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Urteil

L 5 U 10/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0208.5U10.17.00
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Leitsätze
Ein Schüler, der nach Beendigung des lehrplanmäßigen Unterrichts mit anderen Instrumentalschülern in seinem Klassenraum auf den Beginn seines privaten Musikunterrichts wartete und von einem seiner Mitschüler verletzt wird, steht mangels Vorliegens des schulischen Verantwortungsbereichs nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. September 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schüler, der nach Beendigung des lehrplanmäßigen Unterrichts mit anderen Instrumentalschülern in seinem Klassenraum auf den Beginn seines privaten Musikunterrichts wartete und von einem seiner Mitschüler verletzt wird, steht mangels Vorliegens des schulischen Verantwortungsbereichs nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.38) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. September 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das der Klage stattgebende Urteil des SG Rostock vom 23. September 2016 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung des SG Rostock ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 rechtmäßig; der Kläger hat am 22. September 2014 keinen Arbeitsunfall (Schulunfall) erlitten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität – vgl. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 23. Januar 2018 – B 2 U 8/16 R m. w. N). Der Kläger erlitt zwar einen Unfall, als er am 22. September 2014 aufgrund des Schlages eines Mitschülers in sein Gesicht eine Schädelprellung, ein Hämatom und eine Zahnfraktur erlitt. Den Unfall erlitt er jedoch nicht infolge der versicherten Tätigkeit als Schüler, weil der Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt (nachmittags gegen 15:20 Uhr) in Räumen der Schule nicht dieser zuzurechnen war. Der Unfall hat sich nicht bei einer dem Schutzbereich der gesetzlichen Schülerunfallversicherung unterliegenden Tätigkeit ereignet und stellt daher keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Als Schüler der 7. Klasse der D. internationalen Schule A-Stadt war der Kläger gemäß dem hier einzig in Betracht kommenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII grundsätzlich Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Schülerunfallversicherung umfasst auch ein – wie hier – in privater Trägerschaft geführtes staatlich anerkanntes Gymnasium. Es sind Schüler nicht nur während des Besuchs von allgemein-oder berufsbildenden Schulen, sondern auch während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert. Zu dem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alternative 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählen danach grundsätzlich auch die Betätigung während schulischer Veranstaltungen. So erstreckt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischenliegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereiches besteht jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, grundsätzlich kein Versicherungsschutz (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 3/18 R – SozR4-2700 § 2 Nr. 53 Rn. 20 sowie vom 23. Januar 2018 – B 2 U 8/16 R – BSGE 125, 129, zuletzt auch Urteil des BSG vom 28. Juni 2022, B 2 U 20/20 R nach juris). Am 22. September 2014 befand sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt zwar in dem Schulgebäude. Der Unfall ereignete sich jedoch nicht in dem schulischen Verantwortungsbereich seiner Schule. Zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zählt insbesondere die Teilnahme am Schulunterricht, einschließlich von Prüfungen und anderen schulischen Veranstaltungen. Regelmäßig handelt es sich um eine in den organisatorischen Verantwortungsbereich fallende Schulveranstaltung, wenn sie im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht und durch ihn maßgeblich bedingt ist. Diese Voraussetzungen sind etwa regelmäßig bei Aufnahme der Veranstaltung in den Lehrplan erfüllt (vgl. zum Ganzen etwa Bieresborn in Schlegel/Voelzke, juris-Praxiskommentar - SGB VII, § 2 Rz. 279). Es können aber auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen werden, wie zum Beispiel etwa der Besuch einer außerlehrplanmäßigen, von der Schule durchgeführten Veranstaltung (vgl. Urteil des BSG vom 4. Dezember 1991 – 2 RU 79/90 – nach juris Rz. 17 m. w. N.) Zum Zeitpunkt des Unfalles war der lehrplanmäßige Unterricht für den Kläger bereits beendet. Dieser Unterricht endete um 15:00 Uhr. Der ab 16:00 Uhr dann geplante und letztlich auch tatsächlich durchgeführte Bläserunterricht des Klägers – zusammen mit einem Mitschüler – war in dem entsprechenden Lehrplan bzw. Stundenplan seiner Schule nicht aufgenommen. An einer von der Schule laut den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. und der Zeugin D. ab 15:00 Uhr angebotenen Betreuungsmaßnahme nahm der Kläger nicht Teil, sondern wartete in einem Klassenzimmer. Allein der zum Unfallzeitpunkt vorhandene Aufenthalt des Klägers im Schulgebäude rechtfertigt nicht die Annahme eines Versicherungsschutzes des Klägers, etwa im Sinne einer Pause. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei dem ihm durch den Zeugen S. erteilten Klarinettenunterricht um eine in den organisatorischen Verantwortungsbereich seiner Schule fallende Veranstaltung (bzw. Unterricht) gehandelt hätte. Dies ist zur Überzeugung des Senates nicht der Fall gewesen. Bei der Prüfung, ob eine schulische Veranstaltung bzw. eine maßgebliche Veranstaltung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt, ist – weil entsprechender Klarinettenunterricht durch den Kläger nicht in den Lehrplan insoweit aufgenommen worden war – zu prüfen, ob die Schule die Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführte, oder ob es sich um eine sonstige Veranstaltung einzelner oder etwa auch aller Schüler handelt. Unterstützt die Schule, zum Beispiel durch Rat und Tat ihre Lehrer bei Freizeitveranstaltungen von Gruppen von Schülern, besteht für die Schüler Versicherungsschutz nicht allein wegen der Teilnahme beispielsweise von Lehrern an ihrer Freizeitgestaltung (vgl. Urteil des BSG vom 24. Januar 1990 – 2 RU 22/89; Urteil vom 23. Juni 1977 – 2 RU 25/77 – juris Rz. 19). Eine in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallende Schulveranstaltung verliert allerdings nicht ihren Charakter als Schulveranstaltung dadurch, wenn sie zum Beispiel nicht schulrechtlichen Vorschriften entspricht, z. B. weil die erforderliche Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde fehlt (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juni 1977, aaO). Ob die Teilnahme von Schülern an einer Veranstaltung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Eltern und Schüler im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung davon ausgehen konnten, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule als Schulveranstaltung getragene Unternehmung handelt. Entscheidend ist das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung (Urteil des BSG vom 24. Januar 1990 – 2 RU 22/89; Urteil vom 4. Dezember 1991 – 2 RU 79/90, aaO). Hierbei kommt es auf die objektiven Umstände an, unter denen die Veranstaltung geplant und organisiert war und unter denen sie ablaufen sollte. Nicht entscheidend kann sein, ob diese Umstände allen beteiligten Eltern und Schüler insgesamt bekannt waren und welche Schlüsse einzelner Eltern oder Schüler aus ihnen bekannten Umständen gezogen haben. Denn der Versicherungsschutz kann nur einheitlich für alle Schüler einer Schule beurteilt werden und nicht davon abhängig gemacht werden, ob einzelne Schüler oder Eltern sich mehr oder weniger für die Einzelheiten einer Veranstaltung interessiert haben oder, welche Motive für die Teilnahme im Einzelfall maßgebend waren oder welche gegebenenfalls auch irrtümlichen Schlüsse einzelne Beteiligte gezogen haben. Maßgeblich ist, welches Gesamtbild die Veranstaltung bot und das daraus der Schluss für die Beteiligten gerechtfertigt war, sie stehe mit dem Besuch der Schule im inneren Zusammenhang (Urteil des BSG vom 25. Januar 1979 – 8a RU 54/78 Rz. 23 nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelte es sich bei dem Instrumentalunterricht des Klägers gerade nicht um eine in den organisatorischen Verantwortungsbereich seiner Schule fallenden Veranstaltung. Der erteilte Unterricht stellte sich vielmehr als ein privater Musikunterricht des Klägers bei dem Zeugen S. dar und ist keine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende Schulveranstaltung im eingangs genannten Sinne gewesen. Dies ergibt sich für den Senat zum einen nicht nur aus den glaubhaften Bekundungen der bereits vom SG gehörten Zeugin D., sondern auch aus den glaubhaften Bekundungen des vom Senat gehörten Lehrers M. S. und den vertraglichen Vereinbarungen. Zunächst ist festzustellen, da es für den Kläger nach Beendigung des lehrplanmäßigen Unterrichts um 15:00 Uhr keinerlei Vorgaben seitens der Schule, oder auch etwa des Zeugen S., im Hinblick auf die Verbringung seiner „Wartezeit“ bis zum Beginn des Instrumentalunterrichts um 16:00 Uhr gegeben hat. Das Angebot einer entsprechenden Betreuung seitens der Schule ab 15:00 Uhr ist vom Kläger nicht wahrgenommen worden, sodass auch ein Unfallversicherungsschutz etwa aufgrund einer „Betreuungsmaßnahme“ seitens der Schule nicht bestanden hat. Darüber hinaus ist entscheidend, dass zwischen den Eltern des damals minderjährigen Klägers und dem Zeugen S. ein privatrechtlicher Vertrag über die Erteilung des Instrumentalunterrichts in der „Bläserklasse plus“ am 1. September 2014 für das entsprechende Schuljahr unter Berücksichtigung allgemeiner Vertragsbedingungen (AGB) geschlossen worden ist. Dieser „Unterrichtsvertrag“ benennt ausdrücklich als Vertragspartner „nur“ den Zeugen M. S. und den Kläger selbst, vertreten durch seine Eltern. Die D.-Schule wird in diesem Vertrag insoweit nur deshalb erwähnt, weil der entsprechende Unterricht in den Räumen dieser Schule in Warnemünde zwar stattfinden soll, hierfür allerdings auch eine Raumnutzungsgebühr, welche in der Unterrichtsgebühr enthalten war, erhoben wird und von dem Zeugen S. an die Schule abzuführen ist. Zwar hatte der Kläger zuvor eine Bläserklasse in den Jahrgangsstufen 5 und 6 durchlaufen. Der Unterricht der „Bläserklasse plus“ für die 7. und 8. Klasse, hier für den Kläger konkret der Klarinettenunterricht, war nicht der Gestalt verpflichtend, dass er im Anschluss an die Bläserklasse 5 und 6 diese Bläserklasse „plus“ hat besuchen müssen. Insbesondere hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, dass zuvor der in der 5. und 6. Klasse erteilte Musikunterricht bzw. die Bläserklasse in der 5. und 6. Jahrgangsstufe Teil des regulären Schulunterrichts vor jeweils 15:00 Uhr gewesen ist. Nicht nur durch den erstmaligen Abschluss des Vertrages ändere sich für die 7. und 8. Klasse augenscheinlich und für jeden erkennbar der Unterricht. Dies ergibt sich darüber hinaus aus den Unterrichtszeiten, der regelmäßig nach 15:00 Uhr in Form dann von privatem Unterricht erteilt worden ist und jetzt nicht mehr Teil des Wahlpflichtunterrichts der Schule gewesen ist. Insofern ist dadurch eine, auch für die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufe 7 und die Schüler selbst erkennbare Zäsur auch deshalb vorhanden, weil dieser Unterricht nicht mehr Teil des regulären Stundenplans gewesen ist, sondern nunmehr für den Instrumentalunterricht aus der Jahrgangsstufe 7 keine Ausleihe von entsprechenden Musikinstrumenten seitens der Schule mehr erfolgte. Vielmehr haben die Instrumente dann im Eigentum der jeweiligen Schüler gestanden. Auch erfolgte in dem Instrumentalunterricht, anders als zuvor, in der 7. und 8. Klasse ausdrücklich keine Benotung der entsprechenden Leistung, wie der Zeuge S. nochmals bekundet hat. Dies war auch den Schülern bekannt, wie der Zeuge nochmals ergänzend angeführt hat. Auch waren etwa „Terminsänderungen“ stets mit dem Zeugen S. selbst seitens der Schüler vorzunehmen. Schließlich ist anzumerken, dass ausweislich des Informationsschreibens der Fachschaft vom 19. März 2014 die Teilnahme an privaten Musikunterricht durch den Zeugen S. selbst keinesfalls „Bedingung“ für die Teilnahme an der Bläserklasse plus gewesen ist, sondern vielmehr auch ein entsprechender