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Urteil

L 7 R 127/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0125.L7R127.17.00
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Leitsätze
Entgegen der Verwaltungspraxis der DRV Bund meint der Begriff der "Leistung" in § 18b Abs 5 S 2 SGB IV die ungekürzte Bruttoleistung nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 und 4 SGB IV. (Rn.34)
Tenor
1. Auf Klage wird der Rentenbescheid vom 30. August 2021 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Einkommensanrechnung den Abzug der pauschalen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers vom Betrag der vollen Höhe der Verletztenrente vorzunehmen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entgegen der Verwaltungspraxis der DRV Bund meint der Begriff der "Leistung" in § 18b Abs 5 S 2 SGB IV die ungekürzte Bruttoleistung nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 und 4 SGB IV. (Rn.34) 1. Auf Klage wird der Rentenbescheid vom 30. August 2021 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Einkommensanrechnung den Abzug der pauschalen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers vom Betrag der vollen Höhe der Verletztenrente vorzunehmen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger wendet sich ausdrücklich im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 nur bezüglich der dort erfolgten Einkommensanrechnung aufgrund des Bezugs einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2013. Über diesen Rentenbescheid, der während des anhängigen Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassen wurde, entscheidet der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht im Rahmen der Berufung der Beklagten, sondern auf eine entsprechende Klage des Klägers (vgl. auch bezüglich der Einbeziehung weiterer Neuberechnungsbescheide bei Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente, Urteil des BSG vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 11/00 R, Rz. 19 nach juris). Aufgrund des von den Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleiches hat der Senat allein über die Rechtmäßigkeit dieses Rentenbescheides, der die Einkommensanrechnung aufgrund des Bezugs der Verletztenrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 regelt, zu entscheiden. Der Rentenbescheid vom 30. August 2021 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die dem Kläger gewährte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI auf die von ihm bezogene Witwerrente anzurechnen. Gemäß der genannten Vorschrift ist Einkommen nach den §§ 18 a bis 18 e SGB IV von Berechtigten, dass mit einer Erziehungs-, Witwen- oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf anzurechnen, wobei gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI anrechenbar das Einkommen ist, dass monatlich bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht. Der Kläger hat jedoch einen höheren Anspruch auf Witwenrente, weil die Beklagte im angefochtenen Bescheid den Abzug der pauschalen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers nicht vom Zahlbetrag der ihm gewährten Verletztenrente vorgenommen hat. Hieraus resultiert letztlich dann eine Einkommensanrechnung im geringeren Umfang bzw. entfällt sogar dann eine Einkommensanrechnung der Verletztenrente. Insoweit teilt der Senat die vom SG Stralsund in dem Urteil vom 17. Mai 2017 dargestellte Rechtsauffassung, dass der Abzug des Pauschalbetrages der Krankenversicherungsbeitragslast des Klägers von der monatlichen Leistung aus der Unfallversicherung unmittelbar vorzunehmen ist und nicht, wie die Beklagte meint, von dem um einen Grundrentenbetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden verringerten Betrag der gewährten Verletztenrente zu erfolgen hat. Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2, Abs. 3 Nummer 4 SGB IV wird auf die Rente wegen Todes Erwerbsersatzeinkommen in Form der Verletztenrente der Unfallversicherung angerechnet, soweit sie einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechenden Betrag übersteigt. Insoweit hat die Beklagte zunächst richtig das monatliche Einkommen aus dem Erwerbsersatzeinkommen in Folge der dem Kläger gewährten monatlichen Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form der Verletztenrente ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von zunächst 1.054,22 € in Ansatz gebracht und hat hiervon einen Betrag einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 295,00 € in Abzug gebracht. Gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist maßgebend das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Gemäß § 18 b Absatz 4 SGB IV gilt für Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 bis Nummer 10 SGB IV als monatliches Einkommen im Sinne von § 18 b Absatz 1 Satz 1 SGB IV das laufende Einkommen, welches gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 bis 8 a.a.O., je nach Art des Einkommens, um bestimmte Pauschalbeträge zu kürzen ist. Gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV (in der hier ab dem 10. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 - BGBl I 2010) sind die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 SGB IV um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen. Da der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, entsprechende eigene Beiträge für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat, findet die zuletzt genannte Vorschrift des Abs. 5 Satz 2 a.a.O. Anwendung, sodass das zu berücksichtigende Einkommen in Form der hier gewährten Verletztenrente grundsätzlich um 10 vom Hundert zu verringern ist. Dieser Pauschalabzug in Höhe von 10 % ist von der monatlichen Leistung der Unfallversicherung, d. h. dem Zahlbetrag der Verletztenrente, unmittelbar vorzunehmen, was beispielsweise für den Zeitraum des anzurechnenden Einkommens ab dem 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 dazu führt, dass von der gewährten Verletztenrente in Höhe von 1.054,22 € nicht nur der Betrag in Höhe von 295,00 €, entsprechend der Grundrente nach dem BVG, sondern der Pauschalabzug von 10 vom Hundert in Höhe von 105,42 € vorzunehmen ist. Hieraus resultiert dann ein zu berücksichtigender Betrag aus der Unfallversicherung von 653,80 €, welcher allerdings den Betrag von 657,89 € (26,4-fache des aktuellen Rentenwerts Ost in Höhe von 24,92 €) nicht übersteigt, sodass für dieses erste Halbjahr nicht, wie die Beklagte errechnet hat, sich ein anzurechnendes Einkommen ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 10,16 € ergibt. Die entsprechende dargestellte Berechnung ist auch für die weiteren, im Rentenbescheid vom 30. August 2021 genannten, Zeiträume entsprechend so vorzunehmen, sodass sich entweder ein nicht anzurechnendes Einkommen, wie z. B. für das erste Halbjahr 2013, oder aber ein geringeres anzurechnendes Einkommen aus der Verletztenrente für den Kläger dann ergibt. Gegen die Auslegung der Beklagten spricht der Wortlaut der Vorschrift des § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV sowie der Sinn und Zweck der Einkommensanrechnung entsprechend der Regelung des § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV. So spricht die genannte Vorschrift eindeutig von „Leistungen“ im Sinne von § 18 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 SGB IV. Eine Leistung in diesem Sinne ist die dem Kläger gewährte Verletztenrente aus der Unfallversicherung, hier das Erwerbsersatzeinkommen auch im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Unter einer Leistung ist hier der (ungekürzte) Anspruch auf eine Geldleistung (Sozialleistung) in Form der gewährten Verletztenrente zu verstehen. So wird auch etwa die Verletztenrente bzw. dieser Anspruch hierauf als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung z. B. in § 22 Abs. 1 Nr. 3 SGB I genannt („Können in Anspruch genommen werden u.a. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit“). Einen solchen Anspruch auf eine „Leistung“ hat der Kläger gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft, sodass von dieser tatsächlich erbrachten Leistung bzw. dem zustehenden Anspruch auszugehen ist. Der Senat vermag daher der Annahme der Beklagten, dass der in § 18 b Absatz 5 Satz 2 verwendete Begriff der „Leistung“ letztlich einen bereits um einen „fiktiven“ Betrag reduzierte „Leistung“ in Form einer „verringerten“ Verletztenrente im Sinne von § 18 a Abs. 3 Nummer 4 mit umfassen soll, nicht zu folgen. Dann hätte nicht der Begriff „Leistung“ verwandt werden dürfen. Für diese Ausfassung spricht auch der Sinn und Zweck der Anrechnung von Einkommen gemäß § 18 b SGB IV. Hiernach wird das zu berücksichtigende Einkommen, bei dem es sich letztlich um ein „Bruttoeinkommen“ handelt, beim pauschalen Verfahren in „Nettoeinkommen“ letztlich umgewandelt, wobei Absatz 5 a.a.O. aus verwaltungsmäßigen Gründen pauschalierte Abschläge vorsieht. Hierbei werden die durchschnittliche Steuer- und Sozialabgabenlast berücksichtigt (vgl. Fadler in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 18 b Rz. 28). Bei dem Bezug von laufenden Erwerbsersatzeinkommen stellt Absatz 4 a.a.O. den Grundsatz auf, dass für die auf Dauer angelegten Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 stets vom laufenden Einkommen auszugehen ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nummer 8 SGB IV etwa bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 (Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung für Landwirte) Kürzungen dieser Leistungen im Rahmen der Anrechnung von 13 bzw. 14 vom Hundert – je nach Leistungsbeginn - vorzunehmen sind. So hat auch der Gesetzgeber im Rahmen des Entwurfes des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/2169 vom 16. Juni 2010) im Hinblick auf die Neufassung des § 18 b Abs. 5 Satz 2 ausgeführt, es handele sich zum einen um eine Folgeregelung zur Zusammenfassung der Abzüge wegen der Belastung mit Steuern und Sozialabgaben bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zu einer einheitlichen Pauschale. Der neue Satz 2 sei insoweit nur noch anzuwenden für die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Nummer 1 und Nummer 4 SGB IV (kurzfristige Lohnersatzleistungen sowie Verletztenrenten der Unfallversicherung). Für diese Leistungen würden zum anderen die Abzüge wegen eventuell vom Berechtigten zu tragender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls aus denselben Gründen wie bei den Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Nummer 2 und 3 SGB IV pauschaliert. Diese Motive belegen, dass bei dem vorzunehmenden Abzug bei der Gewährung von Verletztenrente nach § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV letztlich von der „Leistung“, d. h. dem Zahlbetrag, auszugehen ist, d. h. von einem vergleichbaren „Bruttobetrag“ der Verletztenrente. Zudem ist in der vorgenannten Beschlussempfehlung aufgeführt, dass für Privatversicherte wie bisher ebenfalls dieselben Abzugsbeträge wie bei Versicherten der Sozialversicherung gelten würden, da eine beitragsmäßige Zuordnung solcher Beträge zu bestimmten Einkommen nicht möglich sei. Der Gesetzgeber hat aber in § 240 SGB V im Hinblick auf beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder der Krankenversicherung bestimmt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Daher zählt die Verletztenrente bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - wie dem Kläger - grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Gerade deshalb ist insoweit ein Pauschalabzug in Höhe von 10 vom Hundert hierfür vorgesehen. Es besteht eine Beitragslast für die (ungekürzte) gewährte Verletztenrente und nicht für eine „geminderte“ Verletztenrente. Die ungekürzte Verletztenrente bestimmt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Es wäre nicht plausibel, warum aber Versicherte wie der Kläger letztlich durch die Vorschrift des § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV bei der von der Beklagten gewählten Auslegung stattdessen eine geringere Entlastung in Form eines kleineren Absetzungsbetrages hinnehmen sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst. Er hält die Rechtsfrage, von welchem Betrag bei einer Verletztenrente der Unfallversicherung der Abzug in Höhe von 10 vom Hundert nach § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen ist, für klärungsbedürftig, da eine Vielzahl von Fällen betroffen ist, eine höchstrichterliche Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht vorliegt und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten der Rechtsprechung des Senats entgegensteht. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anrechnungsbetrages einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die vom Kläger bezogene große Witwenrente streitig. Der am 9. Dezember 1954 geborene Kläger bezieht aufgrund eines am 14.November 2004 erlittenen Arbeitsunfalles von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 60 von Hundert. Zudem erhält der Kläger eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seiner am 12. April 2009 verstorbenen Ehefrau. Darüber hinaus war der Kläger seit dem 1. Januar 2009 zunächst als Medizinproduktberater selbstständig tätig. Auf den Antrag des Klägers vom 29. April 2009 gewährte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 25. August 2009 dem Kläger eine große Witwenrente ab dem 12. April 2009. Die Höhe der laufenden Zahlung betrug ab dem 1. September 2009 241,03 €, wobei dem Kläger zusätzlich noch ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 16,87 € monatlich bewilligt wurde. Bei der Berechnung der Rente fand ab dem 1. August 2009 eine Einkommensanrechnung aufgrund des Bezugs der Verletztenrente in Höhe von 59,35 € monatlich statt, wobei zuvor für die ersten drei Monate ein Einkommen nicht angerechnet wurde. Gegen diesen Rentenbescheid erhob der Kläger zunächst Widerspruch, begründete diesen jedoch trotz mehrfacher Erinnerung und Aufforderung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2010 wies daraufhin die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurück. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommensanrechnung des Klägers aufgrund der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit übersandte der Kläger weitere Unterlagen seines Steuerberaters. Mit weiterem Rentenbescheid vom 1. März 2011 berechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte große Witwenrente aufgrund einer nunmehrigen Einkommensanrechnung aus selbstständiger Tätigkeit rückwirkend neu und stellte für die Zeit vom 12. April 2009 bis zum 28. Februar 2011 eine Überzahlung in Höhe von 606,66 € fest. Gegen diesen Rentenbescheid vom 1. März 2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit weiterem Rentenbescheid über die dem Kläger gewährte Witwenrente vom 31. Mai 2011 berechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte große Witwenrente ab dem 1. Juli 2011 neu. Als Grund für die Neuberechnung wurde eine Rentenanpassung genannt und der Umstand, dass sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe. Hiernach ergab sich für den Kläger ein monatlicher Zahlbetrag der gewährten Witwenrente unter Berücksichtigung von anzurechnendem Einkommen von 124,41 € ab dem 1. Juli 2011. Im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen berücksichtigte die Beklagte wiederum ein Erwerbseinkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von nunmehr 374,21 € monatlich. Im Hinblick auf die Anrechnung der gewährten Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Zahlbetrag 1.085,19 €) errechnete die Beklagte unter Abzug des Betrages einer Grundrente nach dem BVG in Höhe von 289,00 € ein anzurechnendes Einkommen von 796,19 € und nahm einen weiteren Abzug in Höhe von 10 % (79,62 Euro) hiervon vor, sodass eine zu berücksichtigende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 716,57 € errechnet wurde (796,19 minus 79,62 €). Unter Berücksichtigung eines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit errechnete sich ein monatliches anzurechnendes Einkommen in Höhe von zunächst 1.090,78 €. Unter Beachtung eines Freibetrages in Höhe von 643,37 € (damaliger aktueller Rentenwert Ost von 24,37 € × 26,4) ergab sich ein über dem Freibetrag liegender Betrag in Höhe von 447,41 € (1.090,78 - 643,37 Euro). Von diesem Betrag von 447,41 € rechnete die Beklagte 40 %, d. h. letztlich 178,96 €, als anzurechnendes Einkommen ab 1. Juli 2011 an. Auch gegen diesen Bescheid vom 31. Mai 2011 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, das in dem Bescheid vom 1. März 2011 eine Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung bei der Anrechnung seines Einkommens aus Verletztenrente nicht vorhanden sei. Gemäß § 18 b Abs. 5 SGG IV sei die Verletztenrente um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zu einem Krankenversicherungsunternehmen zu kürzen; hiernach seien die Leistungen um 10 von Hundert zu kürzen, soweit Beiträge zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt würden. Dem Bescheid vom 31. Mai 2011 seien nunmehr zwar Abzüge von 10 % zu entnehmen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Leistung nach § 18 a Abs. 3 Nummer 4 SGB IV um 10 von Hundert zu kürzen sei, gehe er davon aus, dass der Abzug von 10 % von dem monatlichen Zahlbetrag der Verletztenrente vorzunehmen sei und nicht - wie die Beklagte es vornehme - von dem um die Grundrente nach dem BVG gekürzten Betrag. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass ihrer Auffassung nach der Abzug gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV von 10 von Hundert aus der um den Grundrentenfreibetrag gekürzten Verletztenrente vorzunehmen sei, trug der Kläger ergänzend zur Begründung vor, dass etwa durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 16. Juni 2010 erst eine entsprechende Änderung des § 18 b Abs. 5 SGB IV vorgenommen worden sei. In der Begründung für die Einführung des „10 %igen Abzugs“ aufgrund von Beiträgen zu einem Krankenversicherungsunternehmen sei dort ausgeführt worden, dass für diese Leistungen Abzüge wegen eventuell vom Berechtigten zu tragenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls aus denselben Gründen wie bei den Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Nummer 2 und Nummer 3 SGB IV vorzunehmen seien. Zu den pauschalierten Abzügen werde dann ausgeführt, dass in dem Pauschalabzug auch die Belastungen mit Sozialabgaben einbezogen würden, die derzeit individuell zu berücksichtigen seien. Insbesondere im Zuge der Einführung von Zusatzbeiträgen für die Krankenversicherung würde eine Beibehaltung des geltenden Rechts zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen, die Änderung diene insoweit der Entbürokratisierung. Hiernach sei der Abzug von den um die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz verminderten Betrag der Verletztenrente der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Es