Urteil
L 7 R 88/20
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:1009.L7R88.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ist medizinische Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, dass der Versicherte auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. (Rn.83)
2. Das Gericht kann im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen nach § 118 SGG i. V. m. § 404 Abs. 1 ZPO auch Personen als Sachverständige beauftragen, die keine Ärzte sind. Hierzu zählt u. a. ein Diplom-Psychologe, der nicht über eine Approbation als Arzt gemäß § 3 Bundesärzteordnung verfügt. (Rn.87)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Schwerin vom 8. Juni 2020 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ist medizinische Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, dass der Versicherte auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. (Rn.83) 2. Das Gericht kann im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen nach § 118 SGG i. V. m. § 404 Abs. 1 ZPO auch Personen als Sachverständige beauftragen, die keine Ärzte sind. Hierzu zählt u. a. ein Diplom-Psychologe, der nicht über eine Approbation als Arzt gemäß § 3 Bundesärzteordnung verfügt. (Rn.87) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Schwerin vom 8. Juni 2020 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und fristgemäß (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide abgeändert und die Beklagte zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verurteilt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Gemäß § 43 SGB VI ist medizinische Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) bzw. mindesten 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung kommt nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI hinzu, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen. Der Senat vermochte hier nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderung (Versicherungsfall) beim Kläger zu einem Zeitpunkt eingetreten und nachgewiesen sind, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorlagen. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist letztmalig bis zum 15. Juli 2015 Pflichtversicherungszeiten aus, die bis dahin mehr als 36 Monate ununterbrochen vorliegen. Danach sind eine Anrechnungszeit vom 16. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 wegen Bezuges von Arbeitslosengeld II, eine Pflichtbeitragszeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 sowie hiernach eine Anrechnungszeit bis zum 31. Mai 2017 wegen Bezuges von Arbeitslosengeld II verzeichnet. Weitere Eintragungen finden sich im Versicherungskonto des Klägers nicht. Hiervon ausgehend erfüllte der Kläger letztmalig im Juni 2019 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Absinken des Leistungsvermögens des Klägers auf unter 6 Stunden nicht nachgewiesen. Die seit Erstantragstellung des Klägers eingeholten Gutachten der Dres. P., Z. (2014 und 2017), V. und T. bescheinigen dem Kläger übereinstimmend ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten. Mit einem solchen Leistungsvermögen ist der Kläger auch aus den medizinischen Reha-Maßnahmen im Dezember 2013 sowie Januar 2017 entlassen worden. Eine abweichende Beurteilung enthält lediglich das Gutachten des Dipl.-Psych. S. vom 30. September 2019, der nach Untersuchungen des Klägers am 29. Juli 2019 und 3. September 2019 ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich annimmt. Das auf der Grundlage von § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dipl.-Psych. S. ist verwertbar, obschon dieser nicht über eine Approbation als Arzt (§ 3 Bundesärzteordnung) verfügt.