Urteil
L 8 AS 21/25
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0513.L8AS21.25.00
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Leitsätze
Zur Nichtberücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe iS von § 2a Unterstützungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (UntAngLVO M-V; juris: BetrAngV MV) gemäß § 1 Nr 4 AlgIIV 2008 iVm § 3 Nr 36 EStG als Einkommen. (Rn.40)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtberücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe iS von § 2a Unterstützungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (UntAngLVO M-V; juris: BetrAngV MV) gemäß § 1 Nr 4 AlgIIV 2008 iVm § 3 Nr 36 EStG als Einkommen. (Rn.40) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach deren Zulassung durch den Senat statthaft und im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat der zulässigen Klage – soweit sie hier noch Streitgegenstand ist – im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum November 2023 beschränkt. Streitbefangen ist der Bewilligungsbescheid vom 25.09.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2023. Ihre Klage auf höheres Bürgergeld nach dem SGB II haben die Kläger in zulässiger Weise auf Leistungen für Regelbedarfe und Mehrbedarfe beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 16/22 R –, juris, Rn. 8). Insoweit begehren die Kläger höhere Leistungen im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG).Soweit sich der Streit auf die Frage der Anrechnung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe als Einkommen der Klägerin konzentriert, begehren die Kläger zulässig den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 17/23 R –, juris, Rn. 23). Das Begehren der Kläger ist begründet. Sie hatten im November 2023 Anspruch auf höheres Bürgergeld nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus der Tätigkeit der Klägerin als Nachbarschaftshelferin. Der Beklagte hatte hingegen von dem Regelbedarf der eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildenden Kläger in Höhe von je monatlich 451 € zu Unrecht Einkommen in Höhe von jeweils 10 € (125 € Einnahme der Klägerin – 105 € Freibeträge : 2) abgesetzt. Die Kläger erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatten im streitbefangenen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) sowie – hierzu weiter im folgenden – hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs. 4, 4a oder 5 SGB II lagen nicht vor. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Kläger verfügten über kein anspruchsausschließendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II. Bei ihnen war im November 2023 auch kein Einkommen im Sinne von §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigen. Die der Klägerin im November 2023 zugeflossene Aufwandsentschädigung stellt als einzige Einnahme der Kläger kein anzurechnendes Einkommen im Sinne von §§ 11 ff. SGB II dar. Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung). Dass die Aufwandsentschädigung nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, folgt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht aus § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a EStG steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Insoweit kommt allein die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG in Betracht. Steuerfrei sind danach Einnahmen u.a. aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin ihre ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe für ihre Nachbarin nicht im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeübt. Vielmehr beauftragte die Nachbarin die Klägerin konkludent, für sie als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin zu einem Stundenlohn von 8 € zu konkret vereinbarten Zeiten tätig zu werden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat hingegen mit der Regelung des § 2a UntAngLVO M-V lediglich den rechtlichen Rahmen für Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI geschaffen. Der Pflegestützpunkt D. hat den organisatorischen Rahmen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat ebensowenig im Auftrag oder Dienst der A.