Beschluss
L 6 KR 46/23 B ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:1106.L6KR46.23B.ER.00
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Leitsätze
1. Mit dem "Verlangen der Krankenkasse" im Sinne von § 240 Abs 4a S 4 SGB V muss dem Versicherten deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert; insbesondere ist eine Angabe über die konkrete Höhe des monatlichen Beitrags erforderlich, welcher bei mangelnder Mitwirkung festgesetzt werden würde. (Rn.33)
2. Die Annahme, § 240 Abs 4a S 4 SGB V regele eine absolute Ausschlussfrist, erscheint eher fernliegend. (Rn.36)
(Rn.43)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29. Juni 2023 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2023 angeordnet.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem "Verlangen der Krankenkasse" im Sinne von § 240 Abs 4a S 4 SGB V muss dem Versicherten deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert; insbesondere ist eine Angabe über die konkrete Höhe des monatlichen Beitrags erforderlich, welcher bei mangelnder Mitwirkung festgesetzt werden würde. (Rn.33) 2. Die Annahme, § 240 Abs 4a S 4 SGB V regele eine absolute Ausschlussfrist, erscheint eher fernliegend. (Rn.36) (Rn.43) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29. Juni 2023 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2023 angeordnet. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. I. Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die endgültige Festsetzung der Höhe der von ihm für 2019 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Soweit es sich der unvollständigen Aktenlage entnehmen lässt, gehen die Beteiligten davon aus, dass der im Dezember 1994 geborene Antragsteller seit Juni 2018 als hauptberuflich Selbständiger tätig und als solcher freiwillig versichertes Mitglied der Antragsgegnerin ist. Welches Versicherungsverhältnis dem vorausgegangen ist, lässt sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten nicht entnehmen. Der Antragsteller hatte der Antragsgegnerin eine auszugsweise Kopie eines Gesellschaftsvertrags vom 15. Juni 2018 (§§ 1 bis 4 sowie § 20) über die Neubildung einer „R C GbR“ vorgelegt. Laut Präambel handele es sich um ein „Besitzunternehmen“, welches sämtliches Betriebsvermögen an die „G G GmbH“ verpachte. An der GbR sei zu 99 % der Antragsteller und zu 1 % dessen Vater V. A. beteiligt, der vor der Aufnahme des Antragstellers Alleineigentümer des Einzelunternehmens gewesen sei. Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht Schwerin, HRB 11742) ist der Antragsteller seit Juni 2018 Alleingesellschafter der G G GmbH, nachdem er die zuvor von seinem Vater allein gehaltenen Gesellschaftsanteile übernommen hat. Einziger Geschäftsführer dieser GmbH ist der Vater des Antragstellers. An der im GbR-Vertrag ebenfalls (u.U. versehentlich) erwähnten „G C GmbH“ (Amtsgericht Schwerin, HRB 11825) ist der Antragsteller weder als Gesellschafter beteiligt noch ist er deren Geschäftsführer. In einem Fragebogen der Antragsgegnerin „Meine Versicherung, Angaben ab dem 1. Juni 2018“ mit Datum vom 26. November 2018 gab der Antragsteller an, dass er weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin bleiben möchte. Unter „monatliches sonstiges Einkommen“ gab er an: „Geschfgehalt 865 € G G“. In einem Vordruck der Antragsgegnerin „Angaben für die freiwillige Versicherung als Selbständiger“ erklärte der Antragsteller am 17. Januar 2019, seit dem 01. Mai 2018 als Teilhaber und Geschäftsführer der „R C GbR“ selbständig tätig zu sein. Auf die Frage nach seinen voraussichtlichen durchschnittlichen monatlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in den kommenden zwölf Monaten gab er 10.358 EUR an. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld beziehe er nicht. Unter „Angaben zu weiterem Einkommen“ gab er ein „monatliches Bruttoarbeitsentgelt“ i. H. v. 860 EUR an (entspricht 10.320 EUR im Jahr). Die Antragsgegnerin setzte die Beiträge sowohl für 2018 als auch für 2019 mit Bescheid vom 25. Januar 2019 zunächst vorläufig in der jeweiligen gesetzlichen Mindesthöhe fest. Für 2019 legte sie mithin 1/3 der Bezugsgröße (1.038,33 EUR) zugrunde und berechnete den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (incl. Beitragszuschlag für Kinderlose) mit 186,90 EUR. Mit einer weiteren von der Beklagten angeforderten Erklärung zu seinem Einkommen vom 1. März 2020 legte der Antragsteller eine für ihn von der G G GmbH ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung für 2019 vor, welche als Bruttoarbeitslohn 14.613,20 EUR sowie abgeführte Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von ca. 500 EUR, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge auswies. Den Betrag 14.613,20 EUR gab der Antragsteller im Formular auch als „sonstiges jährliches Einkommen 2019“ an. In 2020 erhalte er Gehalt in gleicher Höhe. Der letzte (der Antragsgegnerin bereits vorliegende) Einkommensteuerbescheid sei derjenige für 2017. Mit einem weiteren Formular der Antragsgegnerin „Mein Einkommen“ übersandte der Antragsteller am 4. Februar 2021 seinen Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 11. November 2020, welcher einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 10.348 EUR auswies. Die Antragsgegnerin setzte den Beitrag für 2018 daraufhin endgültig auf der Grundlage der gemäß § 240 SGB V in der seinerzeitigen Fassung maßgebliche Mindestbemessungsgrundlage (für 2018 noch 3/4 der Bezugsgröße) fest. Wegen der Höhe der geforderten Beiträge (monatlich 404,23 EUR) bat der Antragsteller per Fax um Überprüfung und verwies die Antragsgegnerin schließlich telefonisch an seinen Steuerberater. Diesem gegenüber erläuterte die Antragsgegnerin telefonisch, dass die Mindestbemessungsgrundlage erst ab 2019 abgesenkt worden sei, woraufhin man die Angelegenheit als erledigt betrachtete. Mit Schreiben vom 11. November 2021 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf die lediglich vorläufige Berechnung der Beiträge für 2019 um eine Kopie des Einkommensteuerbescheides für 2019. Mit Schreiben vom 20. September 2022 forderte sie den Antragsteller erneut zur Vorlage auf. Mit Schreiben vom 15. November 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nochmals darauf hin, dass sie den Einkommensteuerbescheid für 2019 für die endgültige Berechnung der Beiträge benötige. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis: „Wir brauchen ihre vollständigen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2022. Sonst müssen wir ihre monatlichen Beiträge anhand der geltenden Beitrags-Bemessungsgrenze 2019 von 4.537,50 EUR endgültig festsetzen. Ist Ihr Einkommen tatsächlich geringer, können wir das nicht mehr rückwirkend berücksichtigen.“ Die konkrete Höhe der vom Antragsteller bei Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze monatlich zu zahlenden Beiträge teilte die Antragsgegnerin nicht mit. Nachdem keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, setzte die Antragsgegnerin den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2019 mit Bescheid vom 10. Januar 2023 in Höhe von 816,75 EUR monatlich fest und machte eine Nachzahlung in Höhe von 7.558,20 EUR geltend. Auch wenn der Antragsteller den Einkommensteuerbescheid noch nachreichen sollte, könne ein tatsächlich geringeres Einkommen nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Der Antragsteller legte fristgerecht Widerspruch ein und kündigte die zeitnahe Nachreichung der „entsprechenden Unterlagen“ an, ohne jedoch nachfolgend Dokumente zu übersenden. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2023 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 16. März 2023 bei dem Sozialgericht B-Stadt Klage erhoben (S 8 KR 20/23). Mit seiner Klagebegründung vom 13. Juni 2023 hat er den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 11. November 2021 vorgelegt, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR und aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 14.613 EUR, nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von 13.420 EUR ausweist. Über die Klage hat das Sozialgericht noch nicht entschieden. Nach einer Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Stralsund vom 14. Juni 2023 und der Weigerung der Antragsgegnerin, den zwangsweisen Einzug der Beitragsforderung zurückzustellen, hat der Antragsteller am 26. Juni 2023 um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht B-Stadt nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Antragsgegnerin sei die Höhe der Einkünfte durch die Lohnsteuerbescheinigung für 2019 bereits bekannt gewesen. Aufgrund der inzwischen durch Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte sei eine Korrektur des noch nicht bestandskräftigen Bescheides vorzunehmen. Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Sozialgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 29. Juni 2023 abgelehnt, weil der angefochtene Beitragsbescheid im Ergebnis einer summarischen Prüfung rechtmäßig sei. Die Beitragshöhe richte sich vorrangig nach dem Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV, nicht allein nach dem Bruttoarbeitslohn aus einer – vom Sozialgericht offenbar angenommenen – abhängigen Beschäftigung neben der selbständigen Tätigkeit. Daher treffe es auch nicht zu, dass die Beitragsberechnung auf Grundlage der Lohnsteuerbescheinigung hätte erfolgen können. Eine endgültige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des nunmehr nachgewiesenen Einkommens sei inzwischen ausgeschlossen. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 11. November 2021 sei erst nach Ablauf des 31. Dezember 2022 und damit nach Verstreichen der gesetzlichen Frist vorgelegt worden, ohne dass Hinderungsgründe vorgetragen oder ersichtlich seien. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 15. November 2022 innerhalb der Frist rechtzeitig und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend die Vorlage des Steuerbescheids verlangt und dabei zutreffend auf das Fristende 31. Dezember 2022 und auch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage hingewiesen. Danach habe die Handlungspflicht für den Antragsteller nicht zweifelhaft sein können, ebenso wenig die Rechtsfolge einer Beitragsbemessung nach der Beitragsbemessungsgrenze. Die Gesetzeslage sei eindeutig. Die gesetzliche Frist von drei Jahren sei die absolute Grenze. Eine Regelung zum nachträglichen Nachweis wie in § 240 Absatz 1 Satz 3 SGB V und auch eine Änderung der endgültigen Beitragsfestsetzung wegen Kenntnis der Krankenkasse vom Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenze sei in § 240 Absatz 4a SGB V nicht vorgesehen (Hinweis auf: Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V § 240 Rn. 73; Becker/Kingreen/Mecke, SGB V § 240 Rn. 26; Krauskopf/Vossen, SGB V § 240 Rn. 79). Dahinstehen könne, ob ein Fristversäumnis des Beitragspflichtigen im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vgl. § 27 Abs. 1 SGB X, heilbar sei, jedenfalls lägen Gründe für ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht vor. Die aufschiebende Wirkung sei auch nicht wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte ausgeschlossen, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die (vorläufige) Vollziehung der Beitragsforderung den Antragsteller in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen würde. Gegen diesen dem Antragsteller am 29. Juni 2023 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 18. Juli 2023 eingelegte Beschwerde, mit welcher er sein Anliegen weiterverfolgt. Die Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der Hinweis auf die gesetzlichen Folgen bei einem fruchtlosen Fristablauf durch die Antragsgegnerin genügten im Hinblick auf die verbundenen einschneidenden Folgen nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere nicht einer Warnfunktion. Das „Verlangen“ der Antragsgegnerin sei nicht präzise gewesen und daher von ihm fehlinterpretiert worden. Er sei davon ausgegangen, dass er seine erzielten Einkünfte bereits durch Vorlage der Steuerbescheinigung nachgewiesen habe. Der Antragsteller beantragt: Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Schwerin vom 29. Juni 2023 zum Aktenzeichen S 8 KR 63/23 ER wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2023 aufgrund des Antrages vom 26. Juni 2023 angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist auf den Inhalt ihrer Bescheide. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg, weil der angegriffene Beitragsbescheid nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats rechtswidrig ist. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Klage des Antragstellers kommt vorliegend gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung zu. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragsgegners, den streitigen Bescheid zu vollziehen, und das Interesse des hierdurch belasteten Antragstellers, die Vollziehung vorläufig auszusetzen, gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der Vollziehung eines (offensichtlich) rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann dabei regelmäßig kein überwiegendes Interesse bestehen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19. Januar 2022 – L 6 P 9/21 B ER). Der Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2023 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Die Beiträge durften von der Antragsgegnerin nicht endgültig nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden. Die Rechtswidrigkeit folgt jedenfalls daraus, dass die Aufforderungen der Antragsgegnerin an den Antragsteller, den Einkommensteuerbescheid für 2019 zu übersenden, nicht den Anforderungen an ein wirksames Verlangen im Sinne von § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V genügen (dazu unter 1.). Dahinstehen kann daher, ob die Antragsgegnerin nicht den zwischenzeitlich erfolgten Nachweis eines geringeren Einkommens hätte berücksichtigen und ihren noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid hätte korrigieren müssen, wofür allerdings vieles spricht (dazu unter 2.). Schließlich bedurfte es vor dem Hintergrund der ohnehin anzuordnenden aufschiebenden Wirkung keiner weiteren Aufklärung der nach Aktenlage unklaren tatsächlichen Verhältnisse und der gesellschaftsrechtlichen Einzelheiten der wenigstens drei mit dem Restaurantbetrieb befassten Unternehmen, welche schon die Annahme einer selbständigen Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht vollständig überzeugend erscheinen lassen (dazu unter 3.). 1. § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V setzt voraus, dass das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachgewiesen hat. Nur dann gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil. Vorliegend mangelt es jedoch an einem „Verlangen“ im Sinne des Gesetzes. Die Vorschrift ist im Lichte des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG), dessen Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, Rn. 776), auszulegen. Zur Rechtfertigung der Festsetzung der Beiträge in einer Höhe, die einer Sanktion gleichkommt, ist eine hinreichend deutliche Belehrung über die konkret geforderte Mitwirkung und die individuellen und tatsächlichen Folgen bei einer unterlassenen Mitwirkung zu verlangen. Eine solche Belehrung muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein und dem Versicherten zeitnah im Zusammenhang mit einer Aufforderung der Krankenkasse zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eine Verletzung seiner Obliegenheit haben würde (vgl. zu den Anforderungen im Sperrzeitenrecht BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 11 AL 33/21 R –, m. w. N.). Der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung kommt mithin eine Warnfunktion zu. Erforderlich ist demnach eine auf die gegenwärtige individuelle Situation des jeweiligen Versicherten bezogene Aufklärung (vgl. zur Notwendigkeit der Individualisierung der Rechtsfolgenbelehrung vor einer Sanktionsentscheidung etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 – B 11 AL 14/18 R –, Rn. 19). Dem Versicherten muss deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm in engem zeitlichen Zusammenhang abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist ergänzend auf die Rechtsprechung des BSG zu § 41a Abs. 3 SGB II (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II) zu verweisen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R – klargestellt, dass die Belehrung in Anlehnung an die zu § 66 Abs. 3 SGB I entwickelten Maßstäbe die notwendige Bestimmtheit aufweisen muss, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die Hinweise der Antragsgegnerin in ihren Aufforderungsschreiben werden diesen inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung und der damit verbundenen Warnfunktion nicht gerecht. Insbesondere beinhalten sie an keiner Stelle eine Angabe über die konkrete Höhe des monatlichen Beitrags, welcher bei mangelnder Mitwirkung des Antragstellers festgesetzt werden würde. Damit konnte der Antragsteller, der ersichtlich Schwierigkeiten beim Ausfüllen der ihm übersandten Vordrucke hatte und sich auch ausdrücklich auf ein Missverständnis beruft, die konkreten Folgen seiner mangelnden Mitwirkung gerade nicht abschätzen, um sein Verhalten danach auszurichten. 