§ 109 SGG, wonach auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss, berechtigt zwar seinem Wortlaut entsprechend nur zur Benennung von Ärzten als Gutachter. Sofern jedoch auf Antrag des Klägers trotzdem ein anderer Sachverständiger – vorliegend ein Diplom-Psychologe - gehört worden ist, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gutachtens. Denn das Gericht kann im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen nach § 118 SGG in Verbindung mit § 404 Abs. 1 Zivilprozessordnung auch Personen als Sachverständige beauftragen, die keine Ärzte sind und ein umfassendes Verwertungsverbot kann dem § 109 SGG entsprechend dessen Intention, den Klägern besondere Rechte einzuräumen, nicht entnommen werden(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2009 – L 11 VH 35/08 –, juris Rz. 30; so im Ergebnis auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – L 5 R 1863/17 –, juris Rz. 30). Allerdings vermag der Senat der Einschätzung von Dipl.-Psych. S. hinsichtlich des Absinkens des Leistungsvermögens auf unter 6 bzw. sogar unter 3 Stunden aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Bereits an der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, mit welcher der Sachverständige das Leistungsvermögen des Klägers maßgeblich begründet, bestehen erhebliche Zweifel. Denn diese Diagnose wurde in keinem der insgesamt 5 weiteren Gutachten und 2 Reha-Entlassungsberichten gestellt und auch nicht von den den Kläger behandelnden Ärzten. Es erscheint kaum vorstellbar, dass sämtliche anderen Ärzte die korrekte diagnostische Einordnung des Krankheitsbildes verkannt haben sollten. Zudem verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass schon nichts dafür ersichtlich ist, dass das erste diagnostische Kernkriterium - das Vorliegen eines einmaligen schwerwiegenden negativen Lebensereignisses, in dessen unmittelbarer Folge sich die psychische Störung entwickelt hat – erfüllt ist. Der Gutachter benennt zwar eine Vielzahl belastender Ereignisse im Leben des Klägers, aber kein schwerwiegendes, auf das er als unmittelbare Folge die Entwicklung einer psychischen Störung zurückführt. Allerdings ist im Bereich der Erwerbsminderungsrenten nicht die Diagnosebezeichnung, sondern das festgestellte Leistungsvermögen im Rahmen der sog. Zustandsbegutachtung entscheidend, auch wenn die Überzeugungskraft eines Gutachtens bei fehlerhafter Diagnosestellung erschüttert ist. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das quantitative Leistungsvermögen für den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dipl.-Psych. S. zuträfe, könnte der Nachweis des Versicherungsfalles – insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil – frühestens mit dem Datum der ersten Untersuchung bei Dipl.-Psych. S. am 29. Juli 2019 als erbracht angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen indes nicht mehr erfüllt. Die bis zum Jahr 2017 rückschauende Bewertung des Leistungsvermögens überzeugt nicht. Denn es gibt aus dieser Zeit gerade keine ärztlichen Befunde, die das Vorliegen der von Dipl.-Psych. S. gestellten Diagnose stützen würden. Darüber hinaus steht der Annahme eines Versicherungsfalles vor dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dipl.-Psych. S. das im Reha-Entlassungsbericht vom 19. Januar 2017 sowie im Gutachten von Dr. Z. vom 12. November 2017 geschilderte gute Funktionsniveau des Klägers entgegen, welches sich insbesondere aus der Schilderung eines strukturierten Tagesablaufes, den Hobbys Fahrradfahren, Lesen, Spazierengehen und gelegentlichen weiteren Aktivitäten ergibt. Hiermit korreliert, dass der Kläger auch noch im Jahr 2019 am Stück 52 km Fahrrad gefahren ist und damit über eine sehr gute Leistungsfähigkeit verfügte. Überdies hat der behandelnde Psychologe Dr. Z. im Oktober 2018 die Durchführung einer beruflichen Reha empfohlen, was ebenfalls für die Annahme eines Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden spricht. Auch im Übrigen lässt sich aus den Befundberichten der den Klägern behandelnden Ärzte eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers bis Mitte 2019 nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der am 3. Juli 1965 geborene Kläger hat den Beruf des Polsterers erlernt und im Juni 2012 eine Ausbildung zum technischen Produktdesigner abgeschlossen. Er stand zuletzt bis zum 31. Januar 2013 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Hiernach weist der Versicherungsverlauf durchgehend bis zum 15. August 2015 sowie nochmals vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen auf. Vom 16. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 und 19. September 2016 bis 31. Mai 2017 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld II. Nachfolgend sind keine weiteren Zeiten im Versicherungsverlauf des Klägers vermerkt. Der Kläger hatte bereits nach Absolvierung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Median Klinik D-Stadt in der Zeit vom 12. November 2013 bis 21. Dezember 2013 im Januar 2014 einen Rentenantrag gestellt und war in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren durch den Facharzt für Chirurgie Dr. H. P. am 7. Juli 2014 und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. Z. am 28. August 2014 untersucht worden, wobei durch beide Gutachter ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für jedenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten festgestellt worden war. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schwerin (S 1 R 90/15) ist der Kläger fachorthopädisch durch Dr. S. V. (Untersuchung am 23. November 2015) und nervenärztlich durch Dr. O. T. (Untersuchung am 24. Mai 2016) begutachtet worden, wobei auch hier ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten festgestellt worden ist. Der Facharzt für Nervenheilkunde, Psychotherapie und klinische Geriatrie Dr. T. hatte dabei im Rahmen seiner Begutachtung folgende Diagnosen gestellt: 1. rezidivierende Depression, 2. anhaltend somatoforme Schmerzstörung, 3. Neurasthenie, 4. kombinierte Persönlichkeitsstörung, 5. fokale Epilepsie, anamnestisch seit 2 Jahren keine anfallsartigen Reaktionen, keine Beeinträchtigung der Bewusstseinslage, gegenwärtig ohne antiepileptische Medikation, 6. chronisch lumbales Schmerzsyndrom nach früherer lumbaler Bandscheibenoperation, belastungsabhängige Beschwerden, keine neurologischen Defizite, 7. chronisches Cervicalsyndrom, ohne neurologische Defizite, 8. chronisches Schmerzsyndrom der Schultergelenke mit rechtsseitiger Betonung, 9. leichtgradige Adipositas. Am 11. Januar 2017 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er in der Zeit vom 6. Dezember 2016 bis zum 10. Januar 2017 nochmals eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Median Klinik E-Stadt, Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie absolviert. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichtes vom 19. Januar 2017 sind dort folgende Diagnosen gestellt worden: 1. Dysthymia, chronifiziert, 2. anamnestisch fokale Epilepsie (keine medikamentöse Einstellung), 3. allergisches Asthma, 4. Schulterschmerzen rechts, 5. Rezidivierende LWS-Schmerzen (Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5, OP 2009). Im Bericht heißt es weiter, die Zuweisung sei unter Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt, gegenwärtig mittelgradig. Diese Diagnose sei bei kritischer Würdigung der Vorbefunde verworfen und bei weiterer Verlaufsbeobachtung aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die Diagnose einer Dysthymie gestellt worden. Zu den Beeinträchtigungen hinsichtlich Aktivitäten und Teilhabe habe der Kläger angegeben, sich in Freizeit und Haushalt uneingeschränkt zu Aktivitäten und Teilhabe in der Lage zu sehen. Er habe eine gute soziale Einbindung mit 2 guten Freunden und diversen Kontakten. In seiner Freizeit gehe er gerne Radfahren, lese, gehe spazieren und in die Sauna und verfüge über eine geregelte Tagesstruktur, mit der er nicht unzufrieden sei. Im Rahmen der Rehabilitation habe die psychische und körperliche Situation nur unwesentlich gebessert werden können. Eingeschränkte Therapiemotivation (keine therapiebezogenen Rehaziele, Wunsch auf Erwerbsminderungsrente) und ein grippaler Infekt könnten die Effektivität der therapeutischen Anwendungen maßgeblich beeinträchtigt haben. Es bestünden keine wesentlichen dauerhaften Beeinträchtigungen hinsichtlich Körperfunktionen, Aktivitäten und Partizipation. Aus körperlicher Sicht sollten aufgrund rezidivierender LWS-Beschwerden, Zustand nach Bandscheibenvorfall-OP 2009 sowie belastungsabhängiger Schultergelenkschmerzen, Asthma bronchiale und anamnestisch bekannter fokaler Epilepsie keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausgeführt werden; nur leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen in Früh- und Spätschicht. Bei Schlafstörungen sollte als Risikofaktor auf Nachtschichten verzichtet werden. Aus psychischer Sicht bestünden lediglich leichte Einschränkungen in der Konzentrations- und Belastungsfähigkeit. Diese würden jedoch nicht zu Einschränkungen im quantitativen Leistungsbild führen. Das quantitative Leistungsvermögen bestehe für 6 Stunden und mehr täglich gemäß positivem Leistungsbild für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie/Sozialmedizin W. vom 10. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16. Februar 2017 ab, da der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Hiergegen erhob der Kläger am 7. März 2017 Widerspruch und führte zur Begründung aus, weder körperlich noch psychisch in der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen. Es sei ihm nicht mehr möglich, sich auf andere Orte oder Mitmenschen einzustellen. Bei kleinsten Unstimmigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich komme er nicht mehr zur Ruhe und grüble ständig darüber nach, dass es ihm nachts den Schlaf raube. Der Kläger verwies auf Gesundheitsstörungen im Bereich der Schultern mit Ausstrahlung in den Finger-Daumen-Bereich, zwei Bandscheibenvorfälle, Depressionen, Epilepsie, Cervicobrachialsyndrom, Tinnitus, Asthma, Bluthochdruck und ständig einschlafende Gliedmaßen. Es sei ihm nicht möglich, länger als 5 Minuten zu stehen. Die Beklagte zog den Behandlungsbericht der Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Helios Kliniken B-Stadt über die teilstationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 2. Juli 2015 bis 3. September 2015 bei und holte Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 28. März 2017 und Facharzt für Neurologie D. vom 5. Juni 2017 ein. Des Weiteren gab die Beklagte erneut ein Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. Z. in Auftrag. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers am 6. November 2017 folgende Diagnosen gestellt: 1. Chronische depressive Gestimmtheit auf dysthymem Niveau, 2. nicht organische Insomnie, 3. anamnestische Epilepsie mit vorrangig fokalen Anfällen, seit mehr als 3 Jahren ohne Notwendigkeit einer Behandlung, erscheinungsfrei. Zum Tagesablauf habe der Kläger berichtet, zwischen 7:00 und 7:30 Uhr aufzustehen, dann zu frühstücken, die Zeitung zu lesen und hiernach meistens raus zu gehen, zu Fuß in die Stadt (Hinweg ca. 1 Stunde) und sich in sein Stammcafé zu setzen. Er mache sein Mittagessen selbst und beschäftige sich nachmittags mit dem Tablet oder erhalte Besuch von einem Freund bzw. Nachbarn. Nach Einschätzung des Gutachters bestehe eine Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten von 6 Stunden und mehr ohne Nachtschichten, ohne besondere Ansprüche an das Konzentrationsvermögen, ohne belastenden Publikumsverkehr und ohne häufige Überkopfarbeiten. Anmarschwege von 500 m und mehr in 20 Minuten viermal täglich sowie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zweimal täglich seien möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Mit seiner am 9. Januar 2018 vor dem Sozialgericht Schwerin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente weiterverfolgt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne nicht von einer Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Er leide vordergründig unter psychischen Beeinträchtigungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Bewältigung alltäglich anfallender Aufgaben führen würden. Eine aktive Teilnahme am Berufsleben erscheine kaum noch realisierbar. Des Weiteren leide er unter orthopädischen Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und der Schultern, an einer Epilepsie und unter den Auswirkungen eines Tinnitus, eines Asthmas und eines Bluthochdrucks. Mit der Leistungseinschätzung aus dem Reha-Entlassungsbericht sei er nicht einverstanden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 16. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Lahl hat unter dem 20. Juni 2018 berichtet, den Kläger hausärztlich seit 25 Jahren zu betreuen. Der Kläger schildere eine verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen. Er habe die Diagnosen Epilepsie, Somatisierung, Depression, bronchiale Hyperreagibilität und Arthralgie gestellt. Aus seiner Sicht seien die Befunde unverändert. Der Orthopäde R. hat am 19. Juni 2018 über die einmalige Konsultation des Klägers am 13. Februar 2018 berichtet. Er habe einen Beckenschiefstand links (tiefer, nach Mobilisation nicht mehr nachweisbar) sowie eine Blockierung der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Von seiner Seite sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert worden. Der Facharzt für Neurologie D. hat in seinem Bericht vom 24. Juni 2018 über den Behandlungszeitraum Juni 2016 bis Juni 2018 berichtet. Der Kläger klage über eine rezidivierende depressive Störung, Schlafstörung seit etwa 2000, schlechte Stimmung, Grübeln, neuropathische Schmerzen/Parästhesien in den Beinen, chronisches Schmerzsyndrom, Epilepsie im Jugendalter. Es seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, Schlafstörung, Körpermissempfindungen, sonstige Epilepsie, Zustand nach Bandscheiben-OP 2009 L4/5, chronisches LWS-Schmerzsyndrom und Zustand nach Benzodiazepinabhängigkeit gestellt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch ihn nicht attestiert worden, anderes sei ihm nicht bekannt. Zu verzeichnen seien eine leichte Besserung der Schlafstörung und eine vorübergehende Besserung der Schmerzen unter medikamentöser Behandlung. Mit dem Gutachten von Dr. Z. vom 12. November 2017 bestehe insoweit keine Übereinstimmung, als die Diagnosen dort unvollständig seien. Die Schlafstörung und die depressive Symptomatik würden derzeit zu einer Leistungsminderung führen. Es sei jetzt eine ambulante Psychotherapie begonnen worden, ob dies (in Kombination mit der antidepressiven Medikation) zu einer Besserung führe, bleibe abzuwarten. Der Psychologe Dr. Z. hat unter dem 1. Oktober 2018 über die Behandlung seit 14. Mai 2018 berichtet. Der Kläger habe über Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen, starke Antriebsschwäche, Unruhe, Konzentrationsstörungen, „Gefühl der Gefühllosigkeit“, grüblerisches Denken und Verlust des Selbstwertgefühls geklagt. Die umfangreiche Anamnese habe einen Hinweis auf eine mittelgradige Depression ergeben. Es bestünden eine eingeschränkte Aufmerksamkeit und Konzentration, Schwierigkeiten, sich in andere Personen hineinzudenken, und eine formale Denkstörung (grüblerisches Denken). Seit Behandlungsbeginn sei eine leichte Stabilisierung erkennbar, eine bessere affektive Schwingungsfähigkeit. Zu empfehlen wäre eine berufliche Reha. Schließlich hat das SG auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) ein Gutachten vom Diplom-Psychologen/Psychotherapeuten W. S. vom 30. September 2019 eingeholt. Dieser hat den Kläger am 29. Juli 2019 und 3. September 2019 untersucht und folgende Diagnosen gestellt: 1. schwere und chronifizierte posttraumatische Verbitterungsstörung (43.8), 2. mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), 3. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.45), 4. allergisch bedingtes Asthma bronchiale (J45.0), 5. nicht organische Insomnie (G47.0), 6. anamnestische Epilepsie (zuletzt 2018) mit fokalen Anfällen (F40), 7. Dysthymia (F34.1), 8. rezidivierende LWS-Schmerzen (M51.8) mit Funktionseinschränkungen (F51.2g), 9. Hypertonie I (I10.4), 10. Adipositas 1. Grades, 11. Schulterschmerzen links/rechts (M25.5), 12. LWS-Syndrom beidseits (M54.16G), 13. Zustand nach Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2), 14. Schlafstörung (G47.0). Die Verbitterungsstörung verursache in einem schweren Ausmaß und in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen. Der Kläger sei nur noch in der Lage, weniger als 3 Stunden täglich eine leidensgerechte Tätigkeit zu verrichten. Die körperlichen und psychischen Einschränkungen würden sonst zu einer Gefährdung der Gesundheit führen. Möglich sei eine Tätigkeit im Sitzen mit maximalen Gehwegen von 500 m, nur in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, nicht in gebückter Haltung, auf ebenem Boden, ohne Wechselschicht, ohne Akkord oder Fließband, ohne Zeitdruck und erhöhte Konzentration, mit geringer geistiger Belastung, ohne Daueraufmerksamkeit, ohne Verantwortung für die Sicherheit anderer, nur unter Aufsicht anderer, nicht an Maschinen mit besonderer Verletzungsgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht mit schwerem Heben und Tragen, nur in geschlossenen Räumen, nicht bei Kälte und Nässe, unter Schonung beider Hände und möglichst ohne Lärmbelastung. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit dem Tag der Rentenantragstellung. In den letzten 3 Jahren habe sich die Depression verstärkt und es seien eine Alkoholgefährdung/Missbrauch hinzugekommen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Bei der aktuellen Diagnose „Verbitterungsstörung“ sei eine Verhaltenstherapie im Setting einer Langzeittherapie anzuraten. In den Vorgutachten sei überwiegend isoliert, ohne eine Gesamtschau vorzunehmen, sich nur auf die Vorgutachten bezogen worden. Es sei weder ein Blick auf die biopsychosoziale Entwicklung noch auf die Auswirkung der Verbitterung gelegt worden. Die Berichte der Depressionsstation B-Stadt und die der Tagesklinik seien nicht umfassend gewürdigt worden. Die Beklagte hat zum Gutachten ausgeführt, dass diesem nicht gefolgt werden könne. So sei die Verbitterungsstörung mit Hilfe eines Selbstbeurteilungsbogens diagnostiziert worden. Diese Diagnose könne nicht nachvollzogen werden. Hierzu bedürfe es einer einmaligen außergewöhnlichen Belastung, auf die vom Patienten selbst die Erkrankung zurückgeführt werde. Im Vorwege sollte es keine psychische Erkrankung gegeben haben, die die abnorme Reaktion erklären könnte. Entscheidend sei ein Auslöseereignis, vor dem die Menschen gesund gewesen seien, später dann krank und schwerst beeinträchtigt. Dies liege beim Kläger aber nicht vor. So sei die Flucht des Vaters in den Westen vom Kläger selbst als nicht traumatisch erlebt worden. Auch nach der Flucht hätten gute Kontakte bestanden. Auch die Bandscheiben-OP könne als auslösender Faktor nicht angenommen werden. Diese sei 2008 durchgeführt worden, anschließend habe der Kläger noch erfolgreich eine Umschulung absolviert. Das Rentenverfahren an sich mit der erfolglosen Beantragung von Erwerbsminderungsrente und Begutachtungen könne ebenso nicht als Auslösefaktor einer Verbitterungsstörung angenommen werden. Naturgemäß erzeuge ein erfolgloses Rentenantragsverfahren Frustrationen, aber eine Verbitterungsstörung könne hierdurch nicht ausgelöst werden. Zudem seien die Einschränkungen des Klägers im Alltag nicht so hochgradig, dass diese Diagnose berechtigt wäre. Nach der vom Gutachter vorgenommenen ICD10-Kodierung werde zudem eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Dies sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger in der Lage sei, seine Alltagsaufgaben zu bewältigen, sich selbst zu versorgen, nicht unter gerichtlicher Betreuung stehe und auch nicht stationär behandelt werde. Vielmehr sei der Kläger überhaupt nicht in nervenärztlicher Behandlung. Auch die chronische Schmerzstörung sei nicht nachvollziehbar. Hierzu bedürfe es unter anderem regelmäßiger Vorstellungen bei Ärzten und Vortragen von unterschiedlichsten Beschwerden mit dem Wunsch nach Diagnostik sowie der Einnahme von Schmerzmitteln. All diese Kriterien seien nicht erfüllt. Die übrigen angeführten Diagnosen würden keine quantitative Leistungsminderung bedingen. Dipl.-Psych. S. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2019 kritisiert, dass in den Vorgutachten keine umfassende testdiagnostische Befunderhebung und auch keine somatische Ausschlussdiagnostik erfolgt sei. Von besonderem diagnostischen Interesse sei daher der Umgang des Klägers mit seinen Beschwerden wie auch sein subjektives Störungsmodell. Der Kläger habe zwar nach einer erfolgreichen Umschulung einen Arbeitsplatz gefunden, dann aber den dort gestellten Anforderungen nicht genügen können, die in den Bereichen Arbeitstempo und Reaktionsfähigkeit an ihn gestellt worden seien. Einerseits sei er froh gewesen, einen Arbeitsplatz gefunden zu haben, und habe sich dort wohl