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Urteil

L 8 AS 19/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0319.L8AS19.17.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtzügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtzügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2024 in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. In Abweichung zu dessen Rechtsauffassung ist der Senat der Überzeugung, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig ist. Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich die Anfechtung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 23. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2014 geltend gemacht. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt mit einem Gültigkeitszeitraum vom 23. April 2014 bis 31. Oktober 2014 hat sich – wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Demzufolge hat der Kläger die Anfechtungsklage richtigerweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt. Nach dieser Regelung spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor dem Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist wie das berechtigte Interesse bei der allgemeinen Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - juris). Es ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein berechtigtes Interesse kommt in Betracht bei einem Rehabilitationsinteresse, bei Präjudiziabilität und bei Wiederholungsgefahr (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 131 Rn. 10 f.). Ein Rehabilitationsinteresse kann bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch bei Verletzung von Grundrechten vorliegen (vgl. wie vor). Präjudiziabilität kommt in Betracht, wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen (vgl. wie vor). Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R – juris, Rn. 16). Die Wiederholungsgefahr ist etwa zu bejahen, wenn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass das beklagte Jobcenter wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen, sodass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R – juris, Rn. 16). Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Kläger nur seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 131 Rn. 10a). Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 16/06 R – juris, Rn. 12). Jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 – 7 KlAr 1/95 –, juris, Rn. 44). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 – B 12 KR 6/04 R –, juris, Rn. 11). Nach diesem Maßstab ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG weder von dem Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein Rehabilitationsinteresse scheidet von vornherein aus, da es sich bei dem vorliegenden streitigen Eingliederungsverwaltungsakt um keinen schwerwiegenden Eingriff handelt, dem der Kläger im Übrigen auch keine Folge geleistet hat. Ein berechtigtes Interesse infolge von Präjudiziabilität ist ebenfalls nicht gegeben, da weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich ist, dass die angestrebte Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in Bezug auf ein anderes Rechtsverhältnis zu verbessern. Auch eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne kommt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19. März 2024 nicht mehr in Betracht, auch wenn der Kläger weiterhin bei dem Beklagten SGB II-Leistungen bezieht. Denn § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II, die Nachfolgeregelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 aufgehoben. Nach der Neufassung des § 15 SGB II soll auf die Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person statt einer Eingliederungsvereinbarung nunmehr ein Kooperationsplan erstellt werden. Ist dies aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen SGB II-Leistungsträger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II eingeleitet werden (§ 15 Abs. 6 SGB II). Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn (§ 15a Abs. 4 SGB II). Auf ein ergebnislos nach vier Wochen beendetes Schlichtungsverfahren kann kein ersetzender Kooperations-Verwaltungsakt oder ein vom Träger einseitig erstellter Kooperationsplan folgen (vgl. jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 15a (Stand: 18.12.2023), Rn. 46.1). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes des Beklagten. Der 1973 geborene erwerbsfähige Kläger bezieht vom Beklagten seit geraumer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 1. oder 2. April 2014 kam es auf Einladung des Beklagten zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und der für ihn zuständigen Mitarbeiterin Frau K.. Zu dessen Inhalt legte der Beklagte im Gerichtsverfahren einen am 2. April 2014 gefertigten Vermerk vor. Hiernach wurde umfangreich die aktuelle berufliche und auch persönliche Situation einschließlich der Gründe für unterlassene Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge erörtert und das Bewerberprofil aktualisiert. Es wurde der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erörtert und vom Kläger insoweit auch seine Vorstellungen zu aufzunehmenden Regelungen eingebracht (zeitnahe Überweisung von Bewerbungs-/Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen). Zum Schluss des Vermerkes ist festgehalten: „EGV wird Kd zugesandt, Rückgabe bis 17. April 2014 vereinbart. Ansonsten greift wieder VA“. Die im Nachgang erstellte Eingliederungsvereinbarung wurde von Frau K. mit Datumsangabe vom 2. April 2014 unterzeichnet und dem Kläger in der Folge übersandt. Nachdem weder eine Rücksendung noch sonstige Rückmeldung durch den Kläger zu verzeichnen war, erließ der Beklagte am 23. April 2014 den vorliegend streitigen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Hierin wurde als Geltungsdauer die Zeit vom 23. April 2014 bis 31. Oktober 2014 festgelegt, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde. Inhaltlich