Urteil
L 6 KR 122/20
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0306.L6KR122.20.00
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Leitsätze
Zur Frage der (Nicht)einhaltung des Beschaffungsweges bei der Hörgeräteversorgung. (Rn.35)
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 29.10.2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2018 verurteilt, an den Kläger 1.442,00 EUR zu zahlen.
2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der (Nicht)einhaltung des Beschaffungsweges bei der Hörgeräteversorgung. (Rn.35) 1. Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 29.10.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2018 verurteilt, an den Kläger 1.442,00 EUR zu zahlen. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der über die Festbeträge hinausgehenden Anschaffungskosten der Hörgeräte "Pro9+m RIC" in Höhe von 1.442,00 € aus § 13 Abs. 3 SGB V hat. Nach dieser Norm hat die Krankenkasse einem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte notwendige Leistung zu erstatten, wenn sie die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch jedenfalls insoweit sachlich zuständig, als ihre originäre Leistungspflicht nach dem SGB V betroffen ist. Insbesondere ist diese Zuständigkeit nicht durch eine Weiterleitung des Antrages gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB IX erloschen. Die Beklagte war als erster Leistungsträger mit dem Begehren des Klägers auf eine Hörgeräteversorgung befasst und war daher grundsätzlich für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfes zuständig. Eine Weiterleitung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX, welche die Zuständigkeit zu einem anderen Leistungsträger verschoben hätte, ist nicht erfolgt. Denn Voraussetzung hierfür ist die Feststellung des erstangegangenen Leistungsträger, für die Leistung insgesamt nicht zuständig zu sein. In dem Weiterleitungsschreiben an die DRV hat die Beklagte indes ihre eigene Zuständigkeit für die Festbeträge bejaht und mitgeteilt, die Leistung insoweit bereits befürwortet zu haben. Es kann sich daher ungeachtet der Bezugnahme auf § 14 SGB IX nur um eine Weiterleitung nach § 15 Abs. 1 SGB IX handeln, welche die Zuständigkeit des weiteren Leistungsträgers nur nach den "für ihn geltenden Leistungsgesetzen" begründet. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen der Nichteinhaltung des Beschaffungsweges ausgeschlossen. Einen Antrag auf die Versorgung mit Hörhilfen hat der Kläger bereits mit der Vorlage der ohrenärztlichen Verordnung bei dem mit der Beigeladenen vertraglich verbundenen Hörgeräteakustiker gestellt (vgl. BSG Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R–, juris Rn. 36). Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er vor der Selbstbeschaffung nicht die Entscheidung der Beigeladenen über seinen Antrag abgewartet hätte. Eine Ablehnung im Sinne von § 13 Abs. 3 SGB 5 kann über die Erteilung eines formellen Bescheides hinaus jedes rechtliche oder tatsächliche Verhalten sein, das für den Zwang zur Selbstbeschaffung ursächlich wird (Helbig in jurisPK-SGB V, § 13, Rn. 38). Bei der Versorgung mit Hörgeräten, die Versicherte als Sachleistung von der Krankenkasse beanspruchen können, haben die Krankenkassen den gesamten Versorgungsvorgang von der Entgegennahme der vertragsärztlichen Verordnung über die Feststellung des Versorgungsbedarfes bis hin zur Ausgabe des Hilfsmittels derart an die Hörakustiker ausgelagert, dass der Versicherte bei gewöhnlichem Verlauf zu keinem Zeitpunkt Kontakt zur Krankenkasse hat. Unter diesen Umständen liegt in dem Verkauf der Hörgeräte an den Versicherten unter Abzug lediglich der Festbeträge die konkludente Erklärung des Hörakustikers, dass