Urteil
L 5 U 33/16
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2021:0630.L5U33.16.00
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Leitsätze
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, der als Beschäftigter einer schwedischen Firma einen Arbeitsunfall in Schweden erlitten hatte, hat gegenüber dem deutschen Unfallversicherungsträger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Pkw mit Automatikgetriebe gem § 40 Abs 2 SGB 7, da es sich dabei nicht um eine Sachleistung gem Art 1 Buchst va EGV 883/2004, sondern um eine Geldleistung iS von Art 21 Abs 1 S 1 EGV 883/2004 handelt. (Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 5. April 2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, der als Beschäftigter einer schwedischen Firma einen Arbeitsunfall in Schweden erlitten hatte, hat gegenüber dem deutschen Unfallversicherungsträger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Pkw mit Automatikgetriebe gem § 40 Abs 2 SGB 7, da es sich dabei nicht um eine Sachleistung gem Art 1 Buchst va EGV 883/2004, sondern um eine Geldleistung iS von Art 21 Abs 1 S 1 EGV 883/2004 handelt. (Rn.51) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 5. April 2016 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Antrag auf eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, ist dies zulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) spricht bei Erledigung des ursprünglichen Verwaltungsaktes das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die ursprünglichen angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 31. März und 30. Oktober 2019 haben sich erledigt. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass aufgrund der während des Berufungsverfahrens geänderten Sachlage dahingehend, dass der Kläger seinen „alten“ VW-Golf nicht mehr in Besitz hat und nunmehr im Hinblick auf eine Neuanschaffung eines Pkw einen weiteren Antrag bei der Beklagten gestellt hat, dieser neue Sachverhalt nicht Gegenstand der vom Kläger ursprünglich angefochtenen Bescheide ist. Insofern hat der Kläger dann konsequenterweise nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, wobei diese Umstellung keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 131 Rz. 8a m. w. N.). Unzulässig ist allerdings der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellte Antrag im Hinblick auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit aller Verfügungen der vom Kläger angefochtenen Bescheide, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Seine Fortsetzungsfeststellungsklage ist „nur“ zulässig im Hinblick auf die durch die Beklagte ausgesprochene Versagung der Anschaffungskosten für einen neuen Pkw. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass mit der Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der erfolgten Umstellung in der Berufungsinstanz nicht die Prüfungsbefugnis des Senates gegenüber dem SG im Hinblick auf den Bescheidinhalt „erweitert“ werden kann bzw. eine weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgen kann, als dies durch das SG Stralsund geschehen ist. Insoweit kann sich die Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässigerweise auf die von der Beklagten versagte Gewährung von Anschaffungskosten für ein Pkw beziehen und nicht mehr auf andere, etwa in den angefochtenen Bescheiden bewilligte oder auch teilweise bewilligten weiteren Leistungen der Kfz-Hilfe. Das SG hat zutreffend „nur“ den entsprechenden Klageantrag des Klägers abgelehnt und über die Gewährung von weiteren Leistungen hier nicht entschieden bzw. nicht entscheiden können. Insofern fehlen für eine nunmehr im Berufungsverfahren offensichtlich vom Kläger beabsichtigte Klageerweiterung die Prozessvoraussetzungen Das SG hat dem Kläger insoweit über den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Anschaffungskosten hinaus nichts Weiteres „versagt“. Es fehlt an einer entsprechenden Beschwer bzw. berechtigten Interesse des Klägers an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit sämtlicher Verfügungen in den genannten Verwaltungsakten der Beklagten. Darüber hinaus ist auch durch die entsprechende Beschränkung des Klageantrages in erster Instanz eine teilweise Bestandskraft der angefochtenen Bescheide im Sinne von § 77 SGG eingetreten, sodass auch aus diesem Grunde eine weitere Überprüfung der Bescheide im Hinblick auf die Versagung von weiteren Leistungen der Kfz-Hilfe auch mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder Klageänderung im Sinne von § 99 SGG hier ausgeschlossen ist. Der Senat bejaht hingegen ein notwendiges berechtigtes Interesse des Klägers im Hinblick auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bezüglich der von der Beklagten versagten Kosten für die Anschaffung eines PKWs. Ein solches besonderes berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG besteht hier