OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 6 KR 18/25 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0711.L6KR18.25B.ER.00
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine ärztliche Verordnung ist zwar eine notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung für einen Anspruch Versicherter auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege. (Rn.26) 2. Die Frage, ob eine kontinuierliche Krankenbeobachtung auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 37c SGB V (außerklinische Intensivpflege) beansprucht werden kann, ist nicht zu beantworten, wenn es im Einzelfall keiner kontinuierlichen Krankenbeobachtung bedarf. (Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ärztliche Verordnung ist zwar eine notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung für einen Anspruch Versicherter auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege. (Rn.26) 2. Die Frage, ob eine kontinuierliche Krankenbeobachtung auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 37c SGB V (außerklinische Intensivpflege) beansprucht werden kann, ist nicht zu beantworten, wenn es im Einzelfall keiner kontinuierlichen Krankenbeobachtung bedarf. (Rn.31) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die im April 2019 geborene, bei der Antragsgegnerin (Ag.) familienversicherte Antragstellerin (Ast.) macht im Eilverfahren eine individuelle 1:1-Betreuung während ihres Aufenthalts in einer Kindertagesstätte geltend. Sie leidet an einem im August 2024 erstmals festgestellten Typ-I-Diabetes und ist von der Ag. mit einem Insulinpumpensystem zur automatisierten, Smartphone-App gesteuerten Insulinabgabe und Glukosespiegelmessung (YpsoPump AID-System, FreeStyle Libre 3) versorgt. Am 9. September 2024 beantragten die Eltern der Ast. beim Sozialamt des Landkreis Vorpommern-Rügen die Gewährung von heilpädagogischen Teilhabe-Leistungen nach §§ 113, 79 SGB IX in Form einer integrativen Betreuung in einer Kita. Der Landkreis leitete den Antrag insgesamt gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX an die Ag. weiter. Auf Nachfrage der Ag. übersandte das Sozialamt einen Integrierten Teilhabeplan und teilte mit, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe kein Bedarf für eine 1:1 Betreuung bestehe, da die Ast. in allen Entwicklungsbereichen altersentsprechend entwickelt sei. Bei der beantragten Betreuung handele es sich ausschließlich um eine Krankenbeobachtung aufgrund der Diabeteserkrankung. Der Betreuungsmehraufwand sei nicht auf eine Beeinträchtigung im Sinne des SGB IX zurückzuführen. In einer von der Ag. veranlassten gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) nach Aktenlage vom 29. November 2024 schätzte Dr. med. G. ein, dass aufgrund der schwierigen Diabetes-Einstellung das Erfordernis einer angepassten und wertadaptierten Insulingabe (Blutzuckermessung, Gabe von Insulin, rechtzeitiges Erkennen einer Über-/Unterzuckerung) in der Kita plausibel sei. Mit Bescheid vom 28. Januar 2025 sicherte die Ag. daraufhin der Ast. zu, bei entsprechender ärztlicher Verordnung häusliche Krankenpflege (HKP) in Form von punktueller Versorgung während der Kita-Zeiten von 8:00 bis 14:00 Uhr (3 Einsätze täglich) ab dem 28. Januar 2025 bis zum Schuleintritt zu übernehmen. Die Kostenübernahme für eine 1:1 Betreuung lehnte sie hingegen (auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe) ab, da die Ast. in allen Entwicklungsbereichen altersentsprechend entwickelt sei. Hiergegen legten die Eltern der Ast. mit Schreiben vom 28. Februar 2025 Widerspruch ein. Sie wünschten eine Betreuung, die die Ast. von 8:00 bis 14:00 Uhr in ihren Kindergarten begleite. Die bewilligte punktuelle Diabetes-Versorgung sei nicht ausreichend. Die Kindertagesstätte könne die individuelle Betreuung nicht leisten. Die Fachkräfte stünden ausschließlich für die pädagogische Betreuung zur Verfügung. Dazu gehöre nicht das stetige Kontrollieren von Blutzuckerwerten. Diese könnten gerade im Kita-Alltag variieren und sollten daher unter genauester Beobachtung stehen. Am 31. März 2025 hat die Ast. bei dem Sozialgericht Stralsund um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie habe in der Vergangenheit bis August 2024 montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr die DRK Kita F. F. in B. besucht. Bei ihr träten krankheits- und altersbedingt erhebliche