-Pflegekasse gehandelt. Vielmehr hat die Nachbarin ihren Anspruch gegen ihre Pflegekasse auf einen Entlastungsbetrag i.H.v. monatlich 125 € gemäß § 45b SGB XI an die Klägerin abgetreten und den vom Pflegestützpunkt D. zur Verfügung gestellten Vordruck über den Nachweis erbrachter Leistungen inklusive Abtretungserklärung gegengezeichnet. Diesen Leistungsnachweis hat die Klägerin mit einer ebenfalls vom Pflegestützpunkt D. zur Verfügung gestellten Musterrechnung bei der Pflegekasse der Klägerin eingereicht, die hierauf den Entlastungsbetrag von 125 € auch im November 2023 direkt an die Klägerin überwiesen hat. Stattdessen ist die streitige Aufwandsentschädigung gemäß § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung sind nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Zwar werden die von der Klägerin erbrachten Leistungen nur teilweise vom Wortlaut des § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V erfasst. So hat sie als Nachbarschaftshelferin im Sinne von § 2a UntAngLVO M-V zu Gunsten ihrer pflegebedürftigen Nachbarin die Begleitung bei Arzt- und Behördenbesuchen und Spaziergängen, Einkaufs- und hauswirtschaftliche Hilfen einschließlich Hilfen im Außenbereich, Kommunikation und Vorlesen sowie Anregung und Unterstützung bei den Hobbys und sozialen Kontakten übernommen. Dabei handelt es sich nicht um Leistungen der Grundpflege und nur teilweise um hauswirtschaftliche Versorgung sowie im Übrigen um pflegerische Betreuungsmaßnahmen, die jedoch in § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V nicht erwähnt, aber im Wege einer analogen Anwendung von § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V umfasst werden. Die Tatbestandsvoraussetzung "Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung" entspricht § 36 Abs. 1 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung, wonach Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) hatten. Im Zusammenhang mit der im Wesentlichen am 01.01.2017 in Kraft getretenen "Pflegereform" ist seit dem in § 36 Abs. 1 SGB XI geregelt, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege nicht nur Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sondern auch auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung haben. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen ist demnach mit der Neufassung bzw. Erweiterung des Begriffes der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI entsprechend um pflegerische Betreuungsmaßnahmen erweitert worden. Diese Änderung des § 36 Abs. 1 SGB XI ist auch in § 3 Nr. 36 EStG zum 01.01.2017 zeitgleich nachvollzogen worden. Eine entsprechende Anpassung von § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V bzw. der damaligen Arbeitslosengeld II-Verordnung ist jedoch unterblieben. Dies stellt nach der Überzeugung des Senats eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage dar. Daher ist das Tatbestandsmerkmal "Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung" in § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V um die Erweiterung der häuslichen Pflege in § 36 Abs. 1 SGB XI in der seit 01.01.2017 gültigen Fassung und damit um "pflegerische Betreuungsmaßnahmen" (analog) zu ergänzen, um damit den bisherigen Gleichklang zwischen den Regelungen in § 36 Abs. 1 SGB XI und § 3 Nr. 36 EStG und der darauf jeweils bezugnehmenden Regelung in § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V bzw. Arbeitslosengeld II-Verordnung aF wiederherzustellen bzw. die insoweit bestehende planwidrige Regelungslücke zu schließen. Bei der Klägerin handelt es sich auch um eine Pflegeperson. Nach der Legaldefinition in § 19 Satz 1 SGB XI sind Pflegepersonen Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Klägerin ist nicht erwerbsmäßig, sondern als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin tätig geworden und hat ihre Nachbarin in deren häuslicher Umgebung gepflegt. Bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen handelt es sich um Pflege i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, weil sie pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht hat, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Pflege ankommt (vgl. Roller, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 19 SGB XI (Stand: 11.07.2025), Rn. 8). Schließlich stellt die Aufwandsentschädigung, die die Klägerin als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin erhalten hat, nach § 3 Nr. 36 EStG in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung keine steuerpflichtige Einnahme dar. Steuerfrei sind danach Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Vorliegend hat die Klägerin mit ihren erbrachten Leistungen gegenüber ihrer pflegebedürftigen Nachbarin eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Sittliche Verpflichtungen gegenüber Personen, die keine Angehörigen i.S.d. § 15 AO sind, setzen nach der Rechtsprechung eine besondere persönliche Beziehung voraus, die eine Unterstützung gerade durch den Steuerpflichtigen gebietet. Darüber hinaus muss die Verpflichtung so unabdingbar auftreten, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt oder zumindest ähnlich ist (vgl. Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2025, § 33 EStG, Rn. 39). Dieser restriktiven Auslegung des § 33 Abs. 2 EStG entgegen steht die Auslegung und Rechtsanwendung der Steuerverwaltung, die Fälle wie den der Klägerin im Wege einer extensiven Auslegung faktisch steuerfrei stellt. Die Fachinformation des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern zu § 3 Nr. 36 EStG, die auch der von den Beteiligten angeführten Veröffentlichung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main entspricht und an die die Finanzämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern und damit auch das für die Klägerin zuständige Finanzamt gebunden sind, bestätigt zunächst, dass die Weiterleitung des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI i.H.v. bis zu 125 € monatlich einen Fall des § 3 Nr. 36 EStG darstellt. Somit ist auch der Fall der Klägerin hierauf anwendbar, da deren Nachbarin ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI i.H.v. monatlich 125 € gegen ihre Pflegekasse an die Klägerin abgetreten und damit im Ergebnis ihren Entlastungsbetrag an die Klägerin weitergeleitet hat. Weiterhin kann nach der Fachinformation die Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG regelmäßig bereits dann angenommen werden, wenn die Pflegeperson – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zu den betreuten Pflegebedürftigen – für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Dieser extensiven Auslegung, für die zudem der Sinn und Zweck spricht, ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Pflege nicht durch eine Besteuerung von im Übrigen auch nur geringfügigen Einnahmen zu beschränken, folgt der Senat auch aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung. Denn andernfalls könnte es zu einer widersprüchlichen Rechtsanwendung kommen, wenn einerseits das Finanzamt im konkreten Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bejahen würde, während andererseits das Jobcenter das Vorliegen dieses Steuerbefreiungstatbestandes verneinen und das Einkommen auf den Bürgergeldbedarf anrechnen würde. Nach alledem ist auch das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG im Fall der Klägerin zu bejahen. Denn sie hat Pflegeleistungen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin nach § 45a SGB XI i.V.m. § 2a UntAngLVO M-V und damit als Pflegeperson ausschließlich für ihre pflegebedürftige Nachbarin und damit nicht für mehr als zwei Pflegebedürftige erbracht und hierfür den Entlastungsbetrag i.H.v. monatlich 125 € gemäß § 45b SGB XI erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Kläger begehren vom Beklagten höheres Bürgergeld nach dem SGB II für November 2023 ohne Anrechnung des Einkommens der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin in Höhe von monatlich 125 €. Die am xx.yy.1967 geborene Klägerin und der am xx.yy.1960 geborene Kläger sind miteinander verheiratet. Im streitigen Zeitraum waren die Kläger erwerbsfähig und hatten für ihre damalige Mietwohnung zur Anschrift Geschwister-Scholl-Straße xx in A-Stadt eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 598,19 € zu zahlen. Die Klägerin wurde im September 2020 als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin nach § 2a Unterstützungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (UntAngLVO M-V) zertifiziert und ist als solche seit Oktober 2020 für die Nachbarin Frau G. L. tätig. Beide vereinbarten einen Stundenlohn von 8 €. Die Nachbarin trat ihren Anspruch gegen ihre Pflegekasse auf einen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von monatlich 125 € an die Klägerin ab. Die A. Pflegekasse überwies der Klägerin nach Vorlage einer Rechnung mit Leistungsnachweis einschließlich Abtretungserklärung auch im November 2023 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 125 €. Darüber hinaus erzielten die Kläger im streitigen Zeitraum keine weiteren Einnahmen. Die Kläger verfügten zudem über kein nennenswertes Vermögen. Sie standen bei dem Beklagten im laufenden SGB II-Leistungsbezug. Auf den von den Klägern am 20.09.2023 gestellten Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 25.09.2023 Bürgergeld für die Zeit vom 01.11.2023 bis 31.10.2024 in Höhe von monatlich 1.480,20 € (2 x 451 € Regelbedarf + 598,20 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung – 20 € Einkommen [125 € Einnahmen der Klägerin – 105 € Freibeträge]). Hiergegen legten die Kläger am 19.10.2023 Widerspruch mit der Begründung ein, dass das Einkommen der Klägerin aus der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe kein anrechenbares Erwerbseinkommen darstelle. Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2023 wurden den Klägern wegen der Anpassung der Regelbedarfe für die Zeit von Januar 2024 bis Oktober 2024 höhere Leistungen von monatlich 1.590,20 € bewilligt. Es verblieb bei der Einkommensanrechnung aus dem Bescheid vom 25.09.2023. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe Einkommen aus einer Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin erzielt. Die landesrechtlichen Regelungen seien nur die rechtliche Grundlage für das Verfahren zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe. Die Klägerin erhalte die Einnahme jedoch von der Pflegebedürftigen, welche diese aus dem ihr von der Pflegekasse zustehenden Entlastungsbetrag bezahle. Es handele sich nicht um eine steuerfreie Einnahme i.S.d. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Hiergegen haben die Kläger am 15.02.2024 Klage bei dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, das streitige Einkommen der Klägerin als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin sei nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und daher nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Vorliegend handele es sich um eine Einnahme aus nebenberuflicher Pflege kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Dabei sei das entscheidende Kriterium für die Nebenberuflichkeit der Zeitaufwand als Abgrenzung zu einer hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. Kirchhoff, EStG, 19. Aufl., 2020, § Nr. 26 Rdnr. 51), wobei der Zeitaufwand nicht mehr als 1/3 einer hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen dürfe. Mit weniger als 25 Stunden monatlich gelte die Tätigkeit der Klägerin als Nachbarschaftshelferin und damit als nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, die Einnahme aus einer ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe sei steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, welche im SGB II nicht privilegiert sei, da lediglich Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG, die einen Betrag von 3.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten würden, darunterfielen (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Durch § 2a UntAngLVO M-V werde in landesrechtlicher Umsetzung des § 45a SGB XI geregelt, dass Nachbarschaftshilfe eine Leistung gemäß § 45a SGB XI sei. Vorliegend handele es sich nicht um eine nebenberufliche Pflege, sondern um Unterstützung und Betreuung. Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer dürften weder medizinische Aufgaben noch die Grundpflege übernehmen. Ferner werde der Nachbarschaftshelfer nicht im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern im Auftrag der zu betreuenden pflegebedürftigen Person tätig. Es handele sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Nachbarschaftshelfer. Der Umfang der Betreuung und auch die Entlohnung würden allein zwischen diesen beiden vereinbart. Der Pflegebedürftige habe lediglich bei Inanspruchnahme eines Nachbarschaftshelfers, soweit dieser die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, einen Anspruch auf (begrenzte) Übernahme der anfallenden Kosten durch die Pflegekasse. Der Gesetzgeber habe eine ausdrückliche Regelung für die Gewährung des erhöhten Freibetrages lediglich für Einnahmen nach den Vorschriften des § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG geregelt. Daher sei in Fällen der Nachbarschaftshilfe kein Raum für eine analoge Anwendung einer dieser Vorschriften. Vielmehr dürfte § 3 Nr. 36 EStG einschlägig sein. Nach einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 18. März 2024, S. 2342 A-00067, (juris), hätten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Dieser Betrag sei zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Erhalte ein Pflegebedürftiger diesen Entlastungsbetrag und leite ihn weiter, so werde der Sachverhalt von § 3 Nr. 36 EStG erfasst. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II nehme lediglich auf § 3 Nr. 12, 26 u. 26a EStG, jedoch nicht auf § 3 Nr. 36 EStG Bezug. Mit Änderungsbescheid vom 15.08.2024 hat der Beklagte den Klägern Leistungen für September 2024 in Höhe von 1.589,52 € und für Oktober 2024 in Höhe von 1.690,20 € unter Beibehaltung der Einkommensanrechnung bewilligt, um die vom Vermieter vorgenommene Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen um 100 € ab 01.09.2024 zu berücksichtigen und die im August 2024 erfolgte Auszahlung eines Betriebskostenguthabens i.H.v. 100,69 € im September 2024 anzurechnen. Auf die erstmalige Kostensenkungsaufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2024 sind die Kläger mit Zustimmung des Beklagten zum 01.01.2025 in eine neue Mietwohnung unter der im Aktivrubrum genannten Anschrift umgezogen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2023 und 15.