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Urteil

L 9 SO 19/19 KL

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat und ob die Abwägung in einem fairen Verfahren, orientiert an den Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde. (Rn.31) 2. Danach ist ein ergangener Schiedsspruch u. a. dann aufzuheben, wenn insgesamt durch die Schiedsstelle eine hinreichende Prüfung der Plausibilität des objektiv zutreffend zugrunde zu legenden Investitionsbetrags nicht erfolgt ist. (Rn.42)
Tenor
Der Schiedsspruch vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 37.560 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat und ob die Abwägung in einem fairen Verfahren, orientiert an den Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde. (Rn.31) 2. Danach ist ein ergangener Schiedsspruch u. a. dann aufzuheben, wenn insgesamt durch die Schiedsstelle eine hinreichende Prüfung der Plausibilität des objektiv zutreffend zugrunde zu legenden Investitionsbetrags nicht erfolgt ist. (Rn.42) Der Schiedsspruch vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 37.560 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Für die von dem Kläger erhobene Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Für die vor dem LSG M-V gegen diese Entscheidung erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz im M-V hat. Die Voraussetzungen einer Klageerhebung nach § 77 SGB XII sind vorliegend gegeben und vor der Klageerhebung war keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den ihm am 29. Juni 2019 zugestellten Beschluss der Schiedsstelle am 17. Juli 2019 Klage erhoben hat. Der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 21. Mai 2019 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellt die nach § 80, 81 SGB XII zu bildende Schiedsstelle eine Behörde i. S. von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen trifft. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 21. Mai 2019 ist, soweit im Rahmen der Vergütung ein Investitionsbetrag in Höhe von 10,00 € bezogen auf die verschiedenen Leistungstypen für die Wohn- und Pflegeeinrichtung „W. D.“ bezogen auf den Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis 30. September 2019 festgesetzt wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Unabhängig davon, ob die Entscheidung der Schiedsstelle den formalen Anforderungen einer Beschlussfassung zum Ende der Sitzung genügt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus einer unzureichenden Plausibilitätskontrolle hinsichtlich des zugesprochenen Investitionsbetrags. Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011, Az. L 7 SO 237/10 KL). Dem paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, die alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, § 77 Rn. 73 ff.). Zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 29. Januar 2009, Az.: B 3 P 3/08 R unter Rn. 67 ff. juris ausgeführt: „Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle ist das SG zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen. a) Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 3 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 89 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit zum Erlass von sogenannten Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Versicherten besetzt (§ 89 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und sie nicht „Opfer“ von Beweislastentscheidungen werden dürfen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichende Begründung zu versehen ist (vgl. BSGE 87, 199, 202). b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle ist gerichtlich ausschließlich zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle jedoch nicht überspannt werden. Die Schiedsstelle unterhält – jedenfalls im Wesentlichen – keinen eigenen Verwaltungsunterbau und ist deshalb in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Es ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstellenbegründung auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Angaben der Beteiligten oder von ihren Mitgliedern selbst eingeführten Hinweise bezieht. Dies kann auch in knapper Form erfolgen, soweit dies für die Beteiligten verständlich ist und sich nicht auf Tatsachen bezieht, die der Schiedsstellenverhandlung selbst in Zweifel gezogen worden sind“. Der Senat wendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind. Aus