Urteil
L 6 P 12/23
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0730.L6P12.23.00
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Leitsätze
1. Der Pflegegrad ist selbständiger Regelungsgegenstand, nicht bloßes unselbständiges Tatbestandsmerkmal. (Rn.36)
2. Ein deklaratorischer Verwaltungsakt über die geänderte Höhe des monatlichen Pflegegeldes regelt bei unverändertem Pflegegrad lediglich das Ausmaß der Anpassung; er bedarf wegen der dynamischen Natur der ursprünglichen Leistungsfestsetzung keiner gesonderten Anfechtung und wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens. (Rn.35)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Pflegegrad ist selbständiger Regelungsgegenstand, nicht bloßes unselbständiges Tatbestandsmerkmal. (Rn.36) 2. Ein deklaratorischer Verwaltungsakt über die geänderte Höhe des monatlichen Pflegegeldes regelt bei unverändertem Pflegegrad lediglich das Ausmaß der Anpassung; er bedarf wegen der dynamischen Natur der ursprünglichen Leistungsfestsetzung keiner gesonderten Anfechtung und wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens. (Rn.35) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (nach Pflegegrad 3 statt nach Pflegegrad 2). Der 1962 geborene, bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherte Kläger leidet u. a. an einer Erkrankung der Atemwege (Asthma bronchiale), einer Stoffwechselerkrankung (Diabetes mellitus Typ 2) und rezidivierenden depressiven Episoden. Erstmals im Februar 2020 beantragte er bei der Beklagten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Die Beklagte ließ den Kläger durch den seinerzeitigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachten. Die Pflegefachkraft S. gelangte in ihrem Gutachten vom 15. April 2020 auf der Grundlage eines Telefoninterviews zu der Einschätzung, dass beim Kläger keine (0,00) gewichtete Punkte festzustellen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Mit Bescheid vom 16. April 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin ab, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte, woraufhin die Beklagte den Kläger erneut durch den MDK begutachten ließ. Auf der Grundlage eines beim Kläger durchgeführten Hausbesuches kam die Gutachterin des MDK, Pflegefachkraft K., in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2020, zu dem Ergebnis, dass beim Kläger 35,00 Gesamtpunkte vorlägen und dass bei ihm seit dem 01. Februar 2020 die Voraussetzungen von Pflegegrad 2 erfüllt seien. Im Einzelnen: Modul Beschreibung gewichtete Punkte 1 Mobilität 2,50 2 kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3,75 15,00 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15,00 4 Selbstversorgung 0,00 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 10,00 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 7,50 Gesamtpunkte 35,00 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Die Beklagte folgte dem Gutachten und half dem Widerspruch des Klägers dahingehend ab, dass sie ihm ab dem 19. Februar 2020 (Antragsdatum) Pflegegeld nach Pflegegrad 2 in Höhe von seinerzeit 316 EUR monatlich bewilligte und einen Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von seinerzeit bis zu 125 EUR monatlich zubilligte. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass bei ihm nach eigener Einschätzung die Module 4, 5 und 6 höher zu bewerten und im Ergebnis 53,75 Gesamtpunkte feststellbar seien, womit die Grenze zu Pflegegrad 3 überschritten sei. Eine weitere von der Beklagten beabsichtigte Begutachtung durch den MDK konnte zunächst nicht erfolgen, weil der Kläger trotz Ankündigung nicht angetroffen wurde. Sodann wurde sie vom Kläger wegen des kürzlichen Todes seiner Mutter abgelehnt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2021 zurück. Der MDK habe in seinem Gutachten aus Oktober 2020 alle relevanten Einschränkungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten berücksichtigt; danach liege beim Kläger der Pflegegrad 2, nicht jedoch der Pflegegrad 3 vor. Hiergegen hat der Kläger am 19. Oktober 2021 bei dem Sozialgericht D-Stadt Klage erhoben und zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erneut 53,75 Gesamtpunkte geltend gemacht, wobei er eine höhere Bewertung der Module 4 (10,00 gewichtete Punkte), 5 (15,00 gewichtete Punkte) und 6 (11,25 gewichtete Punkte) angenommen hat. Das Modul 1 sei (mit 2,50 gewichteten Punkten) ebenso wie das Modul 3 (mit 15,00 gewichteten Punkten) dagegen zutreffend bewertet. Sein psychischer Zustand habe sich zwischenzeitlich etwas stabilisiert, weshalb eine neuerliche Begutachtung möglich erscheine. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 02. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz im Rahmen des Pflegegrades III zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Nach der Bereitschaftserklärung des Klägers hat sie ein weiteres Gutachten des (nunmehrigen) Medizinischen Dienstes (MD) veranlasst. Auf der Grundlage eines Hausbesuches beim Kläger am 05. April 2022 gelangte die Pflegefachkraft K. in ihrem Gutachten vom gleichen Tage zu der Einschätzung, dass beim Kläger – bei etwas anderer Verteilung der gewichteten Punkte zwischen den Modulen und lediglich 28,75 Gesamtpunkten – weiterhin von Pflegegrad 2 auszugehen sei: Modul Beschreibung gewichtete Punkte 1 Mobilität 0,00 2 kognitive und kommunikative Fähigkeiten 0,00 7,50 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 7,50 4 Selbstversorgung 0,00 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 10,00 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 11,25 Gesamtpunkte 28,75 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Das Sozialgericht hat mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung, zu denen jeweils das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten vertagt bzw. verlegt, weil der Kläger sich wegen akuter Beschwerden nicht zur Teilnahme in der Lage gesehen hat. Nachdem ein dritter Termin zur mündlichen Verhandlung für den 21. Juni 2023 bestimmt und erneut das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war, meldete sich dieser am 20. Juni 2023 telefonisch beim Kammervorsitzenden und gab wiederum an, aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können. Den Inhalt des über das Telefonat gefertigten umfangreichen Aktenvermerks, auf den wegen der Einzelheiten auf Bezug genommen wird, hat der Kammervorsitzende zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, in welcher der Kläger durch eine Rechtssekretärin des DGB vertreten war. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2023 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es sei nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen des Pflegegrades 3, die das Sozialgericht im Einzelnen dargestellt hat, erfüllt seien. Dass ein Gesamtpunktwert von mindestens 47,5 Punkten vorliegen könne, sei insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Erklärungen des Klägers im Rahmen des Telefonats vom 20. Juni 2023 nicht anzunehmen. Zumindest seine Einschätzung zu den Modulen 1 (Mobilität) und 5 (Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen) vermöge die Kammer nicht zu teilen. Im Modul 1 habe der Kläger angenommen, beim „Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs“ und „Treppensteigen“ jeweils nur überwiegend selbstständig zu sein, während im MDK-Gutachten vom 05. April 2022 eine Gangunsicherheit nicht beschrieben oder festgestellt worden sei. Im Telefonat habe der Kläger erklärt, sich beim Fortbewegen in der Wohnung an Gegenständen festzuhalten und die Treppen zur 5. Etage, in der er wohne, allein rauf- bzw. runterzusteigen. Wenn er zum Einkaufen wolle, halte das Auto vor seiner Tür, sodass er dann einsteigen und zum Supermarkt gefahren werden könne, wo er sich am Einkaufswagen festhalte, bis zu dem er – ohne Hilfsmittel – vorsichtig gehe. Für die Frage der Pflegebedürftigkeit sei es unerheblich, ob die Durchführung einer Aktivität erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfshilfsmitteln möglich sei; entscheidend sei allein, ob personelle Hilfe benötigt werde. Auch vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen seien nicht zu berücksichtigen. Im Bereich der Mobilität sei es mithin entscheidend, ob das Einnehmen oder der Wechsel von Körperhaltungen und die Fortbewegung ohne personelle Unterstützung möglich sei, was vorliegend nach den eigenen Angaben des Klägers sowohl beim Fortbewegen in der Wohnung als auch beim Treppensteigen anzunehmen sei. Korrekt sei deshalb die Einstufung mit „selbstständig“. Ähnliches gelte für das Modul 5. Im Rahmen des Telefonats vom 20. Juni 2023 habe der Kläger auf Nachfrage (wie im MDK-Gutachten vom 05. April 2022 auch angenommen) erklärt, dass sein Sohn seine Medikamente wöchentlich in einer Box herrichte und er sie dann in aller Regel eigenständig einnehme, während er den Blutzucker nicht zu Hause messe, sondern nur in der Hausarztpraxis. Die gegenteiligen Angaben des Klägers zum Modul 5 (jeweils 3 personelle Unterstützungen pro Tag bei Medikation und Messung / Deutung von Körperzuständen) seien demnach nicht zugrunde zu legen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass bis zu 5 wöchentliche Erinnerungen an die Medikamentenvergabe erforderlich seien, folge im Ergebnis selbst bei unveränderter Übernahme der übrigen Angaben des Klägers für die Kriterien 5.1 bis 5.7 nur ein Einzelpunkt, sodass unter Berücksichtigung von weiteren zwei Einzelpunkten für die Kriterien 5.12 bis 5.15 das Modul 5 weiterhin „nur“ mit 10,00 gewichteten Punkten zu bewerten sei. Selbst bei kritikloser Übernahme der weiteren Angaben des Klägers seien die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3 damit nicht erfüllt, da sich insgesamt nur 46,25 gewichtete Punkte und damit der Pflegegrad 2 ergebe. Gegen das dem Kläger am 29. Juni 2023 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung von Montag, 31. Juli 2023, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts D-Stadt vom 21. Juni 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen wenigstens nach Pflegegrad 3 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte der D. und der E. vom 03. bzw. 16. Dezember 2024 eingeholt. Frau D. hat angegeben, den Kläger zuletzt im Oktober 2023 gesehen zu haben und deshalb keine aktuellen Angaben oder Angaben zu Veränderungen machen zu können, während Frau E. ausdrücklich angegeben hat, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Beginn der Behandlung bei ihr im Mai 2020 unverändert darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Befundberichte Bezug genommen. Ferner hat der Senat die vom behandelnden Neurochirurgen Dr. S. seit dem Jahr 2020 gefertigten Arztbriefe beigezogen; vorgelegt wurde eine „Sportbefreiung“ vom 03. Februar 2025, wonach der Kläger aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung in Behandlung sei und aktuell aufgrund akuter Schmerzen nicht schwer heben oder arbeiten könne, eine Bescheinigung vom 27. Mai 2020, worin bestätigt wird, „dass die maximale Gehstrecke 100 m beträgt“, und schließlich eine Bescheinigung gleichen Inhalts vom 19. Mai 2025. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. April 2025 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Während die Beklagte hiermit ihr Einverständnis erklärt hat, hat der Kläger sich dagegen gewandt und weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. So benennt die HNO-Fachärztin K. in ihrer Diagnosenliste neben diversen Infekten seit 2023 wiederholt psychosomatische Beschwerden. In einem augenärztlichen Bericht wird über eine korrigierten Visus von 0,6 rechts, 0,4 links berichtet. Im pneumologischen Bericht des Herrn Dr. H. wird im Rahmen der Anamnese aus März 2025 ausgeführt, dass der Kläger eine Progredienz der Belastungsdyspnoe angegeben habe: „Beim Treppenlaufen und Gehen auf gerader Strecke müsse nach ca. 2 Etagen und ca. 30 - 40 m eine Pause eingelegt werden.