werde auch auf „Leistungen nach dem § 18 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB IV“ abgestellt. Hätte der Gesetzgeber den Willen gehabt, dass die pauschale Kürzung 10 von Hundert von den von dem Grundrentenfreibetrag gekürzten Verletztenrente vorzunehmen sei, hätte er sich nicht derselben Formulierung bedienen dürfen, sondern klarstellen müssen, dass der pauschale Abzug von 10 von Hundert von der Leistung nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB IV, soweit sie einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechende Betrag übersteige, vorzunehmen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihre Bescheide vom 1. März und 31. Mai 2011 als unbegründet zurück. Mit dem Widerspruch begehre der Kläger bei der Einkommensanrechnung den Pauschalabzug vom Zahlbetrag der Verletztenrente anstelle von dem von ihr berücksichtigen Betrag vorzunehmen. Der Widerspruch sei unbegründet. Die Rentenversicherungsträger seien in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe „Einkommensanrechnung“ zu der Auffassung gelangt, sofern bei der Verletztenrente der Unfallversicherung ein Pauschalabzug in Höhe von 10 von Hundert vorzunehmen sei, sei dieser Betrag maßgebend, wenn die Verletztenrente gemäß § 18 a Abs. 3 Satz Nr. 4 SGB IV um einen nach dem BVG entsprechenden Betrag gemindert werde. Für dieses Ergebnis spreche die systematische Betrachtung der Einkommensanrechnung. Vor der Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 18 b SGB IV stehe die Weichenstellung durch § 18 a SGB IV, welches Einkommen überhaupt zu berücksichtigen sei. Der insoweit „nachrangige“ § 18 b SGB IV regele in welcher Höhe ein Abzug vorgenommen werde, dies könne betragsmäßig kein anderer sein, als das Einkommen, das nach § 18 a SGB IV bestimmt sei. Mit seiner am 14. August 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Auffassung der Beklagten werde nicht geteilt, insoweit werde auf die Begründung seines Widerspruches Bezug genommen. Es sei bei der Kürzung in Höhe von 10 von Hundert für die Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung von der „ungekürzten“ Verletztenrente auszugehen. Die von der Beklagten erfolgte Berechnung der großen Witwenrente sei insoweit fehlerhaft und zu korrigieren. Ein weiterer Rentenbescheid der Beklagten datiere vom 31. Mai 2013 und sei mit angefochten. Das SG Stralsund ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen, den Rentenbescheid der Beklagten vom 1. März 2011 und 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die ihm gewährte große Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Sie hat einen weiteren Rentenbescheid vom 16. November 2012 im Hinblick auf eine Neuberechnung der dem Kläger gewährten großen Witwenrente ab 1. Juli 2011 zu den Akten gereicht. Mit der Übersendung des Bescheides an das SG teilte die Beklagte mit, dass der Bescheid „unter den Voraussetzungen der §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG“ Gegenstand des Verfahrens sei. Das SG Stralsund hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 17. Mai 2017 die Bescheide der Beklagten vom 1. März 2011 und vom 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012 abgeändert und die Beklagte verurteilt, im Rahmen der Einkommensanrechnung den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers vom Betrag der vollen Höhe der Verletztenrente vorzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Streitgegenstand des Verfahrens sei auch der Bescheid vom 16. November 2012 gemäß § 96 SGG. Zunächst sei festzustellen, dass die Verletztenrente dem Grunde nach auf die Witwenrente anrechenbar sei. Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 SGB VI gelte nicht für Renten wegen Todes, da diese keine Rente aus eigener Versicherung sei. Daher richte sich die Frage der Einkommensanrechnung der Verletztenrente nach § 97 SGB VI. Nach dessen Absatz 1 sei Einkommen nach § 18 a des SGB IV, dass mit einer Witwenrente zusammentreffe, anzurechnen. Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2, Abs. 3 Nummer 4 SGB IV werde auf Renten wegen Todes Erwerbsersatzeinkommen in Form der Verletztenrente der Unfallversicherung angerechnet, soweit sie einen der Grundrente nach dem BVG entsprechende Betrag übersteige. Die Höhe des zu berücksichtigen Einkommens regele § 18 b SGB IV. Gemäß dessen Abs. 4 und 5 Satz 2 a.a.O. seien die „Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 SGB IV um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt würden, zusätzlich um 10 von Hundert zu kürzen“. In dieser Vorschrift verwende der Gesetzgeber ausdrücklich den Begriff „Leistung“; der zu kürzende Betrag werde nicht als „Einkommen“ nach § 18 Abs. 3 Nummer 4 SGB IV