Urteil
L 8 AS 94/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0319.L8AS94.17.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2024 in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger mit der Berufung den Beschluss des Sozialgerichts vom 27. Januar 2017, mit dem die drei zu Grunde liegenden Klagverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, rügt, ist eine Überprüfung dieser nach § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbaren Vorentscheidung des Sozialgerichts gemäß § 512 ZPO i.V.m. § 202 S. 1 SGG ausgeschlossen. Das weitere als Anfechtungs- und Leistungsklage auszulegende Begehren des Klägers, dass der Beklagte ihm für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume von Januar bis Juni 2015 und Juli 2015 bis Juni 2016 einen höheren SGB II-Regelbedarf zu gewähren hat, ist unbegründet. Die insoweit angefochtenen Entscheidungen des Beklagten – der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2015 sowie der weitere Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 2015 – sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015. Die von dem Kläger insoweit gerügte Verletzung der Schriftform liegt nicht vor. Der Bescheid enthält entgegen der Darstellung des Klägers eine Unterschrift und auch die Angabe des Namens des Unterzeichners und genügt damit der Schriftform nach § 33 Abs. 3 SGB X. Die streitbefangenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Neben den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II hat der Beklagte dem Kläger – wie von dem Sozialgericht zutreffend festgestellt – zu Recht auch den Regelbedarf im Sinne von §§ 19, 20 SGB II in der jeweils gültigen Höhe bewilligt. Insoweit nimmt der Senat nach eigener Überprüfung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. In Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 –1 BvL 10/12 –, juris), besteht auch für den Senat kein Anlass, für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum hiervon abzuweichen. Nach Überzeugung des Senats sind die Regelbedarfe nicht evident unzureichend (vgl. auch BSG, Beschluss vom 4. Februar 2019 – B 14 AS 126/18 B –, Rn. 3, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – L 19 AS 1532/18 –, Rn. 18, juris, und Urteil vom 5. August 2022 – L 21 AS 175/22 –, Rn. 28, juris, jeweils m.w.N.). Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 rechtswidrig war. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt mit einem Gültigkeitszeitraum vom 2. Februar bis 1. August 2015 hat sich – wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Demzufolge hat der Kläger die Anfechtungsklage richtigerweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt. Nach dieser Regelung spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor dem Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist wie das berechtigte Interesse bei der allgemeinen Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - juris). Es ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein berechtigtes Interesse kommt in Betracht bei einem Rehabilitationsinteresse, bei Präjudiziabilität und bei Wiederholungsgefahr (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 131 Rn. 10 f.). Ein Rehabilitationsinteresse kann bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch bei Verletzung von Grundrechten vorliegen (vgl. wie vor). Präjudiziabilität kommt in Betracht, wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen (vgl. wie vor). Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R – juris, Rn. 16). Die Wiederholungsgefahr ist etwa zu bejahen, wenn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass das beklagte Jobcenter wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen, sodass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R – juris, Rn. 16). Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Kläger nur seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 131 Rn. 10a). Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 16/06 R – juris, Rn. 12). Jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 – 7 KlAr 1/95 –, juris, Rn. 44). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 – B 12 KR 6/04 R –, juris, Rn. 11). Nach diesem Maßstab ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG weder von dem Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein Rehabilitationsinteresse scheidet von vornherein aus, da es sich bei dem vorliegenden streitigen Eingliederungsverwaltungsakt um keinen schwerwiegenden Eingriff handelt, dem der Kläger im Übrigen auch keine Folge geleistet hat. Ein berechtigtes Interesse infolge von Präjudiziabilität ist ebenfalls nicht gegeben, da weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich ist, dass die angestrebte Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in Bezug auf ein anderes Rechtsverhältnis zu verbessern. Auch eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne kommt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19. März 2024 nicht mehr in Betracht, auch wenn der Kläger weiterhin bei dem Beklagten SGB II-Leistungen bezieht. Denn § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II, die Nachfolgeregelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 aufgehoben. Nach der Neufassung des § 15 SGB II soll auf die Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person statt einer Eingliederungsvereinbarung nunmehr ein Kooperationsplan erstellt werden. Ist dies aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen SGB II-Leistungsträger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II eingeleitet werden (§ 15 Abs. 6 SGB II). Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn (§ 15a Abs. 4 SGB II). Auf ein ergebnislos nach vier Wochen beendetes Schlichtungsverfahren kann kein ersetzender Kooperations-Verwaltungsakt oder ein vom Träger einseitig erstellter Kooperationsplan folgen (vgl. jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 15a (Stand: 18.12.2023), Rn. 46.1). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger in den Zeiträumen von Januar bis Juni 2015 und Juli 2015 bis Juni 2016 gewährten SGB II-Regelleistungen sowie die Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Der 1973 geborene erwerbsfähige und alleinstehende Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Einkommen und bezahlte für seine Mietwohnung, in der Warmwasser dezentral durch Strom erzeugt wird, monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 250 € zuzüglich einer Pauschale für kalte Betriebskosten in Höhe von 48 € und Heizkosten in Höhe von 80 €. Seit geraumer Zeit bezieht er vom Beklagten Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Januar bis Juni 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 786,18 € (399 € Regelbedarf + 9,18 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung + 378 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Der Kläger legte hiergegen am 19. Dezember 2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass der gewährte Regelsatz nicht „mit der ordentlichen Maßgabe“ ermittelt worden sei, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe und vom Bundesverfassungsgericht nochmals deutlich dargelegt worden sei. Die Nachvollziehbarkeit der angeblich ermittelten Werte für den Regelsatz sei nicht gegeben. Vom Regelsatz könne bei der derzeitigen Lage nicht der Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum gedeckt werden. Der Regelsatz decke nicht den eingetretenen Kaufkraftverlust, sodass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 sofort ein weiterer Kaufkraftverlust eintrete und die notwendige Deckung des Existenzminimums mit dem gewährten Regelsatz nicht erfolge. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 als unbegründet zurück und berief sich auf die gesetzliche Regelung in § 20 SGB II. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe die Regelbedarfe für das Jahr 2015 im Bundesgesetzblatt vom 17. Oktober 2014 veröffentlicht. Hiernach erhielten Alleinstehende einen Regelbedarf von 399 €, welcher dem Kläger bewilligt worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 5. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben (S 11 AS 153/15). Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 786,18 € (399 € Regelbedarf + 9,18 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung + 378 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Der Kläger legte hiergegen am 18. Juni 2015 Widerspruch ein und machte geltend, dass der gewährte Regelsatz nicht das soziokulturelle Existenzminimum abdecke, wie es von vielen Sozialverbänden bereits bestätigt worden sei (z.B. Paritätischer Wohlfahrtsverband). Es liege damit eine Unterdeckung vor, um deren Abstellung gebeten werde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 als unbegründet zurück. Die Begründung entspricht derjenigen des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2015. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2015 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben (ehemaliges Az: S 11 AS 933/15). Zur Anpassung an den ab Januar 2016 erhöhten Regelbedarf bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2016 in Höhe von monatlich 791,29 € (404 € Regelbedarf + 9,29 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung + 378 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Bereits zuvor wurde dem Kläger von dem Beklagten am 13. Januar 2015 vorbereitend zu einem Gesprächstermin am 2. Februar 2015 der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung zugesandt. Zu dem Termin am 2. Februar 2015 erschien der Kläger ohne die Eingliederungsvereinbarung und erklärte der zuständigen Mitarbeiterin Frau K., dass er nicht bereit sei, mit ihr zusammenzuarbeiten. Er übergab ein Schreiben an die Geschäftsführung des Jobcenters, in welchem er unter anderem folgendes ausführte: Über seine Beschwerde und das damit verbundene Ablehnungsgesuch von Frau K. sei aufgrund des Aufdrängens einer Klageerhebung noch nicht entschieden worden. Für eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter und ihm benötige er eine Vertrauensbasis. Diese sei durch die Mitarbeiterin Frau K. erheblich gestört worden, sodass ihm eine Zusammenarbeit in dieser Lage nicht zuzumuten sei. Nur bei Anerkennung der gegenseitigen Grundrechte könne in respektablem Umgang eine Eingliederungsvereinbarung als Vertrag abgeschlossen werden. Hierzu sei er grundsätzlich bereit – diese dürfe jedoch nicht nur einseitig ausgestattet sein und müsse auch „must do“ Verpflichtungen für das Jobcenter mit sich bringen und die Angabe der Konsequenzen für Vertragsverstöße durch das Jobcenter (z.B. Friedenspflicht). Der Vertrag solle keine Grundrechte verletzen. Der Vertrag solle grundsätzlich alle unbestimmten Begriffe vermeiden. Wenn das Ziel der Vereinbarung sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, dann solle eine Förderung auch auf die Möglichkeiten abgestimmt werden und nicht nur, wenn „die Möglichkeit/das Stellenangebot“ mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten übereinstimme. Auch sollte vorab entschieden werden, ob alle Wörter des Vertrages als „Alltagswörter“ zu betrachten seien oder fachspezifisch – denn hier gebe es Unterschiede. Weiter wurde vom Kläger der Inhalt der enthaltenen Rechtsfolgenbelehrung beanstandet. Der Beklagte erließ daraufhin am 2. Februar 2015 einen Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung, dessen Inhalt dem zuvor übersandten Entwurf entsprach. Als Geltungsdauer wurde der Zeitraum vom 2. Februar 2015 bis 1. August 2015 benannt. Hiergegen legte der Kläger am 9. Februar 2015 Widerspruch ein. Eine gemeinsame Eingliederungsvereinbarung habe nicht zustande kommen können, weil die Mitarbeiterin Frau K. abgelehnt worden sei. Die Beschwerde über ihr Verhalten sei noch gerichtlich anhängig und er habe auch vor Übergabe des benannten VA die Ablehnung sowohl schriftlich dargelegt als auch im Gespräch noch einmal erörtert. Mit dem Ausschlussantrag sei es zum Zeitpunkt des Ladungstermins nicht mehr rechtlich zulässig gewesen, dass er sich auf Verhandlungen einlasse oder Anträge stelle (§ 43 ZPO). Frau K. habe als abgelehnte Person den VA erlassen, weshalb dieser rechtswidrig bzw. als Scheinverwaltungsakt anzusehen sei. Er habe sich nicht geweigert, eine gegenseitige EGV mit dem Jobcenter abzuschließen und auch keinen Anlass für diese Vermutung gegeben. Ein gemeinsames Gespräch zu einer einvernehmlichen EGV habe nicht stattgefunden. Er rüge das rechtliche Gehör, da er vor Erlass des VA nicht angehört worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 als unbegründet zurück. Die Begründung beschränkt sich darauf auszuführen, dass die Voraussetzungen für den Erlass des VA nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II vorlägen, da eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen sei. Das Vorbringen des Klägers könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Kläger hat hiergegen am 28. April 2015 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben (ehemaliges Az: S 11 AS 596/15), welches mit Beschluss vom 27. Januar 2017 alle drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen verbunden hat. Zur Begründung der Klagen gegen die Bewilligungsbescheide hat der Kläger ohne nähere Darlegung ausgeführt, dass ihm rechnerisch 14,00 € mehr monatliche Regelleistung