2. Der Senat lässt es mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch im Falle eines gesetzeskonformen Verlangens der Krankenkasse ein erst nach Ablauf der gesetzlichen 3-Jahresfrist vorgelegter Einkommensbescheid noch zu berücksichtigen und ein bereits ergangener, endgültiger Beitragsbescheid (bis zu dessen Bestandskraft oder gar im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X) entsprechend zu korrigieren ist, oder ob jegliche nach Ablauf der Frist vorgelegte Unterlagen präkludiert sind. Allerdings erscheint die Annahme einer solchen Präklusionswirkung eher fernliegend. Die Regelung in § 240 Absatz 4a SGB V ist mit Wirkung zum 01.01.2018 eingeführt worden. Dessen Satz 4 findet wegen des vorausgesetzten Ablaufs von drei Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres damit erst seit Anfang des Jahres 2022 Anwendung. Obergerichtliche Rechtsprechung liegt aus diesem Grunde bislang kaum (Präklusion zumindest bis zum Abschluss des Vorverfahrens verneinend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2023 – L 1 KR 145/23 B ER; bejahend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. April 2023 – L 5 KR 76/22 B ER – juris), oberstgerichtliche Rechtsprechung noch gar nicht vor. Die aktuelle Kommentarliteratur (bspw. die vom Sozialgericht zitierten Werke) erscheint bislang eher blass und lässt eine hinreichende Durchdringung der Problematik weitgehend vermissen. Zwar wird die Vorschrift offenbar überwiegend im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist verstanden, ohne dass jedoch auf die mit einer derartigen Auslegung einhergehenden Probleme in der praktischen Anwendung eingegangen würde, obschon diese teilweise auf der Hand liegen. So stellt sich etwa die Frage, - wie zu verfahren ist, wenn nach drei Jahren noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt (ob vom freiwilligen Mitglied zu vertreten oder nicht, da auch ein ohne Verschulden des Versicherten erst verspätet ergangener Steuerbescheid bei Annahme einer absoluten Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt werden könnte, § 27 Abs. 5 SGB X; das verkennt Padé, a. a. O.), - wie zu verfahren ist, wenn nach drei Jahren ein Einkommensteuerbescheid zwar vorliegt, jedoch angefochten und deshalb noch nicht bestandskräftig ist, - wie zu verfahren ist, wenn der Einkommensteuerbescheid erst kurz vor Ablauf des dreijährigen Zeitraums ergeht oder auch dem Steuerberater des Mitglieds zugeht und damit zwar als bekanntgegeben gilt, rein faktisch vom Mitglied aber nicht mehr rechtzeitig vorgelegt werden kann, - ob ein Einkommensteuerbescheid tatsächlich das einzig mögliche Beweismittel darstellt; Abs. 4a Satz 3 („nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides“) ist insoweit keineswegs zwingend; Satz 4 spricht nur von einem Nachweis, ohne die in Betracht kommenden Beweismittel zu bezeichnen. - in welchem Verhältnis Abs. 4a zu den Korrekturmöglichkeiten nach Abs. 1 Sätze 3 und 4 steht (vgl. hierzu BeckOGK/Beck, SGB V § 240 Rn. 70). All diese, allein aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht eindeutig zu beantwortenden Fragen stehen der Annahme einer absoluten Ausschlussfrist entgegen, für welche auch ein anerkennenswerter Gesetzeszweck kaum zu streiten vermag. Vossen in: Krauskopf SGB V § 240 Rn. 79, spricht zwar von einer sachgerechten Sanktionierung, die sicherstelle, dass die Beitragsfestsetzung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abschließend geregelt werde. Dabei setzt sie sich aber in keiner Weise mit der Frage auseinander, ob die angestrebte Verwaltungsvereinfachung