entsprechen die enthaltenen Regeln dem Üblichen. Hiergegen legte der Kläger am 9. Mai 2014 Widerspruch ein. Es habe keinen hinreichenden Grund gegeben, eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen. Aus dem persönlichen Gespräch vom 1. April 2014 sei nicht abzuleiten gewesen, dass er einer ordentlichen Eingliederungsvereinbarung nicht zustimmen würde. Zur Ladung zum Termin des 1. April 2014 sei nicht feststellbar gewesen, dass eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollte. Die Eingliederungsvereinbarung vom 2. April 2014 sei erst mit einfachem Brief (Briefstempel vom 11. April 2014) zugesandt worden. Auf Grund des Gespräches vom 1. April 2014 habe von einer umgehenden Zusendung ausgegangen werden müssen – dafür sei ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Inhaltes anberaumt worden. Der mögliche Prüfzeitraum sei somit auf die Osterzeit entfallen, während dessen ihm leider nicht die notwendige Fachkompetenz (Ferien-/Urlaubszeit) zur Verfügung gestanden habe. „Denn prüfe, wenn du dich bindest!“ Durch den nun vorliegenden Verwaltungsakt vom 23. April 2014 sei es nicht mehr notwendig gewesen, eine „überarbeitete“ Version der Eingliederungsvereinbarung vom 2. April 2014 zurückzusenden. Insgesamt sei ihm vorsätzlich verschwiegen worden, dass die Ladung zum 1. April 2014 zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung von Seiten des Beklagten angedacht gewesen sei und dass der Zeitraum zur Prüfung der Eingliederungsvereinbarung vom 2. April 2014 durch verspätetes Zusenden verkürzt werde und damit in den Zeitraum der Osterfeiertage gefallen sei. Weiter fehle dem Verwaltungsakt die notwendige Rechtsmittelbelehrung. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Eingliederungsvereinbarung sei am 2. April 2014 besprochen und dem Kläger zugesandt worden. Es sei vereinbart worden, dass dieser die Eingliederungsvereinbarung bis zum 17. April 2014 unterschreiben zurückschicke. Außerdem sei der Hinweis erfolgt, dass anderenfalls eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erlassen werde. Diese Zeit sei für die Prüfung angemessen, zumal der Kläger bereits 8 Eingliederungsvereinbarungen seit 2011 abgeschlossen habe und diese umfangreich erläutert worden seien. Am 6. Juni 2014 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben und zunächst die vollumfängliche Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 23. April 2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2014 geltend gemacht. Zur Begründung hat er zunächst auf den Inhalt seines Widerspruches Bezug genommen. Darüber hinaus hat er nochmals ausgeführt, dass in der Ladung zum 1. April 2014 nichts vom beabsichtigten Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erwähnt worden sei. Am 2. April 2014 sei nichts besprochen worden. Er sei nur am 1. April 2014 der Ladung gefolgt. Am 1. April 2014 sei besprochen worden, dass ihm unverzüglich eine „Kladde“ der EGV zugesendet werden sollte. Eine „fertige“ EGV vom 2. April 2014 sei ihm mit einfachem Brief mit Poststempel vom 11. April 2014 zugesendet worden. Aufgrund dieser Zeitverzögerung habe nicht von einem dringenden Vorgang ausgegangen werden dürfen – auch der Erhalt als „fertiger“ Vertrag (unterschrieben von der Sachbearbeiterin des Beklagten) habe eine nachträgliche Abänderung der EGV (gegenseitiger Vertrag) unmöglich gemacht (Rechtsverlust – sich in die Sache einzubringen). Der Hinweis, dass er bereits 8 Eingliederungsvereinbarungen seit 2011 mit dem Beklagten abgeschlossen habe, gehe ins Leere, da es sich um Verwaltungsakte handele, die allesamt streitgegenständlich bei Gericht gewesen seien. Die Eingliederungsvereinbarung enthalte eine einseitige Rechtsfolgenbelehrung – dem Verwaltungsakt als Erlass fehle jedoch die erforderliche Rechtsmittelbelehrung. Es sei weder mitgeteilt worden, in welchem Zeitraum Rechtsmittel zulässig seien, noch an welcher Stelle ein Rechtsmittel habe gerichtet werden müssen. Zudem fehle die besondere Begründung, weshalb ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben sollte, obwohl die aufschiebende Wirkung ein „fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses!“ sei. Er habe sich nicht geweigert, eine gegenseitige Eingliederungsvereinbarung mit dem Beklagten abzuschließen und auch keinen Anlass für diese Vermutung gegeben. Ein gemeinsames Gespräch zu einem EGV-Entwurf (Vorlage o.ä.) habe nicht stattgefunden. Der Kläger hat sodann beantragt, festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 23. April 2014 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. November 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die nach Ablauf des Wirkungszeitraumes des Bescheides weitergeführte Fortsetzungsfeststellungsklage sei nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift könne mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Ein solches Feststellungsinteresse könne unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr bestehe, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehe. Die Wiederholungsgefahr sei vorliegend zu bejahen, da der Verlauf des Verfahrens zeige, dass der Beklagte wiederholt versucht habe, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es bestehe daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten seien. Der Beklagte habe über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Kläger jedoch zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar lege § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II zunächst fest, die Agentur für Arbeit solle im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Für den Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande komme, bestimme dann jedoch § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, dass die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen sollte (vgl. insbesondere auch Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R). Zwar habe der Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht ausdrücklich abgelehnt. Allerdings hätten der Beklagte und der Kläger für die Rückgabe der übersandten Eingliederungsvereinbarung vom 2. April 2014 eine Frist bis zum 17. April 2014 vereinbart. Sofern der Kläger diese Vereinbarung erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2016 bestritten habe, sei ihm nicht zu glauben gewesen. Anhaltspunkte dafür, warum der Beklagte in dem Aktenvermerk vom 2. April 2014 wissentlich falsche Angaben („Rückgabe bis 17. April 2014 vereinbart“) gemacht haben solle, seien nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 8. Mai 2014 selbst ausführe, dass ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Inhalts anberaumt worden und der mögliche Prüfzeitraum somit auf die Osterzeit entfallen sei. Diese Darlegung spreche dafür, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, welcher Prüfzeitraum ihm zur Verfügung gestanden habe. Sofern die Eingliederungsvereinbarung vom 2. April 2014 ihm tatsächlich erst am 11. April 2014 zugegangen sei und er tatsächlich vorgehabt habe, eine Stellungnahme oder eine überarbeitete Version zurückzusenden, der verbleibende Prüfzeitraum aber zu kurz gewesen sei, sei dem Kläger zuzumuten gewesen, beim Beklagten um die Verlängerung der vereinbarten Frist zu bitten. In diesem Zusammenhang habe der Kläger auch in Betracht ziehen dürfen, dass der Beklagte, etwa wegen einer längeren Postlaufzeit, bereits keine Kenntnis von der späteren Zusendung der Eingliederungsvereinbarung gehabt habe. Hinzu komme, dass der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt erst am 23. April 2014 erlassen habe, und dieser dem Kläger nach seinem Widerspruchsschreiben am 24. April 2014 zugegangen sei. Die bis dahin vergangenen 12 Tage dürften ausreichend gewesen sein, um dem Kläger einen hinreichenden Prüfzeitraum zur Verfügung zu stellen. Warum er durch die von ihm genannte Oster-/Ferien-/Urlaubszeit an einer Stellungnahme gehindert gewesen sei, bleibe offen. Unter diesen Umständen habe der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes annehmen dürfen, dass der Kläger nicht gewillt sei, die ihm übersandte Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet zurückzusenden, und damit den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ablehne. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass er von der Handlungsform des Verwaltungsaktes Gebrauch gemacht habe. Der Kläger hat gegen das am 10. Dezember 2016 zugestellte Urteil am 10. Januar 2017 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung eingelegt und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Eingliederungsverwaltungsakt sei ohne vorherige Anhörung im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X erlassen worden. Ein Grund hierfür sei nicht zu erkennen (vgl. Urteil des BSG vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R). Ebenso seien ihm weder vor Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides die Haupttatsachen mitgeteilt worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe er keinen Rückgabetermin zum 17. April 2014 vereinbart. Es sei weder logisch noch nachvollziehbar, weshalb er sich bereit erklären sollte, zu einem Termin etwas zurückzugeben, was noch gar nicht in seinen Besitz gelangt gewesen sei. Ausgehend vom Poststempel (11. April 2014) sei der „EGV-Vorschlag“ nach der Zugangsfiktion am 14. April 2014 bei ihm eingetroffen. Sollte dann am 17. April 2014 seine Stellungnahme bereits wieder im Jobcenter vorliegen, wäre sogar die Anhörungsfrist unangemessen kurz. Auch beim Erlass der Eingliederungsvereinbarung am 23. April 2014 sei für sein Verständnis die Anhörungsfrist immer noch zu kurz (siehe Osterfeiertage). Der Richter habe ihn im Verfahren als Lügner hingestellt und seine Glaubwürdigkeit auf Null reduziert, ohne die Benennung von Tatsachen, auf denen er seine Einschätzung begründe. Nicht grundlos sei das Verfahren S 11 AS 151/15 (Wechsel der Integrationsfachkraft) beim Sozialgericht und das Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag anhängig, weil er glaube, dass die für ihn zuständige Integrationsfachkraft Frau K. ihn bewusst schädige. Sowohl auf den Inhalt der „Aktenvermerke“ im Verbis System wie auch auf den Zeitpunkt der Einträge habe er keinen Einfluss. Der Richter habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, zu prüfen, ob der Zeitpunkt der Eintragung der „Frist bis zum 17. April 2014“ während seiner Anwesenheit (Ladung zum Termin) oder außerhalb seiner Anwesenheit gemacht worden sei. Er sei am 1. April 2014 geladen gewesen und sei dieser Ladung gefolgt. Auf welche Weise solle das vom Sozialgericht angeblich festgestellte „persönliche Gespräch“ am 2. April 2014 stattgefunden haben? Ebenso habe keine verlängerte Postlaufzeit vorgelegen, wie das Sozialgericht meine, sondern eine lange Verweilzeit der EGV innerhalb der Behörde. Erst mit der Zusendung der EGV durch die Postsendung am 11. April 2014 habe der Beklagte eine verkörperte Willenserklärung gemacht, eine EGV mit ihm abzuschließen. Weiter sei der EGV für mehr als 6 Monate erlassen worden. Der vom Sozialgericht dargelegte Tatbestand sei fehlerhaft und der in der mündlichen Verhandlung wichtige Teil der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch den Berichterstatter sei gar nicht durchgeführt worden, so dass es zu einer Überraschungsentscheidung gekommen sei. Der Beklagte hat die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend erachtet. Mit Urteil vom 16. September 2021 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Mit Beschluss vom 25. April 2023 hat das Bundessozialgericht das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 9. November 2016 festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom 23. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2014 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.