Urteil
L 5 U 35/23
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0429.L5U35.23.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung von Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB 7 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist ausgeschlossen, wenn aufgrund des Unfallereignisses keine Folgen verursacht sind, die wenigstens mit einer MdE von 20 % zu bewerten wären. (Rn.34)
2. Maßgeblich für eine Beurteilung ist in erster Linie das im sozialgerichtlichen Verfahren erstellte medizinische Sachverständigengutachten. Ein Fragerecht dazu besteht für die Verfahrensbeteiligten nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 4 ZPO nur hinsichtlich der Gutachten, die in derselben Instanz erstattet werden. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge sind als Beweisausforschungsanträge vom Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG nicht gedeckt. Sie sind unzulässig. (Rn.37)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB 7 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist ausgeschlossen, wenn aufgrund des Unfallereignisses keine Folgen verursacht sind, die wenigstens mit einer MdE von 20 % zu bewerten wären. (Rn.34) 2. Maßgeblich für eine Beurteilung ist in erster Linie das im sozialgerichtlichen Verfahren erstellte medizinische Sachverständigengutachten. Ein Fragerecht dazu besteht für die Verfahrensbeteiligten nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 4 ZPO nur hinsichtlich der Gutachten, die in derselben Instanz erstattet werden. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge sind als Beweisausforschungsanträge vom Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG nicht gedeckt. Sie sind unzulässig. (Rn.37) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1 i. V. m. 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Unfallereignisses vom 1. August 1997. Die Berufung ist unter Verweis auf die umfassenden und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen, § 153 Abs. 2 SGG. Das SG hat den Zurechnungszusammenhang der vom Kläger geltend gemachten Funktionseinschränkungen des linken Sprunggelenks zum Unfallgeschehen vom 1. August 1997 ausführlich und überzeugend diskutiert und zutreffend verneint. Der Erstbehandler und Betriebsarzt Dr. R. und der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierten beim Kläger nach dem Ereignis vom 1. August 1997 eine Distorsion des linken Sprunggelenks. Röntgen-, pathologische und intraoperative Befunde konnten keine frischen strukturellen Verletzungen an Knochen und Bändern sichern. Hingegen sind knöcherne Umbauten und ein alter Ausriss am Innenknöchel festgestellt worden. Bei der letzten Begutachtung erinnerte der Kläger auch den Zeitpunkt für die Bandverletzung aus dem Jahr 1987, die am 8. Juli 1987 operiert und mittels Unterschenkelgips ruhiggestellt worden sei. Mit Sicherheit kann aus den bildgebenden Befunden geschlossen werden, dass die knöchernen Veränderungen am Sprunggelenk (Arthrose, Osteophyten) bereits vorbestehend waren. In der Anamnese werden durch den Chefarzt Dr. T. im November 1997 und den Oberarzt Dr. V. im ersten Rentengutachten vom 8. August 1999 mehrfache Distorsionen mit blutigen Sprunggelenksergüssen aus der aktiven Zeit als Handballprofi beschrieben. Nach der Begutachtung durch Priv.-Doz. Dr. A.-O. wurde der Hochleistungssport im Zeitraum von 1985 bis 1997 ausgeübt. Im Übrigen spricht die Zusammenhangsdiskussion des nach § 109 SGG benannten Gutachters Priv.-Doz. Dr. A.-O. gegen eine traumatische, rentenberechtigende Verletzung, wie vorbestehende Knochenvorsprünge, vermehrt aufgetretene Verschleiß-Umformungen, Umknicktraumen mit blutigen Ergüssen belegen. Dennoch gelangt der Gutachter wie auch Dres. v. H. und Prof. M. zu dem Ergebnis, dass die unfallbedingte MdE 20 v. H. betrage. Der Kläger sei zuvor beschwerdefrei gewesen. PD Dr. A.-O. bemüht sodann eine "okkulte Fraktur", die nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr. N. gerade auch intraoperativ habe ausgeschlossen werden können. Die klägerischen Einwände gegen die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. mit dem Verweis auf den zweifelhaften Ruf des Medizinischen Gutachteninstitutes mögen im Einzelfall die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO begründen, sind der Sache nach aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht stichhaltig. Im Übrigen sind die im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter Dr. von H. und Prof. Dr. M. sowie der durch das SG gemäß § 109 SGG bestellte Sachverständige Dr. A.