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Beschluss

L 9 AY 3/19 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:0926.9AY3.19.00
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Leitsätze
Aus § 3 Abs 4 AsylbLG (ab 1.9.2019: § 3a Abs 4 AsylbLG) folgt unmittelbar ein höherer Leistungsanspruch, der nicht etwa deshalb entfällt, weil das BMAS die nach § 3 Abs 4 S 3 AsylbLG vorgesehene Bekanntmachung der Fortschreibung unterlassen hat. Ihr kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. (Rn.21)
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 17. April 2019 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. vorläufig für die Zeit ab dem 3. April 2019 bis zum 31. August 2019 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 290 € und für den Antragsteller zu 4. unter Berücksichtigung eines möglichen Regelsatzes in Höhe von 254 € zu gewähren. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten aller Antragsteller für beide Rechtzüge zu erstatten. Allen Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, für beide Rechtszüge bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus § 3 Abs 4 AsylbLG (ab 1.9.2019: § 3a Abs 4 AsylbLG) folgt unmittelbar ein höherer Leistungsanspruch, der nicht etwa deshalb entfällt, weil das BMAS die nach § 3 Abs 4 S 3 AsylbLG vorgesehene Bekanntmachung der Fortschreibung unterlassen hat. Ihr kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. (Rn.21) Der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 17. April 2019 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. vorläufig für die Zeit ab dem 3. April 2019 bis zum 31. August 2019 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 290 € und für den Antragsteller zu 4. unter Berücksichtigung eines möglichen Regelsatzes in Höhe von 254 € zu gewähren. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten aller Antragsteller für beide Rechtzüge zu erstatten. Allen Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, für beide Rechtszüge bewilligt. I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und daraus folgende weitere Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Antragsteller sind jordanische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3. und 4.. Sie reisten gemeinsam aus Jordanien mittels eines von der tschechischen Botschaft in Amman ausgestellten Visums im August 2018 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr am 28. August 2018 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 24. September 2018 als unbegründet abgelehnt und zugleich festgestellt, dass eine Flüchtlingseigenschaft und Abschiebeverbote nicht vorlägen. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 8. November 2018 vollziehbar. Am 24. Oktober 2018 stellten die Antragsteller zu 3.) und 4.) einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 8. November 2018 bewilligte der Antragsgegner unter anderem den Antragstellern dieses Verfahrens Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz fort, und zwar in Höhe von 1034,88 € monatlich. Nachdem die Antragsteller einer Aufforderung zur Vorlage von Reisepässen mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht nachkamen, hörte der Antragsgegner die Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2019 zu einer beabsichtigten Leistungskürzung ab April 2019 an. Hierauf erfolgte ebenfalls keine Reaktion. Mit Bescheid vom 26. März 2019 bewilligte der Antragsgegner für die Antragsteller ab 1. April 2019 zunächst auf sechs Monate befristet Leistungen in Höhe von monatlich 758,92 €. Zur Begründung verwies er auf die Voraussetzungen einer Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz wegen der Nichtvorlage von Reisepässen. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 3. April 2019 Widerspruch. Am 3. April 2019 haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) Stralsund beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Antragsgegner habe zwar gekürzte Leistungen mit Bescheid vom 26 März 2019 nach § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt, es mangele jedoch an einer Aufhebung der Leistungsbewilligung in dem Bescheid vom 8. November 2018, weswegen diese höhere Bewilligung fortbestehe. Insoweit haben sich die Antragsteller ausdrücklich auf einen Beschluss des erkennenden Senates vom 21. August 2018, L 9 AY 1/18 B ER, bezogen. Des Weiteren haben Sie eine pauschale Streichung des Bedarfs für Kleidung und Schuhe, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter als rechtswidrig gerügt. Die Art und Weise der Gewährung der Sachleistung durch den Antragsgegner sei rechtswidrig. Schließlich seien die Antragsteller zu 3. und 4. nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Zwar sei ihr Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 27. März 2019 durch das BAMF abgelehnt worden, hiergegen sei jedoch die noch rechtshängige Klage bei dem Verwaltungsgericht Stralsund am 2. April 2019 erhoben wurden. Die Antragsteller haben schriftsätzlich beantragt, 1. der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. ab dem 3. April 2019 bis zum 31. August 2019 – längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – Leistungen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen. 2. der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, den Antragstellern zu 3. und 4. ab dem 3. April 2019 – längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – höhere Asylbewerberleistungen entsprechend der Veränderungsrate nach dem SGB XII zu gewähren. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 8. November 2018 erledige sich durch den Bescheid vom 26. März 2019, was aus Sicht eines objektiven Empfängers unmittelbar erkennbar sei. Die Erwähnung der Rechtsgrundlage für die Rücknahme, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistungskürzung seien erfüllt. Auch sei die Bewilligung im Übrigen nicht zu beanstanden, da Art und Umfang der Sachleistung den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Eine Bedarfsunterdeckung sei tatsächlich nicht vorgetragen. Mit Beschluss vom 17. April 2019 hat das SG den Eilantrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Antrag sei verstanden als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 26. März 2019 sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz lägen vor. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der vorangegangenen Leistungsbewilligung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liege in Gestalt der fortgesetzten Weigerung der Passvorlage vor. Ob der Rechtsansicht des Bayerischen Landessozialgerichts hinsichtlich einer gesonderten Feststellung der Anspruchseinschränkung zuzustimmen sei, könne dahinstehen. Eine solche Feststellung sei im Bescheid von 26. März 2019 getroffen worden. Unter Inanspruchnahme der Ermächtigungsgrundlage nach § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz werde die Leistungseinschränkung hergeleitet, begründet und unter Bezug auf das vorhergehende Anhörungsverfahren die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens festgestellt. Im gleichen Bescheid werde dann die reduzierte Leistungshöhe durch Verfügungssatz festgesetzt. Soweit die Antragsteller zu 3. und 4. einen weitergehenden Leistungsanspruch geltend machten, liege ein nach § 86b Abs. 2 SGG zulässiger, jedoch unbegründeter Antrag vor. Hinsichtlich des Begehrens auf höhere Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Höhe der Leistung entspreche den gesetzlichen Regelungen. Allgemeine Ausführungen zur Dynamisierung der Regelleistung genügten keiner Glaubhaftmachung im Sinne eines konkreten Vortrages. Auch liege ebenso wenig ein Anordnungsgrund vor, da auch ein konkreter Vortrag hinsichtlich einer etwaigen Bedarfsunterdeckung unterblieben sei. Die Antragsteller haben gegen den am 29. April 2019 zugestellten Beschluss am 17. Mai 2019 Beschwerde – auch hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe – eingelegt. Zugleich haben Sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung haben sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Die Antragsteller zu 3. und 4. beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 18. April 2019 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, den Antragstellern zu 3. und 4. ab dem 3. April 2019 – längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – höhere Asylbewerberleistungen entsprechend der Veränderungsrate nach dem SGB XII zu gewähren. Die Antragsteller haben gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. August 2019 am 10. September 2019 Klage vor dem SG Stralsund erhoben. Mit Bescheid vom 30. August 2019 hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 3. und 4. Leistungen entsprechend der Neufassung des AsylbLG zum 01.09.2019 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 17.09.2019 hat der Antragsgegner seinen Bescheid vom 26. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2019 aufgehoben. Er hat die Rechtswidrigkeit wegen der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates fehlenden Aufhebungsverfügung eingeräumt. Die Nachzahlung für die Antragstellerin zu 1. und 2 für April bis September 2019 betrage jeweils 909,96 €. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben hierauf den Rechtsstreit für erledigt erklärt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2. hat sich aufgrund Erledigungserklärung nach Erlass des Änderungsbescheides vom 17. September 2019 erledigt Die zulässige Beschwerde der Antragsteller zu 3. und 4. ist im noch streitgegenständlichen Umfang begründet. Die begehrte vorläufige Regelungsanordnung ist zu treffen, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Antragsteller zu 3. und 4. können ihr Begehren auf § 3 Abs. 4 AsylbLG stützen. Die Vorschrift lautet wie folgt: „Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Abs. 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Abs. 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate gem. § 28 a des 12. Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 des 12. Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenen Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.“ Hieraus folgt unmittelbar aus dem Gesetz ein höherer Leistungsanspruch der Antragsteller zu 3. und 4. Der Antragsgegner hätte die Leistungen zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach dem SGB XII seit 2017 fortschreiben müssen entsprechend der gesetzlich geregelten Vorgabe. Hieraus folgt unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 4 für den Antragsteller zu 3. und der Regelbedarfsstufe 5 für den Antragsteller zu 4. ein um 14,00 € bzw. 12,00 € höherer monatlicher Leistungsanspruch. Dies folgt aus einer Erhöhung entsprechend den Veränderungsraten für 2017 in Höhe von 1,24 %, für 2018 in Höhe von 1,63 % und 2019 in Höhe von 2,02 % (vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen 2016 bis 2018 nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 28 a SGB XII). Diese gesetzlich normierte Fortschreibung entfällt nicht etwa deshalb, weil das BMAS die nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG vorgesehene Bekanntmachung unterlassen hat. Diese Bekanntmachung ist nicht verbindlich, sondern dient der Transparenz einheitlicher