gefühlt, umso mehr habe ihn dann die Kündigung getroffen. Dieses Scheitern sei sicherlich in hohem Maße kränkend und frustrierend gewesen. Nach dieser gescheiterten beruflichen Wiedereingliederung sei es zu keiner weiteren Wiedereingliederungsmaßnahme gekommen. Das Gefühl, im sozialen System rauszufallen und keine Unterstützung zu erhalten, sei weiter belastend und frustrierend gewesen. Ärztliche Behandlungen hätten zu keiner Verbesserung der Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit geführt. Der Kläger habe über Jahre eine Odyssee durch das Gesundheitswesen hinter sich, was zu Resignation und Hoffnungslosigkeit führe. Der Kläger habe sich dann in sein Schneckenhaus zurückgezogen, was zu seiner Vereinsamung und dem Scheitern einer Beziehung geführt habe. All diese bereits für einen normal belastbaren Menschen erheblichen Belastungen führten bei einem psychisch und gesundheitlich erheblich beeinträchtigten Menschen logischerweise zu weiteren gesundheitlichen Störungen. Hinzugetreten sei der schädliche Gebrauch von Alkohol. Insgesamt verbleibe es bei der Diagnose Verbitterungsstörung, die ausreichend belegt und begründet sei. Nach einer entsprechenden zielgerichteten Psychotherapie sei unter Umständen wieder von einem Leistungsvermögen von über drei Stunden auszugehen. Das SG hat mit Urteil vom 8. Juni 2020 der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023 zu gewähren, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zumindest zeitweise auf weniger als 3 Stunden täglich gesunken sei, und sich hierbei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dipl.-Psych. S. vom 30. September 2019 gestützt. Der persönliche Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vermittelt habe, bestärke das Gericht in seiner Auffassung hinsichtlich des Leistungsvermögens. Ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles am 29. Juli 2019, dem Tag der Untersuchung des Klägers durch Dipl.-Psych. S., habe dieser Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023, da befristete Renten wegen Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Für die Zeit vor der Begutachtung durch Dipl.-Psych. S. lasse sich ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit belegen, da ein anders lautendes Verwaltungsgutachten von Herrn Dr. Z. vom 12. November 2017 vorliege, der vom Kläger im Jahre 2018 konsultierte Psychologe Dr. Z. noch die Durchführung einer beruflichen Rehabilitation empfehle, was für das Vorliegen eines entsprechenden Leistungsvermögens spreche, und außerdem auch der Gutachter Dipl.-Psych. S. selbst in seinem Gutachten darauf hinweise, dass sich seit Rentenantragstellung die Depressionen verstärkt hätten und auch ein Alkoholmissbrauch hinzugetreten sei. Entgegen der Ansicht des Dipl.-Psych. S. könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei Rentenantragstellung das im Gutachten vom 30. September 2019 festgestellte Leistungsvermögen vorgelegen habe. Die Rente sei dem Kläger nur befristet zu gewähren, da in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dipl.-Psych. S. nicht unwahrscheinlich sei, dass sich sein Leistungsvermögen insbesondere bei entsprechender Psychotherapie verbessern lasse. Gegen das am 18. Juni 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Juli 2020 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass bei Annahme eines Leistungsfalles am 29. Juli 2019 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Juli 2019 seien lediglich 35 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ungeachtet dessen sei die Beklagte auch nicht davon überzeugt, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung beim Kläger eingetreten sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Schwerin vom 8. Juni 2020 zurückzuweisen und dem Kläger unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 8. Juni 2020 und Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren. Mit seiner am 21. September 2020 eingelegten unselbstständigen Anschlussberufung macht der Kläger geltend, das SG habe in zutreffender Weise seinen psychischen Gesamtzustand aufgrund des Gutachtens des Dipl.