Beschluss
L 8 AS 170/15 NZB
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2017:0515.L8AS170.15NZB.00
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Leitsätze
1. Nach § 132 Abs. 1 S. 2 SGG wird das Urteil grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird.(Rn.32)
2. Wurde nach Schließung der mündlichen Verhandlung und Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen mit den ehrenamtlichen Richtern beraten und nach Wiederaufruf der Sache der Tenor verkündet, so entspricht dies den Vorgaben des § 132 Abs. 1 S. 2 SGG.(Rn.34)
3. Kommt die Regelung des § 132 Abs. 1 S. 2 SGG zur Anwendung, so wird kein Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung benötigt, dass eine Entscheidung im Verlauf, spätestens aber am Schluss der Sitzung verkündet werden soll.(Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 132 Abs. 1 S. 2 SGG wird das Urteil grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird.(Rn.32) 2. Wurde nach Schließung der mündlichen Verhandlung und Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen mit den ehrenamtlichen Richtern beraten und nach Wiederaufruf der Sache der Tenor verkündet, so entspricht dies den Vorgaben des § 132 Abs. 1 S. 2 SGG.(Rn.34) 3. Kommt die Regelung des § 132 Abs. 1 S. 2 SGG zur Anwendung, so wird kein Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung benötigt, dass eine Entscheidung im Verlauf, spätestens aber am Schluss der Sitzung verkündet werden soll.(Rn.38) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 nebst Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 kam es um 13:32 Uhr zum Aufruf der Sache. Im Sitzungsprotokoll heißt es nach Aufnahme der Anträge: "Die Sitzung wird um 13:46 Uhr geschlossen. Eine Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages. Nach Wiederaufruf der Sache wird im Namen des Volkes folgendes Urteil durch Verlesen des Tenors verkündet: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Verhandlung wird um 14:50 Uhr geschlossen." In der Sache begehrt die Klägerin festzustellen, dass der Beklagte die Zusicherung zu einem von der Klägerin angestrebten Umzug im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II zu Unrecht abgelehnt hat, wobei das Rechtsschutzbedürfnis auf Klägerseite in den Kosten für das Widerspruchsverfahren gesehen wird. Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2015 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Sozialgericht habe am 10. März 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Sozialgericht habe die mündliche Verhandlung um 13:46 Uhr geschlossen, ohne eine Entscheidung oder einen Beschluss getroffen zu haben. Allerdings habe das Gericht in der gleichen Besetzung wie in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung getroffen. Die Berufung sei zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werde und vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Es liege ein solcher Verfahrensmangel vor. Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens hätten nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichtes ergebe. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliege, könne allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen seien aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar seien oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkenne (vgl. BVerfGE 82, 286 (299)). Nach § 12 Abs. 1 SGG werde jede Kammer des Sozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirkten die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die ehrenamtlichen Richter wirkten nach der vorgenannten Vorschrift nur aufgrund mündlicher Verhandlung sowie an in der Sitzung getroffenen Beschlüssen oder an Entscheidungen nach § 124 Abs. 2 SGG mit. Die ehrenamtlichen Richter würden zu jeder mündlichen Verhandlung nach dem Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts geladen. Das Gericht müsse vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entweder die Entscheidung treffen oder einen Verkündungstermin beschließen. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Das Sozialgericht habe vor der Schließung der mündlichen Verhandlung keine Entscheidung getroffen und auch keinen Verkündungstermin beschlossen. Es habe daher keinerlei Entscheidung mehr in seiner - auf dem Geschäftsordnungsplan beruhenden - Besetzung mehr treffen dürfen. Mit der Schließung der mündlichen Verhandlung habe das Sozialgericht nicht mehr in seiner Besetzung bestanden bzw. hätte sich diese für eine Entscheidung nicht mehr vorbehalten. Es sei in seiner Besetzung (für weitere Entscheidungen) "aufgelöst" gewesen. Insoweit könne die Entscheidung des Sozialgerichts nach der mündlichen Verhandlung nicht in zulässiger Weise als konkludenter Wiedereröffnungsbeschluss im Sinne des § 121 Satz 2 SGG ausgelegt werden. Denn die beiden geladenen ehrenamtlichen Richter hätten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr mitwirken dürfen. Es hätte daher einer neuen Ladung zur mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes bedurft. Würde man eine solche Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung als zulässig erachten, läge zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Denn den Beteiligten sei vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts sei hier auch nicht unbeachtlich. Ihr komme ein Maß unhaltbarer Handhabung der Zuständigkeitsnormen zu. Sie sei geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu steuern. Das Sozialgericht sei mit drei Personen besetzt. Alle Personen hätten das gleiche Stimmrecht. Wirkten an der Entscheidung zwei Richter in unzulässiger Weise mit, hätten diese prozentual gegebenenfalls die Stimmenmehrheit, sodass die Entscheidung zu Lasten eines Beteiligten ausfallen könne. Da die Entscheidung aufgrund geheimer Beratung ergehe, könne nach außen hin nicht nachvollzogen werden, wie sich die unzulässige Mitwirkung auf die Entscheidung für den Beteiligten, hier die Klägerin, ausgewirkt habe. Andersrum hätte wegen der Stimmenmehrheit der ehrenamtlichen Richter bei rechtsfehlerfreier Besetzung des Gerichts die Entscheidung auch zu Gunsten der Klägerin ausfallen können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Gerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhe. Bei ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts hätte auch aus den bereits genannten Gründen des Stimmenverhältnisses eine für die Klägerin positive Entscheidung ergehen können. Das Gericht habe ohne den gesetzlichen Richter entschieden. Das