ausnahmsweise aufgrund einer Wiederholungsgefahr. Eine solche ist anzunehmen, wenn eine hinreichend bestimmte konkrete Gefahr, dass aufgrund von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird, besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u. a., aaO, § 131 Rz. 10b m. w. N.). Im Hinblick auf die Versagung von Anschaffungskosten für ein neues Kraftfahrzeug ist eine solche Wiederholungsgefahr gegeben. Es ist zu beachten, dass zum einen maßgeblicher Streitpunkt auch dieses Rechtsstreits die Frage ist, ob die beanspruchte Leistung eine Sach- bzw. Geldleistung im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts ist oder nicht. Solche Leistungen sind seitens der Beklagten (vgl. auch das Parallelurteil des Senates vom heutigen Datum unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) bei Vorliegen einer Geldleistung abgelehnt worden. Es ist anzunehmen, dass auch der nunmehr gestellte neue Antrag des Klägers jedenfalls bezüglich der Gewährung von Anschaffungskosten zum Erwerb eines neuen Kfz mit derselben Argumentation abgelehnt werden wird. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger stets seit Jahren die Auffassung vertritt, ihm seien Leistungen nach deutschem Recht aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt, vom schwedischen Unfallversicherungsträger solche Leistungen bewilligt worden sind oder nicht bzw. ständen ihm sämtliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach deutschem Recht zu (vgl. auch insbesondere die zuvor genannte Parallelentscheidung des Senates). II. Die Bescheide vom 31. März 2014 und 30. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 sind betreffend die Versagung der Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit hat bereits das SG mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Anschaffungskosten für einen neuen Pkw mit einem Automatikgetriebe hat. Gemäß § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs (d. h. des gesamten Sozialgesetzbuches) für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Gemäß Abs. 2 aaO bleiben jedoch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland er nicht schon dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, d. h. auch auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung) hat, sondern diese Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen steht, die der Regelung des § 30 Abs. 1 SGB I vorgehen. Solche Einschränkungen ergeben sich u. a. aus dem überstaatlichen (supranationalen) europäischen Recht bzw. der Rechte der europäischen Gemeinschaft. Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil – LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben Tag – L 5 U 90/14) ergibt. Gemäß § 139a Abs. 1 SGB VII nimmt die Beklagte die Aufgabe der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland (nachfolgend Verbindungsstelle) auf Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechtes (Nr. 1) sowie des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsortes aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung war. Dies ist hier im Falle des Klägers die Beklagte. Nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 – nachfolgend VO (EG)) 883/2004 – gelten gemäß Abs. 1 unbeschadet der günstigeren Bestimmung des Abs. 2. aaO, die Art. 17, 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 der genannten Verordnung auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit. Gemäß Art. 36 Abs. 2 aaO hat eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Gemäß Abs. 3 aaO gilt Art. 21 VO (EG) 883/2004 auch für Leistungen nach diesem Kapitel. Art. 21 Abs. 1 Satz 1, VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass die versicherten Personen und ihre Familienangehörigen bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Geldleistungen haben. Diese sind vom zuständigen Träger nach dem für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen. Gemäß Satz 2 aaO können im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsortes diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- und Aufenthaltsortes nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden. In Art. 1 der genannten Verordnung heißt es in lit. q) unter dem Stichwort „Zuständiger Träger“ unter i): „Der Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist“; gemäß lit. r) aaO ist „Träger des Wohnortes“ und „Träger des Aufenthaltsortes“ der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält oder, wenn es einen solchen gar nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger. Durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 wurden Änderungen bzw. Klarstellungen der entsprechenden Bestimmung vorgenommen. So wurde dort in Art. 1 Nr. 3 der Buchstabe va) „Sachleistungen“ eingeführt und unter lit. ii) aaO wurde im Hinblick auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten festgelegt, dass Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i aaO sind, die nach dem Arbeitsunfall und Berufskrankheitenregelungen der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. In der Bestimmung i) aaO heißt es dann bei Leistungen der Krankenversicherung, dass Sachleistungen diejenigen sind, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen sind oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten sind. III. Zuständiger Träger für die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist hiernach der schwedische Unfallversicherungsträger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger seinen Aufenthaltsort bzw. Wohnort in Deutschland hat, ist die Beklagte jedenfalls zuständiger Träger des Wohnortes bzw. Träger des Aufenthaltsortes des Klägers im Sinne der vorgenannten europarechtlichen Vorschriften. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall in S. erlitten unter Geltung bzw. Einbeziehung in die dortigen sozialen Sicherungssysteme bzw. der dortigen gesetzlichen Unfallversicherung. Insoweit ist grundsätzlich schwedisches Recht anzuwenden bzw. gilt dieses. Eine Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber nach S. etc. lag nicht vor. Ein „Bezug“ zum sozialen Sicherungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland bzw. zum deutschen Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles in keinster Weise vorhanden gewesen. Weder der Kläger noch sein schwedischer Arbeitgeber haben Beiträge zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für seine Tätigkeit in S. gezahlt bzw. dies auch gar nicht können. Entsprechende Informationen haben verschiedene Behörden bzw. Institutionen dem Kläger auf seine zahlreichen Eingaben und Beschwerden seit Jahren übereinstimmend mitgeteilt, wie z. B. die Auskünfte des Bundesversicherungsamtes belegen. Es ergibt sich aus den vorgenannten europarechtlichen Regelungen, dass bei der Inanspruchnahme bzw. Geltendmachung von Sachleistungen die Beklagte entsprechende Leistungen nach „deutschem Recht“ zunächst erbringt und diese dann letztlich mit dem schwedischen zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abrechnet. Darüber hinaus sind aber Geldleistungen, wie z. B. die Gewährung von Verletztenrente etc. (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften zu erbringen. Die Ausnahme eines „Einvernehmens“ der beteiligten Träger (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 883/2004) liegt hier, wie auch der Kläger selbst vorträgt, im Hinblick auf die Gewährung einer Kfz-Hilfe in Form der Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Pkw nicht vor. IV. Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob es sich bei den Leistungen der Kfz-Hilfe im allgemeinen um eine Geld- oder Sachleistung im Sinne der o. g. europarechtlichen Vorschriften handelt. Es wird vertreten, dass es sich bei der Gewährung einer Kfz-Hilfe im allgemeinen schon um Geldleistungen handelt (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, § 40 Rz. 14), während nach einer anderen Auffassung (Maxeiner, juris Praxiskommentar zum SGB I, Art. 36 VO (EG) 883/2004, Rz. 33) es sich bei vorgesehenen Leistungen der Kfz-Hilfe nach § 40 SGB VII allgemein um Sachleistungen handeln soll. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung der sog. Anschaffungskosten nach der im Rahmen der grundsätzlich von der Beklagten anerkannten Kfz-Hilfe gegenüber dem Kläger streitig bzw. die Rechtmäßigkeit nur dieser Leistungsversagung durch die Beklagte zu überprüfen. Der Senat teilt die bereits vom SG Stralsund vertretene Auffassung, dass es sich bei der hier in Streit stehenden Gewährung von sog. Anschaffungskosten um eine Geldleistung im vorgenannten Sinne handelt und der Kläger somit keinen Anspruch auf Übernahme von Anschaffungskosten für ein Pkw mit Automatikgetriebe nach § 40 Abs. 2 SGB VII gegen die Beklagte hat. Zutreffend weist das SG insoweit bereits darauf hin, dass die Beklagte nicht aufgrund ihres weiteren Bescheides vom 31. März 2014 zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist, da sie lediglich dem Grunde nach sich zur Erbringung der Kfz-Hilfe bereit erklärt hat, jedoch ausdrücklich auch ausgeführt hat, dass sie sich nicht an der Beschaffung (Erwerb) eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der Sachleistungsaushilfe beteiligen könne. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB VII wird Kraftfahrzeughilfe erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Gemäß Abs. 2 aaO umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erbringung einer Fahrerlaubnis. Gemäß § 40 Abs. 3 SGB VII gilt für die Kraftfahrzeughilfe die Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987, geändert durch Verordnung vom 30. September 1991, in der jeweils geltenden Fassung (KfZH-VO). Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Gemäß Abs. 5 aaO regeln die Verbände der Unfallversicherung das Nähere durch gemeinsame Richtlinien (KfZHR). Im vorliegenden Rechtsstreit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Folgen seines in S. erlittenen Arbeitsunfalles im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB VII auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um ihm ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind von vornherein im Übrigen ausgeschlossen, da der Kläger jedenfalls spätestens im Mai 2010 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Jedenfalls handelt es sich bei der begehrten Leistung nicht um eine Sachleistung im Sinne des Art. 1 Nr. 3 va lit. i) der VO (EG) 988/2009 sondern um eine Geldleistung im Sinne von 21 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe eines Zuschusses für die Anschaffung eines Kfz aufgrund des besonderen Charakters der Kfz-Hilfe nur entsprechend dem Einkommen des Versicherten erfolgen kann und (einkommensabhängige) Förderungsbeträge der Tabelle in § 6 KfzH-VO bzw. 4.2.3 der Kfz-HR zu entnehmen sind. Einkommen sind nach Ziffer 4.23 Kfz-HR, das zuletzt vor Antragstellung/Erwerb maßgebliche monatliche Nettoeinkommen bzw. vergleichbare Lohnersatzleistungen (vgl. auch Hauck/Noftz aaO Rz. 23). Hingegen sind etwa Kosten für behinderungsbedingte erforderliche Zusatzausstattung einschließlich deren Einbau und technische Überprüfung, Wartung und Wiederherstellung grundsätzlich unabhängig vom Einkommen zu erbringen (§ 7 KfzH-VO; Ziffer 5 Kfz-HR). Letztere stellen eine durch den Versicherungsfall bedingten Mehrbedarf dar, der daher grundsätzlich auszugleichen ist, während hingegen Leistung zur Beschaffung eines (neuen) Kraftfahrzeuges (auch mit Zusatzausstattung) als einkommensabhängige Leistung im Sinne der vorgenannten europäischen Vorschrift eben keine Sachleistung darstellt. Hiermit kann nicht der Zweck verfolgt werden, ärztliche Behandlung bzw. diese Behandlung ergänzende Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen, da der Anspruch eben nicht durch den den Versicherungsfall bedingten Mehrbedarf ausgleicht. Es handelt sich vielmehr nur um eine „zusätzliche Leistung“ die einkommensabhängig neben den vorgenannten Leistungen nach § 7 KfZH-VO ohne Ausgleichfunktion als Geldleistung bewilligt werden kann. Die Anschaffung eines neuen Pkw z. B. mit Automatikgetriebe ist auch nicht ein Erwerb oder die Anschaffung eines Hilfsmittels. Dieses gilt auch unabhängig davon, ob der schwedische Unfallversicherungsträger eine solche Leistung etwa zu Unrecht abgelehnt hat bzw. ob das schwedische Recht überhaupt eine solche Leistung vorsieht. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage ist jedenfalls die Beklagte nicht verpflichtet, diese vom Kläger beanspruchte Geldleistung zu erbringen bzw. hat der Kläger schon dem Grunde nach hierauf keinen Anspruch. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die von ihm zitierte KfZHR den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht zu begründen. Die von ihm zitierte Ziffer 3.3 der genannten Richtlinie betrifft ausweislich der Überschrift die „Kraftfahrzeughilfe im Ausland“. Die entsprechende Regelung betrifft die Gewährung von Kraftfahrzeughilfen im bzw. ins Ausland. Es heißt dort nämlich, dass Versicherte von deutschen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung mit gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland u. a. Anspruch auf Kfz Hilfe in Höhe der angemessen Erstattung der entstandenen Kosten haben. Der Kläger verkennt, dass es hier nicht um die Gewährung von Kfz-Hilfe im bzw. ins Ausland geht. Der Kläger wohnt viel mehr in Deutschland und hält sich auch im „Inland“, d. h. in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beansprucht gerade die Leistungen nicht aufgrund seines Aufenthaltes bzw. Wohnortes in S.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung, dass die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw rechtswidrig war. Der 1963 geborene Kläger erlitt am 31. Mai 2008 als Arbeitnehmer der schwedischen Firma K... Plättsetring in S. einen Unfall, als er beim Transport eines Kartons mit Fliesen stolperte, mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei ein Sprunggelenksbruch rechts und einen Wadenbeinbruch rechts zuzog. Als Folgen dieses Unfalls bestehen eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Beines in Form einer Peronaeuslähmung im rechten Fuß; der Kläger ist darüber hinaus anerkannter Schwerbehinderter. Ihm ist das Merkzeichen „G“ von der Versorgungsverwaltung zuerkannt worden. Darüber hinaus bezieht der Kläger seit Mai 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger in S. sozialversichert; der Unfall wurde vom schwedischen Unfallversicherungsträger F. in Lund als Arbeitsunfall anerkannt. Die Erstversorgung der Verletzung erfolgte in einem Krankenhaus in S., hiernach kehrte der Kläger zur Weiterbehandlung nach