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Beschluss

L 9 SO 16/19 ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2020:0115.L9SO16.19ER.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw einer Klage feststellen, wenn hierfür ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere wenn die aufschiebende Wirkung von der Verwaltung - hier der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - nicht beachtet wird. (Rn.15) 2. Der gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 erhobenen Anfechtungsklage kommt nicht nur hinsichtlich der Sachentscheidung, sondern auch hinsichtlich einer Kostenentscheidung aufschiebende Wirkung zu. (Rn.16) 3. Die Schiedsstelle kann als Dritter, der nicht am Verfahren beteiligt ist, nicht zur Auskehr einer bereits entrichteten Verfahrensgebühr verpflichtet werden. Gleichwohl sollte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Schiedsstellenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage Rechtsgrundlage für die Schiedsstelle sein, die Gebühr wieder auszuzahlen. (Rn.17)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2018 wird festgestellt. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw einer Klage feststellen, wenn hierfür ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere wenn die aufschiebende Wirkung von der Verwaltung - hier der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - nicht beachtet wird. (Rn.15) 2. Der gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 erhobenen Anfechtungsklage kommt nicht nur hinsichtlich der Sachentscheidung, sondern auch hinsichtlich einer Kostenentscheidung aufschiebende Wirkung zu. (Rn.16) 3. Die Schiedsstelle kann als Dritter, der nicht am Verfahren beteiligt ist, nicht zur Auskehr einer bereits entrichteten Verfahrensgebühr verpflichtet werden. Gleichwohl sollte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Schiedsstellenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage Rechtsgrundlage für die Schiedsstelle sein, die Gebühr wieder auszuzahlen. (Rn.17) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2018 wird festgestellt. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGG XII). Die Antragstellerin betreibt eine Fördergruppe für erwachsene Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen, angegliedert an eine ebenfalls in der Trägerschaft der Antragstellerin betriebene Werkstatt für behinderte Menschen, mit 18 Plätzen. Die Vergütung erfolgt nach der für den Leistungstyp A.7 im Landesrahmenvertrag Mecklenburg-Vorpommern (LRV M-V) geregelten Pauschale, die seit dem 1. März 2018 je Tag und Platz 55,47 Euro beträgt. Am 5. April 2018 rief die Antragstellerin die SGB XII-Schiedsstelle an und beantragte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 81,35 Euro pro Tag und Platz sowie in Höhe von 77,28 Euro pro Tag und Platz (Freihaltevergütung) für die Zeit ab 1. April 2018. Mit Schiedsspruch vom 12. November 2018 wies die Schiedsstelle den Antrag zurück. Zur Begründung verwies sie auf die im Landesrahmenvertrag geregelte Pauschale. Die Antragstellerin müsse sich die vertragliche Bindung aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim Paritätischen Landesverband, der in Vertretung für seine Mitglieder den Landesrahmenvertrag verhandelt habe, zurechnen lassen. Zugleich legte die Schiedsstelle der Antragstellerin die Verfahrenskosten in Höhe einer Verfahrensgebühr von 5.000,00 Euro auf, resultierend aus einem zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 170.031,60 Euro. Gegen den vorgenannten Schiedsspruch hat die Antragstellerin am 17. Januar 2019 Klage erhoben (L 9 SO 3/19 KL). Zugleich hat sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, hilfsweise die Aufhebung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung ihres Eilantrages hat sie vorgetragen, die Schiedsstelle habe einen überhöhten Streitwert festgesetzt, weswegen die Verfahrensgebühr überhöht sei. Auf die Zahlungsaufforderung habe sie die Gebühr bereits gezahlt. Ihrer Anfechtungsklage komme jedoch auch hinsichtlich der im Schiedsspruch enthaltenen Kostenentscheidung gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, a. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG festzustellen, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. aufschiebende Wirkung hat, b. die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und c. den Antragsgegner/Beklagten zur Erstattung des Kostenbetrages ausweislich des Antrags zu 2. In Höhe von 5.000,00 Euro an die Klägerin/Antragstellerin zu verpflichten, hilfsweise die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Klageantrages zu 2. anzuordnen. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Aufhebung der Kostenentscheidung des Schiedsspruchs gerichtet. Der Antragsgegner hat sich im Eilverfahren nicht geäußert. II. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Kostenentscheidung der Schiedsstelle im Beschluss vom 12. November 2018 ist gemäß § 86b Abs. 1 SGG begründet. Im übrigen sind die Anträge zurückzuweisen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Klage feststellen, wenn hierfür ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere wenn die aufschiebende Wirkung von der Verwaltung – hier der Schiedsstelle – nicht beachtet wird. In einem solchen Falle ist eine Interessenabwägung durch das Gericht nicht vorzunehmen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, Rz. 86b 15). Der von der Antragstellerin gegen den Schiedsspruch erhobenen Anfechtungsklage kommt auch aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG zu. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben, insbesondere nicht ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Mit dem Schiedsspruch ist ein Antrag auf Festsetzung einer Gesamtvergütung abgelehnt worden, jedoch nicht primär eine Entscheidung über Beiträge, sonstige Abgaben einschließlich Nebenkosten, getroffen worden. Anders kann die Vorschrift sinnvollerweise nicht ausgelegt werden, da sonst in aller Regel wegen einer im Verwaltungsakt getroffenen Nebenentscheidung über mit dem Verwaltungsakt sekundär zusammenhängende Gebühren die aufschiebende Wirkung nicht ausnahmsweise, sondern regelhaft entfallen würde. In diesem Sinne wird auch die vergleichbare Vorschrift in der VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, von der herrschenden Meinung ausgelegt (vgl. Beck OK VwGO/Gersdorf, Stand 01.07.2018, § 80 Rn. 54 mit weiteren Nachweisen auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Kommentierung). Die Tatsache, dass die Schiedsstelle als Nebenentscheidung auch die Gebühren im Schiedsspruch festgesetzt hat, macht den Schiedsspruch nicht zu einer Entscheidung, in der ausschließlich über Beiträge etc. gestritten wird. Die aufschiebende Wirkung umfasst auch die im Schiedsspruch getroffene Kostenentscheidung. Wenn die Anfechtungsklage gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung hat, erstreckt sie sich auch auf die Kostenentscheidung (BeckOK VwGO/Gersdorf, aaO m. w. N.). Es handelt sich auch nicht um eine sog. Entscheidung allein des Vorsitzenden, sondern eine durch die Schiedsstelle im Schiedsspruch als Nebenbestimmung getroffene Kostenentscheidung. Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung besteht, obgleich die Antragstellerin bereits die Gebühr entrichtet hat. Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kommt auch bei freiwilliger Befolgung eines Verwaltungsaktes in Betracht. Zwar kann der Senat die Schiedsstelle als Dritten, der nicht am Verfahren beteiligt ist, nicht zur Auskehr der Gebühr verpflichten, gleichwohl sollte die Entscheidung Rechtsgrundlage für die Schiedsstelle sein, die Gebühr wieder an die Antragstellerin auszuzahlen. Die beantragte vorläufige Erstattung der Gebühr durch den Antragsgegner kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Der Erstattungsanspruch setzt eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene endgültige Entscheidung über die Kostentragungspflicht voraus, welche vom Erfolg der Antragstellerin in der Sache abhängt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie berücksichtigt das teilweise Unterliegen der Antragstellerin hinsichtlich des Kostenerstattungsantrages gegenüber dem Antragsgegner. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen. Den wirtschaftlichen Wert dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens macht die durch die Schiedsstelle festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro aus. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nach herrschender Meinung und auch ständiger Praxis des erkennenden Senats in der Regel ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen (vgl. auch in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 197 Rz. 7h m.w.N.). Dieser Abschlag beträgt nach allgemeiner Auffassung je nach Einzelfall zwischen ¼ und der Hälfte des Hauptsachestreitwerts. Hier erachtet der Senat eine Reduzierung auf ¼ für angemessen. Beachtlich ist hierbei auch die besondere prozessuale Situation, dass der Rechtsstreit allein durch die unrichtige Handhabung der Schiedsstelle verursacht ist, welche jedoch in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII nicht am Verfahren beteiligt ist. Die Kostenentscheidung ergeht jedoch zu Lasten des insoweit „schuldlosen“ Antragsgegners. Hieraus folgt ein Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Höhe von 1.250,00 Euro. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.