eine über die Festbeträge hinausgehende Leistung der Krankenkasse nicht erfolgen wird. Diese Erklärung ist der Krankenkasse als Ablehnung eines weitergehenden Anspruches zuzurechnen und wird unmittelbar ursächlich für die Notwendigkeit, selbst Kosten für die Beschaffung des Hörgerätes aufzuwenden. Der Kläger hatte auch einen Anspruch auf die Versorgung mit den erworbenen Hörgeräten "Pro9+m RIC", da nur diese geeignet waren, den Hörverlust des Klägers im Sinne eines möglichst weitgehenden Gleichziehens mit gesunden Menschen nach dem aktuellen Stand der Technik auszugleichen. Insbesondere wiesen diese Geräte gegenüber den getesteten Vergleichsgeräten "Widex Daily" einen wesentlichen Gebrauchsvorteil auf, da sie ein besseres Sprachverstehen ermöglichten. Der Senat neigt dazu, einen wesentlichen Gebrauchsvorteil bereits dann als nachgewiesen anzusehen, wenn durch den Versicherten ein besseres Verstehen in alltagsrelevanten Hörsituation plausibel dargelegt wird und die Krankenkasse dies mangels geeigneter Testverfahren zur Objektivierung nicht widerlegen kann. Aktuell ist für die Hilfsmittelversorgung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 2 und 3 Hilfsmittel-Richtlinien) zur Ermittlung des Hörgewinns durch Hörgeräte als maßgebliches Testverfahren der Freiburger Einsilbertest vorgegeben. Dieser in den 1950er Jahren entwickelte Test ist zwar dazu geeignet, den Hörgewinn (die Verringerung des Diskriminationsverlusts) beim Einsilberverstehen im Vergleich zur unversorgten Situation unter Testbedingungen zu ermitteln. Das Verfahren ist jedoch nur unzureichend geeignet, das Hörverstehen in alltagsrelevanten schwierigen Hörsituationen mit wechselnden Störgeräuschen aus verschiedenen Richtungen und wechselnden Sprechern abzubilden und den praktischen Nutzen verschiedener Hörgeräte zu vergleichen, bspw. den Gebrauchsvorteil einer Störgeräuschunterdrückung durch adaptive Richtmikrofontechnik oder einer adaptiven Programmwahl abzubilden, Gerätemerkmale, die gerade in solchen Situationen zum Tragen kommen. Da derartige volldigitale Geräte seit über 20 Jahren auf dem Markt sind, hätte ausreichend Zeit bestanden, die Testverfahren den Stand der Technik entsprechend weiterzuentwickeln. Die Verantwortung hierfür liegt maßgeblich bei den Krankenkassen, zu deren Aufgaben nicht nur die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes konkreter hörgeschädigter Versicherter gehört, sondern auch die jährliche Überprüfung der Festbeträge und deren Anpassung an eine ggf. veränderte Marktlage, § 36 Abs. 3 i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 SGB V. Da die Krankenkassen weder der einen noch der anderen Verpflichtung nachkommen, erscheint es geboten, den Versicherten im Streitfall Beweiserleichterungen zu gewähren. Hierauf kommt es indes im vorliegenden Fall nicht an, da sich der Gebrauchsvorteil der vom Kläger erworbenen Hörgeräte auch mit dem vorliegenden Anpassungsprotokoll hinreichend objektivieren lässt. Die erworbenen Hörgeräte "Pro9+m RIC" haben nach den vorliegenden Testergebnissen sowohl mit als ohne Störschall ein jeweils um 7,5 Prozentpunkte besseres Sprachverstehen als die Vergleichsgeräte "Widex Daily" gezeigt. Dies ist ausreichend, um einen wesentlichen Gebrauchsvorteil zu belegen. Soweit der Senat in der Vergangenheit einen Unterschied von 5 Prozentpunkten als nicht ausreichend angesehen hat, beruhte dies auf dem Umstand, dass dieser Unterschied bei dem aus 20 Einzelwörtern bestehenden Freiburger Einsilbertest bereits durch ein einziges mehr oder weniger richtig erkanntes Wort verursacht wurde. Es bestand daher eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Unterschied in der Testung auch durch zufällige