/Kantine und Pflegedienst zu bewerten. Der Hol- und Bringedienst stelle ein Hilfsunternehmen dar, für das eine eindeutige Zuordnung nicht feststellbar und das deshalb dem Hauptunternehmen zuzuordnen sei. Nach Erlass eines Beitragsvorschussbescheides für die ersten beiden Vorschussteilbeträge im Jahr 2012 (Bescheid vom 16. Februar 2012) teilte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2012 mit, dass sie um Überweisung an die Beigeladene bitte. Sie sei ein reines Hilfsunternehmen für die J., welche ausschließlich auf dem Gebiet Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege tätig sei. Daraufhin prüfte die Beklagte am 25. Juni 2012 erneut die Betriebsstruktur der Klägerin. Sie kam zum Ergebnis, dass die Reinigung mit 93 Arbeitnehmern weiterhin das Hauptunternehmen darstelle. Die für den Bereich Reinigung angestellten Arbeitnehmer würden im Krankenhaus, in der Schule, im Altenhilfezentrum und in der Verwaltung eingesetzt. Zudem würden diese zu den Mahlzeiten auch die Essenausgabe an die Bewohner des Altenheimes sowie des Krankenhauses übernehmen. 12 weitere Mitarbeiter seien im Hol- und Bringedienst beschäftigt. Der Pflegedienst sei zum 1. April 2012 fast vollständig in das Unternehmen Altenhilfezentrum überführt worden. Lediglich 14 Pflege- und Hilfskräfte seien noch bei der Klägerin verblieben und im Krankenhaus sowie im Altenhilfezentrum tätig. In der Küche seien 17 Köche und Servicekräfte tätig, wobei ausschließlich für das Krankenhaus und das Altenhilfezentrum gekocht würde. Sodann lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 16. August 2012 ab, die Klägerin an die Beigeladene zu überweisen. Für eine Überweisung sei erforderlich, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Hierfür sei eine grundlegende und dauerhafte Umgestaltung des Unternehmens erforderlich, woran es vorliegend fehle. Die unter der Tarifstelle 400 Baudienstleistungen veranlagten Reinigungsarbeiten würden weiterhin den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit bilden. Hier seien die meisten Arbeitnehmer beschäftigt. Da sich die Zuständigkeit eines Gesamtunternehmens mit verschiedenartigen Unternehmensteilen nach dem Hauptunternehmen richte und keine wesentliche Änderung eingetreten sei, sei die Zuständigkeit der Beklagten unverändert gegeben. Der Umstand, dass die Arbeiten in einem Unternehmen des Gesundheitsdienstes stattfinden, mache sie noch nicht zu einem Teil des Gesundheitsdienstes. Hiergegen legte die Klägerin am 30. August 2012 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft nach dem Hauptunternehmen richte. Das Hauptunternehmen bilde das evangelische Krankenhaus Bethanien, welches ausschließlich im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege tätig sei. Da die Klägerin nur unterstützende Tätigkeiten im Krankenhaus ausführe, sei sie an die Beigeladene zu überweisen. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Unternehmen, so ihre Begründung, sei an eine andere Berufsgenossenschaft zu überweisen, wenn sich entweder die Zuständigkeit geändert habe oder die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Reinigungsarbeiten mit ihren 93 Arbeitnehmern stellten das Hauptunternehmen dar. Die Veranlagung der weiteren sogenannten „fremdartigen Nebenunternehmen“ entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen hat die Klägerin am 14. März 2013 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Sie hat vorgetragen, die Feststellung der Beklagten, sie sei zuständiger Unfallversicherungsträger, sei bereits anfänglich unzutreffend gewesen. Sie widerspreche § 131 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach in den Fällen, in denen ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasse, die demselben Rechtsträger angehörten, der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem das Hauptunternehmen angehöre. Die Klägerin sei eine 100%ige Tochter der J. und werde ausschließlich für dieses Hauptunternehmen unterstützend tätig. Sie führe unterstützende Reinigungsarbeiten im Evangelischen Krankenhaus Bethanien und im Paul Gerhardt Altenhilfezentrum aus. Bei beiden Einrichtungen handele es sich um Tochterunternehmen der J., dem Hauptunternehmen. Das Hauptunternehmen sei seit jeher im Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege tätig und Mitglied der Beigeladenen. Sinn und Zweck von § 131 Abs. 1 SGB VII sei es, Teile eines Unternehmens einem Unfallversicherungsträger zuzuordnen, um die Durchführung der Unfallversicherung zu erleichtern und die Gleichbehandlung aller Versicherten in einem Unternehmen zu gewährleisten. Dem werde mit der Zuständigkeit verschiedener Unfallversicherungsträger für die Klägerin und die J. nicht Rechnung getragen. Das weitere Festhalten an der unfallversicherungsrechtlichen Zuordnung der Klägerin würde zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten bei der Klägerin führen. Der Beitrag zur Unfallversicherung sei bei der Beigeladenen wesentlich geringer, so dass durch die bestehende Zuordnung jährlich Mehrkosten von mindestens 25.000,00 EUR entstünden. Außerdem habe der § 131 Abs. 1 SGB VII zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin noch einen anderen Wortlaut gehabt, der die damalige Zuordnung zur Beklagten unrichtig erscheinen lasse. Zu diesem Zeitpunkt habe der Gesetzestext nach dem Wort „Hilfsunternehmen“ die Wörter „die demselben Rechtsträger angehören“ noch nicht enthalten. Zwar richte sich der Anspruch der Klägerin nach der geltenden Rechtslage, nach der von einem Zuständigkeitsbescheid eine Abwendung mit Wirkung für die Zukunft nur nach Maßgabe der Regelung des § 136 SGB VII möglich sei. Das bedeute aber, dass die Klägerin einen Anspruch darauf habe, an den sachlich zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überwiesen zu werden, da die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen sei. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ausgründung ein Gesamtunternehmen mit den anderen Unternehmen der J. gebildet. Es bestünden zwischen dem Hauptunternehmen, dem evangelischen Krankenhaus Bethanien, und der Klägerin, dem Hilfsunternehmen, enge wirtschaftliche, räumliche und betriebliche Zusammenhänge. Im Übrigen sei die Klägerin eine 100%ige Tochter der J., für die eine einheitliche Leitung durch die Stiftung bestehe. Folglich hätte die Klägerin dem Unfallversicherungsträger zugeordnet werden müssen, bei dem das Hauptunternehmen Mitglied sei, also der Beigeladenen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, mit dem sie die Klägerin an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege überweist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat, nachdem die Klägerin auf den zum Zeitpunkt der Zuständigkeitserklärung geltenden Wortlaut des § 131 Abs. 1 SGB VII hingewiesen hat, vorgetragen, dass die Norm eine Unternehmeridentität voraussetze. Eine solche liege bereits dann nicht mehr vor, wenn – wie hier - die zu betrachtenden Unternehmen unterschiedliche Rechtsformen aufwiesen. Es sei deshalb unbeachtlich, dass die Klägerin ein Tochterunternehmen der J. sei. Auch könne ein Verstoß gegen § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII nicht vorliegen, da diese Norm erst am 05. November 2008 und somit nach Beendigung des Aufnahmeverfahrens für die Klägerin in Kraft getreten sei. Mit Urteil vom 28. Juni 2016 hat das Sozialgericht Stralsund die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII an die Beigeladene zu überweisen. Eine anfänglich unrichtige Zuständigkeitsfeststellung durch die Beklagte liege nicht vor. Gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setze dies voraus, dass die Feststellung der Zuständigkeit den Zuständigkeitsregelungen eindeutig wiederspreche oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Dabei begründe ein eindeutiger Widerspruch gegen die Zuständigkeitsregeln nur dann einen Überweisungsanspruch, wenn im konkreten Fall ein offensichtlicher oder grober Verstoß gegen die Bestimmungen zur Zuständigkeit vorliege. Hierin zeige sich der besondere Stellenwert der Katasterstetigkeit, den das Bundessozialgericht selbiger einräume. Schwerwiegende Unzuträglichkeiten seien solche, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten würden. Auf sonstige Unternehmensinteressen komme es hingegen nicht an. Im Ergebnis seien damit nur Präventionsgesichtspunkte oder Beeinträchtigungen solidarischer Risikostrukturen berücksichtigungsfähig. Die Zuständigkeit der Beklagten richte sich nach §§ 122 Abs. 1, 122 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten (Reinigung aller Art an oder in Gebäuden). § 121 Abs. 1 SGB VII bestimme, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen zuständig seien, soweit sich nicht aus dem Zweiten oder Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Da die Klägerin am 03. Januar 1997 ihre in der Unterhaltsreinigung der Einrichtungen der J. bestehende Tätigkeit aufgenommen habe, habe die Beklagte ihre Zuständigkeit zu Recht erklärt. Auch wenn der Vortrag der Klägerin, dass die J. das Hauptunternehmen und die Klägerin ein reines Hilfsunternehmen dieses Hauptunternehmens sei, als wahr unterstellt würde, sei der Zuständigkeitsbescheid vom 21. April 1998 nicht anfänglich unrichtig gewesen. § 131 Abs. 1 SGB VII in der bis zum 10. August 2010 geltenden und in diesem Fall anwendbaren Fassung, habe geregelt, dass für Hilfsunternehmen eines Unternehmens der für das Hauptunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger auch für das Hilfs- oder Nebenunternehmen zuständig sei. In Rechtsprechung und Literatur sei im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Norm umstritten gewesen, ob Haupt- und Hilfsunternehmen demselben Rechtsträger hätten angehören müssen oder nicht (jeweils belegt durch Kommentarstellen und Urteile, für letzteres das BSG). Angesichts dieses Streites könne nicht von einem eindeutigen Widerspruch gegen die Zuständigkeitsregeln gesprochen werden. Sinn und Zweck der Regelung zur Änderung der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers sei im Übrigen die Wahrung des Katasterfriedens, was die engen Voraussetzungen für eine Überweisung erkläre. Es entspreche, nachdem die Klägerin seit mehr als einem Jahrzehnt Mitglied Beklagten ist, der Katasterstetigkeit, wenn sie bei der Beklagten verbleibe. Schließlich führe eine Beibehaltung der Zuständigkeit auch nicht zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten. Höhere Beitragsaufwendungen, wie von der Klägerin geltend gemacht, würden diesen Tatbestand gerade nicht erfüllen. Gegen das am 05. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. August 2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Feststellung ihrer Zuständigkeit durch die Beklagte sei von Anfang an unrichtig gewesen, da sie jedenfalls der Zuständigkeitsregelung des § 131 Abs. 1 SGB VII eindeutig wiederspreche. Abzustellen für die rechtliche Bewertung sei auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten. Bis zum 11. August 2010 sei es für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 SGB VII gerade nicht erforderlich gewesen, dass Hilfs- und Nebenunternehmen demselben Rechtsträger wie das Hauptunternehmen angehörten. Im Übrigen würden das Haupt- und das Hilfsunternehmen nur formal nicht demselben Rechtsträger angehören, worauf es aber zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beklagten auch nicht angekommen sei. Die Klägerin habe von Anfang an zur Unternehmensgruppe der J. gehört. Die Unternehmen der J. seien wirtschaftlich und betriebsorganisatorisch als Einheit anzusehen und hingen voneinander ab. Auch hätten alle Unternehmen denselben Geschäftsführer. Die wirtschaftliche Verbindung der Unternehmen zeige sich darin, dass die Klägerin Dienstleistungen für das Krankenhaus, das Altenhilfezentrum und die Schule erbringe, indem sie die Unterhaltsreinigung der Innenräume ausführe. Die Verwaltung aller Unternehmen erfolge durch die J.. Das Hauptunternehmen der J. sei die Erbringung von Gesundheits- und Pflegeleistungen durch das Krankenhaus und das Altenhilfezentrum, weshalb insoweit eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen bestehe. Die Evangelische Schule Martinschule sei als Nebenunternehmen anzusehen. Die Klägerin sei ein Hilfsunternehmen für dieses Haupt- wie auch das Nebenunternehmen. Demgemäß sei der für das Hauptunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger, also die Beigeladene, auch für das Hilfsunternehmen zuständig. Dieser Wertung entspreche die Regelung des § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII. Hiernach sei eine Änderung der Zuständigkeit dann nicht wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in eigener Rechtsform ausgegliedert werde, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, diene. Da die Klägerin durch „Outsourcing“ entstanden sei sowie Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die vorher beim Krankenhaus bzw. Altenhilfezentrum angestellt gewesen seien, beschäftige, sei keine wesentliche Änderung der Zuständigkeit eingetreten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 28. Juni 2016 zum Az.: S 14 U 12/13 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin an die Beigeladene zu über weisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die getroffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus: Soweit die Klägerin darauf verweise, dass für die Anwendbarkeit des § 131 Abs. 1 SGB VII erst seit der ab dem 05. August 2010 (gemeint ist wohl 11. August 2010) gültigen Fassung eine Unternehmeridentität vorliegen müsse, sei dies unzutreffend. Die erfolgte Änderung des § 131 Abs. 1 SGB VII diene lediglich der Klarstellung der schon zuvor geltenden Rechtslage. Die Notwendigkeit hierzu habe der Gesetzgeber wegen einer Einzelfallentscheidung des Bundessozialgerichts vom 02. April 2009 zum Az.: B 2 U 20/07 R gesehen, in der dieses entgegen der geltenden Rechtslage entschieden habe. Nachdem eine Unternehmeridentität zwischen der Klägerin und dem Hauptunternehmen nicht bestehe, lägen die Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vor. Auch eine Verletzung des § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII sei nicht gegeben. Da diese Norm erst eingeführt worden sei, nachdem die Beklagte ihre Zuständigkeit für die Klägerin rechtskräftig erklärt habe, könne diese Norm nicht von der Beklagten verletzt worden sein. Mit Beschluss vom 27. Juni 2017 hat der Senat die Berufsgenossenschaft und Wohlfahrtspflege gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die Zuständigkeit der Beklagten für gegeben, soweit der aus dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffe und abschließend sei. Da zum Zeitpunkt der Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte die Zuständigkeit für rechtlich verselbständigte Hilfsunternehmen umstritten gewesen sei, könne so gut wie keine vor Änderung der gesetzlichen Norm erklärte Zuständigkeit eindeutig falsch gewesen sein, soweit sie den Sachzusammenhang „Outsourcing“ betreffe. Anders wäre die Situation allerdings zu beurteilen, wenn die Klägerin Mitglied im Diakonischen Werk wäre. Denn durch die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Träger der Unfallversicherung“ vom 16. Januar 1935 sei die Beigeladene zuständiger Unfallversicherungsträger für alle Unternehmen, die Mitglied in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege seien. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.