OffeneUrteileSuche
Urteil

L 5 U 43/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:1011.5U43.18.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Nichtanerkennung einer während der versicherten Tätigkeit eingetretenen intracrebralen Blutung eines Berufskraftfahrers als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 mangels Nachweises eines geeigneten Unfallereignisses (hier: Nichtvorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas). (Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtanerkennung einer während der versicherten Tätigkeit eingetretenen intracrebralen Blutung eines Berufskraftfahrers als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 mangels Nachweises eines geeigneten Unfallereignisses (hier: Nichtvorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas). (Rn.26) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist, wie auch die zugrundeliegende Klage, unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2013 rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das angeschuldigte Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch P.tes Buch – SGB VII – sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 2, 3, 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Unfallereignis“ und Gesundheitsschaden“ müssen im Grad des Vollbeweises festgestellt sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, während für die Feststellung der Ursachenzusammenhänge zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen der Nachweis im Grad der hinreichen Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit, ausreichend ist (vgl. BSG v. 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R – juris, Rn. 17 m.w.N.). Zwar ist vorliegend, mit der intracerebralen Blutung, ein Gesundheitsschaden offensichtlich während der versicherten Tätigkeit eingetreten. Allerdings beruht dieser Gesundheitsschaden zur Überzeugung des Senates gerade nicht auf einem Unfallereignis, sondern ereignete sich ausschließlich bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit. So ist weder ein Unfallereignis nachgewiesen, welches geeignet wäre die intracerebrale Blutung hervorzurufen (dazu1.), noch wäre bei Unterstellung eines solchen Ereignisses die intracerebrale Blutung wahrscheinlich auf ein solches zurückzuführen, da sie weit wahrscheinlicher auf eine innere Ursache zurückzuführen ist (dazu 2.). Auch kann die intracerebrale Blutung nicht als mittelbare Folge eines versicherten Unfallereignisses betrachtet werden (dazu 3.). Die Beweisanträge des Klägers sind nicht geeignet dieses Ergebnis zu erschüttern (dazu 4.). 1. Ein geeignetes Unfallereignis liegt nicht vor. Insoweit sind Unfallereignisse zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Vorliegend hat der durch das erstinstanzliche Gericht beauftragte Gutachter diese Definition für intracerebrale Blutungen dahingehend spezifiziert, dass eine solche Verletzung ausschließlich dann auf eine äußere körperliche Einwirkung zurückgeführt werden kann, wenn ein Schädel-Hirn-Trauma von einem gewissen Gewicht stattgefunden hat. Diese Forderung des Gutachters steht im Einklang mit der medizinischen Literatur und ist Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. In engem zeitlichen Zusammenhang mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma kann eine traumatische Genese unterstellt werden. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 196) Anderenfalls kommen für eine intracerebrale Blutung innere Ursachen als Konkurrenzursachen in Betracht. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hätte. Soweit Prof. Dr. P. darauf hinweist, dass ein solches, nicht ohne äußerlich sichtbare Verletzungen vorkommen kann, hält der Senat dies für absolut überzeugend. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass solche Verletzungen der ärztlichen Dokumentation entgangen wären. Soweit der Prozessvertreter immer wieder verschiedene Geschehensabläufe (Sturz auf den Asphalt) vorgetragen hat, handelt es sich letztlich um Behauptungen ins Blaue hinein, für die es keinerlei Anknüpfungstatsachen gibt. Vielmehr liegt nahe, dass der Kläger bereits während der Fahrt und schon vor dem Zusammentreffen mit der Zeugin M. medizinische Probleme hatte. Die französische Polizei vermerkte in Auskunftsblättern (ID 30-1 RS, 30-2), dass dem Kläger bei der Fahrt unwohl wurde woraufhin er, von der mittleren Spur kommend, gegen den auf der rechten Spur befindlichen PKW der Zeugin M. gefahren sei. Insoweit erscheint es – ohne dass der Senat dies festzustellen hätte – nicht unwahrscheinlich, dass der Zusammenstoß mit der Zeugin M. auf die beginnende intracerebrale Blutung zurückzuführen war und nicht andersherum. Der Senat konnte auf eine weitere Aufklärung durch Zeugenbefragung der Zeugin M. verzichten, weil diese allenfalls Angaben zu ihrer äußerlichen Wahrnehmung machen könnte. Zu der hier streitigen Frage, ob sich ein geeigneter Unfallhergang für die streitige Gesundheitsstörung ereignete, kann sie indessen keine Auskunft geben, da sie nicht über medizinischen Sachverstand verfügt. Insoweit bleibt es dabei, dass es nach sachverständiger Bewertung kaum vorstellbar ist, dass der Kläger ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat, ohne sich erhebliche behandlungsbedürftige – hier nicht dokumentierte – äußere Verletzungen zuzuziehen. 2. Letztlich kann dahinstehen, ob es am 24. August zu einer Einwirkung auf den Körper des Klägers gekommen ist, weil er jedenfalls kein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt und ohne dessen Indizwirkung zur Überzeugung des Senates feststeht, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf einer inneren Ursache beruht und ein klägerischer Anspruch hieran scheitert. Der Senat war deshalb auch nicht gehalten weitere Ermittlungen zu den Geschehensabläufen am 24. August 2012 anzustellen. Aufgrund der ärztlichen Befunde und des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens ist der Senat vollumfänglich davon überzeugt, dass die beim Kläger eingetretene Gesundheitsstörung in Form der intracerebralen Blutung nicht unfallbedingt erfolgte, sondern sich ausschließlich bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit ereignete. So hat bereits das Sozialgericht unter Berufung auf „Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S 179“ vollkommen zutreffend ausgeführt, dass eine Hirnblutung (intracerebrale Blutung) durch akuten beruflichen Stress oder außergewöhnliche psychische Belastung veranlasst werden kann, wobei ein kurzdauernder psychischer Stress nicht ausreichen wird, sondern regelmäßig über Jahre anhaltende Stresssituationen zu fordern sind. Überwiegend seien außerberufliche, endogene Faktoren (vorbestehender Bluthochdruck, Gefäßmissbildung) ursächlich, während versicherte Ursachen zurückträten. Bei dem Kläger lagen mit dem unbehandelten Bluthochdruck und dem Substanzmissbrauch (Tabak und Alkohol) mehrere Risikofaktoren vor. Zudem haben der erstinstanzliche Gutachter, wie auch Dr. N. vom Universitätsklinikum B-Stadt E. in seinem Befundbericht die eingetretene Hirnblutung in Ansehung der CT-Bilder als eine solche „in loco typico“ für eine innere Ursache beschrieben. Der erstinstanzliche Gutachter gelangte in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme nach Betrachtung der Bilder zu der Feststellung, dass die erlittene Hirnblutung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Insoweit kann auf die in diesem Punkt vollständig zutreffende Begründung des Sozialgerichts verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). 3. Die erlittene intracerebrale Blutung kann – entgegen dem Berufungsvortrag – auch nicht als mittelbare Folge eines versicherten Ereignisses betrachtet werden. Soweit der Klägervertreter die langjährige Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer anführt und darauf verweist, dass in dem Forschungsprojekt F 2038 der Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitsmedizin erhöhte Risiken der Berufsgruppe des Klägers für Stoffwechselerkrankungen herausgearbeitet wurden, kann ein Zusammenhang zum hier streitigen Arbeitsunfall nicht erkannt werden, da ein Arbeitsunfall per definitionem (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – B 2 U 1/98 R –, Rn. 21, juris) innerhalb einer Arbeitsschicht zu erfolgen hat. Insoweit bestätigt der klägerische Vortrag die durch den Senat gewonnene Überzeugung, dass die Hirnblutung auf einer inneren Ursache beruht. Soweit dann unter Verweis auf das genannte Forschungsprojekt vorgetragen wird, dass die innere Ursache auf die Berufstätigkeit zurückzuführen sei und damit letztlich eine geschlossene Kausalkette vorliege, wird ebenfalls der Streitgegenstand verkannt, da eine derartige Argumentation ausschließlich im Rahmen der Prüfung einer Berufskrankheit berücksichtigt werden könnte. Gleiches gilt soweit der Klägervertreter den erlittenen Stress am fraglichen Arbeitstag bzw. das Erleiden eines leichten Schlaganfalls anführt. Soweit der Klägervertreter der Ansicht ist, dass der Kläger in Frankreich unzureichend behandelt worden ist, finden sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen eines Arbeitsunfalles behandelt worden wäre. Vielmehr ist der Kläger von Beginn an wegen des einsetzenden Schlaganfalles behandelt worden, für den eine unfallbedingte Ursache nicht ersichtlich ist, so dass weitere Erörterungen zu den Ausführungen des Klägervertreters zu einer möglichen Fehlbehandlung obsolet sind, da ein Kausalzusammenhang zu einem Arbeitsunfall nicht hergestellt werden kann. Soweit im Weiteren angeführt wird, dass der Zusammenprall mit dem PKW der Zeugin M. einen Ruck verursacht hätte, der wiederum zu einem leichten Schlaganfall beim Kläger geführt hätte, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die auch bei Heranziehung aller Beweiserleichterungen schlicht nicht beweisbar ist. So müsste den insoweit großzügigsten Regeln des Anscheinsbeweises folgend, ein Erfahrungssatz vorliegen, der besagt, dass bei einer leichten Kollision eines PKW mit einem LKW der LKW-Fahrer regelmäßig mindestens medizinischer Hilfe bedarf. Dies ist gerade nicht der Fall. Im Ergebnis ist bei den im Sozialrecht zu beachtenden Beweisregeln eine traumatische Genese der Hirnblutung vorliegend nicht beweisbar, da Anknüpfungstatsachen für eine solche Ursache nicht vorhanden sind, während mit der medizinischen Würdigung Blutung „in loco Typico“, den Risikofaktoren und den festgestellten äußeren Umständen alles für eine innere Ursache spricht. 4. Die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten und in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholten Beweisanträge werden abgelehnt. Der 1. Beweisantrag zielt darauf ab eine nicht ausreichende Behandlung des Klägers in Frankreich zu beweisen. Dem brauchte das Gericht wegen Unerheblichkeit nicht weiter nachzugehen, da bereits ein Arbeitsunfall nicht erwiesen ist, als dessen mittelbare Folgen, Gesundheitsschäden durch eine fehlerhafte Behandlung einzig anerkannt werden könnten. Eine fehlerhafte Behandlung für sich genommen, ist für die hier allein streitigen Ansprüche gegen die Beklagte nicht relevant. Aus denselben Gründen war dem Beweisantrag 2. nicht nachzugehen, mit welchem der Prozessbevollmächtigte den Beweis zu führen versucht, dass der Kläger nur einen leichten Schlaganfall erlitten und dieser ausschließlich aufgrund der schlechten Behandlung in Frankreich so schwere Folgen gezeitigt hätte. Der 3. Beweisantrag war abzulehnen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die erlittene Hirnblutung des Klägers nicht traumatisch bedingt ist. Insbesondere ist nach den Feststellungen des Sachverständigen, die insoweit in Einklang mit der gängigen medizinischen Literatur stehen und damit dem maßgeblichen Stand der Wissenschaft entsprechen, für die traumatische Genese einer Hirnblutung das Vorliegen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas erforderlich. Ein solches wird aber gerade nicht behauptet, wenn ein unfallbedingter „Ruck“ behauptet wird, der sich auf den Körper des Klägers ausgewirkt hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer etwaigen Kollision auf den Körper des sich in einem großen LKW befindlichen Klägers mit einem Kleinwagen offensichtlich nicht den Schweregrad eines Schädel-Hirn-Traumas erreichen. Soweit der Beweisantrag dahingehend auszulegen wäre, dass die Feststellung beantragt wird, dass der Kläger zunächst ausschließlich einen leichten (stressbedingt durch den Unfall) Schlaganfall erlitten hätte, fehlt es an der Beweisbarkeit einer solchen Tatsache. (vgl. hierzu die Ausführungen unter 3.) Der Beweisantrag zu 4. war abzulehnen, da der Senat die Tatsache, dass ein Unfallereignis grundsätzlich geeignet ist Stress hervorzurufen und damit die Entstehung eines Schlaganfalls zu begünstigen, bei der Frage nach der Ursächlichkeit des Gesundheitsschadens beim Kläger berücksichtigt hat. Der Beweisantrag zu 5. erörtert erneut die fehlerhafte Versorgung des Klägers im erstbehandelnden Krankenhaus und durch den Rettungsdienst, weshalb auch dieser Antrag als unerheblich abzulehnen war. (Vgl. insoweit die Ausführungen zum Beweisantrag zu 1.) Der Beweisantrag zu 6. ist ebenfalls abzulehnen, da er ausschließlich die Feststellung zu erreichen sucht, dass der Berufskraftfahrerberuf eine gefahrgeneigte Tätigkeit ist, Schlaganfälle die Folge der ständigen Vibrationen sind und der Kläger insoweit nicht hinreichend aufgeklärt wurde sowie es der Arbeitsgeber unterließ regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Angesichts des hier einzig streitigen Arbeitsunfalls der per definitionem während einer Arbeitsschicht auftreten muss, ist die Frage unerheblich, ob die Hirnblutung des Klägers der jahrelangen Berufstätigkeit des Klägers zuzurechnen ist. Solche Feststellungen könnten allenfalls im Rahmen der Prüfung einer Berufskrankheit relevant sein. Abschließend war auch der Beweisantrag zu 7. abzulehnen. Letztlich handelt es sich bei dem Beweisantrag um Sachvortrag zur wahrscheinlichen Ursache der Gesundheitsschäden des Klägers. Auch dieser Beweisantrag ist unerheblich, da sich das Gericht umfänglich mit der wahrscheinlichen Ursache auseinandergesetzt hat und entgegen dem klägerischen Vortrag gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den klägerseits behaupteten Geschehensablauf erkennen konnte. Die Entscheidung zur Kostenfolge beruht auf 193 SGG. Gründe i. S. d. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar. Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines Arbeitsunfalles des Klägers als Berufskraftfahrer. Der 1950 geborene Kläger ist von Beruf Koch. Von 1968 bis 1972 und seit dem 18. März 1975 arbeitete er bis zum 24. August 2012 als Berufskraftfahrer für Lastkraftwagen im Fernverkehr. Am Morgen des 24. August 2012 war der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Lastkraftwagen auf einer französischen Autobahn unterwegs. Er erlitt eine intracerebrale Hirnblutung und ist seither pflegebedürftig. Der Kläger mit dem von ihm geführten LKW sowie die Zeugin M. mit dem von ihr geführten PKW, unterbrachen zwischen 08:00 und 09:00 Uhr morgens die Fahrt und hielten auf dem Standstreifen an. Die Zeugin M. verständigte sodann die französische Polizei, die nach Eintreffen vor Ort zunächst einen Atemalkoholtest vornahm, weil sich der Kläger an dem LKW festhalten musste und sich kaum auf den Beinen halten konnte. Als dieser negativ ausfiel, verständigte sie sofort den Rettungsdienst, der den Kläger in das nächstgelegene Krankenhaus S., verbrachte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger linksseitig gelähmt. Dort wurde im Rahmen einer Computertomographie (im Folgenden „CT“) eine stattgehabte intracerebrale Massenblutung (Hirnblutung) festgestellt. Nachdem es einige Stunden