Umstände hervorgerufen sein konnte. Die hier vorliegenden Testergebnisse sind indes auf der Grundlage der seit 2016 geltenden Fassung der Hilfsmittelrichtlinie ermittelt worden, welche die Durchführung von mindestens 2 Testlisten vorsieht (§ 21 Abs. 3 S. 2). Eine Abweichung von 7,5 Prozentpunkten beruht also auf 3 zusätzlich richtig erkannten Wörtern, was die Signifikanz des Ergebnisses gegenüber 5 Prozentpunkten nach der früheren Methode deutlich erhöht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Unterschied auf zufälligen Fehlern beruht, ist gering, da sich zufällige Fehler über einen umfangreicheren Test statistisch nicht summieren, sondern ausgleichen. Der Senat achtet dieses Ergebnis daher als hinreichend, um einen wesentlichen Gebrauchsvorteil beim Sprachverstehen zu belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt die Erstattung der über die Festbeträge hinausgehenden Kosten für zwei Hörgeräte des Typs "Pro9+m RIC" in Höhe von 1.442,00 €. Der 1958 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger ist als Marktforscher/Interviewer selbständig berufstätig. Die Tätigkeit beinhaltet nach seiner Schilderung insbesondere das Ansprechen und Befragen von Kunden in Supermärkten nach dem Passieren des Kassenbereichs. Im Februar 2017 stellte sich der Kläger mit einer ohrenärztlichen Verordnung für Hörhilfen vom 10.02.2017 wegen beidseitiger mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit bei der Fa. W. Hörakustik vor. Eine Versorgungsanzeige gegenüber der Krankenkasse erfolgte aus unbekannten Gründen zunächst nicht. In der Folgezeit wurden vier verschiedene Hörgeräte angepasst und Probe getragen, davon ein zuzahlungsfreies (Widex Daily 30 D-9 D03). Am 10.08.2017 erwarb der Kläger die streitgegenständlichen Hörgeräte zum Preis von 3.114,58 €. Hiervon wurden dem Kläger unter Abzug der Festbeträge (1.672,58 €) die Zuzahlung von 20,00 € und ein Eigenanteil von 1.442,- € berechnet. Am 23.08.2017 übermittelte der Hörakustiker an die Beklagte einen Kostenvoranschlag für die erworbenen Geräte, in welchem lediglich der Festbetrag von 1.635,- € geltend gemacht wurde. Beigefügt war ein Anpassbericht, welcher für die Hörgeräte "Pro9+m RIC" ein Sprachverstehen von 92,5 % ohne und 70% mit Störschall auswies. Als Vergleichsgerät war das "Widex Daily 30 D-9 D03" mit Werten von 85 % ohne und 62,5 % mit Störschall aufgeführt, also jeweils 7,5 Prozentpunkte schlechter. Die darüber hinaus getesteten zuzahlungspflichtigen Geräte, welche in den an die Beklagte übermittelten Unterlagen nicht aufgeführt waren, erreichten in allen Tests schlechtere Ergebnisse, als die erworbenen "Pro9+m RIC". Weiter beigefügt war eine vom Kläger unterzeichnete "Patientenerklärung zur Versorgung mit Mehrkosten", in der u. a. vorformuliert ist, dass der Kläger aufzahlungsfreie Hörsysteme in alltagrelevanten Hörsituationen ausprobiert habe, mit denen er gut zurecht gekommen sei. Er habe sich dennoch entschieden, ein Hörsystem mit Aufzahlung zu wählen, weil er besondere Ausstattungsmerkmale möchte, die nichts mit dem reinen Sprachverstehen im Alltag zu tun hätten. Als maßgebliche Ausstattungsmerkmale sind angekreuzt: "Funk-/Schnittstellentechnologie", "subjektive Faktoren (z. B. Klang)" und "Komfortmerkmale: Binaurale Syncronisation, -Koordination". Am 25.08.2017 kam es zunächst zu einer telefonischen Rücksprache der Beklagten mit dem Hörakustiker, in welcher dieser lt. Aktenvermerk der Beklagten mitgeteilt habe, dass der Kläger die höherwertigen Geräte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit benötige. Er habe viel Kundenkontakt und sei oft in kleinen Räumen. Daher habe der Akustiker ihm angeraten, die beantragten Hörgeräte zu nehmen. Der Kläger