Deutschland zurück. Seit diesem Zeitpunkt wurde er ärztlich von der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland bei der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft/Standort Duisburg im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Unfallversicherungsträger in S. betreut. Nach Angaben des Klägers erhält er seit Oktober 2012 vom Schwedischen Unfallversicherungsträger ein sog. Ausgleichsgeld in Höhe der Differenz zum in S. bezogenen Lohn. Nach Angaben der Beklagten von April 2013 erbrachte sie Sachleistungsaushilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab Juli 2008 in Deutschland in Form ambulanter und stationärer Behandlungskosten, Kosten für Hilfsmittel und sonstige Sachleistungen in Höhe von insgesamt ca. 42.000,00 €. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hatte der Kläger bei der Beklagten zunächst einen Antrag auf eine „Zusatzausstattung“ für einen PKW gestellt. Er führte hierzu aus, er habe einen Anspruch auf eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich sei. Unter demselben Datum beantragte er darüber hinaus eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und zitierte zur Begründung in seinem Antrag u. a. Vorschriften aus der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzH-VO). Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2012 zum einen mit, bevor der vom Kläger benannten KfZ-Firma W. und H. eine Kostenzusage für die verletzungsbedingten notwendigen Umrüstungsmaßnahmen an seinem Fahrzeug zugeleitet werde, werde um eine Kopie des Kaufvertrages und des Fahrzeugbriefes des umzurüstenden PKWs gebeten. Darüber hinaus bewilligte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 2. Dezember 2012, gerichtet an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers, die Übernahme von Kosten für den verletzungsbedingten notwendigen Umbau des PKWs des Klägers. Man warte noch auf die Einreichung einer Kopie des Kaufvertrages und des Kfz-Scheines durch den Kläger. Sobald diese Unterlagen vorlägen, erfolge eine weitere Information. Dann könne der Umbau erfolgen und abschließend die Rechnung eingereicht werden. Die Einreichung entsprechender Unterlagen durch den Kläger erfolgte nicht. Unter dem 13. März 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten zahlreiche Anträge, u. a., den Antrag über die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges „zu bescheiden“. Der beantragte Verwaltungsakt sei noch nicht erlassen worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sei bis zum 3. April 2014 zu erlassen. Mit Bescheid vom 31. März 2014 erkannte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe an. Die Kosten für die wegen der Folgen des Arbeitsunfalles notwendigen Kraftfahrzeughilfe würden im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Träger in S. übernommen. Die Abrechnung der Kosten erfolge unmittelbar zwischen den Leistungserbringern (Werkstatt) und der Verbindungsstelle. Vorleistungen und Zuzahlung durch den Kläger entfielen. An der Beschaffung (Erwerb) eines Kraftfahrzeuges könne sich die Verbindungsstelle im Rahmen der Sachleistungsaushilfe nicht beteiligen, da es sich dabei um eine Geldleistung handele und dafür ausschließlich der ausländische Träger zuständig sei. Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2014 bezüglich des Antrages des Klägers auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines PKWs führte die Beklagte aus, dass der Kläger einen solchen Anspruch habe. Die Kosten für die wegen der Folgen des Arbeitsunfalles notwendige Umrüstung würden von der Verbindungsstelle im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Träger in S. übernommen. Die Abrechnung erfolge unmittelbar zwischen den Leistungserbringern und der Verbindungsstelle. Vorleistungen und Zuzahlungen durch den Kläger entfielen. Dieser Bescheid enthält ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung. Der Kläger erhob gegen diese Bescheide Widerspruch. Zur Begründung führte er u. a. aus, seine Anträge seien nicht erst am 13. März 2014 gestellt worden. Kostenzusagen seitens der Beklagten lägen nicht vor, auch nicht bei Autohäusern in Grimmen oder in Bergen. Um einen Kaufvertrag abzuschließen, benötige er selbst oder das Autohaus eine Kostenzusage von der Beklagten. Vor einem Kaufvertrag sollten aber die Leistungen beantragt werden. Im Übrigen werde ein Automatikgetriebe nicht in der Werkstatt eingebaut, sondern im Werk. Er sei auf ein solches Automatikgetriebe angewiesen. Am 14. Oktober 2014 übersandte der Kläger Angebote bzw. Kostenvoranschläge von Autohäusern. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man habe das vorgelegte Angebot Nr. 0192187A0E/76490 vom 10. Oktober 2014 des VW-Autohauses für den Golf Sportsvan Comfortline BlueMotion Technology 1,6 l TDI, 88 kW (110 PS) 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG im Hinblick auf den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe gemäß § 40 SGB VII geprüft. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass man sich an den Anschaffungskosten des Fahrzeuges nicht beteiligen könne, weil es sich hierbei um eine Geldleistung handele, die sie als Sachleistungsaushilfeträger nicht leisten dürften. An den Mehrkosten für das Automatikgetriebe werde man sich im Rahmen der in den Richtlinien für Kraftfahrzeughilfe vorgesehenen Höchstbeträge von 1.636,00 € beteiligen. Bei der Sonderausstattung würden der Blinkerhebel rechts (305,00 €), der große Lenkradknauf links (abnehmbar – 230,00 €), das Handbediengerät „Compactel“ mit Bremse und Gas für die rechte Hand (1.500,00 €), das Licht- und Sicht-Paket (175,00 €), die Pedalabdeckung von Gas- und Bremspedal, (abnehmbar 560,00 €), und die TÜV/Dekra-Eintragung (102,00 €), insgesamt 2.872,00 € übernommen. Von diesem Betrag müsse man den von dem Autohaus gewährten Nachlass von 15 % abziehen, sodass 2.441,20 € verblieben. Insgesamt würde sich die Beklagte mit einem Betrag von 4.077,20 € an den Kosten beteiligen. Dieser Betrag würde, sobald der Kaufvertrag und der Fahrzeugschein in Kopie vorlägen, an das Autohaus überwiesen. Ergänzend führt die Beklagte unter dem 12. November 2014 gegenüber auch der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass es sich bei diesem Schreiben vom 30. Oktober 2014 an den Kläger um einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt handele, der auch ohne beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung anfechtbar sei. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die beantragten Kosten in voller Höhe zu erstatten seien. Es bestünde Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlichen Anschaffungskosten eines elektrisch betriebenen Rollstuhls. Die Kosten für das Automatikgetriebe seien in voller Höhe zu ersetzen. Ein ausstattungsgleiches Fahrzeug mit der behindertengerechten Bedienungseinrichtung sei bei dem Hersteller nicht erhältlich, sodass das Automatikgetriebe auch in voller Höhe zu ersetzen sei. Ein Abzug des vom Autohaus gewährten Nachlasses in Höhe von 15 % könne nicht erfolgen, jedenfalls nur soweit auch die Anschaffungskosten des Fahrzeuges von der Beklagten übernommen würden. Der Nachlass würde nur aufgrund des Kaufs des PKWs gewährt und die Mehrkosten und Sonderausstattung allein seien nicht rabattierbar, da es hierbei um auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnittene Sonderanfertigungen handele. Auch TÜV- und Dekraeintragung seien schon aus ihrem Ursachenzusammenhang hinaus nicht rabattierbar. Die Beklagte informierte den Kläger darüber, dass vor Erteilung eines Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen werde, dass er aufgrund seiner Beinverletzung weder auf einen normalen Straßenrollstuhl noch auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei. Ein entsprechendes Hilfsmittel sei auch weder bisher beantragt noch von den behandelnden Ärzten verordnet worden. Es werde Gelegenheit gegeben, ggf. ein entsprechendes Attest vorzulegen. Im Übrigen habe man den unfallbedingten notwendigen Mehraufwand in voller Höhe, so wie er vom Autohaus aufgelistet worden sei, in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Es sei keine Kürzung vorgenommen worden, insoweit werde um Konkretisierung gebeten, welche Einzelpositionen gemeint seien. Auch sei dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass die Automatikmehrkosten nach den Richtlinien für Kraftfahrzeughilfe mit dem hierfür vorgesehenen Höchstbetrag in Höhe von 1.636,00 € übernommen würden. Der Abzug des vom Autohaus gewährten Nachlasses von 15 % von den Kosten für die als unfallbedingt anerkannten notwendigen Sonderausstattung/Zusatzausstattung erfolge selbstverständlich nur, soweit diese Kosten auch im Gesamtpreis bzw. Gesamtnachlass enthalten seien. Dies gälte auch für die Kosten der TÜV/Dekra-Eintragung. Hieraufhin entgegnete der Kläger aufgrund des Umstandes, dass nur ein behindertengerechtes Fahrzeug gefördert werde, habe er sich seinerzeit für die Kfz-Hilfe entschieden. Der Träger der Unfallversicherung solle anstelle eines Elektrorollstuhls einen erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfzs gewähren damit der Verletzte in der Lage sei, sein Kfz zu führen. Dies sei von der Dekra geprüft und bejaht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach § 40 Abs. 1 SGB VII i. V. m. den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (KfzHR) bestehe ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn ein Versicherter infolge von Art und Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei, um ihm die Teilnahme am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Aus Sonder- bzw. Zusatzausstattung seien dabei nur solche Ausstattungselemente zu berücksichtigen, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten seien und daher mit einem zusätzlichen Aufwand angeschafft werden müssten. Es würden Kosten in Höhe von insgesamt 4.077,20 € übernommen. Die allgemeinen Anschaffungskosten für das Fahrzeug, welches der Kläger erwerben wolle, könnten nicht übernommen werden, weil ein Kraftfahrzeug kein Hilfsmittel im Sinne dieser gemeinsamen Richtlinie sei. Ein Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss in Höhe der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen elektrisch betriebenen Rollstuhl bestehe ebenfalls nicht, weil der Kläger wegen seiner Beinverletzung weder auf einen normalen Straßenrollstuhl noch einen Elektrorollstuhl angewiesen sei. Sonstige Hilfen zum Erwerb des Kraftfahrzeugs in Form eines finanziellen Zuschusses oder eines Darlehens entfielen, weil diese Geldleistung nicht im Rahmen der Sachleistungsaushilfe erbracht werden dürften. Die Kosten für die o. g. Ausstattungselemente und die Kosten der verletzungsbedingt erforderlichen Umrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Kosten der TÜV/Dekra- Eintragung seien rabattierbar, weil im Angebot des Autohauses hierfür ebenfalls ein Nachlass von 15 % vorgesehen sei. Mit seiner am 13. Juli 2015 vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines PKWs durch die Beklagte weiterverfolgt. Hierzu wurden persönliche „Abhandlungen“ des Klägers zur Geltung von Rechtsvorschriften unter Nennung verschiedener Anspruchsgrundlagen eingereicht. Der vorhandene PKW habe aus wirtschaftlichen Gründen nicht behindertengerecht umgebaut werden können. Er begehre letztlich die Förderung der Beschaffung eines PKWs mit Gewährung einer Zusatzausstattung im vollem Umfang sowie Schadensersatz. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, bei entsprechender Klärung durch einen Sachverständigen Kosten für einen angepassten Fahrersitz und verlängerte Gleitschiene ebenfalls zu übernehmen. Dies gelte jedoch nur insoweit, als eben diese Gleitschiene und der angepasste Fahrersitz entsprechend im Kostenvoranschlag des beauftragten Autohauses auftauchten. Der Kläger hat im Übrigen beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 zu verurteilen, einen neuen Bescheid zu erlassen, mit dem dem Kläger zusätzlich die Kosten für die Anschaffung eines PKWs bewilligt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Sie habe dem Kläger konkrete Leistungen bewilligt. Es sei nicht ersichtlich, was der Kläger letztlich noch einfordere. Nach dem derzeitigen Stand seien dem Kläger sämtliche mögliche Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zugesagt worden, die allgemeinen Anschaffungskosten für ein Fahrzeug seien nicht zu übernehmen. Das SG hat dem Kläger aufgegeben, zur Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und zum beabsichtigten Nutzungszweck vorzutragen. Hierauf ist keine Reaktion, auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung, erfolgt. Zudem hat das SG darauf hingewiesen, dass für das Begehren auf Gewährung von Schadensersatz des Klägers die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig wäre. Durch Urteil vom 5. April 2016 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Pkw mit Automatikgetriebe nach § 40 Abs. 2 SGB VII. Die Beklagte sei nicht bereits aufgrund ihrer Entscheidung vom 31. März 2014 zur Leistung der Anschaffungskosten für einen Pkw verpflichtet. Sie habe sich lediglich dem Grunde nach zur Erbringung der Kraftfahrzeughilfe bereit erklärt. Welche Leistungen übernommen werden sollten, sei nicht geklärt worden. Es sei unter Berücksichtigung der nach § 40 Abs. 5 SGB VII getroffenen gemeinsamen Richtlinien (KfZHR) die Bezuschussung des Ankaufs eines Pkw zwar nicht ausgeschlossen. Der Kläger habe jedoch nicht weiter dargelegt, dass er auf die Nutzung eines PKWs angewiesen sei. Dies könne letztlich dahingestellt bleiben, weil die Inanspruchnahme der Beklagten aber aus einem anderen Grunde nicht möglich sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls bei einer schwedischen Firma angestellt gewesen, sodass zuständiger Mitgliedsstaat für Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalles S. und nicht Deutschland bzw. die Beklagte sei. Grundsätzlich übernehme der Träger des Wohnsitzstaates nach dem Prinzip der Sachleistungsaushilfe gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung(EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 die Erbringung der Sachleistung für Rechnung des zuständigen Mitgliedstaates. Hinsichtlich der Geldleistung müsse sich der Versicherte an die zuständige schwedische Versicherungskasse wenden, es sei denn, es sei gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Einvernehmen zwischen den zuständigen Träger und den Träger des Wohnortes hergestellt worden. Neben den klassischen Sachleistungen der medizinischen Versorgung, insbesondere durch ambulante und stationäre Behandlungsmaßnahmen, seien beispielsweise