Gesetzesanwendung (vgl. auch Frerichs, in: jurisPK – SGB XII, § 3 AsylbLG, Stand 17. Juli 2019, RZ 179; SG Stade vom 13.11.2018 – S 19 AY 15/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Mai 2019 – L 8 AY 49/18; SG Oldenburg, Urteil v. 12.07.2019, S 26 AY 18/19 ER). Hierfür spricht auch die Tatsache, dass dem BMAS überhaupt kein Spielraum hinsichtlich der Höhe der Fortschreibung bleibt, sondern die Art und Weise der Neufestsetzung gesetzlich in Anknüpfung an die Veränderungsraten nach § 28 a SGB XII vorgeschrieben ist. Zudem basiert diese regelmäßige Anpassung auf verfassungsrechtlichen Erwägungen, d.h. gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die grundrechtliche Überprüfung und Weiterentwicklung der Höhe der Leistungen anhand gegenwärtiger Umstände aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Sicherung des Existenzminimums auch bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG gebunden ist (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; Bundesverfassungsgericht vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1699/13). Das Bundesverfassungsgericht hat zum verfassungsrechtlich in Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz gewährleitsteten Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimums ausgeführt, dass die Ergebnisse eines sachgerechten Verfahrens zur Bestimmung grundrechtlich garantierter pauschalierter Ansprüche fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln seien. Der Gesetzgeber hat gerade im Hinblick auf die Beanstandung der nicht erfolgten Prüfung der Höhe der Leistungen im AsylbLG gesetzliche Neuregelungen zur Neufestsetzung bzw. Fortschreibung der Bedarfe getroffen. Der Fortschreibung steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nach § 3 Abs. 5 AsylbLG wegen der vorliegenden Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (2013) zum 01. Januar 2017 hätte vorgenommen werden müssen. Zwar war diese ursprünglich durch ein Drittes Gesetz zur Änderung des AsylbLG geplant, ist jedoch aufgrund Ablehnung seitens des Bundesrates im Jahre 2016 nicht zustande gekommen und erst aktuell zum 01. September dieses Jahres in Kraft getreten. Zwar hat eine tatsächlich erfolgte Neufestsetzung nach Gesetzsystematik und der grundsätzlich gebotenen Prüfung und Weiterentwicklung der Höhe der Leistungen anhand gegenwärtiger Umstände Vorrang vor einer bloßen Fortschreibung der Bedarfssätze, jedoch vermag eine unterbliebene Neufestsetzung keinen Grund für eine Nichtfortschreibung der Leistungen trotz gesetzlicher Verpflichtung darzustellen. Wenn eine mögliche Neufestsetzung aufgrund Vorliegens einer EVS aus welchen Gründen auch immer (zunächst) nicht zustande kommt, so hat nach Sinn und Zweck im Hinblick auf die Wahrung des Existenzminimums zumindest eine Fortschreibung der Leistungssätze nach § 3 Abs. 4 AsylbLG zu erfolgen. Anderenfalls droht je länger der Gesetzgeber untätig bleibt, eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade vermieden werden sollte und auch der Gesetzgeber mit der geschaffenen Koppelung der Leistungsfestsetzung an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII vermeiden will. Es wäre sinnwidrig und mit verfassungsgrundsätzlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG zu Lasten der Leistungsempfänger unterbliebe. Aus Sicht des Senats kann die gesetzlich normierte dynamische Anpassungsregelung nicht aufgrund Scheiterns einer gesetzlich beabsichtigten Neufestsetzung außer Kraft gesetzt sein (vgl. ähnlich SG Stade, Urteil vom 13. November 2018 – S 19 AY 15/18; SG Bremen vom 15. April 2019 – S 40 AY 23/19 ER und obiter dictum LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Mai 2019 – L 8 AY 49/18). Eine Sperrwirkung der inzwischen erfolgten Neufestsetzung für die Vergangenheit ist mit Gesetzeswortlaut und dem Regelungszweck nicht vereinbar. Dabei ist es aus Sicht des Senates auch nicht von Bedeutung, ob es bei Neufestsetzung tatsächlich zu einer Erhöhung der Leistungen oder wie nunmehr überwiegend zu einer Absenkung kommt, ohne dass es auf die Verfassungsmäßigkeit der nunmehr getroffenen Bedarfsfestsetzungen ankäme. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern die Anforderungen an den Anordnungsgrund sind umso geringer, je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind. Da aus Sicht des Senats der Anordnungsanspruch offensichtlich besteht, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit beziehungsweise Dringlichkeit einer Regelung herabzusetzen. Es handelt sich um Leistungen der Existenzsicherung, wobei die Leistungen nach § 3 AsylbLG bereits geringer als die Grundsicherungsleistungen nach dem Sicherungssystem des SGB II und SGB XII sind. Aufgrund der bereits seit Jahren unterbliebenen Anpassung handelt es sich auch nicht um gänzlich zu vernachlässigende Bagatellbeträge, sondern um monatlich zweistellige Beträge, die im Kontext zur Höhe der gewährten Leistungen für einen Leistungsbezieher nach dem AsylbLG bedeutsam sind. Bei Abwägung aller vorgenannten Umstände ist den Antragstellern auch keine Darlegung einer konkreten Bedarfsunterdeckung abzuverlangen. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist den Antragstellern mithin nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Allen Antragstellern war Prozesskostenhilfe zu gewähren, da ihr Eilantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat und sie bedürftig sind (vgl. § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend ist auch ihre Beschwerde gegen die Versagung von PKH für den ersten Rechtszug begründet. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.