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Beschluss

L 6 KR 39/24 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0204.L6KR39.24B.ER.00
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Leitsätze
Enthält ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 60 SGG keinerlei verwertbare Begründung, so ist er offensichtlich unzulässig. Eine dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedarf es nicht. Der Richter ist bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG vom 02. Mai 2006 – 1 BvR 698/06). (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Enthält ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 60 SGG keinerlei verwertbare Begründung, so ist er offensichtlich unzulässig. Eine dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedarf es nicht. Der Richter ist bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG vom 02. Mai 2006 – 1 BvR 698/06). (Rn.14) Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen die Vollstreckung einer Beitragsforderung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2022 bis 15. Januar 2023 in Höhe von 475,96 EUR und gegen eine vermeintliche Beschränkung seines Versicherungsschutzes (sogenanntes „Leistungsruhen“). Nach einem vorangegangene Eilantrag in gleicher Sache, der in zwei Rechtszügen erfolglos war (Sozialgericht Rostock, Beschluss vom 21. Juni 2023 – S 18 KR 41/23 ER; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2023 – L 6 KR 41/23 B ER) hat der Antragsteller am 10. Februar 2024 erneut um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Rostock nachgesucht. Das Sozialgericht ist von folgendem Antrag des Antragstellers ausgegangen: Die „Notversorgung“ ist sofort aufzuheben und dem Antragsteller ist wieder medizinischer Zugang zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Eine Notversorgung sei in ihrem System nicht hinterlegt. Es sei ihr nicht klar, wogegen sich der Antragsteller genau wende. Das Sozialgericht Rostock hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2024 abgelehnt. Die auf § 240 SGB V gestützte Beitragsforderung sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Im Übrigen habe die Antragstellerin gar kein Leistungsruhen angeordnet. Vielmehr könne der Antragsteller im vollen Umfang Leistungen von der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 28. Juli 2024. Ein konkretes Begehren ist den umfangreichen Ausführungen in seinen Schriftsätzen nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen. Im laufenden Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mehrere Schriftsätze mit der Überschrift „Befangenheitsantrag“ übersandt, darin jedoch weder einen bestimmten Richter bezeichnet, gegen den sich das Ablehnungsgesuch richten soll, noch Gründe benannt, auf die das Ablehnungsgesuch gestützt wird, sondern in allgemeiner Form und ohne konkreten Bezug auf das anhängige Verfahren dargelegt, dass ihm angeblich der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werde, was Folter darstelle und ihn in seinen Menschenrechten verletze. II. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Zusammensetzung, da das mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2024 angebrachte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Weder werden in diesem Schriftsatz konkrete Ablehnungsgründe aufgezeigt noch dargelegt, gegen welchen Richter sich das Ablehnungsgesuch richtet. Ein Ablehnungsgesuch, das – wie hier – lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des jeweils abgelehnten Richters; er ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG vom 02. Mai 2006 – 1 BvR 698/06). Die Beschwerde ist unzulässig, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird. Sie war daher ohne inhaltliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn die Klage eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert der Beschwer 750 EUR nicht übersteigt. Der Antragsteller ist durch die hier streitigen Bescheide allenfalls in Höhe der offenen Beitragsforderung von weniger als 500 EUR beschwert. Eine zusätzliche Beschwer ergibt sich auch nicht aus dem lediglich in seiner Phantasie existierenden Leistungsruhen. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit dieses Rechtsmittels, sondern stellt lediglich eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dar. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.