Urteil
L 8 AS 268/20
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0319.L8AS268.20.00
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Leitsätze
1. Hat der Kläger die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG versäumt, so ist die nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Klage unzulässig. (Rn.31)
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist setzt nach § 67 SGG voraus, dass der Kläger glaubhaft macht, ohne Verschulden daran gehindert worden zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Besteht nach einem insgesamt widersprüchlichen Vorbringen des Klägers die gute Möglichkeit, dass er die Klageschrift nicht rechtzeitig zur Post aufgegeben hat, so ist ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis zu versagen. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Kläger die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG versäumt, so ist die nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Klage unzulässig. (Rn.31) 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist setzt nach § 67 SGG voraus, dass der Kläger glaubhaft macht, ohne Verschulden daran gehindert worden zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Besteht nach einem insgesamt widersprüchlichen Vorbringen des Klägers die gute Möglichkeit, dass er die Klageschrift nicht rechtzeitig zur Post aufgegeben hat, so ist ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis zu versagen. (Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2024 in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtschutzbegehren des Klägers ist nach § 123 SGG unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips als Anfechtungs- und Leistungsklage auf höhere SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Juli 2016 bis Juni 2017 auszulegen. Der Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 ist streitgegenständlich. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage – wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – bereits wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist unzulässig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat nach eigener Überprüfung die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu eigen und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für die Klageerhebung auch nicht ausnahmsweise die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG eingreift, da der Kläger im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 über den Rechtsbehelf der Klage nach § 66 Abs. 1 SGG ordnungsgemäß belehrt worden ist. Dem Kläger ist – wie von dem Sozialgericht zu Recht festgestellt – auch nicht nach § 67 Abs. 1 SGG die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 SGG). Zur Glaubhaftmachung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Februar 2018 – B 14 AS 49/17 R – juris, Rn. 6). Die objektive Beweislast des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen trägt derjenige, der die Frist versäumt hat. Zur Glaubhaftmachung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Auch die einfache Erklärung eines Beteiligten kann im Einzelfall genügen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 67 Rn. 10d). In diesem Zusammenhang dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 2 BvR 461/79 –, juris, Rn. 9). Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten. Die bloße Schilderung des Geschehensablaufs, die Klageschrift am 18. November 2016 zur Post gegeben zu haben, genügt hierfür nicht. Insoweit reicht es auch nicht, dass der Kläger angegeben hat, hierzu inhaltlich passende Eintragungen in einem selbst geführten Posteingangs- und Postausgangsbuch vorgenommen und am 18. November 2016 einen Kassenzettel über den Erwerb eines Postwertzeichens erhalten zu haben. Im Ergebnis besteht dennoch die gute Möglichkeit, dass der Kläger die Klageschrift nicht wie von ihm dargelegt innerhalb der Klagefrist zur Post aufgegeben hat. Insbesondere die mit zunehmendem Zeitabstand immer detaillierter ausfallende Schilderung der Umstände eines Versendens der Klagschrift am 18. November 2016 spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. So passt der Kläger sein Vorbringen jeweils an die veränderte Prozesssituation an, ohne Belege vorzulegen oder die Richtigkeit der Darstellung an Eides statt zu versichern, obwohl ihm bekannt ist, dass ihm die Glaubhaftmachung obliegt und es hierzu die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung gibt. Die Klage wäre außerdem ohnehin unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosengeld II-Leistungen für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig. Neben den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II hat der Beklagte dem Kläger auch den Regelbedarf im Sinne von §§ 19, 20 SGB II in der jeweils gültigen Höhe bewilligt. In Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, juris), besteht für den Senat auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens kein Anlass, für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum hiervon abzuweichen. Nach Überzeugung des Senats sind die Regelbedarfe nicht evident unzureichend (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. März 2021 – L 6 AS 439/18 –, Rn. 76 ff., juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2018 – L 18 AS 267/18 –, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 2022 – L 21 AS 175/22 –, Rn. 28, juris, jeweils m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist sowie in der Sache um die Höhe der SGB II-Regelleistungen in der Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017. Der 1973 geborene erwerbsfähige und alleinstehende Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Einkommen und bezahlte für seine Mietwohnung, in der Warmwasser dezentral durch Strom erzeugt wird, monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 