sei mit dem Eigenanteil einverstanden. Für den 06.09.2017 sind zwei Telefonate mit dem Kläger dokumentiert, in denen über die berufliche Betroffenheit gesprochen worden sei. In dem zweiten Telefonat habe der Kläger zunächst geäußert, dass er eine Weiterleitung an die Rentenversicherung nicht wolle. Nach Erläuterungen seitens der Beklagten sei er dann doch mit einer Weiterleitung einverstanden gewesen. Der Kläger sei informiert worden, dass die Beklagte den Festbetrag übernimmt, aber keinen Bescheid hierüber erstellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete die Beklagte den Antrag an die DRV weiter. Eine Kostenüberübernahme über den Festzuschuss hinaus sei der Beklagten nicht möglich. Nach der Patientenerklärung sei die höherwertige Versorgung aufgrund beruflicher Gebrauchsvorteile notwendig. Die Kosten in Höhe der Festbeträge seien bereits durch die Beklagte befürwortet worden. Dem Kläger wurde eine Abschrift dieses Schriftsatzes zur Kenntnis übersandt. Ob/wann dieses Schreiben bei der Rentenversicherung eingegangen ist und ob von dort etwas veranlasst wurde, ist unbekannt. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wandte sich erstmals der Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und beantragte die vollständige Kostenübernahme für die Hörgeräte. Nachdem der Bevollmächtigte nochmals auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid gedrungen hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2018 die Übernahme der über die Festbeträge hinausgehenden Kosten ab und begründete dies mit den höheren berufsbedingten Anforderungen. Hiergegen legte der Kläger am 14. Februar 2018 Widerspruch ein. Der Festbetrag sei nicht ausreichend, um eine sachgerechte, notwendige und angemessene Versorgung des Klägers zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des medizinischen und technischen Fortschritts. Die notwendige Versorgung umfasse dabei auch das Hören und Verstehen in großen Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen. Nur die erworbenen Geräte könnten dies gewährleisten. Die ausprobierten Festbetragsgeräte seien nicht in der Lage gewesen, die auftretenden Umgebungsgeräusche zu filtern. Ein Richtungshören und Hören im Störfeld sei mit diesen Geräten nicht möglich. Das Zusammenspiel der diversen Nebengeräusche – insbesondere in größeren Menschenmengen – sei für den Kläger unerträglich. Auch im Rahmen der Erwerbstätigkeit werde die notwendige Kompensation einzig mit den erworbenen Hörgeräten erreicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit dem beantragten Hörgerät sei nicht erkennbar. Bei dem Kläger liege eine mittelgradige Schwerhörigkeit nach WHO Grad 2 vor, für die die Kostenübernahme des Festbetrages durch die GKV begründet sei. Eine weitergehende medizinische Versorgung sei nicht vom Leistungsspektrum der Krankenversicherung umfasst. Darüber hinaus habe der Kläger mit dem aufzahlungsfreien Gerät "Widex Daily 30 D-9 D03" ähnliche Messergebnisse hinsichtlich der Sprachverständlichkeit in Ruhe und im Störschall erzielt, wie mit der begehrten Hörhilfe. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes sei die Versorgung zum Festbetrag daher ausreichend und für einen Behinderungsausgleich geeignet. Weiter verwies die Beklagte auf den Inhalt der vom Kläger unterzeichneten Patientenerklärung, wonach es dem Kläger vorrangig auf den Komfort des Hörsystems angekommen sei. Nach Auskunft der Mitarbeiterin des Hörakustikers sei dem Kläger die Bedienung leichter gefallen, er habe die binaurale Synchronisation gewünscht und auch optisch habe das Gerät den Wünschen des Klägers entsprochen, da es kleiner als das aufzahlungsfreie Gerät sei. Der Kläger hat hiergegen am 02. August 