nach deutschem Recht die vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistung nach § 39 SGB VII, insbesondere Kraftfahrzeughilfe nach § 40 SGB VII zwar als Sachleistungen im Sinne des Art. 1 lit. va) sublit. Ii) der VO anzusehen. Die Kraftfahrzeughilfe erfolge als Zuschuss, als Darlehen oder durch die Übernahme von Kosten. Sie ersetze zwar eine Sachleistung, werde jedoch in Geld erbracht und unterläge damit grundsätzlich den Regelungen über Geldleistungen. Da die Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeuges mittels eines Zuschusses (§ 6 KfzHV) erfolge, also dem Versicherten nicht in Form der Sachleistung (Pkw) gewährt werde, sondern durch eine Geldzahlung bezuschusst werde, seien auch die europarechtlichen Regelungen für die Geldleistung anzuwenden. Der Kläger müsse sich daher mit der schwedischen Unfallversicherungskasse in Verbindung setzen. Denn zwischen dem schwedischen Unfallversicherungsträger und der Beklagten sei gerade kein Benehmen über die Übernahme der Anschaffungskosten für ein Pkw im Sinne des Art. 21 Abs. 1 S. 2 EGV Nr. 883/2004 hergestellt worden. Gegen das ihm am 12. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger zunächst vorgetragen, er begehre die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PKWs mit behindertengerechter Ausstattung aufgrund seines Arbeitsunfalles. Dies sei mit der falschen Begründung abgelehnt worden, dass es sich um eine Geldleistung handele und dafür ausschließlich die Unfallkasse in S. zuständig sei. Sein Fahrzeug befinde sich weiterhin im Besitz seiner Familie. Die F. in S. lehne eine Übernahme der Kosten der Anschaffung des PKWs ab. Dies sei ihm bereits im Jahre 2014 vor Antragstellung persönlich telefonisch mitgeteilt worden. Eine schriftliche Stellungnahme sei aber abgelehnt worden. Die Kasse dort unterstütze seine Auffassung, dass die Beklagte für die Erbringung der Beschaffungskosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug zuständig sei, da er auch während seiner beruflichen Tätigkeit in S. seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Die Beklagte habe die Kosten für den Erwerb eines Kfzs zu erbringen. Freizeit und Urlaub habe er bei der Familie in Deutschland verbracht, sodass die Ausnahme der Nichtgewährung einer Kraftfahrzeughilfe im Ausland gemäß Nr. 3.3 der Kraftfahrzeugrichtlinie hier nicht greife. Zur Stützung seiner Berufung hat der Kläger u. a. ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2016, gerichtet an die F. in S. zu den Akten gereicht, worin es hieß, eine Streitigkeit unter den Versicherungsträgern in Deutschland und in S. über die Zuständigkeit könne letztendlich nicht zu seinen Lasten, der seine Beiträge gezahlt habe, gehen. Zur weiteren Stützung seiner Berufung sind seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Unterlagen bzw. persönliche Ausführungen des Klägers zu den Gerichtsakten eingereicht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 134 bis 141 der Gerichtsakte verwiesen. Schließlich teilt der Kläger zuletzt mit, dass er im März 2020 sein Kfz zwischenzeitlich aufgrund des Alters „abgeschafft“ habe. Er habe bereits bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Bewilligung einer Neuanschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 17. März 2020 gestellt. Seinen VW Golf habe er aus „technischen Gründen“ nach 17 Jahren abmelden müssen. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 5. April 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 31. März 2014 und 30. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Grundlage ihrer Verwaltungsentscheidung sei das ursprünglich vom Kläger vorgelegte Angebot des VW-Autohauses für den Neukauf des Pkws gewesen. Streitgegenständliches Fahrzeug sei der vom Kläger nunmehr im Jahre 2020 abgemeldete VW-Golf und das vorliegende Angebot des Autohauses gewesen. Zwischenzeitlich sei ein neuer Antrag des Klägers auf Kfz-Hilfe gestellt worden. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil des SG zutreffend. Bei der begehrten Leistung der Kfz-Hilfe in Form der Gewährung von Anschaffungskosten handele es sich nicht um eine Sachleistung, sondern um eine Geldleistung. Hierbei müsse sich der Kläger mit der schwedischen Versicherungskasse in Verbindung setzen. Diese müsse entscheiden, ob in diesem Fall nach schwedischem Recht ein Anspruch bestehe. Soweit die Übernahme seitens des zuständigen Versicherungsträgers bereits abgelehnt worden sei, müsse der Kläger diese Entscheidung ggf. anfechten. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Geldleistung ihr gegenüber auch dann nicht, wenn der schwedische Träger eventuell Geldleistungen bereits bindend abgelehnt haben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 33/16 – S 14 U 48/15 (SG B-Stadt) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (9 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.