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Urteil

L 5 U 49/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2021:0630.L5U49.13.00
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Leitsätze
Zum bejahten Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und Doktoranden an einer Hochschule, der noch nicht in einer Promovierenden-Datenbank registriert war. (Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1 im Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 wird aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, das Ereignis vom 14. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 2. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens, ansonsten bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum bejahten Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und Doktoranden an einer Hochschule, der noch nicht in einer Promovierenden-Datenbank registriert war. (Rn.64) 1. Die Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1 im Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 wird aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, das Ereignis vom 14. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 2. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens, ansonsten bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG Stralsund der Klage stattgegeben. Auf die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hin hat sich der Senat veranlasst gesehen, den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend zu fassen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 aufgehoben und die Beigeladene verpflichtet wird, das Ereignis vom 14. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hat am 14. September 2006 nämlich einen Arbeits-/Wegeunfall erlitten, bei dem er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Überzeugung des Gerichts steht es fest, dass der Kläger am 14. September 2006 die Räumlichkeiten des Botanischen Instituts der Universität A-Stadt in der G. Straße 88 nach dortigem Aufenthalt verlassen und mit dem Fahrrad auf dem Heimweg war, als er auf der G. Landstraße L 26 von einem Pkw erfasst und dabei verletzt wurde. Der Kläger hat, als er sich auf dem unmittelbaren Weg vom Ort der Tätigkeit nach Hause befand, als Studierender nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden; insoweit hat zwischen den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber bestanden, dass ein Versicherungsschutz des Klägers vorliegend nur aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII resultieren kann. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII ist daher allein die Beigeladene der zuständigen Versicherungsträger, der gemäß § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden konnte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Zu den Hochschulschulen zählen alle öffentlichen und privaten Universitäten, soweit diese einen staatlichen anerkannten Lehrauftrag zur Berufsvorbereitung verfolgen (Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VII –, 2. Aufl. (Stand: 25. Mai 2021), § 2 Rn. 190). Studierende sind alle Personen, die an Lehrveranstaltungen einer Hochschule als Lernende teilnehmen. Der Versicherungsschutz für Studierende nach Nr. 8c setzt grundsätzlich eine Zulassung durch die Hochschule, in aller Regel eine Immatrikulation voraus (Urteil des BSG vom 13. Februar 2013 – B 2 U 24/11 R; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, aaO, § 2 Rn. 192). Der Unfallversicherungsschutz besteht nur während der Aus- und Fortbildung. Zeitlicher Beginn ist die Immatrikulation. Geschützt sind nur Verrichtungen, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen sind. Dieser besteht nicht nur beim unmittelbaren Besuch von Unterrichtsveranstaltungen, es genügt der Umstand der Aus- und Fortbildung, jedoch sind nur die studienbezogenen Tätigkeiten versichert, die im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden. Hierzu zählen insbesondere Seminare, Exkursionen, Aufenthalt in der Bibliothek und Prüfungen (Bieresborn in Schlegel/Voelzke, aaO, § 2 Rn. 193). Weitere Voraussetzung ist der sachliche Zusammenhang der konkreten Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung als Studierender. Dies erfordert, dass die Verrichtung studienbezogen ist (Urteil des BSG vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 10/13 R). Dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender ist, dass die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität stattfindet. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist. Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingegrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (vgl. zum Vorstehenden Bieresborn in Schlegel/Voelzke, aaO, § 2 Rn. 193.2 bis 193.5 m. w. N. auf die Rechtsprechung). Hochschuleinrichtungen werden auch von Doktoranden/Diplomanden in der Regel entweder als eingeschriebener Student oder nach Ablegen der Abschlussprüfung aufgesucht. Diese Personen benutzen die Hochschulen und ihre Einrichtungen (z. B. die Bibliothek) in legitimer Weise zur Erstellung ihrer Doktor - bzw. Diplomarbeit. Es besteht die Möglichkeit (bzw. auch je nach Regelung der Hochschule das Erfordernis) einer Legitimation (entweder durch Einschreibung zum Promotionsstudium oder durch Registrierung in einer Promovierenden – Datenbank). Eine hochschulrechtliche formelle Zulassung ist nach dem Urteil des BSG vom 13. Februar 2013 (B 2 U 24/11 R) unabdingbar für den Versicherungsschutz. Dementsprechend besteht für diese Personenkreise Versicherungsschutz nach Nr. 8c, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Promotion/Diplomarbeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule ausüben – wobei stets ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen bestehen muss. Die erforderliche organisatorische und rechtliche Verantwortung der Hochschule kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein vom Studierenden selbst durchgeführter Auslandsaufenthalt für das angestrebte Ziel (Promotion) sachgerecht, dienlich oder sogar unerlässlich ist. Wird während des Studiums oder der Anfertigung einer Doktorarbeit ein Stipendium gewährt, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Bd. 1, Loseblattausgabe (Stand: Dezember 2020), § 2 SGB VII Rn. 312c). Der Hochschulbesuch muss dazu dienen, dass der Studierende sich dort ernstlich (d. h. gefordert ist ein berufsorientiertes Studium) aus- oder fortbildet. Die Immatrikulation allein oder die nur gelegentliche Teilnahme an einzelnen Vorlesungen oder Vorträgen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sind obige Voraussetzungen erfüllt, sind Studierende auch beim Besuch anderer, nicht unmittelbar zum Studienfach gehörender Vorlesungen und Hochschulveranstaltungen (z. B. Hochschulsport) generell versichert. Stets erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der konkreten (unfallbringenden) Tätigkeit (Schwerdtfeger in Lauterbach, aaO, § 2 SGB VII Rn. 314). Problematisch bei der Abgrenzung des versicherten Ausbildungsbereichs vom unversicherten Privatbereich ist die Besonderheit, dass Studierende die Art und Weise, in der sie ihr Studium durchführen, im Wesentlichen selbst bestimmen. Daher sind versicherungsgeschützt lediglich die Tätigkeiten, die sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule vollziehen. Ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen muss bestehen. Die Präventionsaufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Abgrenzung mit heranzuziehen. Hiernach kann der Versicherungsschutz nur die Tätigkeiten und Bereiche umfassen, für welche die Hochschule durch die ihr auferlegten Unfallverhütungsmaßnahmen zumindest die Möglichkeit hat, den Eintritt von Unfällen vorzubeugen (Schwerdtfeger in Lauterbach, aaO, § 2 SGB VII Rn. 315). Zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule rechnen nicht nur die Besuche der regulären Vorlesungen und Übungen, sondern auch Besuche anderer Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken, wie z. B. von Praktika, Seminaren, auch Teilnahme an Repititoren und Exkursionen (In- und Ausland), Teilnahme an Prüfungen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten sowie die notwendigen Wege (BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 – 2 RU 43/92; Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 13/13 R). Erforderlich ist nur stets, dass zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit des Studierenden ein wesentlicher Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang besteht bei Studierenden nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeiten, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtung verrichtet werden (Schwerdtfeger in Lauterbach, aaO, § 2 SGB VII Rn. 318). Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls an der Universität A-Stadt immatrikuliert und für die Fächer Philosophie und Russisch eingeschrieben. Der Aufenthalt des Klägers am Unfalltag im Botanischen Institut der Universität A-Stadt stand aber nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung an der Hochschule (Lehramtsstudent) und der konkreten unfallbringenden Tätigkeit (Tätigkeit am Botanischen Institut). Als Studierender der Fachbereiche Philosophie und Russisch ist vorliegend ein Versicherungsschutz des Klägers als Studierender nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII nicht gegeben, da für die beiden Studiengänge, für die er als Student eingeschrieben war, eine Analyse von Moorbohrkernen nicht im sachlichen und inneren Zusammenhang mit seinen beiden Studienfächern stand. Zu seiner Tätigkeit am Botanischen Institut der Universität A-Stadt am Unfalltag befragt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nämlich angegeben, er habe von ihm in Georgien im Jahr 2005 entnommene Moorproben von Bohrkernen vorbereitet, um sie später im Labor aufbereiten zu können. Der Kläger hat jedoch als Doktorand (Promovierender) nach der Nr. 8c des § 2 Abs. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden. Er war zum Unfallzeitpunkt an der Universität A-Stadt immatrikuliert. Auch wenn der Kläger als Doktorand (noch) nicht in einer Promovierenden – Datenbank registriert war, bejaht der Senat im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Aus- und Fortbildung (Promotion) an der Hochschule und der konkreten unfallbringenden Tätigkeit. Wie der Kläger dem Senat auf Befragen glaubhaft geschildert hat, sollte seine Promotion seine im Jahr 2005 fertig gestellte Diplomarbeit vertiefen. Innerhalb der Diplomarbeit sei es ihm nicht möglich gewesen, alle sich wissenschaftlich stellenden Fragen über das Moor zu beantworten, dies habe er in einer Promotion wissenschaftlich vertiefen wollen. So habe er (schon während des Studiums) im Jahr 2005 an Moorexkursionen ins Ausland teilgenommen. Das ihm von der D. e.V. zugeteilte Stipendium habe die Vorforschung für die Formulierung des Promotionsthemas ermöglichen sollen. Seinerzeit habe sich in A-Stadt ein Moorkompetenzzentrum gebildet gehabt. Dieses habe dreigliedrig zum einen aus dem Lehrstuhl der Universität, aus der Succowstiftung und schließlich aus dem D. e.V. bestanden. Bei diesen drei genannten Stellen seien ca. 50 Menschen tätig und mit Fragen des Moorschutzes beschäftigt gewesen. Der damalige PD Dr. J. habe im Sommersemester 2006 den Lehrauftrag am Botanischen Institut der Universität A-Stadt innegehabt und den Ruf auf den Lehrstuhl und die entsprechende Professur mit Wirkung zum Sommersemester 2006/07 angenommen gehabt. Er, der Kläger, habe ab September 2006 für drei Monate ein Stipendium vom D. e.V. bekommen. Nach seiner damaligen Vorstellung im September 2006 habe er die Hoffnung bzw. Erwartung gehabt, innerhalb der drei Monate des Stipendiums zu einem Promotionsthema zu kommen und nachfolgend ein Promotionsstudium bekommen zu können. Er jedenfalls habe die Erwartung gehabt, anschließend nach dem Stipendium vom D. e.V. ein Promotionsstipendium zu erhalten, auch um seine beiden kleinen Kinder versorgen zu können. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht für den Senat fest, dass der Kläger als „Promovierender/Doktorand“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII gestanden hat. Im Jahr 2006 hatte sich in A-Stadt, unterstützt durch den dortigen Lehrstuhl am Botanischen Institut, eine besondere „Moorkompetenz“ gebildet, wie der Kläger anschaulich geschildert hat. Zum damaligen Zeitpunkt hatte sich einer der führenden Experten für Moore, PD Dr. J., entschlossen, einem Ruf an die Universität A-Stadt zu folgen und den entsprechenden Lehrstuhl angenommen. Der Kläger, der bereits im Jahr 2005 an Moorexkursionen teilgenommen hatte, hatte seine Diplomarbeit einem moorkundlichen Thema gewidmet, nämlich „Imnati – ein Regendurchströmungsmoor? Moorkundliche Untersuchungen in der Kolchis (Georgien)“. Auch wenn das konkrete Promotionsthema hinsichtlich seiner Doktorarbeit zwischen ihm und seinem „Doktorvater“ Dr. J. noch nicht abgestimmt war bzw. feststand, hat der Kläger dem Senat nachvollziehbar geschildert, dass er die feste Erwartung hatte, als Doktorand von Dr. J. angenommen zu werden und im Hinblick auf seine wirtschaftliche und familiäre Situation auch ein Promotionsstipendium zu erhalten, um seine Promotion fertigen und beenden zu können. Da insoweit für den Kläger feststand, dass das künftige Promotionsthema sich zum Thema „Moore“ verhalten und auf seiner abgeschlossenen Diplomarbeit aufbauen würde, hat der Kläger am Unfalltag die Räumlichkeiten im Botanischen Institut der Universität A-Stadt in der G. Straße 88 aufgesucht gehabt und vorbereitende Arbeiten ausgeführt, um entnommene Proben von Bohrkernen im Labor aufbereiten zu können, mithin die hierbei gewonnenen analytischen Ergebnisse im Rahmen seiner künftigen Promotionsarbeit verwenden zu können. Bei