-O. nicht als sachverständige Zeugen zu vernehmen gewesen. Die Durchführung des Sachverständigenbeweises folgt aus § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 402ff. ZPO in der Regel durch Erstattung eines schriftlichen Gutachtens (§ 411 ZPO). Ein Fragerecht nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 4 ZPO besteht nur hinsichtlich der Gutachten, die in derselben Instanz erstattet werden (Keller in: MKLS, SGG 13. Aufl., § 118 Rn. 12g). Soweit die Mediziner als sachverständige Zeugen genannt werden, ist nicht ansatzweise erkennbar, zu welchem Beweisthema sie aussagen sollen. Es handelt sich daher um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, dem nicht weiter nachzugehen war. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, () die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG vom 19.9.1979 - aaO; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - aaO; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BAG vom 12.7.2007 - AP Nr 168 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BaumF./LauterF./Albers/ Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG vom 18.6.1993 - DVBl 1993, 1002, 1003); sie sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 33/11 R –, Rn. 26, juris). Eine Verschlimmerung durch das angeschuldigte Ereignis scheidet aus. Diese könnte lediglich in einer Funktionseinschränkung, für die sich aber kein struktureller Verletzungsschaden auf Dauer finden lässt, gesehen werden. Der hier in Rede stehende Unfall hat nur einen geringfügigen Einfluss auf den Befund des Sprunggelenks, wie er sich nach dem 1. August 1997 mittels Röntgen eruieren ließ. Eine rentenberechtigende MdE von 20 v. H. wird durch die Distorsionsverletzung nicht generiert, § 56 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VII. Soweit der Kläger weitere Arbeitsunfälle aus der Zeit als Handballprofi als Ursache seines geminderten körperlichen Leistungsvermögens im Bereich des linken Sprunggelenks anführt, sind diese hier nicht streitgegenständlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der 1964 geborene Kläger erlitt am 1. August 1997 auf der Treppe der L.- und D. A-Stadt, wo er angestellt war, ein Umknicktrauma und zog sich eine Distorsion des linken Sprunggelenks zu. Anschließend setzte der Kläger seine Arbeit fort. Bei seiner Erstvorstellung beim Betriebsarzt Dr. R., Allgemeinmediziner, am 15. August 1997 klagte der Kläger über ab 14. August 1997 anwachsende Schwellungen, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Fraktur- und Bandverletzungen konnten ausgeschlossen werden. Dr. R. stellte die Diagnose Distorsion des linken Sprunggelenks. Am 27. August 1997 wurde der Kläger beim Durchgangsarzt Dr. S. vorstellig. Der Durchgangsarzt stellte nach dem Röntgenergebnis einen alten Ausriss am Innenknöchel links fest. Er diagnostizierte eine Distorsion des linken Sprunggelenks. Der Kläger wurde vom 4. November bis 8. November 1997 im Klinikum A-Stadt behandelt. Am 5. November 1997 wurde operativ eine Resektion der Osteophyten der tibialen Kantenausziehungen im linken Sprunggelenk und eine Gelenkspülung durchgeführt. Der Chefarzt der Unfallchirurgie Dr. T. verwies anamnestisch auf die sportliche Tätigkeit des Klägers als Handballspieler und rezidivierende blutige Sprunggelenksergüsse. Auf Nachfrage lehnte der Beratungsarzt der Beklagten, Dr. U., einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den krankhaften Veränderungen im linken oberen Sprunggelenk (Osteophytenbildung im vorderen talaren Gelenkteil, Kantenausziehung im tibialen Anteil) mit dem Unfallereignis ab. Innerhalb von drei Monaten nach der Zerrung könne es nicht zu derartigen degenerativen Veränderungen kommen. Wichtig sei der Hinweis, dass der Kläger in seiner Freizeit offensichtlich regelmäßig Handball spiele und es zu rezidivierenden blutigen Sprunggelenksergüssen gekommen sei. Die Beklagte holte im Verwaltungsverfahren ein Erstes Rentengutachten des Dr. V., Klinikum A-Stadt, vom 8. August 