2018 Klage zum Sozialgericht Rostock erhoben und seine Ausführungen wiederholt, dass nur die erworbenen Geräte zum vollständigen Ausgleich seiner Behinderung geeignet seien. Die Festsetzung eines Festbetrages führe nicht zur Begrenzung von Leistungsansprüchen. Dem Kläger sei es nicht lediglich auf den Komfort des ausgewählten Hörsystems angekommen. Bei der binauralen Synchronisation handele es sich nicht um Komfort, sondern um einen wesentlichen Gebrauchsvorteil. Es handele sich um die Fähigkeit, verschiedene Automatikfunktionen (wie z. B. Lärmunterdrückung) in beiden Geräten gleichzeitig zu aktivieren, was zur effektiven Filterung und Unterdrückung von Störgeräuschen führe. Erst durch diese Funktion werde ein umfassender Behinderungsausgleich hergestellt, da der Mensch an seinen Ohren auch "keine Rädchen zum Drehen" habe. Ob ein Merkmal einen Gebrauchsvorteil oder Komfort darstelle, bestimme sich nach objektiven Kriterien und nicht danach, was in einer vorformulierten Erklärung so bezeichnet werde. Der optische Aspekt sei nicht ausschlaggebend gewesen, sondern der bestmögliche Ausgleich seines Hörverlustes. Gegenüber den zuzahlungsfreien Geräten habe der Hörgewinn bei über 10 % gelegen. Letztlich komme es nicht auf Messungen unter Laborbedingungen an, sondern auf die Bedingungen im wahren Leben. Nur mit den Geräten "Pro9+m RIC" sei es dem Kläger möglich gewesen, Gesprächen mit mehreren Teilnehmern unter störenden Umgebungsgeräuschen zu folgen. Diese Geräte sei ihm von der Hörakustikerin R. auch ausdrücklich empfohlen worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 06. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der beidseitigen Hörgeräteversorgung des Klägers mit Geräten des Typs "Pro9+m RIC" in Höhe von 1.442,- € zu erstatten. Die Beklagte im Verhandlungstermin abwesende Beklagte hatte schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und ist der Behauptung des Klägers entgegengetreten, dass gegenüber den zuzahlungsfreien Geräten ein Hörgewinn von über 10 % erreicht worden sei. Weiter hat sich die Beklagte darauf berufen, dass der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten habe, da die Geräte bereits vor der Antragstellung bei der Beklagten erworben worden seien. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es nicht darauf ankomme, ob es vor dem 10. August 2017 eine Versorgungsanzeige des Hörakustikers an die Beklagte gegeben hat. Denn der im Lager der Krankenkasse stehende Hörakustiker sei ab der Vorlage der ohrenärztlichen Verordnung am 10. Februar 2017 mit dem Leistungsbegehren des Klägers befasst gewesen, was der Beklagten zuzurechnen sei. Weder die Krankenkasse noch der Hörakustiker habe den Kläger im Übrigen über das Erfordernis der Einhaltung des Beschaffungsweges aufgeklärt. Hieraus ergebe sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle der in § 13 Abs. 3 SGB V geregelte Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die bestmögliche Hörgeräteversorgung keine abschließende Regelung der auf dem Herstellungsgedanken beruhenden Kostenerstattungsansprüche im Krankenversicherungsrecht dar (Urteil vom 20.102.2001, B 3 KR 27/01 R). Die Vorschrift treffe keine Regelung für den Fall, dass eine gebotene, aber unterbliebene oder unzutreffende Beratung Ursache für die kostenauslösende andersartige Leistungsbeschaffung durch den Versicherten ist. Insoweit würden nur dann, wenn der Beratungsfehler zugleich mit der Leistungsablehnung verbunden sei, solche Fälle von § 13 Abs. 3 SGB V erfasst. Das Sozialgericht hat eine schriftliche Zeugenaussage der Hörakustikerin F. R. vom 21. Oktober 2019 eingeholt. Zu den Gründen für die Auswahl des Hörgerätes hat sie ausgeführt, dass der Kläger mit den