Unterricht etwa an einer anderen Musikschule hätte genommen werden können. Insoweit liegen relevante Umstände vor, die die vom SG vorgenommene Wertung, es handele sich nicht um einen privaten Musikunterricht sondern um eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende Schulveranstaltung in Form der Teilnahme an der „Bläserklasse plus“ seitens des Klägers nicht zulassen. Die von dem SG insoweit ins Feld geführte „Notengebung“ ist nicht geeignet, eine entsprechende Qualifizierung, wie vom SG Rostock vorgenommen, zu rechtfertigen. Allenfalls bestand hier eine „indirekte“ Notengebung dahingehend, dass der Kläger durch den erteilten Musikunterricht möglicherweise durch entsprechende Teilnahme an Orchestervorführungen und Veranstaltungen eine bessere Musiknote hat insgesamt erzielen können als andere Schüler, die etwa an einem entsprechenden Instrumentalunterricht nicht teilgenommen haben. Dies rechtfertigt es jedoch nicht von einer „schulischen Veranstaltung“ auszugehen, da – wie erwähnt – eine Notengebung durch den Zeugen S. für die Teilnehmer an dem Unterricht nicht erfolgt ist. Entsprechendes gilt dies auch für die letztlich eingenommene „Doppelrolle“ des Zeugen S., einmal in Form der an der Schule angestellten Honorarkraft für den allgemeinen und lehrplanmäßigen Musikunterricht und andererseits als Privatlehrer eines Instrumentalunterrichts. Aufgrund schon des Abschlusses des genannten Vertrages bzw. der eingangs erwähnten Änderungen des Musikunterrichts von der 5./6. zur 7./8. Klasse, ist dies ebenfalls kein geeigneter Umstand, der den Ausschluss der Annahme eines Privatunterrichtes rechtfertigen kann. Es ist zu berücksichtigen, dass die vom SG erwähnte finanzielle „Beteiligung“ der Eltern in Form der Entrichtung der Unterrichtsgebühr hier durchaus einen relevanten Umstand darstellt, der erkennen lässt, dass es sich nicht um eine lehrplanmäßige Unterrichtsveranstaltung der Schule selbst gehandelt hat, die schon mit den von den Eltern zu entrichtenden „Schulgebühren“ abgedeckt gewesen ist. Vielmehr handelt es sich um eine externe und privatrechtlich organisierte Unterrichtsform allein durch den Zeugen S.. Dass hierbei eine „Unterstützung“ in der Form eines Informationsschreibens an die Eltern in der 5. und 6. Klasse seitens der Fachschaft Musik der Schule zunächst erfolgt ist, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, aufgrund dieses Informationsschreibens habe es sich um eine schulische Veranstaltung im Eingangs genannten Sinne dann gehandelt. Hierbei ist zu beachten, dass der maßgebliche privatrechtliche Vertrag erst später, hier konkret am 1. September 2014, seitens des Zeugen S. ausschließlich mit dem Kläger, vertreten durch seine Eltern, geschlossen worden ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger an dieser „Bläserklasse plus“ keinesfalls verpflichtend hat teilnehmen müssen, sondern vielmehr auch einen anderen Kurs hätte „belegen“ können bzw. an anderen Angeboten hätte teilnehmen können. Der Verwendung der „Schul-E-Mail-Adresse“ des Zeugen S. kommt ebenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Die Verwendung der E-Mail-Adresse rechtfertigt angesichts des Vertragsschlusses als Grundlage des erteilten Klarinettenunterrichts nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung, dass die Eltern des Klägers hätten davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule als Schulveranstaltung getragene Unternehmung gehandelt hat. Dass der Kläger etwa an Aufführungen bzw. Konzerten aufgrund seiner Teilnahme an der „Bläserklasse plus“ hat teilnehmen müssen, ist auch bei vorliegendem erteilten Privatunterricht nichts ungewöhnliches und stellt insofern keine „Besonderheit“ bezüglich der Annahme einer schulischen Veranstaltung bzw. organisierten Veranstaltung seitens der D.-Schule dar, wie das SG meint. Die Tatsache, dass offensichtlich die Schule auf einen fehlenden Unfallversicherungsschutz hier während der Teilnahme an dem Unterricht (bzw. davor) nicht hingewiesen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein solcher kann zwar bestehen, wenn Schüler aufgrund der vorliegenden Umstände davon ausgehen können, dass eine organisatorisch von der Schule getragene Veranstaltung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1977 – 2 RU 25/77; vgl. auch Urteil des BSG vom 23. Januar 2018 – B 2 U 8/16 R = BSGE 125, 129). So hat das BSG insbesondere in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, dass durch unklares oder missverständliches Verhalten von Schule und Lehrkräften keine vermeidbaren Schutzlücken zu Lasten der Schüler entstehen dürften; beständen Unklarheiten aufgrund zu offener schulischer Vorgaben, so könne im Zweifel der schulische Verantwortungsbereich eröffnet und damit Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein. Entsprechende Unklarheiten bzw. missverständliches Verhalten vermag allerdings der Senat im vorliegenden Rechtsstreit hier nicht zu erkennen. Diese sind hier bereits durch den entsprechenden Abschluss des privatrechtlichen Unterrichtsvertrages des Zeugen S. mit dem Kläger und den weiteren oben eingangs genannten Umständen ausgeschlossen. Für die Schüler und auch deren Eltern musste erkennbar sein, dass es sich um einen Privatunterricht gehandelt hat und der Kläger damit zum Unfallzeitpunkt nach Schulschluss um 15:00 Uhr einer privaten Tätigkeit nachging. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 177 Abs. 2 SGG) waren für den Senat nicht ersichtlich. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Schulunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung streitig. Der am 23. Januar 2002 geborene Kläger besuchte im März 2014 die 7. Klasse der E. Internationale Schule A-Stadt. Die Schule ist ein staatlich anerkanntes Gymnasium in privater Trägerschaft. Das monatliche Schulgeld dieser Schule betrug im Jahre 2014 für diese Klasse 200,00 €. Der damals 12-jährige Kläger war seit dem 5. Schuljahr Mitglied der Bläsergruppe seiner Schule, die von dem Zeugen M. S., einem staatlich geprüften Musiklehrer, betreut wurde. Der Zeuge S. wurde u. a. stundenweise als Honorarkraft für die Erteilung von Musikunterricht durch die Schule damals beschäftigt. Am 22. September 2014 wartete der Kläger nach dem Ende des Lehrplanunterrichts ab 15:00 Uhr gemeinsam mit anderen Instrumentalschülern in seinem Klassenzimmer auf den Beginn seines Klarinettenunterrichts um 16:00 Uhr. Anwesend waren drei weitere Mitschüler seiner Klasse 7 b, die ebenfalls durch den Instrumentallehrer, den Zeugen S., jeweils zu zweit Unterricht im Umfang von einer halben Stunde erhielten. Um 16:00 Uhr sollte der Unterricht des Klägers und eines Mitschülers bei dem Zeugen S. beginnen. Laut Angaben des Klägers malte ein Mitschüler mit Kreide Bilder von Genitalien an die Tafel und bewarf ihn, nachdem er ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen, mit Kreide. Anschließend bewarfen sich die Mitschüler gegenseitig mit Kreide, wobei es schließlich zu einer Rauferei kam, in dessen Verlauf der Kläger ins Gesicht geschlagen wurde. Der Kläger absolvierte noch den Instrumentalunterricht und wurde später, nachdem er zuhause gewesen war, zusammen mit seinem Vater in der Universitätsklinik A-Stadt gegen 18:45 Uhr am selben Tag vorstellig. Als Erstdiagnose wurde dort eine Schädelprellung, ein Hämatom an der Stirn, eine Zahnfraktur „Schneidezahn rechts“ sowie eine Nasenprellung gestellt. Der Kläger befand sich bis zum 24. September 2014 zur „neurologischen Kurzzeitüberwachung“ dort in der kinderchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik A-Stadt, aus der er dann mit Wohlbefinden entlassen wurde. Ab dem 30. September 2014 nahm der Kläger wieder am Unterricht teil. Die Beklagte wurde durch den Durchgangsarztbericht der genannten Klinik vom 26. September 2014 über den genannten Vorgang in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte zog zunächst medizinische Unterlagen von den den Kläger behandelnden Ärzten bei und veranlasste eine Unfallanzeige der Schule. Hierin gab die Schulleiterin, die Zeugin K. D., u. a. an, der Kläger sei von einem Mitschüler mit drei Faustschlägen im Gesicht ca. gegen 15:45 am 22. September 2014 verletzt worden. Auf Anfrage der Beklagten hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Geschehen teilte dann die Zeugin D. unter dem 7. November 2014 der Beklagten weiter mit, man sei am 23. September 2014 durch die Eltern des Klägers über das Geschehen informiert worden. Diese Auseinandersetzung habe weit nach Unterrichtsschluss und vor Beginn von privatem Musikunterricht stattgefunden. Keiner der Beteiligten sei für eines der nachmittäglichen schulischen Betreuungsangebote angemeldet worden und habe auch keines der freiwilligen und offenen Angebote wahrgenommen. Da für den Heimweg der Schüler keine Aufsichtspflicht seitens der Schule bestehe, gebe es niemand aus den Reihen der Mitarbeiter, der zum Unfallhergang selbst eine Aussage treffen könnte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. Februar 2015 die Anerkennung des Ereignisses vom 22. September 2014 als Versicherungsfall bzw. Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Leistungen könnten daher nicht erbracht werden. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei bei einer Auseinandersetzung mit einem Mitschüler verletzt worden, diese Auseinandersetzung habe weit nach Unterrichtschluss und vor Beginn von privatem Musikunterricht stattgefunden. Keiner der Beteiligten sei für eines der nachmittäglichen schulischen Betreuungsangebote angemeldet gewesen und habe auch keines der freiwilligen, offenen Angebote der Schule wahrgenommen. Der Besuch einer privaten Musikschule sowie die entsprechenden Wege von und zur Musikschule unterlägen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher könne das Ereignis nicht als Versicherungsfall anerkannt werden. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er sei bei einer Auseinandersetzung mit einem Mitschüler in der Pause vor einer Wahlpflichtveranstaltung in der Schule verletzt worden. Der Schulplan der Schule sehe vor, dass in der 7. und 8. Klasse der Musikunterricht in Form von Wahlpflichtunterricht durchgeführt werde. Der Schüler könne nicht wählen, ob er überhaupt an dem Musikunterricht in Form des Wahlpflichtunterrichtes teilnehme. Er habe sich für den Unterricht in der „Bläserklasse plus“ entschieden, dieser Unterricht habe für ihn jeweils Montag um 16:00 Uhr im Schulgebäude seiner Schule stattgefunden. Am Unfalltag habe der gemeinsame Unterricht seiner Klasse 7 b um 15:00 Uhr geendet, um 16:00 Uhr habe der Musikunterricht als Wahlpflichtunterricht ebenfalls in den Räumen der Schule beginnen sollen. Er habe in der Zwischenzeit wie üblich und von der Schule auch vorgesehen, zu keinem Zeitpunkt das Schulgebäude verlassen. Auch die bei ihm zur Verletzung führende Auseinandersetzung mit einem Mitschüler habe sich im Schulgebäude zwischen 15:15 Uhr und 15:20 Uhr und damit zeitnah nach Schluss des gemeinsamen Unterrichts bis 15:00 Uhr ereignet. Zur Stützung seines Widerspruchs hat er ein Anschreiben seiner Schule an die Eltern vom 19. März 2014 sowie eine E-Mail des Zeugen M. S. vom 27. August 2014 zu den Akten gereicht. Im Anschreiben vom 19. März 2014 hieß es u. a., dass in der 7. und 8. Klasse der Unterricht in Form von Wahlpflichtunterricht durchgeführt werde. Die Kurse fänden jahrgangsübergreifend (7. und 8. Klasse) statt und man wähle sich in einen Kurs für beide Schuljahre ein. Es würden verschiedene Kurse, u. a. die „Bläserklasse plus“ angeboten. In allen Kursen würden ergänzend zum Kursprogramm auch musiktheoretische und geschichtliche Inhalte vermittelt, der Praxisteil stehe bei allen Kursen im Vordergrund. Die Mitwirkung bei Konzerten und Aufführungen sei bei allen Kursen verpflichtend und Bestandteil der Notengebung. Im Hinblick auf die Bläserklasse plus hieß es u. a., die Ergebnisse der Probearbeit würden in der Regel bei zwei Konzerten im Jahr präsentiert. Weitere Ziele seien die Verbesserung der spieltechnischen Fähigkeiten, des Zusammenspiels mit anderen und die Entwicklung von sozialen Kompetenzen im Umgang mit einer großen Gruppe (Aufmerksamkeit und Rücksichtsmaßnahmen). Diese Bläserklasse plus sei in erster Linie eine Fortführung der Bläserklassen 5 und 6, Quereinsteiger seien aber auch herzlich willkommen, wenn sie privat