zustehe. Die Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2015 und 24. Juni 2015 seien als „Massenschreiben“ abgefasst und setzten sich nicht individuell mit der Sachlage auseinander. Es fehlten Einzelfallprüfung und Ermessensentscheidung. Eine Überprüfung der angeprangerten Unterversorgung sei nicht durchgeführt worden. Es sei gerichtlich zu prüfen, ob der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 in der notwendigen Form erlassen worden sei. Der Bescheid sei von dem Erklärungsboten „Im Auftrag“ gefertigt worden und zeige ihm nicht an, wer der Erklärende tatsächlich gewesen sei (wessen Willensentscheidung hinter dem Bescheid strecke). Es sei nicht dem Empfänger eines Bescheides aufzuerlegen, die Verantwortlichen für einen Bescheid zu ermitteln. Zudem habe die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass es zumutbar sei, einen Verwaltungsakt, der nur für einen Bürger bestimmt sei, zu unterschreiben. Das Gericht müsse somit den Erklärenden ermitteln, da der Klageantrag gegen diese Person zu richten sei. Es sei festgestellt worden, dass der Gesetzgeber die Vereinfachung (ohne Unterschrift oder nur die Namenswiedergabe) für Verwaltungsakte vorgesehen habe, die mehrfach ausgefertigt werden müssten bzw. Massenbescheide seien. Der Widerspruchsbescheid gelte nur für seinen Einzelfall und habe daher der Schriftform bedurft. Hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarung vom 2. Februar 2015 hat der Kläger auf den Inhalt seines Widerspruches vom 5. Februar 2015 Bezug genommen. Eine Vereinbarung könne nur im gegenseitigen Miteinander entstehen, per Verwaltungsakt sei es ein Erlass gewesen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, festzustellen, dass der mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2015 gewährte ALG II-Regelsatz zu diesem Zeitpunkt nicht nach den Grundsätzen, welche das Bundesverfassungsgericht bestimmt hatte, ermittelt wurde und somit nicht in die Berechnung des ALG II einfließen konnte, dass der mit Bescheid vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 gewährte ALG II-Regelsatz nicht zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ausreicht und dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 2. Februar 2015 des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden verwiesen. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 Frau K. als Zeugin vernommen und die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nach § 7 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dass diese den vom Beklagten bewilligten Umfang übersteigen müssten, sei nicht ersichtlich. Die Regelleistung des Klägers sei insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Ab dem 1. Januar 2015 sei der Hartz-IV Regelsatz um über 2 % angehoben worden. Damit habe ein alleinstehender Erwachsener einen Anspruch auf 399 € zuzüglich der Kosten der Unterkunft. Den sich hieraus ergebenden Anspruch des Klägers auf Gewährung des genannten Regelsatzes (399 €) habe der Beklagte erfüllt. Das Grundgesetz garantiere mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz begründe diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz erteile dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminium tatsächlich zu sichern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Der Gesetzgeber habe einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Grundsätzlich schreibe das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch keine bestimmte Methode vor, um die Höhe des Regelsatzes zu ermitteln. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII werde die Höhe des Regelbedarfs in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen würde. Diese Vorschrift sehe zwar bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen EVS eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuermittlung der Regelbedarfshöhe vor, aber anders als etwa § 28a Abs. 1 SGB XII bestimme sie für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen keinen festen Zeitpunkt. Bei der Umsetzung des § 28 Abs. 1 SGB XII durch den Gesetzgeber sei zu berücksichtigen, dass zum einen zur Umsetzung eine Sonderauswertung der EVS 2013 erforderlich sei und zum anderen ein Gesetzgebungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Vor diesem Hintergrund enthalte § 28 Abs. 1 SGB XII keine Umsetzungsfrist; auch wenn zu beachten sei, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der das Existenzminium deckende Leistungsanspruch fortwährend zu überprüfen und weiterzuentwickeln sei. Daher sei der Bundesgesetzgeber gehalten, die Ergebnisse einer neuen EVS zeitnah in die Berechnung des Regelbedarfes einfließen zu lassen. Es sei bereits nicht erkennbar, ob eine verzögerte Anpassung des Regelbedarfs an die Ergebnisse der EVS 2013 vorliege. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Sonderauswertung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Zeitpunkt der hiesigen Bescheide überhaupt vorgelegen hätten. Dennoch bestünden keine Zweifel daran, dass durch die Leistungen nach dem SGB II das Existenzminium des Klägers in ausreichender Höhe gesichert worden sei. Zum 1. Januar 2011 seien die Regelsätze auf der Grundlage der EVS 2008 neu festgesetzt und in den Folgejahren mit der Änderungsrate des Mischindexes (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) fortgeschrieben worden. 2012 habe die Erhöhung 1,99 % betragen, 2013 2,26 %, 2014 2,27 % und 2015 gut 2 %. Im Vergleich hierzu habe sich der Verbraucherpreisindex im Jahr 2012 um 2 % im Jahr 2013 um 1,5 %, im Jahr 2014 um 0,9 % und im Jahr 2015 0,3 % erhöht. Von diesen Zahlen könne nicht auf eine Bedarfsunterdeckung des Existenzminimums geschlossen werden. Soweit sich der Kläger gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 2. Februar 2015 wende, sei der festgelegte Wirkungszeitraum inzwischen abgelaufen, weshalb der Verwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfalte. Die nunmehr aufrechterhaltene Fortsetzungsfeststellungsklage sei nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift könne mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Ein solches Feststellungsinteresse könne unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr bestehe, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehe. Die Wiederholungsgefahr sei vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeige, dass der Beklagte wiederholt versucht habe, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es bestehe daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten seien. Der Beklagte habe über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit jedoch zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar lege § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II zunächst fest, dass die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren solle. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bestimme dann jedoch, dass wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande komme, die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgten (vgl. insbesondere auch Urteil des BSG vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R). Zwar habe der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 5. Februar 2015 behauptet, dass er sich nicht geweigert habe, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Sein Verhalten belege jedoch das Gegenteil. Unstreitig habe der Kläger die ihm vorab übersandte Eingliederungsvereinbarung vom 13. Januar 2015 nicht unterzeichnet. Zudem habe er im Gesprächstermin vom 2. Februar 2015 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einem Gespräch nicht bereit sei. Auch soweit der Kläger in seinem an die Geschäftsführung des Jobcenters gerichteten Schreiben vom 2. Februar 2015 ausgeführt habe, dass über seine Beschwerde und das damit verbundene Ablehnungsgesuch von Frau K. aufgrund des Aufdrängens der Klageerhebung noch nicht endgültig entschieden worden sei, ändere dies nichts. Bereits mit Schreiben vom 14. September 2014 habe der Kläger gegen die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau K., ein Befangenheitsgesuch gestellt. Mit Schreiben der Bereichsleiterin des Beklagten, Frau G., vom 14. Oktober 2014 sei der Kläger darüber informiert worden, dass ein Wechsel der für ihn zuständigen Integrationsfachkraft nicht vorgenommen werde, weil keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Mitarbeiterin vorlägen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 auf einer Entscheidung betreffend seinen Antrag auf Wechsel der für ihn zuständigen Integrationskraft bestanden habe, habe der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 erlassen, gegen welchen der Kläger am 5. Februar 2015 Klage beim Sozialgericht Schwerin erhoben habe. Es sei daher entgegen der Auffassung des Klägers festzustellen, dass das Ablehnungsgesuch gegen Frau K. am 2. Februar 2015 vom Beklagten bereits abschließend bearbeitet gewesen