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Urteil

L 8 AS 321/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0319.L8AS321.18.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2024 in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. In Abweichung zu dessen Rechtsauffassung ist der Senat der Überzeugung, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig ist. Mit seiner Klage machte der Kläger ursprünglich die Anfechtung der Meldeaufforderung vom 19. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2017 zum Meldetermin am 28. Juli 2017 geltend. Bei der Meldeaufforderung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – B 14 AS 146/11 B – juris), der sich jedoch – wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat. Demzufolge hat der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts die Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor dem Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Hat sich der Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt, steht dies der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 16/06 R – juris, Rn. 12). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist wie das berechtigte Interesse bei der allgemeinen Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - juris). Es ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein berechtigtes Interesse kommt in Betracht bei einem Rehabilitationsinteresse, bei Präjudiziabilität und bei Wiederholungsgefahr (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 131 Rn. 10a). Ein Rehabilitationsinteresse kann bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch bei Verletzung von Grundrechten vorliegen (vgl. wie vor). Präjudiziabilität kommt in Betracht, wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen (vgl. wie vor). Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R – juris, Rn. 16). Die Wiederholungsgefahr ist etwa zu bejahen, wenn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass das beklagte Jobcenter wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen, sodass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R – juris, Rn. 16). Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Kläger nur seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 131 Rn. 10a). Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 16/06 R – juris, Rn. 12). Jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 – 7 KlAr 1/95 –, juris, Rn. 44). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 – B 12 KR 6/04 R –, juris, Rn. 11). Nach diesem Maßstab ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG weder von dem Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein Rehabilitationsinteresse scheidet von vornherein aus, da es sich bei der vorliegend streitigen Meldeaufforderung um keinen schwerwiegenden Eingriff handelt, dem der Kläger im Übrigen auch keine Folge geleistet hat. Ein berechtigtes Interesse infolge von Präjudiziabilität ist ebenfalls nicht gegeben, da weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich ist, inwieweit die angestrebte Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in Bezug auf ein anderes Rechtsverhältnis zu verbessern. Zwar wurde der Kläger von dem Beklagten wegen Nichterscheinens zum Meldetermin am 28. Juli 2017 sanktioniert (Sanktionsbescheid vom 9. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2017). Jedoch wurde die hiergegen erhobene Klage vom Sozialgericht mit Urteil vom 20. Juni 2018 – S 11 AS 1062/17 – abgewiesen und auch die darauf erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb abschließend ohne Erfolg (Beschluss vom 12. August 2020 – L 8 AS 318/18 NZB –). Auch eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne liegt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19. März 2024 nicht vor. Ausweislich der Verwaltungsakten befindet sich der Kläger zwar weiterhin bei dem Beklagten im laufenden SGB II-Leistungsbezug. In dem Zeitraum von mehr als sechseinhalb Jahren seit der vorliegend streitgegenständlichen Einladung zum Meldetermin zur Besprechung der beruflichen Situation am 28. Juli 2017 ist es jedoch abgesehen von möglichen Änderungen auch in der Person des Klägers zu deutlichen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und zu eingreifenden Gesetzesänderungen bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß §§ 14 ff. SGB II gekommen. Demzufolge kann eine erneute Meldeaufforderung zur Besprechung der beruflichen Situation des Klägers nur unter wesentlich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung des Beklagten an den Kläger. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 übersandte der Beklagte dem Kläger durch Frau K. eine Einladung zu einem Meldetermin am 28. Juli 2017. Zum Zweck der Einladung wurde in dem Schreiben ausgeführt: „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen“. Es war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, mit welcher auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III hingewiesen wurde. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Juli 2017 Widerspruch. Die Zulässigkeit seines Widerspruches ergebe sich aus § 39 Nr. 4 SGB II. Auch wenn sich die Entscheidung über seinen Widerspruch höchstwahrscheinlich durch Zeitablauf eigentlich nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigen werde, bestehe Wiederholungsgefahr durch eine Einladung von Frau K.. Zudem entstehe mit Einlegen dieses Widerspruches eine aufschiebende Wirkung, die der Beklagte beachten solle. Frau K. werde generell abgelehnt, weil mehr als nur ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Sie sei ihm gegenüber voreingenommen, unterwerfe sich bei ihrer Amtsausübung nicht dem Recht und Gesetz, komme ihrer Neutralitätspflicht nicht nach und zeige nicht die notwendige Zurückhaltung bei der Amtsausübung. Auch könne aus der Einladung kein Meldezweck im Sinne von § 309 Abs. 2 SGB III erkannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierin beschrieb der Beklagte zunächst allgemein die Vorteile eines persönlichen Kontakts und führte sodann aus, dass die Meldeaufforderung gleichwohl einem zulässigen Zweck (im Sinne der §§ 59 SGB II, § 309 SGB III) dienen müsse. Der Zweck müsse der Einladung auch zu entnehmen sein, wobei eine allgemeine Umschreibung ausreichend sei. Im vorliegenden Fall habe die Einladung der Besprechung der beruflichen Situation sowie der Übergabe der Bewerberbemühungen gedient. Dies sei ein zulässiger Zweck. Hiergegen hat der Kläger am 9. Oktober 2017 bei dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Einladung zum 28. Juli 2017 keinen Meldezweck im Sinne der abschließenden Aufzählung des Gesetzgebers in § 309 Abs. 2 SGB III gehabt habe. Es sei entgegen der Auffassung der Behörde gerade nicht zulässig, eine allgemeine Umschreibung zu verwenden, denn es müsse nach Ansicht der Rechtsprechung ein konkreter Zweck der Meldung benannt werden. Zudem sei von ihm ein wichtiger Grund mitgeteilt worden. Er sei mehrfach von der Frau K. (vorsätzlich?) rechtswidrig sanktioniert worden und weigere sich deshalb, mit ihr zu sprechen, da sie in seinen Augen keine Person sei, die sich selbst Recht und Gesetz unterwerfe. Von solch einer Person würde er keine Beratung annehmen. Sachdienliche Anträge sei er im Stande, schriftlich zu formulieren, wobei jedoch zurzeit kein Bedarf vorhanden sei, da diese von dem Beklagten aus bisherigen Erfahrungen nicht entsprechend bearbeitet würden. Und nur um einmal zum Meldetermin zu erscheinen (dort hinzukommen), erfülle nicht den Meldezweck nach § 309 Abs. 2 SGB III. Auf den Hinweis des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018, die streitige Einladung vom 19. Juli 2017 könnte sich durch Zeitablauf erledigt haben, hat der Kläger erklärt, dass er diesbezüglich ein Feststellungsinteresse habe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Einladung vom 19. Juli 2017 zum 28. Juli 2017 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Klage, soweit der Kläger zunächst das Einladungsschreiben vom 19. Juli 2017 angefochten habe, durch Zeitablauf erledigt habe, da der Meldetermin am 28. Juli 2017 gewesen sei. Zwar habe der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zunächst erhobene Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu ändern. Sein Klagebegehren bleibe jedoch erfolglos, da die Einladung des Beklagten vom 19. Juli 2017 nicht rechtswidrig sei. Nach der Vorschrift des § 309 SGB III, welche gemäß § 59 SGB II entsprechend anwendbar sei, könne die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Wie konkret der Meldezweck benannt werden müsse, könne nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend sei. Eine stichwortartige Konkretisierung sei aber im Regelfall ausreichend (vgl. Urteil des BSG vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R). Das BSG habe im genannten Urteil die Angabe „Gespräch über das Bewerbungsangebot/die berufliche Situation“ als grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks erachtet. Dem folgend sei auch die der vorliegenden Ladung zu entnehmende Bezeichnung des Meldezwecks, nämlich die Besprechung der beruflichen Situation, als ausreichend zu erachten. Soweit der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben auf die Befangenheit der Frau K. hinweise, sei festzustellen, dass er bereits mit Schreiben vom 14. September 2014 gegen seine Arbeitsvermittlerin, Frau K., ein Befangenheitsgesuch gestellt gehabt habe. Mit Schreiben der Bereichsleiterin des Beklagten, Frau G., vom 14. Oktober 2014 sei der Kläger drüber