dieser Tätigkeit hat der erforderliche innere Zusammenhang zu der Aus- und Fortbildung an der Hochschule bestanden. Denn die Veranstaltung (Entnahme von Bohrkernen zur späteren Aufbereitung im Labor) fand im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt. Arbeitsgruppenleiter für die AG Moor- und Paläoökologie war im September Dr. J., der „Doktorvater“ des Klägers. Die Entnahme der Bohrkernprobe zur Aufbereitung fand in den Räumlichkeiten des Botanischen Instituts der Universität A-Stadt in der G. Straße statt. Die „Veranstaltung“ fand zudem unter Aufsicht bzw. Billigung von Dr. J. statt. Insoweit misst der Senat dem Einwand der Beigeladenen, dass der Kläger am Unfalltag Räumlichkeiten genutzt habe, die sowohl Studenten/Doktoranden als auch Mitarbeitern des D. e.V. (nach dem abgeschlossenen Kooperationsvertrag) zur Verfügung gestanden haben und dass Dr. J. zum damaligen Zeitpunkt auch Arbeitsgruppenleiter am Institut D. e.V. gewesen sei, keine maßgebliche Bedeutung in dem Sinne zu, dass die „Veranstaltung“ nicht mehr im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität stattgefunden habe. Nach den Schilderungen des Klägers ist es für den Senat nachvollziehbar, dass sich zum damaligen Zeitpunkt in A-Stadt ein „Moorkompetenzzentrum“ gebildet hatte, welches aus den von dem Kläger genannten drei Organisationen und einer überschaubaren Personenzahl bestand. Deshalb ist es für den Senat genauso einleuchtend, dass zur optimalen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen Arbeitsgeräte sowie Räumlichkeiten sowohl von der einen als auch der anderen Organisation und den dort tätigen Personen genutzt werden konnten. Von daher ist es nach Ansicht des Senats für den Versicherungsschutz des Klägers unschädlich, dass die entsprechenden Räumlichkeiten am Botanischen Institut der Universität A-Stadt sowohl seitens der Universität als auch seitens des D. e.V. genutzt wurden. Gleiches gilt für die Stellung von Dr. J., zum einen als Lehrstuhlinhaber an der Universität A-Stadt, zum anderen als Arbeitsgruppenleiter des Instituts D. e.V. Da sich der Kläger als „Moorspezialist“ nur am Botanischen Lehrstuhl der Universität A-Stadt promovieren konnte, die Promotion nach der Schilderung des Klägers zur Überzeugung des Senats auch angestanden und der Kläger am Unfalltag Analysen zur Verwertung seiner künftigen Promotionsarbeit durchgeführt hat, stand er bei dieser Tätigkeit unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII. Insoweit erachtet es der Senat nicht als schädlich für die Bejahung von Versicherungsschutz, dass zum Unfallzeitpunkt der Kläger noch kein konkret ausformuliertes Promotionsthema gefunden hätte, da aufgrund der vom Kläger geschilderten Besonderheiten der Senat davon überzeugt ist, dass dem Kläger eine entsprechende Promotion ermöglicht worden wäre, wenn der Kläger – wie er behauptet hat – nicht durch die Unfallfolgen hieran gehindert worden wäre. Isoliert auf eine Eintragung als Promotionsstudent abzustellen, wie die Beigeladene meint, erscheint dem Senat im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 14. September 2006 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der 1974 geborene Kläger erwarb am 13. September 2005 den akademischen Grad eines Diplom-Landschaftsökologen. Seit Oktober 2005 war er an der Universität A-Stadt als Student für den Lehramtsstudiengang Russisch und Philosophie eingeschrieben. Mit Datum vom 13. Dezember 2006 erstellte das Institut für dauerhaft umweltgerechte Entwicklung von Naturräumen der Erde. e. V. (D. e.V.) eine Unfallanzeige bei der Beklagten. Hierin wurde über einen Unfall des Klägers am 14. September 2006 auf der G. Landstraße L 26 bei A-Stadt berichtet. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als wissenschaftlicher Mitarbeiter (seit September 2006) tätig gewesen. Die Beklagte wandte sich an die in der Unfallanzeige bereits benannte (spätere) Prozessbevollmächtigte des Klägers, die im Schreiben vom 21. Februar 2007 mitteilte, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle gewesen, wo er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der D. e.V. innerhalb der Universität A-Stadt tätig sei. Er sei diplomierter Landschaftsökologe und zudem als Student des Lehramtsstudienganges Philosophie und Russisch eingeschrieben. In der vom Kläger ausgefüllten Unfallanzeige hieß es, er sei als Fahrradfahrer auf dem Heimweg angefahren und verletzt worden. Er sei von der Arbeitsstelle D. e.V., G. Straße 88, A-Stadt, gekommen. Im Übersichtsbogen der Beklagten gab der Kläger an, seit dem 1. Oktober 2005 Student an der Universität A-Stadt zu sein. Ab dem 1. September 2006 sei er wissenschaftlicher Mitarbeiter beim D. e.V. (G. Straße 88, A-Stadt). Seit dem 14. September 2005 sei er als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Arbeitsgemeinschaft (AG) Moore- und Paläoökologie des Botanischen Instituts der Universität A-Stadt (G. Straße 88, A-Stadt) tätig. Der Kläger reichte eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität vom 13. Februar 2007 ab, wonach er sich in den Studienfächern Philosophie und Russisch im dritten Fachsemester befand (angestrebter Abschluss: Gymnasium Lehramt). Die Beklagte zog die Epikrise des Universitätsklinikums A-Stadt vom 11. Oktober 2006 bei, wo der Kläger stationär ab dem 14. September 2006 wegen einer Kopfschwartenverletzung und u. a. wegen einer Schenkelhalsfraktur links versorgt worden war. Das Institut D. e.V. teilte der Beklagten auf Anfrage mit, dem Kläger für die Zeit von September bis November 2006 ein Stipendium über insgesamt 3.000,00 € bewilligt zu haben. Beigefügt war in Kopie das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 5. September 2006, in dem diesem die Bewilligung des Stipendiums mitgeteilt worden war. Der Kläger wurde gebeten, bei Veröffentlichungen D. e.V. als Stipendiumsgeber zu erwähnen. Ferner wurde er gebeten, ein Belegexemplar für deren Bibliothek und einen Abschlussbericht zu schicken. Das Stipendium entspreche 1.000,00 € pro Monat und beziehe sich auf den Zeitraum September bis November 2006. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte das Institut mit, der Kläger habe das Stipendium erhalten, um an der Universität A-Stadt forschen zu können. Daher hätten sie sich verpflichtet gefühlt, den Unfall zu melden. Ein Arbeitsvertrag liege nicht vor. Der Kläger habe neben seinem Stipendium keine Arbeiten für das Institut erledigt. Die D. e.V. habe ihm keine Räume (zu Studienzwecken) zur Verfügung gestellt, sondern nur das benannte Stipendium. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger vorgehabt habe zu promovieren. Mit Bescheid vom 11. Juni 2008 lehnt es die Beklagte ab, Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 14. September 2006 zu gewähren. Der Kläger habe am 14. September 2006, als er auf dem Weg von der D. e.V. als Radfahrer von einem Pkw angefahren und verletzt worden sei, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gestanden. Hiernach seien Personen versichert, die Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien. Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses sei ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. Nach Auskunft der D. e.V. sei der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die D. e.V. tätig gewesen. Er habe von dort ein Stipendium erhalten, um an der Universität A-Stadt forschen zu können. Die Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis seien für eine Tätigkeit im Rahmen eines Stipendiums nicht erfüllt. Da der Kläger mithin keinen Arbeitsunfall erlitten habe, bestehe ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Der Kläger habe am 14. September 2006 einen Arbeitsanfall erlitten, da er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII versichert gewesen sei. Zum Unfallzeitpunkt sei er Student an der Universität A-Stadt gewesen. Er habe durch die D. e.V. ein Stipendium bezogen und als verpflichtende Auflage an der Universität A-Stadt geforscht und sich damit in einer beruflichen Aus- und Fortbildung befunden und damit als Lernender gegolten. Zusätzlich habe er sich für den D. e.V. ehrenamtlich forschend eingesetzt, da seine Forschungsergebnisse auch dem Institut zu Gute gekommen seien. Insoweit bestehe Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII. Zu dem Widerspruch führte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2008 aus, ein Versicherungsschutz des Klägers am Unfalltag habe nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bestanden, wonach Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert seien. Der Kläger sei als Student des Lehramtsstudienganges Philosophie und Russisch im Sommersemester 2006 eingeschrieben gewesen. Er sei aber nicht im Rahmen seiner studentischen Tätigkeit verunglückt. Der Kläger sei auf dem Heimweg von D. e.V. gewesen, wo er im Rahmen seines Studiums geforscht habe. Unternehmen förderten Diplomarbeiten, indem sie den Diplomanden die Benutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen gestatteten. In diesem Zusammenhang erhielten sie z. B. die zur Erstellung ihrer Arbeit notwendigen betrieblichen Informationen, könnten betriebliche Einrichtungen nutzen oder zur Erstellung ihrer Arbeiten notwendige betriebliche Tätigkeiten verrichten. Zwischen Unternehmen und Diplomanden werde in der Regel vereinbart, dass dem Unternehmen die Ergebnisse der Arbeit des Diplomanden zu Gute kämen. Zwischen dem Diplomanden und dem Unternehmen werde in der Regel kein Arbeitsvertrag geschlossen. Der Diplomand arbeite selbstständig und eigenverantwortlich an seiner Arbeit. Er sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf liege nicht vor. Es werde kein Entgelt gezahlt. Sofern Diplomanden im Unternehmen zur Erstellung ihrer Doktor- bzw. Diplomarbeit tätig seien, bestehe grundsätzlich kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da ein den Versicherungsschutz begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Auch wenn – wie vorliegend – ein Stipendium gewährt worden sei, habe dies keinen Einfluss auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes. Der Kläger habe nach Aussage des Instituts D. e.V. zum Unfallzeitpunkt keine Arbeiten am Institut erledigt. Es seien nicht extra Räume zur Verfügung gestellt worden, ein Arbeitsvertrag habe nicht vorgelegen, ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ebenfalls nicht. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a oder b SGB VII bestehe ebenso nicht. Nach diesen Vorschriften stünden unter den dort genannten Voraussetzungen ehrenamtlich Tätige unter Versicherungsschutz. Das Ehrenamt bestimmten folgende fünf Merkmale: Es sei freiwillig und unentgeltlich, erfolge für andere, finde in einem organisatorischen Rahmen möglichst kontinuierlich statt, wobei nicht zwingend Voraussetzung sei, dass dieses (Ehren)-Amt über einen längeren Zeitraum ausgeübt werde. Der Kläger habe im Rahmen seines Stipendiums bei einer privatrechtlichen Organisation geforscht. Es habe jedoch weder ein Auftrag noch eine schriftliche Genehmigung einer Gebietskörperschaft (z. B. Land, Gemeinde oder des Kreises) oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft vorgelegen, wobei das Vorliegen eines solchen Auftrages Voraussetzung des Unfallversicherungsschutzes sei, sodass Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ebenso entfalle. Zu diesen Ausführungen der Beklagten teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 29. August 2008 mit, dass der Kläger aus dem Botanischen Institut der Universität kommend auf dem Heimweg verunfallt sei. Die Räumlichkeiten stünden im Alleineigentum und in alleiniger Benutzung der Universität A-Stadt. Es treffe zu, dass der Kläger von der D. e.V. ein Stipendium erhalten habe. Allerdings sei er nicht in einem Betrieb der D. e.V. beschäftigt gewesen, sondern ausschließlich an der Universität A-Stadt. Dort forsche und studiere er. Den Heimweg habe er aus den Räumlichkeiten des Botanischen Instituts der Universität A-Stadt angetreten. Auf die Anfrage der Beklagten, welches Ziel der Kläger mit der Teilnahme an der AG Paläoökologie verfolgte, ob er ein berufliches Ziel mit der Forschungsarbeit verfolge oder vorgehabt habe, im Fachgebiet Landschaftsökologie zu promovieren, teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 1. Dezember 2008 mit, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Promotion vorbereitet habe, die auf einer palynologischen Untersuchung eines Bohrkerns aufbauen sollte. Die Leistungen der D. e. V. hätten dieses Vorhaben unterstützt, da damit eine Tätigkeit im russisch-chinesischen Grenzgebiet bzw. in T. über die Non Pollen Palynomorphen habe vorbereitet werden sollen. Hierfür seien paläoökologische Kenntnisse notwendig gewesen, ebenso Russisch, da die spezifischen Moore überwiegend am Rande des Schwarzen Meeres bzw. auf dem asiatischen Kontinent anzutreffen seien. Die gesamte Tätigkeit habe der Vorbereitung der Promotion gedient. Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern, die von der Beklagten hinsichtlich einer infrage kommenden Zuständigkeit eingeschaltet worden war, teilte im Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, dass der Kläger ihrer Ansicht nach nicht zum Kreis der versicherten Personen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII gehöre. Um einen Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift zu begründen, müsse die Tätigkeit des Betroffenen in einem inneren Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als versicherter Person stehen. Dieser Zusammenhang sei bei Studenten nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet würden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt Philosophie und Russisch an der Universität A-Stadt studiert. Die Tätigkeiten des Studiums für Russisch und Philosophie mit den Forschungen in der AG für Moor- und Paläoökologie seien distanziert zu betrachten. Ein Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeitsfeldern lasse sich nicht begründen, da die Forschungen in der AG dem Studium für Russisch und Philosophie nicht zuzuordnen seien und damit eine separate Tätigkeit darstelle. Der Kläger sei am Unfalltag auf dem Weg von der AG für Moor- und Paläoökologie nach Hause und damit nicht für sein Studium tätig gewesen. Eine Zuständigkeit der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern zum Unfallzeitpunkt habe daher nicht bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Unfall habe sich am 14. September 2006 ereignet, als der Kläger auf dem Heimweg von der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt (AG für Moor- und Paläoökologie) von einem Pkw angefahren worden sei. Die Arbeitsgemeinschaft habe auf dem Gelände der Universität A-Stadt stattgefunden. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger als Lehramtsstudent des Studienganges Russisch und Philosophie im dritten Semester eingeschrieben gewesen. Er habe in der AG Paläoökologie am Institut für Botanik und Landschaftsökologie der Universität A-Stadt geforscht. Für diese Tätigkeit habe er vom Institut D. e.V. ein Stipendium erhalten. Zu diesem Verein habe er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, für das Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht bestanden habe. Versicherungsschutz habe auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 (a oder b) SGB VII vorgelegen. Der Kläger habe zwar im Rahmen des Stipendiums bei einer privatrechtlichen Organisation (D. e.V.) geforscht. Es habe jedoch weder ein Auftrag vorgelegen, noch eine schriftliche Genehmigung einer Gebietskörperschaft bzw. einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Versicherungsschutz als Studierender habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII ebenfalls nicht bestanden. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt Student der Universität A-Stadt gewesen und habe die Arbeitsgemeinschaft besucht, um seine Promotion zum Abschluss zu bringen. Zur Anerkennung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII müsse ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen bestehen. Nach Aussage der für die Unfallversicherung von Studierenden in A-Stadt zuständigen Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern seien dabei aber nur studienbezogene Tätigkeiten versichert, die im Zusammenhang mit dem Hauptstudium Philosophie bzw. Russisch des Klägers stünden. Der Heimweg von der Arbeitsgemeinschaft für Moor- und Paläoökologie habe nicht im Zusammenhang mit dem Hauptstudium des Klägers gestanden. Die Forschungen in der Arbeitsgemeinschaft seien eindeutig nicht den Studiengängen Russisch bzw. Philosophie zuzuordnen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII liege damit nach Mitteilung der zuständigen Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls nicht vor. Der Unfall vom 14. September 2006 sei kein Arbeitsunfall. Der Kläger hat am 23. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhoben. Er habe in einem Beschäftigungsverhältnis zum D. e.V. gestanden, insoweit verweise er auf das Schreiben dieses Instituts vom 19. März 2010. Bei D. e.V. sei er tatsächlich beschäftigt gewesen und habe dort auch über einen Arbeitsplatz verfügt. Dieser habe sich, je nach Tätigkeit, im Raum 310 im Hauptgebäude des Botanischen Institutes (G. Straße 88, A-Stadt) befunden, dem Ausgangspunkt des Weges nach Hause am Unfalltag. Daneben habe er im Auftrag der Universität A-Stadt ehrenamtlich die Betreuung ausländischer Promovenden übernommen und diese im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft für Moor- und Paläoökologie betreut. Dass er als Student für Russisch an der Universität A-Stadt immatrikuliert gewesen sei, habe im engen Zusammenhang mit dem Besuch der Arbeitsgemeinschaft gestanden, da die Kenntnisse der russischen Sprache und Kultur für die Beendigung der Promotion unter dem Doktorvater Prof. Dr. H. J. nur habe abgeschlossen werden können, wenn der Kläger über ausreichende Sprach- und Kulturkenntnisse verfügte. Es habe daher ein innerer, sachlicher Zusammenhang zwischen dem Besuch der AG für Moor- und Paläoökologie und seinem Russischstudium bestanden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 aufzuheben und die Beklagte bzw. die Beigeladene zu verurteilen, das Ereignis vom 14. September 2006 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Versicherungsschutz des Klägers bestehe nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Verhältnis zum D. e.V. Das Institut habe im Verwaltungsverfahren angegeben, dem Kläger ein Stipendium gewährt zu haben, welches begrifflich die finanzielle Förderung eines Studierenden beinhalte. Wenn der D. e.V. am 19. März 2010 nunmehr nicht nur das Vorliegen eines Stipendiums bestätigte, sondern der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beschäftigung des Klägers gegen pauschales Entgelt bescheinige, lägen insoweit widersprüchliche Aussagen des D. e.V. vor. Dessen schriftliche Bescheinigung führe nicht zur Annahme eines vermeintlichen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger. Die für die Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses geforderten Kriterien würden nicht als erfüllt angesehen. Es werde weiterhin vom Vorliegen eines Stipendiats ausgegangen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat das SG Stralsund die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bemängelt, dass sich aus den vorgelegten Akten der Beklagten nicht ergebe, mit welchem zeitlichen Umfang der Kläger wegen seiner studentischen Tätigkeit als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 14. September 2005 an tätig gewesen sei. Auch liege weder ein vertraglicher Nachweis über die freie wissenschaftliche Tätigkeit ab 14. September 2005 noch über die daran anschließende wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers ab 1. September 2006 mit deren konkreten Inhalten vor. Auch ergebe sich, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht als Student, sondern freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Barmer Ersatzkasse) versichert gewesen sei. Für die Beigeladene ergebe sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Zeitrahmen der Kläger vom 14. September 2005 bis zu welchem Zeitpunkt überhaupt und in welcher Intensität er seine Tätigkeit als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter der AG Moor- und Paläoökologie am Botanischen Institut der Universität A-Stadt getätigt habe und welche Unterschiede sich hierzu ab 1. September 2006 bei seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der D. e.V. inhaltlich und örtlich ergeben hätten. Auch sei nicht geklärt, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger am Unfalltag bei