sei. Demgemäß habe auch keine Anordnung des Leiters der Behörde vorgelegen, dass die genannte Mitarbeiterin sich der Mitwirkung zu enthalten hatte (§ 17 Abs. 1 SGB X). Allein wegen einer anhängigen Klage betreffend die gewünschte Auswechslung der Frau K., welche im Übrigen erst am 5. Februar 2015 und somit nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes anhängig gemacht worden sei, habe für Frau K. keinerlei Veranlassung bestanden, vom Erlass des streitigen Verwaltungsaktes Abstand zu nehmen. Das vom Kläger gerügte fehlende Gespräch habe er somit selbst verhindert, ohne dass ihm hierfür ein rechtfertigender Grund zuzubilligen sei. Der Kläger hat gegen das am 8. Februar 2017 zugestellte Urteil am 21. Februar 2017 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss vom 27. Januar 2017 über die Verbindung der drei Verfahren sei überraschend gekommen, da zuvor keine Anhörung stattgefunden habe. Es liege daher ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht schriftlich gerügt worden sei. Als weiteren Verfahrensfehler wolle er rügen, dass in der mündlichen Verhandlung der wichtige Teil der Erörterung nicht durchgeführt worden sei. Es sei daher zu einer Überraschungsentscheidung mit wesentlichen Aspekten gekommen, zu denen er sich als Verfahrensbeteiligter nicht habe äußern können. Der Kläger macht nochmals geltend, dass er vor dem Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht angehört worden sei. Ebenso seien ihm weder vor Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes noch des Widerspruchsbescheides die Haupttatsachen mitgeteilt worden. Da er auf Einladung am 2. Februar 2015 nur 5 Minuten vor Ort gewesen sei und die Eingliederungsvereinbarung nach seiner Weigerung, mit der Integrationsfachkraft zusammenzuarbeiten, von dieser sofort erlassen und ihm überreicht worden sei, könne man deutlich feststellen, dass es nicht zu einer ordentlichen Anhörung gekommen sei (mindestens 14 Tage laut einschlägiger Rechtsprechung). Die Anhörung sei auch bisher nicht nachgeholt worden, so dass der Verwaltungsakt immer noch rechtswidrig sei. Weiter wiederholt der Kläger sein Vorbringen zur Ablehnung der Integrationsfachkraft K.. Da diese ständig seine elementaren Grundrechte verletze, sei die Ablehnung das letzte friedliche Mittel vor dem Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG gewesen. Seine Verweigerung eines Gespräches sei sicherlich besser gewesen, als Frau K. einen Stuhl über den Kopf zu ziehen und diese möglicherweise zu töten. Dies sei ebenso ein mögliches Mittel der Notwehr (§ 227 BGB), um sich vor rechtswidrigen Angriffen in die elementaren Grundrechte zu schützen. Die Einschätzung des Sozialgerichts zum Regelsatz halte er für schlichtweg falsch. Diese beruhe entweder auf einer Verletzung der Sachermittlungspflicht oder willkürlichem Handeln. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe bereits das RBEG vom 22. Dezember 2016 für jeden zugänglich vorgelegen. Darin wäre bereits für das Jahr 2013 in § 5 Abs. 2 RBEG ein Regelsatz in Höhe von 395,00 € zur Erfüllung des soziokulturellen Existenzminimums erforderlich. Der Prozentsatz, mit welchem der Regelsatz habe fortgeschrieben werden müssen, sei auch gesetzlich festgesetzt worden: 2,27 % auf den Regelsatz von 2013; im Kalenderjahr 2014 also 404,- €; 2,27 % auf den Regelsatz von 2014; im Kalenderjahr 2015 also 413,- €; und 1,24 % auf den Regelsatz 2015; im Kalenderjahr 2016 also 418,- €. Somit sei bereits auf einfache rechnerische Weise ersichtlich, dass der Regelsatz zu niedrig sei. Auch sei sichtbar, dass die Fortschreibung der EVS 2008 nicht dem ermittelten Regelsatz nach EVS 2013 entspreche, so dass eine regelmäßige Unterversorgung vorliege. Damit könne es nicht verfassungsmäßig sein, wenn hier der Gesetzgeber sichtbar das Ziel verfehle, für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen. Der Beklagte hat die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend erachtet. Mit Urteil vom 16. September 2021 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Mit Beschluss vom 25. April 2023 hat das Bundessozialgericht das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Februar 2017 festzustellen, dass die Zusammenlegung der 3 Ausgangsverfahren rechtwidrig vorgenommen wurde, die streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Regelsatz für den gesamten Zeitraum zu niedrig bemessen war. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.