bezeichnet. Demnach stelle nicht der Differenzbetrag zwischen Verletztenrente und Grundrentenbetrag die „Leistung“ dar, sondern die Sozialleistung selbst, die auf die Rente angerechnet werden solle, mithin die Verletztenrente. Für die Auslegung der Kammer spräche auch, dass für die Ermittlung der Beitragslast der Versicherten in der freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V grundsätzlich die gesamte ungekürzte Verletztenrente zugrunde gelegt werde. Nach alledem sei der Abzug des Pauschalbetrages der Krankenversicherungsbeitragslast von der monatlichen Leistung aus der Unfallversicherung unmittelbar vorzunehmen und anschließend erst die weitere Berechnung anzustellen. Die Kammer folge mithin der Rechtsauffassung des Klägers. Andere Rechts- oder Berechnungsfehler der Witwenrente, insbesondere in Anwendung des § 97 Abs. 2 SGB VI, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen das ihr am 8. Juni 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Juli 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Rechtsauffassung des SG könne nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut des § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV sei gegebenenfalls „die Leistung“ nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB IV um 10 von Hundert zu kürzen. Dies könne so ausgelegt werden, dass sich „die Leistung“ auf den Teil der Verletztenrente beziehe, der nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB IV als Einkommen zu berücksichtigen sei, also auf die um einen der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrag geminderten Verletztenrente. Für dieses Ergebnis spreche die systematische Betrachtung der Einkommensanrechnung. Vor der Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigen Einkommens nach § 18 b SGB IV stehe die Weichenstellung durch § 18 a SGB IV, welches Einkommen überhaupt zu berücksichtigen sei. Der insoweit „nachrangige“ § 18 b SGB IV regele, in welcher Höhe ein Abzug von dem zuvor nach § 18 a SGB VI bestimmten Einkommen vorzunehmen sei. Da davon auszugehen sei, dass dabei das Einkommen, von dem ein Abzug vorgenommen werde, betragsmäßig kein anderes sein könne als das Einkommen, das nach § 18 a SGB IV bestimmt worden sei, sei die Auslegung des SG nicht vertretbar. Die Beklagte hat weiter mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 an eine Neuberechnung mit weiterem Bescheid vom 30. August 2021 erfolgt sei. Diese sei u.a. erforderlich gewesen, weil im Rahmen der Überprüfung des Vorgangs festgestellt worden sei, dass in dem angegebenen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 bei der anzurechnen Verletztenrente kein Pauschalabzug von 10 % erfolgt sei. In dem Bescheid führte die Beklagte u.a. aus, dass die Witwenrente ab dem 1. Januar 2013 neu berechnet werde und ein Nachzahlungsanspruch vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2020 in Höhe von 1.024,02 € bestehe. Die Rente werde neu berechnet, weil eine Rentenanpassung durchzuführen gewesen sei und sich das mit der Rente zusammentreffende Einkommen geändert habe. Wiederum erfolgte eine Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung der Verletztenrente des Klägers mit einem Abzugsbetrag von 10 vom Hundert vom Zahlbetrag der Unfallversicherung, gemindert um einen Betrag der Grundrente nach dem BVG. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2023 haben die Beteiligten unter Berücksichtigung dessen, dass nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens die Erstattungsforderung der Beklagten wegen Einkommensanrechnung aus selbstständiger Tätigkeit ist, einen Teilunterverwerfungsvergleich dahingehend geschlossen, dass der Senat insoweit allein über die Rechtmäßigkeit der Einkommensanrechnung der gewährten Verletztenrente, wie sie in dem Bescheid vom 30. August 2021 vorgenommen worden ist, entscheidet und entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens ggf. für weitere Zeiträume bereits ab dem 1. Juli 2011 die Einkommensanrechnung nach § 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV neu vorgenommen wird. Nunmehr beantragt die Beklagte, die Klage gegen den Bescheid vom 30. August 2021 abzuweisen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen der Einkommensanrechnung den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge vom Betrag der vollen Höhe der Verletztenrente vorzunehmen. Der Kläger hält die Ausführungen des SG Stralsund bezüglich der Rechtswidrigkeit der durch die Beklagten vorgenommen Anrechnung der ihm gewährten Verletztenrente für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitschuss wird auf die Gerichtsakten L 7 R 127/17 – S 1 R 359/12 (SG Stralsund) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.