250 € zuzüglich einer Pauschale für kalte Betriebskosten in Höhe von 48 € und Heizkosten in Höhe von 80 €. Seit geraumer Zeit bezieht er vom Beklagten Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 bewilligte der Beklagte dem einkommenslosen Kläger für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 791,29 € (404 € Regelbedarf + 9,29 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung + 378 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Der Kläger legte hiergegen am 15. Juli 2016 Widerspruch ein. Der Regelsatz decke nicht das soziokulturelle Existenzminimum ab, wie es bereits von vielen Sozialverbänden bestätigt worden sei (z.B. Paritätischer Wohlfahrtsverband). Damit liege eine Unterversorgung vor, um deren Abstellung gebeten werde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 als unbegründet zurück und berief sich auf die gesetzliche Regelung in § 20 SGB II. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 29. März 2011 eine dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 entsprechende Regelung geschaffen. Die Regelbedarfsstufen würden jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung neu bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht habe letztmalig im Jahr 2014 entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe verfassungskonform sei. Der Beklagte habe keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Zur Anpassung an den ab Januar 2017 erhöhten Regelbedarf bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 26. November 2016 für die Zeit von Januar bis Juni 2017 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 796,41 € (409 € Regelbedarf + 9,41 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung + 378 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017, eingegangen am 22. Februar 2017, teilte der Kläger dem Sozialgericht Schwerin mit, dass er mit Schreiben vom 18. November 2016 dem Gericht einen Klageantrag (Aufgabe zur Post am 18. November 2016) zugesandt habe, ohne aber bisher eine Eingangsbestätigung erhalten zu haben. Er bitte daher um Überprüfung des Sachverhalts. Beigefügt war eine nicht unterzeichnete Klageschrift vom 18. November 2016, welche sich gegen den Bescheid vom 14. Juni 2016 (offenkundig gemeint: 15. Juni 2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 richtete. Hierauf hat das Sozialgericht dem Kläger mit Schreiben vom 2. März 2017 mitgeteilt, dass kein Eingang der Klageschrift vom 18. November 2016 im Jahr 2016 feststellbar sei. Soweit seinem Schreiben vom 20. Februar 2017 eine Klageschrift als Anlage beigefügt gewesen sei, könne deren Eingang erst am 22. Februar 2017 bestätigt werden. Der Kläger ist auf die hieraus resultierende Überschreitung der Rechtsmittelfrist hingewiesen worden, verbunden mit der Empfehlung, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und die Klageschrift als Überprüfungsantrag werten zu lassen. Mit Schreiben vom 7. März 2017 hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Schreiben vom 20. Februar 2017 nicht der unzulässigen Klageeinreichung gedient habe, sondern ausdrücklich als Nachforschungsantrag gesehen werden solle. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nach Lage der Dinge die für ihn erkennbare Sorgfalt genutzt habe, damit er von einem Zugang seines Klageantrages habe ausgehen dürfen. Sein Schreiben habe er durch Aufgabe zur Deutschen Post am Freitag, dem 18. November 2016, durch Abgabe des Briefes in der Postfiliale in Sternberg zugesandt. Auch in seinem geführten Posteingangs- und Postausgangsbuch sei die Aufgabe zur Post am 18. November 2016 vermerkt mit den Portokosten des Briefes in Höhe von 0,70 €. So sei er von einem fristgemäßen Eingang seines Klageantrages ausgegangen. Die Klagefrist sei durch den vermutlichen Verlust seines Schreibens somit von ihm unverschuldet versäumt worden, da es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass sein Klageantrag entweder bei der Deutschen Post oder gerichtsintern untergehen würde. Für ihn stelle der Untergang seiner Klageschrift ein unabwendbares Ereignis, einen Fall von höherer Gewalt dar. Seine Klage richte er gegen den Ausgangsbescheid vom 14. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016, den er am 9. November 2016 erhalten habe. Der Beklagte habe keine individuelle Prüfung der angeprangerten Unterversorgung durchgeführt. Der Kläger hat beantragt, betreffend den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 festzustellen, dass der Regelsatz nicht nach den Grundsätzen, welche das Bundesverfassungsgericht bestimmt hatte, ermittelt wurde und somit nicht in die Berechnung des Alg II einfließen konnte. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, dass die Klage nicht fristgerecht eingereicht sei. Das Risiko des fristgerechten Klageeinganges trage der Kläger. Die Schilderung, er habe vertraut, eine Klageschrift vom 18. November 2016 sei dem Sozialgericht zugegangen, lasse die Zulässigkeitsvoraussetzung nicht entfallen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beginne, wenn ein Vorverfahren stattgefunden habe, mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Der im Streit stehende Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 sei dem Kläger nach dessen eigenem Vortrag spätestens am 9. November 2016 bekanntgegeben worden. Nach Maßgabe von § 64 SGG habe damit die einmonatige Klagefrist am 10. November 2016 begonnen und am 9. Dezember 2016 geendet. Soweit die Klageschrift des Klägers vom 18. November 2016 am 22. Februar 2017 beim Gericht eingegangen sei, sei die Klagefrist demnach versäumt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG würde voraussetzen, dass der Kläger glaubhaft gemacht habe, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Hiervon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei es nicht