ausgewählten Geräten das subjektiv beste Hörergebnis erzielt habe. Aufgrund wechselnder anspruchsvoller Hörsituationen im Berufsleben hätten die Geräte trotz geräuschvoller Umgebung eine verbesserte und erleichterte Verständigung ermöglicht. Auch in Besprechungen mit mehreren Personen allgemein habe der Kläger Sprache besser differenzieren und sich somit mehr fokussieren können. Zudem habe er mit den Geräten den ganzen Tag über ein angenehmes Tragegefühl gehabt. Gegenüber den getesteten zuzahlungsfreien Geräten zeichneten sich die erworbenen durch eine adaptive Störlärmunterdrückung bei gleichzeitiger Hervorhebung der wichtigen Sprachanteile aus. Die Geräte verfügten über eine adaptive Mikrofonausrichtung durch Klassifizierung von Umgebungsgeräuschen, was zur Ausprägung einer Richtcharakteristik auch in den unteren Frequenzkanälen führe. Die Geräte führten einen Datenabgleich untereinander aus und agierten bei der Vornahme von Anpassungen als Einheit. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2020 abgewiesen und zur Begründung insbesondere Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung der Hörgeräte, da die Voraussetzungen von § 13 Abs. 3 SGB V nicht vorlägen. Unabhängig von der Frage der Einhaltung des Beschaffungsweges stehe dem Kläger bereits kein Primäranspruch auf Gewährung weiterer Kosten für die Hörhilfen zu. Die Beschaffung des gewählten Hilfsmittels sei nicht zum Ausgleich der Behinderung erforderlich und somit nicht wirtschaftlich gewesen. Die Kammer habe nicht feststellen können, dass der Kläger mit dem beschafften Hörgerätesystem eine bessere Hören- und Verstehensqualität erreicht habe, als mit den aufzahlungsfreien Geräten "Widex Daily". Die vorgelegten Anpass- und Abschlussberichte hätten objektiv ähnliche Ergebnisse bescheinigt, die lediglich um jeweils 7,5 % voneinander abwichen. Hördifferenzen von in der Regel 5-10 % seien allerdings üblich und oftmals einer Konzentrationsschwäche oder Tagesform geschuldet (so LSG Sachsen, Urteil vom 12. Februar 2019, L 9 KR 326/15, Rn. 78; LSG MV, Urteil vom 9. Juli 2019, L 6 KR 62/19, Rn. 24 bei einer Differenz von 5%). Sofern der Kläger pauschal vortrage, dass die durchgeführten Tests ungeeignet seien, werde darauf hingewiesen, dass diese in der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (zuletzt geändert am 28. Mai 2020) vorgesehen seien und den DIN-Normen entsprächen. Auch wenn dem Kläger dahin zuzustimmen sei, dass die Bedingungen während der Tests nicht den Bedingungen im Alltag entsprechen, handele es sich hierbei dennoch um eine anerkannte und entsprechend festgelegte Methode, die Hörergebnisse zu objektivieren. Die vom Kläger geschilderten subjektiven Gebrauchsvorteile begründeten keine weitergehende Leistungspflicht der Beklagten, da es auf die objektiven Testergebnisse ankomme. Soweit das vom Kläger erworbene Gerät über eine automatische Umschaltung von Kugelcharakteristik auf Richtcharakteristik und binaurale Synchronisation verfüge, handele es sich lediglich um Komfortmerkmale. Auch das aufzahlungsfreie Gerät verfüge über die zugrundeliegenden Grundfunktionen; der Unterschied bestehe lediglich in der manuellen Bedienung. Der Kläger hat gegen das am 21. November 2020 zugestellte Urteil am 21. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Er wiederholt umfangreich sein bisheriges Vorbringen und bestreitet, dass ein festgestellter Unterschied von nur 7,5 % einer Konzentrationsschwäche oder der Tagesform geschuldet gewesen sei. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 verurteilt, an den Kläger 1.442,00 € zu zahlen. Die im Verhandlungstermin abwesende Beklagte hat schriftsätzlich beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils.