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Urteil

L 7 R 268/11

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist nach Inkrafttreten der Neuregelung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch nach der gesetzlichen Neuregelung zu bescheiden, ohne dass es hierzu eines erneuten Antrages des Versicherten bedarf. (Rn.26)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Juli 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2007, 22. Mai 2008, 27. Januar 2009, 2. Februar 2010 und 8. November 2013 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist nach Inkrafttreten der Neuregelung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch nach der gesetzlichen Neuregelung zu bescheiden, ohne dass es hierzu eines erneuten Antrages des Versicherten bedarf. (Rn.26) 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Juli 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2007, 22. Mai 2008, 27. Januar 2009, 2. Februar 2010 und 8. November 2013 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind aufzuheben. Der Kläger ist hierdurch beschwert im Sinn von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar hatte der Kläger aufgrund des insoweit bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 24. September 1992 keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 20 SVG, er ist jedoch gemäß § 229a SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung vom 25. Juli 1991 (Art. 1 Nr. 47 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) seit dem 1. Januar 1992 aufgrund seines Antrages vom 18. März 1991 von der Versicherungspflicht befreit. Danach blieben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Nach Satz 3 dieser Regelung trat bei einem Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom 1. Januar 1992 ein, sonst vom Eingang des Antrages an. Der Kläger war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Fuhrunternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist nicht ab dem 01. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden. Damit war als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Beendigung der Versicherungspflicht lediglich ein entsprechender Antrag des Klägers bis zum Ablauf der Frist zum 31. Dezember 1994 erforderlich. Entgegen § 20 SVG machte § 229a SGB VI die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für selbständig Tätige nicht von einem Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung abhängig, sondern lediglich von einem fristgerechten Antrag. Diesen Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht hat der Kläger am 18. März 1991 gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Antrag des Klägers bei Erlass des Bescheides am 24. September 1992, mit welchem die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht ablehnte, auch als Antrag nach § 229a Abs.1 SGB VI auszulegen. Zwar wurde § 229a SGB VI erst durch Art. 1 Nr. 47 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 eingeführt und trat erst mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft, zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 1991 konnte sich der Antrag des Klägers daher nur auf § 20 SVG beziehen. Entscheidend ist jedoch, wie der Antrag des Klägers nach der Rechtslage bei Erlass des Bescheides auszulegen war. Dabei ist nach §§ 133, 157 BGB nicht am Wortlaut des Antrages zu haften, sondern der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, d.h. es sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die dafür von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat (BSG, Urteil vom 25. Juli 1995 – 10 RKg 9/94). Die Auslegung eines Antrags hat sich danach zu richten, welche Möglichkeiten bestanden und ob ein verständiger Antragsteller seinen Antrag bei entsprechender Beratung mutmaßlich angepasst hätte oder ob Gründe für ein anderes Verhalten vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2007 – B 13 R 44/07 R). § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfordert dabei gerade bei Gestaltungsmöglichkeiten eine Unterstützung des Bürgers durch den Leistungsträger bei der Verwirklichung seiner sozialen Rechte, den Schwierigkeiten des Bürgers im Umgang mit dem Recht und der Verwaltung ist entsprechend Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 17. April 1986 – 7 RA 81/81). Der Versicherungsträger muss daher davon ausgehen, dass der Bürger die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will (sog. Günstigkeitsprinzip; BSG, Urteil vom 10. Oktober 1979 – 3 RK 25/79). Dabei ist die Frage, was für den Antragsteller am Günstigsten ist, für den Zeitpunkt der Entscheidung und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens des Antragstellers zu beantworten. Mit seinem Antrag vom 18. März 1991 verwies der Kläger ausdrücklich darauf, dass er ein eigenes Fuhrunternehmen gegründet habe und aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit den Austritt aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantrage. Der Kläger verfolgte eindeutig den Willen, für den Eintritt in das Rentenalter selbst finanziell vorzusorgen, er war erklärter Weise dazu in der Lage und hatte auch bereits eine private Rentenvorsorge getroffen. Sein Wille auf Beendigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Fuhrunternehmer war damit unzweifelhaft erkennbar. Eine Begrenzung seines Antrages auf die Befreiungsmöglichkeit des § 20 SVG lag nicht vor, insbesondere auch nicht durch die nachträgliche Verwendung des auf § 20 SVG bezogenen Antragsformulars, da dem Kläger allein dieses von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Die Beklagte hätte den Antrag des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung daher entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten auslegen und damit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI ab dem 1. Januar 1992 aussprechen müssen. Gegebenfalls bestehende Zweifel der Beklagten an der Auslegung des Antrages hätten durch Rückfrage beim Kläger geklärt werden müssen. Der Hinweis der Beklagten auf eine erneute Antragsmöglichkeit gemäß § 229a SGB VI geht jedenfalls ins Leere, da ein entsprechender Antrag bereits gestellt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen. Mit Schriftsatz vom 18. März 1991 zeigte der am 3. Dezember 1944 geborene Kläger bei der „Überleitungsanstalt Sozialversicherung – Rentenversicherung“ die Gründung eines Fuhrunternehmens seit dem 1. Juli 1990 an und teilte mit, er sei jetzt selbst in der Lage, für seinen Einritt in das Rentenalter vorzusorgen. Er stelle hiermit den Antrag auf Austritt aus der gesetzlichen Rentenversicherung und kündigte an, den Nachweis seiner privat getroffenen Rentenvorsorge zu übermitteln. Am 30. Juli 1991 füllte der Kläger ein Antragsformular der Beklagten nach § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus und gab an, einen Lebensversicherungsvertrag, der den Erfordernissen des § 20 Abs. 2 SVG entspreche, abgeschlossen zu haben. Eingereicht wurden des Weiteren vier Versicherungsscheine der Versicherung „neue leben“ über Versicherungen mit einer Versicherungssumme von jeweils 30.000 DM sowie ein Schreiben der Versicherung „neue leben“ vom 16. August 1991, mit welchem diese bestätigte, dass die Leistungen bei Erleben des 66., 58., 62. bzw. 61. Lebensjahres des Klägers oder bei Ableben fällig würden, in letzterem Falle sei die Versicherungsleistung an den verwitweten Ehegatten des Versicherten zu zahlen. Mit Bescheid vom 24. September 1992 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG ab. Für die Befreiung sei der Abschluss einer Lebensversicherung Voraussetzung. Der Kläger habe jedoch mehrere Versicherungen abgeschlossen, deren Prämien zusammengerechnet zwar die erforderliche Höhe erreichen würden, jedoch jede für sich nicht die in § 20 SVG geforderte gleichwertige Leistung (mit Anpassung) gewährleiste. Des Weiteren würde bei zwei der Lebensversicherungsverträge die Leistung bei Erleben nicht zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr fällig und im Todesfall werde die Versicherungsleistung nicht an die Hinterbliebenen im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch würden keine Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit erbracht. Als Anlage zum Bescheid wurde die Information beigefügt: „Für die Zeit ab 1. Januar 1992 ist in § 229a SGB VI die Möglichkeit geschaffen worden, die Beendigung der Versicherungspflicht als Selbstständiger zu beantragen. Eine Lebensversicherung ist dafür nicht Voraussetzung. Die Versicherungspflicht endet vom Eingang des Antrages an. Ein entsprechender Antrag wäre zu richten an: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Abteilung 60, Postfach 1000 Berlin 88“. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) weiterhin der Versicherungspflicht unterliege, weil er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Ein Verzicht sei nicht möglich. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antrag auf Befreiung vom 18. März 1991 mit Bescheid vom 24. September 1992 abgelehnt worden sei, gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass ab 1. Januar 1992 die Möglichkeit bestünde, die Beendigung der Versicherungspflicht zu beantragen. Davon habe der Kläger bis 31. Dezember 1994 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. November 2002 seien gemäß § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährt. Die Gesamtforderung der Beitragsrechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. Oktober 2007 betrage 23.554,28 €. Für die Berechnung der Beiträge sei der nach Aktenlage für den Kläger günstigere Regelbeitrag gewählt worden. Sollte die sofortige Zahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation oder einer erheblichen Härte nicht möglich sein, könne gemäß § 76 SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung eingeräumt werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. November 2007 Widerspruch ein. Bei Bescheiderteilung am 24. September 1992 habe § 229a SGB VI die Befreiung Selbstständiger von der Versicherungspflicht ohne die weitere Voraussetzung einer adäquaten Lebensversicherung vorgesehen. Auch wenn der Kläger in dem Ablehnungsbescheid auf die Befreiungsmöglichkeit des § 229a SGB VI hingewiesen worden sei, sei ein solcher Hinweis entbehrlich gewesen, da bereits ein Antrag des Klägers auf Beendigung der Versicherungspflicht vorgelegen habe. Der Ablehnungsbescheid vom 24. September 1992 habe sich somit als fehlerhaft dargestellt, da zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen zur Beendigung der Versicherungspflicht des Klägers vorgelegen hätten, insbesondere der Antrag mit Schreiben vom 18. März 1991. Über diesen sei bis zum Ablehnungsbescheid vom 24. September 1992 nicht entschieden worden. Der Antrag sei somit noch „aktuell“ gewesen. Ein erneuter Antrag, wie mit dem Ablehnungsbescheid gefordert, sei nicht mehr erforderlich gewesen und hätte nur eine bloße Förmelei bedeutet. Die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 24. September 1992 werde gemäß § 44 SGB X beantragt. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er lediglich auf die Vorschriften abstelle, welche zur Beendigung der Versicherungspflicht noch eine adäquate Lebensversicherung voraussetzten, nicht aber auf die neue Möglichkeit in Form des § 229a SGB VI. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 10 SVG seien im Beitrittsgebiet grundsätzlich alle selbstständig Tätigen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 versicherungspflichtig geworden. Nach § 20 SVG hätten sich selbstständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 10 SVG befreien lassen können. Voraussetzung für eine solche Befreiung sei ein Anspruch auf gleichwertige Leistung aus einer anderen Versicherung gewesen. Selbstständige, die nach § 10 SVG der Versicherungspflicht unterlegen hätten, hätten auch gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI bis zum 31. Dezember 1994 beantragen können, dass die Rentenversicherungspflicht ende. Sei ein solcher Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt worden, habe die Versicherungspflicht ab 1. Januar 1992 geendet, sonst vom Eingang des Antrages an. Die Beendigung sei an keine weiteren Bedingungen, wie z.B. den Abschluss eines Versicherungsvertrages, gebunden gewesen. Am 18. März 1991 habe lediglich ein Antrag auf Befreiung gemäß § 20 SVG vorgelegen. Mit Bescheid vom 24. September 1992 über die Ablehnung der Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausschließlich eine Entscheidung zu § 20 SVG getroffen worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Die Befreiungsvorschrift nach § 229a SGB VI sei mit Datum vom 1. Januar 1992 eingeführt worden. Auf diese Möglichkeit der Befreiung sei der Kläger mit Bescheid vom 24. September 1992 hingewiesen worden. Für eine entsprechende Befreiung wäre ein erneuter Antrag erforderlich gewesen. Diesen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt, sodass eine entsprechende Befreiung nicht habe ausgesprochen werden können. Der Antrag auf Befreiung gemäß § 20 SVG habe nicht als Antrag auf Befreiung gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI gewertet werden können. Es bestünde somit Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI. Am 6. Juni 2008 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben. Der Tatbestand sei unstrittig, Streit bestünde lediglich in der Bewertung der Tatsachen und den sich daraus ergebenden Folgen. Der Antrag des Klägers sei nicht allein auf die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 10 SVG beschränkt gewesen. Er sei vielmehr derart formuliert, dass der Kläger seinen Willen zur Beendigung der Versicherungspflicht hinlänglich zum Ausdruck gebracht habe. Der Bescheid der Beklagten habe sich allein auf einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG beschränkt. Darüber, ob zu diesem Zeitpunkt eine Befreiung nach § 229a SGB VI möglich sei, habe der Ablehnungsbescheid keine Regelung getroffen. Auch wenn der Kläger in dem Ablehnungsbescheid auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 229a SGB VI hingewiesen worden sei, habe er nicht mehr separat einen neuen Antrag gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass bereits ein Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht in Form seines Schreibens vom 18. März 1991 vorgelegen habe. Ohne nähere Begründung und trotz des laufenden Antragsverfahrens im Jahr 1992 habe die Beklagte einen separaten Antrag gefordert. Diese Voraussetzung entbehre jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Der Antrag des Klägers in Form seines Schreibens vom 18. März 1991 habe als Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht genügt. Dieser Antrag sei ausdrücklich nicht auf eine Befreiung nach dem SVG beschränkt gewesen, sondern so formuliert gewesen, dass eine grundsätzliche Befreiung bzw. Beendigung der Versicherungspflicht beantragt und angestrebt worden sei. Am 27. Januar 2009 und 2. Februar 2010 hat die Beklagte Änderungsbescheide zur Beitragsrechnung erlassen. Die Gesamtforderung für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2009 sollte hiernach 29.564,08 € betragen. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 24. Oktober 2007, 27. Januar 2009 und 2. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 27. Januar 2009 und 2. Februar 2010 seien Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der streitbefangenen Bescheide, weil er gemäß § 229a SGB VI der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständiger unterliege. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung sei nicht erfolgt. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Gegen dieses am 1. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 29. August 2011. Die Rechtsauffassung, der Kläger habe nur einen Antrag nach den Normen des SVG gestellt, finde weder im Gesetz noch in der Rechtssprechung des BSG eine Stütze. Die zuständige Behörde habe bei ihr eingehende Anträge immer nach den Gesetzesnormen zu prüfen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft seien. Fordere die Beklagte, wie in hiesigem Fall, von dem Kläger nach Eingang des Antrages weitere Unterlagen an und komme es deshalb erst eineinhalb Jahre nach dem Eingang des Antrages des Klägers zu einer Entscheidung, so müsse die Behörde zu diesem Zeitpunkt den Antrag nach allen zum Zeitpunkt der Entscheidung relevanten Gesetzesnormen prüfen. Genau dieses habe die Beklagte jedoch nicht getan. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Kläger ausdrücklich seinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf § 20 SVG gestützt hätte. Dieses sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Kläger habe lediglich explizit zum Ausdruck gebracht, dass er von der Rentenversicherungspflicht in jedem Fall befreit werden wolle. Eine dazugehörige Gesetzesnorm habe er gerade nicht angegeben. Mit Bescheid vom 8. November 2013 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2010 nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sei und er einen Betrag in Höhe von 29.564,08 € schulde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Juli 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2007, 27. Januar 2009, 2. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2008 und den Bescheid vom 8. November 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche dem Senat vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.