Schwankungen des Blutzuckerspiegels im Tagesverlauf auf. Dieses Risiko werde durch den Kita-Besuch mit vermehrten physischen und psychischen Belastungen weiter verstärkt. Es müsse daher regelmäßig, insbesondere auch zu jeder Nahrungsaufnahme, der Blutzucker festgestellt und ggf. zusätzliches Insulin gegeben werden. Aufgrund ihres Alters könne sie noch nicht selbständig abschließend alles Erforderliche veranlassen, um Hyper- aber auch Hypoglykämien zu verhindern sowie um die HbA1c-Werte im Zielbereich zu halten. Sie sei nicht in der Lage, sich einen korrekten Bolus zu geben oder ihre Mahlzeiten selbständig zu berechnen. Die Mahlzeiten müssten beaufsichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie die Broteinheiten esse und die Insulinmenge darauf abgestimmt abgegeben werden könne. Zur Blutzuckermessung bedürfe es der Unterstützung. Gemessene Blutzuckerwerte könne sie nicht einschätzen bzw. beurteilen. Körperliche Anzeichen von Über- oder Unterzuckerungen könne sie nicht wahrnehmen bzw. interpretieren. Sie müsse daher ständig beobachtet werden, was im Alltag durch die betreuenden Eltern erfolge. Im Kita-Betrieb bedürfe sie einer Individualbegleitung. Diabetes Mellitus Typ I sei eine potentiell lebensbedrohliche, jedenfalls wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung. Es bestehe die Gefahr bleibender Hirnschädigungen. Die Ast. sei altersbedingt einer besonderen Risikogruppe für Hypoglykämien, erheblichen Schwankungen des Blutzuckerspiegels im Tagesverlauf und einer schwer regulierbaren Stoffwechsellage zuzuordnen. Zur Behandlungspflege gehörten alle durch bestimmte Erkrankungen erforderlichen Pflegemaßnahmen, darunter die Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten, sowie die Krisenintervention und die Beobachtung – ggf. „rund um die Uhr“ (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. November 2005 – B 3 KR 38/04 R). Die von der Ag. bewilligte Übernahme von drei Einsätzen zwischen 08.00 Uhr und 14.00 Uhr sei unzureichend. Die kontinuierliche und zuverlässige Stoffwechselüberwachung sei nicht erfasst. Auch sei die Häufigkeit der betroffenen Leistungen beschränkt, sie bedürfe jedoch entsprechender Leistungen in unbeschränkter Zahl während des gesamten Zeitraumes des Kita-Tages bis 15.00 Uhr. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 90 ff. SGB IX erfüllt. Insbesondere sei sie auch in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Die Kita könne die erforderlichen Hilfen nicht leisten. Als Anlage zu ihrem Antrag hat sie diverse medizinische Unterlagen, u. a. grafische Auswertungen des automatischen Glukosespiegelmesssystems für den Zeitraum 17. Dezember 2024 bis 26. Februar 2025 beigefügt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Die Ast. hat beantragt, die Antragsgegnerin, hilfsweise den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen der Individualbegleitung während der Dauer des Kita-Besuches der Antragstellerin zu gewähren. Die Ag. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Nach den Ausführungen des MD erfolge bei der Ast. eine intensivierte Insulintherapie mit fortlaufend sensorgestützter Einstellung. Bislang habe noch keine stabile Einstellung erreicht werden können, weshalb eine angepasste und wertadaptierte Gabe von Kurzzeitinsulin während des Tages bei einem geplanten Kita Aufenthalt notwendig sei. Eine punktuelle Diabetesversorgung sei medizinisch notwendig und werde von ihr seit Vorliegen der Verordnung von HKP vom 10. März 2025, welche erst mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 28. März 2025 eingereicht worden sei, auch übernommen. Der Besuch der Kita sei damit sichergestellt. Die Ast. müsse lediglich mitteilen, welcher Leistungserbringer die Leistungen übernehme, damit eine Kostenübernahme erfolgen könne. Ein darüberhinausgehender Anspruch stehe der Ast. nicht zu. Eine ständige Krankenbeobachtung sei verordnungsfähig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische bzw. ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich seien und nur der genaue Zeitpunkt und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden könnten. Aus der Verordnung von HKP vom 10. März 2025 gehe hervor, dass die behandelnde Ärztin eine Unterstützung bei dem Herrichten und Verabreichen der Injektionen bei intensivierter Insulintherapie dreimal täglich sehe, was so auch bereits mit Bescheid vom 28. Januar 2025 genehmigt worden sei. Aus dem Arztbrief vom 26. Februar 2025 ergebe sich, dass in den letzten 12 Monaten keine Ketoazidose, keine schweren Hypoglykämien, keine Hypo-Wahrnehmungsstörung aufgetreten und die Injektionsstellen unauffällig seien. Es liege eine altersgerechte Entwicklung der Ast. vor. Dem Eilantrag ließen sich keine Aspekte entnehmen, die eine permanente Krankenbeobachtung oder Assistenzkraft im Rahmen der sozialen Teilhabe notwendig machten. Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 7. April 2025 abgelehnt. Der Widerspruch sei – ebenso wie eine etwaige spätere Klage – ohne Aussicht auf Erfolg. Die Ast. habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung einer Individualbegleitung während der Dauer des Kita-Besuches. Die Voraussetzungen von § 37 SGB V seien nicht gegeben. Zwar folge aus der vorgelegten Verordnung von HKP der Diabetologischen Fachambulanz des Klinikums Karlsburg vom 10. März 2025, dass ärztlicherseits unter Berücksichtigung der erforderlichen Neueinstellung einer Pumpentherapie bei einem Kleinkind mit Diabetes die medizinische Indikation für eine Blutzuckermessung bei intensivierten Insulintherapie 3 x täglich sowie 3 x täglich für die Herrichtung und subkutane Verabreichung von Insulininjektionen gegeben sei. Insoweit bestehe seitens der behandelnden Fachärzte eine vollumfängliche Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen des MD. Dagegen sei für die beanspruchte 1:1 Individualbetreuung während des Kita-Besuchs keine medizinische Indikation festzustellen. Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch auf eine permanente Anwesenheit einer Pflegekraft entsprechend den Vorgaben der HKP-Richtlinie Nr. 24 begründen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. In den letzten 12 Monaten seien keine Ketoazidose, keine schweren Hypoglykämien, keine Hypo-Wahrnehmungsstörung aufgetreten und die Injektionsstellen seien unauffällig gewesen. Die Umstellung auf eine Insulinpumpentherapie und die lediglich abstrakte Gefahr des Auftretens von schweren Hypoglykämien rechtfertige nicht die beanspruchte 1:1 Betreuung. Die Ag. sei zwar gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX aufgrund der fristgemäßen Weiterleitung des zunächst beim Landkreis gestellten Antrags im Außenverhältnis gegenüber der Ast. auch über das SGB V hinaus für alle nach dem Gesetz in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen sachlich und örtlich zuständig, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt werde. Sie habe nicht nur den Landkreis im Verwaltungsverfahren beteiligt, sondern mit Bescheid vom 28. Januar 2025 den Antrag auch unter Berücksichtigung des Rechts der Eingliederungshilfe abgelehnt, weshalb eine Beiladung des Landkreises im Eilverfahren entbehrlich sei. Der geltend gemachte Anspruch rechtfertige sich jedoch unter Berücksichtigung der altersgerechten Entwicklung der Ast aus den vom Landkreis in dem Schreiben vom 13. Januar 2025 genannten Gründen auch nicht unter Berücksichtigung des Rechts der Eingliederungshilfe. Gegen diesen der Ast. am 07. April 2025 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 14. April 2025 eingelegte Beschwerde. Mit der Beschwerdeschrift ist die „später korrigierte [...] Verordnung“ des Klinikums Karlsburg vorgelegt worden, welche ebenfalls das Datum 10. März 2025 trägt. Im ersten Rechtszug sei „wohl versehentlich die erste Ausfertigung der Verordnung“ über Blutzuckermessung und Insulin-Injektion übersandt worden. „Nach der korrigierten, richtigen Verordnung“ sei bei ihr die kontinuierliche Krankenbeobachtung von 08.00 bis 15.00 Uhr, die Gabe schneller Kohlenhydrate bei Hypoglykämie, die Insulingabe nach Kohlenhydratkalkulation mittels Insulinpumpe, ggf. Katheterwechsel bei Herausrutschen, Abknicken und Verstopfen erforderlich. Dass bei ihr in den letzten 12 Monaten keine Ketozidose, keine schweren Hypoglykämien, keine Hypo-Wahrnehmungsstörungen aufgetreten und die Injektionsstellen unauffällig gewesen seien, sei der unaufhörlichen, ständigen Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch ihre Eltern zu verdanken. Da ihr die begehrte Leistung bisher nicht bewilligt worden sei, werde sie bisher nicht in der Kita aufgenommen und müsse weiterhin zu Hause betreut werden. Zum 01. November 2023 sei die spezielle Krankenbeobachtung (Nr. 24 HKP-RL