später zu einem Bluthochdruck mit einer deutlichen Verschlechterung des Bewusstseinszustandes kam, musste der Kläger intubiert und beatmet werden. In diesem Zustand wurde er in das Universitätskrankenhaus N. verlegt und dort um 16:20 auf der neurochirurgischen, intensivmedizinischen Abteilung aufgenommen. Der Kläger wurde dort weiterbehandelt und sodann nach Deutschland verlegt. Er ist seit diesem Ereignis schwerst pflegebedürftig. In der Folge wandte sich der Prozessbevollmächtigte an die Beklagte und machte geltend, dass die Einschränkungen des Klägers Folgen eines Arbeitsunfalls seien und deshalb die Beklagte diese Folgen finanziell aufzufangen hätte. Nachdem die Beklagte die Befundberichte der behandelnden Ärzte und des in Deutschland behandelnden Krankenhauses B-Stadt eingeholt und ausgewertet hatte, lehnte sie es mit Bescheid vom 24. April 2013 (ID 44) ab, das Ereignis vom 24. August 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach dem ermittelten Sachverhalt habe bereits kein Unfall i. S. d. Gesetzes vorgelegen, weil es kein äußeres Ereignis gegeben hätte, was einen Körperschaden bedingte. Vielmehr sei ein durch Erkrankungen (unbehandelter Bluthochdruck) vorgeschädigtes Hirngefäß gerissen. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2013 (ID 53) als unbegründet zurückwies. Die den Schlaganfall herbeiführende intracerebrale Blutung sei auf eine innere Ursache zurückzuführen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01. August 2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben, welches den gleichzeitig gestellten PKH-Antrag mit Beschluss vom 20. August 2013 ablehnte. Sämtliche ärztliche Befunde würden einen Bluthochdruck beim Kläger belegen, weshalb wesentliche Ursache der intracerebralen Blutung eine körpereigene Ursache sei. Voraussetzung, dass eine solche Blutung einem Unfallereignis zuzurechnen wäre, sei, dass eine schweres Schädel-Hirn-Trauma vorgelegen habe. Für ein solches fänden sich indessen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem sei ein Sturz des Klägers aus großer Höhe nicht belegt. Auf die seitens des Klägers erhobene Beschwerde hat der Senat den ablehnenden PKH-Beschluss des SG mit Beschluss vom 25. März 2015 aufgehoben und im Kern weitere Ermittlungen vom SG verlangt. Ohne medizinischen Sachverstand könne nicht hinreichend festgestellt werden, ob wesentliche Ursache der intracerebralen Blutung eine innere gewesen sei. Das Sozialgericht hat hieraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, aus denen entnommen werden konnte, dass beim Kläger im Jahr 2011 ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie bereits im Jahr 2010 ein behandlungsbedürftiger arterieller Hypertonus festgestellt wurde, wobei die Einnahme der verordneten Medikation wohl über ein Jahr ebenso wenig erfolgte wie die vereinbarte Wiedervorstellung (Bl. 62f. dGA). In dem Befundbericht des UK N. heißt es, dass der Kläger eine spontane Hirnblutung erlitten habe. Das UK B-Stadt-E. teilte auf Nachfrage mit, dass sich die Ursache oft nicht aufklären ließe. Es liege aber eine Massenblutung in „loco typico“ vor. Eine traumatische Genese, wie auch eine vorbestehende Gefäßmalformation seien beim Kläger nicht wahrscheinlich. Beim Kläger hätten mit dem Rauchen, dem übermäßigen Alkoholgenuss und der arteriellen Hypertonie erhebliche Vorerkrankungen bestanden. Im Folgenden hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2016 den Chefarzt der neurologischen Klinik im Klinikum H. Prof. Dr. P. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 05. Juni 2016 (Bl. 137ff. dGA) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger einen Schlaganfall in Form einer hypertensiven Massenblutung erlitten habe. Es sei nicht anzunehmen, dass das Unfallereignis den Unfall verschlimmert hätte. Ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sei aufgrund fehlender äußerer Verletzungen und der Tatsache, dass der Kläger nicht bewusstlos gewesen sei, ausgeschlossen. Zudem hätten beim Kläger mit dem Rauchen, dem Alkoholmißbrauch und dem unbehandelten Bluthochdruck spezifische Risiken vorgelegen. Das Sozialgericht hat das Gutachten mit der Bitte um Klagerücknahme an den Kläger übersandt, woraufhin dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Juli 2016 umfangreich dargelegt hat, dass der Gutachter aus seiner Sicht unqualifiziert und von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Der Gutachter sowie die zuständige richterliche Dezernentin würden im Übrigen wegen Befangenheit abgelehnt. Nach dem das Sozialgericht unter Ausschluss der abgelehnten zuständigen Dezernentin den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 21. September 2017 zurückgewiesen hat, hat das Sozialgericht denjenigen gegen den Gutachter mit Beschluss vom 24. Januar 2018 ebenfalls zurückgewiesen. Das SG hat sodann die CT-Aufnahmen aus Frankreich angefordert und diese dem Gutachter P. vorgelegt. Dieser ist in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme nach Betrachtung der Bilder zu dem Schluss gelangt, dass es sich um eine tiefe Hirnblutung (in loco typico) handele und das Muster der Blutung gerade nicht demjenigen einer solchen mit traumatischer Genese entspreche. Die seitens des Klägers erlittene intracerebrale Blutung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge des beim Kläger gegebenen chronischen Risikoprofils. Das SG hat am 06. August 2018 mündlich zur Sache verhandelt und mit Urteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen. Dem Sachverständigen werde gefolgt, so dass die intracerebrale Blutung beim Kläger auf eine innere Ursache zurückzuführen sei. Soweit der Kläger zudem vorbringe, in Frankreich nicht ordnungsgemäß behandelt worden zu sein, sei dies nicht entscheidungserheblich. Zudem ändere der Verweis auf den Forschungsbericht zu den gesundheitlich Gefahren des LKW-Fahrers nichts an der Beurteilung, da vorliegend ein Arbeitsunfall und nicht eine Berufskrankheit im Streit stehe. Auch morgendliche Hitze und Stress vermögen an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Den Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat das SG mit Beschluss vom 18. September 2018 abgelehnt. Gegen das am 24. August 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2018 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass seitens des Sozialgerichts der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei nicht ermittelt worden, ob der Kläger schwer gestürzt sei. Insoweit wird behauptet, dass der Kläger beim Versuch seinen LKW wieder zu betreten aus der Fahrerkabine auf den Asphalt gestürzt sei. Zudem sei auch den Behauptungen des Klägers nicht hinreichend nachgegangen worden, dass der Kläger in Frankreich schlecht behandelt worden sei. Auch dem „Ansatz“, dass der Kläger mit dem LKW-Fahren jahrelang einer gefahrgeneigten Tätigkeit nachgegangen sei, sei nicht auf den Grund gegangen worden. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass die Schlaganfallbehandlung in Frankreich im Jahr 2012 deutlich schlechter gewesen sei, als in Deutschland und sich der Kläger ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Frankreich befunden habe. Der Senat hat am 11. Oktober 2023 zur Sache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beweisanträge 1 bis 7 aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 (Bl. 380 bis 390 dGA) gestellt, für deren Inhalt auf den entsprechenden Schriftsatz in der Akte verwiesen wird. In der Sache hat er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 6. August 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten einen Bescheid zu erlassen, mit dem der Unfall des Klägers vom 24. August 2012 als Arbeitsunfall anerkannt wird, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts vom 6. August 2018 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Stralsund zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.