1999 ein. Der Gutachter schätzte die MdE für die Zeit vom 1. März 1998 bis 1. Juli 1999 mit 10% und anschließend mit 5% ein. Die posttraumatischen Veränderungen im linken Sprunggelenk seien unter Berücksichtigung von Vorschäden mit 20% zu bewerten. Der Anteil der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. August 1997 betrage aber lediglich 5%. Die mehrfachen Distorsionen im linken oberen Sprunggelenk seien auf frühere Sportverletzungen zurückzuführen und hätten in eine posttraumatische Arthrose in beiden oberen Sprunggelenken gemündet. Die Dres. Z. und F., Medizinisches Zentrum der Landeshauptstadt A-Stadt, stellten am 23. Februar 1999 bei Zustand nach Distorsionstrauma 8/97 und Zustand nach Osteophytenabtragung von der distalen vorderen Tibia links und fortbestehenden Beschwerden eine Arthrosis def. im oberen Sprunggelenk beidseits und eine geringe Aufklappbarkeit des rechten OSG rechts fest. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Januar 2019 gab der Kläger zunehmende Beschwerden im linken Sprunggelenk an und beantragte die erneute Begutachtung und Entscheidung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. August 1997. Die Beklagte erhob Beweise durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. V., Dr. G. und eines Gutachtens des Dr. von H. vom 5. Dezember 2019. Der Gutachter Dr. von H. eruierte die gesundheitlichen Folgen des Unfalls wie folgt: Chronische Instabilität I.°-II.° im linken unteren Sprunggelenk (USG) mit einer aufgehobenen Belastbarkeit auf unebenem Gelände, mit einer vermehrten schmerzhaften Translation bei der klinischen Stressuntersuchung. Die Instabilität liege nur in der forcierten Supination (Hebung des inneren Fußrandes bei gleichzeitiger Senkung des äußeren) vor, was erkläre, dass auf der Außenkante nicht mehr gestanden werden könne. 1997 sei eine Arthrotomie mit Abtragung von Exophyten an der ventralen Tibiakante erfolgt. Aufgrund der Operation bestehe eine Einschränkung in der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks (OSG), besonders bei der Extension. Die Einschränkung sei erst postoperativ nach sechs Wochen Ruhestellung eingetreten. Zeichen eines unphysiologischen frühzeitigen Verschleißes lägen radiologisch und klinisch weder am rechten noch am linken Sprunggelenk vor. Nochmals sei der Unfallmechanismus beim Kläger hinterfragt worden. Der Kläger habe danach die Stufe verfehlt, sei in Supinationsstellung über die Kante der Treppenstufe gerutscht und auch in strenger Supination aufgekommen. Es hätten sich sofort lateralseitige Beschwerden eingestellt. Die Einschränkung der Beweglichkeit sei erst nach der Entfernung des Gipses festgestellt worden. Der Gutachter schätzte die MdE im linken OSG mit 10% ein. Wegen der Instabilität im linken USG betrage die MdE hierfür 10% und insgesamt 20%. Die Gesamt-MdE sei durch Addition zu ermitteln, weil es keine Überschneidung in den Funktionsausfällen gäbe. Nach der Ruhestellung sei es zu einer Ankylose gekommen, der fibulare Bandapparat sei stabil und unauffällig. Die Beklagte ließ sich durch Dr. P. am 5. März 2020 zum Gutachten beraten. Der Beratungsarzt hielt eine MdE von 20% für nicht gerechtfertigt. Die angeführte Instabilität sei nur klinisch beschrieben, eine objektive Feststellung läge nicht vor. Mit Verwaltungsakt vom 1. April 2020 erkannte die Beklagte eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, bei Vorschädigung, als Unfallfolge an. Die Bewilligung einer Verletztenrente lehnte die Beklagte ab. Die mehrfachen Distorsionen im linken oberen Sprunggelenk sowie eine posttraumatische Arthrose in beiden oberen Sprunggelenken beständen unfallunabhängig. Der Kläger legte am 8. April 2020 gegen die Entscheidung unter Verweis auf das Gutachten des Dr. von H. Widerspruch ein und hielt eine neue Begutachtung für notwendig. Im Vorverfahren wurde Prof. Dr. M., Universitätsmedizin Rostock, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Am 9. Juli 2020 erfolgte für die Begutachtung eine MRT-Untersuchung, die eine Arthrose im OSG links und narbige Bandveränderungen, passend zu einer Ruptur, sicherte. Prof. Dr. M. resümierte in seinem Gutachten vom 13. August 2020, dass eine endgradige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links im Seitenvergleich, eine I.°-II.° Aufklappbarkeit im linken OSG, posttraumatische Veränderungen im OSG und USG links und eine Kapselweichteilschwellung im linken OSG Unfallfolgen seien. Die MdE betrage 20%. Im MRT habe sich eine Außenbandruptur bei nur teilweiser narbiger Wiederherstellung der Bandstrukturen im linken Sprunggelenk bestätigt. Folge der daraus entwickelten Instabilität sei eine posttraumatische Chondropathie im OSG und USG mit Bewegungseinschränkung. Der Beratungsarzt Dr. P. widersprach dem Gutachten des Prof. Dr. M.. Die erhobenen Messwerte rechtfertigten keine MdE im rentenberechtigenden Ausmaß. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. Oktober 2020 als unbegründet zurück. Die Gutachter hätten nicht zwischen unfallbedingten und unfallabhängigen Gesundheitsschäden differenziert, obwohl Dr. v. H. in seinem Gutachten auf Vorschäden verwiesen habe. Der Anteil der Unfallfolgen an den insgesamt fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen habe sich im Laufe der Zeit nicht verändert. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein insgesamt leichteres Distorsionstrauma vom 1. August 1997, das auf ein bei mehreren Ereignissen bereits vorgeschädigtes OSG getroffen sei, für die jetzt bestehenden Veränderungen allein verantwortlich sein solle. Der Kläger erhob am 6. November 2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Schwerin. Ihm stehe nach den Gutachten der Dres. von H. und Prof. M. eine Verletztenrente aufgrund des Unfalls vom 1. August 1997 zu. Im Falle von Vorschäden seien diese ebenfalls auf eine versicherte Tätigkeit als Handballprofispieler zurückzuführen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Leistungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt sich unter Verweis auf die Ausführungen ihrer Entscheidung. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Zusammenhangsgutachtens des Dr. N. vom 19. Oktober 2021 nebst ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2023. Für die linke untere Extremität führte der Gutachter folgende Einschränkungen an: Geringe Muskelminderung ohne begleitende Kraftminderung, anhaltende Schwellneigung der linken Knöchelregion, reizfreie Narbenbildung am linken Sprunggelenk streckseitig (nach operativer Abtragung von Knochenauswüchsen am 5. November 1997), reizfreie Narbenbildung am linken Sprunggelenk außenseitig (operative Behandlung einer Außenseitenbandverletzung zu nicht bekanntem Zeitpunkt) und Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks sowie Verschleißumformung im oberen und unteren Sprunggelenk und im Anschlussgelenk bis zum Mittelfuß. Die Einschränkungen seien sämtlich nicht auf den Arbeitsunfall vom 1. August 1997 zurückzuführen. Die ursprünglichen Bildaufnahmen aus dem Jahr 1997 seien zwar nicht mehr vorhanden, aber der erstbehandelnde Durchgangsarzt Dr. S. habe darauf hingewiesen, dass ein alter Ausriss am Innenknöchel und eine beginnende Arthrose vorbestehend seien. Die Bildaufnahmen hätten keine Bandruptur dargestellt. Klinisch sei zwar eine Schwellung im linken Sprunggelenk mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, jedoch keine Instabilität festgestellt worden. Der Unfallhergang sei auch nicht verletzungskonform. Im Bericht über die anschließende stationäre Behandlung sei ausgeführt worden, dass der Kläger als Handballspieler wiederkehrende blutige Sprunggelenksergüsse gehabt habe. Die röntgenologisch und intraoperativ beschriebenen, knöchernen Auswüchse, sowohl an der vorderen Schienbeinkante als auch am Sprungbein, entsprächen weit fortgeschrittenen Verschleißumformungen, die jedoch keinesfalls einem Zerrungsereignis, d. h. einer Distorsion zugeordnet werden könnten. Dem Kläger sei bei der Untersuchung nicht erinnerlich gewesen, wann die OP des Außenbandes stattgefunden habe. Die klinischen, röntgenologischen und vor allem die intraoperativen Befunde sowie die feingeweblichen Untersuchungsergebnisse dokumentierten eine Osteochondrose, als deutliche degenerative Veränderung im Bereich des linken Sprunggelenks bereits bei Eintritt des Unfallereignisses. Eine strukturelle Verletzung, die über die Zerrung im linken Sprunggelenk hinausgehe, sei von keinem Arzt beschrieben worden. Zwischen dem gegenwärtigen Zustand des linken Sprunggelenks und dem Arbeitsunfall bestehe daher kein ursächlicher Zusammenhang. Eine messbare MdE ergebe sich daher nicht. Der Unfall habe nur zu einer Distorsion ohne strukturelle Verletzung geführt. Die Röntgenuntersuchung habe eine Instabilität des linken Sprunggelenks ausgeschlossen. Der Gutachter könne sich daher nicht den Gutachtern Dr. v. H. und Prof. Dr. M. anschließen. Der Kläger beantragte gemäß § 109 SGG die Beauftragung des PD Dr. A.-O., Chefarzt der Unfallchirurgie/Traumatologie der Helios Kliniken A-Stadt, dem das SG mit Beschluss vom 3. Februar 2022 entsprochen hat. Auch nach Aufforderung an den Kläger, bildgebende Befunde aus der Zeit des Unfalls vorzulegen, konnte lediglich eine Aufnahme aus dem Jahr 1999 übersandt werden. Der Sachverständige erstattete unter dem 28. Juni 2023 ein Zusammenhangsgutachten, wonach die bereits im August 1997 vorbestandenen Verschleißumformungen an beiden Sprunggelenken, die mehrfach erlittenen Umknicktraumen des linken OSG mit blutigen Gelenkergüssen und der Behandlungsverlauf gegen einen Unfallzusammenhang sprächen. Auch bei der Operation 1997 sei keine Knochenfraktur oder ein frischer Bandriss behandelt worden. Nach Einschätzung des Gutachters sei dennoch der Arbeitsunfall vom 1. August 1997 eine wesentliche Ursache für die von ihm festgestellten Funktionseinschränkungen im linken Sprunggelenk. Eine "okkulte Talusfraktur" könne nicht ausgeschlossen werden. Die feingewebliche Untersuchung nach der OP habe Hämosiderin-Ablagerungen gesichert. Es sei nicht möglich zu klären, ob es sich dabei um eine Unfallfolge handle. Die latente Instabilität des linken Sprunggelenks und die hieraus folgenden fortschreitenden Verschleißumformungen seien auf den Unfall zurückzuführen. Die Funktionseinschränkungen seien insgesamt mit einer MdE von 20% zu bewerten. Es entfielen jeweils 10% auf die ausgedehnte Bewegungseinschränkung des OSG und die schmerzhafte Bewegungseinschränkung des USG. Die Vorschäden am Kapsel-Bandapparat und die bestehenden Verschleißumformungen z. Zeitpunkt des Unfalls seien als Mitwirkungsursache anzusehen. Sie hätten beidseitig bestanden, seien jedoch nicht symptomatisch gewesen. Erst nach dem Unfall sei es zu einer Beschwerdezunahme gekommen. Der Mitwirkungsanteil der Vorschäden sei auf weit weniger als 50% einzuschätzen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass aktuell keine Funktionseinschränkungen im linken Sprunggelenk bestünden, die rentenberechtigend wären und ursächlich auf den Unfall vom 1. August 1997 zurückzuführen seien. Leitend für diese Überzeugungsbildung sei das Gutachtenergebnis des Dr. N. vom 19. Oktober 2021 und seine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2023. Der Gutachter habe ausführlich begründet, warum die von ihm in der Untersuchung festgestellten Funktionseinbußen nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Relativ übereinstimmend stellten alle vier Gutachter folgende Funktionseinschränkungen im linken Sprunggelenk des Klägers fest: Endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken OSG und USG mit dezenter Muskelminderung und Schwellneigung sowie Instabilität in der linken Knöchelregion. Hinsichtlich des gegenwärtig festzustellenden Zustands des linken Sprunggelenks beständen deshalb keine Zweifel. Ob diese Funktionseinschränkungen (überhaupt) zu einer rentenberechtigenden MdE führen könnten, könne dahingestellt bleiben, denn die Einschränkungen beständen nicht unfallbedingt. Dr. N. habe sich belastbar mit der Genese der festgestellten Funktionseinschränkungen auseinandergesetzt und komme zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die Einschränkungen nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall vom 1. August 1997 zurückzuführen seien. Gegen den Ursachenzusammenhang sprächen der dokumentierte Befund bei der Erstbehandlung und der Behandlungsverlauf. Im Erstbericht aus 1997 werde auf einen alten Ausriss am Innenknöchel und eine beginnende Arthrose verwiesen. Für eine Bandruptur aufgrund des Unfallereignisses habe es keine Anhaltspunkte gegeben. In der unfallnahen klinischen Untersuchung sei eine Instabilität ausgeschlossen worden. Die Verletzung des USG sei gar nicht dokumentiert. Beide erstbehandelnden Ärzte berichteten über bereits erheblich vorbestehende Schädigungen im linken Knöchelbereich. Sie hätten lediglich eine Distorsion im linken Sprunggelenk diagnostiziert. Der OP-Bericht vom 5. November 1997 belege wiederkehrende blutige Sprunggelenksergüsse. Eine strukturelle Verletzung am Unfalltag sei anhand der medizinischen Befunde ausgeschlossen. Die Vorgutachter Dr. v. H. und Prof. Dr. M. hätten sich mit den aktenkundigen Vorschäden des Sprunggelenks gar nicht auseinandergesetzt. Der weitere Sachverständige PD Dr. A.-O. setze sich zwar mit dem Ursachenzusammenhang auseinander, seine Schlussfolgerung beruhe jedoch auf nicht belastbaren Erwägungen. Einer möglichen "okkulten Fraktur" stehe der intraoperative Befund entgegen. Beschwerdefreiheit vor dem Unfall sei kein Nachweis eines Unfallschadens. Eine derartige Betrachtung käme einer Beweislastumkehr gleich, wofür das Gesetz keine Grundlage biete. Die röntgenologisch und intraoperativ vorgefundenen knöchernen Auswüchse, sowohl an der Schienbeinkante als auch am Sprunggelenk, entsprächen nach belastbarer gutachterlicher Einschätzung des Dr. N. weit fortgeschrittenen Verschleißumformungen, die jedoch keinesfalls einem Zerrungsereignis zugeordnet werden könnten. Mit dem Verweis darauf, dass es sich bei der Verletzung des Klägers aus seiner Zeit als Handballprofi ebenfalls um einen Arbeitsunfall handle, könne der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden. Im Übrigen könne es dahinstehen, ob die Unfallfolgen mit einer MdE von 10% oder 15% zu bewerten seien, da die Feststellungen im Hinblick auf die Höhe der MdE in nicht rentenberechtigendem Grade keine Bindungswirkung entfalteten. Im Ergebnis geht die Kammer mit Dr. N. davon aus, dass unfallbedingt keine MdE verblieben sei. Der Kläger legte gegen das ihm am 20. September 2023 zugestellte Urteil am 4. Oktober 2023 Berufung beim Landessozialgericht ein. Zutreffend sei durch das Sozialgericht herausgearbeitet worden, dass die praktisch tätigen und renommierten Fachärzte Dr. von H. (Durchgangsarzt), Prof. Dr. M. und der Chefarzt der Unfallchirurgie der Helios Kliniken A-Stadt, Dr. A.-O., aufgrund ihrer praktischen langjährigen Erfahrung mit solchen Fällen zur zutreffenden Einschätzung gelangt seien, dass für die Ursachenzusammenhänge entsprechend der in der Rechtsprechung erarbeiteten Erfordernisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit erfüllt sei, dass die aktuellen Beschwerden ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Auch Dr. V. sei im Rahmen der ersten Rentenbegutachtung vom 1. August 1997 zu dem Schluss gekommen, dass unfallbedingte Beeinträchtigungen vorlägen, die mit einer MdE von 5 v. H. zu bewerten seien. Zu dieser Zeit seien die Schäden noch frisch gewesen und die tatsächlich bereits vorhandenen Schäden gleichsam durch die damals noch starke Muskulatur in den Hintergrund getreten. Über die Jahre hätten sich die Schäden erheblich verschlechtert. Die Ausführungen des Beratungsarztes Dr. P. überzeugten nicht, da nicht zu erkennen sei, dass er sich mit der tatsächlichen Sachlage und den medizinischen Hintergründen in ausreichendem Maße auseinandergesetzt habe. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. N. vom medizinischen Gutachteninstitut überzeuge ebenso wenig. Der Kläger verweist auf den zweifelhaften Ruf des Gutachteninstitutes in Bezug auf seine Unabhängigkeit, was dem Internet entnommen werden könne. Die vorbefassten Gutachter Dr. von H., Prof. Dr. M. und der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. A.-O. müssten – wie schon erstinstanzlich beantragt – als sachverständige Zeugen gehört werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 19.09.2023 und den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente ab Antragstellung auf der Grundlage einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Verteidigung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 19. September 2023. Der Unfall sei auf ein vorgeschädigtes oberes Sprunggelenk getroffen. Bereits beim stationären Aufenthalt im November 1997 seien keine frischen traumatisch bedingten Verletzungen festgestellt worden. Die Behandlung sei nicht wegen des Ereignisses vom 1. August 1997 erfolgt. Die nunmehr bestehenden Einschränkungen ließen sich nur im geringen Grad auf das angeschuldigte Ereignis mit Folge einer Sprunggelenksdistorsion zurückführen.