der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ergibt sich, dass das statthafte Klageziel – wie hier geschehen – nur mit einer reinen Anfechtungsklage erreicht werden kann, weil das Gericht nicht anstelle der sachnahen und fachkundigen Schiedsstelle einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt erlassen darf. Eine Beiladung der Schiedsstelle zu der Anfechtungsklage gegen den Schiedsstellenspruch hat nicht zu erfolgen, da durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten eingegriffen wird (BSGE 11, 262, 264). An diesen Maßstäben gemessen erscheint zweifelhaft, ob die vorliegend zum Ende des Sitzungstages getroffene Formulierung, dass dem Antrag der Ast hinsichtlich des beantragten IB zu folgen sei, einen ausreichend tenorierten Beschluss beinhaltet. Zumal der einige Tage später am 27. Mai 2019 dann erstmals in seinen notwendigen Einzelheiten konkret formulierte Beschluss nach hiergegen dann erhobenen Einwendungen zum festgestellten Investitionsbetrag (7,00 € statt 10,00 €) dann nochmals neu ausformuliert wurde. Unabhängig davon dringt der Kläger mit seiner Rüge hinsichtlich einer fehlenden Plausibilität des zugrunde gelegten Investitionsbetrages durch. In dem ersten Prüfschritt der Plausibilität sind die Gestehungskosten zu ermitteln und eine eventuelle Kostenentwicklung darzustellen. Insoweit ist vorliegend festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten bestrebt waren, die wirtschaftlichen Grundlagen für die Geltendmachung eines nicht pauschalierten Investitionsbetrages darzustellen, mit dem Ergebnis, dass der Beklagte (zunächst) einen Investitionsbetrag in Höhe von 14,73 € als zutreffend erachtete und demgegenüber der Kläger – gegenüber dem in den Jahren zuvor insoweit wiederholt anerkannten pauschalen Betrag von 7,00 € – einen deutlich geringeren konkreten Betrag in Höhe von 4,67 €. Im Rahmen der Sitzung vor der Schiedsstelle vom 21. Mai 2019 sind dann zwar von beiden Verfahrensbeteiligten schließlich (wieder) pauschale Investitionsbeträge von 7,00 € (Kläger) und 10,00 € (Beklagte) beantragt worden. Die Vornahme einer Plausibilitätsprüfung durch die Schiedsstelle dahingehend, warum – statt wie in den Jahren zuvor – nunmehr ein Investitionsbetrag in Höhe von 10,00 € statt wie zuvor 7,00 € sachgerecht ist, ist aber nicht erkennbar. Allein die nicht im Einzelnen dargelegte und darüber hinaus auch nicht belegte Bezugnahme auf einem festgesetzten Investitionskostenansatz für den Bereich des SGB XI in Höhe von 12,70 € durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales reicht für die Annahme einer ausreichenden Plausibilitätsprüfung nicht aus, zumal nicht erkennbar ist, warum dann wiederum von diesen Betrag in Höhe von 12,70 € abgewichen und im Rahmen der Kompromisslösung dann der vom Beklagten noch beantragte Investitionsbetrag in Höhe von 10,00 € zugesprochen wurde. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt der Schiedsakte auch nicht, wie sich z. B. die Investitionsbeträge in anderen Pflegeeinrichtungen mit einem ähnlichen Leistungsangebot bezogen auf den vorliegend streitigen Zeitraum 2018/19 darstellten und aus welchen Gründen Anlass bestand, von dem langjährig zuvor zugrunde gelegten Betrag in Höhe von 7,00 € doch deutlich „nach oben abzuweichen“. Insgesamt ist eine hinreichende Prüfung der Plausibilität des objektiv zutreffend zugrunde zu legenden Investitionsbetrages nicht erfolgt. Und die Zugrundelegung eines vermittelnden Betrages unter Berücksichtigung der zuvor von den Beteiligten geltend gemachten Beträge erscheint zwar im Rahmen einer Kompromisslösung zwischen den Beteiligten als möglich, reicht aber bei Nichterreichen eines solchen Kompromisses – auch bei der gegebenen eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte – für einen ausreichend geprüften und begründeten Schiedsspruch nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten. Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 37.560,00 € ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. § 197a SGG, da der o. g. Betrag beziffert worden ist. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 80 SGB XII für den Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis 13. September 2019 und dabei über die Höhe des Investitionskostenbetrages. Der Beklagte betreibt u. a. die Wohn- und Pflegeeinrichtung „W. D.