Urteil
L 7 R 82/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0517.7R82.19.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet iS des § 254d Abs 1 SGB 6 vorliegt, ist auf den Beschäftigungsort iS von § 9 SGB 4 abzustellen (Anschluss an BSG vom 6.7.2022 - B 5 R 41/21 R = SozR 4-2600 § 254d Nr 1). (Rn.43)
2. Zur Bestimmung des maßgeblichen Beschäftigungsortes nach § 9 Abs 2 Nr 1 SGB 4. (Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 07.05.2019 aufgehoben.
Die Beklagte wird in Abänderung ihres Bescheides vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 verurteilt, dem Kläger höhere Rente nach der Maßgabe zu gewähren, dass die im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 zurückgelegten Beitragszeiten dem Rechtskreis Ost zuzuordnen sind.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet iS des § 254d Abs 1 SGB 6 vorliegt, ist auf den Beschäftigungsort iS von § 9 SGB 4 abzustellen (Anschluss an BSG vom 6.7.2022 - B 5 R 41/21 R = SozR 4-2600 § 254d Nr 1). (Rn.43) 2. Zur Bestimmung des maßgeblichen Beschäftigungsortes nach § 9 Abs 2 Nr 1 SGB 4. (Rn.44) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 07.05.2019 aufgehoben. Die Beklagte wird in Abänderung ihres Bescheides vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 verurteilt, dem Kläger höhere Rente nach der Maßgabe zu gewähren, dass die im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 zurückgelegten Beitragszeiten dem Rechtskreis Ost zuzuordnen sind. 2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Zuordnung der streitigen Zeiten zum Rechtskreis West rechtswidrig und verletzen den Kläger hierdurch in seinen Rechten. Der Antrag des Klägers war dahin auszulegen, dass dieser entsprechend dem Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides nicht nur eine Änderung der Zuordnung des Rechtskreises, sondern darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der hieraus resultierenden höheren Rente begehrt. Der Anspruch des Klägers auf Zuordnung der Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 zum Rechtskreis Ost ergibt sich aus § 254d Abs. 1 SGB VI, welcher in den relevanten Passagen folgenden Wortlaut hat: „An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, 2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund ... des Bezugs von Sozialleistungen ... im Beitrittsgebiet ...“ Näheres zu der Frage, was Zeiten im Beitrittsgebiet sind, regelt die Vorschrift nicht. Sie verwendet auch - wie von dem Kläger zutreffend ausgeführt - weder den Begriff des Beschäftigungsortes noch enthält sie einen Verweis auf § 9 SGB IV. Gleichwohl ist nach der herrschenden Auffassung für die Frage, ob eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet vorliegt, auf den Beschäftigungsort im Sinne von § 9 SGB IV abzustellen sei. Auch das BSG hat mit Urteil vom 06.07.2022 (B 5 R 41/21 R) die Anwendbarkeit von § 9 SGB IV bejaht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Anwendung dieser Norm führt im Ergebnis dazu, dass maßgeblicher Beschäftigungsort nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV A-Stadt – und damit ein Ort im Beitrittsgebiet – ist. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 SGB IV gilt für die Bestimmung des Beschäftigungsortes folgendes: (1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. (2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen 1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder 2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen. Die Struktur der Norm ist ein Regel-Ausnahme Prinzip. Absatz 1 stellt als Regelfall in einer faktischen Betrachtungsweise auf den Ort der tatsächlichen Beschäftigung ab. Die Absätze 2 bis 7 fingieren als Ausnahmetatbestände hierzu rechtliche Beschäftigungsorte, die einen örtlichen Anknüpfungspunkt haben (Grimmke in jurisPK, § 9 SGB IV, Rn. 9 f.). Hintergrund dieser Regelung ist die Vermeidung eines häufigen