der D. e.V. erledigt habe. Einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sehe die Beigeladene nicht als gegeben. Sofern davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger am Unfalltag eine konkrete Tätigkeit für eine bevorstehende Promotion erledigt habe und zwischen der D. e.V. und dem Kläger kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei sowie der Kläger kein Entgelt (zusätzlich zum Stipendium) und keine Sozialleistungen durch die D. e.V. erhalten habe, könne von einem begründeten abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht ausgegangen werden. Doktoranden seien bei der Erstellung ihrer Doktorarbeit im Unternehmen im eigenen Interesse tätig. Die von ihnen in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen hätten untergeordnete Bedeutung. Das Verwertungsrecht des Unternehmens an der Doktorarbeit reiche zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII könne nur bestehen, wenn eine echte Eingliederung des Doktoranden in den Betriebsablauf mit Arbeitsvertrag und Entgeltzahlung gegeben sei. Die Gewährung eines Stipendiums habe auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes keinen Einfluss. Sofern der Kläger in der Einteilung seine Arbeitszeit frei gewesen sei, sowie selbstständig und eigenverantwortlich an seiner Arbeit geforscht habe, dabei die Benutzung betrieblicher Einrichtungen gestattet sei und notwendige betriebliche Informationen hätten genutzt werden können, handele es sich um eine reine durch ein Unternehmen fördernde Tätigkeiten. Wie die konkrete Ausgestaltung im Betriebsablauf beim Kläger zum Unfallzeitpunkt gewesen sei, lasse sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht erkennen. Auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts werde ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur D. e.V. zum Unfallzeitpunkt nicht angenommen. Ein Versicherungsschutz ergebe sich auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII. Hiernach seien Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Die Tätigkeit müsse dabei dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen sein. Es genüge die Aus- oder Fortbildung an einer Hochschule. Allerdings stünden nur die studienbezogenen Tätigkeiten unter Unfallversicherungsschutz, die im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet würden. Bei dem Heimweg des Klägers von der D. e.V. am Unfalltag sehe die Beigeladene keine studienbezogene Tätigkeit, die dem Fachbereich Philosophische Fakultät entsprechen könnte. Gleiches gelte für eine studienbezogene Tätigkeit am Unfalltag für den Fachbereich Russisch. Zudem könne auch für Doktoranden Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bestehen, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Promotion innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule ausübten. Auch hierbei müsse ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen bestehen. In diesem Falle wäre die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger im Landesbereich (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VII). Bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule seien die besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Studierende/Doktoranden seien deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltung andere Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken aufsuchten oder sich an Exkursionen der Universität beteiligten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes komme es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall geführt habe, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen sei. Private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten – auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten – außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich oder in anderen Unternehmen oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen seien demgemäß nicht versichert. Versicherungsschutz, z. B. beim Anfertigen einer Diplomarbeit sei nicht schon deshalb gegeben, weil die damit verbundenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums stünden. Entscheidend sei, ob der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität auch die Durchführung der dem Studium dienenden Verrichtungen erfasse. Ein Doktorand erbringe im Rahmen einer vorgegebenen Themenstellung eine eigene und unabhängige wissenschaftliche Leistung. Im Regelfall werde dieser in die Aufgabenstellung eingeführt, danach beginne er selbstständig zu arbeiten. Bei auftretenden Problemen erfolge eine Besprechung mit dem zuständigen Hochschullehrer. Die dazwischen liegenden Arbeiten seien vom Diplomanden selbstständig zu leisten. Die Erfüllung dieser Aufgaben entziehe sich jeder Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 30. Juni 1993 – 2 RU 43/92). Auch der Umstand, dass der Betroffene bei der Anfertigung seiner Doktorarbeit von einem Professor betreut werde, führe selbst dann nicht ohne Weiteres zur Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität, wenn der Professor zuvor die Geeignetheit der Arbeitsumgebung geprüft habe (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. August 2002 – L 1 U 1903/01). Bei der Tätigkeit des Klägers bei der D. e.V. sei eine Tätigkeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule nicht zu erkennen bzw. lasse sich dies aus den vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht begründen. Die Voraussetzungen des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule verlange einen „engen“ räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hochschule. Auch die Betreuung durch den Doktorvater Dr. J. führe nicht automatisch zur Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität. Die vom Kläger benannte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei D. e.V. seit September 2006 spreche eher gegen eine in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegende Tätigkeit. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ihre Ansicht bekräftigt, dass der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis bei D. e.V. gestanden habe. Eine Tätigkeit bei der D. e.V. habe auch zur Vorbereitung einer Promotion gedient, die der Kläger infolge der beim Unfall erlittenen körperlichen Schäden nicht mehr durchführen (bzw. beenden) könne. Die aufgenommenen beiden Zweitstudiengänge hätten ebenfalls der Vorbereitung der Promotion gedient, da das Promotionsthema Moorkerne auf dem Gebiet der Ex- Sowjetunion russische Sprachkenntnisse und entsprechende Landes- und Kulturkenntnisse vorausgesetzt habe, die mit den aufgenommenen Zweitstudiengängen hätten erworben werden sollen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt deshalb freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen, weil er aufgrund seines Alters nicht mehr als Student habe versichert sein können. Durch Urteil vom 21. Februar 2013 hat das SG Stralsund die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beigeladene verurteilt, das Ereignis vom 14. September 2006 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig, da es die Beklagte darin – auch im Namen der Beigeladenen – zu Unrecht abgelehnt habe, den Unfall des Klägers vom 14. September 2006 als entschädigungspflichtigen Arbeits-/Wegeunfall anzuerkennen. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts als Studierender am 14. September 2006 im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 8c SGB VII verunfallt. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls als ordentlicher Student tätig gewesen. Dabei halte das Gericht die Angaben des Klägers für einleuchtend und überzeugend, dass sowohl die belegten Vorlesungen der Fächer Philosophie und Russisch als auch seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der D. e.V. allein dem Ziel dienten, die Doktorarbeit im Rahmen des von ihm bereits erreichten Abschlusses eines Diplomlandschaftsökologen vorzubereiten und zu fördern. Insoweit vertrete die Kammer die Auffassung, dass die von der Beigeladenen vorgetragene Begrenzung des studentischen Versicherungsschutzes nur auf die belegten Fächer Philosophie und Russisch zu eng gegriffen sei und dem vom Kläger dargestellten umfassenden Studienzweck nicht gerecht werde. Soweit es um die weiteren im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides geprüften Möglichkeiten des gesetzlichen Versicherungsschutzes gehe, seien der Beklagten und der Beigeladenen Recht zu geben, dass insoweit vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Versicherungsschutzes nicht erfüllt seien. Insoweit mache sich das Gericht die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu eigen. Der angefochtene Bescheid sei gleichwohl aufzuheben und die für die studentische Pflichtversicherung zuständige Beigeladene zu verurteilen gewesen, weil der entscheidende Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides rechtsfehlerhaft sei und es zu Unrecht abgelehnt habe, das Ereignis vom 14. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Gegen das ihr am 25. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 23. Mai 2013 Berufung eingelegt. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den eingetragenen Verein D. e.V. tätig geworden, noch an diesem Tag als Studierender im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII verunfallt. Das SG Stralsund habe in seinen Entscheidungsgründen nicht darauf geachtet, dass bei einem Versicherungsschutz des Klägers nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII der Versicherungsschutz davon abhängig sei, dass die Tätigkeit, die der Kläger am Unfalltag beim D. e.V. ausgeführt habe, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule bzw. Universität zuzurechnen sein müsse. Hierbei sei zu unterscheiden, ob der Kläger eine Tätigkeit als Studierender nach der vorgenannten Vorschrift am Unfalltag nachgegangen sei bzw. ob eventuell ein Versicherungsschutz als Doktorand/Diplomand nach dieser Vorschrift bestanden haben könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn seine Tätigkeit am Unfalltag mit dem Ziel ausgeübt worden sei, der Erstellung seiner Promotion nachzukommen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei allerdings, dass diese Tätigkeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität ausgeübt werden müsse. Insoweit nehme die Beigeladene auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug. Beim D. e.V. handele es sich um eine juristische Person des Privatrechts im Sinne eines eingetragenen Vereins. Aus Internet-Recherchen sei zu entnehmen, dass der D. e.V. als gemeinnütziger Verein im Mai 1999 am Institut für Botanik und Landschaftsökologie der Universität A-Stadt gegründet worden sei. Die Hauptaufgaben von D. e.V. seien die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Veranstaltungen, die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten und die Beratung der im Sinne der Vereinszwecke tätigen Bürger. Außerdem gehörten dazu die Veröffentlichung insbesondere der eigenen Forschungsergebnisse, die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, welche dieselben Ziele verfolgten und das Einwerben und Verteilen von Finanzmitteln im Sinne der Ziele des Vereins. Zwischen der Universität A-Stadt und dem D. e.V. sei im Juni 2001 ein Kooperationsvertrag geschlossen worden. Hierin sei u. a. vereinbart worden, dass der D. e.V. und die Universität A-Stadt intensiv wissenschaftlich zusammenarbeiten würden. Die inhaltliche Basis für die Zusammenarbeit sei die fachliche Nähe der beiden Einrichtungen. Der Verein verfüge über ausreichend qualifizierte Mitglieder bzw. Mitarbeiter, unterstütze Mitglieder und Angehörige der Universität im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben u. a. bei der wissenschaftlichen Betreuung von Praktikanten, Diplomanden und Doktoranden. Der Verein stelle außerdem seine Mitglieder für Lehr- und Qualifizierungsveranstaltungen der Universität zur Verfügung. Die Universität zahle für Referententätigkeiten von Vereinsmitgliedern ein Entgelt. In § 2 des Kooperationsvertrages sei geregelt worden, dass das Botanische Institut der Universität A-Stadt dem Verein einen Raum im Hauptgebäude des Botanischen Instituts (G. Straße 88, A-Stadt) zur Verfügung stellen werde. Die Universität sei damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages Arbeitsplätze sowie Geräte von der Hochschule gemeinsam genutzt werden könnten. Die Mitarbeiter des Vereins seien den Mitarbeitern der Universität bei der Nutzung der zentralen Universitätseinrichtungen (Bibliothek, Rechenzentrum, Internetzugang) gleichgestellt. Entsprechend § 8 der Kooperationsvereinbarung würden Leistungen, die die Universität und der Verein im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung erbrächten, zwischen den Vertragsparteien abgerechnet. Dabei bemühten sich Universität und Verein, dass sich die wechselseitigen Leistungen entsprächen. Für die Beigeladene stehe nach den bisherigen Ermittlungen fest, dass der Kläger am Unfalltag einer Tätigkeit im Rahmen seiner Promotion beim D. e.V. nachgegangen sei. Beim D. e.V. handele es sich um eine juristische Person des privaten Rechts und damit um ein eigenständiges Unternehmen im Sinne von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Dieses Unternehmen falle mit seinen Beschäftigten in die Zuständigkeit der Beklagten. Es stelle weder ein Neben- noch ein Hilfsunternehmen der Universität A-Stadt dar. Aus Sicht der Beigeladenen sei dieser Fakt insofern von Bedeutung, da der Kläger am Unfalltag zwar die Räumlichkeiten des Instituts für Botanik und Landschaftsökologie der Universität A-Stadt genutzt habe, diese aber laut Kooperationsvertrag dem D. e.V. durch die Universität A-Stadt zu Verfügung gestellt worden seien. Ein Versicherungsschutz für Doktoranden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bestehe