Gericht könne nicht in "gewillkürter Besetzung" Entscheidungen treffen. Eine solche Verfahrensweise würde den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter letztlich leerlaufen lassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 zuzulassen. Weiterhin beantragt die Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach sei die Berufung nicht zuzulassen. Ein relevanter Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sei nicht ersichtlich. Verfahrensmangel im Sinne der Vorschrift sei ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens in dem unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Ein Verfahrensmangel könne auch das Urteil selbst betreffen, zum Beispiel wenn statt eines Prozessurteils ein Sachurteil ergangen sei oder umgekehrt. Die Rüge der Verletzung des § 121 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 SGG greife hier nicht durch. Das Sozialgericht habe im Termin am 10. März 2015 ausweislich des Protokolls nach Schließung der mündlichen Verhandlung und geheimer Beratung die mündliche Verhandlung ohne förmlichen Eröffnungsbeschluss fortgesetzt und den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages ergehe. Die Verkündung des Urteils sei nach Wiederaufruf erfolgt, wobei aus dem Protokoll keine Uhrzeit ersichtlich sei. Die Verhandlung sei um 14:50 Uhr geschlossen worden. Offen bleiben könne, ob die vom Sozialgericht eingeschlagene Verfahrensweise gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) in Verbindung mit den Regelungen über Schließung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 121 SGG) verstoße. Denn hierin liege jedenfalls kein wesentlicher, begründender Verfahrensmangel. Es sei erforderlich, dass der Verfahrensmangel für die Frage der Begründetheit der Berufung überhaupt eine Rolle spielen könne. Es müsse zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Verfahrensmangel die Sachentscheidung des Sozialgerichts beeinflusst habe und demgemäß bei der Sachentscheidung des LSG über die (zulässige) Berufung einer Prüfung bedürfe. Ein derartiger der Sachentscheidung des SG anhaftender Verfahrensmangel sei nicht gegeben. Das SG habe nach - konkludentem - Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht den seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt weiter aufgeklärt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Berufung bedurfte der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 750,00 € nicht überschritten ist, § 144 Abs. 1 SGG. Die Klägerin begehrt im Ergebnis die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtsstreit wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf. Eine solche wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Es besteht auch keine Divergenz zu anderen Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte. Diese wird ebenfalls von der Klägerin nicht behauptet. Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG weder ersichtlich noch ist ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, von der Klägerin dargelegt worden. Das Sozialgericht hat hier nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung zutreffend den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert, die Anträge aufgenommen und sodann die mündliche Verhandlung geschlossen. Nach der Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 2 SGG wird das Urteil grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Der Termin im Sinne von 132 Abs. 1 Satz 2 SGG ist der Sitzungstag. Nach Möglichkeit sollte das Urteil unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung beraten und verkündet werden, weil dies den Beteiligten erleichtert, bei der Verkündung anwesend zu sein. Das Gericht kann aber auch zunächst andere Sachen verhandeln und das Urteil am Ende des Sitzungstages verkünden. Für ein solches Vorgehen kann zum Beispiel sprechen, dass das Gericht andernfalls mit seinem Terminplan (weiter) in Verzug geriete (vgl. Harks, in Roos/Wahrendorf, SGG-Komm., § 132 Rn.13). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist das Sozialgericht dergestalt vorgegangen, dass nach Schließung der mündlichen Verhandlung und Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen sodann mit den ehrenamtlichen Richtern beraten wurde und nach Wiederaufruf der hiesigen Sache der Tenor verkündet wurde. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 2 SGG. Eines Beschlusses - noch vor Schließung der mündlichen Verhandlung - dahingehend, dass eine Entscheidung im Verlauf, spätestens aber am Schluss der Sitzung verkündet werden soll, bedarf es, bei der Verkündung im Termin, nicht. Anders mag dies dann sein, wenn sich das Sozialgericht für einen gesonderten Verkündungstermin - also nicht mehr am Sitzungstag - entscheidet, § 132 Abs. 1 Satz 3 SGG. Da das Sozialgericht sich hier aber nicht für einen Verkündungstermin, sondern für den Regelfall der Verkündung im Termin, entschieden hat, kommt die Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Anwendung, die – wie bereits ausgeführt - eben keinen Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung dahingehend benötigt, dass eine Entscheidung im Verlauf, spätestens aber am Schluss der Sitzung verkündet werden soll. Der ausweislich des Protokolls diesbezüglich erfolgte Hinweis des Sozialgerichts nach Schließung der mündlichen Verhandlung genügt völlig, wobei bereits fraglich ist, ob dieser denn überhaupt ergehen muss, wenn denn das Sozialgericht den „Regelfall“ im Sinne des §132 Abs.1 Satz 2 SGG wählt. Gerichtsbekannt ist allerdings, dass derartige Beschlüsse durchaus auch beim Landessozialgericht noch vor Schließung der mündlichen Verhandlung ergehen; nur notwendig sind sie nicht. Es entspricht weiter dem fehlerfreien Verfahrensablauf, dass das erkennende Sozialgericht nach der geschlossenen mündlichen Verhandlung sodann in einer anschließenden geheimen Beratung zu einer Entscheidung gelangt und diese nach Wiederaufruf der Sache verkündet. Der klägerseitige Vortrag, dass die ehrenamtlichen Richter nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr hätten mitwirken dürfen und es einer neuen Ladung zur mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes bedurft hätte, entbehrt jeglicher Grundlage, da das Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung auch teilgenommen haben, § 129 SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde im Sinne des § 114 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG unbegründet. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.