“. Hierbei handelt es sich um eine stationäre Einrichtung für Menschen mit geistigen sowie geistigen und mehrfach Behinderungen (Leistungstypen A.1, A.2 sowie A.5) mit externer und interner Tagesstruktur bei insgesamt 35 Plätzen. Die im Eigentum des Beklagten stehenden acht Gebäude (3.442,74 m²) wurden bis 1994 erbaut. Das älteste Gebäude war als Dorfschule erbaut worden, seit 1971 begann eine Erweiterung der Einrichtung. Das Außengelände umfasst 52.879 m². Zwei Gebäude sind mit einem Fahrstuhl ausgestattet, zwei Wohnhäuser sind eingeschossig und alle übrigen zweigeschossig. Der Beklagte begehrte mit Schriftsatz vom 10. August 2018 den Abschluss neuer Leistungs- und Prüfvereinbarungen und bezogen auf die o. g. verschiedenen Leistungstypen jeweils (einheitlich) einen Investitionsbetrag in Höhe von 14,73 € pro Tag/Platz. Im Vergleich hierzu hatte sich der Investitionsbetrag im vorherigen Zeitraum auf 7,00 € pro Tag/Platz belaufen. Im Antrag vom 10. August 2018 erfolgte im Wesentlichen eine Begründung hinsichtlich gestiegener Sach- und Personalkosten. Gegenüber dem Vorjahr (Investitionsbetrag von insgesamt 80.124,80 €) wurde beispielhaft bezogen auf den Leistungstyp A.1 als Sollwert ein Betrag von 100.120,58 € (14,73 € pro Tag/Platz) geltend gemacht: - 38.102,82 € Abschreibungen - 54.317,88 € Instandhaltungen im Gebäude (Vorjahr nur 19.001,02 €) - 4.598,00 € Instandhaltungen Betriebsausstattungen - 912,00 € Miete, Pacht, Leasing - 1.571,02 € Fremdkapital - 680,86 € Ersatzbeschaffungen. Im Verhältnis entsprechende Werte wurden auch für die anderen Leistungstypen A.2 sowie A.5 (extern/intern) geltend gemacht. Am 5. Oktober 2018 hat der Beklagte dann eine Festsetzung der Leistungsvergütung durch die Schiedsstelle begehrt. Am 26. Oktober 2018 hat der Kläger in einem Fragenkatalog u. a. zur Plausibilitätsprüfung zum Punkt Investitionsbetrag um Klärung gebeten, welche Ausgaben in der Ersatzbeschaffung kalkuliert worden seien. Im Weiteren war um eine Aufschlüsselung der Position Miete, Pacht, Leasing und Einreichung der Darlehensverträge sowie der Zins- und Tilgungspläne ersucht worden. In seiner Entgegnung zum Schiedsstellenantrag vom 31. Januar 2019 hat der Kläger zu den Investitionskosten dann folgendes ausgeführt: „Die Abschreibungen für das Gebäude wurden laut Antrag des Antragstellers mittels Stammversicherungssumme berechnet. In Summe ergäbe sich hier ein Wert in Höhe von 9.278.319,00 €. Da mit dem Antrag vom 12. November 2015 in der Vorvereinbarung der Weg gewählt wurde, die Pauschale der Abschreibungen in Höhe von 56.250,00 € zum Ansatz zu bringen, ist eine Änderung der Methodik nicht angezeigt. Diesen Weg ist der Antragsgegner in der Verhandlung am 6. November 2018 gegangen und hat die Pauschalen im Bereich der Abschreibungen angesetzt. In Summe ergibt sich ein Wert in Höhe von 1.968.750,00 € für 35 Plätze in der Einrichtung. Bei gleichbleibender Förderung reduziert sich der Abschreibungsbetrag um 102.333,97 €. Gleiches gilt für den Bereich der Abschreibungen für Inventar- und Betriebsanlagen. Durch den Antragsgegner wurde ebenfalls die Pauschale in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz gebracht. Bei gleichbleibender Förderung reduziert sich der Abschreibungsbetrag um 57.149,15 €. Die Abschreibungen für Kraftfahrzeuge wurden um ein Fahrzeug aus dem Jahr 2006 reduziert, welches fehlerhaft noch in den Abschreibungen enthalten gewesen war. Dadurch reduziert sich der Abschreibungsbetrag um 3.008,58 €. Die Abschreibungssumme für den „W. D.“ beträgt demnach insgesamt 31.938,77 €, welche auf die einzelnen Leistungstypen aufgeteilt wurde. Die Pauschalen für die Instandhaltung der Gebäude und Instandhaltung Ausstattung in Höhe von einem Prozent ändert sich durch die Anwendung der o. g. Pauschalen ebenfalls. Der durch den Antragsteller eingereichte Nachweis für die Fremdkapitalzinsen weist eine Höhe von 2.636,37 € aus und ist somit geringer als beantragt. Mit Schriftsatz vom 12. April 2019 hat der Beklagte entgegnet, schon beim vorherigen Antrag vom 12. November 2015 habe der Beklagte bei der Ermittlung der Investitionskosten die Stammversicherungssumme zugrunde gelegt. Eine Einigung über diese Grundlage habe seinerzeit nicht erzielt werden können. Eine Änderung der Methode der Abschreibung sei gleichwohl möglich. Hierzu werde seit einigen Jahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern gestritten. Der Beklagte wende eine Berechnungsmethode für die zu berücksichtigenden Investitionskosten an, wie sie bei Abschluss des maßgeblichen LRV zwischen den Vertragsparteien als maßgeblich vereinbart worden sei. Es gehe mithin lediglich um die Wiederherstellung einer LRV-gemäßen Praxis. Nur bei Anwendung der in Ansatz gebrachten Berechnungsmethode könne letztlich der Neuwert einer Anschaffung erreicht werden. Wieso der Kläger lediglich eine Pauschale für die Instandhaltung von Ausstattung und Gebäude von einem Prozent zugrunde lege, werde nicht begründet. Ein benannter, aber nicht zur Verfügung gestellter externer Vergleich könne vom Beklagten nicht geprüft werden. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat die Schiedsstelle den Kläger am 18. Mai 2019 noch aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen zum externen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 vorzulegen, da dieser vorgetragen habe, seine Vergütungsangebote im externen Vergleich ermittelt zu haben. In der Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 21. Mai 2019 wurde u. a. festgehalten, dass hinsichtlich der Personal- und Sachkosten sowie bezüglich der Verwaltungskosten eine Einigung erzielt worden sei. Dissens bestand weiterhin bezüglich der Berücksichtigung eines Unternehmerrisikos von 2 % in Bezug auf Grund- und Maßnahmepauschale sowie bei den Investitionskosten. Hinsichtlich der Berechnungsmethode bei Investitionen habe keine Einigung erzielt werden können. Es sei nur die Möglichkeit von Pauschalen angeboten worden, die der Antragsteller bislang akzeptiert habe. Es sei weiter ausgeführt worden, dass es nunmehr lediglich eine Rückkehr zu der einzig richtigen Abschreibungsbasis sei. Der Antragsteller hat bezogen auf die verschiedenen Leistungstypen A.1, A.2, A.5 intern und extern jeweils einen Investitionsbetrag von 10,00 € beantragt, demgegenüber der Antragsgegner (wie schon seit dem Jahr 2003) einen Betrag in Höhe von 7,00 €. Hierzu ist dann noch festgehalten worden, dass der Vorsitzende eine Begründung des Investitionsbetrages in Höhe von 7,00 € nicht benötige. Abschließend ist in der Sitzungsniederschrift ausgeführt worden: „Es wird beschlossen, dem Antrag des Antragsgegners in Bezug auf die Grund- und Maßnahmenpauschale zu folgen und dem Antrag der ASt hinsichtlich des beantragten IB“. In einer E-Mail vom 27. Mai 2019 war in einem (nunmehr) ausformulierten ersten Schiedsspruch ein Investitionsbetrag von jeweils 7,00 € bezogen auf die verschiedenen Leistungstypen festgestellt worden, welcher nach erhobenen Einwendungen im weiteren Verlauf dahingehend abgeändert wurde, dass ein Investitionsbetrag von jeweils 10,00 € zugrunde gelegt wurde. Im Schiedsspruch vom 21. Mai 2019 – zugestellt am 29. Juni 2019 – sind die Gesamtentgelte für die verschiedenen Leistungstypen schließlich festgesetzt worden, bestehend jeweils aus leicht variierenden Grundpauschalen, Maßnahmenpauschalen und einem Investitionsbetrag in Höhe von jeweils 10,00 €. Im Rahmen der Gründe ist dargestellt worden, die Beteiligten hätten sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung über wesentliche, zuvor strittige Positionen (Personalausstattung, Hauswirtschafts-/Fremddienstleistungen, Aufteilung nach Rechtsbereichen, Verwaltung) verständigen können. Nach der weitgehenden Einigung seien nur noch zwei Streitstände verblieben. Hinsichtlich der Abschreibungen für das Gebäude hätten sich die Beteiligten nicht auf einen Wechsel der Berechnungsmethode hin basierend auf die Stammversicherungssumme im Gegensatz zur bisherigen Berücksichtigungspauschale Abschreibungen verständigen können. Der Antragsteller, der unter Anwendung der von ihm bevorzugten Berechnungsmethode zunächst einen Investitionsbedarf in Höhe von 14,73 € gefordert habe, habe in der mündlichen Verhandlung auch mit dem durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales festgesetzten Investitionskostensatz für den Bereich SGB XI in Höhe von 12,70 € argumentiert und schließlich im Wege eines Kompromisses den Abschluss eines Investitionsbetrags in Höhe von 10,00 € angeboten. Der Antragsgegner habe in seinen Rechnungen zunächst einen Investitionsbetrag von 4,67 € ermittelt. Der in der bisher geltenden Vergütungsvereinbarung niedergelegte Investitionsbetrag habe sich auf 7,00 € belaufen. Anders als in seiner Replik habe der Antragsgegner zuletzt die Fortschreibung dieses Betrages angeboten und dann auch seinem Antrag