aber nur, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Promotion innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule ausübten. Es müsse ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen bestehen. Sofern Doktoranden in einem Unternehmen zur Erstellung ihrer Doktorarbeit tätig seien, bestehe grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Aus Sicht der Beigeladenen sei bei der Tätigkeit des Klägers am Unfalltag beim D. e.V. eine Tätigkeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität nicht zu erkennen. Insoweit verweise sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Das SG Stralsund habe in seinem Urteil auch keine saubere Trennung der Tätigkeit des Klägers als ordentlicher Student für die Fächer Philosophie und Russisch vorgenommen, die aus Sicht der Beigeladenen innerlich in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers am Unfalltag in den Räumen des Instituts für Botanik und Landschaftsökologie stünden, noch werde zur Tätigkeit der Promotion Stellung bezogen. Es entschließe sich für die Beigeladene nicht, warum eine Tätigkeit am Institut für Botanik und Landschaftsökologie zum Inhalt der Vorlesungen der Fächer Philosophie und Russisch für einen angestrebten Abschluss Lehramt Gymnasium gebraucht werde. Sie glaube daher nicht, dass die Tätigkeit am Institut für Botanik und Landschaftsökologie für den Abschluss dieses Studiums in den Fächern Russisch oder Philosophie notwendig gewesen sei. Insofern sei der Kläger auch nicht als Studierender im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 8c SGB VII verunfallt. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass im Bereich des Moorschutzes in Vorbereitung seines Promotionsvorhabens beabsichtigt gewesen sei, Bohrkerne aus Mooren, insbesondere in Georgien zu untersuchen. Dr. J. habe dieses Projekt begleitet. Um in Georgien zurecht zu kommen und dort sinnvoll ein Moorschutzprogramm zu entwickeln, das Gegenstand des Promotionsvorhabens sein sollte, habe der Kläger Russisch erlernen müssen. Die Universität A-Stadt biete Russisch nur in Kombination mit anderen Fächern im Bereich des Lehramtsstudienganges an, sodass sich hieraus erkläre, weshalb der Kläger die für sein Promotionvorhaben notwendigen Sprachkenntnisse an der Universität nur mit den belegten Fächern habe erreichen können. Inzwischen verfüge er über fundierte Russischkenntnisse. Satzungsgemäß unterstütze der D. e.V. die wissenschaftliche Tätigkeit der Universität. Im konkreten Fall des Klägers sei dies im Wege eines Stipendiums bei der Vorbereitung des Promotionsvorhabens geschehen, dem Kläger sei ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Universität an der G. Straße zur Verfügung gestellt worden. Sein Studium habe er daneben ebenfalls an der Universität betrieben. Sein Doktorvater sei ausschließlich an der Universität A-Stadt tätig, das Promotionsvorhaben stehe im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Tätigkeiten an der Universität seines Doktorvaters. Das Projekt des Moorschutzes, insbesondere am Schwarzen Meer u. a in Georgien werde bis heute betrieben. Versicherungsschutz am Unfalltag habe gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 8c SGB VII bestanden. Wie ein organisatorischer Verantwortungsbereich der Universität innerhalb der Stipendiatentätigkeit für den D. e.V. nicht zu erkennen sei, wo der Kläger in den Räumlichkeiten der Universität tätig gewesen sei und für seine Promotion, die innerhalb der Universität erfolgen sollte, erschließe sich nicht. Es werde auf die Präambel des Kooperationsvertrages verwiesen. In § 1e werde ausdrücklich auf die wissenschaftliche Betreuung von Doktoranden verwiesen. Die intensive Zusammenarbeit ergebe sich aus der gesamten Regelung, die auch die Überlassung des Raumes in der G. Straße 88 einschließe, wie den gemeinsamen Gebrauch von Geräten, Zeitschriften etc. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Auf die gerichtliche Anfrage vom 11. Januar 2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, der Kläger habe eine Promotion nicht durchführen können. Arbeitsgruppenleiter für die AG Moor- und Paläoökologie sei im September 2006 Prof. Dr. J. gewesen. Vor dem Unfall habe sich der Kläger in Georgien aufgehalten, wo im Oktober 2005 Bohrkerne genommen worden seien, die während des Unfallzeitraums analysiert worden seien. In 2006 sei in der Modthäuser Heide in Sachsen eine Torfkernbergung mit Probeentnahmen und Aufbereitung durchgeführt worden. Hierzu hat die Beigeladene entgegnet, dass der Doktorvater Prof. Dr. J. zum Zeitpunkt des Ereignisses am 14. September 2006 sowohl Privatdozent an der Universität A-Stadt und gleichzeitig Arbeitsgruppenleiter am eigenständigen Institut D. e.V. gewesen sei, mache ihn nicht automatisch zum Zeitpunkt der Tätigkeiten bei der D. e.V. zum Mitarbeiter der Universität A-Stadt. Hier müsse eine klare Trennung zwischen diesen beiden Tätigkeiten gezogen werden. Die Beigeladene könne bisher nicht erkennen, wer den Auftrag zur Entnahme der Bohrkerne und deren Analysierung im In- und Ausland sowie auch deren Finanzierung und die Reisekosten für den Kläger getragen habe. Auch sei zu erwägen, wem die Untersuchungsergebnisse letztendlich zu Gute kommen sollten. Es wäre auch von Bedeutung, welches Thema die damalige geplante Doktorarbeit inhaltlich als Zielvorgabe gehabt habe. Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erwidert, die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Moor-Paläoökologie habe der Vorbereitung einer Promotion gedient, die vertieft worden sei durch die wissenschaftliche Tätigkeit bei D. e.V. Auch die dortige Tätigkeit habe der Vorbereitung derselben Promotion im Bereich der Moor- Paläoökologie gedient, nämlich der Erforschung von Moorbohrkernen in Georgien und auf dem Gebiet anderer Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Deshalb habe der Kläger ebenfalls Russisch erlernt und studiert. Die gesamte Tätigkeit hinsichtlich der Bohrkerne habe der Promotion gedient. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Promotion ausschließlich an einer Universität erfolgen könne, nicht an einem unabhängigen eingetragenen Verein. Das Promotionsthema habe sich auf Bohrkerne bezogen, ein endgültiges Promotionsthema (genauer Titel), habe selbstverständlich noch nicht festgestanden, da wissenschaftliche Erkenntnisse nicht im Voraus bekannt seien. Sie sollte eine Erweiterung und Vertiefung der Diplomarbeit darstellen und an diese anknüpfen. Hierzu könne Prof. J. als Zeuge genannt werden. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2021 hat der Senat den Kläger zu den Umständen seines Promotionsvorhabens befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf Blatt 153 – 156 der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 5 U 49/13 – S 1 U 84/09) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.