Wechsels des maßgeblichen Beschäftigungsortes (Grimmke aaO, Rn 15). Da der Kläger tatsächlich häufig an unterschiedlichen Orten (auf den einzelnen Baustellen tätig war) tätig war, ist der Anwendungsbereich der Abätze 2 fortfolgende grundsätzlich eröffnet. Absatz 2 setzt zunächst voraus, dass an dem örtlichen Bezugspunkt eine feste Arbeitsstelle errichtet ist. Das ist jede für eine verhältnismäßig lange Dauer errichtete Räumlichkeit, die zur Verrichtung von Arbeit vorgesehen und eingerichtet ist (Grimmke aaO, Rn. 18). In A-Stadt war für die Tätigkeit des Klägers ein Büro eingerichtet, welches dem Empfang und Versand von Post, sowie der Ausübung verschiedener verwaltender und organisatorischer Aufgaben diente, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Niederlassungsleiter und Bauleiter für Mecklenburg-Vorpommern zu verrichten hatte. Dies stellt zweifelsfrei eine feste Arbeitsstätte im Sinne der vorstehenden Definition dar. Der Kläger war auch im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 von dieser festen Arbeitsstätte aus nur mit einzelnen Arbeiten außerhalb dieser Arbeitsstätte betraut. Das Sozialgericht hat insoweit unzutreffend allein auf den Tätigkeitsgegenstand als Bauleiter abgestellt. Tatsächlich hatte der Kläger als Niederlassungsleiter erheblich darüber hinaus gehende organisatorische und verwaltende Aufgaben, da er allein für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Niederlassung verantwortlich war. Diese Aufgaben hatte der Kläger in der festen Arbeitsstätte zu erfüllen, in der er regelmäßig tätig war und dies allein zur täglichen Kontrolle der eingehenden Post auch sein musste. Die feste Arbeitsstätte war bei dieser Sachlage Ausgangs- und Endpunkt jeder auswärtigen Tätigkeit, insbesondere auf den einzelnen Baustellen. Auf die Dauer der einzelnen auswärtigen Tätigkeit kommt es hierbei nicht an (Grimme in jurisPK, SGB IV, § 9, Rn. 21). Erst recht kann es – angesichts des an der einzelnen Tätigkeit anknüpfenden Wortlauts der Norm – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht auf eine Saldierung sämtlicher außerhalb der festen Arbeitsstätte verrichteten Arbeiten ankommen. Hierfür fehlte es vorliegend auch bereits an belastbaren Anknüpfungstatsachen, da die Arbeitszeiten in der festen Arbeitsstätte nicht erfasst wurden und Überstunden lediglich pauschaliert vergütet worden sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch erhebliche Bedenken gegen die vom Sozialgericht bei Verneinung des Tatbestandes von Absatz 2 Nr. 1 vorgenommene analoge Anwendung der Regelung des Absatz 5 hat. Nach der eingangs dargestellten Struktur der Norm handelt es sich bei den Absätzen 2 bis 5 um Ausnahmetatbestände zum Absatz 1. Ausnahmevorschriften sind aber generell nicht analogiefähig. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm immer das Vorliegen einer Regelungslücke. Eine solche besteht dann nicht, wenn die Anwendung der vorhandenen Normen zu einem sachgerechten Ergebnis führt, was hier zur Überzeugung des Senates der Fall wäre. Greift nämlich keiner der rechtlichen Beschäftigungsorte der Absätze 2 bis 5 ein, wäre der tatsächliche Beschäftigungsort nach Absatz 1 maßgeblich. Auch hiernach ließe sich ungeachtet des häufigen Wechsels eine eindeutige Zuordnung zum Rechtskreis Ost vornehmen, da sämtliche Arbeitsorte im Beitrittsgebiet lagen. Hielte man gleichwohl die Voraussetzungen einer Analogie für gegeben, läge eine analoge Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 wesentlich näher, als von Absatz 5 der Norm. Die Rechtskreiszuordnung der an die jeweiligen Beschäftigungszeiten anschließenden Zeiträume des Bezuges von Sozialleistungen richtet sich nach § 254d Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und folgt der Zuordnung der vorausgehenden Beschäftigungszeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.01.2001 bis 31.01.2013 und vom 01.07. bis 31.12.2013 sowie der jeweils anschließenden Bezugszeiten von Sozialleistungen vom 01.02.2013 bis 30.06.2013 und vom 01.01.2014 bis 04.08.2015 zum Rechtskreis West oder Ost. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit dem Bescheid vom 14.12.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte, wobei sie die streitigen Zeiten dem Rechtskreis West zuordnete. Hiergegen legte der Kläger am 27.12.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er sei in den genannten Zeiten als Niederlassungsleiter für die Firma P. S. GmbH insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und daneben nur im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen. Die Beklagte holte darauf hin Auskünfte der früheren Arbeitgeberin ein. Diese teilte zunächst unter dem 26.01.2016 auf dem Formularbogen V0600 mit, dass der Kläger bis zum Februar 2000 dem Rechtskreis Ost und ab März 2000 dem Rechtskreis West zugeordnet worden sei. Die Betriebsstätte befinde sich im Rechtskreis Ost. Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2016 führte die Arbeitgeberin aus, dass nach Rücksprache mit der Krankenkasse § 9 Absatz 5 SGB IV maßgeblich sei. Ihrer Auffassung nach sei Außenstelle des Betriebes ihre Niederlassung in Celle und somit der Rechtskreis West zugrunde zu legen. Diese organisatorische Entscheidung sei im März 2000 getroffen worden. Bis Februar 2000 sei die Abrechnung unter Rechtskreis Ost erfolgt. Mit Bescheid vom 02.03.2016 setzte die Beklagte die Höhe der Rente ab dem 01.03.2016 neu fest und ordnete nunmehr auch die Beitragszeit vom 01.03. bis 31.12.2000 dem Rechtskreis West zu. Unter dem 10.03.2016 erging ein „Ergänzungsbescheid“, in dem ausdrücklich eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X in Höhe von 3,48 € je Monat für die Zeit ab dem 01.03.2015 vorgenommen wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10.12.2016 und 19.02.2016 die Zuordnung der Entgeltmeldungen für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2013 zum Rechtskreis West bestätigt habe. Die nachfolgende Zeit der Entgeltersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit vom 01.01.2014 bis 04.08.2015 sei damit ebenfalls richtig dem Rechtskreis West zugeordnet. Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2016 Klage zum Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ursprüngliche Zuordnung zum Rechtskreis Ost aufgrund des Beschäftigungsortes zutreffend gewesen sei. An dem Beschäftigungsort, der für die rechtliche Beurteilung des Rechtskreises maßgeblich sei, habe sich seit dem 01.07.1992 bis zum 04.08.2015 nichts geändert. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, weshalb durch die Arbeitgeberin zum 01.01.2001 eine Änderung der Rechtskreiszuordnung vorgenommen worden sei. Für die Zuordnung des Rechtskreises sei unerheblich, welche Krankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sei oder nach welchem Tarif die Beschäftigung entlohnt werde. Die Arbeitgeberin habe die Rechtskreisänderung nicht erklärt und die Beklagte habe auch nicht von Amts wegen ermittelt, obwohl sich dies bei der Antwort der Arbeitgeberin auf dem Formular V0600, Seite 2 („1 Rechtskreis West ab 3/2000, Betriebsstätte befindet sich im Ostkreis Ost“) hätte aufdrängen müssen. Er sei durch die fehlerhafte Zuordnung der rentenrechtlichen Zeiten und Entgelte beschwert, und zwar im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 mit monatlich 47,99 € brutto (Stand: 01.12.2015). Es seien persönliche Entgeltpunkte West = 0,4579 persönliche Entgeltpunkte Ost = 53,6561 Gesamt = 54,1140 festzustellen. Zum Nachweis des Beschäftigungsortes im Rechtskreis Ost hat der Kläger den Arbeitsvertrag vom 13.03.1992 über die Einstellung als Bauleiter für „Fachgebiet/Abteilung Bereich Nord für Mecklenburg-Vorpommern“ vorgelegt. Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2015 in der Fassung der Bescheide vom 02.03.2016 und vom 10.