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Urteil

L 6 KR 17/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0521.L6KR17.19.00
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Leitsätze
1. Unter der Geltung von § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (juris: VwVereinfSozG) vom 21.3.2005 bis zur Anfügung von § 48 Abs 3 S 3 SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 durften die Bezugszeiten von Verletztengeld mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes angerechnet werden (Anschluss an LSG Erfurt vom 11.7.2019 - L 6 KR 605/17; SG Dresden vom 10.12.2009 - S 18 KR 458/06; entgegen LSG Essen vom 12.7.2023 - L 10 KR 606/21; SG Mannheim vom 26.11.2013 - S 9 KR 1100/13 = NZS 2014, 340). (Rn.40 ) (Rn.46) 2. Ein gesetzgeberischer Irrtum führt nicht dazu, dass die Gerichte entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes dem (mutmaßlichen) Willen des Gesetzgebers folgend eine Korrektur des Gesetzes vornehmen und nach dem Wortlaut zustehende Ansprüche versagen könnten. (Rn.46)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 30. Juli 2010 bis zum 24. November 2010 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger 40 vH seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter der Geltung von § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (juris: VwVereinfSozG) vom 21.3.2005 bis zur Anfügung von § 48 Abs 3 S 3 SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 durften die Bezugszeiten von Verletztengeld mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes angerechnet werden (Anschluss an LSG Erfurt vom 11.7.2019 - L 6 KR 605/17; SG Dresden vom 10.12.2009 - S 18 KR 458/06; entgegen LSG Essen vom 12.7.2023 - L 10 KR 606/21; SG Mannheim vom 26.11.2013 - S 9 KR 1100/13 = NZS 2014, 340). (Rn.40 ) (Rn.46) 2. Ein gesetzgeberischer Irrtum führt nicht dazu, dass die Gerichte entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes dem (mutmaßlichen) Willen des Gesetzgebers folgend eine Korrektur des Gesetzes vornehmen und nach dem Wortlaut zustehende Ansprüche versagen könnten. (Rn.46) Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 30. Juli 2010 bis zum 24. November 2010 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger 40 vH seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in dem zuletzt aufrechterhaltenen Umfang Erfolg. Das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts ist in diesem Umfang unrichtig. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, wie hierin eine Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die Krankengeld-Höchstdauer geregelt ist. Für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 24. November 2010 ist dem Kläger noch Krankengeld zu gewähren. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht allerdings angenommen, dass der Kläger im gesamten hier zu betrachtenden Zeitraum aufgrund derselben Krankheit im Sinne von § 48 SGB V arbeitsunfähig war; auch der Kläger hat zuletzt aufgrund der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran festgehalten, dass es sich bei der Depression um eine neue Erkrankung handelte. Das Sozialgericht hat ferner die dreijährigen sog. Blockfristen und deren Rechtsgrundlagen zutreffend ermittelt und dargestellt. Zutreffend ist ferner die Begründung des Sozialgerichts für die Anrechnung der Zeiträume des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die Krankengeld-Höchstdauer. Der Senat sieht hinsichtlich all dieser Aspekte zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht, § 153 Abs. 2 SGG. Dem Sozialgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es jeglichen weiteren Krankengeldanspruch verneint. Der Kläger hatte in der zweiten Blockfrist (6. Januar 2009 bis zum 5. Januar 2012) für dieselbe Krankheit noch nicht für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen. Mangels gesetzlicher Grundlage durften auch nicht die Bezugszeiten von Verletztengeld auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet werden. Die Anrechnung des Bezugs von Verletztengeld im Umfang von 118 Tagen (Zeitraum vom 4. März 2009 – 29. Juni 2009) war deshalb rechtswidrig. Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, im Anschluss an die bis zum 29. Juli 2010 gewährten Leistungen dem Kläger auch noch Krankengeld bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer, also für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 24. November 2010 und somit für weitere 118 Tage, zu zahlen. Im Streitzeitraum galt § 48 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Während bis zum 31. Dezember 2004 § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V regelte, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wurde diese Vorschrift durch Art. 4 Nr. 3 lit. c Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I 818) mit Wirkung zum 01. Januar 2005 dahingehend neu