Urteil
L 8 AS 237/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2022:0405.L8AS237.19.00
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Leitsätze
1. Das für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt nur dann, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Die Möglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB 10 lässt nicht das Rechtschutzinteresse für eine Anfechtungsklage entfallen.(Rn.30)
2. Die Frage der Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen ergangenen Bescheid betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anfechtungsklage.(Rn.31)
3. Das Berufungsgericht kann nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG den Rechtstreit an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn es dem Erhalt des Instanzenzugs den Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglicherweise schnelleren Sachentscheidung einräumt.(Rn.32)
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2019 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht A-Stadt zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt nur dann, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Die Möglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB 10 lässt nicht das Rechtschutzinteresse für eine Anfechtungsklage entfallen.(Rn.30) 2. Die Frage der Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen ergangenen Bescheid betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anfechtungsklage.(Rn.31) 3. Das Berufungsgericht kann nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG den Rechtstreit an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn es dem Erhalt des Instanzenzugs den Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglicherweise schnelleren Sachentscheidung einräumt.(Rn.32) Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2019 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht A-Stadt zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 22. März 2019 und der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann das Landessozialgericht (LSG) die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Dies ist dann der Fall, wenn das Sozialgericht rechtsfehlerhaft die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen und die gebotene inhaltliche Prüfung des materiellen Rechts, also der Begründetheit der Klage und damit eine Sachentscheidung nicht vorgenommen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B., SGG, 13. Aufl. 2020, § 159 Rn. 2a; Roos/Wahrendorf, SGG, 1.2.2022, § 159 Rn. 8). In diesem Sinne hat das Sozialgericht auf eine zulässige Klage nicht über den geltend gemachten materiellen Anspruch entschieden. Das Sozialgericht hat zu Unrecht ein Rechtschutzinteresse der Kläger verneint und damit im Ergebnis die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, ohne die Begründetheit der Klage zu prüfen. Die Anfechtungsklage der Kläger ist zulässig. Für die von den Klägern vorliegend betriebene Anfechtungsklage zur Beseitigung der sie belastendenden Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten ist ein Rechtsschutzinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dieses fehlt nur dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise hätte verwirklichen können oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B., SGG, 13. Aufl. 2020, vor § 51 Rn. 16a). Derartige Umstände sind weder von den Beteiligten dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich. Die Möglichkeit nach § 44 SGB X, die Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zu beantragen, lässt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die weitergehenden Rechtsschutz bietende Anfechtungsklage der Kläger entfallen, worauf sie mit der Berufung zu Recht hinweisen. Dass die Auffassung des Sozialgerichts nicht zutrifft, zeigt auch der Verfahrensverlauf. Im März 2019 hat das Sozialgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren mit ihren von dem Beklagten als Überprüfungsanträge ausgelegten Widerspruchsschreiben vom 26. November 2014 einfacher und schneller als mit der vorliegenden Anfechtungsklage erreichen könnten. Diese Überprüfungsanträge hatte der Beklagte jedoch bereits Jahre zuvor jeweils mit Bescheid vom 18. August 2015 bestandskräftig abgelehnt. Den nachfolgenden Überprüfungsantrag der Kläger vom 8. Oktober 2015 hat der Beklagte auf deren Wunsch hingegen bis heute nicht beschieden. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Kläger betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Denn die fristgerechte Anfechtung eines Bescheides innerhalb der Widerspruchsfrist gehört im Verfahren nach dem SGG nicht zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteile vom 15. September 1978 – 11 RK 2/78 –, vom 12. Oktober 1979 – 12 RK 19/78 –, und vom 30. September 1996 – 10 RKg 20/95 –, jeweils juris). Im Rahmen der gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung hat sich der Senat veranlasst gesehen, die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, weil er dem Erhalt des Instanzenzuges im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglicherweise schnelleren Sachentscheidung eingeräumt hat. Insoweit war das objektive Interesse der Kläger an dem Erhalt beider Tatsacheninstanzen zur Prüfung ihres Begehrens in der Sache zu berücksichtigen, nachdem bereits der Beklagte im Vorverfahren keine Prüfung in der Sache durchgeführt hat. Demgegenüber tritt die Verfahrensdauer, auch wenn die Zurückverweisung früher hätte erfolgen können, vor dem Hintergrund eines lange in der Vergangenheit liegenden streitigen Zeitraums, der zudem relativ überschaubar ist, zurück, zumal die Kläger die streitigen Leistungen bereits erhalten haben und sich vorliegend gegen deren Erstattung wehren. Eine Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B., SGG, 13. Aufl. 2020, § 159, Rn. 5f). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten bezogen auf SGB II-Leistungen für den Zeitraum von Januar bzw. Februar 2013 bis Juni 2013. Der 1976 geborene Kläger und die 1980 geborene und mit ihm verheiratete Klägerin standen bei dem Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im laufenden SGB II-Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 bewilligte ihnen der Beklagte Arbeitslosengeld II für den Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2013 in Höhe von monatlich zusammen 1.585,25 €. Nachdem die Klägerin im Januar 2013 und der Kläger ab März 2013 eine Erwerbstätigkeit aufnahmen und Einkommen erzielten, hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2012 mit einem an den Kläger und einem an die Klägerin gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. November 2014 dahingehend auf, dass die Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin für Januar und Februar 2013 teilweise und von März bis Juni 2013 ganz und gegen über dem Kläger für Februar 2013 teilweise und von März bis Juni 2013 ganz aufgehoben wurde sowie von der Klägerin die Erstattung von insgesamt 2.421,51 € und von dem Kläger die Erstattung von insgesamt 2.021,78 € verlangt wurde. Hiergegen legten die beiden Kläger jeweils mit gesondertem Schreiben vom 26. November 2014 Widerspruch ein. Beide Schreiben tragen in den Verwaltungsakten des Beklagten den Stempelaufdruck „18.12.14“. Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 21. Januar 2015 jeweils mit, dass ihr Widerspruch vom 26. November 2018 bei ihm am 19. Dezember 2014 eingegangen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Februar 2015 und 2. März 2015 wurden die Widersprüche der Kläger mit der gleichlautenden Begründung jeweils als unzulässig verworfen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. November 2014, der als am 9. November 2014 bekannt gegeben gelte, trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die einmonatige Widerspruchsfrist nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 9. Dezember 2014 verspätet am 18. Dezember 2014 bei dem Beklagten eingegangen sei. Es seien keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen würden. Das Vorbringen werde als Antrag auf Überprüfung der Entscheidung nach § 44 SGB X gewertet, der gesondert beschieden werde. Hiergegen haben die Kläger gemeinsam am 10. März 2015 bei dem Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben und zur Begründung behauptet, sie hätten ihre Widerspruchsschreiben vom 26. November 2014 am selben Tag in den Hausbriefkasten des Beklagten eingeworfen. Die Kläger haben beantragt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. November 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Februar 2015 und 2. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, dass die Widerspruchsschreiben am 18. Dezember 2014 im Leistungsbereich des Jobcenters abgegeben und dort abgestempelt worden seien. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für einen früheren Eingang der Widersprüche. Jeweils mit Bescheid vom 18. August 2015 hat der Beklagte die Anträge der Kläger mit Schreiben vom 26. November 2014 auf Überprüfung des Bescheides vom 6. November 2014 abgelehnt. Am 8. Oktober 2015 haben die Kläger erneut die Überprüfung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. November 2014 gemäß § 44 SGB X beantragt. Hierüber hat der Beklagte noch nicht entschieden, weil das Überprüfungsverfahren auf Wunsch der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ruht. Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klage. Ein solches liege nur dann vor, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse geltend mache und dieses nicht auf einfachere und schnellere Art und Weise zu erreichen sei (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 75/10 R –, juris). Diese Sachentscheidungsvoraussetzung beruhe auf dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns; prozessuale Rechte dürften nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparates missbraucht werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, vor § 51, Rn 16a m.w.N. zur BSG-Rspr.). Vorliegend habe der Beklagte am Ende seiner beiden Widerspruchsbescheide jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, das Vorbringen im Widerspruch – also das bei ihm laut Stempel am 18. Dezember 2014 eingegangene Widerspruchsschreiben vom 26. November 2014 – als Antrag auf Überprüfung der Entscheidung nach § 44 SGB X zu werten. Der Vortrag des Beklagten, wonach der Überprüfungsantrag am 8. Oktober 2015 gestellt worden sei, sei damit schlicht falsch. Danach komme es auf die, evtl. mit Partei-/Zeugenvernehmung und ggf. erst in zweiter Instanz endgültig zu klärenden Frage, ob die Widerspruchsfrist gewahrt worden sei, gar nicht mehr an. Vielmehr habe sich der Beklagte verbindlich bereit erklärt, sogleich in die Sachprüfung einzusteigen, was – schon vom zeitlichen Moment her gesehen -, nur im wohlverstandenen Interesse der Kläger liegen könne. Ihr Rechtsschutz werde dadurch in keiner Weise tangiert, da sie gegen einen etwaigen negativen Überprüfungsbescheid erneut Widerspruch einlegen und ggf. erneut Klage erheben könnten. Schließlich drohe keine „Überprüfungssperre“ durch § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Zwar gelte die dort geregelte Einjahresfrist auch für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (vgl. SG Cottbus, Urteil vom 28. Oktober 2016 – S 31 AS 3057/15 –, juris, Rn. 37). Diese Frist sei hier aber nach Maßgabe von § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X (Fristbeginn also am 1. Januar 2015) eindeutig gewahrt. Gegen den am 2. April 2019 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 30. April 2019 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie hätten ein Rechtsschutzinteresse. Dies ergebe sich, was das Sozialgericht vollkommen übersehen habe, bereits daraus, dass nur durch die Erhebung eines Widerspruches und einer Klage eine aufschiebende Wirkung eintrete und die angegriffenen Erstattungsbescheide damit nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar seien. Ein Überprüfungsverfahren habe diese Wirkung jedoch nicht und die Kläger müssten aufgrund der dann eingetretenen Rechtskraft der Erstattungsbescheide zunächst Zahlungen leisten, um diese nach einem Überprüfungsverfahren sich erstatten zu lassen. Ein solches Vorgehen liege daher gerade nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse, sondern ignoriere komplett ihr Rechtsschutzziel und ihre Belange. Ferner haben die Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 7. April 2015 über den Geschehensablauf am 26. November 2014 vorgelegt. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 22. März 2019 und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. November 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Februar 2015 und 2. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten zugestimmt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.