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 abzuändern und die rentenrechtliche Zeit und die entsprechenden Entgelte vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 dem Rechtskreis Ost mit Entgeltpunkten Ost für die Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen. Das Sozialgericht hat eine weitere Auskunft der Arbeitgeberin vom 16.05.2017 eingeholt. Hierin hat diese mitgeteilt, dass die unselbständige Niederlassung Mecklenburg-Vorpommern dem Baubereich mit Sitz in D-Stadt bei E-Stadt und damit dem dortigen Prokuristen unterstellt gewesen sei. In D-Stadt seien auch alle maßgeblichen Entscheidungen getroffen und entsprechend Weisung erteilt worden. Somit sei ab dem Jahr 2000 auch der Rechtskreis West gemeldet worden. Darüber hinaus habe der Kläger auch in jedem Jahr eine Kopie der für die DRV Bund erstellten Meldung über das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhalten. Damit sei ihm auch bekannt gewesen, dass der Rechtskreis West zugrunde gelegt worden sei. Sein Gehalt sei auch nach dem höheren Tarif West abgerechnet worden. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2017 Stellung genommen. Er könne bestätigen, dass die Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern mit der Anschrift D-Straße, A-Stadt dem Bereich Nord mit Sitz in D-Stadt unterstellt gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe mit ihm einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Niederlassung abgeschlossen. In D-Stadt bzw. F-Stadt seien schon vor dem Jahr 2000 alle maßgeblichen Entscheidungen getroffen und entsprechende Weisungen erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei noch die Zuordnung der Zeiten und Entgelte zum Rechtskreis Ost erfolgt. Die Einstufung in den Tarifvertrag West sei ab dem 01.06.2005 erfolgt und stehe in keinem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Meldung zum Rechtskreis West. Die übergeordnete Bereichsleitung in D-Stadt habe er jährlich durchschnittlich drei- bis viermal angefahren (Betriebsversammlungen, Tagung der Niederlassungsleiter, Weihnachtsfeier). Ansonsten seien die Tätigkeiten/Beschäftigungen von A-Stadt ausgegangen. Er sei Leiter der vorgenannten Niederlassung gewesen und habe Baustellen von dort aus betreut und abgewickelt. Dazu seien 5-8 gewerbliche Mitarbeiter (u. a. zwei Vorarbeiter) beschäftigt worden. Mit diesen Mitarbeitern seien Arbeitskolonnen in wechselnder Stärke je nach Arbeitsumfang der einzelnen Baustellen gebildet und eingesetzt worden. Das Lager für das Material und die Maschinen/Geräte habe sich in G-Stadt befunden. Neben der Auftragsabwicklung sei es seine Aufgabe gewesen, sich um neue Aufträge zu kümmern und dafür auch Kontakte zu öffentlichen und privaten Auftraggebern sowie Baufirmen in der Region Mecklenburg-Vorpommern zu halten. Soweit außerhalb der Niederlassung Dienstreisen erforderlich geworden seien, habe er diese dem Arbeitgeber nachträglich angezeigt. Das geltend gemachte Tagegeld und etwaige Nebenkosten seien ihm von der Arbeitgeberin erstattet worden. Beispielhaft übersende er die Reisekostenabrechnungen für den Zeitraum vom 31.05. bis 04.06.1999 und vom 20.05. bis 24.05.2002. Damit sei Ort der Beschäftigung im Sinne des § 9 SGB IV A-Stadt gewesen, weshalb die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß §§ 228a ff SGB VI dem Rechtskreis Ost zugeordnet werden müssten. Diese gelte auch für die bezogenen Sozialleistungen. Als weitere Anlagen wurden vorgelegt die Gewerbeanmeldung der Betriebsstätte in A-Stadt vom 16.07.1999, ein „Arbeitsprogramm“ der Arbeitgeberin mit einer Auflistung der Niederlassungen, ein weiteres Niederlassungsverzeichnis vom 24.06.2010 sowie eine Visitenkarte des Klägers als Niederlassungsleiter. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger weiter mitgeteilt, dass er in der Zeit vom 01.01.1991 bis 29.02.2000 bei der Techniker Krankenkasse und ab dem 01.03.2000 laufend bei der BKK Verkehrsbau Union GmbH versichert gewesen sei. Der Stichtag des Wechsels der Krankenkasse sei identisch mit dem Wechsel der Zuordnung in den Rechtskreis West. Aus dem Schreiben der zuletzt genannten Krankenkasse vom 05.03.2001 gehe hervor, dass die Zuordnung in den vorgenannten Rechtskreis ausschließlich nach der Betriebsnummer der Arbeitgeberin erfolgt sei, die Betriebsstätte / der Beschäftigungsort im Rechtskreis Ost jedoch keine Berücksichtigung gefunden habe. Damit sei im Versicherungsverlauf des ursprünglichen Rentenbescheides vom 14.12.2015 auch der Rechtskreis West ab dem 01.01.2001 erklärbar. Die Korrektur auf das Datum 01.03.2000 sei durch die Beklagte nach dem eingelegten Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 14.12.2015 erfolgt. Mit Schreiben vom 22.01.2019 hat der Kläger nochmals geltend gemacht, dass er seinen ständigen Beschäftigungsort in A-Stadt gehabt habe und diese Betriebsstätte durch die Arbeitgeberin auch so der IHK A-Stadt und der ABST-Bieterbank seit dem 01.01.1994 gemeldet worden sei. Im Verhandlungstermin vom 07.05.2019 hat der Kläger auf Nachfrage angegeben, dass er schwerpunktmäßig in A-Stadt tätig gewesen sei. Er habe u. a. Kontakte zu Kunden pflegen, Aufträge akquirieren und Rechnungen schreiben müssen. Baustellen habe er in der Regel nur ein- bis zweimal aufgesucht, größere auch häufiger. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2019 abgewiesen und zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, so dass die von ihm erzielten Arbeitsentgelte für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nicht durch Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 anzuheben seien (vgl. §§ 254 d Abs. 1 Nr. 1, 256 a Abs. 1 SGB VI). Welchem Rechtskreis die jeweiligen Beitragszeiten zuzuordnen seien, bestimme sich nach § 9 SGB IV. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber geregelt, dass es für ein Beschäftigungsverhältnis immer nur einen Beschäftigungsort gibt, und es werde damit zugleich vermieden, dass der Beschäftigungsort häufig wechselt. Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB IV lägen nicht vor. Denn zum einen habe der Kläger tatsächlich nicht nur in A-Stadt gearbeitet, sondern auch auf diversen außerhalb gelegenen Baustellen. Zum anderen sei er auch nicht nur mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte tätig gewesen, weil die auswärtige Tätigkeit eines Bauleiters nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall sei. Auch die weiteren Alternativen der vorgenannten Vorschrift seien nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig, insbesondere setze § 9 Absatz 5 SGB IV voraus, dass keine feste Arbeitsstätte besteht, was nach der einschlägigen Literatur regelmäßig bei Werbekolonnen, Gebäudereinigern und den von einer Arbeitsvermittlung beschäftigten Mitarbeitern der Fall sei. Die gesetzliche Regelung sei daher ersichtlich unvollständig und lückenhaft, weshalb § 9 Abs. 1 und 5 Satz 1 SGB IV analog anzuwenden sei. Maßgeblicher Beschäftigungsort sei damit der Sitz der Arbeitgeberin des Klägers, wobei dahinstehen könne, ob insoweit auf die Außenstelle/Betriebsstätte in Celle oder auf die Hauptniederlassung in Sprendlingen abzustellen sei. Der Kläger habe (unter anderem in seiner Funktion als Bauleiter) mit dem Schwerpunkt außerhalb von A-Stadt gearbeitet. Er sei deshalb wie ein Versicherter zu behandeln, der keine feste Arbeitsstelle hatte und seine Beschäftigung an verschiedenen Orten im Beitrittsgebiet ausgeübt hat. Den gegensätzlichen Angaben des Klägers folge die Kammer nicht, weil sie sich nicht mit dem Tätigkeitsprofil als Bauleiter und damit Verantwortliche/Ansprechpartner mit Entscheidungsgewalt vereinbaren lassen. Dies ergebe sich ergänzend aus dem vom Kläger vorgelegten Probearbeitsvertrag, wonach er im Bereich Nord für Mecklenburg-Vorpommern