“ Schließlich berichtet die Neurologin Dr. Scheunemann über Beschwerdefreiheit nach Operation eines linksseitigen Carpaltunnelsyndroms (CTS); rechts sei ebenfalls ein operationswürdiges CTS festzustellen. II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Eine Zustimmung der Beteiligten ist hierfür nicht notwendig. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist zutreffend. Die angegriffenen Verwaltungsakte der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Verwiesen wird insbesondere auf die umfassende und zutreffende Wiedergabe der materiellrechtlichen Grundlagen für die streitigen Leistungen. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt: Als Streitgegenstand und mit der vorliegenden Anfechtungsklage angefochten zu betrachten ist lediglich der Verwaltungsakt der Beklagten, der die Höhe des dem Kläger bewilligten Pflegegeldes nach Pflegegrad 2 bemisst, während der Kläger begehrt, es möge nach Pflegegrad 3 bemessen werden. Der Verwaltungsakt über den Zeitpunkt des Beginns der Leistung (19. Februar 2020) kann mithin nicht als angefochten betrachtet werden, da er die Höhe des Pflegegeldes bereits nicht betrifft. Selbst wenn man jedoch den Bescheid vom 02. November 2020 insgesamt (auch hinsichtlich des Leistungsbeginns) als angefochten betrachtete, ließe sich insoweit jedenfalls keine Beschwer des Klägers feststellen. Von der Gutachterin des MDK ist im Gutachten 28. Oktober 2020 allerdings angegebenen worden, der von ihr festgestellte Pflegegrad 2 habe „seit 01.02.2020“ bestanden, ohne hierfür irgendeine weitere Erklärung zu liefern. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung des Zustands in den Wochen vor Antragstellung am 19. Februar 2020 liegt es nahe, dass die gleichen Beeinträchtigungen beim Kläger auch bereits Ende Januar 2020 vorgelegen haben, was gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 SGB XI einen Leistungsbeginn am 01. Februar 2020 begründen würde, wenn man dem Gutachten im Übrigen folgte. Der Senat hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) jedoch keineswegs die volle Überzeugung gewinnen können, dass beim Kläger (im Frühjahr 2020) überhaupt Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorgelegen haben, die eine Zuordnung zum Pflegegrad 2 hätten rechtfertigen können. Dagegen sprechen zunächst die vom Kläger zeitnäher gemachten Angaben im Rahmen des strukturierten Telefoninterviews vom 15. April 2020 das dem ersten MDK-Gutachten (epidemiebedingt) zugrunde lag. Dabei wurden vom Kläger zu allen maßgeblichen Bereichen keine personellen Unterstützungsbedarfe beschrieben. Auch im Zusammenhang mit Depression und Angstzuständen hat die Gutachterin nachvollziehbar keinen Hilfebedarf feststellen können, nachdem der Kläger eine aktuell gute medikamentöse Einstellung mit Mirtazepin angegeben hat. Bei der späteren Begutachtung haben der Kläger (und sein Betreuer) zwar umfangreichere psychische Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten geschildert, jedoch keinen hierauf beruhenden personellen Unterstützungsbedarf. Die Richtigkeit der Feststellungen im Gutachten vom 28. Oktober 2020 wird auch dadurch in Frage gestellt, dass Unterstützung durch den Sohn, einzige Pflegeperson des Klägers, bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen nur „1 x wöchentlich“ angegeben wird, während der Kläger angeblich beim An- und Auskleiden – und damit täglich – Hilfebedarf aufweise. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Kläger für zwei wöchentliche Besuche bei Therapeuten nicht nur eine Transportmöglichkeit, sondern auch Begleitung benötigt. Hiergegen spricht insbesondere die eigene Schilderung des Klägers gegenüber dem Kammervorsitzenden des Sozialgerichts, wonach er auch für Einkäufe im Supermarkt lediglich auf eine Fahrgelegenheit angewiesen ist. Schließlich lässt erst recht die Tatsache, dass der Kläger auch weiterhin in der Lage ist, die Treppen zur 5. Etage aus eigener Kraft – wenn auch mit Pausen – zu bewältigen, erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Voraussetzungen von Pflegegrad 2 bereits früher als am 19. Februar 2020 erfüllt gewesen sein könnten. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 02. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2022 setzt die Höhe des Pflegegeldes derart fest, dass es sich nach Pflegegrad 2 richtet. Dabei handelt es sich um eine „dynamische“ Festsetzung derart, dass sich die Leistungshöhe danach richtet, wie sie vom Gesetz in seiner jeweils maßgeblichen Fassung bestimmt ist. Vom Beginn der Leistung im Februar 2020 an betrug der monatliche Leistungsbetrag mithin zunächst 316 EUR (§ 37 SGB XI in der Fassung von Art. 2 Nr. 18 Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II), seit dem 01. Januar 2024 infolge der Änderung des Gesetzeswortlauts von § 37 SGB XI (durch Art. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 10 Abs. 4 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) 332 EUR und seit dem 01. Januar 2025 (gemäß § 30 Abs. 2 SGB XI i. V. m. mit der Bekanntmachung der neuen Leistungsbeträge durch das Bundesministerium für Gesundheit, BAnz. AT v. 12. Dezember 2024 B7) 347 EUR. Soweit die Beklagte dem Kläger die beiden genannten Erhöhungen des monatlichen Leistungsbetrages durch (nicht aktenkundige) deklaratorische Verwaltungsakte mitgeteilt haben sollte, bedarf es deren gesonderter Anfechtung wegen der dynamischen Natur der ursprünglichen Leistungsfestsetzung (nach Pflegegrad 2) nicht; aus dem gleichen Grunde wären derartige Bescheide nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens geworden. Vergleichbar einer Rentenanpassungsmitteilung regelt ein Verwaltungsakt über die geänderte Höhe des monatlichen Pflegegeldes bei unverändertem Pflegegrad lediglich das – hier nicht angefochtene – Ausmaß der Anpassung, lässt das „Stammrecht“ auf Pflegegeld nach dem zuvor festgelegten Pflegegrad hingegen unverändert (zur Rechtslage beim Rentenanpassungsbescheid vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. Juli 2018 – L 5 R 95/17 –, Rn. 22, juris). Für den Pflegegrad als selbständigen Regelungs- und Streitgegenstand und nicht bloßes unselbständiges Tatbestandsmerkmal spricht insbesondere die in § 33 Abs. 1 S. 4 SGB XI vorgesehene Möglichkeit der Befristung der „Zuordnung zu einem Pflegegrad“ (zu Meinungsstand und Kritik vgl. Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 33 Rn. 71 sowie Giesbert in BeckOK SGB XI § 36 Rn. 42), ferner das Bedürfnis, den Pflegegrad auch im Falle einer späteren Umstellung der Leistungsart (etwa von Pflegegeld auf Pflegesachleistungen oder von ambulant auf stationär) an der Bindungswirkung teilhaben zu lassen, die einem bloßen unselbständigen Begründungselement nicht zukäme. Mit der Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad 2 ist vorliegend jedenfalls keine Verletzung der Rechte des Klägers verbunden. Die gegen eine frühere Erfüllung der Voraussetzungen von Pflegegrad 2 sprechenden Argumente, die oben dargelegt wurden, sprechen erst recht gegen die vom Kläger begehrte Zuordnung zu einem noch höheren Pflegegrad. Diese Einschätzung wird durch die vom Kläger zuletzt selbst zu den Akten gereichten Arztberichte noch unterstützt. Ebenso wie in den vom Senat eingeholten Befundberichten finden sich auch hierin weder Hinweise auf eine unzutreffende oder unvollständige Berücksichtigung einzelner Leiden und hieraus folgender Beeinträchtigungen, noch auf eine im zeitlichen Verlauf eingetretene Verschlechterung mit einhergehend zunehmendem Hilfebedarf. Im Gegenteil wird gerade von der Hausärztin ein seit dem Jahr 2020 unveränderter Zustand berichtet. Neurologisch hat sich durch die erfolgreiche CTS-Operation sogar eine Besserung ergeben. Weiterer Ermittlungsbedarf bestand vor diesem Hintergrund nicht. Nach alledem bleibt zweifelhaft, ob die Beeinträchtigungen des Klägers überhaupt ein Maß erreichen, das eine Zuordnung zu irgendeinem Pflegegrad rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.