eine Sanktionierung in Form einer Beitragsüberhebung von bis zu ca. 8.800 EUR (Jahresdifferenz zwischen Mindest- und Höchstbeitrag im Jahr 2023) im Lichte des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen kann, wenn lediglich die verspätete Vorlage von Unterlagen im Raum steht, die sich die Krankenkasse ohne weiteres durch eine Abfrage beim Finanzamt (§ 31 Abs. 2 AO) selbst beschaffen könnte. So fällt im vorliegenden Fall auf, dass die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, auf die bestehende Kontaktmöglichkeit zum Steuerberater des Antragstellers zuzugreifen, oder in ihre (die Verwaltungsakten aufblähenden) umfangreichen Formulare zur Einkommensermittlung eine Erklärung des Mitglieds aufzunehmen, die ihr die Datenabfrage beim Finanzamt ausdrücklich erlaubte (Antrag auf Mitteilung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AO). Der Senat geht vielmehr – jedenfalls vorläufig – davon aus, dass die Annahme derart einschneidender Rechtsfolgen, wie sie mit der Annahme einer rigiden, materiellen Ausschlussfrist verbunden wäre, im Wege der Auslegung nur dann möglich ist, wenn ein entsprechender Wille des Gesetzgebers klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Wie das BSG in seinem bereits zitierten Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R –, Rn. 29, zutreffend ausgeführt hat, kann der Gesetzgeber sowohl im öffentlichen Interesse, insbesondere um einer Überlastung der Leistungsverwaltung vorzubeugen, als auch im Interesse der Allgemeinheit der Rechtsschutzsuchenden durch Präklusionsvorschriften Vorkehrungen dagegen treffen, dass Verwaltungsverfahren und gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden. Dabei ist es Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der einschneidenden Folgen für den Säumigen haben Präklusionsvorschriften jedoch strengen Ausnahmecharakter und müssen sich durch ein besonderes Maß an Rechtsklarheit auszeichnen. Eine solche hinreichend eindeutige Auslegung dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Senats in Bezug auf § 240 Absatz 4a Satz 4 SGB V als Präklusionsregelung nicht möglich sein. So lässt bereits der Wortlaut eine eindeutige und ausdrückliche Regelung dahingehend vermissen, dass später eingereichte Nachweise nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch die Gesetzesmaterialien lassen eine beabsichtigte Präklusionswirkung nicht erkennen. Die Begründung für die erst durch den Ausschuss für Gesundheit in den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) eingefügte Änderung von § 240 SGB V verhält sich zu der hier maßgeblichen Frage nicht (vgl. BR-Drs. 18/11205, S. 72 f.). Eine hinreichend klare gesetzliche Anordnung einer materiellen Präklusionswirkung lässt sich mithin wohl nicht feststellen. Vielmehr dürfte § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V die Krankenkasse bei Vorliegen seiner Voraussetzungen lediglich zur Festsetzung von Höchstbeiträgen berechtigen, ohne dem Versicherten die Möglichkeit zu nehmen, durch Nachreichen der Nachweise eine Korrektur des noch nicht bestandkräftigen Bescheides zu erreichen, ähnlich bereits SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 – S 3 KR 79/22 –, juris Rn. 46 ff. Die Regelung § 240 Absatz 4a Satz 4 SGB V wäre so ausgelegt auch keineswegs funktionslos, da sie es der Krankenkasse nach drei Jahren in jedem Fall ermöglichte, eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts auch rechtmäßige abschließende Entscheidung über die Beitragshöhe zu treffen, ohne weitere Ermittlungen oder gar eine Schätzung vornehmen zu müssen. Das Mitglied hat es dann in der Hand, einen solchen Bescheid schlicht bestandskräftig werden zu lassen. Da in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheides abzustellen ist, dürfte in einem solchen Fall ein Überprüfungsantrag keinen Erfolg haben, worin sich die vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung realisiert. Im Ergebnis spricht hier also vieles dafür, dass der vom Antragsteller eingereichte Einkommensteuerbescheid für 2019 ungeachtet des zum Jahresende 2022 abgelaufenen Dreijahreszeitraums von der Antragsgegnerin (bzw. vom Sozialgericht im o. g. Klageverfahren) bei der endgültigen Festsetzung der Beitragshöhe noch zu berücksichtigen ist. 3. Gesetzliche Voraussetzung für jegliche Beitragszahlungspflicht des Antragstellers und damit auch für die Anwendung von § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V ist, dass der Antragsteller im Jahr 2019 tatsächlich hauptberuflich selbständig war, wie dies die Beteiligten und das Sozialgericht angenommen haben, ohne hierzu allerdings nähere Feststellungen getroffen zu haben. Diese Annahme träfe jedenfalls dann zu, wenn der Antragsteller tatsächlich und allein (nicht geschäftsführender) Angestellter der G G GmbH war und hieraus Einkünfte erzielt hat, wie es die Lohnsteuerbescheinigung der GmbH nahelegt. Als Alleingesellschafter dieser GmbH hätte der Antragsteller auch in seiner Funktion als einfacher Arbeitnehmer jegliche ihm unliebsame Weisung des Geschäftsführers abwenden können, da er diesen auch gegen seinen Willen jederzeit hätte abberufen können; trotz der arbeitsrechtlichen Konstruktion eines Angestelltenverhältnisses wäre in diesem nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern (mangels persönlicher Abhängigkeit) von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R. Sozialversicherungsrechtlich wären seine Einkünfte daher als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV anzusehen; auf eine ggf. abweichende arbeits- und steuerrechtliche Wertung kommt es nicht an. Ob die tatsächlichen Verhältnisse sich auch wirklich so darstellten, wie soeben skizziert, wird allerdings im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch aufzuklären sein; hierfür besteht angesichts der unklaren bis widersprüchlichen Angaben des Antragstellers in den Fragebogen der Antragsgegnerin durchaus noch Anlass. Sollte der Antragsteller hingegen (wider Erwarten) neben den Einnahmen von der GmbH ein zusätzliches Entgelt aus einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung bezogen haben, die sich im Verhältnis zur Tätigkeit für die GmbH als hauptberuflich darstellt, wäre insoweit von einer die hier angenommene freiwillige Versicherung verdrängenden Versicherungspflicht und damit von Beitragsfreiheit der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auszugehen. Lediglich ergänzend ist schließlich anzumerken, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid für 2018 vom 11. Februar 2021 bislang nicht beschieden ist; seine Bescheidung hat sich auch nicht durch das Telefonat mit dem Steuerberater „erledigt“, was schon aus formalen Gründen nicht möglich ist, da die Rücknahme eines Widerspruchs nach wohl allgemeiner Auffassung den gleichen Formvorschriften unterliegt wie seine Einlegung. Bei der Bescheidung des Widerspruchs wird die Antragsgegnerin zu berücksichtigen haben, dass ganz unabhängig davon, welche tatsächliche Tätigkeit der Antragsteller für die GbR oder die GmbH ausgeübt haben mag, von Selbständigkeit frühestens mit der Übernahme der Mehrheit der Gesellschaftsanteile am 15. Juni 2018 auszugehen ist. Hinsichtlich der GmbH, für die der Antragsteller offenbar tatsächlich tätig war, kommt aus Gründen der Publizität (BSG, Urteil vom 12. Mai 2020 – B 12 R 11/19 R –, Rn. 17, juris) auch das noch spätere Datum der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister (am 26. Juni 2018) in Betracht. Ob sich hieraus für den Monat Juni 2018 eine Änderung der geschuldeten Beitragshöhe ergibt, hängt von den vorangegangenen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ab, die den Akten nicht zu entnehmen sind. Dass sich auch bei Zugrundelegung des laut Einkommensteuerbescheid erzielten Arbeitseinkommens in Höhe von 14.613,20 EUR bei der endgültigen Festsetzung der Beitragshöhe noch ein (geringer) Nachzahlungsbetrag ergeben wird, weil die Mindest-Beitragsbemessungsgrenze um etwa 20 % überschritten wird, war für die Entscheidung des Senats nachrangig. Eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint angesichts der drohenden Vollstreckungsmaßnahmen unangemessen, da für den Fall der korrekten Beitragsfestsetzung ohne weiteres mit einer freiwilligen Zahlung durch den Antragsteller zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.