eingestellt wurde, und vor allem aus den von ihm vorgelegten Reisekostenabrechnungen, aus denen sich eindrucksvoll ergebe, dass der Kläger im Mai/Juni 1999 und Mai 2002 mehrere Tage hintereinander und deutlich über die Dauer eines üblichen Arbeitstages hinaus, außerhalb der Betriebsstätte in A-Stadt tätig gewesen sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei auf den Baustellen auch die eigentliche Wertschöpfung erfolgt, die Grundlage für die Zahlung des beitragspflichtigen Entgeltes war. Die Kammer könne zudem für den Zeitraum ab dem 01.06.2005 keine „Gerechtigkeitslücke“ erkennen, weil der Kläger seit diesem Zeitpunkt nach dem Tarifvertrag West vergütet worden sei, was sich zumindest bei den zukünftigen Einkommenserhöhungen ausgewirkt habe. Der Kläger hat gegen das am 22.05.2019 zugestellte Urteil am 27.05.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass er ab dem 01.06.2005 zwar formal nach dem Tarifvertrag West vergütet worden sei. Die Vergütung habe aber der Höhe nach (bis auf eine Rundungsdifferenz von 2,61 €) der vorherigen Vergütung nach dem Tarifvertrag Ost entsprochen. Das Sozialgericht habe im Termin insoweit unzutreffend protokolliert, dass die Gehaltsstufe beibehalten worden sei. Tatsächlich habe es eine Rückstufung von A VIII Ost nach A VII West gegeben (Nachweise Bl. 180 ff. GA). Wäre der Kläger nach der bisherigen Gehaltsstufe vergütet worden, hätte dies eine Steigerung von 325,00 € bedeutet. Zur tatsächlichen Tätigkeit führt der Kläger ergänzend aus, dass er der einzige unmittelbar in der Betriebsstätte in A-Stadt tätige Angestellte gewesen sei. Insbesondere habe es nie eine Büro- oder Hilfskraft gegeben. Sämtliche Briefpost und Faxsendungen von und zu Landesbauämtern, Straßenbauämtern, Kommunen und Baubetrieben liefen über dieses Büro. Der Kläger habe daher unabhängig von laufenden Arbeiten (Angebote, Abrechnungen, etc.) schon zur Kontrolle der Post täglich im Büro erscheinen müssen. Soweit das Urteil auf einzelne Reisekostenabrechnungen eingehe, würden diese mit Arbeitszeitabrechnungen verwechselt, da der Kläger vor oder nach der Dienstreise noch in der Betriebsstätte tätig geworden sei. Auch die Wochenendarbeit in der Betriebsstätte werde aus den Reisekostenabrechnungen nicht ersichtlich. Für die entsprechenden Überstunden sei eine Mehrarbeitspauschale vergütet worden. Der Begriff der „fehlenden festen Arbeitsstätte“ im Beitrittsgebiet werde beispielsweise im Winter absurd. Gegenstand der Tätigkeit der Arbeitgeberin seien Spezialgewerke gewesen, die überwiegend sehr witterungsabhängig seien. In den Wintermonaten seien daher weniger und zeitweise auch keine Baustellen gelaufen. Die gewerblichen Mitarbeiter erhielten dann Schlechtwettergeld und blieben zu Hause. Der Kläger arbeite dagegen in der Betriebsstätte an seinem Wohnort. Dort müsse er die Voraussetzungen dafür schaffen, dass im Frühjahr wieder genügend Aufträge vorhanden seien. Die Reiskostenabrechnungen z.B. von Januar 1999 und Januar 2003 zeigten auch, dass der Kläger im Winter oft mehrere Tage pro Woche im Büro gearbeitet habe. Es seien im Übrigen auch Reisekosten angefallen, die keiner konkreten Baustelle zuzuordnen seien. Für die Frage, ob eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Sinne von § 254d SGB VI vorgelegen habe, sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Beschäftigungsort im Sinne von § 9 SGB IV abzustellen, so dass es auch nicht darauf ankomme, ob dessen Absatz 5 einschlägig sei. Vielmehr komme es für die Zwecke des § 254d SGB VI nur darauf an, in welchem Rechtskreis die Beschäftigung tatsächlich verrichtet worden sei. § 9 SGB IV habe nach der Kommentierung in Hauck/Noftz primär Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter und Sozialgerichte. Darum gehe es hier aber nicht. § 9 SGB IV werde auch nicht von der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 254d SGB VI in Bezug