a. F.) ersatzlos aus dem Leistungskatalog gestrichen worden. Die stattdessen eingeführte außerklinische Intensivpflege ziele auf schwerstpflegebedürftige Menschen, nicht auf an Diabetes mellitus erkrankte Kinder. Ein nach § 37 Abs. 2 SGB V bestehender Leistungsanspruch könne nicht durch Richtlinienrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Ast. beantragt: Der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 07. April 2025 – AZ.: S 3 KR 31/25 ER –, wird aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Individualbegleitung während der Dauer des Kita-Besuches der Antragstellerin zu gewähren. Hilfsweise wird beantragt, den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen der Individualbegleitung während der Dauer des Kita-Besuches der Antragstellerin zu gewähren. Die Ag. beantragt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Den Widerspruch der Ast. gegen den Bescheid vom 28. Januar 2025 hat die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2025 zurückgewiesen. Ob hiergegen zwischenzeitlich Klage erhoben worden ist, ist nicht bekannt. Der Berichterstatter hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung am 07. Juli 2025 fernmündlich die Leiterin der DRK Kita F. F. befragt. Sie hat bekräftigt, dass ihre Mitarbeiterinnen ausschließlich pädagogisch tätig seien. Die Ast. sei seit mehreren Monaten zu Hause. Vor ihrer Erkrankung habe die Ast. die Kita besucht. Grundsätzlich nehme jede Kita auch Kinder mit einer Behinderung auf. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 142 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt: An der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ändert weder die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Empfehlung des Klinikums Karlsburg vom 11. April 2025 etwas noch die offenbar rückdatierte ärztliche Verordnung von „kontinuierliche[r] Krankenbeobachtung von 8.00-15.00h“. Der Überzeugungskraft dieser Dokumente steht zum einen die deutliche Abweichung zum Entlass-Brief vom 26. Februar 2025 entgegen, in welchem über eine befriedigende Diabetes-Einstellung bei einem HbA1c von 7,7 % und über die jüngst erfolgte Umstellung auf eine sensorunterstützte Insulinpumpentherapie im Automodus berichtet wurde. Im Schreiben vom 11. April 2025 werden hingegen nur abstrakte Risiken beschrieben, nämlich potentielle Gefahren im Falle einer Unterzuckerung oder permanent zu hohen Blutzuckerwerten. Dazu, ob und inwieweit die Umstellung auf das Pumpensystem zu einer Reduzierung der Glukosewerte oberhalb des Zielbereichs geführt hat, verhält sich das Schreiben dagegen nicht, obschon genau das der Zweck der Therapieumstellung gewesen ist. Daneben wird auf die Teilhaberechte von Menschen mit Behinderungen, die UN-Behindertenrechtskonvention und das Bundesteilhabegesetz sowie auf das Verbot einer Benachteiligung abgestellt, ohne dass erkennbar würde, in welchem Zusammenhang das mit der streitigen Versorgung stehen soll. Auch führt der Inhalt der nachträglich geänderten ärztlichen Verordnung nicht etwa zu einer Bindung der Ag. oder des Gerichts. Eine ärztliche Verordnung ist zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung für einen Anspruch Versicherter auf Leistungen der HKP; dieser setzt ferner die Genehmigung durch die Krankenkasse voraus, die die Erforderlichkeit der verordneten Maßnahme prüfen und hierzu den MD hinzuziehen kann (§ 27 Abs. 3 BMV-Ä; BSG, Urteil vom 30. März 2000 – B 3 KR 23/99 R). Einer im Einzelfall drohenden oder gar eintretenden Unterzuckerung, die durch das automatische Messsystem erkennbar wäre, kann vergleichsweise einfach mit der Gabe von Traubenzucker begegnet werden, welcher in der Häuslichkeit ebenso wie in der Kita bereitgehalten werden kann. Die hierfür erforderliche Aufklärung des Kita-Personals ist keineswegs mit einer aufwändigen Schulung gleichzusetzen. Die Überforderung einer Erzieherin oder eines Erziehers droht hierdurch offenkundig nicht. Ein über einen längeren Zeitraum zu hoher Blutzucker ist bei einer dreimaligen Anwesenheit einer Krankenpflegekraft während des Kita-Aufenthalts nicht zu besorgen; einem solchen Zustand ist vielmehr durch eine Änderung der Pumpen-Parameter zu begegnen, um so „die HbA1c-Werte im Zielbereich zu halten“, was primär ärztliche Aufgabe und nicht Aufgabe des Patienten oder der Eltern sein dürfte. Zu all diesen – auch ohne besondere medizinische Kenntnisse nahliegenden – Erwägungen verhält sich die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Klinikums Karlsburg vom 11. April 2025 nicht. Konkrete soziale Benachteiligungen werden ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Ast., die seit mehreren Monaten nicht mehr die Kita aufsucht und insoweit nicht mit gleichaltrigen Kinder interagieren kann, sollte die Einrichtung allerdings baldmöglichst wieder aufsuchen. Die der Ast. ärztlich verordnete und von der Ag. genehmigte dreimalige Unterstützung bei Insulingaben und Blutzuckerspiegelbeurteilungen während des Kita-Aufenthalts ist aus Sicht des Senats einerseits erforderlich und andererseits ausreichend. Diese Leistung umfasst auch die dabei gebotene Krankenbeobachtung, vgl. HKP-Richtlinie, S. 20, wonach die Krankenbeobachtung Bestandteil jeder einzelnen Leistung der Behandlungspflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig ist. Dagegen stellt die begehrte Leistung („Individualbegleitung während des gesamten Kita-Tages“) eine Überversorgung dar, die durch keine tatsächlichen, mit nennenswerter Wahrscheinlichkeit drohenden Gesundheitsgefahren zu rechtfertigen ist. Der von der Ast. selbst vorgelegten Auswertung der Messdaten über den Glukosespiegel ist schließlich zu entnehmen, dass es bereits vor der Umstellung auf das YpsoPump-System im Automodus über einen Zeitraum von 10 Wochen nur zu einer einmaligen, leichtgradigen Hypoglykämie („Unterzuckerung“) gekommen ist, und zwar am 11. Februar 2025, morgens zwischen 6:00 und 7:00 Uhr. Vor diesem Hintergrund von schweren, gar tödlichen Gesundheitsgefahren für die Ast. zu sprechen, stellt eine (auch für die Integration der Ast. kontraproduktive) Dramatisierung dar, die keinerlei objektive Grundlage hat. Etwas Anderes folgt auch keineswegs aus den drei von der Ast. vorgelegten englischsprachigen Fachaufsätzen, die sich nur abstrakt und ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall (hier Pumpentherapie im Automodus, regelmäßige Anwesenheit einer Pflegekraft zu drei Mahlzeiten in der Kita) mit den Spätfolgen von Diabetes Mellitus Typ I und der damit einhergehenden erhöhten Mortalität bei Kindern beschäftigen. Klarzustellen ist schließlich, dass im Falle der Ast. die „kontinuierliche und zuverlässige Stoffwechselüberwachung“ seit vielen Monaten durch das Sensorsystem FreeStyle Libre 3 erfolgt, während „Insulininjektionen“ jedenfalls seit Februar 2025 nicht von der Ast., ihren Eltern oder einer Pflegekraft vorzunehmen sind, sondern automatisiert durch das YpsoPump AID-System („automated insulin delivery") erfolgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung jederzeit zu besorgender lebensbedrohlicher Hypoglykämien umso weniger nachvollziehbar und der Umstand umso bezeichnender, dass eine Auswertung der Glukosemesswerte für einen aktuelleren Zeitraum (nach Versorgung mit der Insulinpumpe) nicht vorgelegt wird. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund stellt sich die von den Prozessbevollmächtigten der Ast. aufgeworfene Rechtsfrage in Bezug auf die die Änderung der HKP-Richtlinie nicht. Ob im Einzelfall eine kontinuierliche Krankenbeobachtung auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 37c SGB V (außerklinische Intensivpflege) beansprucht werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten, weil die Ast. keiner kontinuierlichen Krankenbeobachtung bedarf. Schließlich ergibt sich ein inhaltsgleicher oder ähnlicher Anspruch auch nicht aus teilhaberechtlichen Normen des SGB IX oder SGB VIII, weshalb der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben kann. Die sechsjährige Ast. ist altersgerecht entwickelt und hat keinen besonderen, vom alterstypischen Maß abweichenden (sozial)pädagogischen Bedarf. Ihrer Teilhabe in der Gesellschaft steht nicht ihre Erkrankung entgegen, sondern die Tatsache, dass sie trotz medizinisch optimaler und ausreichender Versorgung nicht die Kita besucht. Sollte die Wiederaufnahme der Ast. in die Kita ohne Individualbetreuung tatsächlich trotz entsprechenden Verlangens der Eltern vom Träger der Kita verweigert werden, was in dieser Form keineswegs ausdrücklich vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, mögen sich die Erziehungsberechtigten der Ast. an die für die Kita zuständige Aufsichtsbehörde wenden oder verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.