ein Instrument des symphonischen Blasorchesters erlernt hätten und spieltechnisch auf einem vergleichbaren Stand seien. Bei Unsicherheiten bezüglich der Wahl stünden die Kursleiter beratend zur Seite. Pflicht für alle Teilnehmer der Bläserklasse plus sei ein regelmäßiges Üben und Instrumentalunterricht auf dem Instrument, das in der Bläserklasse plus gespielt werde. Ob dieser Unterricht an einer Musikschule, bei dem Instrumentallehrern der D. oder einem anderen Privatlehrer mit entsprechendem Abschluss genommen werde, entschieden die Eltern. Ein entsprechender Nachweis müsse spätestens in der dritten Schulwoche vorliegen. Bei speziellen Fragen zu den Kursen bei Unsicherheiten bezüglich der Wahl stünden Kursleiter und Musiklehrer (mit Angaben der Internetadresse der Schule) zur Verfügung. Unterschrieben war das Schreiben von der „Fachschaft Musik“. In der übersandten E-Mail des Zeugen S. hieß es hinsichtlich der Klarinetten- bzw. Saxophonschüler, dass aus organisatorischen Gründen der Instrumentalunterricht bei ihm erst in der zweiten Schulwoche beginne, d. h. u. a., dass für die bisherigen drei Schüler der Unterricht in der ersten Woche demnächst nachgeholt werde und die Verträge für die neuen Schüler (u. a. der Kläger und weitere drei Mitschüler) mit dem 1. September, also nächsten Montag begännen. Als Unterrichtszeiten am Montag seien von ihm 11:50 Uhr, 12:45 Uhr und 15:00 Uhr für einzelne Schüler geplant. Um 15:30 Uhr und 16:00 Uhr sei jeweils Unterricht in Zweiergruppen, u. a. um 16:00 Uhr und für den Kläger mit einem weiteren Mitschüler, geplant. Hierzu hieß es, dass von den neuen Schülern aus der 7 b ihm gesagt worden sei, dass sie gerne in dieser Zweierkonstellation Unterricht haben würden. Sollte seitens der Eltern ein anderer Wunsch bestehen, so werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Sollte sich innerhalb des ersten Schulhalbjahrs herausstellen, dass unterrichtstechnisch und didaktisch eine andere Kombination oder Einzelunterricht besser wäre, sei eine Änderung im ersten Halbjahr auf jeden Fall möglich. Entsprechende Verträge würden die neuen Schüler in der ersten Unterrichtsstunde am Montag erhalten und brächten dann diese bitte von den Eltern unterschrieben zu der nächsten Unterrichtsstunde mit. Als E-Mail-Adresse war die E-Mailadresse in der Schule „m.......@........de“ angegeben. Im Hinblick auf diese übersandten Unterlagen wandte sich die Beklagte erneut an die Zeugin D.. Die Zeugin teilte daraufhin unter dem 20. Mai 2015 der Beklagten mit, der Kläger habe am Montag, im zweiten Band, also von 10:05 bis 11:35 Uhr, Wahlpflichtunterricht im musischen Bereich, der Stundenplan wurde als Anlage beigefügt. Wahlpflichtunterricht sei immer im Rahmen der regulären Unterrichtszeiten von 8:15 bis 15:00 Uhr. Jeder Schüler, der sich für die Bläserklasse plus entscheide, müsse im privaten Bereich Musikschulunterricht auf seinem Instrument nehmen. Dies sei zwar verpflichtend, habe aber keinen Einfluss auf die Notengebung. Wo der Unterricht genommen werde, in einer Musikschule, bei einem Lehrer privat zu Hause oder wo auch immer, sei völlig irrelevant und obliege ganz allein der Entscheidung der Eltern. Bei dem von dem Zeugen S. angebotenem Unterricht handele es sich um eine reine private vertragliche Vereinbarung zwischen dem Zeugen S. und den Eltern des Klägers. Die Instrumentallehrer würden als Privatperson zu diesem Zweck Räume in der Schule anmieten, sodass der Unterricht hier vor Ort angeboten werden könne. Ein Auszug des Stundenplans der Klasse 7 b wurde zu den Akten gereicht. Im Unterricht am Montag bis 15:00 Uhr ist u. a. von 10:00 Uhr bis 11:35 Uhr „WP“ eingetragen. Nach Übersendung dieses Schreibens der Schulleiterin an den Kläger teilte dieser mit, dass er sich in dem Raum befunden habe, in dem er bis 15:00 Uhr Unterricht gehabt habe. Das Verhalten der Schule habe für ihn und seine Eltern keinen Zweifel bezüglich des Vorliegens einer schulischen Pflichtveranstaltung aufkommen lassen. Sowohl das Schreiben der Schule vom 19. März 2014 als auch die E-Mail des Zeugen S. ließen den Musikunterricht als Pflichtveranstaltung erscheinen bei dem lediglich hinsichtlich einer bestimmten Qualifizierung (Chor, Darstellendes Spiel etc.) Entscheidungsfreiheit bestanden habe. Insbesondere von einer Freiheit, von der die Zeugin D. in ihrem Schreiben vom 20. März 2016 spreche, den Unterricht auch bei einem Privatlehrer zu nehmen, sei dem Informationsschreiben der Schule an die Eltern nichts zu entnehmen. Auch habe im Übrigen der Zeuge selbst keinesfalls den Eindruck vermittelt, eine Privatperson zu sein, die mit der Schule nichts zu tun habe. Insbesondere habe er auch bei der Kommunikation mit den Eltern seine E-Mail-Adresse in der Schule verwandt. Außerdem habe die Schulleiterin angegeben, dass die Teilnahme an der Bläserklasse plus für ihn verpflichtend gewesen sei, mit dem Hinweis, dass dieser verpflichtende Unterricht Einfluss auf die Notengebung habe. Selbst wenn im Übrigen keine Schulveranstaltung bei der Erteilung des Musikunterrichts ab 16:00 Uhr vorgelegen haben sollte, liege ein Schulunfall vor. Der Schulunterricht habe zwar für ihn um 15:00 Uhr geendet. Es sei ihm aber von der Schulleitung gestattet worden, im Schulgebäude auf den ebenfalls im Schulgebäude stattfindenden Wahlpflichtunterricht für die Bläserklasse plus zu warten. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Zeugin D. ausweislich des Telefonvermerks unter dem 24. Juni 2015 der Beklagten, dass es sich bei dem Zeugen S. um einen staatlichen Musikschullehrer gehandelt habe, der auf Honorarbasis einige Stunden Musikunterricht in der Schule gebe, dort aber nicht in Vollzeit angestellt sei. Zusätzlich dürfe er die Räumlichkeiten der Schule für Privatunterricht mit den dortigen Schülern der Bläserklasse plus nutzen. Die 5. und 6. Klasse nähmen an dem bekannten Bläserkonzert teil, ab der 7. Klasse werde den Schülern freigestellt, ob sie weiterhin in der Bläserklasse mitmachen wollten oder z. B. im Chor singen möchten. Der Zeuge biete den Schülern dann extra Privatunterricht für die Bläser an. Hierfür seien sicherlich Verträge abgeschlossen worden seien. Damit habe sie nichts zu tun, die Honorarlehrer würden sicherlich auch dafür bezahlt. Auf Anfrage der Beklagten übersandte der Kläger einen Unterrichtsvertrag zwischen dem Zeugen S. und ihm, gesetzlich vertreten durch seine Eltern. Hierin hieß es, dass der Zeuge als Lehrkraft einen regelmäßigen Unterricht im Fach „Klarinette“ als Partnerunterricht zu 30 Minuten wöchentlich erteile, der Unterricht beginne am 1. September 2014 und die ersten vier Unterrichtseinheitsstunden würden als Probezeit gelten. Der Unterricht erfolge in den Räumen der D. Schule in Warnemünde. Die Raumnutzungsgebühren seien in der Unterrichtsgebühr enthalten und würden von den Lehrkräften beim Schulträger abgeführt. Die Unterrichtsgebühr von 31,00 € berechne sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung als Halbjahresbeitrag und sei auf das Konto des Zeugen zu überweisen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es u. a., dass der Schüler regelmäßig übe und an musikalischen Veranstaltungen mitwirke, wie z. B. Aufführungen, Informationsveranstaltungen, etc. Jeder Schüler nehme mindestens einmal im Halbjahr an einem öffentlichen fachübergreifenden Vorspiel der Reihe „Bravo“ mit einem Einzel- und Gruppenbeitrag teil. Dieses Vorspiel diene als Auftrittstraining und der Präsentation der Übungsprogramme und Fortschritte. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte die Beklagte u. a. aus, der Unterricht habe wahlweise an einer Musikschule, bei den Instrumentallehrern der D. oder einem anderen Privatlehrer mit entsprechendem Abschluss genommen werden können. Dies hätten allein die Eltern entschieden. Aus der E-Mail des Zeugen S. sei zu entnehmen, dass die Schüler der Klasse 7 b sich vor den Ferien für die vorgeschlagene Zweierkonstellation entschieden hätten. Bei dem vorliegenden Unterrichtsvertrag vom 1. September 2014 handele es sich um ein Privatvertrag zwischen dem Kläger, dem staatlichen Musikschullehrer und dem Zeugen S.. Eine Einflussnahme durch die Schule im Sinne ihres organisatorischen Verantwortungsbereiches könne dieser Vertragsbedingung nicht entnommen werden, auch sei dieser Vertrag nicht auf dem Briefkopfbogen der Schule gefertigt worden. Zudem sei die Raumnutzung mit entsprechender Nutzungsgebühr an der D.-Schule geregelt, was eindeutig darauf hinweise, dass die Räume der Schule privat für diesen Unterricht genutzt würden. Es könne zwar für die Begründung des Versicherungsschutzes ausreichend sein, dass eine Veranstaltung als eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung erscheine, ohne dass es tatsächlich so sei (Rechtsschein des organisatorischen Verantwortungsbereichs). Allerdings vermöge eine nur subjektive Annahme der Eltern noch nicht die Annahme einer versicherungspflichtigen Veranstaltung im weitesten Sinne zu rechtfertigen. Hierbei sei auf objektive, dem Organisations-Verantwortungsbereich der Schule zurechenbare Faktoren abzustellen. Unterstütze die Schule z. B. mit Rat und Tat ihrer Lehrer lediglich bei Freizeitveranstaltungen von Gruppen ihrer Schüler, bestehe kein Versicherungsschutz für die Schüler allein wegen der Teilnahme von Lehrern an ihrer Freizeitveranstaltung. Es sei auch nicht ausreichend, dass eine fremde Unternehmung seitens der Schule lediglich unterstützt und gestattet werde (z. B. durch das zur Verfügung stellen von Räumen). Eine solche Veranstaltung sei nicht von der Autorität der Schule getragen, zudem sei auch die Teilnahme freiwillig gewesen sei bzw. habe eine Wahl bestanden, wo der Unterricht genommen werde. Der reguläre Unterricht habe um 15:00 Uhr geendet. Die anschließende Wartezeit auf den nachfolgenden Privatunterricht stelle keine Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden dar, die nach Schulrecht Pflichtstunden seien und könne daher auch keinen Versicherungsschutz begründen. Insofern könne auch die Auseinandersetzung mit dem Mitschüler nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden haben und daher auch kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Mit seiner am 13. Oktober 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung seines Unfalles als Schulunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hat er ergänzend vorgetragen, der Schulplan an der D. sehe vor, dass in der 7. und 8. Klasse der Musikunterricht in Form von Wahlpflichtunterricht durchgeführt werde. Der Schüler habe die Wahl, ob er einen Kurs in bestimmten Themen insoweit belege. Der Zeuge sei angestellter Lehrer bei der Schule gewesen und habe zusätzlich privaten Unterricht in den Räumen der Schule gegeben und auch innerhalb der regulären Unterrichtszeiten zwischen 08:15 und 15:00 Uhr, etwa während der Mittagspause. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei seine Teilnahme an der Veranstaltung um 16:00 Uhr eine versicherte Tätigkeit, wie sich aus dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände ergebe. Auch das Schreiben vom 19. März 2014 sei unter dem Briefkopf der Schule verfasst und von der Fachschaft Musik unterzeichnet und die E-Mail-Adressen der Kursleiter und Musiklehrer seien bekannt gegeben worden. Bereits hierdurch sei der Eindruck entstanden, dass die Wahlpflichtveranstaltung als Schulveranstaltung zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass ein privatrechtlicher Vertrag zwischen ihm und dem Zeugen bestehe, vermöge die versicherte Tätigkeit, die ihre Grundlage in der Lehrplanmäßigkeit des Wahlpflichtunterrichts finde, nicht in eine unversicherte Tätigkeit zu wandeln. Der Umstand, dass er zusätzlich für den Unterricht habe Geld zahlen müssen, könne hier in der Wahrnehmung der Veranstaltung als Schulveranstaltung nichts ändern, weil er ohnehin für den Besuch der Schule ein monatliches Entgelt zahle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Schüler könne diese Tätigkeit nur als versicherte Tätigkeit beurteilt werden, weil der Zeuge seinen Unterricht z. B. auch in der langen Mittagspause angeboten habe. Auch für den Fall, dass der Musikunterricht für ihn im Schulgebäude nicht als Schulveranstaltung zu qualifizieren sein sollte, was bestritten werde, liege ein Schulunfall vor. Bereits der bloße Aufenthalt von Schulpflichtgen im Schulgebäude bewirke rechtlich einen wesentlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Er selbst habe sich zum Unfallzeitpunkt berechtigterweise im Schulgebäude befunden. Dass er sich in einem schulischen Verantwortungsbereich befunden habe, zeige sich auch an dem Umstand, dass der Mitschüler von der Schule für seine Handlung am 24. September 2014 einen Schulverweis vor der gesamten Klasse von der Zeugin D. erhalten habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 3. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 22. September 2014 einen Versicherungsfall (Schulunfall) darstellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Für sie sei von Bedeutung, ob der Unterrichtsvertrag ebenfalls einen Bezug zur D.-Schule zeige. Dies ergebe sich aus ihrer Sicht eindeutig nicht. Es handele sich um einen rein privaten Unterrichtsvertrag zwischen einem staatlichen Musikschullehrer und dem Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern. Eine organisatorische Mitverantwortung der Schulleitung habe bei der Durchführung der „Bläserklasse plus“ nicht stattgefunden. Im Übrigen sei es auch nicht so, dass die Nutzung von Räumen in der Schule automatisch zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zähle. Es sei vielmehr differenziert zu betrachten, dass der Zeuge S. als staatlich anerkannter Musikschullehrer zwar in Personalunion auch den Klarinettenunterricht für den Kläger durchgeführt habe, er habe dies aber nicht auf Honorarbasis von der Schule bezahlt bekommen. Die Schulleiterin habe gleichzeitig mitgeteilt, dass sie auf diese Durchführung keine Einflussnahme habe und die entsprechenden Verträge nicht kenne. Zudem stehe dieser Unterricht auch nicht lehrplanmäßig im Stundenplan der Schule und stelle damit keine schulische Veranstaltung dar. Das Warten des Klägers auf einen nachfolgend privaten Musikunterricht stelle keinen versicherten Aufenthalt im Schulgebäude dar, da dieser Aufenthalt aus der anschließenden privaten Tätigkeit resultiere. Das SG Rostock hat die Schulleiterin K. D. als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 (vgl. Blatt 34 bis 35 der Gerichtsakten Bezug genommen. Durch Urteil vom 23. September 2016 hat das SG Rostock unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten festgestellt, dass das Ereignis vom 22. September 2014 einen Versicherungsfall (Schulunfall) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei grundsätzlich beschränkt auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule, der einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang voraussetze und der verlassen werde, wenn eine Einwirkung durch eine schulische Aufsichtsmaßnahme nicht mehr gewährleistet sei. Eine Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule sei eine Schulveranstaltung, wenn sie im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehe. Diese Voraussetzung sei regelmäßig erfüllt, wenn es sich um die Teilnahme an einer im Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung handele. Sei dies nicht der Fall, sei im Einzelfall zu untersuchen, ob die Schule die Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführe, oder ob es sich um eine sonstige Veranstaltung einzelner oder aller Schüler handele. Ob die Teilnahme von Schülern in einer Veranstaltung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehe, beurteile sich u. a. auch danach, ob die Eltern und Schüler im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung hätten davon ausgehen können, dass es sich um eine organisatorische von der Schule als Schulveranstaltung getragenen Unternehmung gehandelt habe. Entscheidend sei das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung. Zur Überzeugung der Kammer sprächen die objektiven Umstände des Ereignisses insgesamt in überwiegendem Maße dafür, dass der Instrumentalunterricht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gefallen sei und im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden habe. Obwohl dem Unterricht ein privatrechtlicher geschlossener Unterrichtsvertrag zugrunde gelegen habe, bewerte die Kammer die Unterrichtserteilung nicht als einen privaten Musikunterricht, sondern als eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende Schulveranstaltung. Hierfür spreche im besonderem Maße, dass die Teilnahme des Klägers an dem Instrumentalunterricht Voraussetzung dafür gewesen sei, um die von der Schule aufgestellten Anforderungen an dem Wahl-Pflicht-Unterricht im Fach Musik zu erfüllen. Gemäß dem Schreiben der Schule vom 19. März 2014 setze die Teilnahme an den Kursen voraus, dass die Schüler bei Konzerten und Aufführungen mitwirkten. Ihre Mitwirkung sei in dem Schreiben ausdrücklich als verpflichtend bezeichnet worden und stelle einen Bestandteil der Notengebung dar. Ferner setze die Teilnahme an den Konzerten der Bläsergruppe gemäß dem Schreiben den Nachweis von Instrumentalunterricht voraus, der dadurch ebenfalls eine verpflichtende Voraussetzung für den Wahlpflichtunterricht im Kurs „Bläsergruppe plus“ gewesen sei. Lediglich die Entscheidung, ob er den Unterricht an einer Musikschule, bei einem anderen Privatlehrer oder bei seinem Musiklehrer an der Schule nehme, sei ihm freigestellt. Diese Freiheit mindere den verpflichtenden Charakter des Instrumentalunterrichts für die Schüler der Bläsergruppe nicht. Ob dieser Umstand einen Versicherungsschutz auch für Schüler der Bläsergruppe begründen könnte, die sich auf Wegen zur Musikschule oder einem Privatlehrer befunden hätten, sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites. Unabhängig hiervon hätten die Eltern des Klägers aufgrund der Gesamtumstände berechtigterweise davon ausgehen können, dass es sich bei der Teilnahme an dem Instrumentalunterricht in der Schule um eine organisatorisch von der Schule als Schulveranstaltung getragene Unternehmung gehandelt habe. Hierfür spreche die Ankündigung des Unterrichts mit ihrem verpflichtenden Charakter in dem Schreiben vom 19. März 2014. Ebenso das der Unterricht von dem Musiklehrer des Klägers durchgeführt worden sei und dass er bei seiner Korrespondenz mit den Eltern die schulische E-Mail-Adresse benutzt habe. Aus Sicht der Eltern sei der