genommen und verwende auch nicht den Begriff des Beschäftigungsortes, sondern stelle eine Sondervorschrift zur Ermittlung der monatlichen Rente dar. Die hiernach vorzunehmende Höherwertung für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet finde vor dem Hintergrund des geringeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern statt. Diesem Sinn der Höherwertung widerspreche es, für die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers auf den Sitz des Unternehmens abzustellen. Der Kläger sei ausweislich des Arbeitsvertrages als Bauleiter in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt gewesen und habe in A-Stadt gewohnt, was gleichzeitig die Betriebsstätte des Arbeitgebers gewesen sei. Er würde daher durch eine Zuordnung zum Rechtskreis West ohne einen erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder eine sachliche Rechtfertigung aufgrund seines gegenüber den Kollegen in den alten Bundesländern niedrigeren Entgelts benachteiligt. Auf die Entscheidung des Thüringer LSG vom 15.12.2003 (L 6 RA 369/01) werde hingewiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 07.05.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 zu verurteilen die rentenrechtliche Zeit und die entsprechenden Entgelte vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 dem Rechtskreis Ost mit Entgeltpunkten Ost zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 SGB IV zu Recht angewandt habe. Die ergebe sich schon aus § 228a SGB VI. Dem gegenüber regelten die §§ 254d und 256a SGB VI lediglich, für welche Arten von Zeiten Entgeltpunkt Ost in Betracht kommen und wie dann die Rente zu berechnen ist. Eine feste Arbeitsstätte sei bei Beruf des Bauleiters in der Regel nicht vorhanden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger ein festes Büro gehabt habe, von wo aus er die Kommunikation betrieb und die Einsätze plante. Auch dass das Büro im Winter witterungsbedingt ggf. überwiegend genutzt wurde, mache es nicht zur festen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB IV. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Kläger im Normalfall seine Arbeitsleistung an einer festen Arbeitsstätte oder an mehreren Orten erbracht habe. Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach eigenem Wunsch das Gehalt nach dem Tarif West bezogen habe, so dass eine Gerechtigkeitslücke nicht zu erkennen sei. Die Erhöhung von 2,67 € sei auch keine Rundungsdifferenz gewesen. Vielmehr sei das Grundgehalt um 67 € erhöht worden und der „Tarifausgleichsbetrag“ ersatzlos weggefallen. Der Kläger hat in Erwiderung hierauf ergänzend zu den Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV vorgetragen. Unter einer festen Arbeitsstätte sei jede für eine verhältnismäßig lange Dauer errichtete und mit entsprechenden Anlagen oder Einrichtungen für einen Dauerbetrieb ausgestattete Arbeitsstätte zu verstehen. Danach seien die vom Arbeitgeber veranlassten Büro- und Lagerräume in A-Stadt als Betriebsstätte anzusehen. Soweit einzelne Arbeiten außerhalb dieser Betriebsstätte erforderlich waren, seien an diesen Stellen Arbeiten nicht dauerhaft durch den Kläger erbracht worden. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit nicht als Bauleiter, sondern überwiegend als Bezirksleiter bzw. Niederlassungsleiter beschäftigt wurden sei. Hierzu wurde insbesondere ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 11.12.2001 vorgelegt, wonach die bisherigen Bezirke künftig als „Niederlassung“ fungierten und der Kläger künftig Verantwortung für die Niederlassung Mecklenburg-Vorpommern trage. Weiter hat der Kläger noch einmal umfangreich zu der aus seiner Sicht bestehenden Gerechtigkeitslücke wegen der gegenüber einem Niederlassungsleiter in den alten Bundesländern niedrigeren Entlohnung vorgetragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die dem Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.