gefasst, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, „solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht“. Der Bezug von Verletztengeld entfiel somit als Ruhensgrund. Das BSG hat bereits in seiner (von der Beklagten erwähnten) Entscheidung vom 08. November 2005 – B 1 KR 33/03 R –, darauf hingewiesen, dass durch diese Neuregelung ein Verletztengeldbezug nicht mehr auf die Krankengeldbezugsdauer angerechnet werden könne (a. a. O. Rn. 27). Jedoch hat der Gesetzgeber erst mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06. Mai 2019 durch Anfügung von § 48 Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelt, dass Satz 2 nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem SGB VII gelten soll. Es dürfte zwar zutreffen, dass es sich bei der Streichung des Verletztengeldes als Ruhenstatbestand insoweit um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat, als ihm die Rechtsfolgen dieser Streichung nicht in vollem Umfang bewusst waren. Der Gesetzgeber ging mutmaßlich irrtümlich davon aus, dass es nicht erforderlich sei, das Verletztengeld in § 39 SGB V als Ruhenstatbestand zu nennen, weil gemäß § 11 Abs. 5 SGB V (§ 11 Abs. 4 aF) ohnehin dann kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Regelungen des SGB VII zu erbringen sind. Dass neben dieser Konkurrenzregelung aber auch eine Regelung für die zeitliche Höchstdauer „insbesondere bei Sachverhalten [erforderlich sein könnte], in denen zu einer durch einen Arbeitsunfall bedingten Krankheit eine unfallunabhängige Krankheit hinzugetreten ist und die unfallunabhängige Krankheit anschließend die Arbeitsunfähigkeit allein bedingt“ (Entwurf TSVG, BR-Drs. 504/18 S. 103), ist ihm seinerzeit offenbar entgangen. Dieser gesetzgeberische Irrtum, der im Zivilrecht wohl als (unbeachtlicher) Motivirrtum einzuordnen wäre, führt indes nicht etwa dazu, dass die Gerichte entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nunmehr dem (mutmaßlichen) Willen des Gesetzgebers folgend eine Korrektur des Gesetzes vornehmen und nach dem Wortlaut zustehende Ansprüche versagen könnten, so im Ergebnis bereits LSG Thüringen, Urteil vom 11. Juli 2019 – L 6 KR 605/17; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2009 – S 18 KR 458/06. Die gegenteilige Auffassung (LSG NRW, Urteil vom 12. Juli 2023 – L 10 KR 606/21; SG Mannheim, Urteil vom 26. November 2013 – S 9 KR 1100/13) verkennt, dass jegliche Auslegung dort endet, wo der Gesetzeswortlaut Grenzen setzt. Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber inzwischen eine Korrektur der gesetzlichen Regelung vorgenommen und durch die Anfügung von § 48 Abs. 3 Satz 3 SGB V die Anrechnung von Zeiten des Verletztengeldbezuges auf die Krankengeld-Höchstdauer geregelt hat, ohne dabei etwa von einer „Klarstellung“ zu sprechen, zeigt eindrucksvoll, dass auch der Gesetzgeber ganz offensichtlich von einem regelungsbedürftigen, nicht etwa von einem bereits geregelten Sachverhalt ausgegangen ist. Dieser Neuregelung kommt allerdings für den vorliegenden Fall keine Rückwirkung zu. Mangels Übergangsregelung findet vielmehr nach den Maßstäben des intertemporalen Rechts allein die seinerzeit geltende Norm Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung mehr anzunehmen, nachdem sich das BSG bereits im Jahr 2005 in der hier vertretenen Auffassung geäußert hat und die gesetzliche Regelung bereits seit Jahren geändert ist. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 29. Juli 2010 hinaus, insbesondere die Frage, ob und wann der Anspruch wegen Erreichens der Höchstanspruchsdauer erschöpft ist. Der im Jahr 1962 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Als versicherungspflichtiger Beschäftigter war er zunächst bei der (seinerzeitigen) AOK Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich krankenversichert, seit dem 1. Juli 2006 ist er Mitglied der Beklagten bzw. (bis zu deren Fusion mit der Beklagten am 01. Januar 2009) der IKK direkt. Bereits im Jahr 1995 hatte der Kläger bei einem ersten Arbeitsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne gesicherte Fraktur erlitten. Am 06. Januar 2006 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Abbruch der Vorderkante der Bodenplatte des 2. Halswirbelkörpers zuzog. Nachfolgend war er zunächst bis zum 19. Juni 2006 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Die nachfolgende Wiedereingliederung in den Beruf als Maurer war zunächst erfolgreich. Der Kläger arbeitete bis zum 22. November 2007, unterbrochen lediglich von einer ambulanten Rehamaßnahme wegen HWS-Beschwerden vom 23. April bis 22. Mai 2007. Ab dem 23. November 2007 wurde dem Kläger erneut, nunmehr (fast) durchgehend Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Als Diagnosen wurden anfangs M99.81 (Sonstige biomechanische Funktionsstörungen Zervikalbereich [zervikothorakal]), S06.9 (Intrakranielle Verletzung, nicht näher bezeichnet), M53.1 (Zervikobrachial-Syndrom) und F48.0 (Neurasthenie) benannt. Nachfolgend standen (zeitweise neben Diagnosen aus dem internistischen Fachgebiet wie etwa K29.7 – Gastritis, nicht näher bezeichnet) als begründende Diagnosen teilweise der Zustand nach der HWS-Verletzung, teilweise das Schmerzsyndrom (M53.1) und teilweise psychiatrische Diagnosen (F48.0 – Neurasthenie, F32.9 – Depressive Episode, nicht näher bezeichnet; F45.40 – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung) im Vordergrund. Nach einem Entlassungsbericht der Klinik am R., B. O., vom 09. Januar 2009 wurde der Kläger dort im Zeitraum 09. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 wegen chronischer zervikaler Schmerzen bei Zustand nach HWS-Fraktur und bei erheblichen degenerativen HWS-Veränderungen stationär behandelt. Die Schmerzsituation habe sich im Verlauf verbessert. Auch die depressive Verstimmung sei rückläufig gewesen. Eine Leistungsfähigkeit für die bisherige schwere Tätigkeit bestehe nicht mehr. Im Zeitraum vom 24. März 2009 bis 04. April 2009 wurde der Kläger u. a. wegen HWS-Beschwerden stationär in den Sana Kliniken Sommerfeld behandelt. Es wurde eine Anpassungsstörung mit hochgradiger Schmerzchronifizierung infolge der erlittenen Traumata im HWS-Bereich festgestellt. Therapeutisch seien allenfalls kleine Fortschritte in großen Zeiträumen zu erwarten. Im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung im Hanse-Klinikum S. vom 23. November bis 22. Dezember 2009 unter den Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), mittelgradige depressive Episode (F32.1) und (im Hinblick auf einen angenommenen Schmerzmittelmissbrauch) Opiatabhängigkeit (F11.2) stellte der behandelnde Praktische Arzt G. am 22. Dezember 2009 eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 31. Dezember 2009 unter der Diagnose F32.9 G (Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) fest. Die gleiche Diagnose wurde auch nachfolgend durch die Allgemeinmedizinerin DM J. fortlaufend als Arbeitsunfähigkeit begründend angegeben. Für den Zeitraum vom 20. Juni 2006 bis zum 22. November 2007 wurde dem Kläger von der BG Bau nachträglich eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. bewilligt. In dem Renten-Bescheid vom 04. August 2009 wird auf ein chirurgisches Gutachten des Herrn M.-C. vom 05. Mai 2009 verwiesen, wonach bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit am 20. Juni 2006 das Knochenfragment des 2. Halswirbelkörpers noch nicht vollständig eingeheilt gewesen sei; die Verknöcherung sei erst auf den am 23. November 2007 gefertigten Röntgenaufnahmen als abgeschlossen zu erkennen. Die aktuell vom Kläger geklagten Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Auch auf den Unfall im Jahr 1995 beruhende Folgen seien nicht mehr feststellbar. In dem Zeitraum ab dem 23. November 2007 bezog der Kläger folgende Leistungen: 23. November 2007 – 3. Januar 2008 Entgeltfortzahlung 4. Januar 2008 – 3. März 2009 Krankengeld 4. März 2009 – 29. Juni 2009 Verletztengeld 30. Juni 2009 – 25. September 2009* Arbeitslosengeld 14. Oktober 2009 – 16. November 2009 Arbeitslosengeld 23. November 2009 – 3. Januar 2010 Arbeitslosengeld 4. Januar 2010 – 29. Juli 2010 Krankengeld In der Zeit vom 18. Januar 2011 bis 08. März 2011 hat der Kläger Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Die Beklagte holte zwei gutachterliche Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), DM S., vom 25. März 2010 und vom 9. Mai 2010 ein, auf deren näheren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Gutachter schätzte ein, dass sich die Ursache der Schmerzsymptomatik im Verlauf immer mehr von den Unfallfolgen auf die degenerativen Vorerkrankungen verlagert habe. Die degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, die Unfallfolgen sowie die chronischen Schmerzen stünden miteinander derart im Zusammenhang, dass es sich durchgehend um dieselbe Erkrankung gehandelt habe. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 25. Juni 2010 fest, dass der Anspruch des Klägers auf Krankengeld spätestens am 29. Juli 2010 ende. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (Blockfrist) könne er wegen derselben Krankheit für längstens achtundsiebzig Wochen Krankengeld erhalten. Der erste Drei-Jahres-Zeitraum habe hier am 6. Januar 2006 begonnen, als aufgrund einer Fraktur des Halswirbels Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Die zweite Blockfrist wegen dieser Krankheit beginne am 6. Januar 2009 und laufe bis zum 5. Januar 2012. Der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) ende am 29. Juli 2010. Dass die behandelnde Ärztin DM J. die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 14. Oktober bis 16. November 2009 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bescheinigt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis; diese Diagnosen seien bereits seit dem 23. November 2009 (richtig: 2007) fortlaufend dokumentiert. Den hiergegen am 5. Juli 2010 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2012 zurück. Mit seiner am 27. März 2012 bei dem Sozialgericht S. erhobenen Klage hat der Kläger die Fortzahlung des Krankengeldes über den 29. Juli 2010 hinaus beansprucht. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass bei ihm eine neue Krankheit (Depression) aufgetreten sei, welche einen neuen Krankengeldanspruch auslöse. Zudem seien der Beklagten Leistungen von der Berufsgenossenschaft erstattet worden. Der Krankengeldanspruch nach dem SGB V sei daher nicht verbraucht. Auch sei im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens festgestellt worden, dass ein Unfallzusammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und dem Unfall nicht bestehe. Demnach könne erst recht kein Zusammenhang zwischen der chronischen Schmerzsymptomatik und der rezidivierenden depressiven Störung hergestellt werden. Wenn die depressive Symptomatik nicht unfallbedingt sei, sei es nicht plausibel, dass es sich bei den Krankschreibungen seit dem 6. Januar 2009 um dieselbe Krankheit handele, die ursprünglich zu Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Das Sozialgericht ist von folgendem Antrag des Klägers ausgegangen: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 verurteilt, ihm über den 29. Juli 2010 hinaus Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass die Depression in einem ursächlichen Zusammenhang mit den zuvor bekannten Diagnosen stehe und hat hierzu näher ausgeführt. Die Frage, ob im Rahmen des Unfallversicherungsrechts Kausalität zwischen Unfall und Erkrankung anzunehmen sei, sei nicht mit der Frage nach derselben Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts identisch (Hinweis auf BSG vom 12. Oktober 1988 – 3/8 RK 28/87). Auch eine nicht unfallbedingte depressive Erkrankung könne mit einer unfallbedingten oder chronisch degenerativen Vorerkrankung der Wirbelsäule in Zusammenhang stehen, was zu einer Anrechnung im Rahmen von § 48 SGB V führe. Das Sozialgericht S. hat mit Einverständnis der Beteiligten mit Urteil vom 21. Dezember 2018 ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Krankengeldzahlung zu Recht mit dem 29. Juli 2010 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Höchstanspruchsdauer für die Zahlung von Krankengeld überschritten gewesen. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V sei die Dauer der Zahlung von Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen (= 546 Kalendertage) innerhalb von je drei Jahren begrenzt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Hier sei für diese sog. „Blockfrist“ der Zeitraum vom 6. Januar 2009 bis zum 5. Januar 2012 zugrunde zu legen. Der Kläger habe innerhalb der bis zum 29. Juli 2010 laufenden Zeitspanne für die Dauer von 546 Kalendertagen wegen derselben Krankheit entweder Krankengeld oder (gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 SGB V zu berücksichtigendes) Arbeitslosengeld bzw. Verletztengeld bezogen. Der maßgebliche Dreijahreszeitraum werde nach dem Grundsatz der starren Rahmenfrist (Blockfrist) bestimmt. Die Blockfrist beginne mit dem Tage des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zu Grunde liegenden Krankheit, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bestanden habe oder nicht. Voraussetzung sei allerdings, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestanden habe. Zutreffend sei die Beklagte von einem Beginn der hier maßgeblichen Blockfrist ab dem 6. Januar 2006 ausgegangen. Ausgangspunkt hierfür sei, dass der Kläger seit der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Januar 2006 wegen Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine bis dahin versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Maurer auszuüben. Diese Tätigkeit bilde den maßgeblichen Bezugspunkt für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, welche auch nicht dadurch entfalle, dass sich der Kläger später arbeitslos gemeldet und sich der Arbeitsvermittlung im Rahmen seines Restleistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 – B 1 KR 11/99 R, Leitsatz 1). Solange dieselbe Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei, ergebe sich eine Kette aufeinander folgender Blockfristen; wobei eine neue Blockfrist beginne, wenn die alte abgelaufen sei. Hieraus folge, dass die erstmalig ab dem 6. Januar 2006 begonnene Blockfrist am 5. Januar 2009 abgelaufen sei und eine neue Blockfrist am 6. Januar 2009 begonnen habe und am 5. Januar 2012 abgelaufen sei. Die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf eine Höchstdauer von 546 Kalendertagen trete gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V dann ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhe. Die Vorschrift stelle danach nicht auf eine ohne Unterbrechung fortdauernde Arbeitsunfähigkeit, also nicht auf ein Fortbestehen des Leistungsfalls, sondern auf ein Fortbestehen der dem Leistungsfall zugrundeliegenden Krankheit ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich bei einer wiederholten Erkrankung im Rechtssinne um dieselbe Krankheit, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zu Grunde liege. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bilde, brauche dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genüge vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiterbestehe und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorrufe. Gemessen daran beruhten folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten ab dem 6. Januar 2009 auf derselben Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V und seien auf die Krankengeld-Höchstdauer anzurechnen: 6. Januar 2009 – 3. März 2009 Krankengeld 4. März 2009 – 29. Juni 2009 Verletztengeld 30. Juni 2009 – 25. September 2009* Arbeitslosengeld 14. Oktober 2009 – 16. November 2009 Arbeitslosengeld 23. November 2009 – 3. Januar 2010 Arbeitslosengeld 4. Januar 2010 – 29. Juli 2010 Krankengeld Die Ursache für die erstmalig ab dem 6. Januar 2006 ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei eine aufgrund eines Arbeitsunfalles erlittene Fraktur des 2. Halswirbelkörpers gewesen, welche, auf eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen sei. Im Verlauf habe sich eine chronische Schmerzstörung ausgebildet, welche spätestens ab 2007 die führende Diagnose gewesen sei. Die Behandlung der Schmerzen sei wiederum ursächlich für eine Opiatabhängigkeit gewesen. Der MDK habe überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger keine Depression als eigenständige Erkrankung vorgelegen habe, sondern es sich insoweit um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gehandelt habe, welche sich wiederum durch die chronischen Schmerzen und psychosozialen Konflikte ausgebildet habe. Damit beruhten die genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten allesamt auf einer einheitlichen Krankheitsursache. Diese Einschätzung werde auch durch ein Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung aus August 2009, ein Gutachten der Dr. M. für das Landessozialgericht aus August 2013, die Feststellungen des Fachkrankenhauses für Schmerztherapie aus April 2009, den Entlassungsbericht aus B. O. Ende 2008 und den Behandlungsbericht des Klinikums S. aus Dezember 2009 bestätigt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit November 2007 nach den Feststellungen der BG Bau keine Unfallfolge mehr sei. Das sei für die Frage unerheblich, ob dieselbe Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorliege. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldanspruchs seien neben der Kran-kengeldzahlung u. a. die Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Kläger Verletztengeld erhalten habe. Gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 SGB V seien bei der Prüfung der Höchstanspruchsdauer Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruhe oder für die das Krankengeld versagt werde, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld zu berücksichtigen. Nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB V blieben Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, unberücksichtigt. Unzweifelhaft sei, dass gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange der Versicherte Arbeitslosengeld beziehe. Dies betreffe hier die Zeiträume - vom 30. Juni 2009 – 25. September 2009, - vom 14. Oktober 2009 – 16. November 2009 - und vom 23. November 2009 – 3. Januar 2010. Dies gelte aber auch für den Zeitraum (des Verletztengeldbezuges) vom 4. März bis 29. Juni 2009. Die Beklagte sei zu Recht der Auffassung, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erfolgte Herausnahme des Verletztengeldes aus § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe. Bezüglich der Anrechnung des Verletztengeldes auf die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 3 SGB V sei daher tatsächlich keine Rechtsänderung eingetreten (Hinweis auf SG Regensburg, Urteil vom 9. Juni 2009 – S 2 KR 252/06 – und SG Mannheim, Urteil vom 26. November 2013 – S 9 KR 1100/13). Gegen dieses dem Kläger am 02. Januar 2019 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung von Montag, 04. Februar 2019, welche er zunächst auch mit seiner bisherigen Auffassung begründet hat, es handele sich bei der depressiven Erkrankung nicht mehr um dieselbe Krankheit. Hieran hat er am Ende der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr festgehalten. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts S. vom 21. Dezember 2018 wird abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 24. November 2010 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere auf den näheren Inhalt der vom Sozialgericht im Einzelnen benannten medizinischen Gutachten und Berichte wird ergänzend Bezug genommen.