Instrumentalunterricht sowohl von der Schule geplant, von der Schule angekündigt und von einer als Musiklehrer bei der Schule angestellten Person durchgeführt worden. Bei lebensnaher Würdigung dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Eltern keinen Zweifel daran gehabt hätten und auch nicht hätten haben müssen, dass es sich um einen Instrumentalunterricht im Rahmen einer Schulveranstaltung gehandelt habe. Übereinstimmend hätten insofern der Vater des Klägers und die Schulleiterin im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu mitgeteilt, dass die Eltern zu keinem Zeitpunkt – auch nicht bei Elternabenden – darüber aufgeklärt worden seien, dass es sich bei dem Instrumentalunterricht aus Sicht der Schule nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt habe. Die privatrechtliche Ausgestaltung des Unterrichts falle daneben nicht ins Gewicht, insbesondere weil der Besuch der Schule des Klägers wegen der privaten Trägerschaft insgesamt bereits auf einem privatrechtlich mit der Schule geschlossenen Vertrag beruht habe. Unerheblich für den Versicherungsschutz des Klägers sei ebenso, dass die Schulleitung offensichtlich verkannt habe, dass sich ihr organisatorischer Verantwortungsbereich auf den Instrumentalunterricht des Klägers erstreckt habe und Aufsichtsmaßnahmen nicht getroffen worden seien. Gegen das ihr am 30. Januar 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Februar 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Klägers im Klassenraum zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht mehr in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gefallen sei und damit auch nicht im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stattgefunden habe. Der Kläger habe sich im Klassenraum nach planmäßigem Unterrichtsschluss deshalb befunden um im privaten Bereich Musikschulunterricht auf seinem Instrument zu nehmen. Die Entscheidung, wo dieser Unterricht genommen werde, obliege ganz allein der Entscheidung der Eltern. Der Zeuge S. habe zu diesem Zweck Räume in der Schule angemietet, sodass er auch privaten Musikunterricht in den Räumen für die Schüler dieser Schule unterrichten könne. Diese Information habe die Fachschaft Musik auch den Eltern entsprechend gegeben. Aus diesen Tatsachen könne ihrer Auffassung nach bereits abgeleitet werden, dass es sich bei dem weiterführenden Übungen im Instrumentalunterricht nicht um eine schulische Veranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gehandelt haben könne. Die Fachschaft Musik habe Informationen über den zusätzlichen privaten Instrumentalunterricht zwar im Rahmen ihrer Ausführungen zum Wahlpflichtunterricht mit eingebaut, es lasse sich jedoch anhand der freien Auswahl hinsichtlich Ort und Lehrer bereits erkennen, dass ein innerer Zusammenhang zum Schulbesuch nicht mehr gegeben sein dürfte. Hinsichtlich der Information zu den Unterrichtszeiten für diesen privaten Instrumentalunterricht sowie der vertraglichen Vereinbarung für die neuen Schüler (hierunter befinde sich der Kläger) habe der Zeuge unter dem 27. August 2014 zwar die Adresse der Schule genutzt. In den zwischen dem Vater des Klägers und dem Instrumentallehrer anschließend geschlossenen Unterrichtsvertrag seien jedoch keine Anhaltspunkte zu erkennen, die auf eine schulische Veranstaltung dieses Unterrichts schließen ließen. Bei dem Vertrag sei auch nicht der Briefkopf der Schule verwandt worden. Dem Vater des Klägers sei zu unterstellen, dass er die Inhalte dieses Unterrichtsvertrages kenne und entsprechend würdigen könne. Allein der Hinweis unter Punkt 3 dieses Vertrages, dass der Unterricht in dem Raum der D.-Schule A-Stadt in Warnemünde stattfinde, hierfür jedoch eine Raumnutzungsgebühr an die Schule abgeführt werden müsse, weise eindeutig darauf hin, dass es sich um eine private Nutzung dieser Schule gehandelt habe. Selbst wenn, wie im Urteil ausgeführt, davon auszugehen sei, dass die Eltern aufgrund des Besuchs dieser Schule in privater Trägerschaft bereits vertraglich ein monatliches Schulgeld in Höhe von 200,00 € bezahlen würden, lasse sich daraus nicht automatisch schließen, dass auch im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichts Verträge zwischen den Eltern des Klägers/Berufungsbeklagten und der D.-Schule A-Stadt geschlossen würden und dies dann dazu führe, dass auch bei dem Vertrag zwischen dem Zeugen und dem Vater des Klägers von einem schulischen Vertragsschluss auszugehen sei. Die Schulleiterin habe auch mitgeteilt, dass sie eine klare Trennung zwischen dem nachmittäglichen Unterricht, den sie als außerschulischen Unterricht bezeichnet habe, im Gegensatz zum Wahlpflichtunterricht vormittags sehe. Die Vermietung der Unterrichtsräume an den Zeugen und an andere Honorarkräfte des Fachbereichs Musik stellten nur ein Angebot der Schule an die Schüler und Eltern dar. Objektive hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Schulveranstaltung seien nicht gegeben. Die Schule habe hier lediglich eine organisatorische Unterstützung dieser Veranstaltung gewährt. Im Übrigen seien Pausen nicht jeglicher Aufenthalt im Bereich des Schulgebäudes, wie der Kläger meine. Er habe die Unterrichtsräume nur deshalb nicht verlassen, weil er im Hinblick auf den Beginn seines privaten Unterrichts gewartet habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Schulleitung habe sein Warten auf den Beginn des Wahlpflichtunterrichts geduldet, wie dies auch die Zeugin selbst bekundet habe, da die Vermietung an den Zeugen deshalb erfolgt sei, damit die Schüler zur Wahrnehmung des privaten Unterrichts nicht extra das Schulgebäude verlassen müssten. Der Senat hat noch einmal den Kläger schriftlich im Hinblick auf die Einzelheiten des Unfallgeschehens befragt. Er hat im Wesentlichen seine Angaben gegenüber dem SG Rostock bestätigt. Darüber hinaus hat der Senat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn M. S., Instrumentallehrer des Klägers, als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 8. Februar 2023 (Blatt 93 – 98 der Gerichtsakten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 10/17 – S 3 U 83/15 (SG Rostock) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.