informiert worden, dass ein Wechsel der für ihn zuständigen Integrationsfachkraft nicht vorgenommen werde, weil keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Mitarbeiterin vorlägen. Dass der Kläger zwischenzeitlich erneut ein Befangenheitsgesuch gegen seine Arbeitsvermittlerin gestellt habe, sei nicht ersichtlich. Mit der das Befangenheitsgesuch des Klägers ablehnenden Entscheidung der Bereichsleiterin des Beklagten sei die Arbeitsvermittlerin auch berechtigt gewesen, weiterhin tätig zu werden, insbesondere den Kläger zu einem Meldetermin zu laden. Abgesehen davon könnten die allgemeinen Darlegungen, wonach die Arbeitsvermittlerin ihm gegenüber voreingenommen sei, sich nicht bei ihrer Amtsausübung dem Recht und Gesetz unterwerfe und sie ihrer Neutralitätspflicht nicht nachkomme sowie nicht die notwendige Zurückhaltung bei der Amtsausübung zeige, nicht überzeugen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuordnung einer anderen Integrationsfachkraft. Ein diesbezüglich in der Vergangenheit anhängiges Klagebegehren sei mit Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 22. Februar 2017 – S 11 AS 151/15 – bereits abgelehnt worden. Auf die dortigen Ausführungen werde Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 28. Juni 2018 zugestellte Urteil am 16. Juli 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung eingelegt. Eine Einladung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Verwaltungsakt. Der Erhalt einer Einladung erfolge regelmäßig überraschend, weil vorab keine Anhörung durch die Behörde erfolge. Ein überraschender Verwaltungsakt, der wie hier ein bestimmtes Handeln verlange, stelle immer eine Eingriffshandlung dar, die geeignet sei, in die Rechte der Beteiligten (z.B. Freizügigkeit) einzugreifen oder einzuschränken. Gegen jeden Eingriffsverwaltungsakt eröffne sich grundlegend immer auch der Rechtsweg (vgl. Rechtsweggarantie im Grundgesetz). Er sei der Ladung nicht gefolgt, weil er durch Frau K. eingeladen worden sei und diese als Integrationsfachkraft total ablehne. Zudem wäre noch die Existenz des Gefährderanschreibens zu beachten (Beschwerde gegen S 11 AS 1008/17). Bei damaligen Einladungen sei von Frau K. immer versucht worden, ihm eine Eingliederungsvereinbarung unterzuschieben. Nach dem im Einladungsschreiben aufgeführten Meldezweck ließen sich zwei Rechtsfragen auftun: 1. Liege bei einer derartigen Begründung eine hinreichende (stichwortartige) Konkretisierung, wie sie vom BSG im Urteil vom 29. April 2015 gefordert worden sei, tatsächlich vor? 2. Inwiefern könne der Beteiligte (Eingeladene) sich im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Zusammenarbeit mit dem Amtsträger konstruktiv auf einen Termin mit dieser Begründung vorbereiten? An dieser Stelle lasse sich bereits eine Divergenz zwischen der Auslegung vom Sozialgericht und der Erörterung (Begründung) des BSG zum benannten Urteil feststellen. Wenn man die Vorgeschichte dieses BSG-Urteils anschaue, habe der Beklagte vorgetragen, er habe verschiedene Arbeitsangebote für die Klägerin, welche der Beklagte mit ihr besprechen wolle. In dieser Form würde er der Entscheidung des BSG folgen, denn es sei um die im Gesetz eindeutig bestimmte „Vermittlung in Arbeit“ gegangen. In seinem Fall könne er keinerlei konkrete Anhaltspunkte in der Einladung finden. Diese enthalte keinen Hinweis, auf welchen Meldezweck abgezielt werde, zumal das Sozialgericht an dieser Stelle auch nur den Gesetzestext wiedergebe und keine Verbindung zwischen der betreffenden Einladung und dem betreffenden gesetzlichen Zweck herstelle. In der mündlichen Verhandlung habe der Tatsachenrichter die Sach- und Rechtslage nicht erörtert, sodass die Begründungen zu der Entscheidung allesamt als überraschend anzusehen seien. Die weiteren Ausführungen des Klägers beschäftigen sich umfangreich mit der Frage, ob er wegen Befangenheit von Frau K. einen Anspruch auf eine andere Integrationsfachkraft hat. Bislang könne er auf vier 30 % Sanktionen zurückblicken, die Frau K. gegen ihn in rechtswidriger Weise verhängt habe, und auf drei Fälle, an denen sie sich nicht einmal an die Mindestvorgaben beim Erlass von EGV-Verwaltungsakten gehalten habe. Der Beklagte hat die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend erachtet. Mit Urteil vom 16. September 2021 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Mit Beschluss vom 25. April 2023 hat das Bundessozialgericht das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 20. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 19. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2017 zum Meldetermin am 28. Juli 2017 rechtwidrig war. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf deren Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.