zugrunde gelegt. Der zulässige Schiedsstellenantrag sei nur im Hinblick auf den beantragten Investitionsbetrag erfolgreich gewesen. Mit den jeweils von den Beteiligten schließlich beantragten Beträgen hätten sich beide Beteiligte bereits von der jeweils strengen Berechnung abgewendet, die ihrer jeweiligen Kalkulation zunächst zugrunde gelegen habe. Der Antragsgegner habe im Übrigen zu berücksichtigen, dass nach seiner Berechnung vom bisherigen Investitionsbedarf 1/3 weniger anerkannt würde. Für die Schiedsstelle bestehe unter Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten keine Möglichkeit mehr, eine Entscheidung zugunsten des einen oder des anderen Berechnungsmodells oder über die Möglichkeit eines Wechsels der Berechnungsmethode zu treffen. Die Schiedsstelle sei an die Vorgehensweise der Beteiligten insoweit gebunden, als sich ihr Entscheidungsspielraum am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien messe. Würden sich die Beteiligten wie hier auf einem Weg gegenseitigen Entgegenkommens begeben und verließen dabei die jeweiligen Berechnungsgrundlagen, so sei die Schiedsstelle gut beraten, als Vertragshilfeorgan diesen Kompromissweg zu begleiten. Die Schiedsstelle sehe es deshalb angesichts des weitgehend kompromissbereiten Verhandlungsverhaltens beider Seiten als interessengerecht und angemessen an, den vom Antragsteller beantragten Investitionsbetrag zuzusprechen. Maßgeblich sei dafür, dass der Antragsteller in seinem Antrag schließlich erheblich von seinem ursprünglichen Antrag abgewichen sei, der Antragsgegner hingegen nur bereit war, den ohnehin bereits im vergangenen Entgeltzeitraum abgeschlossenen Betrag anzubieten. Mit der am 17. Juli 2019 erhobenen Klage ist vorgetragen worden, eine Begründung, wie der konkret von der Schiedsstelle festgesetzte Betrag rechnerisch zustande komme, enthalte der Schiedsspruch nicht. Insofern habe die Schiedsstelle den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt, gegen Verfahrensrecht verstoßen und ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Bei der Ermittlung sei insbesondere versäumt worden, festzustellen, welche Kosten im Grundsatz als Investitionskosten anzusehen seien und ob eine Nachvollziehbarkeit dieser voraussichtlichen Gestehungskosten bejaht werden könne. Dies sei zwischen den Vertragsparteien durchaus im Streit. Dieses Ermittlungsdefizit sei insbesondere auch darauf zurückzuführen, dass dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Schiedsstelle nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Ausführungen zur Höhe der Investitionskosten zu tätigen. Die Niederschrift zur Schiedsstellenverhandlung sei diesbezüglich noch nicht vorliegend. Berücksichtigungsfähige Positionen bei der Ermittlung des Investitionsbetrages seien insbesondere die Aufwendungen für die Herstellung des Gebäudes und die Beschaffung des Inventars sowie für ihre Instandhaltung und Wiederbeschaffung. Anzusetzen seien dabei die tatsächlichen Zinszahlungen für dafür aufgenommene Darlehen sowie Abschreibungen, aufgeteilt auf einen längeren Zeitraum. In seinem Vergütungsantrag vom 10. August 2018 habe der Beklagte u. a. die Kosten der Herstellung des Gebäudes mit 9.278.319,00 € beziffert. Der angegebene Wert entspreche dem Wert der Stammversicherungssumme. Ob diese vom Beklagten geltend gemachten Gestehungskosten in tatsächlicher Hinsicht bejaht werden können, sei von dem Kläger im gesamten Verfahren in Zweifel gezogen und bestritten worden. Zudem würde ein Verfahrensfehler der Schiedsstelle vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung handele es sich bei einem Schiedsspruch um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 35 SGB X ausreichend begründet werden müsse. Die Festsetzung des konkreten Investitionsbetrages sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar und daher willkürlich. Zwar dürfe sich die Schiedsstelle auf die tragenden Gründe beschränken, wenn und soweit den Betroffenen die Sach- und Rechtslage bekannt sei, und deshalb auch auf Gründe Bezug nehmen, die den Parteien bereits mitgeteilt wurden oder die ihnen in sonstiger Weise ohne weiteres zugänglich seien. Jedoch seien hier die Ausführungen zur Plausibilität der vom Beklagten selbst mitgeteilten Kosten, über deren tatsächliche Höhe zwischen den Beteiligten Streit bestand, von zentraler Bedeutung. Die Schiedsstelle habe ihren Gestaltungsspielraum