-Psych. S. gewürdigt. Im Vordergrund stehe die chronische Persönlichkeitsstörung unabhängig davon, ob eine Verbitterungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren der Minderung des Leistungsvermögens zugrunde liege. Der Kläger sei aktuell nur noch rudimentär in der Lage, komplexe Lebensprobleme angemessen zu verarbeiten, und habe sich aus seinem sozialen Umfeld weitgehend zurückgezogen. Der Gutachter halte das Leistungsvermögen seit dem Tag der Rentenantragstellung für aufgehoben. Er führe aus, dass sich die Depressionen in den letzten 3 Jahren verstärkt hätten. Jedenfalls habe der Leistungsfall vor dem Tag der Untersuchung des Klägers durch Dipl.-Psych. S. am 29. Juli 2019 vorgelegen. Der Kläger sei bereits schon 2014 auf der Depressionsstation in B-Stadt in stationärer Behandlung gewesen. Der Senat hat noch einen Befundbericht des behandelnden Neurologen D. vom 28. Juni 2021 eingeholt, der die vom Kläger geäußerten Beschwerden wie folgt beschrieben hat: Schlafstörungen, Epilepsie als Kind und 2006 durch Schlafentzug erneut Anfallsserie, rezidivierende depressive Störung, chronisches Schmerzsyndrom, Zustand nach PP-OP 2009. Im beigefügten Bericht des Herrn D. vom 1. August 2019 „zum Widerspruch/ Rentenverfahren“ wird als Diagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode benannt und weiter ausgeführt, dass es aus seiner Sicht und der des behandelnden psychologischen Psychotherapeuten Dr. Z. mindestens innerhalb des letzten Jahres nicht mehr zu einer wesentlichen Besserung insbesondere der depressiven Symptomatik gekommen sei, eher zu einer Chronifizierung mit schwieriger Prognose. Die Stimmungslage sei weiterhin gedrückt, resigniert, Affektschwingung vermindert, kein Anhalt für produktive Symptomatik, keine aktuelle Suizidalität. In einem weiteren Bericht von Herrn D. vom 13. Februar 2020 an den Hausarzt Dr. L. heißt es, dass unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert worden sei. Der Kläger habe im November 2019 über einen seit ca. 6 Monaten bestehenden Ganzkörperschmerz geklagt, außerdem rezidivierendes Einschlafen der Gliedmaßen. Die gesamte Leistungsfähigkeit sei seit ca. 15 Monaten reduziert. So habe er letztes Jahr noch 52 km am Stück Fahrrad fahren können, jetzt müsse er bei jedem kleinen Hügel runterschalten, was ihm nicht gefalle. Auch sei ihm ein Zittern aufgefallen, vor allem wenn er etwas Stress habe bzw. aufgeregt sei. In der vorliegenden neurologischen Zusatzdiagnostik habe sich kein eindeutig die Symptomatik erklärender Befund ergeben. Dem Befundbericht beigefügt war außerdem ein Bericht des Westmecklenburg Klinikums H. v. B., Schmerz- und Rückenzentrum vom 1. Oktober 2020, in dem unter anderem folgende Diagnosen gestellt worden sind: 1. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, 2. chronischer unbeeinflussbarer Schmerz, 3. Lumboischialgie, 4. leichte depressive Episode, 5. psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, derzeit trocken. Der Kläger sei aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zur interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie aufgenommen worden. Es bestünden Schmerzen im Gesäß, Becken und den Beinen beidseitig. Die Schmerzen seien nicht ständig, jedoch mehrfach täglich vorhanden, wobei der Schmerz ausgelöst/verschlimmert werde durch körperliche Belastung. Die aktuelle Schmerzsymptomatik bestehe seit 2 Jahren. Es ergäben sich klinisch keine Hinweise auf eine relevante Pathomorphologie. Funktionell bestünden Defizite der Stabilisation und Koordination von Haltung und Bewegung sowie eine Dekonditionierung sowie dysfunktionale psychische Kognitionen. Bei Aufnahme wurde ein erheblicher Alkoholkonsum von 5 Bier und einer Flasche Wein jeden Abend angegeben. Es erfolgten ein Entzug und die Empfehlung zu einer unterstützenden anschließenden Reha-Behandlung. Unter Behandlung habe sich die funktionelle Befundlage gebessert, die Schmerzsymptomatik habe um 75 % verbessert werden können. Psychisch habe sich der Kläger gut stabilisiert. Seine Gehstrecke habe sich auf 15 km (Nordic Walking) erweitert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.