ausreichend, wenn der Kläger behaupte, die Klage am 18. November 2016 zur Post gegeben zu haben und diesbezüglich auf sein geführtes Posteingangs- und Postausgangsbuch verweise. Damit habe der Kläger, welcher die Beweislast des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen trage, nicht nachgewiesen, dass er das von ihm bezeichnete Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und den postalischen Bestimmungen entsprechend richtig frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben habe, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger fristgemäß erreiche. Der Kläger hat gegen das am 18. Mai 2017 zugestellte Urteil am 15. Juni 2017 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Nichtzulassungsbeschwerde – L 8 AS 302/17 NZB – erhoben und zur Begründung verschiedene Verfahrensfehler gerügt, insbesondere auch in Bezug auf die Behandlung des Ablehnungsantrages. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass die Entscheidung des Sozialgerichts von einer Entscheidung der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweiche. Der Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg sei als Fall höherer Gewalt in Betracht zu ziehen, was das Sozialgericht jedoch nicht getan habe. Der Verlust stelle sich dann als unabwendbarer Zufall dar, welchen er auch durch die ihm zumutbare Sorgfalt nicht habe abwehren können. Er trage nicht die objektive Beweislast, sondern müsse das Versenden glaubhaft machen und dies habe er getan. Als Ergänzung wäre höchstens noch eine eidesstattliche Versicherung möglich, dass er den Brief abgesendet habe (vgl. Rechtsprechung des BGH zu § 233 Abs. 1 ZPO a.F.; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 8 B 51.07; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 27.03; BVerfGE 40, 42; 41, 23; 53, 25; 62, 334). Bei der Anwendung der Wiedereinsetzungsregeln seien jedoch laut Rechtsprechung keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG vom 15. April 1980, BVerfGE 54, 80 stRspr). Er halte das Verhalten des Sozialgerichts für überspannt, weil es seine Glaubwürdigkeit zu seinen Erklärungen auf Null reduziert habe. Er habe zu allen bisherigen Widerspruchsbescheiden des Beklagten immer fristgerecht Klage eingelegt. Er schreibe seine Klageanträge immer auf dem gleichen Computer, dessen Zeitangaben ausschließlich über eine Funkuhr erfasst würden. Die Datei, die seine Klage vom 18. November 2016 beinhalte, habe er am 17. November 2016 angefangen zu erstellen und um 10.34 Uhr am 18. November 2016 fertig gestellt. Seitdem sei die Datei nicht mehr verändert worden. Das erste Mal habe er die Datei am 18. November 2016 um 10.44 Uhr ausgedruckt. Diesen Ausdruck habe er unterschrieben und in einen weißen DIN lang Briefumschlag selbstklebend mit Sichtfenster gesteckt. Am 18. November 2016 habe er dann nur diesen Briefumschlag zur Poststelle nach Sternberg (81051074) gebracht und das fällige Porto in Höhe von 0,70 € direkt laut Kassenzettel entrichtet (laut Kassenzettel „Postwertzeichen ohne Zuschlag *0,70 EUR“). Diese Eintragung befinde sich auch in seinem Posteingangs- und Ausgangsbuch. Dieses habe er bereits vor einigen Jahren angelegt, weil es des öfteren Probleme mit Fristen gegeben habe (z.B. Briefumschläge ohne Poststempel mit Verwaltungsakten, die Rechtsmittelfristen in Gang setzen; große Abweichungen vom Erstellungsdatum eines Schreibens gegenüber dem Poststempel; „gelbe“ Briefe ohne eingetragenes Datum, wann es in den Briefkasten eingelegt worden sei; usw.). Ihn treffe auch kein weiteres Verschulden. Er sei seiner Erkundigungspflicht nachgekommen, weil er noch keine Eingangsbestätigung erhalten habe, und sofort, nachdem er erfahren habe, dass sein Klageantrag nicht angekommen sei, habe er in der Notfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Mit Beschluss vom 12. August 2020 ist die Berufung zugelassen worden. Der Beklagte hat die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend erachtet. Der Kläger verkenne, dass er nicht die Beweispflicht für das Absenden des Schriftstückes trage, sondern der Nachweis erbracht werden müsse, dass das fristwahrende Schriftstück innerhalb der Frist den Empfänger erreicht habe. Dies sei unstreitig nicht der Fall. Mit Urteil vom 16. September 2021 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. In Hinblick auf seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist hat der Kläger ergänzend ausgeführt, zum Erwerb des Postwertzeichens am 18. November 2016 habe er sich zuerst in die über 4 km entfernte Stadt Sternberg begeben müssen. Dort habe er in der Postfiliale den entsprechenden Brief am Schalter vorgelegt. Der Brief, der nur ein Papierblatt enthalten habe und leicht gewesen sei, sei von der Frau hinter dem Schalter nicht gewogen worden. Er habe das Porto bezahlt und die Frau habe eine entsprechende Briefmarke vor seinen Augen auf den Umschlag geklebt und dann in den vorgesehenen Sammelbehälter eingelegt. Er sei der Auffassung, wenn er nur diese eine Klageschrift am 18. November 2016 geschrieben und nur einen Brief am 18. November 2016 abgeschickt habe, dass es sich dann auch tatsächlich nur um den von ihm dargelegten und mit Schreiben vom 20. Februar 2017 nochmals vorgelegten Klagantrag habe handeln können und er somit die Klageschrift entgegen der Auffassung des Gerichts innerhalb der Klagefrist bei der Post aufgegeben habe. Mit Beschluss vom 25. April 2023 hat das Bundessozialgericht das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Mai 2017 und den Bescheid vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 abzuändern sowie festzustellen, dass der Regelsatz nicht nach den Grundsätzen, welche das Bundesverfassungsgericht bestimmt hatte, ermittelt wurde und somit nicht in die Berechnung des ALG II einfließen konnte. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.