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2024 zu verurteilen, ihnen für die Zeit November 2023 bis Oktober 2024 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung der Klägerin in Höhe von 125 € monatlich zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Mit Urteil vom 05.11.2024 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2023 und 15.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2024 verurteilt, den Klägern für die Zeit von November 2023 bis Oktober 2024 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung der Klägerin in Höhe von 125,00 € monatlich zu bewilligen. In seiner Begründung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Klägerin als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin erzielte Einkommen gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht zu berücksichtigen sei, weil es sich um Einnahmen aus nebenberuflicher Pflege kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwecke handele, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei seien. Die Tätigkeit der Klägerin als Nachbarschaftshelferin mit weniger als 25 Stunden monatlich sei eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Entscheidend sei der Zeitaufwand, der in Abgrenzung zu einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht mehr als 1/3 einer hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen dürfe (Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 3 Nr. 26, Rn. 51). Zudem handele es sich um eine Tätigkeit im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Klägerin werde entweder im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig, welches die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe mit § 2a UntAngLVO M-V eingeführt habe, oder im Auftrag der Pflegekasse bzw. der Pflegestützpunkte, welche in einer gemeinsamen Trägerschaft aller Pflege- und Krankenkassen und einzelner Kommunen im Land Mecklenburg-Vorpommern stünden. Keinesfalls werde die Klägerin aufgrund einer lediglich privatrechtlichen Vereinbarung allein im Auftrag der pflegebedürftigen Person tätig. Die Auffassung des Beklagten, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, werde im Übrigen nicht geteilt, auch wenn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeldverordnung (Bürgergeld-V) eine Anrechnung des Einkommens ebenfalls ausgeschlossen sei. Gegen das am 12.11.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26.11.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung – L 8 AS 228/24 NZB – eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass auch die Privilegierung der Einnahmen aus Nachbarschaftshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V ausscheide. Danach seien außer den in § 11a SGB II genannten Einnahmen nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Steuerfrei seien gem. § 3 Nr. 36 EStG Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahme oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllten, erbracht würden. Würden demgegenüber Pflegeleistungen ehrenamtlich einem Nicht-Angehörigen gegenüber erbracht, bestehe weder steuer- noch sozialleistungsrechtlich eine solche Privilegierung der aufgrund der Pflege erhaltenen Einnahmen (vgl. Hauck/Noftz, § 37 SGB XI, Rn. 20 ff. und Luik/Harich, SGB II, § 13, Rn. 22). Bei der sogenannten Nachbarschaftshilfe sei keine sittliche Pflicht der Pflegenden gegenüber dem Gepflegten erkennbar. Mit Beschluss vom 03.02.2025 hat der Senat die Berufung zugelassen. Auf Vorschlag des Senats haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass das Gericht lediglich über den Bürgergeldanspruch der Kläger im Monat November 2023 entscheidet und das Ergebnis der bestandskräftigen Entscheidung auf den übrigen Streitzeitraum übertragen wird. Die Kläger machen zudem keine Kosten der Unterkunft und Heizung mehr geltend und haben den Streitgegenstand auf Leistungen für Regelbedarfe und Mehrbedarfe beschränkt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 05.11.2024 bezogen auf den Monat November 2023 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger machen sich die Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen. Der Senat hat von dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die Fachinformation zu § 3 Nr. 36 EStG vom 01.03.2024 beigezogen und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.