vorliegend überschritten und auch keinen externen Vergleich vorgenommen. Es bestünden bereits Zweifel daran, ob die Schiedsstelle die Plausibilität der vom Beklagten dargestellten Kosten überhaupt in einem ersten Schritt geprüft habe. Der Kläger beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 21. Mai 2019 zum Aktenzeichen 14/18 SGB XII aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei unzutreffend, dass dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Die Schiedsstelle sei auch nicht zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet gewesen, wobei der Kläger auch nicht darstelle, in welche Richtung hätte ermittelt werden sollen und welche Erkenntnisse dann gewonnen worden wären. Der Kläger habe die Fortschreibung des bisher geltenden Investitionsbetrags angeboten. Auch auf die Frage, ob ein Wechsel der Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Abschreibung möglich sei, sei es nicht angekommen. Beide Beteiligten hätten sich jeweils von der strengen Berechnung abgewendet. Andererseits rechtfertige schon der Umstand, dass der Beklagte mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V für dieselbe Einrichtung – allerdings für den Bereich des SGB XI – einen mit 12,70 € deutlich höheren Investitionskostenansatz vereinbaren konnte, eine Festsetzung oberhalb des klägerseits angebotenen Fortschreibungsangebotes. Insoweit stelle der mit 10,00 € festgesetzte Betrag ein vermittelndes Ergebnis dar. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass bei dem 2-gliedrigen Prüfschema den Vertragsparteien die Hoheit bei der Sachverhaltsermittlung belassen und die Schiedsstelle wie auch die Gerichte weitgehend von der Amtsermittlung entbunden seien. Der zugebilligte Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum sei nicht überschritten worden, der Schiedsspruch lasse eine ausreichende Abwägungsentscheidung erkennen. Eine Verpflichtung zu einem externen Vergleich habe nicht bestanden. Die vom Senat anberaumte erste mündliche Verhandlung ist vertagt worden, um den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben wegen erstmals dargestellter Bedenken des Senates bezüglich der formalen Rechtmäßigkeit des Schiedsspruches zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat in dieser Verhandlung darauf hingewiesen, dass am Ende der Beratung der Schiedsstelle offensichtlich kein schriftlicher Beschluss festgehalten worden sei, sondern im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs, in dem dann noch einmal beraten wurde, was konkret beschlossen worden sein soll. Nach zwischenzeitlich erfolgter Akteneinsichtnahme hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 23. August 2022 mitgeteilt, dass der Beklagte die Bedenken in formaler Hinsicht durch den Senat nicht teile. Nach der Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 21. Mai 2019 seien vom Vorsitzenden nach nicht erzielbarer Einigung die Anträge der Parteien aufgenommen worden. Und zwar ganz konkret in Euro-Beträgen je Platz und Tag für jeden Leistungstyp untergliedert in Grundpauschale, Verpflegung, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag und Gesamtbetrag. Am Ende des Protokolls finde sich die Formulierung: „Es wird beschlossen, dem Antrag des Antragsgegners in Bezug auf die Grund- und Maßnahmenpauschale zu folgen und dem Antrag der Ast hinsichtlich des beantragten IB“. Nach der maßgeblichen Schiedsstellenverordnung müsse die Niederschrift der Sitzung u. a. Angaben über den gefassten Beschluss enthalten. Weitere Anforderungen stelle die Schiedsstellenverordnung jedoch ausdrücklich nicht. Insbesondere sei nicht geregelt, welche Angaben konkret zum Beschluss oder dessen Inhalt enthalten sein müssen. Und angesichts der oben dargestellten Formulierung habe die Verhandlung und Niederschrift der Schiedsstellensitzung mit einem Beschluss geendet und eine Bezugnahme auf die unmittelbar vor diesem Beschluss gestellten konkreten Anträge sei möglich gewesen und der Beschluss erfülle als vertragsgestaltender Verwaltungsakt den Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit, da dieser als vollständig, klar und in sich widerspruchsfrei anzusehen sei. Auch sei der Schiedsspruch vom Kläger in formeller Hinsicht nicht angegriffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Akte der Schiedsstelle – Az.: – sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Klägers verwiesen.